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§ 52§ 24§ 25§ 19§ 64§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1557/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 572,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Mit Schulversäumnisanzeige vom
- April 2018 wurde der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau seitens der Schulleitung der Volksschule *** mitgeteilt, dass das Kind B im April 2018 alle 18 Schultage ungerechtfertigt versäumt habe. Die Eltern würden das Kind selbst unterrichten, wobei es keinen Antrag auf häuslichen Unterricht gebe. Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau erließ daraufhin gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine Strafverfügung wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch. 1.
- Mit Straferkenntnis vom
- Mai 2018 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als erziehungsberechtigte Mutter mit Wohnsitz in ***, *** unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht des Schulpflichtigen B, geb. *** zu sorgen, da dieser im April 2018, 18 Tage, ungerechtfertigt dem Unterricht in der Volksschule ***, ***, ferngeblieben ist. Die Ausnahmebestimmungen des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 trafen nicht zu und lagen aufgrund der gänzlichen Abwesenheit des Schulfplichtigen seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 auch die Voraussetzungen zur Durchführung des Fünf-Stufen-Planes iSd § 25 Schulpflichtgesetz 1985 nicht vor. Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 trafen nicht zu und lagen aufgrund der gänzlichen Abwesenheit des Schulfplichtigen seit Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, auch die Voraussetzungen zur Durchführung des Fünf-Stufen-Planes iSd Paragraph 25, Schulpflichtgesetz 1985 nicht vor. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz 1985“Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985“ Verhängt wurde – wie schon in der Strafverfügung – eine Geldstrafe in Höhe von 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden)
§ 24Abs.
4 des Schulpflichtgesetzes 1985. Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 44,-- Euro vorgeschrieben. Verhängt wurde – wie schon in der Strafverfügung – eine Geldstrafe in Höhe von 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden)
Paragraph 24, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes
- Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von , 44,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fernbleiben des schulpflichtigen Kindes von der Schule im inkriminierten Zeitraum unbestritten sei und dass auch keine Ausnahmebestimmung eingewandt worden sei. Evident sei, dass die Beschwerdeführerin schon seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 jegliche Zusammenarbeit mit der Schule (Schulleitung, Klassenlehrer, Klassenvorstand) verweigere und dass daher zu keiner Zeit auch nur ansatzweise die Möglichkeit zur Durchführung des Fünf-Stufen-Planes bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe zum Fünf-Stufen-Plan auf eine aufhebende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verwiesen, jedoch sei dazu eine Amtsrevision erhoben worden und das höchstgerichtliche Verfahren noch anhängig. Aus den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 ergebe sich, dass der Fünf-Stufen-Plan nur bei einem tatsächlichen, wenngleich unregelmäßigen, Schulbesuch zur Anwendung gelange, nicht aber bei völligem Fernbleiben vom Unterricht und fehlender Kooperationsbereitschaft. Hinsichtlich des Verschuldens genüge Fahrlässigkeit, wobei der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Mildernd sei nichts zu berücksichtigen, erschwerend drei Übertretungen mit gleicher schädlicher Neigung. Die verhängte Strafe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fernbleiben des schulpflichtigen Kindes von der Schule im inkriminierten Zeitraum unbestritten sei und dass auch keine Ausnahmebestimmung eingewandt worden sei. Evident sei, dass die Beschwerdeführerin schon seit Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, jegliche Zusammenarbeit mit der Schule (Schulleitung, Klassenlehrer, Klassenvorstand) verweigere und dass daher zu keiner Zeit auch nur ansatzweise die Möglichkeit zur Durchführung des Fünf-Stufen-Planes bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe zum Fünf-Stufen-Plan auf eine aufhebende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verwiesen, jedoch sei dazu eine Amtsrevision erhoben worden und das höchstgerichtliche Verfahren noch anhängig. Aus den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 ergebe sich, dass der Fünf-Stufen-Plan nur bei einem tatsächlichen, wenngleich unregelmäßigen, Schulbesuch zur Anwendung gelange, nicht aber bei völligem Fernbleiben vom Unterricht und fehlender Kooperationsbereitschaft. Hinsichtlich des Verschuldens genüge Fahrlässigkeit, wobei der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Mildernd sei nichts zu berücksichtigen, erschwerend drei Übertretungen mit gleicher schädlicher Neigung. Die verhängte Strafe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen. 1.
- Die Beschwerdeführerin führt in der dagegen erhobenen – als Einspruch bezeichneten – Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei eindeutig normiert, dass die Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung des Fünf-Stufen-Planes eine Verwaltungsübertretung darstelle. Die vorgesehenen Maßnahmen seien nach dem Gesetz dann erfolglos, wenn die Überprüfung ergebe, dass die Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung gezeigt hätten, was selbstredend nur dann der Fall sein könne, wenn sie überhaupt angewendet worden seien. Es stehe nicht im Belieben der Behörde einzelne Maßnahmen des Fünf-Stufen-Planes zu überspringen und es habe der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen vorgesehen. Eine Bestrafung vor erfolgloser Durchführung des Fünf-Stufen-Planes sei rechtswidrig. Ähnlich habe dies bereits das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesehen (LVwG-S-679/001-2018). 1.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache – sowie in drei weiteren die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsstrafsachen wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985 – am
- Dezember 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin nahm an dieser Verhandlung teil und wurde zur Sache befragt.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes B, geboren am ***. Das Kind versäumte im April 2018 alle 18 an der Volksschule *** abgehaltenen Schultage und es lag auch zuvor seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 eine gänzliche Abwesenheit von der Schule vor. Das Kind war überhaupt noch nie in der Schule. Das Kind versäumte im April 2018 alle 18 an der Volksschule *** abgehaltenen Schultage und es lag auch zuvor seit Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, eine gänzliche Abwesenheit von der Schule vor. Das Kind war überhaupt noch nie in der Schule. Die Beschwerdeführerin und der Kindesvater haben das Kind für das erste Volksschuljahr im Jahr 2014 zum häuslichen Unterricht angemeldet und diesen auch bewilligt erhalten. Der Lehrstoff wurde aber nicht durchgenommen, sondern es wurde der Ansatz eines „freien Bildens“ verfolgt. Eine Externistenprüfung wurde nicht abgelegt. Für die weiteren Schuljahre wurde nicht mehr um häuslichen Unterricht angesucht. Über Verfügung einer Richterin im Rahmen eines Obsorgeprozesses wurde im Jahr 2017 die Ablegung einer Externistenprüfung an einer Volksschule in *** (***) versucht, jedoch wurde die Prüfung vom Kind abgebrochen. Das Kind besucht aktuell keine Schule, ebensowenig besuchen sein 6-jähriger Bruder und seine 13-jährige Schwester eine Schule. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass es der eigene Wille ihres Kindes gewesen sei, eine Schule nicht zu besuchen. Sie werde das Kind nicht überzeugen, sondern das müsse von selber kommen. Weiters hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich nunmehr die Lernwerkstatt *** (eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht mit reformpädagogischen Ansätzen) anschauen wolle, zunächst alleine, dann mit ihren beiden älteren Kindern. Die Kinder würden dort hingehen wollen und könnten das von ihr aus auch, sofern es finanziell möglich sei (Kosten von 700,-- Euro monatlich für zwei Kinder). Diese Schule wäre einerseits schon früher eine Möglichkeit gewesen, andererseits sei es aber eine finanzielle Frage und es hätte ihr früherer Wohnsitz eine Fahrtzeit von einer Stunde bedeutet. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch angegeben, dass ihr bewusst sei, dass ihr Vorgehen nicht im Sinne des Gesetzes ist und dass sie auch trotz rechtkräftiger Bestrafungen so gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin weist die folgenden rechtskräftigen und ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf: ● Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 3.3.2017, Zl. ***; Übertretung nach § 37 Abs. 2 iVm §19a Abs. 11 NÖ Kindergartengesetz 2006 (verpflichtendes Kindergartenjahr); Strafbetrag 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 229 Stunden);Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 3.3.2017, Zl. ***; Übertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit §19a Absatz 11, NÖ Kindergartengesetz 2006 (verpflichtendes Kindergartenjahr); Strafbetrag 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 229 Stunden); ● Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 28.2.2017, Zl. ***; Übertretung nach § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985; Strafbetrag 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden);Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 28.2.2017, Zl. ***; Übertretung nach Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985; Strafbetrag 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden); ● Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 28.2.2017, Zl. ***; Übertretung nach § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985; Strafbetrag 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden).Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 28.2.2017, Zl. ***; Übertretung nach Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985; Strafbetrag 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden). Die Beschwerdeführerin ist von Beruf Hausfrau und sie hat kein Einkommen. Sie ist geschieden und bezieht keinen Unterhalt von ihrem Ex-Mann und sie bezieht mangels Arbeitswilligkeit auch keine staatlichen Sozialleistungen. Im November 2018 hat sie von ihrem Ex-Mann 6.000,-- Euro rückerstattet bekommen; dies auf Grund von Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des früher gemeinsam bewohnten Hauses, das im Eigentum des Ex-Mannes steht. Die Beschwerdeführerin hat Unterhalts- und Sorgepflichten für ihre drei minderjährigen Kinder und sie hat angegeben, dass sie von der Familienbeihilfe lebt, die sie für ihre Kinder erhält. Sie hat angegeben, dass sie sich im Falle eines Schulbesuches der Kinder wahrscheinlich arbeitssuchend melden würde. 2.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auch auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der durchgeführten Verhandlung. Es sind keine Sachverhaltsfragen strittig.
- Maßgebliche Rechtslage: 3.
- § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 36/2012, lautet:3.
- Paragraph 5, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, lautet: „Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“Paragraph 5,
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“ 3.
- § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:3.
- Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, lautet: „Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der , Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. …
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen
§ 25Abs.
2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985: 4.1.
- Der Beschwerdeführerin als erziehungsberechtigte Mutter ihres schulpflichtigen Kindes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil das Kind im April 2018 an 18 von 18 abgehaltenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lag im April 2018 tatsächlich kein Schulbesuch des Kindes vor. Es lag auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff. des Schulpflichtgesetzes 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) vor. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lag im April 2018 tatsächlich kein Schulbesuch des Kindes vor. Es lag auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (Paragraphen 11, ff. des Schulpflichtgesetzes 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) vor. Der Beschwerdeführerin ist das ungerechtfertigte Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht im genannten Zeitraum zum Vorwurf zu machen. Das in der Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach es der eigene Wille ihres Kindes gewesen sei, eine Schule nicht zu besuchen, vermag daran ebensowenig etwas zu ändern wie die Angabe, dass eine möglicherweise für die Familie in Betracht kommende Privatschule teuer und vom Wohnort eine Fahrtstunde weit entfernt sei. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben auch nicht einmal versucht, ihr Kind von einem Schulbesuch zu überzeugen. Festzuhalten ist dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten ist, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl. VwGH 23.9.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Kann ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule nicht besuchen, so haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw. für häuslichen Unterricht (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).Festzuhalten ist dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten ist, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen vergleiche , VwGH 23.9.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Kann ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule nicht besuchen, so haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw. für häuslichen Unterricht vergleiche , VwSlg. 17.948 A/2010). Zum Beschwerdevorbringen der Nichtdurchführung des sog. Fünf-Stufen-Planes (§ 25 des Schulpflichtgesetzes 1985) ist festzuhalten, dass die Durchführung dieser Maßnahmen im vorliegenden Fall angesichts des von vorneherein nicht gegebenen Schulbesuches im Sinne des § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 (es liegt nicht bloß ein unregelmäßiger Schulbesuch vor) gesetzlich nicht gefordert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom
- Oktober 2018, Zl. *** wörtlich ausgeführt:Zum Beschwerdevorbringen der Nichtdurchführung des sog. Fünf-Stufen-Planes (Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes 1985) ist festzuhalten, dass die Durchführung dieser Maßnahmen im vorliegenden Fall angesichts des von vorneherein nicht gegebenen Schulbesuches im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 (es liegt nicht bloß ein unregelmäßiger Schulbesuch vor) gesetzlich nicht gefordert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom
- Oktober 2018, Zl. *** wörtlich ausgeführt: „§ 24 Abs. 4 SchPflG sieht die erfolglose Durchführung der Maßnahmen
§ 25Abs. 2 bis 6 leg. cit. als Voraussetzung für eine Bestrafung von Pflichtverletzungen nach § 24 Abs. 1 Sch
PflG nur in Fällen des nicht ‚regelmäßigen Schulbesuchs‘ vor. Ein solcher Fall liegt hier - wie oben dargestellt - nicht vor. In einem Fall, in dem - wie hier - die aus § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 SchPflG resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wird, bedarf es für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe daher keiner vorherigen Durchführung der in § 25 Abs. 2 bis 6 SchPflG vorgesehenen Maßnahmen.„§ 24 Absatz 4, SchPflG sieht die erfolglose Durchführung der Maßnahmen
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 leg. cit. als Voraussetzung für eine Bestrafung von Pflichtverletzungen nach Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG nur in Fällen des nicht ‚regelmäßigen Schulbesuchs‘ vor. Ein solcher Fall liegt hier - wie oben dargestellt - nicht vor. In einem Fall, in dem - wie hier - die aus Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wird, bedarf es für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe daher keiner vorherigen Durchführung der in Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 SchPflG vorgesehenen Maßnahmen. In diesem Sinn bestimmt auch § 25 Abs. 1 SchPflG, dass in den Abs. 2 bis 6 leg. cit. ‚Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches
§ 24Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5‘ geregelt sind. Die Regelung des § 25 Sch
PflG nimmt daher ausschließlich auf die in § 9 Abs. 1 leg. cit. normierte Pflicht zum regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts und nicht auch auf die (vorliegend verletzte) in § 5 Abs. 1 SchPflG geregelte grundsätzliche Pflicht zum Besuch einer dort genannten Schule Bezug.“In diesem Sinn bestimmt auch Paragraph 25, Absatz eins, SchPflG, dass in den Absatz 2 bis 6 leg. cit. ‚Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches
Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5 ‘ geregelt sind. Die Regelung des Paragraph 25, SchPflG nimmt daher ausschließlich auf die in Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. normierte Pflicht zum regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts und nicht auch auf die (vorliegend verletzte) in Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG geregelte grundsätzliche Pflicht zum Besuch einer dort genannten Schule Bezug.“ Aus der Nichtdurchführung des Fünf-Stufen-Planes ist daher für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass sich auch kein mangelndes Verschulden aus der mit dem soeben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehobenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2018, Zl. LVwG-S-679/001-2018, ableiten lässt (das Landesverwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Bestrafung die erfolglose Durchführung des Fünf-Stufen-Planes voraussetze). Einerseits wurde der Beschwerdeführerin nämlich keine Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens bescheinigt und andererseits hat sie in der Verhandlung selbst angegeben, dass ihr bewusst sei, dass ihr Vorgehen nicht im Sinne des Gesetzes ist und dass sie auch trotz rechtskräftiger Bestrafungen so gehandelt hat. Aus der Nichtdurchführung des Fünf-Stufen-Planes ist daher für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass sich auch kein mangelndes Verschulden aus der mit dem soeben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehobenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- April 2018, , Zl. LVwG-S-679/001-2018, ableiten lässt (das Landesverwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Bestrafung die erfolglose Durchführung des Fünf-Stufen-Planes voraussetze). Einerseits wurde der Beschwerdeführerin nämlich keine Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens bescheinigt und andererseits hat sie in der Verhandlung selbst angegeben, dass ihr bewusst sei, dass ihr Vorgehen nicht im Sinne des Gesetzes ist und dass sie auch trotz rechtskräftiger Bestrafungen so gehandelt hat. Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen, wobei – ohne Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes – entsprechend der wiedergegebenen Rechtslage die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafnorm spruchgemäß zu präzisieren sind (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214). Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen, wobei – ohne Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes – entsprechend der wiedergegebenen Rechtslage die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafnorm spruchgemäß zu präzisieren sind vergleiche , etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 bestehen im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 bestehen im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht vergleiche VfSlg. 19.958 aus 2015,; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040). Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Fernbleibens vom Unterricht bislang nicht bestraft wurde. Es liegt daher auch keine unzulässige Mehrfachbestrafung vor (vgl. dazu etwa VwSlg. 18.204 A/2011; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023).Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Fernbleibens vom Unterricht bislang nicht bestraft wurde. Es liegt daher auch keine unzulässige Mehrfachbestrafung vor vergleiche dazu etwa VwSlg. 18.204 A/2011; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023). 4.1.
- Zur Strafhöhe ist auszuführen:
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Sie dienen somit gewichtigen öffentlichen Interessen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls Eventualvorsatz anzulasten, d.h. sie hat die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (vgl. etwa VwGH 29.1.1996, 96/16/0014). Eine geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. allgemein etwa VwSlg. 16.030 A/2003).Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Sie dienen somit gewichtigen öffentlichen Interessen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls Eventualvorsatz anzulasten, d.h. sie hat die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden vergleiche etwa VwGH 29.1.1996, 96/16/0014). Eine geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben vergleiche , allgemein etwa VwSlg. 16.030 A/2003). Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor, insbesondere ist kein sog. „reumütiges Geständnis“ gegeben (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). An Erschwerungsgründen liegen drei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen vor, wobei bereits zwei Mal die Höchststrafe von 440,-- Euro wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985 verhängt wurde. Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor, insbesondere ist kein sog. „reumütiges Geständnis“ gegeben vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). An Erschwerungsgründen liegen drei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen vor, wobei bereits zwei Mal die Höchststrafe von 440,-- Euro wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985 verhängt wurde. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin ist auf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu verweisen, insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin drei Kinder hat, von Beruf Hausfrau ist und kein Einkommen und mangels Arbeitswilligkeit auch keine staatlichen Sozialleistungen bezieht. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die im Straferkenntnis verhängte Strafe im Ausmaß der Höchststrafe von 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) auch unter Berücksichtigung der angegebenen schlechten finanziellen Verhältnisse nicht zu hoch. Dies weil drei einschlägige Vorstrafen vorliegen und weil durch die Strafe nicht nur auf die Beschwerdeführerin spezialpräventiv, sondern auch auf andere Normadressaten generalpräventiv eingewirkt werden soll (vgl. etwa VwGH 5.2.1991, 90/05/0211).Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die im Straferkenntnis verhängte Strafe im Ausmaß der Höchststrafe von 440,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) auch unter Berücksichtigung der angegebenen schlechten finanziellen Verhältnisse nicht zu hoch. Dies weil drei einschlägige Vorstrafen vorliegen und weil durch die Strafe nicht nur auf die Beschwerdeführerin spezialpräventiv, sondern auch auf andere Normadressaten generalpräventiv eingewirkt werden soll vergleiche etwa VwGH 5.2.1991, 90/05/0211). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 25.2.2002, 2001/04/0203). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 25.2.2002, 2001/04/0203). Darauf hinzuweisen ist zudem, dass § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwSlg. 18.943 A/2014). Die Strafhöhe wurde im gesamten Verfahren auch nicht substantiiert bekämpft. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass Paragraph 19, VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt vergleiche , VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche , VwSlg. 18.943 A/2014). Die Strafhöhe wurde im gesamten Verfahren auch nicht substantiiert bekämpft. Zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist darauf hinzuweisen, dass die dafür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).Zur Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist darauf hinzuweisen, dass die dafür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen vergleiche allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). 4.2. Zur Kostenentscheidung:
§ 64Abs. 2 VSt
G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
§ 52Abs. 1 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 44,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 88,-- Euro festzusetzen.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit , 44,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 88,-- Euro festzusetzen. 4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung auch etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung auch etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1557.001.2018