RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1168/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Oktober 2018, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Oktober 2018, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des unmittelbaren Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs für den Zeitraum vom
- September 2018 bis längstens
- März 2019 zuerkannt. Für den Monat September 2018 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 15,45 und ab dem
- Oktober 2018 bis zum
- März 2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 115,
- Begründet wurde dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer alleinstehend in einem Eigenheim bei Betriebskosten von monatlich € 156,86 lebt und ein tägliches Krankengeld in der Höhe von € 21,31 bezieht. Der Einsatz der Arbeitskraft wurde von ihm nicht gefordert, da er arbeitsunfähig sei und bereits einen Pensionsantrag gestellt habe.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit der rechtzeitigen Beschwerde vom
- Oktober 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm nicht die volle Höhe der Mindestsicherung zugesprochen worden sei. Diese benötige er jedoch für seinen Lebensunterhalt. Er benötige eine spezielle Medikation, welche monatlich € 127,-- betrage. Des Weiteren habe er weitere Rechnungen, die er gerne persönlich im Gespräch bei der Bezirkshauptmannschaft vorlegen möchte. Da der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt zu belangten Behörde aufnahm, um diese Rechnungen vorzulegen, machte die Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte mit Schreiben vom
- November 2018 die Beschwerde und den bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Parteiengehör vom
- November 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgefordert, die von ihm in der Beschwerde angesprochenen Rechnungen in Kopie vorzulegen, damit über seine Beschwerde entschieden werden kann. Per Telefax vom
- November 2018 übermittelte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Eingabe Kopien verschiedener Medikamente mit dem Ersuchen, ihm die volle Höhe der Mindestsicherung zu gewähren. Er fügte hinzu, dass er allein lebe und selbst alles bestreiten müsse. Aufgrund seiner WS. Schäden benötige er ein Verkehrsmittel, bei dem er einen Motorschaden hatte und Reparaturkosten in der Höhe von € 2.800,-- zu tragen habe. Strom und Gaskosten habe er stark gesenkt, da er sich nicht mehr zu duschen getraue, um Kosten zu vermeiden. Er bitte um Verständnis für sein Anliegen. Bei den Beilagen zu dieser Eingabe handelt es sich um Rechnungen von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten von Apotheken, Rechnungen des B, Rechnungen der Fa. C e.U betreffend Hanfprodukte und eine Rechnung über die Reparatur eines Fahrzeuges.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und lebt alleinstehend in einer als Eigenheim zu wertender Wohnmöglichkeit in ***, wofür er monatliche Betriebskosten in der Höhe von € 156,86 bezahlt. Als Einkommen bezieht er Krankgeld im Ausmaß von € 21,31 täglich. Der Einsatz seiner Arbeitskraft ist nicht gefordert, da er arbeitsunfähig ist. Mit Bescheid vom
- Oktober 2018 wurde seinem Antrag vom
- September 2018 stattgegeben und ihm ab dem 27.9.2018 für den Monat September eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 15,45 und ab dem 1.10.2018 längstens bis zum 31.3.2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 115,86 gewährt. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Rechnungen betreffen unter anderem nicht verschreibungspflichtige Arzneien wie Vitamin D Präparate, pflanzliche Arzneien wie Echinacea oder Chelidon und homöopathische Arzneien wie Na Chlor 200 und aktive Naturheilmittel wie Propolis. Des Weiteren Hanfprodukte wie Bio Hanföl, Hanf und Hanfblütentee. Diese geltend gemachten Rechnungen sind bei Berechnungen für Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen. Die Rechnung betreffend die Reparaturkosten des Autos des Beschwerdeführers ist der Berechnung der Leistungen nach dem NÖ MSG nicht zugrunde zu legen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seiner Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Es blieb durchwegs unbestritten, dass der Beschwerdeführer alleinstehend in einem Eigenheim bei den angegebenen Betriebskosten lebt. Dies ergibt sich aus dem notariell beglaubigten Kodizill vom
- Oktober 2013, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das höchstpersönliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an seiner Adresse hat. Auch wurde seinem Einkommen, dem Bezug des Krankengeldes nicht widersprochen. Die Höhe dieses Bezuges ergibt sich aus dem Schreiben der NÖ GKK vom
- September
- Das Vorbringen, er benötige wichtige Medikamente und bezeichnete diese als spezielle Medikation, wird als grundlose Behauptung qualifiziert. Bei diesen „Medikamenten“ handelt es sich um reine Naturprodukte, die medizinisch gesehen auch keinen Sonderbedarf darstellen. In der Beschwerde wird diese spezielle Medikation mit einem Preis von € 127,-- monatlich angegeben. Laut seinen vorgelegten Rechnungen wird eine Position aus einer Rechnung der Fa. C e. U. mit Hanf in dieser Höhe angeführt. Dem Vorbringen, dass der Bezug von Hanf eine „spezielle Medikation“ darstellt, kann seitens des erkennenden Gerichtes kein Glauben geschenkt werden. Im Übrigen handelt es sich ohnehin nur um gängige Nahrungsmittelergänzungen, die nicht medizinisch als notwendig verordnet wurden. Da der Beschwerdeführer auch anführte, er benötige aufgrund seiner WS. Schäden (gemeint sind hier wahrscheinlich Beschwerden an der Wirbelsäule) sein Auto und deshalb seine Reparaturkosten geltend machte, will er veranschaulichen, er benötige wohl das Fahrzeug um seine Einkäufe zu erledigen. Da er seine Arbeitskraft nicht einzusetzen hat und auch keinen Arbeitsplatz erreichen muss, benötigt er für seinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf kein Fortbewegungsmittel. Überdies konnte er auch nicht nachweisen, dass er aufgrund seiner Gesundheit auf ein Privatauto angewiesen ist und öffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch nehmen kann. Das Vorbringen, er verzichte auf das Duschen, um Strom und Gas zu sparen, ist auch als eine nicht glaubwürdige Behauptung zu bewerten.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 23/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. […] § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1.Ziffer eins für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………..………. 100%, […] Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Mindeststandardverordnung lautet: § 1Paragraph einsGeldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSGGeldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach Paragraph 11, NÖ MSG
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 647,28 Euro; […] für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………...……………… bis zu 215,76 Euro;
(3)Absatz 3,Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.
- Erwägungen: Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Beschwerde einen Anspruch in voller Höhe als finanzielle Unterstützung nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, da er diesen für seinen Lebensunterhalt benötige. Er meinte damit höchstwahrscheinlich die Zuerkennung des höchstmöglichen Geldbetrages nach der NÖ Mindeststandardverordnung. Diesbezüglich legte er Rechnungen vor, die seinem Ansinnen nach begründen würden, dass diese den vollen Bezug rechtfertigen würden. Dies bringt ihn jedoch nicht zum Erfolg. Wie aus § 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz ersichtlich, ist Ziel dieses Gesetzes, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen.Wie aus Paragraph eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz ersichtlich, ist Ziel dieses Gesetzes, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen. Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge, soll Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihre Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Im gegenständlichen Fall, ist das Subsidiaritätsprinzip dahingehend erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht fähig ist, seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Umstände nicht befähigt ist, einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen. Da der Beschwerdeführer in einer als Eigenheim zu wertenden Wohngelegenheit lebt, wofür er nur die Betriebskosten zu leisten hat, ist sein Wohnbedarf nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 NÖ MSV zu werten.Da der Beschwerdeführer in einer als Eigenheim zu wertenden Wohngelegenheit lebt, wofür er nur die Betriebskosten zu leisten hat, ist sein Wohnbedarf nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, NÖ MSV zu werten. Aufgrund seines Einkommens in Form des Krankgeldes in der Höhe von € 21,31 täglich, sohin € 639,30 monatlich ist im Hinblick auf das Nachsorgeprinzip des NÖ Mindestsicherungsgesetzes nicht erkennbar, dass für den Beschwerdeführer eine Notlage besteht bzw. er in eine Notlage gelangen kann. Dennoch ist es in der gegenständlichen Rechtssache notwendig, eine rechnerische Prüfung durchzuführen, ob höhere Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden können. Laut den Angaben aus dem Antragsformular, welchen nie widersprochen wurden, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alleine an seinem Wohnsitz lebt. Für die Berechnung ist daher der Mindeststandard des „Alleinstehenden“ heranzuziehen. Er bezieht Krankengeld in der Höhe von € 639,30 monatlich und verfügt über keine sonstigen Ansprüche oder Leistungen von Dritten. Als Betriebskosten hat er € 156,86 zu leisten. Sein Einkommen und seine Betriebskosten sind bei der Berechnung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der gesetzliche Mindeststandard für die Situation des Beschwerdeführers setzt sich zusammen aus € 647,28 für die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 107,88 für die Deckung des Wohnbedarfes. Da der Beschwerdeführer in einer als Eigenheim zu wertenden Wohngelegenheit lebt und keine Mietkosten zu tragen hat, reduziert sich gemäß § 1 Abs. 3 NÖ MSV der Mindeststandard um 50%.Der gesetzliche Mindeststandard für die Situation des Beschwerdeführers setzt sich zusammen aus € 647,28 für die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 107,88 für die Deckung des Wohnbedarfes. Da der Beschwerdeführer in einer als Eigenheim zu wertenden Wohngelegenheit lebt und keine Mietkosten zu tragen hat, reduziert sich gemäß Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV der Mindeststandard um 50%. Dies ergibt somit für den Beschwerdeführer einen konkreten Mindeststandard in der Höhe von € 755,
- Auf diesen hat er sich aber sein Einkommen in der Höhe von € 639,30 monatlich anrechnen zu lassen. Wird dieses Einkommen von seinem konkreten Mindeststandard nun abgezogen ergibt dies einen Fehlbetrag in der Höhe von € 115,86, auf welchen er nun nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) Anspruch hat. Wie dargestellt, rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er könne ohne den vollen Anspruch auf Mindestsicherung seinen Lebensunterhalt nicht decken, da er eine spezielle Medikation benötige. Bei dieser „speziellen Medikation“ handelt es sich allerdings keineswegs um einen solchen, der medizinisch nachgewiesen erforderlich ist. Ein Bedarf, der nach dem Sinn und dem Ziel des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, also zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, nicht notwendig ist und über den Zweck hinausgeht, ist nach diesem Gesetz nicht zu gewähren. Diese Berechnung lässt auch erkennen, dass auch im Sinne des Nachsorgeprinzips des NÖ Mindestsicherungsgesetzes kein Bedarf besteht, dem Beschwerdeführer höhere Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommen zu lassen. Der Sinn des NÖ Mindestsicherungsgesetzes besteht darin, Menschen durch finanzielle Unterstützung eine Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall sind, wie die Berechnung zeigt, der notwendige Lebensunterhalt sowie der Wohnbedarf des Beschwerdeführers durch die gewährte Leistung gedeckt. Im Umfang der nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zu gewährenden möglichen Leistungen ist nicht vorgesehen, antragsberechtigten Personen finanzielle Hilfe darüber hinaus zu gewähren. Hilfe und Unterstützung, welche z.B. aufgrund der Behinderung notwendig ist, wird im Zuge des NÖ Sozialhilfegesetzes gewährt. Handelt es sich hierbei um etwaigen Zusatzbedarf erfolgt eine Beurteilung gemäß §§ 24ff NÖ Sozialhilfegesetz. Hilfe und Unterstützung, welche z.B. aufgrund der Behinderung notwendig ist, wird im Zuge des NÖ Sozialhilfegesetzes gewährt. Handelt es sich hierbei um etwaigen Zusatzbedarf erfolgt eine Beurteilung gemäß Paragraphen 24 f, f, NÖ Sozialhilfegesetz.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche ohnehin nicht beantragt wurde, konnte unterbleiben, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde ausreichend erhoben wurde und keine Änderung eingetreten ist. Des Weiteren wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche dem Beschwerdeführer nicht ohnehin bekannt sind, weshalb Art. 6 EMRK und Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche ohnehin nicht beantragt wurde, konnte unterbleiben, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde ausreichend erhoben wurde und keine Änderung eingetreten ist. Des Weiteren wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche dem Beschwerdeführer nicht ohnehin bekannt sind, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1168.001.2018