← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1291/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1291/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Erhebung einer Beschwerde ist

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass eine Verletzung subjektiver Rechte nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht jedoch durch dessen Begründung zugefügt werden kann. Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Rechtsmittel durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann nicht deshalb angefochten werden, weil die Aufhebung nicht aus den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes, mit welcher der Berufung von Frau A durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides Folge gegeben wurde, kann somit nicht deshalb bekämpft werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Berufung gemachten Gründen ausgesprochen wurde bzw. weil der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht teilt. Durch die ersatzlose Aufhebung des Abgabenbescheides erster Instanz konnte die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt werden. Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheids stellt sich als Sachentscheidung dar, der verfahrensbeendende Wirkung zukommt. Eine erneute Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz in derselben Sache ist unzulässig (VwGH 16.12.1999, Zl. 97/16/0075). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Berufungsbescheid nicht zur Zahlung von Abgaben verhalten wird, sondern eine zunächst abgabenbehördlich angenommene Abgabenpflicht beseitigt wurde. Der angefochtene Berufungsbescheid entfaltet somit gegenüber der Beschwerdeführerin ausschließlich begünstigende Wirkungen. Es besteht daher im gegenständlichen Fall nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes. Schon die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch diesen Berufungsbescheid ist somit von vorneherein ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung eines im gegenständlichen Verfahren relevanten subjektiven-öffentlichen Rechtes wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Daraus folgt, dass die Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Berufungsbescheid mangels Beschwerdelegitimation unzulässig ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. 3.3. Ergänzendes: Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 3. November 2017 ebenfalls enthaltenen Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. Oktober 2017 wird die Einschreiterin an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als zuständige Berufungsbehörde verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1291.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.