RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-504/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2018, Zl. ***, betreffend die grundbücherliche Sicherstellung von gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung , zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2018, Zl. ***, betreffend die grundbücherliche Sicherstellung von gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung , zu Recht:
- Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2018, Zl. ***, zu lauten hat wie folgt:Die Kosten der Frau A mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, GZ. *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum vom 6.3.2015 bis 30.06.2015, vom 23.07.2015 bis 30.11.2015, vom 01.01.2016 bis 31.01.2017 sowie vom 27.02.2017 bis 31.01.2018 in der Höhe von insgesamt € 2.621,46 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2018, , Zl. ***, zu lauten hat wie folgt:, Die Kosten der Frau A mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, GZ. *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum vom 6.3.2015 bis 30.06.2015, vom 23.07.2015 bis 30.11.2015, vom 01.01.2016 bis 31.01.2017 sowie vom 27.02.2017 bis 31.01.2018 in der Höhe von insgesamt € 2.621,46 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt., Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2018, Zl. ***, wurden die Kosten der Frau A mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, GZ. *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum vom 15.09.2014 bis 31.01.2015, vom 20.02.2015 bis 30.06.2015, vom 23.07.2015 bis 30.11.2015, vom 01.01.2016 bis 31.01.2017 sowie vom 27.02.2017 bis 31.01.2018 in der Höhe von insgesamt € 2.692,84 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2018, , Zl. ***, wurden die Kosten der Frau A mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, GZ. *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum vom 15.09.2014 bis 31.01.2015, vom 20.02.2015 bis 30.06.2015, vom 23.07.2015 bis 30.11.2015, vom 01.01.2016 bis 31.01.2017 sowie vom 27.02.2017 bis 31.01.2018 in der Höhe von insgesamt € 2.692,84 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass § 6 Abs. 4 NÖ MSG es erlaube, bereits aufgelaufene Kosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NÖ MSG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfügt und seit erstmaliger Leistungsgewährung mindestens sechs Monate vergangen sind. Da das Vermögen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids noch immer nicht verwertbar im Sinne des § 6 Abs. 4 NÖ MSG ist und demnach auch kein Kostenersatz gem. § 26 Abs. 1 Z. 3 NÖ MSG möglich ist, sind die aufgelaufenen Kosten an der derzeit nicht verwertbaren Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sicherzustellen.Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG es erlaube, bereits aufgelaufene Kosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, NÖ MSG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfügt und seit erstmaliger Leistungsgewährung mindestens sechs Monate vergangen sind. Da das Vermögen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids noch immer nicht verwertbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG ist und demnach auch kein Kostenersatz gem. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG möglich ist, sind die aufgelaufenen Kosten an der derzeit nicht verwertbaren Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin erhalte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und zur Deckung des Wohnbedarfs. Die im Zeitraum vom 15.09.2014 bis 31.01.2015, vom 20.02.2015 bis 30.06.2015, vom 23.07.2015 bis 30.11.2015, vom 01.01.2016 bis 31.01.2017 sowie vom 27.02.2017 bis 31.01.2018 dafür aufgelaufenen nicht verjährten Kosten betragen insgesamt € 2.692,
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitigen Beschwerde vom
- April 2018 brachte sie vor, dass sie mit der Vorgehensweise der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bezüglich der Sicherstellung der Kosten der Mindestsicherung auf ihrem Haus bzw. Grundstück im Grundbuch nicht einverstanden sei. Beim ersten Gespräch mit dem zuständigen Beamten sei ihr mitgeteilt worden, dass keine Sicherstellung bei so geringen Beträgen erfolge und dass, sollte es der Fall sein, sie vorher informiert werde, um gegebenenfalls die Mindestsicherung zu beenden. Vor diesem Hintergrund frage sie sich, wieso die Aussage des Beamten nicht zähle und wem sie vertrauen könne. Sie sei auch juristisch nicht ausgebildet und kenne daher die gesetzlichen Möglichkeiten nicht. Des Weiteren sei ihr versichert worden, dass ihre Kinder keinen Nachteil dadurch erleiden würden. In ihrem Ablebensfall würde dies allerdings nun passieren. Für sie als alleinerziehende Mutter sei diese Vorgehensweise, die sich gegen die Schwächsten der Gesellschaft richtet, nicht nachvollziehbar. Des Weiteren habe sie keinen Zugang zu der Aufstellung der Beträge erhalten. Laut ihren Berechnungen stimme der Betrag nicht. Darum hätte sie gerne eine Aufstellung der Berechnung des Betrages.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurden der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom
- Mai 2018 gemäß § 45 Abs. 3 AVG die gewünschten Informationen über die Aufstellung der sicherzustellenden Beträge übermittelt und aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu eine Stellungnahme abzugeben.In der gegenständlichen Rechtssache wurden der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom
- Mai 2018 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die gewünschten Informationen über die Aufstellung der sicherzustellenden Beträge übermittelt und aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schriftstück nachweislich am
- Mai 2018 übernommen, jedoch keine Stellungnahme hierzu abgegeben.
- Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Dezember 2014, GZ. ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen zugesprochen: Vom 15.9.2014 bis zum 30.9.2014 aliquot € 108,78; vom 1.11.2014 bis zum 31.1.2015 monatlich € 71,
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2015, GZ. ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen zugesprochen: Vom 20.2.2015 bis zum 28.2.2015 aliquot € 8,09; Vom 1.3.2015 bis zum 31.3.2015 € 22,05; Vom 1.4.2015 bis zum 31.5.2015 monatlich € 101,69; Vom 1.6.2015 bis zum 30.6.2015 € 22,
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- August 2015, GZ. ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen zugesprochen: Vom 23.7.2015 bis zum 31.7.2015 aliquot € 6,75 Vom 1.8.2015 bis zum 31.8.2015 € 22,49 Vom 1.9.2015 bis zum 30.11.2015 monatlich € 101,
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Jänner 2016, GZ. ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen zugesprochen: Ab dem 1.1.2016 längstens bis zum 30.6.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 123,
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Juli 2016, GZ. ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen zugesprochen: Ab dem 1.7.2016 längstens bis zum 31.1.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 103,
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- März 2017, GZ. ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen zugesprochen: Ab dem 27.2.2017 für den Monat Februar eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 11,88 Ab dem 1.3.2017 längstens bis zum 31.7.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 89,
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- September 2017, GZ. ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen zugesprochen: Ab dem 1.8.2017 längstens bis zum 31.1.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 17,
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- März 2018 wurde die Beschwerdeführerin über die Absicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf betreffend die Sicherstellung der nicht verjährten Kosten in der Höhe von € 2.692,84 informiert. Mit Bescheid vom
- April 2018, GZ. ***, wurden diese Kosten als noch nicht verjährt sichergestellt. Nach dem Ablauf von 3 Jahren des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch genommen wurden, dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Frist beginnt somit mit Beginn des Jahres
- Mit Schreiben vom
- März 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf die Absicht der belangten Behörde betreffend die Sicherstellung hingewiesen und es trat dadurch i.S.d. § 1497 ABGB eine Hemmung der Verjährungsfrist ein. Somit erstreckt sich der Sicherstellungszeitraum für die gerichtliche Entscheidung auf den Zeitraum vom
- März 2015 bis
- Jänner 2018 (letzter Tag des Leistungsbezuges).Mit Schreiben vom
- März 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf die Absicht der belangten Behörde betreffend die Sicherstellung hingewiesen und es trat dadurch i.S.d. Paragraph 1497, ABGB eine Hemmung der Verjährungsfrist ein. Somit erstreckt sich der Sicherstellungszeitraum für die gerichtliche Entscheidung auf den Zeitraum vom
- März 2015 bis
- Jänner 2018 (letzter Tag des Leistungsbezuges). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von nicht verjährten Kosten der gewährten Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom
- März 2015 bis
- Jänner 2018 in der Höhe von € 2.621,
- Der Bezug der Beschwerdeführerin vom
- Jänner 2015 in der Höhe von € 71,38 unterliegt der Verjährung und kann daher nicht mehr als Ersatz grundbücherlich sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ: *** im Grundbuch ***. Das Wohnhaus auf dieser Liegenschaft dient dem dringenden Wohnbedarf der Beschwerdeführerin und ist daher nicht verwertbar. Es handelt sich hierbei um unbewegliches Vermögen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, die gewährten Beträge, die mit beschwerdegegenständlichen Bescheid sicherzustellen sind, entsprechen nicht der Wahrheit, liegt sie im Irrtum. Sämtliche Bescheide, mit welchen der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem NÖ MSG gewährt wurden, wurden ihr nachweislich zugestellt. Sie sind zur Übersicht auch unter Punkt
- dieses Erkenntnisses aufgelistet. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht nachweislich eine Auflistung der gewährten Beträge übermittelt. Eine gegenteilige Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung ist ausgeblieben. Das erkennende Gericht geht nun davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Auflistung der gewährten Geldbeträge einverstanden ist. Dennoch war aufgrund der Verjährungsbestimmung des § 28 NÖ MSG der Leistungsbezug vom
- Jänner 2015 nicht bei der Berechnung der sicherzustellenden Kosten miteinzubeziehen, da der Betrag für diesen Tag in der Höhe von € 71,38 der Verjährung unterliegt.Dennoch war aufgrund der Verjährungsbestimmung des Paragraph 28, NÖ MSG der Leistungsbezug vom
- Jänner 2015 nicht bei der Berechnung der sicherzustellenden Kosten miteinzubeziehen, da der Betrag für diesen Tag in der Höhe von € 71,38 der Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche richtet sich nach § 28 NÖ MSG, wonach sich diese Frist mit Ablauf des Kalenderjahres des Bezuges der Mindestsicherung richtet. Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche richtet sich nach Paragraph 28, NÖ MSG, wonach sich diese Frist mit Ablauf des Kalenderjahres des Bezuges der Mindestsicherung richtet. Mit Parteiengehör vom
- März 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf die Absicht der belangten Behörde hingewiesen. Also kann die Frist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche in Form der Sicherstellung aufgrund der Bestimmung des § 28 NÖ MSG frühestens mit
- März 2015 beginnen.Mit Parteiengehör vom
- März 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf die Absicht der belangten Behörde hingewiesen. Also kann die Frist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche in Form der Sicherstellung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 28, NÖ MSG frühestens mit
- März 2015 beginnen. Dadurch ist zu erklären, dass sich die Frist von
- März 2015 bis
- Jänner 2018 erstreckt und der einzige Bezug vor dem
- März 2015 der
- Jänner 2015 war, an dem der Betrag € 71,38 bezogen wurde und somit verjährt ist. Die Feststellungen betreffend das Eigentum an der Liegenschaft EZ: *** im Grundbuch *** ergibt sich durch Einschau in das öffentliche Grundbuch.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren nzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren nzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet: Revision§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 23/2018 lauten:in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, lauten: § 6Paragraph 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […]
(4)Absatz 4,Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden. § 26Paragraph 26Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben
(1)Absatz eins,Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit 1.Ziffer eins sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet, 2.Ziffer 2 nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte, 3.Ziffer 3 im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. […] § 28Paragraph 28Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1)Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
- Erwägungen: Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum von September 2014 bis
- Jänner 2018 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen. Dieser Bezug war zwar nicht durchgängig jedoch sind ihre Bezüge im Sinne der Bestimmung § 6 Abs. 4 und 5 NÖ MSG zu berücksichtigen.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum von September 2014 bis
- Jänner 2018 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen. Dieser Bezug war zwar nicht durchgängig jedoch sind ihre Bezüge im Sinne der Bestimmung Paragraph 6, Absatz 4 und 5 NÖ MSG zu berücksichtigen. Die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin dient ihrem notwendigen Wohnbedarf war und ist von der Verwertung derselben abzusehen. Die nachträgliche grundbücherliche Sicherstellung von aufgelaufenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft ist gemäß § 6 Abs. 4 letzter Satz NÖ MSG jedoch sehr wohl zulässig. Die nachträgliche grundbücherliche Sicherstellung von aufgelaufenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft ist gemäß Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz NÖ MSG jedoch sehr wohl zulässig. Dennoch war der Beschwerde teilweise Folge zu geben. Gemäß § 28 NÖ MSG können Ersatzansprüche nach dem
- Abschnitt des NÖ MSG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Fristen gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).Gemäß Paragraph 28, NÖ MSG können Ersatzansprüche nach dem
- Abschnitt des NÖ MSG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Fristen gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Mit Parteiengehör vom
- März 2018 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf die offenen Kosten der BMS-Leistungen und die grundsätzlich bestehende Rückerstattungspflicht hingewiesen und der Beschwerdeführerin die beabsichtigte grundbücherliche Sicherstellung der offenen Forderungen auf ihrer Liegenschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht. Damit wurde eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des § 28 Abs. 1 letzter Satz NÖ MSG bewirkt (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0064 unter Hinweis auf VwGH 1.7.1997, 95/08/0320). Damit wurde eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz NÖ MSG bewirkt vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0064 unter Hinweis auf VwGH 1.7.1997, 95/08/0320). Zum Zeitpunkt des Parteiengehörs am
- März 2018 waren in Bezug auf die offenen BMS-Leistungen aus dem Jahr 2014 mehr als drei Jahre nach Ablauf dieses Jahres vergangen, sodass diese Forderungen bis zum Parteiengehör verjährt waren und sind demnach für die Sachentscheidung nicht zu berücksichtigen. Für die Beschwerdeführerin darf daher keinesfalls der Eindruck entstehen, sie müsse ihr unbewegliches Vermögen, ein nicht verwertbares Vermögen, veräußern, damit sie die Rückzahlung der dem Land Niederösterreich entstandenen Kosten durchführen kann. Die belangte Behörde hat für das Verfahren zur Sicherstellung der Kosten kein Bewertungsgutachten der sicherzustellenden Liegenschaft einholen lassen. Da es sich um Kosten in der Höhe von nun € 2.621,46 (Kosten von 2015 bis 2018) handelt, ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls mit dem Wert der Liegenschaft gedeckt sind. Das Vorbringen, ein Beamter der belangten Behörde habe ihr gesagt, dass eine Sicherstellung von so geringen Beträgen nicht erfolgen wird, war als Schutzbehauptung zu werten. Sämtliche Bearbeiter in den für die Mindestsicherung zuständigen Fachgebieten an den niederösterreichischen Behörden werden angewiesen, Aufklärungsgespräche zu führen, in denen die Antragssteller darauf hingewiesen werden, dass eine gesetzliche Sicherstellung möglich ist.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden. Überdies hat sich die Beschwerdeführerin trotz der Aufforderung mittels Parteiengehör nicht weiter auf das Verfahren eingelassen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden. Überdies hat sich die Beschwerdeführerin trotz der Aufforderung mittels Parteiengehör nicht weiter auf das Verfahren eingelassen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.504.001.2018