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LVwG-AV-1320/001-2018

Obsah (6)§100a§ 31Art. 133Art. 9§ 13Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1320/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Tri

§100a

NÖ Jagdgesetz 1974, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über den im Vorlageantrag enthaltenen Antrag des A, ***, ***, vertreten durch B sowie des C, ***, ***, vertreten durch D, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.08.2018, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2018, Zl. ***, betreffend befristete Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen gegen Wölfe

§100a

NÖ Jagdgesetz 1974, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS gefasst: I)römisch eins) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II)römisch zwei) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.08.2018, Zl. ***, wurden zum Schutz von Menschen und Viehbeständen

§ 100aNÖ Jagdgesetz 1974, idg

F, folgende Maßnahmen in den Jagdgebieten – Zl. ***, wurden zum Schutz von Menschen und Viehbeständen

Paragraph 100 a, NÖ Jagdgesetz 1974, idgF, folgende Maßnahmen in den Jagdgebieten – GJ ***, GJ ***, GJ ***, GJ ***, GJ *** und EJ *** – angeordnet: „Wölfe, die im Bereich von 300 Metern um und in eingezäunten Nutztierweiden angetroffen werden, sind bis zum 31.Dezember 2018 mittels Gummigeschossen oder Schreckschüssen zu vergrämen. Folgende Auflagen sind einzuhalten:

  1. Bei jeder Vergrämungsmaßnahme muss sichergestellt sein, dass das Leben und die Gesundheit des zu vergrämenden Tieres nicht gefährdet wird.
  2. Jede Vergrämung ist der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich (per E-Mail, Brief oder Fax) zu erfolgen und hat zumindest den Zeitpunkt, die Örtlichkeit und das eingesetzte Mittel der Vergrämung zu umfassen.“ Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Hinblick auf die durch den Wolf in der Landwirtschaft laufend entstehenden Schäden aberkannt. Der Bescheid wurde den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete zugestellt und die Gemeinden *** und *** verständigt. Erst über Ersuchen der nunmehrigen Beschwerdeführer A und C wurde der Bescheid vom 21.08.2018 am 30.08.2018 diesen Parteien zugestellt. Am 27.09.2018 erhoben der A und das C fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, beide Organisationen seien

Art. 9Abs.

3 der Aarhus-Konvention „betroffene Öffentlichkeit“ und hätten sie als solche Zugang zu Gericht. Der angefochtene Bescheid sei vor allem deswegen rechtswidrig, weil es an Voraussetzungen für Ausnahmen nach dem Jagdgesetz fehle, es an Datenmaterial fehle, gegen den Managementplan verstoße und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unionsrechtswidrig sei.Am 27.09.2018 erhoben der A und das C fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, beide Organisationen seien

Artikel 9

, Absatz 3, der Aarhus-Konvention „betroffene Öffentlichkeit“ und hätten sie als solche Zugang zu Gericht. Der angefochtene Bescheid sei vor allem deswegen rechtswidrig, weil es an Voraussetzungen für Ausnahmen nach dem Jagdgesetz fehle, es an Datenmaterial fehle, gegen den Managementplan verstoße und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unionsrechtswidrig sei.

Art. 9Abs.

4 Aarhus-Konvention sei in umweltrechtlichen Verfahren ein angemessener und effektiver Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufiger Rechtsschutz sicherzustellen. Der EuGH postuliere bei der Interessenabwägung, ob vorläufiger Rechtsschutz gewährt werde, einen Vorrang von Umweltschutzinteressen. Der VwGH vertrete die Auffassung, dass die aufschiebende Wirkung von Beschwerden im Anwendungsbereich des Unionsrechtes zuzuerkennen sei, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden könne. (VwGH 4.7.1997, AW 96/07/0069). Im gegenständlichen Fall sei nicht abzusehen, wie sich die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen auf die Wolfspopulation in Niederösterreich auswirke. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Erhaltungszustand dadurch weiter verschlechtere bzw. eine Zielerreichung weiter verzögere. Es bestünden jedenfalls Zweifel an der Vereinbarkeit der Vergrämungsmaßnahmen mit den Zielen der FFH-RL, nämlich den günstigen Erhaltungszustand des Wolfes zu bewahren bzw. wiederherzustellen. Es sei im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes jedenfalls eine Überprüfung des bedenklichen Bescheides vor Verwirklichung der Vergrämungsmaßnahmen geboten, damit es nicht zu unter Umständen irreversiblen Beeinträchtigungen der Wolfspopulation komme.

Artikel 9

, Absatz 4, Aarhus-Konvention sei in umweltrechtlichen Verfahren ein angemessener und effektiver Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufiger Rechtsschutz sicherzustellen. Der EuGH postuliere bei der Interessenabwägung, ob vorläufiger Rechtsschutz gewährt werde, einen Vorrang von Umweltschutzinteressen. Der VwGH vertrete die Auffassung, dass die aufschiebende Wirkung von Beschwerden im Anwendungsbereich des Unionsrechtes zuzuerkennen sei, wenn anders die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechte nicht sichergestellt werden könne. (VwGH 4.7.1997, AW 96/07/0069). Im gegenständlichen Fall sei nicht abzusehen, wie sich die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen auf die Wolfspopulation in Niederösterreich auswirke. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Erhaltungszustand dadurch weiter verschlechtere bzw. eine Zielerreichung weiter verzögere. Es bestünden jedenfalls Zweifel an der Vereinbarkeit der Vergrämungsmaßnahmen mit den Zielen der FFH-RL, nämlich den günstigen Erhaltungszustand des Wolfes zu bewahren bzw. wiederherzustellen. Es sei im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes jedenfalls eine Überprüfung des bedenklichen Bescheides vor Verwirklichung der Vergrämungsmaßnahmen geboten, damit es nicht zu unter Umständen irreversiblen Beeinträchtigungen der Wolfspopulation komme. Die belangte Behörde erließ nach Einholung einer jagfachlichen Stellungnahme am 26.11.2018 – am Tag des Ablaufes der zweimonatigen Entscheidungsfrist – eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerden des A und des C abwies, den bis 31.12.2018 befristeten Bescheid bestätigte und die aufschiebende Wirkung (mit berichtigter Rechtsgrundlage nach § 13 Abs.2 VwGVG) Die belangte Behörde erließ nach Einholung einer jagfachlichen Stellungnahme am 26.11.2018 – am Tag des Ablaufes der zweimonatigen Entscheidungsfrist – eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerden des A und des C abwies, den bis 31.12.2018 befristeten Bescheid bestätigte und die aufschiebende Wirkung (mit berichtigter Rechtsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) neuerlich ausschloss. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 05.12.2018. Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Verwaltungsgericht am 14.12.2018 zur Entscheidung vorgelegt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bezogen auf den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21.08.2018, welcher mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2018 vollinhaltlich bestätigt wurde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wie folgt erwogen:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 5 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

§ 13Abs. 5 Vw

GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung, der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001)Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung, der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115). Die von den Antragstellern gerügte Aktenwidrigkeit liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor, zumal nach der jagdfachlichen Stellungnahme vom 19.11.2018 die Übergriffe auf Nutztierhaltungen, bei denen mehr als die Hälfte der gehaltenen Tiere getötet wurden, einen erheblichen Schaden an den Nutztierbeständen darstellen würden. Bei den Übergriffen auf Schafherden seien, nicht zuletzt durch die Eigentumssituation im nördlichen Waldviertel bedingte, klein strukturierte Weidehaltung von Schafen, weit mehr als der Hälfte der gehaltenen Tiere getötet worden. Lediglich bei den beiden Fällen von Übergriffen auf Farmwildhaltung in einem Gehege, welches der Fleischgewinnung von Wildtieren diene, hätten mehrere Tiere den Übergriff überlebt und könne daher im Vergleich mit den anderen Fällen nicht von einem erheblichen Schaden am Gesamtbestand ausgegangen werden. Folgende Wolfsübergriffe hätten seit dem 01.08.2018 auf Nutztiere stattgefunden: BH Datum DANN-Analyse Gemeinde Tierart tote Tiere Von Herde in % 1 GD 01.08.2018 Probe ***, weiblicher Wolf der nördlichen Populationen *** Schafe 1 3 33 % 2 GD 02.08.2018 Probe ***, Wolf der nördlichen Populationen *** Schafe 5 6 83 % 3 GD 13.08.2018 Probe ***, Wolf der nördlichen Populationen *** Schafe 5 5 100% 4 GD 24.08.2018 Probe ***, weiblicher Wolf der nördlichen Populationen *** Schafe 1 1 100% 5 GD 19.09.2018 Probe ***, Wolf der nördlichen Populationen *** Schafe 4 6 66% 6 GD 24.09.2018 Probe ***, Wolf der nördlichen Populationen *** Schafe 3 3 100% Summe 19 24 79 % 7 GD 04.10.2018 Probe ***, Wolf der nördlichen Populationen *** Farmwild 9 8 GD 24.10.2018 Probe ***, Wolf der nördlichen Populationen *** Farmwild 4 insgesamt Summe 32 Tabelle: Übersicht der Risse 2018 Es sei für weiterführende Maßnahmen unbedingt erforderlich, den bereits bestehenden Herdenschutz bei Bedarf zu ergänzen bzw. zu verbessern. An dieser Stelle werde nochmals angemerkt, dass ein straff gespannter landes- und handelsüblicher E-Netzzaun mit 110 cm Mindesthöhe, der zudem am Boden fixiert sei, die Voraussetzungen des MP Wolf 2012 ebenso erfülle wie ein nicht elektrischer Festzaun (Maschendraht) mit einer Mindesthöhe von 120 cm mit außenliegendem Untergrabeschutz (etwa eine E-Litze außerhalb der Weide in Bodennähe). Jedoch dürfe hierbei die zeitliche Komponente nicht vernachlässigt werden. Durch die Vorfälle in den Sommermonaten 2018 sensibilisiert, sei in den letzten Monaten der Herdenschutz im *** verbessert bzw. an die neue Situation angepasst worden. Die Übergriffe auf Nutztiere seien in den letzten fünf Wochen deutlich zurückgegangen, diese Entwicklung sei einerseits auf die Verbesserungen beim Herdenschutz zurückzuführen, andererseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass die erfolgreiche Vergrämung ebenso ihren Zweck erfüllt hätte. Es könne weiter davon ausgegangen werden, dass sich der Erhaltungszustand der Wolfspopulation in Österreich durch einzelne Vergrämungen im Bereich von Nutztierweiden nicht verändere. Der vergrämte Wolf werde nicht verletzt und könne in seinem Streifgebiet verbleiben, lediglich der Übergriff auf Nutztiere solle durch die angeordnete Vergrämung unattraktiver gemacht werden. Ein offenkundiger Verfahrensmangel ist gegenständlich nicht zu erblicken. Ob konkret die aufgetragene Maßnahme seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zu Recht oder zu Unrecht erlassen wurden, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist. Um weiters die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die Antragsteller schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil der Antragssteller durch Umsetzung der Maßnahmen, der die dargelegten öffentlichen Interessen überwiegt, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vor. Die gegenständlichen Maßnahmen dienen ausschließlich der Sicherstellung der Vermeidung von Wolfsübergriffen auf Herdentiere. Die vorzeitige Vollstreckung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist im Interesse der Abwendung von erheblichen Schäden an den Nutztierbeständen und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar, als allfällige – gegenständlich von den Antragstellern gar nicht näher konkretisierte – negative Auswirkungen in der Wolfspopulation. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1320.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.