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{'item': 'LVwG-S-2896/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2896/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. November 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120,-- Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120,-- Euro zu leisten.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 600,-- Euro, zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 60,-- Euro und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 120,-- Euro, insgesamt sohin 780,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu bezahlen hat.Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie somit gemäß Paragraph 54 b, , Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von 600,-- Euro, zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 60,-- Euro und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 120,-- Euro, insgesamt sohin , 780,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  6. November 2017, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Zu 1.: 12.06.2017 Zu 2.: 12.06.2017 und 14.06.2017 Ort: Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, in der KG *** Tatbeschreibung:
  7. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der B Gesm.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bergbauberechtigte die Auflage 51 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2012, ***, nicht erfüllt hat:Auflage 51 lautet:Die Materialentnahme ist abschnittsweise durchzuführen (17 Abschnitte mit jeweils ca. 0,62 bis 1,45 ha). Die Höhenlage der Abbausohle darf im Bereich der südwestlichen Ecke das Niveau von 219,17 m.ü.A. und im Bereich der nordöstlichen Ecke das Niveau von 215,07 m.ü.A. nicht unterschreiten. Allfällige Unterschreitungen sind mit geeignetem grubeneigenen Material wieder zu beseitigen. Bei der Überprüfungsverhandlung am 12.06.2017 wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik festgestellt, dass zwei Stellen bestehen, an denen die zulässige Abbausohle unterschritten wurde. Dies betrifft einen Bereich in den Abbauabschnitten 2 und 3, und zwar nördlich des Zufahrtsweges, sowie westlich des bestehenden Walles im Osten vom Abschnitt
  8. Der tiefste Punkt weist eine Höhenkote von 216,02 müA auf, und ist somit in diesem Bereich ca. 50 cm unterhalb der zulässigen Abbausohle. Weiters ist ein Bereich in den Abschnitten 5, 6 und 2 betroffen, der tiefste Punkt in diesem Bereich liegt auf Kote 216,18 müA und somit ca. 30 cm unterhalb des zulässigen Abbausohle.Sie haben es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beauftragte der B Gesm.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bergbauberechtigte die Auflage 51 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2012, ***, nicht erfüllt hat:, , Auflage 51 lautet:, Die Materialentnahme ist abschnittsweise durchzuführen (17 Abschnitte mit jeweils ca. 0,62 bis 1,45 ha). Die Höhenlage der Abbausohle darf im Bereich der südwestlichen Ecke das Niveau von 219,17 m.ü.A. und im Bereich der nordöstlichen Ecke das Niveau von 215,07 m.ü.A. nicht unterschreiten. Allfällige Unterschreitungen sind mit geeignetem grubeneigenen Material wieder zu beseitigen. , , Bei der Überprüfungsverhandlung am 12.06.2017 wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik festgestellt, dass zwei Stellen bestehen, an denen die zulässige Abbausohle unterschritten wurde. Dies betrifft einen Bereich in den Abbauabschnitten 2 und 3, und zwar nördlich des Zufahrtsweges, sowie westlich des bestehenden Walles im Osten vom Abschnitt
  9. , Der tiefste Punkt weist eine Höhenkote von 216,02 müA auf, und ist somit in diesem Bereich ca. 50 cm unterhalb der zulässigen Abbausohle. Weiters ist ein Bereich in den Abschnitten 5, 6 und 2 betroffen, der tiefste Punkt in diesem Bereich liegt auf Kote 216,18 müA und somit ca. 30 cm unterhalb des zulässigen Abbausohle., ,
  10. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der B Gesm.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bergbauberechtigte die Auflage 87 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2012, ***, nicht erfüllt hat:Auflage 87 lautet:Bei anhaltender Trockenheit sind erforderlichenfalls die feinkörnigen Materiallagerungen sowie die unbefestigten innerbetrieblichen Fahr- und Lagerflächen mit Wasser so zu befeuchten, dass eine sichtbare Staubentwicklung durch Winderosion und Fahrbewegungen wirksam unterbunden wird (z.B. mittels Sektorenregnern oder Vakuumfass, Wassermenge ca. 2 l pro m² und Stunde). Bei der Überprüfungsverhandlung am 12.06.2017 wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik festgestellt, dass es aufgrund der bestehenden Trockenheit auf den innerbetrieblichen Fahrwegen zur erheblichen Staubentwicklung gekommen ist.Bei einer Überprüfung am 14.06.2017 wurde vom Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt, dass die Fahrwege nicht mit Wasser benetzt wurden und eine starke Staubentwicklung zu erkennen war.Sie haben es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beauftragte der B Gesm.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bergbauberechtigte die Auflage 87 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2012, ***, nicht erfüllt hat:, , Auflage 87 lautet:, Bei anhaltender Trockenheit sind erforderlichenfalls die feinkörnigen Materiallagerungen sowie die unbefestigten innerbetrieblichen Fahr- und Lagerflächen mit Wasser so zu befeuchten, dass eine sichtbare Staubentwicklung durch Winderosion und Fahrbewegungen wirksam unterbunden wird (z.B. mittels Sektorenregnern oder Vakuumfass, Wassermenge ca. 2 l pro m² und Stunde). , , Bei der Überprüfungsverhandlung am 12.06.2017 wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik festgestellt, dass es aufgrund der bestehenden Trockenheit auf den innerbetrieblichen Fahrwegen zur erheblichen Staubentwicklung gekommen ist., , Bei einer Überprüfung am 14.06.2017 wurde vom Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt, dass die Fahrwege nicht mit Wasser benetzt wurden und eine starke Staubentwicklung zu erkennen war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  11. § 116 iVm § 193 Abs. 2 MinroG iVm i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2012, ***zu
  12. Paragraph 116, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 2, MinroG in Verbindung mit in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2012, *** zu
  13. § 116 iVm § 193 Abs. 2 MinroG iVm i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2012, ***zu
  14. Paragraph 116, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 2, MinroG in Verbindung mit in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.01.2012, *** Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß zu € 300,00 92 Stunden § 193 Abs. 2 MinroGParagraph 193, Absatz 2, MinroG zu € 300,00 92 Stunden § 193 Abs. 2 MinroG“Paragraph 193, Absatz 2, MinroG“ Weiters wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Fachgebietes Anlagen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  15. Juli
  16. Weiters gab die Strafbehörde die Einspruchsbegründung der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin gegen die Strafverfügung vom
  17. August 2017 wieder. Die Verwaltungsbehörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des Fachgebietes Anlagen vom
  18. Oktober 2017 ein, welche sie der Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte. Nach Wiedergabe des bezughabenden Genehmigungsbescheides, insbesondere der Auflagen 51 und 87, ging die Strafbehörde davon aus, dass auf Grund der Überprüfungsverhandlung vom
  19. Juni 2017 festgestellt sei, dass der Abbau an zwei Stellen bis unterhalb der gemäß Bescheid zulässigen Abbausohle durchgeführt worden wäre. Die auf unterhalb der zulässigen Abbausohle situierte Fläche hätte laut dem Jahresbericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht bereits im Jahr 2016 rund 2000 m² betragen. In der Zwischenzeit wäre eine ordnungsgemäße Aufhöhung durchgeführt und somit die Auflage 51 erfüllt worden. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Fachgebietes Anlagen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  20. Juli
  21. Weiters gab die Strafbehörde die Einspruchsbegründung der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin gegen die Strafverfügung vom
  22. August 2017 wieder. Die Verwaltungsbehörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des Fachgebietes Anlagen vom ,
  23. Oktober 2017 ein, welche sie der Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte. Nach Wiedergabe des bezughabenden Genehmigungsbescheides, insbesondere der Auflagen 51 und 87, ging die Strafbehörde davon aus, dass auf Grund der Überprüfungsverhandlung vom
  24. Juni 2017 festgestellt sei, dass der Abbau an zwei Stellen bis unterhalb der gemäß Bescheid zulässigen Abbausohle durchgeführt worden wäre. Die auf unterhalb der zulässigen Abbausohle situierte Fläche hätte laut dem Jahresbericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht bereits im Jahr 2016 rund 2000 m² betragen. In der Zwischenzeit wäre eine ordnungsgemäße Aufhöhung durchgeführt und somit die Auflage 51 erfüllt worden. Weiters wäre im Rahmen der Verhandlung am
  25. Juni 2017 festgestellt worden, dass auf Grund der bestehenden Trockenheit auf den innerbetrieblichen Fahrwegen es zu erheblichen Staubentwicklungen gekommen sei. Auch bei der Überprüfung am
  26. Juni 2017 wurde vom Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt, dass die Fahrwege nicht mit Wasser benetzt worden wären und eine starke Staubentwicklung zu erkennen gewesen sei. Zwischenzeitlich wäre eine fixe Befeuchtungsanlage mittels Sektorenregnern installiert worden, sodass die Auflage 87 nunmehr erfüllt wäre. Nach Darlegung der rechtlichen Bestimmungen ging die Strafbehörde davon aus, dass die Auflagen 51 und 87 des Bescheides über die Genehmigung der Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zu den Tatzeitpunkten nicht erfüllt gewesen wären, sodass die Beschuldigte das ihr angelastete Tatbild in objektiver Hinsicht verwirklicht habe. Eine Glaubhaftmachung, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, hätte durch die Stellungnahme vom Fachgebiet Anlagen widerlegt werden können. Zur Höhe der verhängten Geldstrafe führte die belangte Behörde aus, dass erschwerend zwei einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen nach dem MinroG zu werten wären, als mildernd wurde der Umstand bewertet, dass die beiden Auflagen in der Zwischenzeit als erfüllt anzusehen seien.
  27. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „Bezugnehmend auf Ihre Straferkenntnis vom 13.11.2017 mit der oben genannten Zahl bleibt der eingebrachte Einspruch vom 23.08.2017 vollinhaltlich aufrecht und ich möchte zur Beschwerde nochmals festhalten: Pkt.1: Beim Materialabbau treten Konglomeratsschichten auf die eine Mächtigkeit von bis zu einem Meter aufweisen können. Es ist daher beim Abbau teilweise unvermeidbar das kurzzeitig die genehmigte Abbausohle geringfügig unterschritten wird. Diese geringfügigen Unterschreitungen können nur durch Vermessung festgestellt werden. Wenn unserem Personal dieser Umstand bekanntgegeben wird, so werden die zu tief abgetragenen Stellen mit grubeneigenem Material verfüllt. Unserem Personal wurde dieser Umstand am 12.06.2017 bekanntgegeben und die unterschrittenen Stellen noch am selben Tag mit grubeneigenem Material aufgefüllt. Pkt.
  28. Die innerbetrieblichen Betriebswege und Lagerflächen werden Iaufend in der Trockenperiode mit Wasser besprengt. Es kann jedoch trotz dieser Maßnahmen zu kurzzeitigen Staubentwicklungen führen, weil es wiederum bei übermäßig viel Bewässerung zu Verschmutzungen der Bundesstraße kommen kann. An diesem Tag, dem 12.06.2017, wurde um 8 Uhr bewässert und die nächste Bewässerung erfolgte um ca. 10:30 Uhr in diesem Rhythmus wurde den ganzen Tag weiter bewässert. Ebenso wurde die selbe Vorgehensweise am 14.06.2017 gewählt. Aus diesen Gründen ersuche ich die Behörde um Einstellung des Verfahrens gegen meine Person und verbleibe.“ (…)
  29. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  30. November 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Verlesung des Aktes der Verwaltungsbehörde sowie jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des im Anlagenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz als Zeuge. Auch wurde der von der Anlagenbehörde zur Überprüfung am
  31. Juni 2017 beauftragte Amtssachverständige für Naturschutz bei dieser Verhandlung zeugenschaftlich befragt.
  32. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  33. Mai 2006, Zl. ***, wurde der C AG der Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, und zwar von Sand und Kies, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, nach Maßgabe des eingereichten Projektes unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  34. Mai 2006, , Zl. ***, wurde der C AG der Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, und zwar von Sand und Kies, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, nach Maßgabe des eingereichten Projektes unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen genehmigt. Diese Mineralgewinnungsstätte wird nunmehr von der B Gesellschaft mbH, ***, ***, betrieben, deren gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte die Beschwerdeführerin ist. Diese Mineralgewinnungsstätte wird nunmehr von der B Gesellschaft mbH, ***, ***, betrieben, deren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beauftragte die Beschwerdeführerin ist. Mit Bescheid vom
  35. Jänner 2012, Zl. ***, wurde der B Gesellschaft mbH die wesentliche Änderung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  36. Mai 2006, Zl. ***, genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den oben genannten Grundstücken unter anderem unter der Erteilung folgender Auflagen bewilligt: Auflage 51 lautet wie folgt: “Die Materialentnahme ist abschnittsweise durchzuführen (17 Abschnitte mit jeweils ca. 0,62 bis 1,45 ha). Die Höhenlage der Abbausohle darf im Bereich der südwestlichen Ecke das Niveau von 219,17 m.ü.A. und im Bereich der nordöstlichen Ecke das Niveau von 215,07 m.ü.A. nicht unterschreiten. Allfällige Unterschreitungen sind mit geeignetem grubeneigenen Material wieder zu beseitigen. “ Auflage 87 lautet: “Bei anhaltender Trockenheit sind erforderlichenfalls die feinkörnigen Materiallagerungen sowie die unbefestigten innerbetrieblichen Fahr- und Lagerflächen mit Wasser so zu befeuchten, dass eine sichtbare Staubentwicklung durch Winderosion und Fahrbewegungen wirksam unterbunden wird (z.B. mittels Sektorenregnern oder Vakuumfass, Wassermenge ca. 2 l pro m² und Stunde).” Am
  37. Juni 2017 konnte festgestellt werden, dass in dieser Mineralgewinnungsstätte an zwei Stellen, nämlich einerseits im Bereich der Abbauabschnitte 2 und 3, nördlich des Zufahrtsweges, sowie westlich des bestehenden Walles im Osten vom Abschnitt 3, die genehmigte Abbausohle um 50 cm unterschritten wurde. Andererseits auch im Bereich der Abschnitte 5, 6 und 2 wurde die zulässige Abbautiefe um 30 cm unterschritten. Am
  38. Juni 2017 und
  39. Juni 2017 ist es auf den unbefestigten innerbetrieblichen Fahrwegen durch Fahrbewegungen zu erheblichen Staubentwicklungen gekommen, weil trotz bestehender Trockenheit diese nicht befeuchtet wurden. Am
  40. Juni 2017 konnte festgestellt werden, dass in dieser Mineralgewinnungsstätte an zwei Stellen, nämlich einerseits im Bereich der Abbauabschnitte 2 und 3, nördlich des Zufahrtsweges, sowie westlich des bestehenden Walles im Osten vom , Abschnitt 3, die genehmigte Abbausohle um 50 cm unterschritten wurde. Andererseits auch im Bereich der Abschnitte 5, 6 und 2 wurde die zulässige Abbautiefe um 30 cm unterschritten. Am
  41. Juni 2017 und
  42. Juni 2017 ist es auf den unbefestigten innerbetrieblichen Fahrwegen durch Fahrbewegungen zu erheblichen Staubentwicklungen gekommen, weil trotz bestehender Trockenheit diese nicht befeuchtet wurden.
  43. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem bergrechtlichen Anlagenakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zahl *** und wird von der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt
  44. auch grundsätzlich nicht bestritten. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass beim Mineralabbau Konglomeratsschichten aufgetreten wären, welche eine Mächtigkeit von bis zu einem Meter aufgewiesen hätten. Es sei daher beim Abbau teilweise unvermeidbar, dass kurzeitig die genehmigte Abbausohle geringfügig unterschritten werde. Die unterschrittenen Stellen wären am selben Tag mit grubeneigenem Material aufgefüllt worden. Dazu hat der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass zur Einhaltbarkeit der genehmigten Abbausohle grundsätzlich vorgeschrieben ist, dass zur Einhaltung der Abbautiefe und zur raschen Erkennung der zulässigen Sohle Fixpunkte an der Abbausohle zu errichten sind. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang auf die Auflage 51 des Bescheides vom
  45. Mai 2006, wonach zur weiteren Kontrolle der Abbautiefe bei Erreichen der genehmigten Abbautiefe Fixpunkte herzustellen sind. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten, dass die zu Spruchpunkt
  46. angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen worden wäre. Im Übrigen ist aus der beim Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Naturschutz vom
  47. Juni 2017 angefertigten Fotodokumentation klar ersichtlich, dass massive Staubentwicklungen durch Fahrzeugbewegungen auftraten. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen konnte auch in keiner Weise unter Beweis gestellt werden und deckt sich nicht mit dem Überprüfungsergebnis der Anlagenbehörde.
  48. Rechtslage: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten: 1.Ziffer eins im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten; 2.Ziffer 2 im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe. § 193 MinroG schreibt vor:Paragraph 193, MinroG schreibt vor:
(1)Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143
(1)Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(1)Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 143,
(1)Personen, die eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2)Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2)Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Gemäß § 113 Abs. 1 MinroG hat der Gewinnungsbetriebsplan unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 leg.cit insbesondere (Z.1) den Planungszeitraum und (Z.2) die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralölischen Rohstoffe sowie des vorgesehenen Speicherns zu enthalten. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, MinroG hat der Gewinnungsbetriebsplan unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, leg.cit insbesondere (Ziffer eins,) den Planungszeitraum und (Ziffer 2,) die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralölischen Rohstoffe sowie des vorgesehenen Speicherns zu enthalten. […] Die der Bergbauberechtigten vorgeschriebenen Auflagen wurden auf Rechtsgrundlage des § 116 Abs. 1 MinroG angeordnet.Die der Bergbauberechtigten vorgeschriebenen Auflagen wurden auf Rechtsgrundlage des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG angeordnet. Zur Nichteinhaltung von Auflagen ist grundsätzlich festzuhalten: Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen vergleiche VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Derartige Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (z.B. VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen.Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen vergleiche zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 367, GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen. Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Zu Spruchpunkt
  1. ist festzuhalten, dass sich aus der Auflage 51 des bezughabenden Genehmigungsbescheides die Höhenlage der bewilligten Abbausohle ergibt und eindeutig (und rechtskräftig) vorgeschrieben wurde, dass diese nicht unterschritten werden darf („darf nicht unterschritten werden“). Durch das Unterschreiten dieser bewilligten Abbausohle – aus welchen Gründen auch immer – hat die Beschwerdeführerin es daher zu verantworten, dass die B Gesellschaft mbH den objektiven Tatbestand der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt
  2. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Ebenso wurde die hinreichend bestimmte, rechtskräftige Auflage zu Spruchpunkt
  3. wie festgestellt von der Bergbauberechtigten in den angelasteten Tatzeitpunkten nicht eingehalten und hat die Rechtsmittelwerberin nach dem Vorgesagten für die ihr vorgeworfene Übertretung des § 193 Abs. 2 MinroG iVm der genannten bergrechtlichen Auflage zu diesem Spruchpunkt objektiv einzustehen.Zu Spruchpunkt
  4. ist festzuhalten, dass sich aus der Auflage 51 des bezughabenden Genehmigungsbescheides die Höhenlage der bewilligten Abbausohle ergibt und eindeutig (und rechtskräftig) vorgeschrieben wurde, dass diese nicht unterschritten werden darf („darf nicht unterschritten werden“). Durch das Unterschreiten dieser bewilligten Abbausohle – aus welchen Gründen auch immer – hat die Beschwerdeführerin es daher zu verantworten, dass die B Gesellschaft mbH den objektiven Tatbestand der von der belangten Behörde zu Spruchpunkt
  5. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Ebenso wurde die hinreichend bestimmte, rechtskräftige Auflage zu Spruchpunkt
  6. wie festgestellt von der Bergbauberechtigten in den angelasteten Tatzeitpunkten nicht eingehalten und hat die Rechtsmittelwerberin nach dem Vorgesagten für die ihr vorgeworfene Übertretung des Paragraph 193, Absatz 2, MinroG in Verbindung mit der genannten bergrechtlichen Auflage zu diesem Spruchpunkt objektiv einzustehen. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine entsprechende Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine entsprechende Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Zu Spruchpunkt
  7. ist auszuführen, dass bei der Entnahme einer bis unterhalb der bewilligten Abbausohle reichenden Konglomeratsschichte – in Außerachtlassung der bewilligten Grenzen der Abbaustätte und in Kenntnis des Umstandes, dass diese nur in einem herausgenommen werden kann – ein bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist, da diese Vorgangsweise impliziert (wie auch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist), dass die Bergbauberechtigte es ernstlich für möglich gehalten hat, dass bei der Entnahme der Konglomeratsschichte die bewilligte Abbausohle unterschritten wird und hat sich die Bergbauberechtigte mit diesem Umstand abgefunden (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafverfahren² § 5 Rz 18).Zu Spruchpunkt
  8. ist auszuführen, dass bei der Entnahme einer bis unterhalb der bewilligten Abbausohle reichenden Konglomeratsschichte – in Außerachtlassung der bewilligten Grenzen der Abbaustätte und in Kenntnis des Umstandes, dass diese nur in einem herausgenommen werden kann – ein bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist, da diese Vorgangsweise impliziert (wie auch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist), dass die Bergbauberechtigte es ernstlich für möglich gehalten hat, dass bei der Entnahme der Konglomeratsschichte die bewilligte Abbausohle unterschritten wird und hat sich die Bergbauberechtigte mit diesem Umstand abgefunden vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafverfahren² Paragraph 5, Rz 18).
  9. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurde als Erschwerungsgrund das Vorliegen zweier einschlägiger Verwaltungsübertretungen gewertet, als mildernd wurde die zwischenzeitliche Erfüllung berücksichtigt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen im nicht unerheblichen Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einholung einer Bergbauberechtigung zur Durchführung von Bergbautätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 MinroG unter Beachtung des Umfanges dieser Genehmigung liegt im Bereich des Bergrechtes insbesondere damit begründet, dass nur so sichergestellt wird, dass bergbautechnische Maßnahmen nach den Zielen und Grundsätzen des Bergrechtes gesetzt werden. Ein mangelndes Verschulden für den nicht konsensgemäßen Abbaubetrieb konnte die Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen im nicht unerheblichen Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einholung einer Bergbauberechtigung zur Durchführung von Bergbautätigkeiten iSd Paragraph 2, Absatz eins, MinroG unter Beachtung des Umfanges dieser Genehmigung liegt im Bereich des Bergrechtes insbesondere damit begründet, dass nur so sichergestellt wird, dass bergbautechnische Maßnahmen nach den Zielen und Grundsätzen des Bergrechtes gesetzt werden. Ein mangelndes Verschulden für den nicht konsensgemäßen Abbaubetrieb konnte die Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Der von der belangten Behörde herangezogene Milderungsgrund, nämlich die zwischenzeitliche Erfüllung der beiden Auflagen, kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Milderungsgrund iSd § 19 VStG nicht anerkannt werden, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass die Bergbauberechtigte nicht im strafbaren Verhalten verharrte (vgl. VwGH 12.08.2014, 2011/10/0083). Der von der belangten Behörde herangezogene Milderungsgrund, nämlich die zwischenzeitliche Erfüllung der beiden Auflagen, kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Milderungsgrund iSd Paragraph 19, VStG nicht anerkannt werden, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass die Bergbauberechtigte nicht im strafbaren Verhalten verharrte vergleiche VwGH 12.08.2014, 2011/10/0083). Mildernde Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend ist im gegenständlichen Verfahren zu Spruchpunkt
  1. zu werten, dass die Einschreiterin bedingt vorsätzliches Handeln zu verantworten hat. Zu Spruchpunkt
  2. ist festzuhalten, dass die Bergbauberechtigte – trotz behördlicher Überprüfung und Feststellung der Verwaltungsübertretung am
  3. Juni 2017 – das rechtswidrige Verhalten fortsetzte. Die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen in Höhe von jeweils 300,-- Euro können – insbesondere im Hinblick auf die von der Strafbehörde ins Treffen geführten Erschwerungsgründe - nicht nachvollzogen werden. Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei solchen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Der Beschwerdeführerin ist vor Augen zu führen, dass mit diesen Tathandlungen gegen fundamentale Rechtsvorschriften des Bergrechtes verstoßen wurde. Zudem soll auch die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich lediglich zu kontrollieren, ob die verhängten Geldstrafen herabzusetzen sind, sodass schon aus diesem Grund Ausführungen zu einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung entbehrlich sind, zumal die verhängten Strafen von der Strafbehörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wie dargelegt zu gering bemessen wurden. Unter Berücksichtigung der sonstigen angeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht dessen, dass die Strafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, erscheint eine Herabsetzung der Strafen in keinem Fall möglich. Mangels Vorsehung einer Mindeststrafe in § 193 Abs. 2 MinroG sind die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG nicht gegeben, weil im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere des Verstoßes sowie des Verschuldens angemessene (niedrige) Geldstrafe festgesetzt werden kann. Mangels Vorsehung einer Mindeststrafe in Paragraph 193, Absatz 2, MinroG sind die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG nicht gegeben, weil im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere des Verstoßes sowie des Verschuldens angemessene (niedrige) Geldstrafe festgesetzt werden kann. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten, welche die Beschuldigte zu verantworten hat, gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten, welche die Beschuldigte zu verantworten hat, gering sind. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043).Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa , VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2896.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.