RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1105/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- August 2018, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- August 2018, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2017 für Zeit vom
- Dezember 2016 bis
- November 2017 gewährten Leistungen Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 8.805,92 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die aufgelaufenen, nicht verjährten Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von
- Dezember 2016 bis
- November 2017 € 8.805,92 betragen würden. Wie festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer am
- März 2018 zu einem Verkaufspreis von € 165.000,-- seine Eigentumswohnung verkauft. Worüber der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht informiert habe. Nach Anführung der §§ 25, 26 und 28 NÖ MSG iVm § 6 Abs. 3 und 4 NÖ MSG sei nunmehr die Verwertung der Eigentumswohnung möglich und zumutbar geworden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Nach Anführung der Paragraphen 25, 26 und 28 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3 und 4 NÖ MSG sei nunmehr die Verwertung der Eigentumswohnung möglich und zumutbar geworden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er im Zeitpunkt der Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über eine Eigentumswohnung in ***, ***, verfügt habe, deren Verwertung allerdings durch ein bestehendes Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner am 05.09.2016 verstorbenen Mutter nicht möglich gewesen sei. Allerdings hätten im Zeitraum der Gewährung der Mindestsicherung erhebliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dritten Personen bestanden unter anderem
- ca. € 140.000,-- gegenüber *** und *** aus offenen Hypothekdarlehen für die von ihm seit 2001 bewohnte Liegenschaft in ***, ***;
- ca. € 50.000,-- gegenüber Frau C, wohnhaft in ***, ***, im Grundbuch der Liegenschaft in ***, *** vermerkt;
- ca. € 50.000,-- gegenüber Frau B, wohnhaft in den USA, in Exekution und im Grundbuch der Liegenschaft in ***, ***, vermerkt. Die unter Punkt
- angeführte Verbindlichkeit sei im Jahr 2017 durch Herrn D im Rahmen einer Umschuldung abgedeckt worden, um die drohende Zwangsversteigerung der Liegenschaft zu vermeiden. Ein entsprechender Grundbucheintrag sei erfolgt. Der Bruttoerlös aus dem zwischenzeitlichen Verkauf der Eigentumswohnung in ***, ***, habe € 165.000,-- betragen. Die Endabrechnung durch E liege bis dato nicht vor. Die unter Punkt
- angeführten Verbindlichkeiten gegenüber Frau C, seien aus dem Erlös des Verkaufes der Eigentumswohnung in ***, ***, laut Mitteilung von E abgedeckt worden. Der Nachweis darüber sei in der Endabrechnung durch Rechtsanwalt E einzusehen. Herrn D seien € 47.354,-- aus dem Erlös des Verkaufes der Eigentumswohnung in ***, ***, am
- April 2018 überwiesen worden. € 21.200,-- an diversen weiteren Verbindlichkeiten seien aus dem Erlös des Verkaufes der Eigentumswohnung in ***, ***, am
- April 2018 bar zurückbezahlt worden. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bestünden nach wie vor Verbindlichkeiten in Höhe von € 100.000,-- (exklusive zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen) gegenüber D sowie von ca. € 50.000,-- (exklusive zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen) gegenüber Frau B. Die Bezirkshauptmannschaft Baden begründe ihre Forderung mit der nunmehr erfolgten Verwertung der Liegenschaft in ***, ***, sowie mit dem Hinweis auf das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung vorhandene, damals allerdings nicht verwertbare Vermögen. Tatsächlich sei aber bei der Vermögensfeststellung die Summe aller vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, woraus folge, dass bei der Vermögensfeststellung die bestehenden Verbindlichkeiten eingerechnet werden müssten (vgl. Urteil des LVwG NÖ, LVwG-AV-1039/001-2015). Daraus ergebe sich, dass weder im Zeitraum der Gewährung der Mindestsicherung noch nach der nunmehrigen Verwertung der Liegenschaft aktives Vermögen vorhanden gewesen sei bzw. vorhanden sei, dessen Verwertung im Sinne der Rückforderung der Bezirkshauptmannschaft Baden möglich oder zumutbar sei.Die Bezirkshauptmannschaft Baden begründe ihre Forderung mit der nunmehr erfolgten Verwertung der Liegenschaft in ***, ***, sowie mit dem Hinweis auf das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung vorhandene, damals allerdings nicht verwertbare Vermögen. Tatsächlich sei aber bei der Vermögensfeststellung die Summe aller vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, woraus folge, dass bei der Vermögensfeststellung die bestehenden Verbindlichkeiten eingerechnet werden müssten vergleiche Urteil des LVwG NÖ, LVwG-AV-1039/001-2015). Daraus ergebe sich, dass weder im Zeitraum der Gewährung der Mindestsicherung noch nach der nunmehrigen Verwertung der Liegenschaft aktives Vermögen vorhanden gewesen sei bzw. vorhanden sei, dessen Verwertung im Sinne der Rückforderung der Bezirkshauptmannschaft Baden möglich oder zumutbar sei. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom
- Oktober 2018 die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor, verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Dezember 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, durch Einvernahme des Herrn D als Zeugen sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters wurde in den aktuellen Grundbuchsauszug zu EZ ***, KG *** betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers Einsicht genommen. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
- Dezember 2016 bis
- November 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 8.805,92 gewährt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet einen Kostenersatz in der Höhe von € 8.805,92 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Der Beschwerdeführer verkaufte am
- März 2018 eine Eigentumswohnung in ***, ***, wofür ein Verkaufspreis von € 165.000,-- erzielt wurde. Nach Begleichung diverser Schulden wurden dem Beschwerdeführer € 95.123,29 überwiesen. Von diesem Restbetrag überwies der Beschwerdeführer Herrn D €
- 354,-- auf dessen Konto. D, Freund des Beschwerdeführers, lieh dem Beschwerdeführer ca. € 148.000,-- zur Abwendung der Zwangsversteigerung dessen Hauses in ***. Der Beschwerdeführer hat aktuell folgende offene Verbindlichkeiten: Gegenüber Herrn D: € 100.000,--.. Über diese Summe wurde vor einem öffentlichen Notar eine Darlehensvereinbarung getroffen und wurde insbesondere unter Punkt 3 des Notariatsaktes eine Rückzahlungsvereinbarung normiert. Aus der Rückzahlungsvereinbarung ergibt sich, dass das Darlehen in Höhe von € 100.000,-- mit 4% jährlich zu verzinsen ist sowie den Darlehensgeber samt Zinsen binnen 10 Jahren, somit bis spätestens
- Februar 2027, zurückzuzahlen ist. Gegenüber Frau B bestehen laut Grundbuch Verbindlichkeiten in Höhe von. € 46.608,-- (exklusive 4% Zinsen), welche als Pfandrecht im Grundbuch verbüchert sind. Hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten wurde bereits Exekution geführt, zuletzt jedoch vom Exekutor mangels verwertbaren Vermögens keine Pfändung durchgeführt. Auch ist Frau B, welche in den USA lebt, derzeit nicht auffindbar, der Beschwerdeführer versuchte mit B Kontakt aufzunehmen und in Kontakt zu treten, was ihm nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen aus Pension von ca. € 1.300,--. Der Beschwerdeführer hat aktuell auf seinem Konto aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in ***, ***, ein Guthaben in Höhe von € 19.426,
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2017 für die Zeit vom
- Dezember 2016 bis
- November 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden in der gegenständlichen Höhe von € 8.805,92 ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und ist darüber hinaus unstrittig. Dass der Beschwerdeführer die Eigentumswohnung in ***, ***, verkauft hat ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und ist darüber hinaus unstrittig. Dass der Beschwerdeführer mit dem Verkaufserlös diverse offene Verbindlichkeiten gezahlt hat ergibt sich aus einer vom Beschwerdeführer übergebenen Zahlungsliste aus Treuhandschaft, aufgestellt von Rechtsanwalt E vom
- März 2019, aus welcher auch ersichtlich ist, dass aus dem Verkauf der Wohnung dem Beschwerdeführer € 95.123,29 netto vorerst übriggeblieben sind. Die Zahlungsliste aus Treuhandschaft wurde als Beilage ./1 zum gegenständlichen Akt genommen. Dass der Beschwerdeführer von diesem Restbetrag weitere Schulden in Höhe von einen Betrag in Höhe von € 47.354,-- an D überwiesen hat ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aus einem von ihm vorgelegten Kontoauszug, aus welchem die Abbuchung an Herrn D über diesen Betrag ersichtlich ist. Dass vom übrigen Restbetrag der Beschwerdeführer weitere offene Verbindlichkeiten in Höhe von € 21.200,-- bezahlt hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere konnte er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die drei Gläubiger namentlich benennen und bestand kein Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen, führte doch der Beschwerdeführer aus, dass er Rückzahlungsbelege über die erwähnte Summe jederzeit dem Gericht vorlegen kann. Dass der Beschwerdeführer von Herrn D ein Darlehen in der Höhe von € 100.000,-- erhalten hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugens, insbesondere auch aus dem vom Beschwerdeführer übergebenen Notariatsakt zur Zl. ***. Dass diese Darlehenssumme bis spätestens
- Februar 2027 an den Darlehensgeber mit 4% Verzinsung zurückzuzahlen ist, ergibt sich ebenso aus dem gegenständlichen Notariatsakt. Dass der Beschwerdeführer aktuell einen Kontoguthabensstand in Höhe von € 19.426,42 aufweist ergibt sich aus dem von ihm aktuellen vorgelegten Kontoauszug, welcher als Beilage ./3 zum Akt genommen wurde. Betreffend die verbuchte Verbindlichkeit gegenüber Frau B ergibt sich die Erweisbarkeit aus dem aktuellen Grundbuchsauszug zur Einlagezahl *** insbesondere ist unter Punkt 63 des C-Blattes die offene Forderung als Pfandrecht eingetragen in einer Höhe von € 46.608,-- (exklusive 4% Zinsen) vermerkt. Dass die Einbringung dieser Schuld nicht betrieben wird, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die erfolglose Exekution und das Nichtauffinden von B. Dass die Schulden gegenüber Herrn D derzeit nicht fällig sind, ergibt sich aus der zwischen dem Darlehensgeber und dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung, dass vom Gläubiger derzeit gar nicht beabsichtigt ist, die gegenständliche Forderung sicherzustellen, führte der Zeuge in der Verhandlung aus, dass der Betrag bis spätestens 2027 fällig ist, was sich auch aus dem Notariatsakt ergibt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass der Darlehensgeber ihm gegenüber ausgeführt hat, das Restgeld aus dem Verkauf der Wohnung in Höhe von € 19.426,42, welches aktuell als Guthaben auf dem Konto des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, dafür zu verwenden, beruflich wieder auf die Beine zu kommen. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: § 2 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet: Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet: Paragraph 6, NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet: Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,;
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,;
- Renten nach dem Heimopferrentengesetz.
(2b)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.
(2b)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (Paragraph 13 a,) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 26 NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet:Paragraph 26, NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet: Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben
(1)Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
- sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
- sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
- nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
- im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
- im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
- Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden,
- Kosten für Leistungen nach § 12 bei Schwangerschaft und Entbindung.
- Kosten für Leistungen nach Paragraph 12, bei Schwangerschaft und Entbindung.
(3)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach § 28 Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
(3)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach Paragraph 28, Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. § 3 VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel lautet:Paragraph 3, VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel lautet: Anrechenfreies Vermögen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:
- ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
- Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1;
- sonstige Vermögenswerte, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 5 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden.
- sonstige Vermögenswerte, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 5, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden.
- (entfällt durch LGBl. Nr. 45/2018)
- (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2018,)
(2)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 6 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(2)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 6, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(3)Das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt. Erwägungen: Betreffend die Verbindlichkeiten in der Höhe von € 100.000,-- gegenüber Herrn D ist auszuführen, dass diese auf Grund der getroffenen Feststellungen derzeit nicht fällig sind. Die gegenständliche mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und D ist als Stundung der offenen Verbindlichkeit zu werten, da der Betrag über € 100.000,-- laut Notariatsakt erst Ende 2027 fällig ist und vom Gläubiger derzeit auch gar nicht beabsichtigt ist, diese Forderung zum jetzigen Zeitpunkt fällig zu stellen. Betreffend die Schulden gegenüber Frau B in Höhe von € 46.608,-- (exklusive 4% Zinsen), welche im Grundbuch zu EZ ***, KG *** unter Punkt 63a des C-Blattes als Pfandrecht eingetragen ist, ist auszuführen, dass diese Forderung zwar fällig ist, weil sie nicht gestundet wurde. Aber aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass zum einen die schon betriebene Exekution mangels Vermögens eingestellt wurde und zum anderen B für den Beschwerdeführer nicht greifbar ist und somit im Sinne einer Prognoseentscheidung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einbringlichkeit dieser Forderung von der Gläubigerin an absehbarer Zeit weitergeführt wird. Der Beschwerdeführer hat aktuell auf seinem Konto ein Guthaben in Höhe von € 19.426,42 und ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.300, --. Die wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren ist jene, ob der Beschwerdeführer verwertbares Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht hat. Der Begriff des Vermögens ist im NÖ MSG selbst nicht näher definiert. Eine Definition zum „anrechenfreien Vermögen“ ist der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen zu entnehmen. Die Gesetzesmaterialien stellen betreffend das Einkommen auf das Kriterium der „Zuflussbetrachtung“ bei der Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ab. Auch normiert das NÖ MSG den Begriff der „eigenen Mittel“, welcher unter anderem in den §§ 2 Abs. 1 und 6 NÖ MSG verwendet wird. Das NÖ MSG geht jedenfalls von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Jedenfalls müsse es sich bei Einkommen um zufließendes bzw. um zur Verfügung stehenden Einkünfte handeln bzw. verwertbares Vermögen.Auch normiert das NÖ MSG den Begriff der „eigenen Mittel“, welcher unter anderem in den Paragraphen 2, Absatz eins und 6 NÖ MSG verwendet wird. Das NÖ MSG geht jedenfalls von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Jedenfalls müsse es sich bei Einkommen um zufließendes bzw. um zur Verfügung stehenden Einkünfte handeln bzw. verwertbares Vermögen. Der gegenständliche Ersatzanspruch setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Kostenersatzbescheides über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2010, 2009/10/0128).Der gegenständliche Ersatzanspruch setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Kostenersatzbescheides über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2010, 2009/10/0128). Auch ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses über verwertbares Vermögen verfügt. Gemäß Abs. 6 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mitteln ist vor allem im Hinblick auf eine allfällige Ausnahme von der Anrechnung von Vermögenswerten auszugehen. Die dazu erlassene Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel sieht im § 3 Abs. 1 Z 6 vor, dass Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des fünffachem des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ MSG bezogen wird, unberücksichtigt zu bleiben haben. Gemäß Absatz 6, der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mitteln ist vor allem im Hinblick auf eine allfällige Ausnahme von der Anrechnung von Vermögenswerten auszugehen. Die dazu erlassene Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel sieht im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, vor, dass Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des fünffachem des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ MSG bezogen wird, unberücksichtigt zu bleiben haben. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer auf Grund der getroffenen Feststellungen nach Abzug des Freibetrages über ein derzeit verwertbares Vermögen in der Höhe von € 15.111,22 (Kontoguthaben in Höhe von € 19.426,42 minus Freibetrag in Höhe von € 4.315,20) hat und daher spruchgemäß zu entscheiden war. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Einzelfallentscheidung zu LVwG-AV-1039/001-2015 nichts, lag dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung einerseits auf das konkrete Beweisergebnis der Beweiswürdigung basiert, andererseits die Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1105.001.2018