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{'item': 'LVwG-AV-876/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-876/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8

EMRK abzusehen und, dass diese Antragstellung nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig sei.Dieses Schreiben enthält auch die Belehrung, dass der Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG die Möglichkeit habe, einen Antrag zu stellen, vom Nachweis nach Absatz eins, zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK abzusehen und, dass diese Antragstellung nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig sei. Einen solchen Antrag hat die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gestellt. Vorgelegt wurde von der Beschwerdeführerin ein in englischer Sprache gehaltenes Schreiben der D vom 14.10.2017, wonach die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Es bestünden aber keine Erkrankungen, die die Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin behindern würden. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den zitierten Urkunden und ist darüber hinaus unbestritten. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 21a NAGParagraph 21 a, NAG

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2)Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(2)Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
  1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
  2. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder
  3. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
  4. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,
  4. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 43 c, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 43c innehatte, sind,
  5. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
  6. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder
  7. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
  8. die gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(5a)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5a)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 5, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.
(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
(7)Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Die Beschwerdeführerin hat einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG gestellt, weshalb der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 1 NAG erforderlich ist.Die Beschwerdeführerin hat einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt, weshalb der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erforderlich ist. Einen solchen Nachweis hat sie nicht erbracht. Das Schreiben der D vom 14.10.2017 stellt, ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob Herr C ein Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft in Islamabad ist, kein Gutachten dar, dass vom Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache befreit. Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Krankheit habe, die sie am Lernen hindern würde. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren dargelegt, dass die Überwindung ihres Analphabetismus (etwa durch Alphabetisierungskurse) nicht möglich sei. Entsprechende Behauptungen wurden nicht aufgestellt. Analphabetismus macht für sich genommen den Erwerb von Deutschkenntnissen noch nicht unzumutbar (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019).Analphabetismus macht für sich genommen den Erwerb von Deutschkenntnissen noch nicht unzumutbar vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019). Einen Antrag auf Befreiung vom Erfordernis des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 5 NAG hat die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gestellt.Einen Antrag auf Befreiung vom Erfordernis des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG hat die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gestellt. Die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG ist somit nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ist somit nicht erfüllt. Dabei handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 ist eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 nicht vorzunehmen. (VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0019).Bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 ist eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 nicht vorzunehmen. (VwGH 30.07.2015, Ro 2014/22/0019). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen nicht Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen nicht Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.876.001.2018

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