RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1127/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Wohnhaus an den Ortskanal (Schmutzwasser) angeschlossen ist. Die beim Wohnhaus anfallenden Dachflächenwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob der zehnprozentige Zuschlag für die Einleitung von Regenwässern zu Recht erfolgt ist, da nach den Ausführungen der Beschwerdeführer der Hauptteil des Regenwassers auf Eigengrund entwässert werde, während nur die Hälfte des im Bereich der Auffahrt (Fläche von 20 m²) anfallenden Regenwassers in den öffentlichen Regenwasserkanal gelange. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus § 5 der vom Gemeinderat der Gemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung
- April
- Aus § 5 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,41 (zzgl. 10 % für die Einleitung von Regenwässern), der der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Juli 2018 auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (mit Wirkung ab
- Juli 2018) zu erlassen war.Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus Paragraph 5, der vom Gemeinderat der Gemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung
- April
- Aus Paragraph 5, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,41 (zzgl. 10 % für die Einleitung von Regenwässern), der der Abgabenfestsetzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
- Juli 2018 auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (mit Wirkung ab ,
- Juli 2018) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Juli 2018 (mit Wirkung ab
- Juli 2018) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
- Juli 2018 (mit Wirkung ab ,
- Juli 2018) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. 3.1.
- Fraglich ist aufgrund der Beschwerde ausschließlich, ob die Erhöhung dieses Einheitssatzes um 10 % gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Recht erfolgt ist. Diese Bestimmung lautet: „Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.“Fraglich ist aufgrund der Beschwerde ausschließlich, ob die Erhöhung dieses Einheitssatzes um 10 % gemäß Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Recht erfolgt ist. Diese Bestimmung lautet: „Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.“ Eine tatsächliche Einleitung von Regenwässern würde diesem Erfordernis bereits genügen. Zur wesentlichen Frage, ob und auf welchem Weg Niederschlagswässer von der gegenständlichen Liegenschaft in den öffentlichen Regenwasserkanal gelangen können, wurde seitens der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass zumindest ein Teil der im Bereich der Auffahrt anfallenden Regenwässer in den Regenwasserkanal der Gemeinde geleitet werden. Über den unmittelbaren Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 hinausgehend würde in Zusammenschau mit § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 schon die Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Regenwasserkanals für die Anwendung des erhöhten Einheitssatzes ausreichen.Über den unmittelbaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 hinausgehend würde in Zusammenschau mit Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 schon die Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Regenwasserkanals für die Anwendung des erhöhten Einheitssatzes ausreichen. Unmaßgeblich dabei ist, welche Mengen von Niederschlagswässern in den Kanal geleitet werden. Auch dann, wenn nur von einem Teil eines Gebäudes oder von einem Teil der Liegenschaft Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal geleitet werden, kommt der höhere Einheitssatz zur Anwendung. Auch eine indirekte Einleitung wird so erfasst (vgl. auch Leiss, NÖ Kanalgesetz 1977, Anmerkungen zu § 5 Abs. 2).Unmaßgeblich dabei ist, welche Mengen von Niederschlagswässern in den Kanal geleitet werden. Auch dann, wenn nur von einem Teil eines Gebäudes oder von einem Teil der Liegenschaft Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal geleitet werden, kommt der höhere Einheitssatz zur Anwendung. Auch eine indirekte Einleitung wird so erfasst vergleiche auch Leiss, NÖ Kanalgesetz 1977, Anmerkungen zu Paragraph 5, Absatz 2,). 3.1.
- Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1127.001.2018