RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-495/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom
- Juli 2014, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Auflage 10 des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird. Gleichzeitig werden folgende, im Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungen der Einreichunterlagen, Gutachten und Stellungnahmen, und zwarDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Auflage 10 des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird. Gleichzeitig werden folgende, im Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungen der Einreichunterlagen, Gutachten und Stellungnahmen, und zwar ● die Stellungnahme von der C Ges.m.b.H. vom
- Dezember 2017, GZl. ***, ● die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen D vom
- Juni 2018, Zl. ***, ● die Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen E vom
- September 2018, Zl. ***, ● die Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen F vom
- November 2018, GZ: ***, ● die Ergänzung 2018 zum Einreichprojekt 2013 von der C Ges.m.b.H. vom
- Dezember 2018, ● der Einreichplan Ergänzung Dezember 2018 (Grundriss M 1:200, Schnitte M 1:200/50) von der C Ges.m.b.H. vom Dezember 2018, ● der Einreichplan Ergänzung Dezember 2018 Technischer Bericht von der C Ges.m.b.H. vom Dezember 2018, GZL: ***, sowie ● die Bekanntgabe und Klarstellung des Herrn G vom
- Dezember 2018 betreffend den Inhalt des Bauvorhabens zu Bestandteilen dieses Erkenntnisses erklärt und mit einer Bezugsklausel versehen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Stadtsenat der Stadt Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2017 und vom
- Dezember 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren war bereits ein sinngemäß ähnliches Bauansuchen betreffend das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Nr. ***, KG ***, welches sich im Eigentum des Herrn G (im Folgenden: Bauwerber) befindet, vom
- September 2011 vorangegegangen. Dieses Bauansuchen wurde jedoch vom Bauwerber mit Schreiben vom
- Dezember 2012, unter Bezugnahme auf das verfahrensgegenständliche Bauansuchen, zurückgezogen. Mit Schreiben vom
- Dezember 2012 beantragte der Bauwerber sodann bei der Baubehörde der Stadt Krems die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von 24 PKW-Stellplätzen für die private Nutzung und von zwei Lärmschutzwänden auf seinem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück. Dieses Grundstück weist eine unregelmäßige Grundrissform auf, wobei die Längserstreckung im Mittel 35 m beträgt; an der schmalsten Stelle (Bereich ***) ist das Grundstück 16 m breit, die Breite an der straßenabgewandten Seite beträgt ca. 20 m. Das gesamte Grundstück weist ein Gefälle von der *** weg auf, wobei die Höhendifferenz vom Tiefstpunkt bis zum Hochpunkt bei der *** 83 cm beträgt. Der Flächenwidmungsplan der Stadt Krems legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland-Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan der Stadt Krems legt für das Baugrundstück u.a. die wahlweise offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklassen I/II und eine Bebauungsdichte von 35% fest. Mit Schreiben vom
- Dezember 2012 forderte der Magistrat der Stadt Krems als Baubehörde I. Instanz (im Folgenden: Baubehörde) den Bauwerber u.a. auf, seine Einreichunterlagen zu ergänzen und legte er diese geforderten Ergänzungen, welche in das beantragte Projekt eingearbeitet wurden, der Baubehörde am
- Jänner 2013 vor, wobei er gleichzeitig nochmals die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von 24 Stellplätzen und von zwei Lärmschutzwänden auf seinem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück beantragte. Mit Schreiben vom
- Dezember 2012 forderte der Magistrat der Stadt Krems als Baubehörde römisch eins. Instanz (im Folgenden: Baubehörde) den Bauwerber u.a. auf, seine Einreichunterlagen zu ergänzen und legte er diese geforderten Ergänzungen, welche in das beantragte Projekt eingearbeitet wurden, der Baubehörde am
- Jänner 2013 vor, wobei er gleichzeitig nochmals die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von 24 Stellplätzen und von zwei Lärmschutzwänden auf seinem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück beantragte. Laut den Einreichunterlagen sollen auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück 11 Stellplätze direkt an der östlichen und 13 Stellplätze direkt an der westlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes, nämlich zum Grundstück Nr. ***, welches sich im Miteigentum der Frau B und des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) befindet, errichtet werden, wobei ein Stellplatz in der Nähe der Ausfahrt behindertengerecht ausgeführt werden soll. Die Stellplätze sollen ganztätig benutzt werden. Die Ein- und Ausfahrt in das bzw. aus dem Baugrundstück soll über die *** erfolgen, wobei nicht vorgesehen sei, die Anlage abzuschranken, sodass Fahrbewegungen ohne Anhalten im Zuge der *** möglich würden. Die Ein- und Ausfahrtsbewegungen würden nur im Vorwärtsgang erfolgen. Aus diversen Gründen (bestehende Wasserleitung, Manipulationsvorgänge) würden die beiden Flächen direkt hinter der Einfahrt von der *** her freigehalten. Der Behindertenstellplatz Nr. *** werde mit einer Breite von 3,50 m und die sonstigen Stellplätze Nrn. *** bis *** bzw. Nrn. *** bis *** mit einer Breite von 2,50 m ausgeführt. Die Stellplätze Nrn. *** und *** am Grundstücksende würden aufgrund der Grundstücksfiguration entsprechend größere Flächen aufweisen. Die Länge der Stellplätze betrage jeweils 5,00 m, sodass die Fahrgassenbreite an der engsten Stelle das erforderliche Maß von 6,00 m aufweise. Die Ein- und Ausfahrtsvorgänge bei den Endstellplätzen Nrn. 11 und 24 seien durch die Überbreite der Fahrgasse mit zumindest 10,00 m gewährleistet. Es sei vorgesehen, nach der Einfahrt eine Aufstellfläche mit einer Länge von ca. 7,00 m und einem Gefälle von 2,5%, daran im Anschluss eine Längsneigung von 7,6% mit einer Länge von ca. 7,50 m zu errichten und in Weiterführung das bestehende Längsgefälle mit einer Längsneigung von ca. 0,4% bis ca. 6,50 m vor der Mauer am Grundstücksende auszuführen. Daran anschließend werde die Fläche auf der Höhe +0,05 m eben gestaltet. Im Bereich der Einfahrt auf ca. 7,00 m Länge werde die Aufstellfläche mit einer staubfreien Decke geschlossen. In den restlichen Bereichen werde auf den Bestand bzw. auf der noch zu errichtenden Schüttung im Einfahrtsbereich eine Schicht KRC Material aufgebracht und eingewalzt, sodass einerseits Verdrückungen der Oberfläche bzw. auch eine entsprechende Staubfreihaltung gewährleistet seien. Durch diese Oberflächenbefestigung bzw. das Längsgefälle im Einfahrtsbereich sei auch die Versickerung der Oberflächenwässer gewährleistet. Der bestehende Zaun im Bereich der *** werde durch das Entfernen jeder zweiten Latte so gestaltet, dass ausreichende Sichtmöglichkeiten auf den vorbeiführenden Gehsteig gegeben seien. Die Anordnung der Stellplätze werde durch Markierungen auf den zu errichtenden Lärmschutzwänden ersichtlich gemacht. Im Bereich der Einfahrt werde das Verkehrszeichen „Parkplatz“ laut § 53 Z. 1a StVO mit der Zusatztafel „Privatparkplatz“ angeordnet. Vor der Ausfahrt werde das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ laut § 52 Z. 23 StVO aufgestellt, um die Verkehrssicherheiten entsprechend zu gewährleisten.Im Bereich der Einfahrt werde das Verkehrszeichen „Parkplatz“ laut Paragraph 53, Ziffer eins a, StVO mit der Zusatztafel „Privatparkplatz“ angeordnet. Vor der Ausfahrt werde das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ laut Paragraph 52, Ziffer 23, StVO aufgestellt, um die Verkehrssicherheiten entsprechend zu gewährleisten. Für das gegenständliche Bauvorhaben sei ein Schallschutzprojekt ausgearbeitet worden. In diesem Projekt seien die Messergebnisse der örtlichen Ist-Lärmsituation gemäß ÖNORM S5004 dargestellt und aufgrund der zu erwartenden Häufigkeit, Dauer und Intensität der Fahrzeugbewegungen in den Berechnungen der zu erwartenden Immissionen für den Bereich der Grundstücksgrenzen der Wohnnachbarschaften, speziell im Hinblick auf die nächstgelegenen Wohnraumfenster, berücksichtigt. Aus den Berechnungen bzw. der Höhengestaltung des Baugrundstückes ergebe sich die Notwendigkeit, an der westlichen Seite zum Grundstück Nr. *** der beiden Beschwerdeführer hin eine Lärmschutzwand, welche 2,50 m über die Höhe des bestehenden Sockels reiche, und an der gegenüberliegenden Seite zu den Grundstücken Nrn. *** bzw. .*** hin eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m bis zur südlichen Hauskante des Objektes auf dem Grundstück Nr. .*** zu errichten. Aufgrund der Berechnungsergebnisse bzw. der Gegenüberstellung mit dem Ist-Zustand und den erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen zeige sich, dass der Planungstechnische Grundsatz im Sinne der Flächenwidmung bzw. der ortsüblichen Schallimmissionen eingehalten werde. Dadurch würden gemäß den Vorgaben der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 (im Folgenden: ÖAL 3) die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse als unverändert gelten. Der Ausfahrtsbereich und die damit verbundenen Längsneigungen seien so gestaltet, dass eventuell auftretende Blendwirkungen im Hinblick auf das der Ausfahrt gegenüberliegende Objekt auf dem Grundstück Nr. .*** ausgeschalten bzw. minimiert würden, wobei dies auch auf Grund der bestehenden Mauer vor dem gegenständlichen Objekt erreicht werde. Das Vermeiden des Blendens sei rechtlich so geregelt, dass auf eine Länge von 10,00 m der oberste Sehstrahl des Lichtkegels 10,00 cm unterhalb des betroffenen Bereiches der Anstrahlfläche liegen müsse. Aufgrund einer Schleppkurvenuntersuchung sowohl für das Einfahren als auch für das Ausfahren stehe fest, dass für sämtliche geplanten Stellplätze die Erreichbarkeit gewährleistet sei. Auch sei der Bedarf für die verfahrensgegenständlichen Stellplätze durch seinen Eigenbedarf, den Bedarf der Nachbarn im Nahbereich des Baugrundstückes, der Benutzer seines Gästehauses in ***, *** sowie sonstiger Benützungswerber gegeben. In seiner verkehrstechnischen Begutachtung vom
- Februar 2013 kam Herr H zum Schluss, dass jeder einzelne Stellplatz ordnungsgemäß erreicht und benutzt werden könne, der Parkplatz ordnungsgemäß befestigt werde, eine dauerhafte Markierung der Stellplätze vorgesehen sei und auch entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt würden, sodass aus verkehrstechnischer Sicht dem Bauvorhaben zugestimmt werden könne. Im Schallschutzprojekt der C Ges.m.b.H. vom Februar 2013, GZL. ***, wurde zunächst festgehalten, dass dieses Schallschutzprojekt die lärmtechnischen Auswirkungen des geplanten Projektes auf die unmittelbaren Wohnnachbarschaften darstellen soll, wobei die Inhalte der gegenständlichen Untersuchung mit dem zuständigen umwelttechnischen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung vorbesprochen worden seien, wobei sich hieraus ergebende Änderungen und Anregungen im Projekt entsprechend Berücksichtigung gefunden hätten. Das Schallschutzprojekt beinhalte sämtliche Emissionen auf dem Areal des geplanten Parkplatzes, welche sich aufgrund des Verkehrsaufkommens (Fahrgassen, Ein- und Ausparken auf dem Parkplatz) ergeben würden. Weiters würden die Auswirkungen im Bereich des öffentlichen Gutes (Einordnen von und zum Parkplatz) aufgezeigt. In der Situationsbeschreibung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass aus schalltechnischer Sicht die bestehende Geräuschsituation vor allem durch die Immissionen des Verkehrsaufkommens auf der *** dominiert sei. Weiters wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Schallschutzprojekt die Beurteilung der auftretenden Lärmbelastung zufolge des geplanten Bauvorhabens auf Basis der Vorgaben der ÖAL 3 erfolge, wobei sodann die Verfahrensschritte und die Begriffe gemäß der ÖAL 3 dargelegt wurden. Betreffend die ortsüblichen Schallimmissionen wurde festgehalten, dass diese durch Messungen, die vom
- September 2012, 11:00 Uhr, bis zum
- September 2012, 11:00 Uhr, durchgeführt worden seien, ermittelt worden seien, wobei zu den ortsüblichen Schallimmissionen allgemein festgehalten werden könne, dass eine Vielzahl an nahen und fernen Schallquellen (Verkehrsaufkommen umliegender Straßenzüge) hörbar gewesen seien; Hauptlärmquelle sei jedoch das Verkehrsaufkommen auf der *** gewesen. Auch wurden die Messpunkte für die Lärmmessungen und die Ergebnisse in Tabellen dargelegt. Nach den Ausführungen zu den ortsüblichen Schallimmissionen, den Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie, den Planungswert für spezifische Schallimmission, der Berechnungsmethode nach der ÖAL 3, der Projektbeschreibung, der Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und die Berechnung der maßgebenden Schallleistungspegel, wie z.B. das Türschließen, der Wahl der Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden zur Reduktion der Immissionen im Freien und den Berechnungsergebnissen wurde auch festgehalten, dass die maßgebenden Immissionspunkte im Bereich der angrenzenden Wohnnachbarschaften situiert worden seien. Die Wahl dieser Immissionspunkte sei auf Basis des Lokalaugenscheins erfolgt. Hierbei sei neben den geringsten Abständen zu den Wohnnachbarschaften auch die Höhenlage einzelner Objekte berücksichtigt worden und wurde die Lage der jeweiligen Immissionspunkte auch in einer Abbildung grafisch dargestellt. Zu den Auswirkungen auf die Ist-Situation wurde festgehalten, dass die Berechnungsergebnisse bzw. Gegenüberstellungen zeigen würden, dass der Planungstechnische Grundsatz im Sinne der Flächenwidmung über sämtliche Zeitbereiche und im Sinne der ortsüblichen Schallimmissionen, mit Ausnahme des Zeitbereichs von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, eingehalten werde. Daher könne für die Zeitbereiche tags (06:00 Uhr - 19:00 Uhr), abends (19:00 Uhr - 22:00 Uhr) und nachts (22:00 Uhr - 23:00 Uhr bzw. 05:00 Uhr - 06:00 Uhr) festgehalten werden, dass aufgrund der Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes mit keiner maßgebenden Veränderung der Ist-Situation in diesen Zeitbereichen zu rechnen sei. Aufgrund der örtlichen Situation würden sich die ortsüblichen Schallimmissionen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr als sehr niedrig darstellen, daher könne naturgemäß der Planungstechnische Grundsatz im Sinne der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen über diese Zeitbereiche nicht eingehalten werden. Dies bedinge laut ÖAL 3 eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung, jedoch keine Untersagung des Bauvorhabens. Weiters sei hiezu in der ÖAL 3 folgendes angemerkt: Die Forderung, dass die vorherrschende akustische Situation nicht verändert werden dürfe, sei weder aus den rechtlichen Bestimmungen zwingend ableitbar, noch - vor allem in ruhigen Gebieten - immer leistbar. Bei entsprechender Berücksichtigung der außerakustischen Parameter, insbesondere der Möglichkeiten der Emissionsminderung und der zu erwartenden Nutzungskonflikte, habe es sich in der Praxis schon mehrfach als vertretbar erwiesen, eine schrittweise Annäherung an die für die tatsächliche Nutzung typischen Schallimmissionswerte oder an die für die Flächenwidmung kennzeichnenden Planungsrichtwerte zuzulassen. In der Beurteilungspraxis in Österreich habe sich für die schrittweise Anhebung in Gebieten mit geringer Vorbelastung ein Wert von 3 dB als medizinisch vertretbar erwiesen. Als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei daher eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB anzusehen. Gemäß Definition der ÖAL 3 würde Schallimmission des zu beurteilenden Geräusches getrennt nach Arten der Schallquellen (z.B. Anlagen, Straße, Schiene...) als spezifische Schallimmission definiert. Ein Anpassungswert sei hierbei nicht zu berücksichtigen. Bezugnehmend auf die Berechnungsergebnisse und die darin festgehaltenen Pegelsteigerungen aufgrund des geplanten Parkplatzes könne daher auf Basis der Ausführungen gemäß ÖAL 3 festgehalten werden, dass die Anhebungen der ortsüblichen Schallimmission in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr von ≤ 2,0 dB (auf Basis der spezifischen Schallimmissionen des Parkplatzes und der geringst gemessenen Ortsüblichkeit in diesem Zeitbereich) als zumutbar angesehen werden könnten. Hiezu sei noch anzumerken, dass die Differenz zwischen den berechneten spezifischen Schallimmissionen und dem geringst gemessenen Basispegel (23:00 Uhr bis 05:00 Uhr = 26,4 dB) zwischen +4,8 dB (über dem Basispegel) bzw. -5,7 dB (unter dem Basispegel) liegen und sich die Überschreitung des Basispegels somit als kleiner 10 dB darstellen würde. Zusätzlich könne festgehalten werden, dass diese Überschreitungen des Basispegels von ≤ 10 dB im Allgemeinen als zumutbar angesehen würden. Abschließend sei hiezu noch anzumerken, dass bereits im Bestand, in Nahelage zu den bestehenden Objekten, Fahrzeuge ein- und ausparken würden bzw. sich eine Durchfahrtsstraße befinde und sich somit die zukünftige Geräuschcharakteristik von der Bestandssituation nicht unterscheide und daher die auftretenden zusätzlichen lmmissionen als typische Geräusche für das vorliegende Untersuchungsgebiet angesehen werden könnten. Zum Spitzenpegel wurde festgehalten, dass vereinzelte Spitzenpegel auftreten könnten (Parkplatz). Die Ergebnisse der vorliegenden Berechnungen würden Spitzenpegel aufweisen, welche im Bereich der gemessenen Spitzenpegel während der Nachtzeit liegen würden. Daher sei festzustellen, dass die zu erwartenden Spitzenpegel durch die geplanten Parkplätze keine Auffälligkeiten hervorrufen würden. Schließlich wurde festgehalten, dass die Ergebnisse zeigen würden, dass die Veränderung der Ist-Situation als zumutbar angesehen werden könne und dass die auftretenden Spitzenpegel keine Auffälligkeiten hervorrufen würden. Der lärmtechnische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr D, führte in seinem Gutachten vom
- Februar 2013 aus, dass eine Aussage bezüglich der möglichen Lärmauswirkungen des verfahrensgegenständlichen geplanten Privatparkplatzes getroffen werden soll. Diesbezüglich sei als wesentliche Beurteilungsgrundlage nunmehr ein Schallschutzprojekt vom Februar 2013 der C Ges.m.b.H vorgelegt worden. Auf dem Baugrundstück soll ein Parkplatz mit 24 Stellplätzen errichtet werden. Die Stellplätze sollen durch private Personen in der *** genutzt werden. Die Stellplätze sollen täglich zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr verwendet werden. An der westlichen Grundstücksgrenze sei die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Länge von ca. 40 m und einer Höhe von 2,50 m über Niveau des angrenzenden Nachbargrundstückes geplant. An der östlichen Grundstücksgrenze sei die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Länge von ca. 19 m und einer Höhe von 2,50 m, gemessen über Niveau des Parkplatzes, geplant. Die Wände sollen in Form einer fugendichten Holzbeplankung, Dicke mindestens 2,50 cm, hergestellt werden. Die genaue Lage der Lärmschutzwände sei dem Lageplan der schalltechnischen Untersuchung sowie dem Einreichplan GZL ***, Einlage Nr. 2, zu entnehmen. Bezüglich der durch das Vorhaben entstehenden Emissionen (Höhe und Häufigkeit) seien die Grundlagen der Parkplatzlärmstudie, Empfehlung zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen,
- vollständig überarbeitete Auflage des bayerischen Landesamt für Umwelt berücksichtigt worden. Das schalltechnische Projekt der C Ges.m.b.H. enthalte Messergebnisse der örtlichen Umgebungslärmsituation, eine Beschreibung der durch das Vorhaben zu erwartenden Emissionen sowie eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL
- Zu den Mess- und Berechnungsergebnissen werde ausgeführt, dass diese Ergebnisse in nachvollziehbarer Form dargestellt seien. Bezüglich der örtlichen Umgebungslärmsituation führte er anhand der von ihm erstellten Tabelle aus, dass in den Tabellen auf den Seiten 34 bis 37 des Schallschutzprojektes eine Gegenüberstellung der örtlichen Umgebungslärmsituation sowie der Grenzwerte der Flächenwidmung zu den berechneten Immissionen erfolge. Insbesondere sei eine Prüfung, ob der Planungstechnische Grundsatz der ÖAL 3 eingehalten werde, erfolgt. Die ÖAL 3 stelle den Stand der Technik im Hinblick auf die Beurteilung von Lärmauswirkungen dar. Gemäß der Richtlinie werde der kennzeichnende Spitzenpegel LA,Sp bei einer Überschreitung des Beurteilungspegels Lr,Tag von mehr als 25 dB derart berücksichtigt, dass der um 25 dB geminderte LA,Sp als Beurteilungspegel Lr,spez herangezogen werde. Danach werde die Abfrage durchgeführt, ob der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez am Tag den Wert von 65 dB und zur Nachtzeit von 55 dB überschreite. Dieser Wert für die Tagzeit und Nachtzeit stelle die absolute Obergrenze für Planungen dar, da auf Grund der medizinischen Forschung ab diesem Pegel bei längerer Einwirkung von Schallimmissionen negative gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten seien. Es habe sich gezeigt, dass die Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez des gegenständlichen Projekts bei Tag- und Nachtzeit unter der absoluten Obergrenze für Planungen liegen würden. Für die weitere Beurteilung seien für die einzelnen Nachbarschaftsbereiche die Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen Lro und die Planungsrichtwerte nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW ermittelt und daraus der Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr‚PW gebildet worden. Komme der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW zu liegen, dann sei der Planungstechnische Grundsatz dieser Richtlinie eingehalten. Bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes würden die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse als unverändert gelten und das Vorhaben könne vorbehaltlich der Berücksichtigung möglicher Zusatzbelästigungen anderer Emittenten bzw. Erweiterungsflächen als genehmigungsfähig erachtet werden. Wenn der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werden könne, sei eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung durchzuführen. Eine Konfliktabschätzung nach diesen Kriterien der ÖAL 3 (Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich), Ausgabe vom
- März 2008, zeige, dass die zu erwartenden Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez den Planungstechnischen Grundsatz (Irrelevanzkriterium) an sämtlichen Nachbarschaftspunkten zur Tag-, Abend- sowie zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr sowie zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr einhalten würden. Zur Nachtzeit zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr werde der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, sodass für diesen Zeitraum eine individuelle Beurteilung erforderlich sei. In seiner individuellen Beurteilung führte der lärmtechnische Amtssachverständige folgendes aus: Die höchsten Auswirkungen zur Nachtzeit seien für die Wohnnachbarschaft nördlich der Parkplatzzufahrt im
- Obergeschoß (Rechenpunkt P2,
- OG) mit 33,5 dB, das Wohngebäude östlich des Parkplatzes im
- Obergeschoß (Rechenpunkt P5,
- OG, in Richtung Süden weisendes Fenster) mit 34,6 dB sowie für den Wohnnachbarschaftsbereich westlich des Parkplatzes im
- Obergeschoß (Rechenpunkt P8,
- OG, Richtung Westen weisendes Fenster) mit 34,4 dB für den Beurteilungspegel Lr,spez ermittelt worden. Die genaue Lage der Immissionspunkte sei der Seite 32 des Schallschutzprojektes zu entnehmen. Bei der Bildung des Beurteilungspegels sei für die Geräusche am Parkplatz ein Zuschlag (Anpassungswert gemäß der ÖAL 3) von 5 dB berücksichtigt worden. Für die Fahrgeräusche im Zusammenhang mit dem Aus- und Eingliedern in den Verkehr sei dieser Zuschlag nicht berücksichtigt worden (siehe Ausführungen ÖAL 3). Sodann stellte er die Immissionen für die exponiertesten Nachbarschaftsbereiche in einer Tabelle dar und führte sodann aus, dass ein Vergleich der prognostizierten Immissionen mit der örtlichen Umgebungslärmsituation zeige, dass der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche von 33,5 bis 34,6 dB nicht mehr als 8,2 dB über dem örtlichem Basispegel von 26,4 dB zu liegen komme. Entsprechend der langjährigen Rechtsprechung seien Auswirkungen für die Wohnnachbarschaft dann als zumutbar ausgewiesen worden, wenn diese den örtlichen Basispegel um nicht mehr als 10 dB überschreiten würden. Der bestehende äquivalente Dauerschallpegel während der leisesten Nachtstunde von 33,6 dB werde durch die Nutzung des Parkplatzes um maximal 1,5 dB erhöht. Ein derart niedriger äquivalenter Dauerschallpegel sei ausschließlich zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr festgestellt worden. Während der sonstigen Nachtzeit werde der örtliche Basispegel unter 1 dB erhöht. Die durch den geplanten Parkplatz entstehenden Immissionen würden einen ähnlichen Geräuschcharakter wie die bestehende Umgebungslärmsituation aufweisen und würden sich diese somit als nicht sehr auffällig zeigen (Verkehrsgeräusche). Die entstehenden Schallpegelspitzen von 62,8 dB würden eine ähnliche Höhe erreichen wie sie auch durch die örtliche Umgebungslärmsituation mit 56 dB bis 63 dB zur Nachtzeit hervorgerufen würden. Die in der NÖ Verordnung 8000/4 für Bauland Wohngebiet zur Tagzeit mit 55 dB und zur Nachtzeit mit 45 dB festgelegten Grenzwerte würden bei sämtlichen Berechnungspunkten deutlich unterschritten. Den Rasterlärmkarten könne auch entnommen werden, dass an der westlichen und der östlichen Grundstücksgrenze unter Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzwände die Grenzwerte der NÖ Verordnung 8000/4 deutlich unterschritten würden, da für diese Bereiche Immissionen unter 35 dB ausgewiesen worden seien. Die Berechnung sei entsprechend den Rasterlärmkarten für eine Höhe von 1,50 m über Niveau der angrenzenden Grundstücke erfolgt. Zur Bauverhandlung am
- Mai 2013 wurden die Parteien, und somit auch die beiden Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen und haben sie an der Verhandlung auch teilgenommen und in dieser im Wesentlichen eingewendet, dass dem Bauwerber in der Verhandlung vom
- Mai 2012 aufgetragen worden sei, bis zum
- Juni 2012 ein gesamtes neues Projekt beizubringen; da das neue Projekt erst im Februar 2013 vorgelegt worden sei und der Bauwerber somit diese Verbesserungsfrist nicht eingehalten habe, sei sein Bauansuchen mangels rechtzeitiger Verbesserung zurückzuweisen. Zudem habe der Bauwerber das Bauvorhaben bereits ohne Erteilung der dafür erforderlichen Baubewilligung ausgeführt. Darüber hinaus stehe dieses Projekt im Widerspruch zur auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück festgelegten Baulandwidmungsart Wohngebiet, zumal für einen derartigen Parkplatz weder ein Bedarf des Bauwerbers noch sonst irgendein Bedarf für die dort wohnende Bevölkerung bestehe. Zum einen seien auf den derzeit bestehenden 24 Parkplätzen auf dem Baugrundstück im Durchschnitt nur 11 Fahrzeuge geparkt, was einer Auslastung der Stellplätze von nicht einmal 50% entsprechen würde, und zum anderen betrage der Abstand dieses Parkplatzes zum Stammhaus und zur Gästevermietung des Bauwerbers ca. 600 m, sodass dieser Parkplatz auch nicht für die Herstellung von Pflichtstellplätzen geeignet sei, da der Gesetzgeber hiefür in der Bestimmung des § 63 der NÖ Bauordnung 1996 lediglich eine höchstmögliche Wegentfernung von 300 m vorgesehen habe, sodass zwischen diesem Parkplatz und dem Betrieb des Bauwerbers auch kein betrieblicher Zusammenhang bestehe.Darüber hinaus stehe dieses Projekt im Widerspruch zur auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück festgelegten Baulandwidmungsart Wohngebiet, zumal für einen derartigen Parkplatz weder ein Bedarf des Bauwerbers noch sonst irgendein Bedarf für die dort wohnende Bevölkerung bestehe. Zum einen seien auf den derzeit bestehenden 24 Parkplätzen auf dem Baugrundstück im Durchschnitt nur 11 Fahrzeuge geparkt, was einer Auslastung der Stellplätze von nicht einmal 50% entsprechen würde, und zum anderen betrage der Abstand dieses Parkplatzes zum Stammhaus und zur Gästevermietung des Bauwerbers ca. 600 m, sodass dieser Parkplatz auch nicht für die Herstellung von Pflichtstellplätzen geeignet sei, da der Gesetzgeber hiefür in der Bestimmung des Paragraph 63, der NÖ Bauordnung 1996 lediglich eine höchstmögliche Wegentfernung von 300 m vorgesehen habe, sodass zwischen diesem Parkplatz und dem Betrieb des Bauwerbers auch kein betrieblicher Zusammenhang bestehe. Der Parkplatz verstoße auch gegen die Bestimmung des § 64 der NÖ Bauordnung 1996, da dieser die in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien nicht erfülle, und sei dieser daher im Sinne dieser Bestimmung auch nicht erforderlich. Der Parkplatz verstoße auch gegen die Bestimmung des Paragraph 64, der NÖ Bauordnung 1996, da dieser die in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien nicht erfülle, und sei dieser daher im Sinne dieser Bestimmung auch nicht erforderlich. Das Bauansuchen sei aber auch deshalb zurückzuweisen, weil dieses infolge der nicht klar definierten Nutzung dieses Parkplatzes mangelhaft sei. Beim als vom Bauwerber bezeichneten Privatparkplatz handle es sich nämlich nicht um einen Privatparkplatz, sondern vielmehr um einen gewerblich genutzten Parkplatz, weil vom Bauwerber eine gewerbliche Vermietung der Stellplätze beabsichtigt sei, zumal Zweck der Errichtung dieses Parkplatzes die Stellflächenvermietung sei. Da der Bauwerber keine wahren und nachvollziehbaren Angaben über die zukünftige Nutzung des Parkplatzes mache, könne die Baubehörde auch die Auswirkungen der Benützung dieses Parkplatzes auf die Nachbarn nicht beurteilen. Weiters behaupteten sie, dass dieses Projekt unzumutbare und unzulässige Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie schädliche Auswirkungen durch Abgase und Feinstaubbelastung verursachen würde. Aufgrund der Anordnung der Stellflächen und der nur schmalen Fahrgasse sei davon auszugehen, dass es zu mehrfachen Reversiermanövern bei jeder Ein- und Ausfahrt komme, wobei die Benützer mit dem Heck des Fahrzeuges voran in die Stellflächen einfahren würden, sodass sich die gesamte Abgasbelastung auf die Nachbargrundstücke ausbreiten und zu groben gesundheitlichen Schäden führen würde. Da nur eine geringe Dichte an Schüttmaterial aufgebracht werde, würde dieses durch die Vielzahl von Zu- und Abfahrten und von notwendigen Rangiermanövern rasch abgetragen, sodass nach kurzer Zeit wiederum das ursprüngliche Schüttmaterial zum Vorschein komme, wodurch sich eine das ortsübliche Maß weit überschreitende intolerable Lärm-, Abgas- und Staubbelastung verbunden mit einer gesundheitsschädlichen Belastung ergeben würde. Da das Schallschutzprojekt von unrichtigen Ist-Verhältnissen, nicht repräsentativen Messwerten und vollkommen unrealistischen Fahrbewegungen ausgehe, würden unzulässige Lärmbeeinträchtigungen vorliegen. Zum Schallschutzprojekt behaupteten sie weiters, dass dieses unrichtigerweise von einem Privatparkplatz und von keinem gewerblich vermieteten Parkplatz ausgehe, weswegen dieses aufgrund von unrichtigen Annahmen zu unrichtigen Ergebnissen komme. Darüber hinaus liege diesem Schallschutzprojekt kein repräsentativer Zeitraum zugrunde; der enthaltene Zeitraum sei nicht geeignet, die ortsüblichen Immissionen repräsentativ darzustellen, zumal auch Wochenenden und Feiertage einzubeziehen gewesen wären, an denen absolute Ruhe herrsche. Zudem befinde sich im Bereich ihres Grundstückes eine Nebenstraße mit Fahrverbot (***), wo allein aufgrund der Bebauungssituation ein entsprechender Schutz vor Emissionen bestehe, sodass die Aussage, bei der *** handle es sich um eine Durchzugsstraße, willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Auch seien die meteorologischen Bedingungen der ÖAL 3 nicht beachtet worden, zumal auch auf das Ruhebedürfnis der in diesem Gebiet wohnenden Bevölkerung abzustellen sei, handle es sich bei diesem Gebiet doch um eine ausschließliche Einfamilienwohnhausbebauung mit aneinander reihenden Gärten. Da das Projekt von den Höchstwerten des äquivalenten Dauerschallpegels abweiche, sei auch auf die Leitziele der Bestimmung des § 1 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 Bedacht zu nehmen. Da dieses Projekt jedoch im Widerspruch zu den Grundsätzen dieser Bestimmung stehe, sei eine Grenzwertüberschreitung unzulässig.Da das Projekt von den Höchstwerten des äquivalenten Dauerschallpegels abweiche, sei auch auf die Leitziele der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 Bedacht zu nehmen. Da dieses Projekt jedoch im Widerspruch zu den Grundsätzen dieser Bestimmung stehe, sei eine Grenzwertüberschreitung unzulässig. Zudem sei die im Schallschutzprojekt angenommene Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen falsch angenommen worden, zumal es sich zum einen um einen gewerblich genutzten Parkplatz mit einer Vielzahl von Ein- und Ausfahrten sowie notwendigen Rangierbewegungen handle und würde zum anderen eine willkürliche Bewegungshäufigkeit angenommen werden. Auch sei eine lärmmedizinische Beurteilung unerlässlich und seien auch mögliche Reflexionswirkungen durch die Lärmschutzwände auf ihr Grundstück nicht berücksichtigt worden, wobei aus dem Projekt nicht hervorgehe, wie diese überhaupt schallabsorbierend ausgeführt werden sollen. Eine Beschreibung der Auswirkungen der Lärmschutzwände auf die Schallentwicklung fehle gänzlich. Zudem seien die Lärmschutzwände auch nicht geeignet, die Belästigung aus Staub und Abgasen von ihrem Grundstück abzuhalten. Durch das Projekt würden auch Parkplätze auf dem öffentlichen Grund verloren gehen und seien die Fußgänger durch die Ausfahrt gefährdet. Schließlich behaupteten sie, dass die Errichtung der gegenständlichen Lärmschutzwände dem Ortsbild widersprechen würde. In der Bauverhandlung am
- Mai 2013 hielt der Verhandlungsleiter einleitend fest, dass der Bauwerber bei der Baubehörde mit Schreiben vom
- September 2011 eine Bauanzeige über die Errichtung eines Privatparkplatzes auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück eingebracht habe. Diese sei vom Bauwerber im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens dahingehend abgeändert worden, dass um Baubewilligung angesucht worden sei, und seien die Einreichunterlagen in verkehrstechnischer Hinsicht ergänzt worden. Aufgrund massiver Nachbareinwände im Rahmen der Ausschreibungsfrist und der Verhandlung vom
- Mai 2012 habe sich der Bauwerber entschlossen, sein Bauansuchen vom
- September 2011 zurückzuziehen und das gesamte Vorhaben einer neuerlichen Planung zu unterwerfen. Aufgrund der neuen Planung sei mit Schreiben vom
- Jänner 2013 die Neueinreichung für die Errichtung von 24 PKW-Stellplätzen samt Lärmschutzwänden auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück erfolgt. Somit sei davon auszugehen, dass das Bauansuchen vom
- September 2011, Zl. ***, keiner weiteren baurechtlichen Erledigung bedürfe. Das nunmehr mit Schreiben vom
- Jänner 2013 eingereichte Vorhaben werde unter der Zl. *** bearbeitet. Die beiden Beschwerdeführer hätten im Rahmen des nunmehrigen Baubewilligungsverfahrens Einwendungen erhoben, wobei diese 6 Punkte umfassen würden. Zum ersten Punkt, der Nichteinhaltung der Verbesserungsfrist, hielt die Baubehörde fest, dass das Bauansuchen vom
- September 2011 bereits zurückgezogen worden sei und daher eine Verbesserungsfrist nicht mehr zum Tragen komme. Zum zweiten Punkt, den Widerspruch zur raumordnungsrechtlichen Widmung, hielt die Baubehörde fest, dass gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 auf derart gewidmeten Grundstücken (Bauland-Wohngebiet) nur Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude, weiters auch Gebäude, die für Betriebe bestimmt seien, die in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden könnten und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen verursachen würden, errichtet werden dürften. Der Gesetzgeber gehe im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nur von Gebäuden aus; da es sich bei den gegenständlichen Stellplätzen um keine Gebäude, sondern nur um eine bauliche Anlage handle, könne diese Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung gebracht werden, sondern seien vielmehr die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung herzanzuziehen. Hinsichtlich der Emissionen werde auf die einzelnen Fachgutachten verwiesen. Zum dritten Punkt, das Überschreiten der örtlichen zumutbaren Emissionen (Lärm, Geruch und sonstige Einwirkungen), werde auf die Fachgutachten verwiesen. Formalrechtlich werde angemerkt, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in der NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt und nur solche im gegenständlichen Verfahren zu bewerten und zu beurteilen seien. Dies bedeute, dass Emissionen wie Lärm, Geruch, Blendung und erforderlichenfalls hinsichtlich der örtlichen Zumutbarkeit auch aus medizinischer Sicht zu beurteilen seien. Zum vierten Punkt, der Frage der Zulässigkeit privater Stellplätze, hielt die Baubehörde fest, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück innerhalb der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet liege, und sei daher u.a. die Bestimmung des § 64 NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Dies bedeute, dass private Abstellanlagen für KFZ nur insoweit zulässig seien, als diese für die Bewohner des Gebietes, die dort Beschäftigten sowie die Kunden der dort zulässigen Betriebe erforderlich seien. Daher sei der Nachweis der Erforderlichkeit für diese Stellplätze durch den Bauwerber beizubringen.Zum vierten Punkt, der Frage der Zulässigkeit privater Stellplätze, hielt die Baubehörde fest, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück innerhalb der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet liege, und sei daher u.a. die Bestimmung des Paragraph 64, NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Dies bedeute, dass private Abstellanlagen für KFZ nur insoweit zulässig seien, als diese für die Bewohner des Gebietes, die dort Beschäftigten sowie die Kunden der dort zulässigen Betriebe erforderlich seien. Daher sei der Nachweis der Erforderlichkeit für diese Stellplätze durch den Bauwerber beizubringen. Zum fünften Punkt, dem Schallschutzprojekt der C Ges.m.b.H., verwies die Baubehörde auf die Ausführungen im Schallschutzprojekt und der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
- Februar
- Zum sechsten Punkt, dem Widerspruch zum Ortsbild, hielt die Baubehörde fest, dass für die beiden Beschwerdeführer in Bezug auf das Ortsbild kein Nachbarrecht bzw. keine Parteistellung bestehe. Der Vollständigkeit halber führte sie aus, dass sie im Wesentlichen die Höhe der Lärmschutzwände von 2,50 m und deren geschlossene und vollflächige Ausführung kritisieren würden. Diesbezüglich sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Bauwerke nur dann zu beurteilen seien, wenn sie vom öffentlichen Gut aus erkennbar seien und einen auffallenden Widerspruch zur umgebenden Bebauung darstellen würden. Da die beiden gegenständlichen Lärmschutzwände an den seitlichen Grundstücksgrenzen geplant seien, sei ihre Erscheinung nicht so charakteristisch wie eine Einfriedung direkt zum öffentlichen Gut. Weiters sei aus den umliegenden Bauwerken ersichtlich, dass bereits Gebäude direkt an Grundstücksgrenzen stehen und diese weitaus größere Höhen als eine Lärmschutzwand in der Höhe von 2,50 m aufweisen würden (gekuppelte oder geschlossene Bebauungsweise). Entstehe somit an einer Grundstücksgrenze eine Wand, so sei bei einer Beurteilung in Bezug auf das Ortsbild in erster Linie die Fläche und die Größe maßgebend und nicht die Materialwahl. Sodann wurde in der Niederschrift über diese Bauverhandlung festgehalten, dass der im Anschluss an die formalen Ausführungen durchgeführte Lokalaugenschein und die Erläuterungen des verkehrstechnischen und lärmschutztechnischen Projektes seitens der Projektanten Herrn I und Herrn J folgendes Ergebnis erbracht hätten:Sodann wurde in der Niederschrift über diese Bauverhandlung festgehalten, dass der im Anschluss an die formalen Ausführungen durchgeführte Lokalaugenschein und die Erläuterungen des verkehrstechnischen und lärmschutztechnischen Projektes seitens der Projektanten Herrn römisch eins und Herrn J folgendes Ergebnis erbracht hätten: Die beiden Lärmschutzwände seien vollflächig mit einer Höhe von 2,50 m, gemessen ab Nachbarniveau, in Holzbauweise geplant. Die Lärmschutzwand an der Nachbarseite der beiden Beschwerdeführer werde mindestens 30 cm unter die Oberkante der Nachbarstützwand geführt. Die Oberflächenausführung erfolge derart, dass ein Reflexionsverlust von 2,5 dB, 4 dB absorbierend entstehe. Diese Lärmschutzwände würden mittels Stahl- oder Holzsäulen auf Punktfundamenten und auf Eigengrund samt dazwischenliegenden Schallschutzfeldern in Holzausführung ausgeführt. Die gegenständlichen Holzteile würden hellbraun gefärbelt bzw. naturbelassen. Nähere Details seien den Projektunterlagen zu entnehmen. Zur Ergänzung zu den Einreichunterlagen hielt die Baubehörde fest, dass vom Bauwerber am heutigen Tag Unterschriftenlisten von insgesamt 25 Personen, die einen Stellplatz anmieten würden, übergeben worden seien. Ebenso sei am heutigen Tag seitens des Bauwerbers hinsichtlich des zu verwendenden KRC Materiales folgendes angegeben worden: Laut RVS 08.15.02 komme Material der Type RA II bzw. III in fachlicher Hinsicht in Frage. Die Entscheidung werde nach Anbotseinholung in wirtschaftlicher Hinsicht getroffen.Zur Ergänzung zu den Einreichunterlagen hielt die Baubehörde fest, dass vom Bauwerber am heutigen Tag Unterschriftenlisten von insgesamt 25 Personen, die einen Stellplatz anmieten würden, übergeben worden seien. Ebenso sei am heutigen Tag seitens des Bauwerbers hinsichtlich des zu verwendenden KRC Materiales folgendes angegeben worden: Laut RVS 08.15.02 komme Material der Type RA römisch zwei bzw. römisch drei in fachlicher Hinsicht in Frage. Die Entscheidung werde nach Anbotseinholung in wirtschaftlicher Hinsicht getroffen. Hinsichtlich des Lärmschutzes verwies die Baubehörde auf den Aktenvermerk und das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen, Herrn D, vom
- Februar 2013, welches im Akt aufliege und den Parteien zur Kenntnis gebracht worden sei. Der verkehrstechnische Sachverständige, Herr H, hielt in seinem verkehrstechnischen Gutachten nach Beschreibung des verfahrensgegenständlichen Projektes im Wesentlichen fest, dass im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, dass die Einfriedungsmauer mit einem Holzzaun an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Bei den Ein- und Ausfahrten stelle diese eine Sichtbehinderung dar. Laut Einreichplan soll der bestehende Zaun im Bereich der *** durch das Entfernen jeder zweiten Latte so gestaltet werden, dass ausreichende Sichtmöglichkeiten auf den vorbeiführenden Gehsteig gegeben seien. Aufgrund der gegebenen Situation im Hinblick auf die Längserstreckung der *** im maßgebenden Bereich seien die Sichtweiten im Ausfahrtsvorgang gewährleistet. ln dem Projekt seien die Sichten ausreichend nachgewiesen worden. lm gegenständlichen Projekt seien 24 Stellplätze inklusive eines Behindertenstellplatzes eingereicht worden. Ein entsprechender Nachweis über die Schleppkurven zur Befahrung der einzelnen Stellplätze sei speziell für die zwei kritischen Stellplätze unmittelbar im Einfahrtsbereich (Stellplätze Nrn. *** und ***) geführt worden und entspreche den Richtlinien der RVS. lm Zuge des Lokalaugenscheines sei auch festgestellt worden, dass das bestehende Grädermaterial, welches auf dem Parkplatz aufgebracht worden sei, nicht dementsprechend befestigt worden sei und komme es speziell bei Wendefahrten zu Verdrückungen des Parkplatzes. Laut Projekt soll im Bereich der Einfahrt auf ca. 7,00 m Länge die Aufstellfläche mit einer staubfreien Decke geschlossen werden. In den restlichen Bereichen werde auf den Bestand bzw. auf der noch zu errichtenden Schüttung im Einfahrtsbereich eine Schicht KRC Material aufgebracht und eingewalzt, sodass einerseits Verdrückungen der Oberfläche bzw. auch eine entsprechende Staubfreihaltung gewährleistet sei. Durch diese Oberflächenbefestigung bzw. das Längsgefälle im Einfahrtsbereich sei auch die Versickerung der Oberflächenwässer gewährleistet. Sodann hielt er fest: 1) Durch das Entfernen jeder zweiten Latte im Zaun der Einfriedungsmauer könnten die entsprechenden Sichten gewährleistet werden. 2) Der Einfahrtsbereich soll auf eine Länge von 7 m für die Aufstellfläche mit einer staubfreien Decke abgeschlossen werden. Die restliche Fläche des Parkplatzes werde mittels KRC Material befestigt. Bei der Wahl des KRC Materiales sei besonders darauf zu achten, dass eine möglichst geringe Staubentwicklung entstehe. Das Material sei vor dem Einbau gesondert der Behörde zu melden. 3) Die Stellplätze seien dauerhaft zu markieren. Die Anordnung der Stellplätze werde durch Markierungen auf den zu errichtenden Lärmschutzwänden ersichtlich bzw., wenn dies nicht möglich sei, mittels Steher markiert. Somit sei eine dauerhafte Markierung gegeben. 4) Das Niveau des Parkplatzes sei dem Niveau der vorbeiführenden Straße so anzupassen, dass die anfallenden Oberflächenwässer in Muldenrigolen, Spitzgräben, Rigolrinnen etc. in einwandfreier Weise auf eigenem Grund abgeleitet werden könnten. 5) Bei der Ausfahrt sei auf dem Parkplatz ein Verkehrszeichen „Vorrang geben“ zu errichten und bei der Behörde zu bewilligen. 6) lm Bereich der Einfahrt werde das Verkehrszeichen „Privatparkplatz“ mit einem darunterliegenden Zusatzzeichen „Nur für Berechtigte“ angeordnet; dieses sei bei der Behörde einzureichen und müsse bewilligt werden. Von den beiden Beschwerdeführern wurden in der Folge folgende Fragen an die Projektanten gestellt: Wenn die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt dem Lärmschutzprojekt unterstellt worden sei, wäre die Bewegungshäufigkeit gemäß Punkt 5.9 der Studie für allgemein zugängliche Parkplätze mit 0,54 Bewegungen pro Stunden zu unterstellen gewesen. Es stelle sich die Frage, weshalb dem Lärmschutzprojekt unrichtigerweise eine Bewegungshäufigkeit von 0,13 Bewegungen je Stellplatz und Stunde unterstellt worden sei. Herr J antwortete darauf, dass die im Projekt angenommenen Bewegungshäufigkeiten auf Basis der Bayerischen Parkplatzlärmstudie und Erfahrungswerten bei vergleichbaren Projekten resultieren würden und würden diese den Rahmen der geplanten Frequenzhäufigkeiten der Projektwerber darstellen (Einreichunterlagen). ln der ÖAL 3, Seite 19, sei vorgesehen, dass repräsentative Schallemissionsmessungen von Dienstag bis Donerstag, sofern die Anlage auch am Wochenende zu beurteilen sei, in diesem Zeitraum eine gesonderte Betrachtung zu erfolgen habe, sodass sich die Frage stelle, weshalb nicht über einen repräsentativen Zeitraum und nur an 2 Tagen, welche noch dazu Wochentage seien, Messungen durchgeführt worden seien. Herr J antwortete, dass die Lärmmessungen an einem repräsentativen Wochentag erfolgt seien. Die Dauer der Messdurchführung bzw. die Messung unter der Woche sei entsprechend mit dem Amtssachverständigen für Lärmtechnik abgesprochen worden und stelle eine übliche Vorgangsweise dar. Hiezu sei noch anzumerken, dass sich die Immissionen am Wochenende, ausgehend vom geplanten Parkplatz, analog der ortsüblichen Schallemissionen reduzieren würden. Sämtliche Eingangsparameter für die gegenständliche lärmtechnische Untersuchung seien vor Ausarbeitung der Studie mit dem Amtssachverständigen für Lärmschutz abgesprochen und einvernehmlich festgelegt worden. Auf die Frage der beiden Beschwerdeführer, ob auf die meteorologischen Bedingungen bei der Erstellung des Projektes Bedacht genommen worden sei, antwortete Herr J, dass bei der Erstellung der gegenständlichen lärmtechnischen Untersuchung die meteorologischen Bedingungen entsprechend den allgemein gültigen Vorgaben berücksichtigt worden seien (z.B. Mitwindrichtung etc). Auf die Frage der beiden Beschwerdeführer, ob eine Hörprobe als Grundlage bei der Erstellung des Projektes, unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, durchgeführt worden sei, antwortete Herr J, dass die angesprochene Hörprobe bzw. Hinzuziehung des medizinischen Sachverständigen nicht Grundlage der lärmtechnischen Untersuchung, sondern gemäß ÖAL 3 Grundlage einer individuellen lärmtechnischen bzw. lärmmedizinischen Beurteilung sei und obliege diese nicht dem Projektersteller. Naturgemäß sei vom Projektersteller im Zuge der Lärmmessungen auch eine Hörprobe durchgeführt worden. Zur Festlegung der Straßenfluchtlinien hielt die Baubehörde sodann fest, dass diese unverändert bleiben würden und seien diese aufgrund des bestehenden Gehsteiges und der bereits baubehördlich zur Kenntnis genommenen Ausfahrt nicht betroffen. Abschließend hielt die Baubehörde fest, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und dem Ergebnis des heutigen Lokalaugenscheines die aufgeworfenen Fragepunkte dem lärmtechnischen Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt würden. Nach Vorliegen dieser Stellungnahme sowie eines medizinischen Gutachtens über die örtliche Zumutbarkeit, welches voraussichtlich durch den Amtsarzt F zu erstellen sei, würden diese Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt werden. Die beiden Beschwerdeführer erklärten abschließend, dass entgegen der Ansicht der Baubehörde gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bei der Beurteilung zulässiger Bauführungen im Bauland-Wohngebiet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 1994, Zl. 94/05/0052, nicht nur auf Gebäude, sondern auch auf sonstige bauliche Anlagen, wie dies auch der gegenständliche Parkplatz darstelle, abzustellen sei. Im Hinblick darauf, dass der Bauwerber erst zum heutigen Zeitpunkt sein Projekt konkretisiert habe und ihnen somit keine ausreichende Vorbereitungszeit für die Beurteilung dieses Projektes in Bezug auf die Auswirkungen des nunmehr durch weitere technische Angaben (Präzisierung des Schüttmateriales, technische Ausführung der Lärmschutzwände) präzisierten Projektes auf ihre Stellung als Nachbarn, insbesondere im Licht der ihnen nach § 6 NÖ Bauordnung 1996 zukommenden Rechte beurteilen zu können, geblieben sei, werde daher die Erhebung weiterer Einwendungen zum nunmehr konkretisierten Projekt vorbehalten. lm Übrigen verwiesen sie noch darauf, dass über die Auswirkungen des Parkplatzes, was Staub und Abrieb vom nunmehr bekannt gegebenen Schüttmaterial betreffe, sowie über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch Abgase weder Projektunterlagen noch irgendeine Grundlage für die Beurteilung vorliegen würden, sodass auch eine medizinische Beurteilung mangels Grundlage dafür nicht erfolgen könne.Die beiden Beschwerdeführer erklärten abschließend, dass entgegen der Ansicht der Baubehörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bei der Beurteilung zulässiger Bauführungen im Bauland-Wohngebiet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 1994, Zl. 94/05/0052, nicht nur auf Gebäude, sondern auch auf sonstige bauliche Anlagen, wie dies auch der gegenständliche Parkplatz darstelle, abzustellen sei. Im Hinblick darauf, dass der Bauwerber erst zum heutigen Zeitpunkt sein Projekt konkretisiert habe und ihnen somit keine ausreichende Vorbereitungszeit für die Beurteilung dieses Projektes in Bezug auf die Auswirkungen des nunmehr durch weitere technische Angaben (Präzisierung des Schüttmateriales, technische Ausführung der Lärmschutzwände) präzisierten Projektes auf ihre Stellung als Nachbarn, insbesondere im Licht der ihnen nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996 zukommenden Rechte beurteilen zu können, geblieben sei, werde daher die Erhebung weiterer Einwendungen zum nunmehr konkretisierten Projekt vorbehalten. lm Übrigen verwiesen sie noch darauf, dass über die Auswirkungen des Parkplatzes, was Staub und Abrieb vom nunmehr bekannt gegebenen Schüttmaterial betreffe, sowie über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch Abgase weder Projektunterlagen noch irgendeine Grundlage für die Beurteilung vorliegen würden, sodass auch eine medizinische Beurteilung mangels Grundlage dafür nicht erfolgen könne. Der lärmtechnische Amtssachverständige, Herr D, hielt in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2013 zu den Fragen in der Verhandlung vom
- Mai 2013 aus lärmtechnischer Sicht folgendes fest: Die Bewegungshäufigkeit des Punktes 5.9 der Parkplatzlärmstudie beziehe sich auf Parkplätze und Parkhäuser in Innenstädten - Öffentliche Parkplätze. Der Mittelwert von 0,54 Bewegungen sei vor allem durch eine Kurzparkzone mit einer Parkdauer von 2 Stunden hervorgerufen worden. Die vorgesehen Stellplätze sollen ausschließlich an einen eingeschränkten Kundenkreis vermietet werden. Im Hinblick auf die Bewegungshäufigkeit könne daher durchaus von jener Häufigkeit, wie sie bei Wohnhausanlagen hervorgerufen werde, ausgegangen werden. Für Wohnhausanlagen seien unter Punkt 5.3 sowie auf der Seite 84 Bewegungshäufigkeiten beschrieben. Diese Angaben würden eine ähnliche Höhe aufweisen wie sie im Schallschutzprojekt der C Ges.m.b.H. berücksichtigt worden sei. Hingewiesen werde darauf, dass auch bei einer Vervierfachung der Fahrbewegungen zur Tagzeit und einer Verdoppelung zur Abendzeit der Planungstechnische Grundsatz der ÖAL 3 eingehalten werden würde. Aus lärmtechnischer Sicht würden die im Schallschutzprojekt angeführten Häufigkeiten jedoch eine wesentliche Grundlage des Einreichprojektes darstellen. Zu den Messungen hielt er fest, dass in der gegenständlichen Lage der Wohnnachbarschaft sowie des geplanten Parkplatzes die Umgebungslärmsituation vor allem durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werde. Die Messung der Umgebungslärmsituation im Bereich der *** an Wochentagen erscheine aus lärmtechnischer Sicht deshalb ausreichend, da am Messtag, bezogen auf das Ortsgebiet von ***, schon sehr niedrige Werte für die Umgebungslärmsituation festgestellt worden seien. Durch die Lage des Landesklinikum *** im Nahbereich der *** sei auch an Wochenenden mit keiner wesentlichen Verringerung des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Eine Verringerung des Verkehrsaufkommens um 20% würde z.B. eine Minderung des äquivalenten Dauerschallpegels um 1 dB bedeuten. Eine derartige Veränderung liege im Bereich der Messungenauigkeit von geeichten Schallpegelmessern. Andererseits lasse sich ableiten, dass die Frequenz am geplanten Parkplatz am Wochenende ebenfalls zurückgehe (konform mit den Verkehrsaufkommen in der ***). Somit würde sich auch am Wochenende keine andere Beurteilungsgrundlage ergeben. Zur Berücksichtigung der meteorologischen Bedingungen verwies er darauf, dass die Berechnungen entsprechend der ÖNORM ISO 9613-2 durchgeführt worden seien. Dieses Berechnungsverfahren berücksichtige eine Ausbreitung unter Mitwindbedingungen. Die Messergebnisse seien in Anlehnung an die ÖNORM S5004 dokumentiert. Der Bauwerber legte der Baubehörde auch eine lufttechnische Untersuchung vom Mai 2013, erstellt von der C Ges.m.b.H., GZl. ***, vor. Nach den allgemeinen Ausführungen, der Situationsbeschreibung, der Projektbeschreibung, der Beschreibung der örtlichen Situation, der Berechnungsmethoden samt den klimatischen Bedingungen, der Beurteilung der Emissionen und Immissionen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), der Ermittlung und Darstellung der Zusatzbelastungen, der relevanten Staubemissionsfaktoren, der Berechnung der NO2-, CO-, Kohlenwasserstoff- und Partikel-Immissionen durch den Kfz-Verkehr am Privatparkplatz inklusive dem engeren örtlichen Bereich, der Darstellung der Zusatz- und der Gesamtbelastung sowie der Immissionsprognose und der Prüfung der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte wurde in dieser Untersuchung zusammenfassend festgehalten, dass dieser Untersuchung der Auftrag zugrunde liege, eine entsprechende lufttechnische Untersuchung betreffend die für das gegenständliche Bauvorhaben aus lufttechnischer Sicht relevanten Emissionen und Immissionen durch die luftfremden Stoffe Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), Kohlenwasserstoffe [PAH, BaP, Benzol (C6H6)], Partikel (PM10 inkl. Dieselruß, Exhaust, Non-Exhaust und PM2‚5) zu erstellen. Die gegenständliche lufttechnische Untersuchung beinhalte sämtliche Emissionen auf dem Areal des geplanten Parkplatzes, welche sich aufgrund des Verkehrsaufkommens (Fahrgassen, Ein- und Ausparken auf dem Parkplatz) ergeben würden. Weiters würden die Auswirkungen im Bereich des öffentlichen Gutes (Einordnen von und zum Parkplatz) aufgezeigt. Schließlich wurde festgehalten, dass diese lufttechnische Untersuchung die lufttechnischen Auswirkungen des geplanten Parkplatzes auf die unmittelbaren Wohnnachbarschaften darstelle. Auf Basis der geführten Nachweise könne, auch bei Berücksichtigung sämtlicher relevanter Staubemissionsfaktoren, von der Einhaltung aller Grenz- und Zielwerte im Sinne des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) in der für die gegenständliche Untersuchung relevanten Umgebung (Immissionspunkte) in Bezug auf Kohlenmonoxid - CO (MW8), Stickstoffdioxid - NO2 (HMW, JMW), und Partikel - PM10 (TMW, JMW), PM2,5 (JMW) sowie Kohlenwasserstoffe [PAH, BaP, Benzol (C6H6)], durch die Nutzung des Privatparkplatzes ausgegangen werden. Von der Baubehörde wurde sodann auch ein Gutachten über die zu erwartenden Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen durch das Zu- und/oder Abfahren zum verfahrensgegenständlichen Parkplatz eingeholt und führte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung, Herr L, in seinem Gutachten vom
- Mai 2013 nach Darstellung seines Befundes, welcher u.a. den Sachverhalt, die Beurteilungsgrundlagen, die Projektbeschreibung, die Emissionen und die Immissionen von Luftschadstoffen sowie deren Berechnung beinhaltet, im Wesentlichen aus, dass Emissionen und daraus resultierend Immissionen durch das Zu- und Abfahren zum Parkplatz gegeben seien. Für das gegenständliche Vorhaben seien die PKW-Fahrbewegungen auf dem Parkplatz inklusive Ein- und Ausfahrten (bodennahe Freisetzung) auf dem Baugrundstück von Bedeutung. Relevant seien die Emissionen und Immissionen wie Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), Kohlenwasserstoffe [PAH, BaP, Benzol (C6H6)] und Partikel (PM10 inkl. Dieselruß, Exhaust, Non-Exhaust und PM2‚5). Für die Beurteilung der zu erwartenden Immissionen seien die Kenntnis des Ist-Zustandes (Vor-, Grund- Immissionsbelastung) sowie die zu erwartende Zusatzbelastung erforderlich. Ebenso würden die projektsrelevante Bebauungsstruktur in der unmittelbaren Umgebung unter Heranziehung der meteorologischen Bedingungen, der Zu- und Abfahrten zum Parkplatz und der unmittelbare örtliche Bereich auf den öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Startvorgänge, das Ein- und Ausparken und das Reversieren in den Berechnungen berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der im Befund angeführten Unterlagen, Berechnungen und Beurteilungsgrundlagen seien aus der Sicht der Luftreinhaltung gegen die Genehmigung des gegenständlichen Bauvorhabens keine Einwände gegeben. Dies werde wie folgt begründet: Wie aus den im Befund angeführten Berechnungen ersichtlich, würden alle berechneten Zusatzimmissionen im irrelevanten Bereich sowie unter den im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) angeführten Immissionsgrenzwerten liegen. Im Einzelnen werde dazu ausgeführt: Stickoxide (NOx), Stickstoffdioxid (NO2): Die berechneten Gesamtbelastungen (HMWmax) bei den im Einflussbereich liegenden Anrainern und Wohnnachbarn würden für Stickstoffdioxid (NO2) bei maximal 121,4 µg/m3 und damit unter dem HMW-Grenzwert von 200 µg/m3 gemäß lG-L liegen. Der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) liege bei 21,0 µg/m3 und damit unter dem JMW-Grenzwert von 30 µg/m
- Partikel (PM10 und PM2‚5): Die berechneten Gesamtbelastungen (JMW und TMW) bei den im Einflussbereich liegenden Anrainern und Wohnnachbarn würden für PM10 bei maximal 0,32 µg/m3 (JMW) bzw. für den TMW bei maximal 0,76 µg/m3 liegen. Die zu erwartende Gesamtbelastung (JMW) bei den im Einflussbereich liegenden Anrainern und Nachbarn würden für PM2‚5 bei 0,24 µg/m3 und damit unter dem JMW-Grenzwert von 25 µg/m3 für PM2‚5 gemäß dem lG-L liegen. Laut NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBL-2006/8103/1-0 idgF, werde die Statutarstadt Krems als Sanierungsgebiet ausgewiesen. Durch die Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes sei laut der durchgeführten Immissionsprognose mit keinen zusätzlichen Überschreitungen für PM10 bzw. des Zielwertes für PM2,5 zu rechnen. Die berechneten Zusatzbelastungen (JMW und TMW) würden bei den im Einflussbereich liegenden Anrainern und Nachbarn (Immissionspunkte) sowohl für PM10 als auch für PM2‚5 im irrelevanten Bereich liegen. Kohlenmonoxid (CO): Die Gesamtbelastungen (MW8max) bei den im Einflussbereich liegenden Anrainern und Nachbarn würden für Kohlenmonoxid (CO) bei maximal 0,001 µg/m3 und damit wesentlich unter dem MW8-Grenzwert von 10 µg/m3 CO gemäß dem lG-L liegen. Benzol: Die Gesamtbelastung (JMW) bei den im Einflussbereich liegenden Anrainern und Nachbarn würde für Benzol bei 1,69 µg/m3 und damit unter dem JMW-Grenzwert von 5 µg/m3 für Benzol gemäß lG-L liegen. Benzo(a)pyren BaP – PAH: Die Zusatzbelastung (JMW) bei den im Einflussbereich liegenden Anrainern und Nachbarn sei für BaP als vernachlässigbar anzusehen, da sie deutlich unter dem JMW-Zielwert von 1 µg/m3 gemäß IG-L liege. Zusammenfassend könne aus der Sicht der Luftreinhaltetechnik somit die Aussage getroffen werden, dass auf Grund der vorliegenden Emissions- und Immissionsprognose der lufttechnischen Untersuchung 2013, erstellt von der C Ges.m.b.H. die im Einflussbereich liegenden Anrainer und Nachbarn durch das Zu- und/oder Abfahren zum geplanten Parkplatz nicht unzumutbar belästigt bzw. beeinträchtigt würden. Auf Grund der örtlichen Situierung des Parkplatzes und der Nähe zu den nächstliegenden Nachbarn sei nachstehender Auflagenpunkt in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen: ● Anschließend an die asphaltierte Zu- und/oder Abfahrtsrampe sei ein Mittelstreifen in derselben Breite bis zum Ende des Parkplatzes staubfrei zu befestigen – asphaltieren. Die Baubehörde holte sodann auch ein medizinisches Gutachten ein und hielt der medizinische Amtssachverständige, Herr Amtsarzt F, in seinem medizinischen Gutachten vom
- Juli 2013 im Wesentlichen fest, dass Basis der umwelthygienisch-medizinischen Beurteilung von Immissionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Menschen einerseits Messergebnisse bzw. immissionsprognostische Daten und Angaben (Gutachten der Sachverständigen für Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik) und andererseits eine subjektive Bestandsaufnahme am Immissionsstandort seien. Eine solche Bestandsaufnahme sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil auch die örtlichen Verhältnisse bzw. situative Faktoren ausreichend zu berücksichtigen seien und die Messung physikalischer und chemischer Parameter allein nicht immer eine vollständige Darstellung der Immissionen und der Immissionsverhältnisse erlaube. Ein Lokalaugenschein sei am
- Juli 2013 um 14 Uhr durchgeführt worden. Die Witterung sei sonnig gewesen, ca. 25°, nahezu windstill. Die vorgenommene Hörprobe habe ergeben, dass die örtliche bestehende Geräuschwahrnehmung dominiert sei von Verkehrsgeräuschen durch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge auf der *** und ***. In verkehrsarmen Phasen seien auch Naturgeräusche (insbesondere Vogelgezwitscher) wahrnehmbar. Die Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe in der Begutachtungspraxis seien bereits im Jahre 1975 im Rahmen der österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin für den wissenschaftlichen Beirat im Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz ausgearbeitet worden. Sie seien seit dieser Zeit in wiederholten Fällen im Rahmen medizinisch-hygienischer Beurteilungs- bzw. Begutachtungsverfahren angewandt worden und hätten dabei über in der Zwischenzeit rechtskräftig gewordene Bescheide bzw. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auch Eingang in die fortlaufende Rechtsprechung gefunden. In den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung vom
- Dezember 1984 seien die medizinischen Begriffe im Rahmen des umweltmedizinischen Beurteilungsverfahrens definiert worden: Gesundheit (ein Zustand völligen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens) Gefährdung des Lebens (Tod des Menschen durch Einwirkungen von Fremdstoffen in Luft, Wasser und Nahrung, von Geräuschen, Erschütterung, Strahlen etc.) Gesundheitsschädigung (Einwirkungen, die Krankheitszustände, Organschäden oder organische und funktionelle Veränderungen herbeiführen können) Gesundheitsgefährdung (Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens) Belästigung und Störung des Wohlbefindens - in zumutbarer und unzumutbarer Form. Die amtsärztliche Beurteilung einer Lärmstörung orientiere sich insbesondere an der Richtlinie des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung Nr. 3, Blatt 1 „Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich“ sowie der ÖAL-Richtlinie 6/18 „Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen, Beurteilungshilfen für den Arzt“. Diese Regelwerke des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung würden auf einer Vielzahl von Labor- und Feldversuchen zur Lärmwirkungsforschung, Befragungsergebnissen und den Erfahrungen der Begutachtungspraxis basieren. Sie würden damit weitgehend dem derzeitigen Stand des Wissens über Fragen der Auswirkungen von Schallimmissionen auf den Menschen entsprechen. Einwirkungen von Lärm auf den Menschen könnten direkte Wirkungen auf das Ohr (aurale) und sogenannte extraaurale Einwirkungen (Einwirkungen auf andere Organe) sein. Die aurale Einwirkung könne vom akuten Schalltrauma (Schädigung des Hörorganes durch eine plötzliche heftige Schalleinwirkung auf das Ohr), Knalltrauma mit Schädigung des kortischen Organs ohne Verletzung des Trommelfells bis zum chronischen Schalltrauma (anfangs reversible, dann irreversible Hörstörung durch chronische Lärmexposition) reichen. Akute Schalltraumen würden jedoch nur bei enorm hohen Schallpegelwerten weit über 100 dB bis zu über 200 dB auftreten. Bei Schallpegel unter 85 dB seien keine Hörstörungen zu erwarten (Quelle: ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18). Durch extraaurale Einwirkungen durch akustische Reize werde der Körper in einen Zustand erhöhter Aktivierung versetzt. Es könne zu Störungen des Schlafrhythmus, Stressreaktion und vegetativen Erscheinungen kommen, wie z.B. Blutdruckanstieg, Erhöhung der Magensäureproduktion, Pulsschwankungen und Herzrhythmusstörungen. Derartige Wirkungen seien bei Pegelklassen bis 65 dB nicht zu erwarten. Störungen einfacher mentaler Tätigkeiten würden ab 65 dB auftreten, Beeinträchtigungen der verbalen Kommunikation ab 55 dB. Störungen von Arbeitsleistungen, welche Aufmerksamkeit, Konzentration sowie höhere psychomotorische Leistungen erfordern würden, seien ab 50 dB energieäquivalenter Dauerschallpegel zu erwarten. Vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik werde in der Stellungnahme vom
- Februar 2013 erläutert, dass der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werden könne und folglich eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung durchzuführen sei. Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit seien Rechtsbegriffe, nicht jedoch medizinische Begriffe. Dennoch erscheine es sinnvoll und zweckmäßig, Richtwerte anzugeben. Nach allgemeiner Fachmeinung sei davon auszugehen, dass eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um mehr als10 dB statistisch gesehen vermehrte Beschwerden zur Folge habe und daher eine wesentliche Lärmstörung bedeute. Die vergleichende Betrachtung von örtlichem Grundgeräuschpegel und Beurteilungspegel für den exponiertesten Nachbarschaftsbereich sei wie im lärmtechnischen Gutachten vom
- Februar 2013, Ergänzung vom
- Mai 2013, in verschiedenen Rechenpunkten und für verschiedene Tageszeiten (Tag, Abend, Nacht) durchgeführt worden. Festzuhalten sei, dass für den vom lärmtechnischen Amtssachverständigen angegebenen Beurteilungspegel den errechneten Geräuschpegel ein Zuschlag im Ausmaß von 5 dB als Anpassungswert gemäß ÖAL 3 hinzugerechnet worden sei. Die höchsten Lärmimmissionen im exponiertesten Nachbarschaftsbereich (Wohnnachbarschaft) nördlich der Parkplatzzufahrt im
- Obergeschoss würden im schlechtesten Fall zur Nachtzeit einen prognostizierten Immissionswert (Beurteilungspegel von 33,5 dB bis 34,6 dB) erreichen. Dies bedeute, dass der gemessene Basispegel zur Nachtzeit von 26,4 dB um 8,2 dB überschritten worden sei. Der örtlich vorbestehende äquivalente Dauerschallpegel während der leisesten Nachtstunde betrage 33,6 dB. Dieser werde durch Nutzung des Parkplatzes um maximal 1,5 dB erhöht. Schallpegelspitzen ausgehend vom Parkplatz seien im Ausmaß von bis zu 62,8 dB errechnet worden. Dies komme im Bereich der örtlichen Umgebungslärmsituation mit Schallpegelspitzen von bis maximal 63 dB zur Nachtzeit zu liegen. Zu den Luftschadstoffen führte er aus, dass ein Gutachten des Sachverständigen über die zu erwartenden Immissionen von Luftschadstoffen vom
- Mai 2013 vorliege. Behandelt würden im Einzelnen die Luftschadstoffe Stickoxide, Partikel, Kohlenmonoxid, Benzol sowie Benzo(a)pyren. Der Gutachter führe aus, dass alle gerechneten Zusatzimmissionen im irrelevanten Bereich und unter den im Immissionsschutzgesetz-Luft angeführten Immissionsgrenzwerten zu liegen kommen würden. Aus der Sicht der Luftreinehaltetechnik werde ausgesagt, dass keine unzumutbaren Belästigungen bei Errichtung des Parkplatzes zu erwarten seien. Als Auflage sei eine staubfreie Befestigung eines Mittelstreifens bis zum Ende des Parkplatzes formuliert worden. Zusammengefasst hielt er sodann fest, dass bei projektgemäßer Ausführung und auflagengerechtem Betrieb der Anlage in medizinischer Hinsicht mit keinen negativen Einflüssen auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit eines gesunden normal empfindenden Erwachsenen oder eines gesunden normal empfindenden Kindes zu rechnen sei. Weitere Auflagen seien nicht erforderlich. Mit Schreiben vom
- Juli 2013 übermittelte die Baubehörde die ergänzende Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen zu seinem Gutachten vom
- Februar 2013, das luftreinhaltetechnische Gutachten vom
- Mai 2013 und das medizinische Gutachten vom
- Juli 2013 den Verfahrensparteien zur Kenntnis und Stellungnahme binnen zwei Wochen. Im von der Baubehörde eingeholten Ortsbildgutachten vom
- Juli 2013 wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass durch die vorliegende Planung ein optisches Erscheinungsbild zu erwarten sei, welches als ein ausgewogenes Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik zu den bestehenden Bauwerken im Bezugsbereich zu werten sei. In ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2013 hielten die beiden Beschwerdeführer zu den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
- Mai 2013 im Wesentlichen fest, dass der Amtssachverständige beim Schallschutzprojekt von unrichtigen Annahmen ausgehe, weshalb er auch zu unrichtigen Ergebnissen gelange. Der Amtssachverständige unterstelle dem verfahrensgegenständlichen Projekt, dass eine Vermietung von Stellplätzen nur an einen eingeschränkten Kundenkreis stattfinde; tatsächlich würden jedoch die Stellplätze an einen uneingeschränkten Kundenkreis vermietet. Dementsprechend würden vom lärmtechnischen Amtssachverständigen auch unrichtige Bewegungshäufigkeiten und infolge auch eine unrichtige Lärmbelastung unterstellt. Die Aussage des Amtssachverständigen, wonach die Messung der Umgebungslärmsituation im Bereich der *** an Wochentagen aus lärmtechnischer Sicht ausreichend erscheine, werde durch keinen Befund gestützt. Es liege der Gutachtensaussage kein Befund zu Grunde und sei diese für das Verfahren wertlos, weil letztendlich nur auf der Grundlage repräsentativer Messungen über einen repräsentativen Zeitraum unter Miteinbezug von Wochenenden eine Aussage zur tatsächlichen Umgebungslärmsituation getroffen werden könne. Es liege bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand, dass an Wochenenden die Umgebungslärmsituation als noch ruhiger zu qualifizieren sei, wo hingegen der Lärm aus Fahrbewegungen, welche von einem gewerblich genutzten Parkplatz ausgehen würden, für die Nachbarn als noch störender empfunden werde als dies an Wochentagen der Fall sei. Es könne daher bei sachlicher Betrachtung nicht erkannt werden, weshalb sich am Wochenende keine andere Beurteilungsgrundlage ergeben würde. Zum Gutachten des Herrn L vom
- Mai 2013 führten sie im Wesentlichen aus, dass dieser ungeprüft die Angaben des Bauwerbers betreffend die Emissionen und Immissionen übernommen habe, was unzulässig sei. Dieses Gutachten sei auch deshalb nicht brauchbar, weil der Amtssachverständige auch in diesem Gutachten schlichtweg von unrichtigen Bewegungshäufigkeiten ausgehe. Bei einem gewerblich vermieteten Parkplatz mit 24 Stellplätzen, bei dem entgegen der Annahme des Sachverständigen für Lärmtechnik ein uneingeschränkter Kreis an Mietern bestehe, könne nicht von Bewegungshäufigkeiten ausgegangen werden, wie diese sowohl dem Projekt des Bauwerbers als auch den daraus übernommenen Daten im Gutachten des Herrn L entsprechen würden. Zwangsläufig müsse der Amtssachverständige daher in allen Bereichen zu falschen Ergebnissen gelangen. Dem Gutachten sei auch nicht schlüssig zu entnehmen, ob der Sachverständige nun von einem Projekt mit asphaltiertem Mittelstreifen oder ohne einem solchen ausgehe, sodass auch nicht erkannt werden könne, auf welcher Ausführung des Parkplatzes die Einschätzung durch den Amtssachverständigen beruhe. Zudem sei die Asphaltierung des gesamten Mittelstreifens nicht Projektbestandteil und könne nicht mittels Auflage vorgeschrieben werden. Zum medizinischen Gutachten führten sie im Wesentlichen aus, dass diesem ein ausreichender Befund fehle, und gehe dieses ebenso wie die anderen Gutachten von falschen Bewegungshäufigkeiten aus, sodass auch dieses Gutachten unbrauchbar sei. Darüber hinaus würden alle sonstigen Annahmen des Amtssachverständigen, insbesondere zum äquivalenten Dauerschallpegel, auf Projektangaben, welche wiederum nicht auf repräsentativen Messungen beruhen würden, basieren. Auch sei der vom Amtssachverständigen erwähnte Lokalaugenschein zu einem willkürlichen Zeitpunkt durchgeführt worden und könnten die daraus gezogenen Schlüsse nicht als repräsentativ angenommen werden, weil der Amtssachverständige offensichtlich zusammenfassend nur feststelle, dass am
- Juli 2013 um 14:00 Uhr Fahrzeuge vorbeigefahren seien und sich daraus Verkehrsgeräusche ergeben hätten. Für eine sinnvolle medizinische Beurteilung sei es erforderlich, dass die Lärmsituation auf ihrem Grundstück über einen repräsentativen Zeitraum, welcher auch Nachtstunden und Wochenendzeiträume umfasse, festgestellt werde, um dann beurteilen zu können, wie sich durch den Betrieb eines gewerblichen Parkplatzes an einen uneingeschränkten Kundenkreis die Lärmbelastung nachteilig für sie verschlechtere. Es könne auch nicht erkannt werden, wie der Amtssachverständige zu einer richtigen Beurteilung der Ist-Lärmsituation in empirischer Weise gelangen sollte, wenn er sich an einem willkürlich gewählten Tag kurzzeitig im gegenständlichen Bereich aufhalte. Weiters könne auch nicht nachvollzogen werden, wie der Amtssachverständige auf der Grundlage eigener Befundung zum Ergebnis gelange, dass der örtlich bestehende äquivalente Dauerschallpegel während der leisesten Nachtstunde 33,6 dB betrage, wenn er diese Beurteilung nicht einmal selbst vorgenommen habe. Die Werte seien offensichtlich wiederum ungeprüft vom Bauwerber übernommen worden und stelle sich dann die Frage, weshalb der Amtssachverständige überhaupt empirische Untersuchungen vornehme. Auch würden die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen nicht erkennen lassen, ob er nunmehr der Ansicht sei, dass bei Ausführung des Projektes mit einem asphaltierten Mittelstreifen mit keinem negativen Einfluss auf das Wohlbefinden und die Gesundheit eines gesunden normal empfindenden Erwachsenen oder eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu rechnen sei oder ob diese Schlussfolgerung auch auf eine Ausführung gemäß dem vorliegenden Projekt zutreffe. In ihrer Stellungnahme vom
- August 2013 führten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie die dieser Stellungnahme angeschlossene schalltechnische Stellungnahme der K GmbH vom
- Juni 2013 eingeholt hätten. Aus dieser ergebe sich, dass die angesetzte Bewegungshäufigkeit von den Anhaltswerten der Parkplatzlärmstudie abweiche, wobei die Parkplatzklassifizierung nicht klar festgelegt worden sei. Es bedürfe daher einer Korrektur der angenommenen Werte. Auch das lärmmedizinische Gutachten sei daher von unrichtigen Annahmen ausgegangen, sodass auch dieses Gutachten zu ergänzen sein werde. Der Planungstechnische Grundsatz werde bereits durch das Spitzenwertkriterium nicht eingehalten. Wenn der Spitzenwert der Emission um mehr als 25 dB über dem des energieäquivalenten Dauerschallpegels liege, bilde dieser Wert den sogenannten Lrspez (siehe vorletzte Spalte der Stellungnahme der K GmbH). Diese liefere höhere Werte, dies unabhängig von angenommenen Fahrfrequenzen, weil dieser Spitzenwert schon bei einer Vorbeifahrt verursacht werde. Auch dieser Umstand sei vom Lärmmediziner zu beurteilen. In der von den beiden Beschwerdeführern vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme der K GmbH, Zl. ***, vom
- Juni 2013 zum verfahrensgegenständlichen Projekt wurde festgehalten, dass in der schalltechnischen Untersuchung der C Ges.m.b.H. die ortsübliche Umgebungsgeräuschsituation im betreffenden Untersuchungsgebiet dargestellt werde. Dabei sei festzuhalten, dass derartige Untersuchungen gemäß der ÖNORM S5004 in der letztgültigen Fassung durchzuführen seien. Wie im Punkt 6.4 der entsprechenden Norm festgehalten werde, seien auch die für die Messung verwendeten Messgeräte (Hersteller, Type, Seriennummer, Angaben über die letzte Eichung) anzugeben. In der vorliegenden Untersuchung seien diese Angaben nicht erfolgt. Die Messergebnisse selbst seien in stündlichen Messperioden dargestellt und würden plausibel scheinen. Auffallend dabei seien die im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr ausgewiesen Messergebnisse, die für derartige Lagen als sehr leise zu bezeichnen seien. Die gewählte Messperiode (24 Stunden während Werktagen) scheine für eine grundsätzliche Beurteilung ausreichend, da an Wochenenden keine leiseren Pegel zu erwarten seien. Weiters wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Prognose mit SoundPlan 7.1 gemäß der ÖNORM ISO 9613-2 durchgeführt worden sei. Die eingesetzten Schallleistungspegel für die PKW Fahr- und Parkbewegungen würden den Angaben der bayerischen Parkplatzlärmstudie entsprechen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen würde. Die eingesetzte Bewegungshäufigkeit weiche von den Anhaltswerten der Parkplatzlärmstudie ab, wobei im betreffenden Fall die Parkplatzklassifizierung nicht klar festgelegt worden sei. Für einen Parkplatz „Wohnhausanlage - Parkplatz (oberirdisch)“ würden in der besagten Studie beispielsweise 0,40 Fahrbewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) und 0,02 für die Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) sowie 0,15 für die ungünstigste Nachtstunde (innerhalb der Nachtzeit) angegeben. In begründeten Fällen könne von diesen Werten abgewichen werden. Eine Begründung, wieso von den vorgeschlagenen Angaben abgewichen worden sei, sei nicht erfolgt. Für die Beurteilung der Immissionen seien für die Parkgeräusche Anpassungszuschläge LZ von + 5 dB angewendet worden. Ebenso sei ein Zuschlag für die Fahrbahnoberfläche KStrO von 1,5 dB zu den Fahrgeräuschen hinzugerechnet worden und entspreche somit dem Stand der Technik. Sodann wurde in zwei Tabellen gemäß den Immissionsdaten die Vorbeurteilung gemäß ÖAL 3 dargestellt und wurde hiezu festgehalten, dass die rot markierten Werte Überschreitungen des Planungstechnischen Grundsatzes darstellen würden. Wenn der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werden könne, sei eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung durchzuführen. In der Beurteilungspraxis in Österreich habe sich für die schrittweise Anhebung in Gebieten mit geringer Vorbelastung ein Wert von 3 dB als medizinisch vertretbar erwiesen. Als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei daher eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB anzusehen. Zusätzlich zur lärmtechnischen Beurteilung (individuelle schalltechnische Beurteilung) sei jedenfalls eine lärmmedizinische Beurteilung durchzuführen. Abschließend werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die vorherige Beurteilung aufgrund von nicht weiter festgelegten Fahrfrequenzen durchgeführt worden sei. Eine Abänderung der angenommen Fahrfrequenzen hätte kaum Auswirkung auf die Vorbeurteilung gemäß ÖAL 3, da der Planungstechnische Grundsatz bereits durch das Spitzenwertkriterium nicht eingehalten werden könne. Mit Bescheid vom
- Dezember 2013, Zl. ***, erteilte der Magistrat der Stadt Krems als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber sodann die Baubewilligung für die Errichtung von 24 PKW-Stellplätzen und von zwei Lärmschutzwänden auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Projektunterlagen und die Gutachten wurden zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt und wurde auf ihnen auch die Bezugsklausel angebracht. Die Einwendungen der beiden Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom
- Dezember 2013, Zl. ***, erteilte der Magistrat der Stadt Krems als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber sodann die Baubewilligung für die Errichtung von 24 PKW-Stellplätzen und von zwei Lärmschutzwänden auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Projektunterlagen und die Gutachten wurden zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt und wurde auf ihnen auch die Bezugsklausel angebracht. Die Einwendungen der beiden Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen festgehalten, dass sie die Übereinstimmung des geplanten Bauvorhabens mit den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 zu prüfen habe. Diesbezüglich sei seitens des Bauwerbers eine Liste vorgelegt worden, in der insgesamt 25 Personen mit eigener Unterschrift Angaben gemacht hätten, mindestens einen Stellplatz auf dem verfahrensgegenständlichen Parkplatz mieten zu wollen. Diese Aussagen seien Ietztmalig am
- Dezember 2013 überprüft worden und hätte dabei festgestellt werden können, dass nach wie vor das Interesse an der Anmietung von Stellplätzen in einem für die gegenständliche raumordnungsrechtliche Frage ausreichendem Ausmaß bestehe. Weiters könnten die von ihnen erhobenen Einwendungen die eingeholten Gutachten nicht entkräften, da sie diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Zur Stellungnahme der K GmbH hielt sie fest, dass diese Stellungnahme kein Gutachten sei und diese daher die eingeholten Gutachten nicht entkräften könne, da mit dieser ebenso nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Zum Vorwurf der Nichteinhaltung der Verbesserungsfrist durch den Bauwerber hielt sie fest, dass dieser Einwand irrelevant sei, da er sich auf ein Verfahren beziehe, das seitens des Bauwerbers bereits zurückgezogen worden sei. Zum Vorwurf des Widerspruches des Bauvorhabens zur raumordnungsrechtlichen Widmung hielt sie fest, dass diese Frage von ihr im Ermittlungsverfahren geprüft worden sei und kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle. Zum Vorwurf der unzulässigen Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung sowie zum Schallschutzprojekt der C Ges.m.b.H. hielt sie fest, dass zwar eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm, Abgase, Feinstaub sowie eine unrichtige Annahme des Bauwerbers in Bezug auf die Parkplatznutzung als Einwände vorgebracht worden seien, jedoch hätten zu keinem Zeitpunkt des weiterführenden Ermittlungsverfahrens die diesbezüglichen Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene, also durch eindeutige schlüssige und nachvollziehbare Gegengutachten, entkräftet werden können. Zur Zulässigkeit privater Abstellanlagen hielt sie fest, dass auch diese Zulässigkeit von ihr geprüft und die Feststellung der Übereinstimmung mit dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 getroffen worden sei. Dabei seien die für den Stellplatzbedarf namhaft gemachten Personen befragt worden und hätte von diesen der Bedarf im erforderlichen Ausmaß bestätigt werden können. Weiters liege seitens der Stadtentwicklung des Magistrates der Stadt Krems eine positive Stellungnahme zum Ortsbild vor. Ein entsprechendes Gegengutachten oder ein weiterer Einwand sei seitens der Nachbarn bezüglich des Ortsbildes nicht vorgebracht worden. Schlussfolgernd sei somit festzustellen, dass zu den vorgebrachten Einwendungen Gutachten durch Amtssachverständige und Sachverständige im Ermittlungsverfahren beigebracht worden seien und seien die beiden Beschwerdeführer diesen Gutachten nicht mit anderen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, wodurch die vorliegenden Gutachten für die Entscheidungsfindung maßgebend seien. In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die erteilte Baubewilligung vom Bauansuchen abweiche, da lediglich ein Privatparkplatz für 24 Stellplätze, welcher nur vorübergehend für einen nicht näher genannten Zeitraum bis zur Errichtung eines Einfamilienhauses bewilligt werden soll, beantragt worden sei. Es sei somit zum einen lediglich die Baubewilligung eines Privatparkplatzes für die vorübergehende Nutzung beantragt worden und zum anderen sei vom Bauwerber kein Antrag auf Bewilligung von Lärmschutzwänden gestellt worden. Auch sei dem Bauansuchen die Nutzung der Stellplätze nicht zu entnehmen. Zudem könnten die verfahrensgegenständlichen Gutachten aufgrund der Annahme von falschen Bewegungshäufigkeiten der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden und habe sich die Baubehörde mit der von ihnen vorgelegten Stellungnahme der K GmbH nicht auseinandergesetzt. Weiters habe sich die Baubehörde nicht mit den Fragen des Brandschutzes beschäftigt, zumal ein Brand z.B. durch Explosion eines Fahrzeuges auf ihr Wohnhaus übergreifen könnte. Auch dürften im Baubewilligungsbescheid keine Bedingungen und projektändernde Auflagen vorgeschrieben werden und seien die vorgeschriebenen Auflagen auch zu unbestimmt. Darüber hinaus bestehe für den verfahrensgegenständlichen Parkplatz im gegenständlichen Gebiet keine Erforderlichkeit, sodass dieser den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 widersprechen würde und habe die Baubehörde diese Erforderlichkeit auch nicht anhand der gesetzlichen Kriterien geprüft. Der Parkplatz verfolge nicht den Zweck der Abdeckung eines bestehenden Stellplatzbedarfes, sondern diene dieser ausschließlich der Gewinnmaximierung des Bauwerbers durch eine gewerblich betriebene Abstellanlage. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der C Ges.m.b.H. zur schalltechnischen Stellungnahme der K GmbH vom
- Juni 2013 eine Stellungnahme eingeholt und führte diese in ihrer Stellungnahme vom
- April 2014 hiezu nach der Bekanntgabe und Beschreibung des bei der Messung verwendeten Messgerätes im Wesentlichen aus, dass die einwandfreie Funktion des Messgerätes samt Mikrofon vor Beginn und nach Beendigung der Messungen mit dem akustischen Kalibrator festgestellt worden sei. Zu den angenommenen Bewegungshäufigkeiten im Schallschutzprojekt verwiesen sie darauf, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Parkplatz um einen Privatparkplatz handle, welcher von den Nachbarn im Umfeld genutzt werden könne. Hierbei könnten diese an einem zugewiesenen Stellplatz parken oder z.B. das Zweitauto abstellen. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die in der Parkplatzlärmstudie angeführten „Parkplatztypen“ und die damit verbundenen Bewegungshäufigkeiten, welche von Tiefgaragen bzw. oberirdischen Stellplätzen einer Wohnanlage ausgehen würden, nicht direkt übernommen werden könnten. Hiezu sei auch in dieser Parkplatzlärmstudie angeführt, dass die nachstehenden Empfehlungen der Studie für oberirdische Parkplätze [„(…) für die oberirdischen Stellplätze der Wohnanlagen wurde tags eine durchschnittliche Bewegungshäufigkeit von 0,22 Bewegungen je Stellplatz und Stunde ermittelt. Der Maximalwert betrug an einem Untersuchungsort 0,38 Bewegungen je Stellplatz und Stunde (...)“] nicht direkt übernommen werden könnten, da die Stellplätze auch von anderen Fahrzeughaltern genutzt würden, z.B. Anlieferverkehr (Post etc.). Weiters sei naturgemäß auch der Besucherverkehr in den ermittelten Bewegungen enthalten, welcher beim gegenständlichen geplanten Parkplatz nicht anfallen würde. Daher könne für den gegenständlichen Privatparkplatz festgehalten werden, dass sich die tatsächlichen Bewegungshäufigkeiten nicht direkt von der Parkplatzlärmstudie ableiten lassen und sich teilweise geringer als die vorherigen Angaben darstellen würden (z.B. kein Anlieferverkehr). Auf Basis der vorangehenden Ausführungen und Erfahrungswerten bei anderen vergleichbaren Projekten und im Hinblick auf realistische projektbezogene Ansätze seien nachstehende Bewegungshäufigkeiten im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Lärmtechnik laut Besprechungen am
- November 2012 und
- Jänner 2013 festgelegt worden: ● Tag: 06:00 bis 19:00 Uhr - Mittelwert über 13h: 1x vollständige Leerung und Füllung des Parkplatzes unter tags 48 Bewegungen/24 Stellplätze/13 h => rd. 0,16 Bewegungen/Stellplatz/h ● Tag: 06:00 bis 19:00 Uhr - ungünstigste Tagstunde über 1 h ca. 1/3 des Parkplatzes fährt ab - ca. 8 Bewegungen/24 Stellplätze/1h => rd. 0,32 Bewegungen/Stellplatz/h (Zeitabschnitt nicht maßgebend => die Emissionen zur ungünstigsten Tagstunde würden ≤ 5 dB über dem 13h-Mittel liegen) ● Abend: 19:00 bis 22:00 Uhr Erfahrungsgemäß würden sich die Bewegungshäufigkeiten über den 3h Abendbereich etwas geringer darstellen als über den 13h Tagesmittelwert 9 Bewegungen/24 Stellplätze/3h => rd. 0,13 Bewegungen/Stellplatz/h ● Nacht: 23:00 bis 05:00 Uhr Ansatz => mind. 1 ein- oder ausfahrendes Fahrzeug/h 1 Bewegung/24 Stellplätze/h => 0,042 Bewegungen/Stellplatz/h ● Nacht: 22:00 bis 23:00 bzw. 05:00 bis 06:00 Uhr Ansatz => mind. 1 ein- und ausfahrendes Fahrzeug/h 2 Bewegungen/24 Stellplätze/h => 0,09 Bewegungen/Stellplatz/h Zu diesen Bewegungen sei noch anzumerken, dass gemäß der Verkehrs- und Umwelttechnischen Richtlinie für Garagenprojekte (Magistratsdirektion Wien - Stadtbaudirektion) für Wohnsammelgaragen (Sammelgaragen mit Fußweg zu den Garagen - also ca. die gleiche Situation wie im gegenständlichen Vorhaben), die Verkehrserzeugung im Schnitt bei 1,8 PKW-Fahrten pro 24 h (bei 24 Stellplätzen => 43 Fahrten/24h) liege. D.h.‚ vergleiche man die Ansätze, so würden die gewählten Bewegungen gemäß Schallschutzprojekt deutlich über den Verkehrserzeugungen der Richtlinie für Garagenprojekte und somit auf der sicheren Seite liegen. Zufolge dieser Ausführungen könnten daher aus heutiger Sicht diese Ableitungen der Bewegungshäufigkeiten gemäß dem Schallschutzprojekt als auf der sicheren Seite liegende, realistische, projektbezogene Ansätze bezeichnet werden. Zum Planungstechnischen Grundsatz und zu den Spitzenpegel wurde ausgeführt, dass bereits im gegenständlichen Schallschutzprojekt angemerkt worden sei, dass der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werde und dies laut ÖAL 3 eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung bedinge, jedoch keine Untersagung des Bauvorhabens. Daher seien als Grundlage für eine individuelle Beurteilung im gegenständlichen Schallschutzprojekt die Auswirkungen auf den Ist-Zustand dargestellt worden. Hiebei hätten sich nachstehende Auswirkungen der spezifischen Schallimmission (Schallimmission des zu beurteilenden Geräusches ohne Anpassungswert) auf die ortsüblichen Schallimmissionen gezeigt: Zeitbereich 06:00 bis 19:00 Uhr - Mittelwert über 13h ● Pegelsteigerung der ortsüblichen Schallimmissionen LAeq aufgrund der geplanten Anlage; ohne Anpassungswert => 0,0 bis 0,1 dB ● Spitzenpegel berechnet: 55,1 bis 65,6 dB (gemessen 67,0 bis 86,3 dB) Zeitbereich 19:00 bis 22:00 Uhr ● Pegelsteigerung der ortsüblichen Schallimmissionen LAeq aufgrund der geplanten Anlage; ohne Anpassungswert => 0,0 bis 0,3 dB ● Spitzenpegel berechnet: 55,1 bis 65,6 dB (gemessen 68,0 + 75,9 dB) Zeitbereich 23:00 bis 05:00 Uhr ● Pegelsteigerung der ortsüblichen Schallimmissionen LAeq aufgrund der geplanten Anlage; ohne Anpassungswert => 0,2 bis 2,0 dB ● Differenz Basispegel zu LAeq aufgrund der geplanten Anlage ohne Anpassungswert (+ => über Basispegel; - => unter Basispegel) => -5,7 bis + 4,8 dB ● Spitzenpegel berechnet: 55,1 - 65,6 dB (gemessen 56,4 + 67,1 dB) Zeitbereich 22:00 bis 23:00 bzw. 05:00 bis 06:00 Uhr . ● Pegelsteigerung der ortsüblichen Schallimmissionen LAeq aufgrund der geplanten Anlage; ohne Anpassungswert => 0,0 bis 0,5 dB ● Differenz Basispegel zu LAeq aufgrund der geplanten Anlage ohne Anpassungswert (+ => über Basispegel; - => unter Basispegel) => -7,1 bis + 3,6 dB ● Spitzenpegel berechnet: 55,1 bis 65,6 dB (gemessen 64,9 bis 67,1 dB) Bezugnehmend auf die vorhin angeführten Auswirkungen und die darin festgehaltenen Pegelsteigerungen aufgrund des geplanten Parkplatzes sei daher nochmals darauf hinzuweisen, dass selbst die maximalen Anhebungen der ortsüblichen Schallimmission in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr von ≤ 2,0 dB (auf Basis der spezifischen Schallimmissionen des Parkplatzes und der geringst gemessenen Ortsüblichkeit in diesem Zeitbereich) gemäß den Ausführungen der ÖAL 3 als zumutbar angesehen werden könnten. Hiezu sei auch auf den Auszug aus der ÖAL 3 verwiesen „(...) In der Beurteilungspraxis in Österreich hat sich für die schrittweise Anhebung in Gebieten mit geringer Vorbelastung ein Wert von 3 dB als medizinisch vertretbar erwiesen. Als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist daher eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB anzusehen (…)“. Weiters sei zu den Auswirkungen noch anzumerken, dass die Differenz zwischen den berechneten spezifischen Schallimmissionen und dem geringst gemessenen Basispegel (23:00 Uhr bis 05:00 Uhr = 26,4 dB) zwischen + 4,8 dB (über dem Basispegel) bzw. - 5,7 dB (unter dem Basispegel) liegen würden und sich die Überschreitung des Basispegels somit als kleiner 10 dB darstelle. Zusätzlich könne daher ebenfalls festgehalten werden, dass Überschreitungen des Basispegels von ≤ 10 dB im Allgemeinen als zumutbar angesehen werden könnten. Des Weiteren sei noch festzuhalten, dass bereits im Bestand, in Nahelage zu den bestehenden Objekten, Fahrzeuge ein- und ausparken würden bzw. sich eine Durchfahrtsstraße befinde und sich somit die zukünftige Geräuschcharakteristik von der Bestandssituation nicht unterscheide und die auftretenden zusätzlichen Immissionen daher als typische Geräusche für das vorliegende Untersuchungsgebiet angesehen werden könnten. Zum Spitzenpegel sei allgemein festzuhalten, dass die Berechnungsergebnisse auf der sicheren Seite liegend (für den jeweiligen Immissionsort) zu bezeichnen seien (worst-case Betrachtung). Dies sei damit zu begründen, dass im Berechnungsprogramm die Situierung des Maximalpegels automatisch gewählt werde, d.h. das Programm bestimme automatisch die ungünstigste Position des zugehörigen Maximalpegels innerhalb der Flächenquelle in Bezug auf den jeweiligen Immissionsort. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die dargestellten rechnerisch ermittelten Spitzenpegel eine theoretische maximale Größe darstellen würden und die tatsächlichen Spitzenpegel sich am jeweiligen Immissionsort geringer darstellen würden. Die Ergebnisse der vorliegenden Berechnungen im Schallschutzprojekt würden die vorhin angeführten Spitzenpegel aufweisen, welche trotz der worst-case Betrachtung im Bereich der gemessenen Spitzenpegel während der Nachtzeit liegen würden. Daher sei festzustellen, dass die zu erwartenden Spitzenpegel durch die geplanten Parkplätze keine Auffälligkeiten hervorrufen würden. Abschließend sei hinsichtlich einer individuellen schalltechnischen und lärmmedizinischen Beurteilung noch anzumerken, dass eine derartige Beurteilung nicht dem Bauwerber, sondern ausschließlich der Behörde obliege, welche auch die Art und Weise der Beurteilung vorgebe. Die Ergebnisse für die Beurteilungen könnten somit unverändert ihrem Schallschutzprojekt entnommen werden. In ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2014 hiezu führten die beiden Beschwerdeführer zu den Bewegungshäufigkeiten im Wesentlichen aus, dass die nunmehrigen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht getätigt worden seien, weshalb es sich hiebei um eine unzulässige Projektänderung im Berufungsverfahren handeln würde. Zudem sei das Projekt als Privatparkplatz unzureichend präzisiert, zumal die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 einen Privatparkplatz nicht kennen würden. Zudem habe das Verfahren ergeben, dass der Bauwerber plane, eine Vermietung von Stellflächen gegen Entgelt vorzunehmen, weshalb für die Bewegungshäufigkeit daher von einer Erzielung von Einkünften aus einer vermieteten Parkplatzanlage auszugehen sei. Es bleibe vollkommen unbegründet, weshalb bei einem gewerblich vermieteten Parkplatz geringere Bewegungshäufigkeiten anfallen sollten als dies bei einer Wohnanlage mit Anliefer- und Besucherverkehr der Fall sei; vielmehr sei davon auszugehen, dass gerade bei gewerblich vermieteten Stellplätzen die Bewegungshäufigkeit deutlich höher sei als bei einem Parkplatz einer Wohnhausanlage. Die Bekundung, dass die Bewegungshäufigkeit mit dem Amtssachverständigen vereinbart worden sei, bestätige nur, dass nicht ein objektives Maß zu erwartender Bewegungshäufigkeiten angesetzt worden sei, sondern offensichtlich ein im Vorfeld unter Ausschaltung ihrer Rechte mit dem Amtssachverständigen akkordiertes Maß an Bewegungshäufigkeiten und dieses daher auch nicht - so wie in einem ordnungsgemäß geführten Verfahren zu fordern - anhand objektiver Maßstäbe überprüfbar sei. Darüber hinaus werde verschwiegen, dass in der Parkplatzlärmstudie, gerade bei jenen Stellplätzen, die nicht bloß von Wohnungsbenutzern genützt würden, d.h. bei grundsätzlich für Parkplatzmieter zugänglichen Stellflächen, wesentlich höhere Bewegungshäufigkeiten anzusetzen seien als dies bei wohnmäßig genutzten Grundstücken der Fall sei. Die erwähnte Richtlinie für Garagenprojekte der Magistratsdirektion Wien-Stadtbaudirektion sei weder dem Amtssachverständigengutachten noch dem Projekt unterstellt worden, sodass ein neues Regelwerk eingeführt werde, welches nicht als repräsentativ zu erachten sei. Zur Frage des Planungstechnischen Grundsatzes bzw. des Spitzenpegels führten sie im Wesentlichen aus, dass in der schalltechnischen Stellungnahme der K GmbH durch rot markierte Werte dargestellt sei, dass Überschreitungen des Planungstechnischen Grundsatzes vorliegen würden, was nunmehr auch vom Bauwerber bestätigt werde. Die weiteren Berechnungen in der Stellungnahme des Bauwerbers vom
- April 2014 würden jedoch von unrichtigen Bewegungshäufigkeiten ausgehen, sodass sie auch nicht für die Beurteilung der Auswirkungen der gegenständlichen, für gewerbliche Vermietung errichteten Parkplatzanlage herangezogen werden könnten. Aus diesem Grund erfolge auch eine falsche Einschätzung der maximalen Anhebungen der ortsüblichen Schallemissionen, welche vom Bauwerber als zumutbar gewertet würden, was jedoch nicht der Fall sei. Wie aus der schalltechnischen Stellungnahme der K GmbH ersichtlich sei, werde die Zumutbarkeitsgrenze überschritten, dies selbst wenn man nur den Maßstab der Bewegungshäufigkeiten eines Parkplatzes einer Wohnhausanlage (oberirdisch) unterstelle. Soweit nunmehr ausgeführt werde, dass in Nahelage zu den bestehenden Objekten Fahrzeuge ein- und ausparken würden bzw. sich eine Durchfahrtsstraße im gegenständlichen Bereich befinden würde, würden auch diese Ausführungen nicht zutreffen; vielmehr sei die Geräuschcharakteristik von einer Nebenstraße geringer Fahrbreite mit Fahrverbot bestimmt. Sämtliche Grundstücke zwischen der *** und der ***, welche sämtliche an den Naherholungsraum des Abflussgebietes des *** angrenzen würden, würden als Freizeit- und Wohngrundstücke benutzt und gebe es weder in diesem Abschnitt des *** und der anrainenden Grundstücke noch in den Abschnitten Richtung *** und in den weiter östlich gelegenen Abschnitten irgendeine Abstellanlage, welche zur gewerblichen Vermietung benutzt werde. Die Bestandsituation sei daher von der Geräuschkulisse von Wohn- und Freizeitgrundstücken bestimmt, welche mit Einfamilienhäusern bebaut seien. Soweit behauptet werde, dass durch die geplanten Stellplätze keine Auffälligkeiten betreffend die zu erwartenden Spitzenpegel eintreten würden, sei zusätzlich darauf verwiesen, dass bei gewerblich vermieteten Abstellanlagen das Benutzerverhalten derart sei, dass keine Rücksicht auf Nachbarn genommen werde. Mit Bescheid vom
- Juli 2014, Zl. ***, gab der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom
- Dezember 2013 gemäß §§ 42 Abs. 1 und 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 4 Z. 3, 6, 64 der NÖ Bauordnung 1996 iVm § 16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 teilweise Folge und änderte er diesen angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der lärmschutztechnische Auflagenpunkt (Auflage Nr. 1) folgend zu lauten hat: „Seitens der ausführenden Firma ist eine Bestätigung über die konsensgemäße Ausführung entsprechend der Einreichunterlagen vorzulegen“.Mit Bescheid vom
- Juli 2014, Zl. ***, gab der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde römisch zwei. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom
- Dezember 2013 gemäß Paragraphen 42, Absatz eins und 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Ziffer 3, 6, 64, der NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 16, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 teilweise Folge und änderte er diesen angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der lärmschutztechnische Auflagenpunkt (Auflage Nr. 1) folgend zu lauten hat: „Seitens der ausführenden Firma ist eine Bestätigung über die konsensgemäße Ausführung entsprechend der Einreichunterlagen vorzulegen“. Weiters wurde eine neue Auflage Nr. 10 mit folgendem Wortlaut vorgeschrieben: „Anschließend an die asphaltierte Zu- und/oder Abfahrtsrampe ist ein Mittelstreifen in derselben Breite bis zum Ende des Parkplatzes staubfrei zu befestigen, asphaltieren.“ Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt sei. Es bestehe einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen würden, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Da die beiden Beschwerdeführer zur mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen worden seien und sie Einwendungen hinsichtlich des Brandschutzes ihres Gebäudes erstmals in ihrer Berufung erhoben hätten, seien sie hinsichtlich ihrer Einwendungen betreffend den Brandschutz präkludiert, weswegen auf dieses Thema nicht weiter einzugehen sei. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass das Errichten der Lärmschutzwände kein Brandschutzdefizit mit sich bringen dürfte, eher im Gegenteil, werde doch die Ausbreitung von Feuer auf etwaige benachbarte Bauwerke durch die Wände verhindert oder doch zumindest gehemmt. Insbesondere im gegenständlichen Fall, da ihr Gebäude, wie aus den Einreichplänen ersichtlich, nicht direkt an der Grundstücksgrenze liegen würde, sondern einige Meter zurückversetzt sei, sodass ein Übergreifen von Flammen auf ihre Gebäude kein Thema sei. Auch ihre Bedenken, der Bauwerber habe nur die Bewilligung des Privatparkplatzes für die vorübergehende Nutzung beantragt und würde der Bescheidspruch darauf keinen Bezug nehmen, würden keine Nachbarrechte im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 betreffen. Im Übrigen habe die Frage, ob die Nutzung des Privatparkplatzes „vorübergehend“ sein solle oder auf Dauer, keine Relevanz auf das durchzuführende behördliche Prüfverfahren und/oder den zu erlassenden Bescheid. Unabhängig davon, ob der Privatparkplatz nun ein Jahr oder 15 Jahre als solcher genutzt werden sollte, müssten die gesetzlichen Voraussetzungen und Vorgaben eingehalten werden. Dies sei im erstinstanzlichen Verfahren geprüft worden; da die Voraussetzungen erfüllt seien, sei die Nutzung ohne Bezugnahme darauf, dass diese Nutzung eventuell nur vorübergehend geschehen sollte, bewilligt worden. Die Behauptung, der Bauwerber habe keinen Antrag auf Bewilligung von Lärmschutzwänden gestellt, sei falsch, zumal dieser in seinem Bauansuchen und im technischen Bericht ausdrücklich angegeben habe, Lärmschutzwände errichten zu wollen; diese seien darin auch bereits hinsichtlich Lage, Größe etc. ausreichend beschrieben worden. Zum Vorbringen hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme der K GmbH hielt die belangte Behörde fest, dass in der darauf bezugnehmenden Stellungnahme der C Ges.m.b.H. vom
- April 2014 klargestellt worden sei, welche Messgeräte verwendet worden seien und warum niedrigere Bewegungshäufigkeiten als in der Parkplatzlärmstudie für z.B. Tiefgaragen und/oder Wohnhausanlagen angenommen worden seien. Ihrer Ansicht nach sei die Erklärung, dass letztere allgemein nutzbar seien und somit auch z.B. von Post, Lieferanten, Besuchern etc. verwendet werden könnten, während der verfahrensgegenständliche Privatparkplatz ausschließlich von jenen 24 PKW-Benutzern verwendet würde, die einen der vorhandenen Stellplätze angemietet hätten, durchaus überzeugend. Wenn weiters ausgeführt werde, dass gemäß der Verkehrs- und Umwelttechnischen Richtlinie für Garagenprojekte (Magistratsdirektion Wien-Stadtbaudirektion) für Wohnsammelgaragen die Verkehrserzeugung im Schnitt bei 1,8 PKW-Fahrten pro 24 h (bei 24 Stellplätzen seien dies 43 Fahrten/24 h) liege und die gewählten Bewegungen gemäß Schallschutzprojekt deutlich über den Verkehrserzeugungen dieser Richtlinie für Garagenprojekte und somit auf der sicheren Seite liegen würden, so sei sie der Ansicht, dass die Begründung für die gewählten Berechnungsparameter durchaus umfassend und überzeugend sei. Wenn auf dem gegenständlichen Parkplatz nur Mieter parken dürften, so schließe dies Besucher und Lieferanten etc. klar aus; bei Wohnhausanlagen sei dies anders. Da den gegenständlichen Parkplatz nur die Mieter, also eine begrenzte Anzahl von dem Vermieter bekannten Personen nutzen dürften, somit keine Dritten, werde auch die Bewegungshäufigkeit geringer sein; weil eben weniger Personen dort parken/halten dürften. Eine Korrektur der Bewegungshäufigkeiten sei aus diesen Gründen somit nicht erforderlich. Auch die K GmbH habe in ihrer Stellungnahme im Übrigen ausgeführt, dass die Werte möglicherweise zu korrigieren oder aber die Abweichungen zu erklären seien; da Letzteres objektiv nachvollziehbar und begründet geschehen sei, sei eine Korrektur der Bewegungshäufigkeiten somit nicht erforderlich. Auch sei in der Stellungnahme der C Ges.m.b.H. vom
- April 2014 keine Antragsänderung zu sehen; darin finde sich nur die Erklärung, wie das Projekt von vornherein geplant gewesen sei; nämlich als „Privatparkplatz“ in dem Sinne, dass auf diesen nur die konkreten Mieter parken dürfen, keine Dritten (Besucher/Lieferanten/...). Zu den Bedenken betreffend den Begriff „Privatparkplatz“ sei festzuhalten, dass dieser schlicht im allgemeinen Wortsinn bzw. im vom Bauwerber verwendeten Sinn verstanden werden könne: „Privatparkplatz“ in dem Sinn, dass er eben nicht von jedem benutzt werden dürfe, sondern nur von den (Dauer-) Mietern. Im Gegensatz dazu stünde ein „öffentlicher Parkplatz“, der (gegebenenfalls gegen Entgelt) von jedermann genutzt werden könnte. Dass die Bewegungshäufigkeiten mit dem Amtssachverständigen „vereinbart“ worden seien, sei nicht behauptet worden, sondern nur, dass diese „im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen“ festgelegt worden seien. Ihrer Ansicht nach spreche nichts dagegen, dass eine Partei ihr Anbringen frühzeitig mit den Behörden abstimme. Generell werde österreichweit zur Beschleunigung eines Verfahrens auf erstinstanzlicher Ebene - möglichst noch vor der eigentlichen Einleitung eines Verfahrens durch einen Antrag - von den Behörden empfohlen, in Kontakt mit der Behörde bzw. den Sachverständigen zu treten, um insbesondere vollständige Unterlagen im Verfahren zur Verfügung zu haben. Diese Vorgehensweise schränke den Rechtsschutz der Nachbarn in keinster Weise ein, sondern führe in den meisten Fällen zu einer kosten- und zeitsparenden Verfahrensabwicklung. Die Behauptung der beiden Beschwerdeführer, dass durch die unbeschränkte Zahl von Nutzern, welche diese Parkplätze anmieten sollten, gar nicht eingegrenzt werden könnte, wie oft die Fahrzeuge vom Parkplatz bewegt würden, widerspreche den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens. Einerseits sei die Anzahl der Stellplätze des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes limitiert, andererseits dürften dort nur jene Personen parken, die einen der 24 Stellplätze mieten würden. Die Anzahl der Mieter sei also klar beschränkt. Auch die Behauptung der beiden Beschwerdeführer, dass aus der Stellungnahme der K GmbH vom
- Juni 2013 ersichtlich sei, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten werde, sei verfehlt, zumal darin nur festgehalten sei, dass bei den festgestellten Überschreitungen des Planungstechnischen Grundsatzes eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung durchzuführen sei. Und genau das sei geschehen. Dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten sei, habe die K GmbH nicht geschrieben. Zum Vorbringen der beiden Beschwerdeführer, dass sich ihr Grundstück in der *** in einer äußerst ruhigen Nebenstraße, auf der sogar Fahrverbot bestünde, befinde, reiche ein Blick in die Einreichunterlagen und den Flächenwidmungsplan, um festzustellen, dass dies nicht bzw. nur zum Teil zutreffe. Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück selbst liege nicht in der ***, sondern an der ***. Auch ihr Nachbargrundstück möge zwar (noch) die Adresse „***“ haben, liege aber - wie den genannten Unterlagen und Plänen auch entnommen werden könne - bereits an bzw. in unmittelbarer Nähe der Einmündung der *** in die ***. Letztere aber weise, wie auch den Akten entnommen werden könne, eine Nahelage zum Landesklinikum *** auf (arg. „Lage des Landesklinikums *** im Nahbereich der ***“ in der lärmtechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen D vom
- Mai 2013), wodurch ein stetiges Verkehrsaufkommen nachvollziehbar scheine. Auch ihre Behauptung, dass bis zum verfahrensgegenständlichen Bauansuchen sämtliche Grundstücke zwischen der *** und der *** als Freizeit- und Wohngrundstücke benutzt worden seien und es weder in diesem Abschnitt des *** noch in den Abschnitten Richtung *** und in den weiter östlich gelegenen Abschnitten irgendeine Stellflächenanlage zur gewerblichen Vermietung geben würde, sei nicht von Relevanz: Laut der im Akt befindlichen Stellungnahme der Stabsstelle Stadtentwicklung vom
- Juli 2013 ergebe sich durch die vorliegende Planung ein optisches Erscheinungsbild, welches als „ausgewogenes Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik zu den bestehenden Bauwerken im Bezugsbereich“ zu werten sei. Dass Mieter von Stellflächenanlagen keine Rücksicht auf Nachbarn nehmen und die Motoren laufen lassen bzw. die Drehzahl der Motoren nach dem Anstarten erhöhen würden, stelle eine weitere unsubstantiierte Behauptung dar; wieso die Mieter das tun sollten, sei nicht dargelegt. Es könne nicht Aufgabe eines Baubewilligungsverfahrens sein, derart unwahrscheinliche Verhaltensweisen miteinzubeziehen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Behauptung der beiden Beschwerdeführer, dass die erstinstanzlichen Gutachten von unrichtigen Annahmen ausgegangen seien, eine unsubstantiierte und falsche Behauptung sei, zumal die diesen Gutachten zugrunde gelegten Bewegungshäufigkeiten hinreichend begründet worden seien. Zur Behauptung der beiden Beschwerdeführer, dass nur auf der Grundlage repräsentativer Messungen über einen repräsentativen Zeitraum unter Miteinbezug von Wochenenden eine Aussage zur tatsächlichen Umgebungslärmsituation getroffen werden könne, sei darauf zu verweisen, dass selbst die von ihnen beauftragte K GmbH in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe, dass die gewählte Messperiode von 24 Stunden während Werktagen für eine grundsätzliche Beurteilung ausreichend erscheine, da an Wochenenden keine leiseren Pegel zu erwarten seien. Zum das von ihnen ins Treffen geführte Spitzenwertkriterium hätten die Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die Berechnungsergebnisse auf der sicheren Seite liegend zu bezeichnen seien. Dies sei damit zu begründen, dass im Berechnungsprogramm die Situierung des Maximalpegels automatisch gewählt werde; d.h.‚ das Programm bestimme automatisch die ungünstigste Position des zugehörigen Maximalpegels innerhalb der Flächenquelle in Bezug auf den jeweiligen lmmissionsort. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die dargestellten rechnerisch ermittelten Spitzenpegel eine theoretische maximale Größe und die tatsächlichen Spitzenpegel sich am jeweiligen Immissionsort geringer darstellen würden. Daher sei festzustellen, dass die zu erwartenden Spitzenpegel durch die geplanten Parkplätze keine Auffälligkeiten hervorrufen würden. Dies entspreche auch dem fundierten Ergebnis des Amtssachverständigen für Lärmtechnik in dessen Gutachten vom
- Februar
- Hinsichtlich ihrer Einwendungen betreffend die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen keine Nachbarrechte im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 betreffen würde. Zudem seien die von der Baubehörde vorgeschriebenen Auflagen allesamt Auflagen und keine Bedingungen und würde keine der Auflagen projektändernd sein. Der Vorwurf, dass die Auflagen zu unbestimmt seien, treffe lediglich auf die erste Auflage zu, sodass diese entsprechend zu formulieren gewesen sei. Da im Zuge des Aktenstudiums aufgefallen sei, dass die vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom
- Mai 2013 geforderte Auflage eines asphaltierten Mittelstreifens im erstinstanzlichen Bescheid augenscheinlich vergessen worden sei, sei diese dem Spruch hinzuzufügen gewesen. Zur Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes im Bauland Wohngebiet sei darauf zu verweisen, dass dieser nach § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann zulässig sei, sofern er in das Ortsbild eingeordnet werden könne und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würde. Dass die Einwirkungen auf die Umgebung, sowohl in Hinsicht auf Lärm und Geruch als auch in Hinsicht auf Gesundheit zumutbar seien, sei im erstinstanzlichen Verfahren umfassend untersucht und durch zahlreiche objektiv nachvollziehbare Sachverständigengutachten überzeugend belegt worden. Die von den beiden Beschwerdeführern in Hinsicht auf die Sachverständigen bzw. deren Gutachten gemachten Einwendungen hätten sich allesamt als haltIos erwiesen. Zur Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes im Bauland Wohngebiet sei darauf zu verweisen, dass dieser nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 dann zulässig sei, sofern er in das Ortsbild eingeordnet werden könne und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen würde. Dass die Einwirkungen auf die Umgebung, sowohl in Hinsicht auf Lärm und Geruch als auch in Hinsicht auf Gesundheit zumutbar seien, sei im erstinstanzlichen Verfahren umfassend untersucht und durch zahlreiche objektiv nachvollziehbare Sachverständigengutachten überzeugend belegt worden. Die von den beiden Beschwerdeführern in Hinsicht auf die Sachverständigen bzw. deren Gutachten gemachten Einwendungen hätten sich allesamt als haltIos erwiesen. Auch hinsichtlich etwaiger Bedenken betreffend das Ortsbild - welches im Übrigen kein Nachbarrecht darstelle - liege ebenfalls eine Stellungnahme der Abteilung Stadtentwicklung vom
- Juli 2013 vor, welches dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ein ausgewogenes Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik zu den bestehenden Bauwerken im Bezugsbereich attestiere. Der verfahrensgegenständliche Privatparkplatz lasse sich somit unter § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 subsumieren und würden die in dieser Bestimmung geforderten Erfordernisse (Einordenbarkeit in das Ortsbild und Zumutbarkeit etwaiger Einwirkungen auf die Umgebung) vorliegen. In raumordnungsrechtlicher Hinsicht sei somit von der Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Privatparkplatzes auszugehen.Auch hinsichtlich etwaiger Bedenken betreffend das Ortsbild - welches im Übrigen kein Nachbarrecht darstelle - liege ebenfalls eine Stellungnahme der Abteilung Stadtentwicklung vom
- Juli 2013 vor, welches dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben ein ausgewogenes Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik zu den bestehenden Bauwerken im Bezugsbereich attestiere. Der verfahrensgegenständliche Privatparkplatz lasse sich somit unter Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 subsumieren und würden die in dieser Bestimmung geforderten Erfordernisse (Einordenbarkeit in das Ortsbild und Zumutbarkeit etwaiger Einwirkungen auf die Umgebung) vorliegen. In raumordnungsrechtlicher Hinsicht sei somit von der Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Privatparkplatzes auszugehen. Zur bemängelten Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des § 64 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 sei festzuhalten, dass nicht ausdrücklich geregelt sei, wie genau die Erforderlichkeit der Abstellanlagen geprüft/nachgewiesen werden soll. Auch in den Kommentaren und der Judikatur würde es dazu keine konkreten Aussagen geben.Zur bemängelten Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 sei festzuhalten, dass nicht ausdrücklich geregelt sei, wie genau die Erforderlichkeit der Abstellanlagen geprüft/nachgewiesen werden soll. Auch in den Kommentaren und der Judikatur würde es dazu keine konkreten Aussagen geben. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Erforderlichkeitsprüfung sei jedoch durchaus geeignet und ausreichend. Der Baubehörde seien Bestätigungen von mehr a