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{'item': 'LVwG-AV-964/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-964/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014 idgF: §
  2. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  5. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. §
  6. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  7. die Errichtung von baulichen Anlagen; § 15.
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
  1. f)die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
  2. f)die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten; § 35.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennParagraph 35,
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem
  1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am
  2. Februar 2015 anhängig waren.Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 6, Absatz 7, gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem
  3. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am
  4. Februar 2015 anhängig waren. 2.
  5. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl Nr 36/2014:2.
  6. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl Nr 36/2014: § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §
  1. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
  3. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; §
  4. Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15, Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
  5. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft; 2.
  6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, dass das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war, weil das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und die Anordnung im Spruch unklar sei. Schließlich handle es sich bei der gegenständlichen Betonplatte nicht um ein Bauwerk iSd NÖ BO 1996 idF LGBl Nr 36/2014 und auch nicht iSd NÖ BO 2014 idgF.Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, dass das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war, weil das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und die Anordnung im Spruch unklar sei. Schließlich handle es sich bei der gegenständlichen Betonplatte nicht um ein Bauwerk iSd NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2014, und auch nicht iSd NÖ BO 2014 idgF. Da den Beschwerdeführern aber das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen sehr wohl übermittelt worden war und sie sogar von der Möglichkeit Stellung zu nehmen Gebrauch gemacht haben (siehe 1.2.1), liegt der monierte Verfahrensmangel im Sinne einer Verletzung des Parteiengehörs nicht vor. 3.1.
  4. Auch ist der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht unklar, ist dort doch in verständlicher Weise normiert, dass die Berufung grundsätzlich abgewiesen wird und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters bestätigt wird. Die Beschwerdeführer haben also die errichtete Betonplatte abzubrechen. Da zu keiner Zeit mehrere verschiedene Betonplatten tatsächlich vorhanden waren, sondern diese nur von den Beschwerdeführern als geplante Ausführungsvariante genannt wurden (die Beschwerdeführer wollten die einheitlich gegossene Platte in mehrere Segmente zerschneiden), ist klar, dass sich der Spruch auf die tatsächlich vorhandene Betonplatte bezieht und diese zur Gänze abzubrechen ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Begründung einer Entscheidung zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden kann (vgl. VwGH Ra 2017/07/0135). Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt jedenfalls vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl. VwGH 2002/05/0446 und VwGH 99/05/0269). Der gegenständliche Spruch enthält eine jedenfalls für einen Fachmann zweifelsfreie Anordnung, sodass sich eine Auslegung anhand der Begründung erübrigt.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Begründung einer Entscheidung zur Auslegung eines Spruches einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden kann vergleiche VwGH Ra 2017/07/0135). Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt jedenfalls vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche VwGH 2002/05/0446 und VwGH 99/05/0269). Der gegenständliche Spruch enthält eine jedenfalls für einen Fachmann zweifelsfreie Anordnung, sodass sich eine Auslegung anhand der Begründung erübrigt. 3.1.
  5. Die Beschwerdeausführungen zur Bewilligungspflicht treffen insoweit zu, als zur Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 die Bewilligungspflicht des betroffenen Objekts sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein muss (vgl. VwGH Ro 2015/05/0012; VwGH 2001/05/0387 und VwGH 88/05/0265). Da es sich bei der Betonplatte mangels eines Daches und Wänden unstrittig nicht um ein Gebäude handelt, ist die Konsenspflicht als bauliche Anlage sowohl nach der NÖ BO 2014 idgF als auch nach der in Zeitpunkt der Errichtung im November 2014 geltenden NÖ BO 1996 idF LGBl Nr. 36/2014 zu prüfen. Zur Beurteilung aller übrigen Rechtsfragen ist gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 idgF in einem Verfahren nach § 35 leg.cit. nicht die bisherige, sondern ausschließlich die nunmehr geltende Rechtslage anzuwenden.Die Beschwerdeausführungen zur Bewilligungspflicht treffen insoweit zu, als zur Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 die Bewilligungspflicht des betroffenen Objekts sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein muss vergleiche VwGH Ro 2015/05/0012; VwGH 2001/05/0387 und VwGH 88/05/0265). Da es sich bei der Betonplatte mangels eines Daches und Wänden unstrittig nicht um ein Gebäude handelt, ist die Konsenspflicht als bauliche Anlage sowohl nach der NÖ BO 2014 idgF als auch nach der in Zeitpunkt der Errichtung im November 2014 geltenden NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2014, zu prüfen. Zur Beurteilung aller übrigen Rechtsfragen ist gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 idgF in einem Verfahren nach Paragraph 35, leg.cit. nicht die bisherige, sondern ausschließlich die nunmehr geltende Rechtslage anzuwenden. Die fachgerechte Herstellung der gegenständlichen Betonplatte erfordert - wie festgestellt - ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Durch den Unterbau und den Druck des (Eigen-)Gewichts der Platte (vgl. VwGH 2007/05/0247) ist diese kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Diese Beurteilung fügt sich auch zwanglos in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein, der im Bestreichen einer 30 m² großen Gartenfläche mit Beton eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage erkannte (vgl. VwGH 88/05/0265). Es handelt sich somit bei der verfahrensgegenständlichen Betonplatte um ein Bauwerk iSd § 4 Z 3 NÖ BO 1996 idF LGBl Nr. 36/2014 und, weil die Voraussetzungen für ein Gebäude iSd Z 3 leg.cit. nicht vorliegen, um eine bauliche Anlage iSd Z 4 leg cit.Die fachgerechte Herstellung der gegenständlichen Betonplatte erfordert - wie festgestellt - ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Durch den Unterbau und den Druck des (Eigen-)Gewichts der Platte vergleiche VwGH 2007/05/0247) ist diese kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Diese Beurteilung fügt sich auch zwanglos in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein, der im Bestreichen einer 30 m² großen Gartenfläche mit Beton eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage erkannte vergleiche VwGH 88/05/0265). Es handelt sich somit bei der verfahrensgegenständlichen Betonplatte um ein Bauwerk iSd Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2014, und, weil die Voraussetzungen für ein Gebäude iSd Ziffer 3, leg.cit. nicht vorliegen, um eine bauliche Anlage iSd Ziffer 4, leg cit. Für die Beantwortung der Frage, ob durch die bauliche Anlage Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 NÖ BO 1996 idF LGBl Nr. 36/2014 verletzt werden könnten, ist an die abstrakte Möglichkeit der genannten Eingriffe kein hoher Maßstab anzulegen. Die mangelnde Aussagekraft dieses Tatbestandselements veranlasste schließlich den Gesetzgeber zur Streichung dieser Wendung, unterlag doch schon nach der alten Rechtslage „praktisch jede bauliche Anlage der Bewilligungspflicht“ (vgl. den Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 zu § 14 Z 2).Für die Beantwortung der Frage, ob durch die bauliche Anlage Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2014, verletzt werden könnten, ist an die abstrakte Möglichkeit der genannten Eingriffe kein hoher Maßstab anzulegen. Die mangelnde Aussagekraft dieses Tatbestandselements veranlasste schließlich den Gesetzgeber zur Streichung dieser Wendung, unterlag doch schon nach der alten Rechtslage „praktisch jede bauliche Anlage der Bewilligungspflicht“ vergleiche den Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 zu Paragraph 14, Ziffer 2,). 3.1.
  6. Aber selbst wenn man in dieser Frage der Ansicht der Beschwerdeführer folgte, dass die Errichtung bewilligungsfrei möglich gewesen wäre, führt dies im Ergebnis nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Durch die Errichtung der Betonplatte und dauernde Lagerung verschiedener Geräte und Behältnisse darauf, ist jedenfalls der Tatbestand des § 15 Z 16 NÖ BO 1996 idF LGBl Nr. 36/2014 erfüllt. Diese Verwendungsänderung im Grünland - Land- und Forstwirtschaft wäre zumindest anzeigepflichtig gewesen.Durch die Errichtung der Betonplatte und dauernde Lagerung verschiedener Geräte und Behältnisse darauf, ist jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 15, Ziffer 16, NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2014, erfüllt. Diese Verwendungsänderung im Grünland - Land- und Forstwirtschaft wäre zumindest anzeigepflichtig gewesen. Im Entscheidungszeitpunkt ergibt sich die Bewilligungspflicht allein daraus, dass es sich bei der Betonplatte um eine bauliche Anlage handelt (vgl. § 14 Z 2 NÖ BO 2014 idgF). Selbst wenn man die Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde legte, dass die Errichtung bewilligungsfrei möglich gewesen wäre, wäre die Nutzung als Lagerplatz (Traktor, Gerätschaften, Kisten) zumindest anzeigepflichtig nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit f NÖ BO 2014 idgF gewesen.Im Entscheidungszeitpunkt ergibt sich die Bewilligungspflicht allein daraus, dass es sich bei der Betonplatte um eine bauliche Anlage handelt vergleiche Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 idgF). Selbst wenn man die Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde legte, dass die Errichtung bewilligungsfrei möglich gewesen wäre, wäre die Nutzung als Lagerplatz (Traktor, Gerätschaften, Kisten) zumindest anzeigepflichtig nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, NÖ BO 2014 idgF gewesen. Im Zeitpunkt der Errichtung der Betonplatte und Nutzung als Lagerplatz wäre das streitgegenständliche Vorhaben also zumindest anzeigepflichtig nach § 15 Z 16 NÖ BO 1996 idF LGBl Nr 36/2014 gewesen. Im Entscheidungszeitpunkt ist es bewilligungspflichtig nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014.Im Zeitpunkt der Errichtung der Betonplatte und Nutzung als Lagerplatz wäre das streitgegenständliche Vorhaben also zumindest anzeigepflichtig nach Paragraph 15, Ziffer 16, NÖ BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2014, gewesen. Im Entscheidungszeitpunkt ist es bewilligungspflichtig nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO
  7. 3.1.
  8. Da für die streitgegenständliche bauliche Anlage weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO fehlende Baubewilligung oder Anzeige. Die NÖ Bauordnung 2014, die gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO auf das gegenständliche Verfahren grundsätzlich anwendbar ist, sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Da für die streitgegenständliche bauliche Anlage weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO fehlende Baubewilligung oder Anzeige. Die NÖ Bauordnung 2014, die gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO auf das gegenständliche Verfahren grundsätzlich anwendbar ist, sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die streitgegenständliche bauliche Anlage eine gültige Baubewilligung nicht besteht und eine Bauanzeige nicht erstattet wurde. 3.1.
  9. Da es sich somit im Ergebnis um eine konsenslos errichtete bauliche Anlage handelt, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  10. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist: Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 5 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 5 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
  11. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  12. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  13. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.964.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.