RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1200/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2018, Zl. ***, mit welchem ein baupolizeiliches Berufungsverfahren betreffend Behebung vom Baugebrechen an der westlichen Einfriedungsmauer von Frau C und Frau D gemäß §38 AVG ausgesetzt wurde, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 beantragte Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, (in der Folge „Beschwerdeführerin“) die an der Grenze zur Liegenschaft *** in ***, EZ *** Grundbuch ***, von den Eigentümern dieser Liegenschaft bzw. deren Rechtsvorgängern errichtete Mauer zu entfernen bzw. zu sanieren. Die Mauer habe sich derart geneigt, dass sie das dortige Bachbett absperre und dadurch Wasser auf ihre Liegenschaft dringe. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2017, Aktenzeichen ***, wurde daraufhin gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 Frau D und Frau C der Auftrag erteilt, „die Einfriedungsmauer an der westlichen Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück Parz. Nr.: *** in der KG *** ab sofort die Baugebrechen zu beheben“. Als Frist zur Behebung der Baugebrechen wurde der
- Dezember 2017 festgelegt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2017, Aktenzeichen ***, wurde daraufhin gemäß , Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 Frau D und Frau C der Auftrag erteilt, „die Einfriedungsmauer an der westlichen Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück Parz. Nr.: *** in der KG *** ab sofort die Baugebrechen zu beheben“. Als Frist zur Behebung der Baugebrechen wurde der
- Dezember 2017 festgelegt. Dagegen wurde von Frau C und Frau D fristgerecht Berufung erhoben. In weiterer Folge setzte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** das gegenständliche Berufungsverfahren mit nunmehr bekämpften Bescheid vom
- Februar 2018 „bis zur Klärung der Grundstücksgrenzen“ aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Berufungswerberinnen mitgeteilt hätten, dass ein Grenzverhandlungsverfahren betreffend die Klärung der Grenzverhältnisse seit dem Jahr 2014 anhängig sei. Da die Klärung dieser Vorfrage sowohl für die verpflichtenden Parteien als auch für die Behörde im weiteren Berufungsverfahren von maßgebender Bedeutung sei, werde die Entscheidung über die Berufung gegen den baupolizeilichen Auftrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. In weiterer Folge setzte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** das gegenständliche Berufungsverfahren mit nunmehr bekämpften Bescheid vom ,
- Februar 2018 „bis zur Klärung der Grundstücksgrenzen“ aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Berufungswerberinnen mitgeteilt hätten, dass ein Grenzverhandlungsverfahren betreffend die Klärung der Grenzverhältnisse seit dem Jahr 2014 anhängig sei. Da die Klärung dieser Vorfrage sowohl für die verpflichtenden Parteien als auch für die Behörde im weiteren Berufungsverfahren von maßgebender Bedeutung sei, werde die Entscheidung über die Berufung gegen den baupolizeilichen Auftrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbescheid wurde fristgerecht von Frau A Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen bringt sie darin vor, dass es unzutreffend sei, dass ein gerichtliches oder ein verwaltungsbehördliches Verfahren zur Feststellung der Grenzen im Bereich des Bauwerks der sonstigen Parteien anhängig sei. Zum Beweis wurden aktuelle Grundbuchauszüge der beiden betroffenen Liegenschaften vorgelegt. Im A1 Blatt des Grundbuches müsste der Hinweis „Änderung der Fläche in Vorbereitung“ aufscheinen, was jedoch nicht der Fall sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- August 2018 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Mit Schreiben vom
- November 2018 legte schließlich die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Hingewiesen wurde von der Marktgemeinde *** darauf, dass am
- November 2018 nochmals vor Ort eine Erhebung durchgeführt und festgestellt worden sei, dass sich noch Teile der Mauer im Gelände befinden würden. Da diese jedoch mit Erde überdeckt und zum Teil schon mit einzelnen Sträuchern bewachsen waren, seien diese fälschlicher Weise aus Auslaufbauwerk des Gerinnes gehalten worden, da im oberen Bereich der Liegenschaft der gegenständliche Graben verrohrt sei. Es werde daher unabhängig von der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nochmals ein Beseitigungsauftrag an die Grundeigentümer C und D ergehen. Mit E-Mail vom
- Dezember 2018 teilte die Marktgemeinde *** letztlich mit, dass die noch vorhandene umgestürzte ca. 14 m lange Mauer nunmehr vollständig aus dem Graben entfernt worden sei. Demnach sei dem Begehren der Frau A nunmehr vollständig nachgekommen worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Vorerst ist klar zu stellen, dass Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung die Frage der rechtmäßigen Aussetzung des Verfahrens ist. Voraussetzung für eine Aussetzung wäre, dass die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Als Vorfrage im weiteren Sinn wurde von der belangten Behörde die Klärung der Grundstücksgrenzen herangezogen. Nach Aktenlage ist jedoch weder ein behördliches noch ein gerichtliches Verfahren in diesem Zusammenhang anhängig. Deshalb kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Unabhängig davon deutet die behördliche Erhebung von zuletzt darauf hin, dass dem Beseitigungsauftrag nunmehr bereits vollinhaltlich entsprochen wurde. Wenn dies zutreffend sein sollte, ist eine Klärung der Grundstücksgrenzen ohnedies obsolet. Insgesamt war daher der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid Folge zu geben und dieser ersatzlos zu beheben. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wird nun über die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 25 Oktober 2017 abzusprechen haben. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-gericht wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war jedoch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-gericht wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war jedoch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1200.001.2018