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{'item': 'LVwG-AV-362/001-2018'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 20§ 24§ 25§ 14§ 2§ 3§ 4Art. 130§ 6§ 13§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-362/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Die Marktgemeinde *** beabsichtigte auf Grund des sektoralen Raumordnungsprogramms über die Windkraftnutzung in Niederösterreich, welches die NÖ Landesregierung am 29.04.2014 auf Grundlage des § 3 Abs. 1 und des § 19 Abs. 3b NÖ ROG 1976 erlassen und unter LGBl 8001/1-0 kundgemacht hat, ihr örtliches Raumordnungsprogramm im Zusammenhang mit der geplanten Entwicklung eines Windparks im äußersten Norden ihres Gemeindegebietes abzuändern und an sechs Standorten die Widmung Grünland-Windkraftanlagen festzulegen. Dazu wurde die Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft mit der Kenntlichmachung Forst auf Grünland-Windkraftanlage angestrebt. Insgesamt soll eine Fläche im Ausmaß von etwa 30 ha als Grünland-Windkraftanlage gewidmet werden. Die Zulieferung zu den einzelnen Standorten und der Baustellenverkehr sollen über das bestehende Wegenetz, den nördlichen und östlichen Grenzweg, abgewickelt werden. Dieser müsste nach Aussagen des künftigen Betreibers auf 4,5 m verbreitert, aber nicht versiegelt werden.Die Marktgemeinde *** beabsichtigte auf Grund des sektoralen Raumordnungsprogramms über die Windkraftnutzung in Niederösterreich, welches die NÖ Landesregierung am 29.04.2014 auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz eins und des Paragraph 19, Absatz 3 b, NÖ ROG 1976 erlassen und unter LGBl 8001/1-0 kundgemacht hat, ihr örtliches Raumordnungsprogramm im Zusammenhang mit der geplanten Entwicklung eines Windparks im äußersten Norden ihres Gemeindegebietes abzuändern und an sechs Standorten die Widmung Grünland-Windkraftanlagen festzulegen. Dazu wurde die Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft mit der Kenntlichmachung Forst auf Grünland-Windkraftanlage angestrebt. Insgesamt soll eine Fläche im Ausmaß von etwa 30 ha als Grünland-Windkraftanlage gewidmet werden. Die Zulieferung zu den einzelnen Standorten und der Baustellenverkehr sollen über das bestehende Wegenetz, den nördlichen und östlichen Grenzweg, abgewickelt werden. Dieser müsste nach Aussagen des künftigen Betreibers auf 4,5 m verbreitert, aber nicht versiegelt werden. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat innerhalb der Auflagefrist zum Änderungsentwurf der Raumordnung am 21.06.2016 eine Stellungnahme abgegeben, worin im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde: Die Einwendungen des A vom 17.06.2016 würden vollinhaltlich unterstützt werden. Es werde eine Unverträglichkeit der Widmung wegen Vorliegens eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ nach der Vogelschutzrichtlinie behauptet, wobei die Konsumation der Widmung mit den Schutzobjekten des Gebietes auch bei Anwendung des sog. „best-case-Prinzips“ unverträglich sei. Bei Gebieten, deren Ausweisung als besondere Schutzgebiete aufgrund ihrer besonderen ornithologischen Bedeutung obligatorisch sei, seien die materiellen Schutzbestimmungen der VSR (Vogelschutzrichtlinie der EU) unmittelbar anzuwenden und zu berücksichtigen. Gegenständlich würden zumindest zwei Vogelarten (Schwarzstorch und Westenbussard), die der Vogelschutzrichtlinie unterlägen, im Widmungsgebiet leben, sodass ein sogenanntes „de facto-Naturschutzgebiet“ vorliege. Es liege eine Unverträglichkeit der Widmung aus zwingenden naturschutzfachlichen und – rechtlichen Gründen auch bei Anwendung des sog. „best-case“-Prinzips vor. Ein mit zwei Jungstörchen bestückter Schwarzstorchhorst sei in einer Entfernung von weniger als zwei Kilometern des in Aussicht genommenen Windparks im Juli 2015 aufgefunden worden. Bei Nichtuntersagung der Flächenwidmung „Gwka“ in der Zone „***“ seien Auswirkungen im Hinblick auf Kollisionsgefahr, Habitatsverlust und direkte Störungswirkungen zu befürchten. Eine jedenfalls durchzuführende artenschutzrechtliche Prüfung (SaT) würde keinesfalls zu einem positiven Bewilligungsbescheid führen. In seiner Sitzung am 17.08.2016 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde *** einstimmig eine Verordnung, mit der für die Katastralgemeinde *** in den von der Landesregierung als Eignungszone bezeichneten Parzellen die Widmung Grünland-Windkraftanlage anstelle von Grünland- Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden sollte, sodass das örtliche Raumordnungsprogramm geändert worden wäre. In seinem Gutachten vom 18.10.2016, Zl. ***, hat sich der naturschutzfachliche Sachverständige mit der Frage der möglichen Auswirkungen auf die festgelegten Schutzgüter bzw. Vorgaben für nach den §§ 8, 9 oder 11 des NÖ Naturschutzgesetzes verordnete Gebiete auseinandergesetzt. Er sollte auch abklären, ob Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlich relevanten Schutzzielen bzw. Schutzgütern auch außerhalb von Schutzgebieten zur Versagung im nachgereihten materienrechtlichen Verfahren (Naturschutzverfahren, UVP-Verfahren) führen würden. In seinem Gutachten vom 18.10.2016, Zl. ***, hat sich der naturschutzfachliche Sachverständige mit der Frage der möglichen Auswirkungen auf die festgelegten Schutzgüter bzw. Vorgaben für nach den Paragraphen 8, 9, oder 11 des NÖ Naturschutzgesetzes verordnete Gebiete auseinandergesetzt. Er sollte auch abklären, ob Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlich relevanten Schutzzielen bzw. Schutzgütern auch außerhalb von Schutzgebieten zur Versagung im nachgereihten materienrechtlichen Verfahren (Naturschutzverfahren, UVP-Verfahren) führen würden. Zusammenfassend kam der naturschutzfachliche Sachverständige zum Ergebnis, dass hinsichtlich des Schutzgutes Vögel erhebliche Zweifel an einem positiven Ausgang eines nachgereihten Materienverfahrens (Naturschutzverfahren, UVP-Verfahren) bestünden. Es gebe kein Szenario, das einen „best-case“-Fall kreieren könnte, da aufgrund der guten Habitateigenschaften speziell für den Schwarzstorch und der Brutplatznähe des Windparks Ablenk-/Ausgleichsmaßnahmen unwirksam sein müssten. Zum Auflageentwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms hat die raumordnungsfachliche Sachverständige das Gutachten vom 03.01.2016 (gemeint war offensichtlich: 03.01.2017), Zl. ***, erstattet und nach Darstellung des Sachverhalts ausgeführt: Negative Auswirkungen auf naturschutzrechtliche Schutzgüter könnten ebenso wenig wie auf die Kulisse der Burg *** ausgeschlossen werden. Aus raumordnungsfachlicher Sicht sei das Ergebnis der strategischen Umweltprüfung im Hinblick auf die Beeinträchtigung von Blickbeziehungen und in Bezug auf Boden und Waldverbrauch anhand der vorliegenden Unterlagen fachlich nicht nachvollziehbar. Die zur Umwidmung auf Grünland-Windkraftanlage vorgesehenen Flächen lägen

§ 20Abs.

3b NÖ ROG auf Grund des sektoralen Raumordnungsprogramms über die Windkraftnutzung in Niederösterreich in der Zone „***“. In dieser sei

NÖ ROG die Widmung von Grünland-Windkraftanlage zulässig, sofern die im NÖ ROG festgelegten Abstandsregelungen eingehalten würden und auf die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht genommen werde. Der Abstand zwischen dem nächstliegenden Wohnbauland der Standortgemeinde und dem südlichen Rand der sektoralen Zone betrage nach h.a. durchgeführten Messungen etwa 2.900 m. Die Widmungsstandorte lägen ganz im Norden der Zone und seien daher noch weiter entfernt. Genauso verhalte es sich mit dem Bauland-Sondergebiet für das ***. Der Abstand zum südlichsten Rand der Zone betrage knapp 3.800 m und sei somit in Bezug auf die Abstandsregel, in dieser würden 1.200 m für die in Rede stehenden Baulandwidmungen gefordert, ausreichend.Die zur Umwidmung auf Grünland-Windkraftanlage vorgesehenen Flächen lägen

Paragraph 20, Absatz 3 b, NÖ ROG auf Grund des sektoralen Raumordnungsprogramms über die Windkraftnutzung in Niederösterreich in der Zone „***“. In dieser sei

NÖ ROG die Widmung von Grünland-Windkraftanlage zulässig, sofern die im NÖ ROG festgelegten Abstandsregelungen eingehalten würden und auf die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht genommen werde. Der Abstand zwischen dem nächstliegenden Wohnbauland der Standortgemeinde und dem südlichen Rand der sektoralen Zone betrage nach h.a. durchgeführten Messungen etwa 2.900 m. Die Widmungsstandorte lägen ganz im Norden der Zone und seien daher noch weiter entfernt. Genauso verhalte es sich mit dem Bauland-Sondergebiet für das ***. Der Abstand zum südlichsten Rand der Zone betrage knapp 3.800 m und sei somit in Bezug auf die Abstandsregel, in dieser würden 1.200 m für die in Rede stehenden Baulandwidmungen gefordert, ausreichend. Der geringste Abstand zwischen den geplanten Gwka-Flächen und den ausgewiesenen erhaltenswerten Gebäuden im Grünland liege nach Angaben des Ortsplaners bei 760 m und 1.160 m. Nachdem der Abstand zwischen der Außengrenze der Zone „***“ und Geb der Marktgemeinde *** nicht kleiner als 750 m sei und die Widmungsflächen innerhalb der Zone lägen, könne davon ausgegangen werden, dass der Abstand zwischen Gwka und Geb den raumordnungsrechtlichen vorgeschriebenen Abstand von 750 m nicht unterschreite. Der geringste Abstand zu einem landwirtschaftlichen Wohngebäude liege laut Ortsplaner bei 1.120 m und damit über dem erforderlichen Abstand von 750 m. Nachdem aus den Unterlagen nicht klar hervorgehe, um welches Gebäude es sich handle, und ob es vielleicht noch nähere landwirtschaftliche Wohngebäude gebe, könne diese Messung nicht nachvollzogen werden. Der Abstand zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden der *** Nachbargemeinden oder Festlegungen, die den erhaltenswerten Gebäuden des Landes Niederösterreich entsprächen, sei nicht dokumentiert. Es könne daher auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig beurteilt werden, ob die gesetzlich geforderten Abstände zu schutzwürdigen Einrichtungen in *** Gemeinden eingehalten würden. Insgesamt kam die raumordnungsfachliche Amtssachverständige zum Ergebnis, dass die Unterlagen zur Ausweisung der Grünland-Windkraftanlagen in *** eher oberflächlich ausgeführt seien.  Die Abstände zu niederösterreichischen Einrichtungen seien nicht zur Gänze schlüssig dargestellt.  Die Abstände zu *** Einrichtungen seien nicht nachvollziehbar dokumentiert.  Die Interessen des Orts- und Landschaftsbildes sowie touristische Interessen seien nicht ausreichend dokumentiert bzw. nicht nachvollziehbar.  Der tatsächliche Flächenverbrauch sei unklar. Es sei ein fachlicher Unterschied, ob 3 ha oder 30 ha Boden und Wald in Anspruch genommen würden. Die vorliegenden Unterlagen seien für eine umfassende raumordnungsfachliche Beurteilung nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 18.01.2017 teilte die NÖ Landesregierung der Gemeinde *** mit, dass hinsichtlich des Schutzgutes Vögel erhebliche Zweifel an einem Ausgang eines nachgereihten Verfahrens (Naturschutzverfahren, UVP-verfahren) bestünden. Die Genehmigung der vom Gemeinderat am 17.08.2016 beschlossenen Verordnung müsste wegen aufgezeigter Widersprüche

§ 24Abs.

11 Z 4 NÖ ROG 2014 versagt werden. Es werde Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von 8 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18.01.2017 teilte die NÖ Landesregierung der Gemeinde *** mit, dass hinsichtlich des Schutzgutes Vögel erhebliche Zweifel an einem Ausgang eines nachgereihten Verfahrens (Naturschutzverfahren, UVP-verfahren) bestünden. Die Genehmigung der vom Gemeinderat am 17.08.2016 beschlossenen Verordnung müsste wegen aufgezeigter Widersprüche

Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 versagt werden. Es werde Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von 8 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30.01.2017 ersuchte die Gemeinde *** um Fristerstreckung bis Jahresende. In seiner Sitzung vom 16.08.2017 ersuchte der Gemeinderat um die Fortsetzung des Änderungsverfahrens und ehestmögliche Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde in der Sache selbst. Mit Schreiben vom 04.09.2017 übermittelte die Marktgemeinde *** die Sitzungsunterlagen, eine die Fortführung des Verfahrens empfehlende Stellungnahme der B Rechtsanwälte GmbH sowie den Ergänzungsbericht zum Fachbeitrag zur SUP vom Technischen Büro für Biologie C. Zu den von der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde dargelegten Versagungsgründen führte die Marktgemeinde *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus: Fragen des Vogelschutzes seien in den einschlägigen anlagerechtlichen Verfahren zu prüfen. Aus keiner Bestimmung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 ergebe sich ein Anhaltspunkt für die Annahme, dass Fragen des Vogelschutzes im aufsichtsbehördlichen Verfahren bezüglich der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes zu prüfen seien. Die Bezugnahme auf ein „best-case“-Prinzip sei verfehlt und unzulässig. Es handle sich weder um einen gesetzlichen Tatbestand, noch gehe es um die Verträglichkeit mit einem Europaschutzgebiet. Beweisthema für das naturschutzfachliche Gutachten sei die Beurteilung der Auswirkung auf verordnete Schutzgebiete. Solche seien nicht vorhanden und vom Sachverständigen auch klar verneint worden. Mit einer darüberhinausgehenden Abklärung, ob Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlich relevanten Schutzzielen bzw. Schutzgütern auch außerhalb von Schutzgebieten zur Versagung im nachgereihten materiell-rechtlichen Verfahren (Naturschutzverfahren, UVP-Verfahren) führen würden, habe die Behörde den Entscheidungsgegenstand transzendiert. Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 sehe eine Prognose über den möglichen Ausgang nachgereihter Materienverfahren nicht vor. Dadurch, dass der Sachverständige entgegen dem Gesetz beauftragt worden sei, seien auch dessen Forderungen, dass eine artverträgliche Konsumation der Widmung derzeit nicht gesehen werde und es kein Szenario gebe, das einen „best-case“-Fall konstruieren könnte, rechtlich unerheblich. Mit diesem Hinweis erfülle die Behörde auch nicht die Vorhaltepflicht

§ 24Abs.

12 NÖ ROG. Keine der in § 24 Abs. 11 Z 4 NÖ ROG angeführten Bestimmungen komme auch nur in die Nähe der Thematik des Vogelschutzes. Es könne nur vermutet werden, dass der in § 24 Abs. 11 Z 4 NÖ ROG angeführte Mit diesem Hinweis erfülle die Behörde auch nicht die Vorhaltepflicht

Paragraph 24, Absatz 12, NÖ ROG. Keine der in Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, NÖ ROG angeführten Bestimmungen komme auch nur in die Nähe der Thematik des Vogelschutzes. Es könne nur vermutet werden, dass der in Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, NÖ ROG angeführte § 20 – gemeint wohl § 2 – als möglicher Versagungsgrund gesehen werde. Im Übrigen kämen dem raumordnungsfachlichen Gutachten keinerlei Beweiswerte zu. Es erübrige sich, darauf näher einzugehen, weil sich die Behörde selbst in ihrem Vorhalteschreiben nicht darauf stütze.Paragraph 20, – gemeint wohl Paragraph 2, – als möglicher Versagungsgrund gesehen werde. Im Übrigen kämen dem raumordnungsfachlichen Gutachten keinerlei Beweiswerte zu. Es erübrige sich, darauf näher einzugehen, weil sich die Behörde selbst in ihrem Vorhalteschreiben nicht darauf stütze. Das offenkundig fälschlich mit 03.01.2016 bzw. 16.02.2016 datierte Schreiben der raumordnungsfachlichen Sachverständigen sei in hohem Maße problematisch. Es lasse sich in Ermangelung einer konkreten Fragestellung nur vermuten, dass die Behörde in rechtlich pauschaler Weise danach gefragt habe, ob die von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen für eine raumordnungsfachliche Beurteilung ausreichend seien. Von einer Beschränkung des Beweisthemas auf die Übereinstimmung des Genehmigungsantrages mit den Bestimmungen des Gesetzes, wie dies § 24 Abs. 11 NÖ ROG 2014 statuiere, könne jedenfalls keine Rede sein. Die Raumordnungssachverständige habe sich auf § 20 Abs. 3b NÖ ROG 2014 berufen, wonach auf Interessen des Orts- und Landschaftsbildes und des Tourismus Bedacht zu nehmen sei. Bei der von ihr angesprochenen Gesetzesbestimmung handle es sich um eine gesetzliche Determinante für die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung. Für die Gemeinde sei diese Gesetzesbestimmung nicht relevant. Ihr Umweltbericht habe die in § 4 Abs. 6 NÖ ROG 2014 angeführten Punkte zu enthalten. Dass dem nicht entsprochen worden sei, werde auch von der Sachverständigen nicht behauptet. Vielmehr entspreche der Umweltbericht durchaus dem Standard der auch sonst in Österreich geläufigen Berichte. Das offenkundig fälschlich mit 03.01.2016 bzw. 16.02.2016 datierte Schreiben der raumordnungsfachlichen Sachverständigen sei in hohem Maße problematisch. Es lasse sich in Ermangelung einer konkreten Fragestellung nur vermuten, dass die Behörde in rechtlich pauschaler Weise danach gefragt habe, ob die von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen für eine raumordnungsfachliche Beurteilung ausreichend seien. Von einer Beschränkung des Beweisthemas auf die Übereinstimmung des Genehmigungsantrages mit den Bestimmungen des Gesetzes, wie dies Paragraph 24, Absatz 11, NÖ ROG 2014 statuiere, könne jedenfalls keine Rede sein. Die Raumordnungssachverständige habe sich auf Paragraph 20, Absatz 3 b, NÖ ROG 2014 berufen, wonach auf Interessen des Orts- und Landschaftsbildes und des Tourismus Bedacht zu nehmen sei. Bei der von ihr angesprochenen Gesetzesbestimmung handle es sich um eine gesetzliche Determinante für die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung. Für die Gemeinde sei diese Gesetzesbestimmung nicht relevant. Ihr Umweltbericht habe die in Paragraph 4, Absatz 6, NÖ ROG 2014 angeführten Punkte zu enthalten. Dass dem nicht entsprochen worden sei, werde auch von der Sachverständigen nicht behauptet. Vielmehr entspreche der Umweltbericht durchaus dem Standard der auch sonst in Österreich geläufigen Berichte. Insgesamt sei festzuhalten, dass das raumordnungsfachliche Gutachten für die Zwecke eines Genehmigungsverfahrens

§ 24Abs.

11 NÖ ROG 2014 unbrauchbar sei. Es sei allerdings nicht erforderlich, näher darauf einzugehen, zumal sich die Behörde in ihrem Vorhalteschreiben selbst nicht darauf stütze. Dies könne daran liegen, dass die Monatsfrist des § 24 Abs. 13, Satz 1 NÖ ROG 2014 zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Die Behörde ziehe den rechtlich nicht relevanten Begriff des best-Case heran. Sie sehe darin einen Versagungsgrund. Sie berufe sich in diesem Zusammenhang auf § 24 Abs. 11 Z 4 NÖ ROG 2014. Insgesamt sei festzuhalten, dass das raumordnungsfachliche Gutachten für die Zwecke eines Genehmigungsverfahrens

Paragraph 24, Absatz 11, NÖ ROG 2014 unbrauchbar sei. Es sei allerdings nicht erforderlich, näher darauf einzugehen, zumal sich die Behörde in ihrem Vorhalteschreiben selbst nicht darauf stütze. Dies könne daran liegen, dass die Monatsfrist des Paragraph 24, Absatz 13,, Satz 1 NÖ ROG 2014 zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Die Behörde ziehe den rechtlich nicht relevanten Begriff des best-Case heran. Sie sehe darin einen Versagungsgrund. Sie berufe sich in diesem Zusammenhang auf Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, NÖ ROG 2014. Mit diesem Hinweis erfülle die Behörde nicht die Vorhaltepflicht

§ 24Abs.

12 NÖ ROG 2014. Mit diesem Hinweis erfülle die Behörde nicht die Vorhaltepflicht

Paragraph 24, Absatz 12, NÖ ROG 2014. Bei näherer Betrachtung komme keine der in § 24 Abs. 11 Z 4 NÖ ROG 2014 enthaltenen Bestimmungen auch nur in die Nähe der Thematik des Vogelschutzes. Keine dieser Bestimmungen bringe zum Ausdruck, dass im Rahmen des Widmungsverfahrens eine positive Prognose bezüglich eines allfällig künftigen individuell-konkreten Projektgenehmigungsverfahrens erforderlich sei. Bei näherer Betrachtung komme keine der in Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 enthaltenen Bestimmungen auch nur in die Nähe der Thematik des Vogelschutzes. Keine dieser Bestimmungen bringe zum Ausdruck, dass im Rahmen des Widmungsverfahrens eine positive Prognose bezüglich eines allfällig künftigen individuell-konkreten Projektgenehmigungsverfahrens erforderlich sei. Insgesamt sei das Vorhalteschreiben der Aufsichtsbehörde rechtsgrundlos und grob rechtswidrig. Die Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Vorhalteschreiben ihre Befugnis

§ 24Abs.

12 NÖ ROG, der Gemeinde einen möglichen Versagungsgrund mitzuteilen, konsumiert. In einem weiteren Schritt könne kein anderer Versagungsgrund geltend gemacht werden. Dies wäre rechtswidrig und unzulässig.Insgesamt sei das Vorhalteschreiben der Aufsichtsbehörde rechtsgrundlos und grob rechtswidrig. Die Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Vorhalteschreiben ihre Befugnis

Paragraph 24, Absatz 12, NÖ ROG, der Gemeinde einen möglichen Versagungsgrund mitzuteilen, konsumiert. In einem weiteren Schritt könne kein anderer Versagungsgrund geltend gemacht werden. Dies wäre rechtswidrig und unzulässig. Mit Bescheid vom 26.02.2018, ***, versagte die NÖ Landesregierung

§ 25Abs. 4, 1. Satz, i

Vm § 24 Abs. 11 Z 4 NÖ ROG 2014 der Marktgemeinde *** die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Verordnung des Gemeinderates vom 17.08.2016, ***, mit der für die Katastralgemeinde *** in einem bestimmten Gebiet die Widmung Grünland-Windkraftanlage anstelle von Grünland-Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden sollte, sodass die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms nicht kundgemacht werden dürfe und keine Rechtswirksamkeit erlangen könne. Mit Bescheid vom 26.02.2018, ***, versagte die NÖ Landesregierung

Paragraph 25, Absatz 4, eins, Satz, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 der Marktgemeinde *** die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Verordnung des Gemeinderates vom 17.08.2016, ***, mit der für die Katastralgemeinde *** in einem bestimmten Gebiet die Widmung Grünland-Windkraftanlage anstelle von Grünland-Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden sollte, sodass die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms nicht kundgemacht werden dürfe und keine Rechtswirksamkeit erlangen könne. In raumordnungsrechtlicher Hinsicht wurde festgehalten:

§ 25Abs.

4, erster Satz NÖ ROG 2014 würden für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme die Bestimmungen des § 24 sinngemäß gelten.

Paragraph 25, Absatz 4,, erster Satz NÖ ROG 2014 würden für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme die Bestimmungen des Paragraph 24, sinngemäß gelten. Nach § 24 Abs. 11 NÖ ROG bedürfe die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Genehmigung der Landesregierung. Nach Z 4 dieser Bestimmung sei die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen der „§§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 und 5 und Abs. 7 bis 10 und 25 widerspreche. Nach Paragraph 24, Absatz 11, NÖ ROG bedürfe die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Genehmigung der Landesregierung. Nach Ziffer 4, dieser Bestimmung sei die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen der „§§ 2, 13, 14 Absatz eins und 2, 15, 16 Absatz eins und 4, 18, 19, 20, 21, 22 Absatz eins und 4, 24 Absatz eins und 5 und Absatz 7 bis 10 und 25 widerspreche.

§ 14Abs.

2 NÖ ROG sei bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen auf die Planungsrichtlinie der Ziffer 14 Bedacht zu nehmen, wonach bei der Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können müsse (Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Grundlagenerhebung bei vorhersehbaren Verträglichkeitsproblemen).

Paragraph 14, Absatz 2, NÖ ROG sei bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen auf die Planungsrichtlinie der Ziffer 14 Bedacht zu nehmen, wonach bei der Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können müsse (Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Grundlagenerhebung bei vorhersehbaren Verträglichkeitsproblemen).

§ 2

NÖ ROG seien örtliche Raumordnungsprogramme vor ihrer Abänderung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen. Sofern die Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogramms erhebliche Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes als möglich erscheinen lasse, sei zu prüfen, ob Alternativlösungen zur Verfügung stünden, die gleichwertige Planungsziele erfüllen würden und keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten ließen. In diesem Fall wäre nur die Alternativlösung zulässig. In jedem Fall müsse die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes herstellbar sein.

Paragraph 2, NÖ ROG seien örtliche Raumordnungsprogramme vor ihrer Abänderung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen. Sofern die Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogramms erhebliche Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes als möglich erscheinen lasse, sei zu prüfen, ob Alternativlösungen zur Verfügung stünden, die gleichwertige Planungsziele erfüllen würden und keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten ließen. In diesem Fall wäre nur die Alternativlösung zulässig. In jedem Fall müsse die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes herstellbar sein. Auch wenn die für die geplanten Windkraftanlagen in Anspruch genommenen Grundstücke nicht direkt in einem Europaschutzgebiet lägen, so sei doch von einem faktischen Vogelschutzgebiet auszugehen, zumal der Schwarzstorch eine Anhang I – Art nach der Vogelschutzrichtlinie sei. Auch wenn die für die geplanten Windkraftanlagen in Anspruch genommenen Grundstücke nicht direkt in einem Europaschutzgebiet lägen, so sei doch von einem faktischen Vogelschutzgebiet auszugehen, zumal der Schwarzstorch eine Anhang römisch eins – Art nach der Vogelschutzrichtlinie sei. Den widerspruchsfreien und durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass eine artverträgliche Konsumation der Widmung nicht vorstellbar sei. Aufgrund der hervorragenden Eigenschaften des betroffenen Landschaftsteils als Brutrevier für den Schwarzstorch, speziell aufgrund seiner natürlichen Ausstattung, sei die Anlage von Nahrungshabitaten als Lenkungsmaßnahme oder der Schutz von Horstbäumen mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam. Negative Effekte auf das Schwarzstorchvorkommen könnten nicht begrenzt werden. Dem Sachverständigen könne auch nicht entgegengetreten werden, wenn er nach dem „best-case-Prinzip“ vorgegangen sei und sich daher mit der Verträglichkeit der Planungsfestlegung mit den Erhaltungszielen auseinandergesetzt habe. In seinen gutachterlichen Ausführungen sei er zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der guten Habitateigenschaften speziell für den Schwarzstorch und der Brutplatznähe des Windparks Ablenk-/Ausgleichsmaßnahmen unwirksam sein müssten. Aus den wiedergegebenen Stellungnahmen des beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich somit, dass die nach § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG geforderte Raumverträglichkeit bei der Festlegung von Widmungsarten nicht sichergestellt werden könne. Deshalb sei die Genehmigung der vom Gemeinderat vom 17.08.2016 beschlossenen Verordnung zu versagen gewesen. Aus den wiedergegebenen Stellungnahmen des beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich somit, dass die nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, NÖ ROG geforderte Raumverträglichkeit bei der Festlegung von Widmungsarten nicht sichergestellt werden könne. Deshalb sei die Genehmigung der vom Gemeinderat vom 17.08.2016 beschlossenen Verordnung zu versagen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde ***, vertreten durch ihren Bürgermeister nach Beschlussfassung des Gemeinderates, fristgerecht die Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen Nachstehendes vor:

§ 20Abs.

3b NÖ ROG habe die Landesregierung durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung „Grünland-Windkraftanlage“ zulässig sei. Ein solches sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich sei im Jahr 2014 erlassen und unter LGBl. 8001/1-0 kundgemacht worden. Es sehe in der Planbeilage SO in der Gemeinde *** die Eignungszone „***“ vor.

§ 3Abs.

1 dieser Verordnung dürfe die Widmungsart Grünland-Windkraftanlage nur in diesen Zonen festgelegt werden; die gesetzlichen Voraussetzungen des (damaligen) § 19 Abs. 3a NÖ ROG 1976 seien zu beachten.

Paragraph 20, Absatz 3 b, NÖ ROG habe die Landesregierung durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung „Grünland-Windkraftanlage“ zulässig sei. Ein solches sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich sei im Jahr 2014 erlassen und unter LGBl. 8001/1-0 kundgemacht worden. Es sehe in der Planbeilage SO in der Gemeinde *** die Eignungszone „***“ vor.

Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung dürfe die Widmungsart Grünland-Windkraftanlage nur in diesen Zonen festgelegt werden; die gesetzlichen Voraussetzungen des (damaligen) Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG 1976 seien zu beachten. Die Gemeinde habe beschlossen, dies als Änderungsanlass zu betrachten und von der damit eröffneten Widmungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Sie habe eine entsprechende strategische Umweltprüfung durchführen lassen und die von der Landesregierung als Eignungszone bezeichneten Parzellen zur Widmung als „Grünland – Windkraftanlage“ vorgesehen (Beschluss des Gemeinderats vom 17.08.2016). Diese Unterlagen seien zur Genehmigung der NÖ Landesregierung übermittelt worden. Diese habe dazu zwei Gutachten eingeholt. Innerhalb der Monatsfrist

§ 24Abs.

13 NÖ ROG sei keine Mitteilung an die Gemeinde ergangen, dass die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig seien. Diese habe dazu zwei Gutachten eingeholt. Innerhalb der Monatsfrist

Paragraph 24, Absatz 13, NÖ ROG sei keine Mitteilung an die Gemeinde ergangen, dass die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig seien. Mit Schreiben vom 18.01.2017 habe die belangte Behörde der Gemeinde im Sinn von § 24 Abs. 12 NÖ ROG mitgeteilt, dass die Genehmigung wegen aufgezeigter Widersprüche gegen die in § 24 Abs. 11 Z 4 NÖ ROG angeführten Bestimmungen versagt werden müsse, und dazu Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. Daraufhin habe die Gemeinde die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.01.2017 um Fristerstreckung bis Jahresende ersucht. Mit Schreiben vom 18.01.2017 habe die belangte Behörde der Gemeinde im Sinn von Paragraph 24, Absatz 12, NÖ ROG mitgeteilt, dass die Genehmigung wegen aufgezeigter Widersprüche gegen die in Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, NÖ ROG angeführten Bestimmungen versagt werden müsse, und dazu Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. Daraufhin habe die Gemeinde die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.01.2017 um Fristerstreckung bis Jahresende ersucht. In der Sache sei es darum gegangen, dass die NÖ Umweltanwaltschaft der belangten Behörde Erhebungen der privaten Organisation D übermittelt habe, wonach in gegenständlichem Bereich ein brütendes Schwarzstorchpaar gesichtet worden sei. Davon sei die Gemeinde überrascht worden, zumal 2016 keine Schwarzstörche gesichtet worden seien. Nachdem auch im ersten Halbjahr 2017 keine Schwarzstörche genistet hätten, habe der Bürgermeister den Gemeinderat förmlich vom aufsichtsbehördlichen Vorhalt, aber auch vom aktuellen Erhebungsstand in Kenntnis gesetzt. Darauf habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.08.2017 das Ersuchen an die belangte Behörde beschlossen, das Genehmigungsverfahren zum Abschluss zu bringen. a) Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts Bereits im Vorhalteschreiben vom 18.01.2017 habe die belangte Behörde nur pauschal auf § 24 Abs. 11 Z 4 Bezug genommen. Nunmehr werde im Spruch des angefochtenen Bescheids abermals nur pauschal auf § 24 Abs. 11 Z 4 NÖ ROG Bezug genommen. Lediglich aus der Begründung des Bescheides lasse sich erahnen, wonach nach Ansicht der belangten Behörde ein Widerspruch zu sehen sei. In der Begründung werde auf § 2 NÖ ROG (Europaschutzgebiet) und auf § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG (Raumverträglichkeit) Bezug genommen. Bereits im Vorhalteschreiben vom 18.01.2017 habe die belangte Behörde nur pauschal auf Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, Bezug genommen. Nunmehr werde im Spruch des angefochtenen Bescheids abermals nur pauschal auf Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, NÖ ROG Bezug genommen. Lediglich aus der Begründung des Bescheides lasse sich erahnen, wonach nach Ansicht der belangten Behörde ein Widerspruch zu sehen sei. In der Begründung werde auf Paragraph 2, NÖ ROG (Europaschutzgebiet) und auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, NÖ ROG (Raumverträglichkeit) Bezug genommen. Zutreffend sei festgehalten worden, dass die betreffenden Grundstücke nicht in einem Europaschutzgebiet lägen und auch nicht daran angrenzen würden. Die belangte Behörde vermeine im angefochtenen Bescheid erstmals, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege. Diese Begründung sei mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unvereinbar. Zuletzt habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2012, 2010/07/0172, in Bezug auf ein Gebiet, das bereits als Vogelschutzgebiet nominiert (!), aber noch nicht verordnungsförmig festgelegt gewesen sei, festgehalten: „Somit besteht keine auf Art. 4 dieser Richtlinie gegründete Schutzmaßnahme im Sinne der ein System von Geboten und Verboten umfassenden Einrichtung eines Schutzgebietes, auf deren Grundlage die von der Beschwerde führenden Partei angestrebte Bewilligung versagt werden könnte“ (...)Diese Begründung sei mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unvereinbar. Zuletzt habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2012, 2010/07/0172, in Bezug auf ein Gebiet, das bereits als Vogelschutzgebiet nominiert (!), aber noch nicht verordnungsförmig festgelegt gewesen sei, festgehalten: „Somit besteht keine auf Artikel 4, dieser Richtlinie gegründete Schutzmaßnahme im Sinne der ein System von Geboten und Verboten umfassenden Einrichtung eines Schutzgebietes, auf deren Grundlage die von der Beschwerde führenden Partei angestrebte Bewilligung versagt werden könnte“ (...) Im gesamten Umgebungsbereich gebe es kein Gebiet, das als Vogelschutzgebiet nachnominiert werden soll. Zur bloßen Behauptung einer Behörde, ein Gebiet sei ein Vogelschutzgebiet, habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.10.2007, 2006/10/0165, festgehalten: „Nun könnte erwogen werden, ob es geboten sei – im Sinne von Vorwirkungen des durch Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie vermittelten Schutzes – erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume geschützter Vogelarten gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen vorzukehren. Derartige Erwägungen scheitern im vorliegenden Fall aber schon daran, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichende Darlegungen fehlen, die der Annahme, es liege ein sogenanntes „faktisches Vogelschutzgebiet“ vor, eine tragfähige Grundlage geben könnten. Entgegen den Anforderungen, die an die Begründung eines Bescheides zu stellen sind, die vom Vorhandensein eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ ausgeht, fehlen im angefochtenen Bescheid nämlich in qualitativer wie quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung des Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes in Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutzrichtlinie) die Wertigkeit des vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebietes beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte.“„Nun könnte erwogen werden, ob es geboten sei – im Sinne von Vorwirkungen des durch Artikel 4, Absatz 4, der Vogelschutzrichtlinie vermittelten Schutzes – erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume geschützter Vogelarten gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen vorzukehren. Derartige Erwägungen scheitern im vorliegenden Fall aber schon daran, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichende Darlegungen fehlen, die der Annahme, es liege ein sogenanntes „faktisches Vogelschutzgebiet“ vor, eine tragfähige Grundlage geben könnten. Entgegen den Anforderungen, die an die Begründung eines Bescheides zu stellen sind, die vom Vorhandensein eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ ausgeht, fehlen im angefochtenen Bescheid nämlich in qualitativer wie quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung des Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes in Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutzrichtlinie) die Wertigkeit des vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebietes beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte.“ Zu all diesen Überlegungen sei festzuhalten, dass es in den Jahren 2016 und 2017 keine nistende Schwarzstorchpopulation gegeben habe. Dies sei nicht zuletzt im Hinblick auf den Umstand von Bedeutung, dass die Behörde nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Sachlage zu entscheiden habe. Überlegungen über ein faktisches Vogelschutzgebiet würden sich von vornherein erübrigen. Der von der Behörde herangezogene § 2 NÖ ROG sei überhaupt nicht anwendbar. Zu all diesen Überlegungen sei festzuhalten, dass es in den Jahren 2016 und 2017 keine nistende Schwarzstorchpopulation gegeben habe. Dies sei nicht zuletzt im Hinblick auf den Umstand von Bedeutung, dass die Behörde nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Sachlage zu entscheiden habe. Überlegungen über ein faktisches Vogelschutzgebiet würden sich von vornherein erübrigen. Der von der Behörde herangezogene Paragraph 2, NÖ ROG sei überhaupt nicht anwendbar. Die Annahme der Anwendbarkeit des § 2 NÖ ROG sei jedoch die Grundlage dafür, dass dem Begriff „Raumverträglichkeit“ in § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG irgendeine Relevanz zukommen soll. Die belangte Behörde befasse sich nicht mit diesem Begriff. Sie nehme nicht einmal auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Z 13 NÖ ROG Bezug. Sie lasse damit offen, wie sie den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG sehe und mit welchen Methoden und Instrumenten Raumverträglichkeit (in welchem Sinn auch immer) sichergestellt werden könne und soll. Die Annahme der Anwendbarkeit des Paragraph 2, NÖ ROG sei jedoch die Grundlage dafür, dass dem Begriff „Raumverträglichkeit“ in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, NÖ ROG irgendeine Relevanz zukommen soll. Die belangte Behörde befasse sich nicht mit diesem Begriff. Sie nehme nicht einmal auf die Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, NÖ ROG Bezug. Sie lasse damit offen, wie sie den Anwendungsbereich des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, NÖ ROG sehe und mit welchen Methoden und Instrumenten Raumverträglichkeit (in welchem Sinn auch immer) sichergestellt werden könne und soll. Die belangte Behörde verwende den Begriff der Raumverträglichkeit vielmehr als Auffangbegriff, als offenen Tatbestand, der eine Versagung der beantragten Genehmigung dann rechtfertigen soll, wenn kein anderer Versagungsgrund „greife“. Hätte § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG diese Bedeutung, dann wäre die Bestimmung nicht mit dem Legalitätsprinzip zu vereinbaren. Tatsächlich habe diese Bestimmung eine wesentlich eingeschränktere, auf Widmungen für Einkaufszentren, Hochhauszonen und Seveso III–Betriebe beschränkte Bedeutung und sei gegenständlich nicht anwendbar. Die belangte Behörde verwende den Begriff der Raumverträglichkeit vielmehr als Auffangbegriff, als offenen Tatbestand, der eine Versagung der beantragten Genehmigung dann rechtfertigen soll, wenn kein anderer Versagungsgrund „greife“. Hätte Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, NÖ ROG diese Bedeutung, dann wäre die Bestimmung nicht mit dem Legalitätsprinzip zu vereinbaren. Tatsächlich habe diese Bestimmung eine wesentlich eingeschränktere, auf Widmungen für Einkaufszentren, Hochhauszonen und Seveso III–Betriebe beschränkte Bedeutung und sei gegenständlich nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe

§ 4

NÖ ROG einen Bericht über die strategische Umweltprüfung vorgelegt, der im allgemeinen raumordnungsrechtlichen Sinn auch Aussagen zur Raumverträglichkeit beinhalte. In diesem Sinn halte auch Pallitsch ua. (aaO S.1313 zu § 24 RZ 3) fest: „Die in § 14 Abs. 2 Z 14 vorgesehene Raumverträglichkeitsprüfung wird sich weitgehend mit der SUP decken.“ Die Beschwerdeführerin habe

Paragraph 4, NÖ ROG einen Bericht über die strategische Umweltprüfung vorgelegt, der im allgemeinen raumordnungsrechtlichen Sinn auch Aussagen zur Raumverträglichkeit beinhalte. In diesem Sinn halte auch Pallitsch ua. (aaO S.1313 zu Paragraph 24, RZ 3) fest: „Die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, vorgesehene Raumverträglichkeitsprüfung wird sich weitgehend mit der SUP decken.“ Dieser Bericht sei von der belangten Behörde nicht beanstandet oder als unvollständig gerügt und damit zur Kenntnis genommen worden. Schon aus diesem Grund müsse § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG im gegenständlichen Verfahren außer Betracht bleiben. Im Übrigen könne die Raumverträglichkeit nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 16 Abs. 6 NÖ ROG) auch nachträglich nachgewiesen werden. Dieser Bericht sei von der belangten Behörde nicht beanstandet oder als unvollständig gerügt und damit zur Kenntnis genommen worden. Schon aus diesem Grund müsse Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, NÖ ROG im gegenständlichen Verfahren außer Betracht bleiben. Im Übrigen könne die Raumverträglichkeit nach dem Willen des Gesetzgebers vergleiche Paragraph 16, Absatz 6, NÖ ROG) auch nachträglich nachgewiesen werden. Die belangte Behörde verknüpfe den vermeintlichen faktischen Vogelschutz mit der vermeintlich unzureichenden Raumverträglichkeit mittels des Begriffs des „best-case“. Es gebe kein Szenario, das eine Inanspruchnahme der beantragten Widmung zulasse. Der Begriff stamme aus einer Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft und sei im Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen übernommen worden. Beim Begriff des „best-case“ handle es sich nicht um einen Begriff des Raumordnungsrechts. Der damit zum Ausdruck gebrachte gedankliche Ansatz stehe vielmehr in diametralem Gegensatz zur Zwecksetzung des raumordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Es werde in unzulässiger Weise der Verfahrensgegenstand künftiger Anlagen-Genehmigungsverfahren vorweggenommen. Die im Hinblick auf Flächenwidmungsplanänderungen einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sei deutlich und lasse für „best-case“-Überlegungen keinen Raum (VfGH 23.06.2014, V 70/2013). Noch deutlicher sei der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.10.2014, V 53/2012. Die im Hinblick auf Flächenwidmungsplanänderungen einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sei deutlich und lasse für „best-case“-Überlegungen keinen Raum (VfGH 23.06.2014, römisch fünf 70 aus 2013,). Noch deutlicher sei der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.10.2014, römisch fünf 53 aus 2012,. Es sei daher festzuhalten, dass es nach dem NÖ ROG unzulässig sei, fiktive Nutzungsmöglichkeiten zu unterstellen und gleichsam Anlagengenehmigungsverfahren für noch nicht einmal eingereichte Anlagenprojekte zu antizipieren. Das Bemühen der belangten Behörde, mit Hilfe des modern klingenden Begriffs „best-case“ eine gedankliche Brücke zwischen der nicht begründeten Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets und der daher nicht gegebenen wie immer zu verstehenden „Raumverträglichkeit“ herzustellen, müsse als rechtswidrig zurückgewiesen werden. b) Rechtswidrigkeit wegen wesentlicher Verfahrensmängel aa) gesetzlich nicht gedeckte Gutachten Aus dem Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen für Raumordnung und Raumplanung sei nicht ersichtlich, welche Fragen der Sachverständigen gestellt worden seien. Da die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung nicht auf dieses Gutachten gestützt habe, werde nicht weiter darauf eingegangen. Das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen sei zweigliedrig zu sehen. Dieser habe festgehalten, dass die geplante Umwidmung kein naturschutzrechtlich festgelegtes Gebiet überlagere. Das nächstgelegene niederösterreichische Europaschutzgebiet liege in ca. 10 km Entfernung, das nächstgelegene Europa-Vogelschutzgebiet sogar noch weiter weg. Damit hätte es der Sachverständige bewenden lassen sollen. Telefonisch habe der Sachverständige erfahren, dass auch abzuklären sei, ob Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlich relevanten Schutzgütern und Schutzzielen zur Versagung in nachgereihten, materienrechtlichen Verfahren führen würden. Damit beginne der projektunabhängige, rein spekulative Teil seines Gutachtens als Konsequenz des oben als Rechtswidrigkeit des Inhalts erkannten sog. „best-case“-Ansatzes. Diese Ausführungen seien in einem Widmungsgenehmigungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage irrelevant. Gleichwohl habe sich der angefochtene Bescheid gerade auf diese Ausführungen gestützt. bb) Diese Gutachten seien der Beschwerde führenden Gemeinde mit dem bereits erwähnten Vorhalteschreiben vom 18.01.2017 übermittelt worden.

§ 24Abs.

12 NÖ ROG hätte die belangte Behörde einen ins Auge gefassten Versagungsgrund mitteilen sollen. Tatsächlich habe sie aber nur in ganz pauschaler Weise auf die Bestimmung des § 24 Abs. 11 Z 4 des NÖ ROG Bezug genommen, die ihrerseits auf weite Teile des Gesetzes verweise. In diesem Sinn sei die Gemeinde völlig im Unklaren gelassen worden, worin nun ein Versagungsgrund bestehen könnte. bb) Diese Gutachten seien der Beschwerde führenden Gemeinde mit dem bereits erwähnten Vorhalteschreiben vom 18.01.2017 übermittelt worden.

Paragraph 24, , Absatz 12, NÖ ROG hätte die belangte Behörde einen ins Auge gefassten Versagungsgrund mitteilen sollen. Tatsächlich habe sie aber nur in ganz pauschaler Weise auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 4, des NÖ ROG Bezug genommen, die ihrerseits auf weite Teile des Gesetzes verweise. In diesem Sinn sei die Gemeinde völlig im Unklaren gelassen worden, worin nun ein Versagungsgrund bestehen könnte. Im angefochtenen Bescheid werde die Gemeinde belehrt, dass § 2 einschlägig sei. Mit einem Europaschutzgebiet habe jedoch das gegenständliche Verfahren nichts zu tun. Hilfsweise werde von einem „faktischen Vogelschutzgebiet“ gesprochen. Der naturschutzfachliche Gutachter habe diesen Begriff jedoch überhaupt nicht verwendet. Im angefochtenen Bescheid werde die Gemeinde belehrt, dass Paragraph 2, einschlägig sei. Mit einem Europaschutzgebiet habe jedoch das gegenständliche Verfahren nichts zu tun. Hilfsweise werde von einem „faktischen Vogelschutzgebiet“ gesprochen. Der naturschutzfachliche Gutachter habe diesen Begriff jedoch überhaupt nicht verwendet. Die belangte Behörde habe der Gemeinde keinen Versagungsgrund mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin erachte das Vorhalteschreiben der belangten Behörde vom 18.01.2017 daher als rechtlich unwirksam. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Verlauf des Genehmigungsverfahren dadurch charakterisiert sei, dass die belangte Behörde ohne weitere aktuelle Erhebungen eine eigenwillige Interpretation des Gesetzes entwickelt habe, zunächst die „best-case“-Theorie als vermeintlichen Versagungsgrund und nunmehr – nach dem Vorhalteschreiben, das eigentlich konstitutive Bedeutung haben sollte – die „Raumverträglichkeit“ als Auffangtatbestand für die Versagung einer Genehmigung entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, dass Gericht wolle in der Sache entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Genehmigung erteilt werde. In eventu, für den Fall, dass das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht beitreten könne, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies aus der Überlegung, dass das Vorhalteschreiben der belangten Behörde vom 18.01.2017 wegen völliger inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam sei, sodass die Genehmigung

§ 24Abs.

13 NÖ ROG als erteilt gelte und der in Beschwerde gezogene Bescheid gesetzlos erlassen worden sei. In eventu, für den Fall, dass das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht beitreten könne, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies aus der Überlegung, dass das Vorhalteschreiben der belangten Behörde vom 18.01.2017 wegen völliger inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam sei, sodass die Genehmigung

Paragraph 24, Absatz 13, NÖ ROG als erteilt gelte und der in Beschwerde gezogene Bescheid gesetzlos erlassen worden sei. In eventu, für den Fall, dass das Gericht dieser Auffassung nicht beitreten könne, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines der Rechtsanschauung des Gerichts entsprechenden Ersatzbescheides zu überbinden. Nachdem es sich prävalierend um Fragen der zutreffenden Interpretation der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften handle, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Mit Schreiben vom 28.03.2018 legte die NÖ Landesregierung die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Auf eine Beschwerdevorentscheidung wurde ebenso wie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Feststellungen: Mit der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich vom 20.05.2014 hat die NÖ Landesregierung potentielle Eignungszonen ausgewiesen, in denen im örtlichen Raumordnungsprogramm die Widmung Gwka vorgesehen werden kann. Außerhalb dieser potentiellen Eignungszonen für die Windkraftnutzung sind aufgrund dieser Raumordnungsvorschrift keine Gwka-Widmungen zulässig. Die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Widmungsflächen befinden sich allesamt in der Eignungszone ***, die zur Gänze im Gebiet der Marktgemeinde *** liegt. Jene Schutzgüter, die im Widmungsverfahren zu Windkraftanlagen beurteilungsrelevant sind, wurden im Umweltbericht entsprechend untersucht und die Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Die Umweltdokumentation wurde vom E erstellt. Die Untersuchung kam zum Ergebnis, dass aus schalltechnischer Sicht negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch das untersuchte Projekt ausgeschlossen werden kann. Die vorgegebenen Planungsrichtwerte des NÖ ROG bzw. der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels für Bauland werden deutlich unterschritten. Im Hinblick auf den Vogelschutz kam die Untersuchung zum Ergebnis, dass bei der Umwidmung in Gwka keine Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder Landschaftsgebiete direkt betroffen sind. Das nächstgelegene Naturschutzgebiet *** liegt in 7 km Entfernung, das Landschaftsschutzgebiet *** in 0,6 km Entfernung. In ca. 3 km Entfernung befindet sich der Naturpark ***. Im betroffenen Gebiet gibt es keine Überlagerungen mit naturschutzrechtlich relevanten Bereichen. Lediglich im Umfeld des geplanten Windparks befinden sich die Natura 2000 VS- und FFH-Gebiete (Vogelschutz und Flora Fauna Habitat) ***. In den Jahren 2014 und 2015 wurden gezielte Schwarzstorchkartierungen durch die F GmbH durchgeführt. Der Schwarzstorch und der Wespenbussard sind im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie angeführt. Beide Arten bevorzugen große walddominierte Lebensräume, die von Wiesen, Lichtungen und Gewässern durchsetzt sind. Die Risikoanfälligkeit des Schwarzstorches gegenüber Windkraftanlagen ist als hoch einzustufen. Die Art wird in der Liste der Signifikanz der Auswirkungen von Windkraftanlagen in der Kategorie „hohe Signifikanz“ angeführt. Der Schwarzstorch zählt zu den Risikoarten im Hinblick auf das Kollisionsrisiko mit Windkraftanlagen. Bei der Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe von Horsten ist die Störung als besonders gravierend einzustufen. Neben den Anlagen selbst betrifft es auch die Benutzung der Wege zu den Anlagen. Ein Abstand von 2 km zu den Horsten ist daher einzuhalten. In der Vergangenheit sind jedoch in Niederösterreich bereits deutlich geringere Abstände von Horsten zu geplanten Anlagen toleriert und rechtsgültige Bescheide erstellt worden. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass die höchsten Erhebungen des *** nur sehr selten überflogen werden, da die Nahrungsflächen vor allem südlich und westlich des Brutplatzes von 2015 liegen. In den Jahren 2014 und 2015 wurden gezielte Schwarzstorchkartierungen durch die F GmbH durchgeführt. Der Schwarzstorch und der Wespenbussard sind im Anhang römisch eins der EU-Vogelschutzrichtlinie angeführt. Beide Arten bevorzugen große walddominierte Lebensräume, die von Wiesen, Lichtungen und Gewässern durchsetzt sind. Die Risikoanfälligkeit des Schwarzstorches gegenüber Windkraftanlagen ist als hoch einzustufen. Die Art wird in der Liste der Signifikanz der Auswirkungen von Windkraftanlagen in der Kategorie „hohe Signifikanz“ angeführt. Der Schwarzstorch zählt zu den Risikoarten im Hinblick auf das Kollisionsrisiko mit Windkraftanlagen. Bei der Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe von Horsten ist die Störung als besonders gravierend einzustufen. Neben den Anlagen selbst betrifft es auch die Benutzung der Wege zu den Anlagen. Ein Abstand von 2 km zu den Horsten ist daher einzuhalten. In der Vergangenheit sind jedoch in Niederösterreich bereits deutlich geringere Abstände von Horsten zu geplanten Anlagen toleriert und rechtsgültige Bescheide erstellt worden. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass die höchsten Erhebungen des *** nur sehr selten überflogen werden, da die Nahrungsflächen vor allem südlich und westlich des Brutplatzes von 2015 liegen. Im Jahr 2015 gibt es einen Brutnachweis des Schwarzstorches innerhalb des betroffenen Gebietes. Die Untersuchung kam zum Ergebnis, dass die geplante Umwidmung mit den Erhaltungszielen für den Schwarzstorch im nahegelegenen Natura 2000-Gebiet nicht im Widerspruch steht. Die wenigen hektargroßen Flächen, die für die Errichtung der neuen Windenergieanlage genutzt würden, würden einen vergleichsweise kleinen und selten genutzten Teil des Nahrungsraumes, der dieser Art zur Verfügung stehe, darstellen. Aufgrund der Vorgaben

Helgoländer Papier würden die vorgesehenen Windenergieanlagen die Mindestabstände zum nächstgelegenen Horst unterschreiten. Es werde angenommen, dass sich die geplanten Windenergieanlagen nicht innerhalb der Flugrouten des Schwarzstorches befänden. Im nachgelagerten Materienrechtsverfahren (UVP) müssten dann weitere Untersuchungen bezüglich der Mindestabstände bzw. Flugrouten erfolgen. Zum Wespenbussard wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Erhebungen keine Wespenbussarde beobachtet worden seien. Das Kollisionsrisiko dieser Art werde sich durch die Errichtung der geplanten Anlagen nur in geringem Umfang erhöhen. Aus dem direkten Umfeld der neuen Anlagen seien keine Brutnachweise vorhanden, weshalb der Brutraum nicht direkt berührt werde. Das gegenständliche Vorhaben stehe daher mit den Erhaltungszielen für den Wespenbussard im nahegelegenen Natura 2000-Gebiet nicht in Widerspruch. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden durch die geplanten Windkraftanlagen insgesamt als nicht erheblich bewertet. Auch im Hinblick auf das Ortsbild konnten keine Auswirkungen durch das geplante Vorhaben festgestellt werden. Zusammenfassend kam die Untersuchung zum Ergebnis, dass vor dem Hintergrund relevanter Zielvorgaben die Widmung von Gwka-Flächen dazu beitragen würde, die geforderten Klimaschutzmaßnahmen (Forcierung erneuerbarer Energien, Umbau des Energiesystems) zu erreichen. Eine Nichtdurchführung der Widmungsmaßnahmen würde eine Erfüllung dieser Zielsetzungen erschweren. Die Nutzung der Flächen für die Windkraft könnte vor allem im Hinblick auf die alternative Energieerzeugung als Optimum bezeichnet werden. Auch in schalltechnischer Hinsicht wurde die Umwidmung beurteilt. Die errechneten energieäquivalenten Dauerschallpegel LA- eq liegen bei allen Emissionspunkten deutlich unter den Immissionsgrenzwerten

Ö-Norm S5021 bzw. ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 im schallkritischen Nachtzeitraum. Damit stellen die an den nächstgelegenen Nachbarschaftsbereich ermittelten Schallimmissionen keine erhebliche Beeinträchtigung oder gar Gesundheitsgefährdung

Schallimmissionsrichtwerten der WHO von LA- eq = 55 dB (A) tags und LA- eq = 45 dB (A) nachts dar. Aus dem Fachbeitrag zur strategischen Umweltprüfung des technischen Büros für Biologie C vom Jänner 2016 ist ersichtlich, dass die gegenständlichen Flächen aus avifaunistischer Sicht insgesamt von lokaler Bedeutung seien. In unmittelbarer Nähe befänden sich wichtige Vorkommen einiger Vogelarten wie zB. des Schwarzstorches. Die Bewertung der Eingriffserheblichkeit ergebe bei nur einer Vogelart eine mittlere Erheblichkeit. Es liege keine erhebliche Beeinträchtigung für die Schutzgüter des nächstgelegenen Vogelschutzgebietes „***“ vor. Für das Schutzgut „Vögel“ wurde eine geringe Resterheblichkeit durch das Bauvorhaben Windpark *** festgestellt. Zusammenfassend wurde das Vorhaben Windpark *** im Rahmen der strategischen Umweltprüfung (SUP) bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen in der Bau- und Betriebsphase aus fachlicher Sicht des Themenbereichs Ökologie als umweltverträglich bezeichnet. Zum Gutachten der raumordnungsfachlichen Sachverständigen ist auszuführen, dass sie sich auf die Bestimmung des § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 gestützt hat, wobei

§ 20Abs.

3b NÖ ROG 2014 bereits die NÖ Landesregierung die im Abs. 3a genannten Parameter bei der Erlassung des Raumordnungsprogrammes hätte berücksichtigen müssen. Zum Gutachten der raumordnungsfachlichen Sachverständigen ist auszuführen, dass sie sich auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ ROG 2014 gestützt hat, wobei

Paragraph 20, Absatz 3 b, NÖ ROG 2014 bereits die NÖ Landesregierung die im Absatz 3 a, genannten Parameter bei der Erlassung des Raumordnungsprogrammes hätte berücksichtigen müssen. Nach dieser Bestimmung hat die Landesregierung Zonen festzulegen, auf denen die Widmung „Grünland-Windkraftanlage“ zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die in Abs. 3a festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. In Raumordnungsprogrammen können weitere Festlegungen getroffen werden (z.B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone).Nach dieser Bestimmung hat die Landesregierung Zonen festzulegen, auf denen die Widmung „Grünland-Windkraftanlage“ zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die in Absatz 3 a, festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. In Raumordnungsprogrammen können weitere Festlegungen getroffen werden (z.B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone). Der naturschutzfachliche Sachverständige kam zum Ergebnis, dass aus naturschutzrechtlichen Gründen (Brutplatznähe eines Schwarzstorchenpaares) erhebliche Zweifel an einem positiven Ausgang eines nachgereihten Naturschutzverfahrens und UVP-Verfahrens bestünden. Gegenständlich würden zumindest zwei Vogelarten (Schwarzstorch und Wespenbussard), die der Vogelschutzrichtlinie unterlägen, im Widmungsgebiet leben, sodass nach Ansicht der NÖ Umweltanwaltschaft ein sogenanntes defacto-Naturschutzgebiet vorliege. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 28 VwGVG 2014:Paragraph 28, VwGVG 2014: Abs. 1Absatz eins Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2 Absatz 2, Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Abs. 3 Absatz 3, Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)[…] Die im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Bestimmungen des NÖ ROG 2014 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 3/2015 lauten:Die im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Bestimmungen des NÖ ROG 2014 in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, lauten: § 1Paragraph eins Begriffe und Leitziele Abs. 1 Absatz eins, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […] 13. Raumverträglichkeit: Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur (z. B. Vorgaben von Europaschutzgebieten) sowie den örtlichen und überörtlichen Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen (hinsichtlich Verkehr, Wirtschaft, Ver- und Entsorgung, Tourismus, Erholung u. dgl.); bei der Abschätzung der Verträglichkeit sind die Ziele und Maßnahmen betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen; § 2Paragraph 2 Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten Abs. 1 Absatz eins, Örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme sind vor ihrer Erlassung oder Abänderung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen. Abs. 2 Absatz 2, Lässt die Erlassung oder Abänderung eines örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogrammes erhebliche Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes als möglich erscheinen, ist zu prüfen, ob Alternativlösungen zur Verfügung stehen, die gleichwertige Planungsziele erfüllen und keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten lassen. In diesem Fall wäre nur die Alternativlösung zulässig. Abs. 3 Absatz 3, In jedem Fall muss die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes herstellbar sein. § 3Paragraph 3 Überörtliche Raumordnungsprogramme Abs. 1Absatz eins Die Landesregierung hat, wenn es zur planvollen Entwicklung des Landesgebietes erforderlich ist, Raumordnungsprogramme für das Land, für Regionen oder einzelne Sachbereiche aufzustellen und zu verordnen. Bei der Aufstellung der überörtlichen Raumordnungsprogramme ist von den Leitzielen dieses Gesetzes sowie von den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen auszugehen; die angestrebten Ziele sind festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung der Ziele gewählt wurden. Dabei kann zwischen verbindlichen Festlegungen und Richtwerten unterschieden werden. Abs. 2Absatz 2 Bei der Aufstellung der Raumordnungsprogramme ist auf europarechtliche Vorgaben, Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Bundesländer Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind. Abs. 3Absatz 3 Die Landesregierung hat als Grundlage für Festlegungen in überörtlichen Raumordnungsprogrammen die naturräumlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landesgebietes zu erfassen, deren Veränderungen zu beobachten und die Entwicklungstendenzen zu erforschen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren; u.a. auch in einem geographischen Informationssystem. Die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haben der Landesregierung über Ersuchen alle dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit darüber Unterlagen vorhanden sind. Gemeinden und Land können überörtliche Raumordnungsprogramme in einem gemeinsamen Prozess, wie einer regionalen Leitplanung, erarbeiten. Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Sammlung der örtlichen Raumordnungsprogramme zu führen.

§ 4Abs.

1 NÖ ROG 2014 ist bei Aufstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für Änderungen,

Paragraph 4, Absatz eins, NÖ ROG 2014 ist bei Aufstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für Änderungen,  die einen Rahmen für künftige Projekte

den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG setzen, oderdie einen Rahmen für künftige Projekte

den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG setzen, oder  voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lassen. Abs. 3 Absatz 3, Ob eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist und die Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und diese ist zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. Abs. 4 Absatz 4, Ist eine strategische Umweltprüfung erforderlich, so ist der Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfungsmethoden) von der Landesregierung festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahem abzugeben. Abs. 6Absatz 6 Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu dokumentieren und zu erläutern und haben die in Z 1 bis 11 formulierten Informationen zu enthalten. Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu dokumentieren und zu erläutern und haben die in Ziffer eins bis 11 formulierten Informationen zu enthalten.

§ 6Abs.

1 NÖ ROG 2014 dürfen örtliche Raumordnungsprogramme

§ 13Abs.

2 überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ ROG 2014 dürfen örtliche Raumordnungsprogramme

Paragraph 13, Absatz 2, überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen. § 14Paragraph 14 Flächenwidmungsplan Abs. 2Absatz 2 Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen: […]

  1. Bei der Festlegung von Widmungsarten muss ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Grundlagenerhebung bei vorhersehbaren Verträglichkeitsproblemen), wobei auf die angemessenen Sicherheitsabstände von Betrieben im Sinne des Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 43) Bedacht zu nehmen ist.Bei der Festlegung von Widmungsarten muss ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Grundlagenerhebung bei vorhersehbaren Verträglichkeitsproblemen), wobei auf die angemessenen Sicherheitsabstände von Betrieben im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Richtlinie 2012/18/EU (Paragraph 43,) Bedacht zu nehmen ist. § 20Paragraph 20 Grünland Abs. 2 Absatz 2, Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: […]
  2. Windkraftanlagen: Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft mit einer Engpassleistung von mehr als 20 kW; erforderlichenfalls unter Festlegung der Anzahl der zulässigen Windkraftanlagen und der zulässigen Nabenhöhe am gleichen Standort. Es ist ausreichend, wenn die für das Fundament einer Windkraftanlage erforderliche Fläche gewidmet wird. Abs. 3a Absatz 3 a, Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen
  3. eine mittlere Leistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m² in 130 m Höhe über dem Grund vorliegen und
  4. folgende Mindestabstände eingehalten werden: - 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch - 750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten Gebäuden im Grünland (Geb), Grünland Kleingärten und Grünland Campingplätzen - 2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland (ausgenommen Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen), welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000 m auf bis zu 1.200 m reduziert werden. Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden. Abs. 3bAbsatz 3 b Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung “Grünland – Windkraftanlage” zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die im Abs. 3a festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z. B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone).Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung “Grünland – Windkraftanlage” zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die im Absatz 3 a, festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z. B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone). § 24Paragraph 24 Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Abs. 11Absatz 11 Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es
  5. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht, sofern nicht eine dementsprechende Änderung der überörtlichen Planung zulässig ist und seitens des Landes bereits in Bearbeitung genommen wurde,
  6. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,
  7. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder
  8. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10 und 25 widerspricht.
  9. den Bestimmungen der Paragraphen 2, 13, 14, Absatz eins und 2, 15, 16 Absatz eins und 4, 18, 19, 20, 21, 22 Absatz eins und 4, 24 Absatz eins bis 5 und Absatz 7 bis 10 und 25 widerspricht. Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen. Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken. Abs. 12 Absatz 12, Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben. § 25Paragraph 25 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Abs. 4Absatz 4 Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. […]Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, sinngemäß. […] § 42Paragraph 42 Übergangsbestimmungen Abs. 1 Absatz eins, Die Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen Raumordnungsprogrammes ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. […] Die NÖ Landesregierung hat am 29.04.2014 auf Grundlage des § 3 Abs. 1 und des Die NÖ Landesregierung hat am 29.04.2014 auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz eins und des § 19 Abs. 3a NÖ ROG 1976 das sektorale Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich erlassen, wovon auch die Marktgemeinde *** betroffen ist. Paragraph 19, Absatz 3 a, NÖ ROG 1976 das sektorale Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich erlassen, wovon auch die Marktgemeinde *** betroffen ist. Mit dem sektoralen Raumordnungsprogramm der NÖ Landesregierung wurden potentielle Eignungszonen ausgewiesen, in denen im örtlichen Raumordnungsprogramm die Widmung Grünland-Windkraftanlagen vorgesehen werden kann. Außerhalb dieser potentiellen Eignungszonen für die Windkraftnutzung sind aufgrund dieser überörtlichen Raumordnungsvorschrift keine Gwka-Widmungen zulässig. Die vorgesehenen Widmungsflächen befinden sich allesamt in der Eignungszone ***, die zur Gänze im Gebiet der Marktgemeinde *** liegt. Die Marktgemeinde *** ist ihrer Verpflichtung

§ 42Abs.

1 NÖ ROG insofern nachgekommen, als sie eine Änderung des Flächenwidmungsplans aufgrund des sektoralen Raumordnungsprogrammes beschlossen hat.Die Marktgemeinde *** ist ihrer Verpflichtung

Paragraph 42, Absatz eins, NÖ ROG insofern nachgekommen, als sie eine Änderung des Flächenwidmungsplans aufgrund des sektoralen Raumordnungsprogrammes beschlossen hat. Jene Schutzgüter, die im Widmungsverfahren zu Windkraftanlagen beurteilungsrelevant sind, wurden im Umweltbericht entsprechend untersucht und die Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Die Umweltdokumentation wurde vom E erstellt. Die Untersuchung kam zum Ergebnis, dass aus schalltechnischer Sicht negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch das untersuchte Projekt ausgeschlossen werden kann. Im Hinblick auf den Vogelschutz kam die Untersuchung zum Ergebnis, dass vom gegenständlichen Windpark keine Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder Landschaftsgebiete direkt betroffen sind. Das nächstgelegene Naturschutzgebiet *** liegt in 7 km Entfernung, das Landschaftsschutzgebiet *** in 0,6 km Entfernung. In ca. 3 km Entfernung befindet sich der Naturpark ***. Im betroffenen Gebiet gibt es keine Überlagerungen mit naturschutzrechtlich relevanten Bereichen. Lediglich im Umfeld des geplanten Windparks befinden sich die Natura 2000 VS- und FFH-Gebiete (Vogelschutz und Flora Fauna Habitat) ***. Auch der naturschutzfachliche Sachverständige stellt in seinem Befund des Gutachtens vom

  1. Oktober 2016 fest, dass die geplante Umwidmung kein naturschutzrechtlich festgelegtes Schutzgebiet nach dem NÖ Naturschutzgesetz überlagert. Das nächstgelegene niederösterreichische Europaschutzgebiet, das FFH-Europaschutzgebiet „***“, liegt in einer Entfernung von ca. 10 km, das nächstgelegene Vogel-Europaschutzgebiet sogar noch weiter entfernt. Allerdings grenzt der Standort hart an das Landschaftsschutzgebiet „***“ auf *** Seite an und weist Entfernungen von ca. 1,6 km zu den nächstgelegenen Flächen des NATURA-2000-Gebietes „***“ (FFH- und Vogelschutzgebiet) auf. In seinem Gutachten stellt er betreffend Ausstrahlungswirkungen durch die Widmungsänderung fest, dass hinsichtlich der 10 km bzw. 12 km entfernten Europaschutzgebiete „***“ oder „***“ auf Grund der großen Entfernungen erhebliche Beeinträchtigungen durch den Widmungsgegenstand ausgeschlossen werden können. Zu den weitaus näher gelegenen Schutzgebietsausweisungen auf *** Seite könne nur auf die Stellungnahme des Landes Burgenland sowie des Umweltanwaltes verwiesen werden. Dazu ist festzuhalten, dass in dem dem erkennenden Gericht vorgelegten Akt weder die Stellungnahme des Landes Burgenland noch eine dessen Umweltanwaltes einliegt. Den Unterlagen zur Gemeinderatssitzung vom 17.08.2016 ist lediglich ein Anhang beigefügt, in welchem alle eingelangten Stellungnahmen tabellarisch zusammengefasst und die jeweilige Behandlung seitens der Gemeinde vermerkt wurde. Dieser Liste ist zwar für das Land Burgenland – soweit hier relevant – der Inhalt „Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes *** – Prüfung des Plans auf Verträglichkeit mit Erhaltungszielen erforderlich“ sowie „Schwarzstorchlebensraum Umkreis von 2 km freihalten – Behandlung nicht ausreichend“ zu entnehmen. Letzteres findet sich ebenso als Inhalt des *** Umweltanwaltes wie auch „Landschaftsschutzgebiet *** in nur 69 m Entfernung“. Eine Beurteilung der Einwirkung auf *** Europaschutzgebiete auf dem Niveau eines naturschutzfachlichen Gutachtens ist dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen. In den Jahren 2014 und 2015 wurden gezielte Schwarzstorchkartierungen durch die F GmbH durchgeführt. Der Schwarzstorch und der Wespenbussard sind im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie angeführt. Beide Arten bevorzugen große walddominierte Lebensräume, die von Wiesen, Lichtungen und Gewässern durchsetzt sind. Die Risikoanfälligkeit des Schwarzstorches gegenüber Windkraftanlagen ist als hoch einzustufen. Die Art wird in der Liste der Signifikanz der Auswirkungen von Windkraftanlagen in der Kategorie „hohe Signifikanz“ angeführt. Der Schwarzstorch zählt zu den Risikoarten, was das Kollisionsrisiko mit Windkraftanlagen betrifft. Bei der Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe von Horsten ist die Störung als besonders gravierend einzustufen. Es gibt einen Brutnachweis des Schwarzstorches im Jahr 2015 innerhalb des betroffenen Gebietes. In den Jahren 2014 und 2015 wurden gezielte Schwarzstorchkartierungen durch die F GmbH durchgeführt. Der Schwarzstorch und der Wespenbussard sind im Anhang römisch eins der EU-Vogelschutzrichtlinie angeführt. Beide Arten bevorzugen große walddominierte Lebensräume, die von Wiesen, Lichtungen und Gewässern durchsetzt sind. Die Risikoanfälligkeit des Schwarzstorches gegenüber Windkraftanlagen ist als hoch einzustufen. Die Art wird in der Liste der Signifikanz der Auswirkungen von Windkraftanlagen in der Kategorie „hohe Signifikanz“ angeführt. Der Schwarzstorch zählt zu den Risikoarten, was das Kollisionsrisiko mit Windkraftanlagen betrifft. Bei der Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe von Horsten ist die Störung als besonders gravierend einzustufen. Es gibt einen Brutnachweis des Schwarzstorches im Jahr 2015 innerhalb des betroffenen Gebietes. Zum Wespenbussard wurde in der Untersuchung ausgeführt, dass im Rahmen der Erhebungen keine Wespenbussarde beobachtet worden seien. Das Kollisionsrisiko dieser Art werde sich durch die Errichtung der geplanten Anlagen nur in geringem Umfang erhöhen. Aus dem direkten Umfeld der neuen Anlagen seien keine Brutnachweise vorhanden, weshalb der Brutraum nicht direkt berührt werde. Das gegenständliche Vorhaben stehe daher mit den Erhaltungszielen für den Wespenbussard im nahegelegenen Natura 2000-Gebiet nicht in Widerspruch. Aus dem Fachbeitrag zur strategischen Umweltprüfung des technischen Büros für Biologie C vom Jänner 2016 ist ersichtlich, dass die gegenständlichen Flächen aus avifaunistischer Sicht insgesamt von lokaler Bedeutung seien. In unmittelbarer Nähe befänden sich wichtige Vorkommen einiger Vogelarten wie zB. des Schwarzstorches. Die Bewertung der Eingriffserheblichkeit ergebe bei nur einer Vogelart eine mittlere Erheblichkeit. Es liege keine erhebliche Beeinträchtigung für die Schutzgüter des nächstgelegenen Vogelschutzgebietes „***“ vor. Für das Schutzgut „Vögel“ wurde eine geringe Resterheblichkeit durch das Bauvorhaben Windpark *** festgestellt. Zusammenfassend wurde das Vorhaben Windpark *** im Rahmen der strategischen Umweltprüfung (SUP) bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen in der Bau- und Betriebsphase aus fachlicher Sicht des Themenbereichs Ökologie als umweltverträglich bezeichnet. Die belangte Behörde begründet ihre Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der vom Gemeinderat beschlossenen Umwidmung damit, dass – wenngleich die für die geplanten Windkraftanlagen in Anspruch genommenen Grundstücke nicht direkt in einem Europaschutzgebiet lägen – von einem faktischen Vogelschutzgebiet auszugehen sei, zumal der Schwarzstorch eine Anhang I – Art nach der Vogelschutzrichtlinie sei. Hierbei stützt sie sich ausschließlich auf das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen. Rechtlich stützt sich der Versagungsbescheid auf § 2 sowie § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG.Die belangte Behörde begründet ihre Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der vom Gemeinderat beschlossenen Umwidmung damit, dass – wenngleich die für die geplanten Windkraftanlagen in Anspruch genommenen Grundstücke nicht direkt in einem Europaschutzgebiet lägen – von einem faktischen Vogelschutzgebiet auszugehen sei, zumal der Schwarzstorch eine Anhang römisch eins – Art nach der Vogelschutzrichtlinie sei. Hierbei stützt sie sich ausschließlich auf das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen. Rechtlich stützt sich der Versagungsbescheid auf Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, NÖ ROG. Der naturschutzfachliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten vom 18.10.2016 jedoch nicht mit dem Vorliegen eines „faktischen Vogelschutzgebietes“, sondern führt lediglich aus, dass Versagungsgründe in nachgereihten Materienverfahren vorlägen. Er kam zum Ergebnis, dass aus naturschutzrechtlichen Gründen (Brutplatznähe eines Schwarzstorchenpaares) erhebliche Zweifel an einem positiven Ausgang eines nachgereihten Naturschutzverfahrens und UVP-Verfahrens bestünden. Zwar könnte erwogen werden, ob es geboten sei, - im Sinne von Vorwirkungen des durch Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie vermittelten Schutzes - erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume geschützter Vogelarten gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen vorzukehren. Doch scheitern derartige Erwägungen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB VwGH 2006/10/0165, Zl. 02.10.2007) schon daran, „dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichende Darlegungen fehlen, die der Annahme, es liege ein so genanntes "faktisches Vogelschutzgebiet" vor, eine tragfähige Grundlage geben könnten (zu diesen Anforderungen vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2004, Zlen. 2001/10/0156 u.a., und zwar insbesondere Punkt 15.4.3.2.). Entgegen den Anforderungen, die an die Begründung eines Bescheides zu stellen sind, die vom Vorhandensein eines "faktischen Vogelschutzgebietes" ausgeht, fehlen im angefochtenen Bescheid nämlich in qualitativer wie quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung des Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutzrichtlinie) die Wertigkeit des vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebietes beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der andern in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte (vgl. das zitierte Erkenntnis vom
  3. April 2004, insbesondere Punkt 18.2.2.). Die belangte Behörde hat, indem sie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausschließlich auf die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzzwecken gestützt hat, die für das betroffene Gebiet gar nicht festgelegt wurden, die Rechtslage verkannt.“ Zwar könnte erwogen werden, ob es geboten sei, - im Sinne von Vorwirkungen des durch Artikel 4, Absatz 4, der Vogelschutzrichtlinie vermittelten Schutzes - erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume geschützter Vogelarten gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen vorzukehren. Doch scheitern derartige Erwägungen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche zB VwGH 2006/10/0165, Zl. 02.10.2007) schon daran, „dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichende Darlegungen fehlen, die der Annahme, es liege ein so genanntes "faktisches Vogelschutzgebiet" vor, eine tragfähige Grundlage geben könnten (zu diesen Anforderungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2004, Zlen. 2001/10/0156 u.a., und zwar insbesondere Punkt 15.4.3.2.). Entgegen den Anforderungen, die an die Begründung eines Bescheides zu stellen sind, die vom Vorhandensein eines "faktischen Vogelschutzgebietes" ausgeht, fehlen im angefochtenen Bescheid nämlich in qualitativer wie quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung des Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutzrichtlinie) die Wertigkeit des vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebietes beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der andern in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte vergleiche das zitierte Erkenntnis vom
  5. April 2004, insbesondere Punkt 18.2.2.). Die belangte Behörde hat, indem sie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausschließlich auf die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzzwecken gestützt hat, die für das betroffene Gebiet gar nicht festgelegt wurden, die Rechtslage verkannt.“ Das von der Umwidmung betroffene Gebiet ist unstrittig nicht als Europaschutzgebiet festgelegt. Allein aus dem Umstand, dass dieses Gebiet gute Habitateigenschaften speziell für den Schwarzstorch (hinsichtlich des Wespenbussards konnte der naturschutzfachliche Sachverständige auf Grund der erhobenen Datenlage keine valide Aussage treffen) aufweist und der Schwarzstorch eine

Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützte Art ist, kann noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass hier ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der zitierten Judikatur vorliegt (vgl. VwGH 25.5.2012, 2010/07/0172).Das von der Umwidmung betroffene Gebiet ist unstrittig nicht als Europaschutzgebiet festgelegt. Allein aus dem Umstand, dass dieses Gebiet gute Habitateigenschaften speziell für den Schwarzstorch (hinsichtlich des Wespenbussards konnte der naturschutzfachliche Sachverständige auf Grund der erhobenen Datenlage keine valide Aussage treffen) aufweist und der Schwarzstorch eine

Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie geschützte Art ist, kann noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass hier ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der zitierten Judikatur vorliegt vergleiche VwGH 25.5.2012, 2010/07/0172). Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zunächst auch § 2 NÖ ROG 2014 als Rechtsgrundlage für die Versagung der Widmung Grünland-Windkraftanlagen an. Wenn man nun davon ausgeht, dass das unmittelbar von der Umwidmung betroffene Gebiet unstrittig nicht als Europaschutzgebiet festgelegt ist und mangels ausreichender Begründung bzw. Ermittlungen (noch) nicht als „faktisches“ Vogelschutzgebiet qualifiziert werden kann, so könnte man den Versagungsgrund der belangten Behörde allenfalls dahingehend interpretieren, dass die erhebliche Beeinträchtigung eines im Umfeld befindlichen Europaschutzgebietes vorliegen soll (wenngleich der naturschutzfachliche Sachverständige ausführt, auf Grund der großen Entfernungen sei eine erhebliche Beeinträchtigung der auf niederösterreichischem Territorium gelegenen Schutzgebiete ausgeschlossen). Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zunächst auch Paragraph 2, NÖ ROG 2014 als Rechtsgrundlage für die Versagung der Widmung Grünland-Windkraftanlagen an. Wenn man nun davon ausgeht, dass das unmittelbar von der Umwidmung betroffene Gebiet unstrittig nicht als Europaschutzgebiet festgelegt ist und mangels ausreichender Begründung bzw. Ermittlungen (noch) nicht als „faktisches“ Vogelschutzgebiet qualifiziert werden kann, so könnte man den Versagungsgrund der belangten Behörde allenfalls dahingehend interpretieren, dass die erhebliche Beeinträchtigung eines im Umfeld befindlichen Europaschutzgebietes vorliegen soll (wenngleich der naturschutzfachliche Sachverständige ausführt, auf Grund der großen Entfernungen sei eine erhebliche Beeinträchtigung der auf niederösterreichischem Territorium gelegenen Schutzgebiete ausgeschlossen). Aus dem Akteninhalt (Stellungnahme A vom 17.06.2016) ergibt sich, dass auf *** Gebiet das Vogelschutzgebiet „***“ betroffen sein könnte.

§ 4Abs.

2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17.12.2013, mit welcher dieses Europaschutzgebiet verordnet wurde, sind als Schutzgegenstand unter anderem auch Schwarzstorch und Wespenbussard ausgewiesen. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Angaben über eine allfällige Beeinträchtigung dieses Europaschutzgebietes, sodass insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigung vom erkennenden Gericht keine Aussagen getroffen werden können. Aus dem Akteninhalt (Stellungnahme A vom 17.06.2016) ergibt sich, dass auf *** Gebiet das Vogelschutzgebiet „***“ betroffen sein könnte.

Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17.12.2013, mit welcher dieses Europaschutzgebiet verordnet wurde, sind als Schutzgegenstand unter anderem auch Schwarzstorch und Wespenbussard ausgewiesen. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Angaben über eine allfällige Beeinträchtigung dieses Europaschutzgebietes, sodass insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigung vom erkennenden Gericht keine Aussagen getroffen werden können.

§ 2Abs.

1 NÖ ROG 2014 ist eine Widmungsänderung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen. In diesem Sinne mangelt es dem Bescheid neben der Anführung des konkret betroffenen Europaschutzgebietes (in der genannten Stellungnahme des WWF wird auch noch das ungarische Natura 2000-Gebiet „Soproni hegység“ ins Treffen geführt) insbesondere auch an der Nennung der dort festgelegten Erhaltungsziele. Zwar kann aus § 3 der zuvor genannten Verordnung entnommen werden, dass der Schutzzweck in der „Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten

§ 4

“ liegt.

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ ROG 2014 ist eine Widmungsänderung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen. In diesem Sinne mangelt es dem Bescheid neben der Anführung des konkret betroffenen Europaschutzgebietes (in der genannten Stellungnahme des WWF wird auch noch das ungarische Natura 2000-Gebiet „Soproni hegység“ ins Treffen geführt) insbesondere auch an der Nennung der dort festgelegten Erhaltungsziele. Zwar kann aus Paragraph 3, der zuvor genannten Verordnung entnommen werden, dass der Schutzzweck in der „Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten

Paragraph 4, liegt. Dennoch wurde es im von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren unterlassen, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich konkreter Beeinträchtigungen dieses Gebietes einzuholen. Da laut dem von der belangten Behörde zur Versagung der Widmung herangezogenen Naturschutzgutachten hinsichtlich erheblicher Beeinträchtigungen nur Europaschutzgebiete auf *** Seite in Betracht kommen, dazu aber vom Sachverständigen keine Aussagen getroffen wurden, zumal er dazu nicht beauftragt war, bleibt auch hier für eine Versagung nach den von der belangten Behörde bisher getätigten Ermittlungen kein Raum. Hinsichtlich der Bestimmung des § 2 NÖ ROG 2014, welche unmissverständlich auf Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes abstellt, wird daher festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die beanspruchten Grundstücke für die Umwidmung nicht in einem Europaschutzgebiet liegen. Dem angefochtenen Bescheid liegen keine Ermittlungsergebnisse zu Grunde liegen, warum es sich bei den betroffenen Flächen um ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ im Sinne der zuvor zitierten Judikatur handeln soll. Im Übrigen enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen, welches Europaschutzgebiet in welcher Intensität auf Grund der Umwidmung beeinträchtigt wäre.Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 2, NÖ ROG 2014, welche unmissverständlich auf Beeinträchtigungen eines Europaschutzgebietes abstellt, wird daher festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die beanspruchten Grundstücke für die Umwidmung nicht in einem Europaschutzgebiet liegen. Dem angefochtenen Bescheid liegen keine Ermittlungsergebnisse zu Grunde liegen, warum es sich bei den betroffenen Flächen um ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ im Sinne der zuvor zitierten Judikatur handeln soll. Im Übrigen enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen, welches Europaschutzgebiet in welcher Intensität auf Grund der Umwidmung beeinträchtigt wäre. Insofern sich der angefochtene Bescheid auch auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG stützt, ist auszuführen, dass die Raumverträglichkeit in § 1 Abs. 1 Z 13 NÖ ROG als Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur (z.B. Vorgaben von Europaschutzgebieten) sowie den örtlichen und überörtlichen Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen (hinsichtlich Verkehr, Wirtschaft, Ver- und Entsorgung, Tourismus, Erholung u. dgl.) definiert wird, wobei bei der Abschätzung der Verträglichkeit die Ziele und Maßnahmen betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind.Insofern sich der angefochtene Bescheid auch auf die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, NÖ ROG stützt, ist auszuführen, dass die Raumverträglichkeit in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, NÖ ROG als Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur (z.B. Vorgaben von Europaschutzgebieten) sowie den örtlichen und überörtlichen Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen (hinsichtlich Verkehr, Wirtschaft, Ver- und Entsorgung, Tourismus, Erholung u. dgl.) definiert wird, wobei bei der Abschätzung der Verträglichkeit die Ziele und Maßnahmen betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind. § 1 Abs. 1 Z 13 wurde durch die ROG-Novelle1995 (des NÖ ROG 1976), LGBl. 8000-10, neu angefügt, wobei der Wortlaut in dieser Fassung lautete: „Raumverträglichkeit: Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Naturraum, Siedlungsstrukturen, Wirtschaft, Einrichtungen für öffentlichen und individuellen Verkehr, Einrichtungen für Ver- und Entsorgung, Fremdenverkehr, Erholung u.dgl.; bei der Abschätzung der Verträglichkeit sind die Ziele und Maßnahmen betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen.“ Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, wurde durch die ROG-Novelle1995 (des NÖ ROG 1976), Landesgesetzblatt 8000-10, neu angefügt, wobei der Wortlaut in dieser Fassung lautete: „Raumverträglichkeit: Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Naturraum, Siedlungsstrukturen, Wirtschaft, Einrichtungen für öffentlichen und individuellen Verkehr, Einrichtungen für Ver- und Entsorgung, Fremdenverkehr, Erholung u.dgl.; bei der Abschätzung der Verträglichkeit sind die Ziele und Maßnahmen betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen.“ Nähere Ausführungen zum Begriff der Raumverträglichkeit oder zur Art und Weise der Durchführung einer solchen Raumverträglichkeitsprüfung finden sich weder im Motivenbericht vom 23.11.1993 noch im Ausschussbericht zu dieser Gesetzesänderung. Laut Ausschussbericht stellt die in § 14 Abs. 2 Z 16 (nunmehr Nähere Ausführungen zum Begriff der Raumverträglichkeit oder zur Art und Weise der Durchführung einer solchen Raumverträglichkeitsprüfung finden sich weder im Motivenbericht vom 23.11.1993 noch im Ausschussbericht zu dieser Gesetzesänderung. Laut Ausschussbericht stellt die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 16, (nunmehr § 14 Abs. 2 Z 14 NÖ ROG 2014) vorgesehene Raumverträglichkeitsprüfung einen Hinweis für die Gemeinden bzw. deren Ortsplaner dar, dass Planungsentscheidungen grundsätzlich raumverträglich sein müssen. Eine ausdrückliche Prüfung ist jedoch nur in vorhersehbaren Problemfällen erforderlich.Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 14, NÖ ROG 2014) vorgesehene Raumverträglichkeitsprüfung einen Hinweis für die Gemeinden bzw. deren Ortsplaner dar, dass Planungsentscheidungen grundsätzlich raumverträglich sein müssen. Eine ausdrückliche Prüfung ist jedoch nur in vorhersehbaren Problemfällen erforderlich. In dem von einem raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen verfassten Artikel „Die Raumverträglichkeitsprüfung. Ein Instrument gewinnt an Bedeutung“ (G, Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik des Amtes der NÖ Landesregierung) wird unter anderem ausgeführt: Wenn auch der Begriff „Raumverträglichkeit“ erst seit wenigen Jahren im NÖ Raumordnungsgesetz verankert ist, so kann man doch feststellen, dass bereits die ursprüngliche Fassung des NÖ ROG 1976 so etwas wie eine „Raumverträglichkeitsprüfung“ vorgesehen hat: im aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Genehmigung der Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen waren die Einhaltung von Planungsrichtlinien (§ 14 Abs. 2), von natürlichen Voraussetzungen für eine Baulandwidmung (§ 15 Abs. 3) und sonstige Versagungsgründe (§ 21 Abs. 5 Z. 1 – 3) zu prüfen. Ohne dass die Raumverträglichkeit als solche explizit genannt wurde, kann man diesen Prüfrahmen bereits als ersten Ansatz für Kriterien der Raumverträglichkeit bezeichnen. Wenn auch der Begriff „Raumverträglichkeit“ erst seit wenigen Jahren im NÖ Raumordnungsgesetz verankert ist, so kann man doch feststellen, dass bereits die ursprüngliche Fassung des NÖ ROG 1976 so etwas wie eine „Raumverträglichkeitsprüfung“ vorgesehen hat: im aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Genehmigung der Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen waren die Einhaltung von Planungsrichtlinien (Paragraph 14, Absatz 2,), von natürlichen Voraussetzungen für eine Baulandwidmung (Paragraph 15, Absatz 3,) und sonstige Versagungsgründe (Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer eins, – 3) zu prüfen. Ohne dass die Raumverträglichkeit als solche explizit genannt wurde, kann man diesen Prüfrahmen bereits als ersten Ansatz für Kriterien der Raumverträglichkeit bezeichnen. Im Zuge der

  1. Novelle zum NÖ ROG Anfang 1996 wurde auch die Raumverträglichkeit unter den verbindlichen Planungsrichtlinien für Flächenwidmungspläne rechtlich verankert: „Bei der Festlegung von Widmungsarten muß ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Grundlagenforschung bei vorhersehbaren Verträglichkeitsproblemen).“ Man könnte meinen, dass sich durch die Aufnahme dieser Formulierung in den Reigen der Planungsrichtlinien in der Genehmigungspraxis für Flächenwidmungspläne nichts Wesentliches geändert hätte, weil ja nach wie vor die Einhaltung dieser Planungsrichtlinien zu prüfen ist. Der Begriff der Raumverträglichkeit besagt jedoch mehr als bloß die Rücksichtnahme auf Versagungsgründe. Das „Leitbild für die räumliche Entwicklung des Landes Niederösterreich“ (***) sagt zur Raumverträglichkeit (S. 66): „Zur projektbezogenen Koordinierung wird eine Raumverträglichkeitsprüfung eingeführt. Bei einer Raumverträglichkeitsprüfung ist insbesonders zu beurteilen: Die Verträglichkeit der Widmung mit den Leitzielen dieses Gesetzes (NÖ ROG 1976 § 1 Abs. 2), den Raumordnungsprogrammen des Landes, sonstigen überörtlichen Planungen sowie mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde.“Man könnte meinen, dass sich durch die Aufnahme dieser Formulierung in den Reigen der Planungsrichtlinien in der Genehmigungspraxis für Flächenwidmungspläne nichts Wesentliches geändert hätte, weil ja nach wie vor die Einhaltung dieser Planungsrichtlinien zu prüfen ist. Der Begriff der Raumverträglichkeit besagt jedoch mehr als bloß die Rücksichtnahme auf Versagungsgründe. Das „Leitbild für die räumliche Entwicklung des Landes Niederösterreich“ (***) sagt zur Raumverträglichkeit (S. 66): „Zur projektbezogenen Koordinierung wird eine Raumverträglichkeitsprüfung eingeführt. Bei einer Raumverträglichkeitsprüfung ist insbesonders zu beurteilen: Die Verträglichkeit der Widmung mit den Leitzielen dieses Gesetzes (NÖ ROG 1976 Paragraph eins, Absatz 2,), den Raumordnungsprogrammen des Landes, sonstigen überörtlichen Planungen sowie mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde.“ Somit wird explizit ausgesprochen, dass die Raumordnungsziele den Maßstab für die Beurteilung der Raumverträglichkeit bilden. Hier lassen sich in der Tat zwei Typen von Raumordnungsverfahren unterscheiden: 1) Die einfacheren Verfahren, die – wie gehabt – anhand der Planungsrichtlinien und sonstigen Versagungsgründe geprüft werden („die Raumverträglichkeit muss sichergestellt werden können“) 2) Die komplexeren Verfahren (Großprojekte und jedenfalls Einkaufs- und Fachmarktzentren), die einer Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) zu unterziehen sind. […] DIE DURCHFÜHRUNG. Wie sollte nun die korrekte Vorgangsweise für eine Raumverträglichkeitsprüfung aussehen? Schritt 1 Auflistung derjenigen Ziele (des NÖ ROG, der regionalen und der sektoralen Raumordnungsprogramme und sonstiger überörtlicher Planungen), die durch die Auswirkungen der Maßnahme beeinträchtigt werden könnten. Schritt 2 Abschätzung, welche Gemeinden durch die Auswirkungen der Maßnahme beeinträchtigt werden könnten. Welche relevanten Zielsetzungen sind für diese Gemeinden zu überprüfen (sowohl des NÖ ROG als auch der betroffenen örtlichen Raumordnungsprogramme)? Schritt 3 Darstellung der Ist-Situation in Bezug auf jedes einzelne Raumordnungsziel Schritt 4 Abschätzung der erwarteten Auswirkungen der Raumordnungsmaßnahme Schritt 5 Beantwortung der Frage, ob durch die Auswirkungen der Maßnahme (unter Berücksichtigung der gegebenen Ist-Situation) einem Raumordnungsziel widersprochen wird (d. h. eine Zielabweichung gegeben ist). Schritt 6 Gewichtung der Ergebnisse aus Schritt 5 und Gesamtbewertung des Projektes im Hinblick auf die Raumverträglichkeit. Die zu prüfenden Kriterien der Raumverträglichkeit sind ● der Naturraum, gegebenenfalls die Ziele und Maßnahmen jener Verordnung, mit der ein Gebiet oder ein Teil davon zum Europaschutz- oder Natura 2000-Gebiet erklärt worden ist, ● die Einrichtungen für den öffentlichen und den Individualverkehr, ● die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde, ● die Einrichtungen für die Ver- und Entsorgung, ● der Fremdenverkehr, ● die Erholungsmöglichkeiten, ● die Ziele und Maßnahmen der örtlichen ROP, ● die Ziele und Maßnahmen überörtlicher ROP sowie ● die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ist die Raumverträglichkeit einer Widmung nicht gegeben, muss sie allenfalls durch entsprechende Maßnahmen im Flächenwidmungsplan (zB durch Festlegung eines Grüngürtels) hergestellt werden. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist im Verfahren zur Erstellung oder Änderung des örtlichen ROP, gegebenenfalls im Rahmen der strategischen Umweltprüfung durchzuführen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  2. Auflage, Anm. 17 zu § 14).Ist die Raumverträglichkeit einer Widmung nicht gegeben, muss sie allenfalls durch entsprechende Maßnahmen im Flächenwidmungsplan (zB durch Festlegung eines Grüngürtels) hergestellt werden. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist im Verfahren zur Erstellung oder Änderung des örtlichen ROP, gegebenenfalls im Rahmen der strategischen Umweltprüfung durchzuführen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  3. Auflage, Anmerkung 17 zu Paragraph 14,). Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall das Widmungsvorhaben wegen mangelnder Raumverträglichkeit versagt. Gestützt auf das Gutachten des Naturschutzsachverständigen wird im Wesentlichen begründet, dass gute Habitateigenschaften für den Schwarzstorch vorlägen und eine artverträgliche Konsumation der Widmung nicht vorstellbar sei. Der angefochtene Bescheid setzt sich weder mit den zuvor genannten Schritten noch mit den zitierten Kriterien einer Raumverträglichkeitsprüfung auseinander. So mangelt es dem Bescheid – im Hinblick darauf, dass das betroffene Gebiet im sektoralen Raumordnungsprogramm der NÖ Landesregierung als Eignungszone für Windkraftanlagen festgelegt wurde – insbesondere an Feststellungen darüber, welche Ziele und Maßnahmen in diesem überörtlichen Raumordnungsprogramm vorgesehen sind und welche dieser Ziele durch die Auswirkungen der gegenständlichen Widmungsmaßnahme beeinträchtigt werden könnten. Ebenso wenig wurden die Ziele und Maßnahmen der örtlichen ROP der Marktgemeinde *** wie auch der noch weiteren betroffenen (weil möglicherweise beeinträchtigten) Gemeinden festgestellt und zu jenen des sektoralen Raumordnungsprogramms in Beziehung gesetzt. Darüber hinaus finden sich im angefochtenen Bescheid auch keine Ausführungen zu den – möglicherweise einander widersprechenden – Zielen und sonstigen Bestimmungen des NÖ ROG selbst. So sieht das NÖ ROG 2014 beispielsweise in seinem § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b als generelles Leitziel die Ausrichtung auf schonende Verwendung natürlicher Ressourcen, nachhaltige Nutzbarkeit sowie sparsame Verwendung von Energie, insbesondere von nicht erneuerbaren Energiequellen vor.

lit. c sollen die einzelnen Nutzungen in der Art geordnet werden, dass einerseits gegenseitige Störungen vermieden und andererseits sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen. So sieht das NÖ ROG 2014 beispielsweise in seinem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, als generelles Leitziel die Ausrichtung auf schonende Verwendung natürlicher Ressourcen, nachhaltige Nutzbarkeit sowie sparsame Verwendung von Energie, insbesondere von nicht erneuerbaren Energiequellen vor.

Litera c, sollen die einzelnen Nutzungen in der Art geordnet werden, dass einerseits gegenseitige Störungen vermieden und andererseits sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen. In Anbetracht dessen, dass das gegenständliche Gebiet entsprechend dem sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung (welches am 29.04.2014 erlassen wurde) ausdrücklich als Eignungszone festgelegt wurde und zum damaligen Zeitpunkt ein möglicher Nutzungskonflikt mit einem Schwarzstorchhabitat bereits bekannt gewesen sein musste (die Verordnung „Europaschutzgebiet ***“ stammt vom 17.12.2013, siehe auch § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3b NÖ ROG 2014), mangelt es dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen darüber, inwiefern diese Eignung nicht mehr gegeben ist bzw. welchem anderen Ziel (des NÖ ROG oder sonstiger überörtlicher Planungen) die gegenständliche Widmung zuwiderläuft bzw. weshalb dieses Ziel gegenüber dem oben genannten Leitziel als höherrangig einzustufen ist. In Anbetracht dessen, dass das gegenständliche Gebiet entsprechend dem sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung (welches am 29.04.2014 erlassen wurde) ausdrücklich als Eignungszone festgelegt wurde und zum damaligen Zeitpunkt ein möglicher Nutzungskonflikt mit einem Schwarzstorchhabitat bereits bekannt gewesen sein musste (die Verordnung „Europaschutzgebiet ***“ stammt vom 17.12.2013, siehe auch Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 20, Absatz 3 b, NÖ ROG 2014), mangelt es dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen darüber, inwiefern diese Eignung nicht mehr gegeben ist bzw. welchem anderen Ziel (des NÖ ROG oder sonstiger überörtlicher Planungen) die gegenständliche Widmung zuwiderläuft bzw. weshalb dieses Ziel gegenüber dem oben genannten Leitziel als höherrangig einzustufen ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde – auch nur in einem Teilbereich - jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom

  1. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Das Gesetz würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Damit würde die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nämlich zu einer reinen „Formalinstanz“ werden; ein solches Ansinnen ist dem Gesetzgeber wohl nicht zu unterstellen.Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde – auch nur in einem Teilbereich - jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom
  2. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Das Gesetz würde völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Damit würde die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nämlich zu einer reinen „Formalinstanz“ werden; ein solches Ansinnen ist dem Gesetzgeber wohl nicht zu unterstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor. Aufgrund der von der Behörde irrig vertretenen Ansicht, die Voraussetzungen für die Versagung des gegenständlichen Widmungsvorhabens lägen bereits allein auf Grund der guten Habitateigenschaft des Gebietes für den Schwarzstorch und der vermutlich nicht positiv abschließbaren nachfolgenden Verfahren nach dem Naturschutz- bzw. UVP-Gesetz vor, hat die Behörde die weiteren Voraussetzungen zum Vorliegen eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur sowie die im NÖ ROG und durch überörtliche Planungen festgelegten Ziele im Hinblick auf die Beurteilung der Raumverträglichkeit nicht (mehr) geprüft. Darüber hinaus wurden weder Feststellungen getroffen, welche Gemeinden bzw. welche ihrer relevanten Zielsetzungen der jeweiligen örtlichen Raumordnungsprogramme durch die Auswirkungen der Maßnahme beeinträchtigt werden könnten, noch wurde die Ist-Situation in Bezug auf die einzelnen Raumordnungsziele dargestellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger als die zuständige Behörde tätigen könnte, die bereits das sektorale Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich erlassen und das dazu gehörige Ermittlungsverfahren geführt hat, sondern davon, dass sie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.