GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag vom 8. November 2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Verfahrenshilfeantrag des Herrn A (im Folgenden: Antragsteller) vom
NÖ Grundversorgungsgesetz gewährte tägliche Verpflegungsgeld in der Höhe von € 6,00 ab sofort auf € 4,00 und trug sie ihm gleichzeitig auf, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden und einen entsprechenden Deutschkurs zuzubuchen bzw. zu absolvieren und ihr darüber binnen einer bestimmten Frist entsprechende Nachweise zu übermitteln. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und hätten ihre Ermittlungen auch sonst keine entschuldigenden Gründe für die Nichterfüllung ergeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, um ihn zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu motivieren. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom
Paragraph 5, NÖ Grundversorgungsgesetz gewährte tägliche Verpflegungsgeld in der Höhe von € 6,00 ab sofort auf € 4,00 und trug sie ihm gleichzeitig auf, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden und einen entsprechenden Deutschkurs zuzubuchen bzw. zu absolvieren und ihr darüber binnen einer bestimmten Frist entsprechende Nachweise zu übermitteln. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und hätten ihre Ermittlungen auch sonst keine entschuldigenden Gründe für die Nichterfüllung ergeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, um ihn zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu motivieren. Mit Schreiben vom 8. November 2018 beantragte der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2018 und brachte er im Antrag im Wesentlichen vor, dass sich der verfahrensgegenständliche Bescheid auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 2 lit.d NÖ Grundversorgungsgesetz stütze und daher keine subsidiären Bestimmungen zur Verfahrenshilfe
GVG vorhanden seien. Aus Art. 47 GRC ergebe sich, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden seien, das Recht habe, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Dem Verfahrenshilfesystem
GVG komme vor allem bei sprach- und rechtsunkundigen Personen für die Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 GRC große Bedeutung zu, zumal die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe dabei die Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs sicherstellen solle. lm gegenständlichen Fall sei ihm der Tagsatz in der Höhe von € 6,00 zu Unrecht auf € 4,00 gekürzt worden, weil er seinen Verpflichtungen auch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nachkommen habe können, weswegen ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren sei. Zudem handle es sich hier um einen komplexen Sachverhalt.Mit Schreiben vom
Paragraph 18, VwGVG vorhanden seien. Aus Artikel 47, GRC ergebe sich, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden seien, das Recht habe, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Dem Verfahrenshilfesystem
Paragraph 8 a, VwGVG komme vor allem bei sprach- und rechtsunkundigen Personen für die Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Artikel 47, GRC große Bedeutung zu, zumal die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe dabei die Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs sicherstellen solle. lm gegenständlichen Fall sei ihm der Tagsatz in der Höhe von € 6,00 zu Unrecht auf € 4,00 gekürzt worden, weil er seinen Verpflichtungen auch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nachkommen habe können, weswegen ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren sei. Zudem handle es sich hier um einen komplexen Sachverhalt. Mit diesem Antrag legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis vor, aus dem sich ergibt, dass er über kein Vermögen und kein Einkommen verfügt. Diesem Antrag legte er auch einige von der belangten Behörde geforderten Nachweise bei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
1 Z. 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. Die neu in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommene Bestimmung des § 8a orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden § 8a VwGVG übertragbar.Die neu in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommene Bestimmung des Paragraph 8 a, orientiert sich an den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden Paragraph 8 a, VwGVG übertragbar. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG somit Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit diesSoweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG somit Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies o auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, o die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und o die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur dann vorgesehen, wenn diese genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. u.a. VwGH vom
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt eindeutig ist und vom Antragsteller nicht etwas Gegenteiliges behauptet wurde. Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1308.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.