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{'item': 'LVwG-AV-365/001-2014'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 14§ 30§ 23§ 66§ 33Art. 130§ 72§ 6§ 48Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-365/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend ergänzt, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Hofeinfahrtstores so erfolgt, dass eine körperschalldämmende Trennung aller flankierender Teile zum Mauerwerk, insbesondere die Ausbildung einer körperschalldämmenden Trennung des Hofeinfahrtstores zu den flankierenden Bauteilen und der Einlage von Schalldämmstreifen zwischen den metallenen (Alu-)Befestigungselementen durchgeführt wird, sodass eine körperschallgedämmte Befestigung erfolgt. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend ergänzt, dass die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Hofeinfahrtstores so erfolgt, dass eine körperschalldämmende Trennung aller flankierender Teile zum Mauerwerk, insbesondere die Ausbildung einer körperschalldämmenden Trennung des Hofeinfahrtstores zu den flankierenden Bauteilen und der Einlage von Schalldämmstreifen zwischen den metallenen (Alu-)Befestigungselementen durchgeführt wird, sodass eine körperschallgedämmte Befestigung erfolgt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Dezember 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
  2. März 2009 beantragten Herr C und Frau D (im Folgenden: Bauwerber) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Einbau eines Hofeinfahrtstores (im Folgenden: Tor) in ihrem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG. ***, EZ. ***, ***, ***.Mit Schreiben vom
  3. März 2009 beantragten Herr C und Frau D (im Folgenden: Bauwerber) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Einbau eines Hofeinfahrtstores (im Folgenden: Tor) in ihrem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG. ***, EZ. ***, ***, ***. Östlich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes grenzt unmittelbar das Grundstück Nr. *** der Ehegatten B und A (im Folgenden: Beschwerdeführer) an und ist dieses Nachbargrundstück mit einem Wohnhaus bebaut, welches an das Wohnhaus der beiden Bauwerber an der gemeinsamen Grundstücksgrenze unmittelbar angebaut ist. Diese beiden Wohnhäuser weisen an der Grundstücksgrenze eine gemeinsame „Brandwand“ (im Folgenden: Wand) auf und befindet sich im Bereich dieser gemeinsamen Wand auf dem Baugrundstück eine Durchfahrt, um in den Hofbereich des Baugrundstückes zu gelangen. Laut dem Einreichplan und der Baubeschreibung des beantragten Projektes soll das verfahrensgegenständliche Tor das bestehende ersetzen und eine Höhe von 2,84 m und eine Breite von 2,97 m aufweisen und soll das neue Aluminium-Tor zweiflügelig mit einem Gehflügel links, nach innen aufgehend, ausgeführt werden. Die Füllung sei doppelwandig und isoliert. Die Montage des Tores soll mittels andübeln an die bestehende Wand erfolgen, und zwar mit Schallschutzdübel, und sollen der Unterzug sowie der Einfahrtspfeiler innen angeschlagen werden. Zwischen dem neuen Tor und der Wand soll beim Befestigen eine Lage Kork beigelegt werden, um eine Reduktion des Körperschalles zu erwirken. Die Breite und Höhe der Einfahrt bleibe unverändert. Das Tor habe umseitig ca. 2 cm „Versetzluft“. Am
  4. Oktober 2009 hielt die Baubehörde I. Instanz in einem Aktenvermerk fest, dass die beiden Beschwerdeführer mitgeteilt hätten, dass zum einen die beiden Bauwerber am
  5. Oktober 2009 das beantragte Tor bereits eingebaut hätten und sie zum anderen beim Öffnen und Schließen dieses Tores durch Lärm aufgrund der Schallübertragung beeinträchtigt würden. Am
  6. Oktober 2009 hielt die Baubehörde römisch eins. Instanz in einem Aktenvermerk fest, dass die beiden Beschwerdeführer mitgeteilt hätten, dass zum einen die beiden Bauwerber am
  7. Oktober 2009 das beantragte Tor bereits eingebaut hätten und sie zum anderen beim Öffnen und Schließen dieses Tores durch Lärm aufgrund der Schallübertragung beeinträchtigt würden. Mit Schreiben vom
  8. August 2010 legten die beiden Bauwerber der belangten Behörde die Rechnung des F vom
  9. November 2009, Rechnungsnummer ***, zum Beweis der Tatsache vor, dass der Einbau des verfahrensgegenständlichen Tores durch eine schallgedämmte Montage erfolgt und dieser Einbau fertiggestellt sei. Der bautechnische Amtssachverständige des NÖ Gebietsbauamtes ***, Herr E, hielt in seiner Notiz vom
  10. April 2012 fest, dass der bereits durchgeführte Einbau des Tores nachträglich bewilligt werden soll. Das Tor sei an der bestehenden Einfahrtleibung montiert worden. Aus bautechnischer Sicht könnte dadurch die Standsicherheit tragender Bauteile sowie der Brandschutz beeinträchtigt werden, woraus sich dessen Bewilligungspflicht

§ 14Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 ergebe.

Der bautechnische Amtssachverständige des NÖ Gebietsbauamtes ***, Herr E, hielt in seiner Notiz vom 26. April 2012 fest, dass der bereits durchgeführte Einbau des Tores nachträglich bewilligt werden soll. Das Tor sei an der bestehenden Einfahrtleibung montiert worden. Aus bautechnischer Sicht könnte dadurch die Standsicherheit tragender Bauteile sowie der Brandschutz beeinträchtigt werden, woraus sich dessen Bewilligungspflicht

Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 ergebe. Am

  1. Mai 2012 führte die Baubehörde I. Instanz eine mündliche Verhandlung durch, zu der u.a. die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen wurden und wurde in der Niederschrift über diese Verhandlung im Wesentlichen festgehalten, dass im Bereich der Durchfahrt laut dem Einreichplan der Bauunternehmung G Ges.m.b.H‚ ***, vom
  2. Februar 2009 ein zweiflügeliges Aluminiumtor eingebaut worden sei. Laut Einreichplan sei der Formrohrrahmen am bestehenden Unterzug bzw. an der bestehenden Torleibung schallabsorbierend montiert worden.Am
  3. Mai 2012 führte die Baubehörde römisch eins. Instanz eine mündliche Verhandlung durch, zu der u.a. die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß geladen wurden und wurde in der Niederschrift über diese Verhandlung im Wesentlichen festgehalten, dass im Bereich der Durchfahrt laut dem Einreichplan der Bauunternehmung G Ges.m.b.H‚ ***, vom
  4. Februar 2009 ein zweiflügeliges Aluminiumtor eingebaut worden sei. Laut Einreichplan sei der Formrohrrahmen am bestehenden Unterzug bzw. an der bestehenden Torleibung schallabsorbierend montiert worden. Die beiden Bauwerber verwiesen darauf, dass seit dem Lokalaugenschein vom
  5. Oktober 2010 und den dort vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen keinerlei Veränderung eingetreten sei. Die beiden Beschwerdeführer behaupteten, dass die verfahrensgegenständliche Einbausituation nicht den gängigen technischen Vorschriften der ÖNORM B 8115 entsprechen würde, da der Toreinbau an der Grundstücksgrenze an einem Mauervorsatz, der in ihre Wand eingebunden sei, lediglich mit Schallschutzdübeln und einer Trennlage aus Kork getrennt worden sei, sodass für sie beim derzeitigen Betrieb Lärmbelästigungen auftreten würden. In der Niederschrift wurde sodann betreffend die beiden Beschwerdeführer wörtlich festgehalten: „Wir stimmen dem Toreinbau zu, wenn eine Einbaubestätigung der ausführenden Firma vorgelegt wird, die der ÖNORM B 8115-2, Pkt. 5.4 mit 30 dB Schallpegel in den Aufenthaltsräumen des Nachbargebäudes bestätigt.” Die beiden Bauwerber wiederum behaupteten, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht bewilligungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig sei, weshalb die Vorschreibung von Auflagen, auch in Form der Vorlagepflicht von weiteren Bestätigungen, unzulässig sei. Das Tor sei ein zertifiziertes Produkt der Fa. ***, als solches für den Verkauf technisch zugelassen und entspreche allen Zulassungsvoraussetzungen. Die Montage sei wie in der Beschreibung dargestellt und in der vorgelegten Faktura beschrieben erfolgt. Das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer stelle keinen zulässigen Einwand im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 dar, sondern würden sie der Baubehörde die Vorschreibung einer Auflage vorschlagen. Der bautechnische Amtssachverständige hielt sodann fest, dass aus bautechnischer Sicht der bereits durchgeführte Toreinbau den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und den technischen Richtlinien entsprechen würde, wenn eine Bestätigung eines Befugten vorgelegt werde, in welcher der ordnungsgemäße Einbau des Tores

ÖNORM B 8115-2, Pkt. 5.4 vorgelegt werde. Gegen die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung bestünden aus fachlicher Sicht dann keine Bedenken. Mit Schreiben vom

  1. Juli 2012 legten die Bauwerber der Baubehörde eine Bestätigung der H GmbH vom
  2. Juli 2012 und eine angeschlossene EG-Konformitätserklärung vom
  3. Juni 2012 mit dem Begleitschreiben des F vom
  4. Juli 2012 zum Nachweis des schallgedämmten Einbaus des verfahrensgegenständlichen Tores vor. Im Schreiben der H GmbH vom
  5. Juli 2012 wurde bestätigt, dass das Zweiflügeltor aus Auftrag *** am
  6. Oktober 2009 entsprechend der Beauftragung fachgerecht schalldämmend zum Mauerwerk montiert worden sei. Mit Schreiben vom
  7. September 2012 teilte die Baubehörde den beiden Beschwerdeführern mit, dass keines der von ihnen vorgelegten Schriftstücke die vom bautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten der Niederschrift vom
  8. Mai 2012 verlangte Bestätigung enthalte, dass der Toreinbau

ÖNORM B 8115-2, Pkt. 5.4 ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Vorlage dieser Bestätigung sei aber Voraussetzung, um nachträglich die Baubewilligung zum Einbau dieses Tores erteilen zu können. Mit Schreiben vom

  1. September 2012 teilten die beiden Bauwerber der Baubehörde im Wesentlichen mit, dass mit der Bestätigung der H GmbH vom
  2. Juli 2012

§ 30Abs.

2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 nachgewiesen worden sei, dass der Einbau des verfahrensgegenständlichen Tores fachgerecht erfolgt sei. Über den gesetzlichen Nachweis der fachgerechten Ausführung seien von ihnen keinerlei weitere Nachweise abzuverlangen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Fertigstellung nicht im Bewilligungsverfahren zu erbringen sei, sondern erst bei der Anzeige der ordnungsgemäßen Fertigstellung. Nur der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass eine Montage nur dann fachgerecht sei, wenn alle entsprechenden Normen eingehalten würden. Es sei also die Einhaltung aller Bezug habenden Normen nachgewiesen worden.Mit Schreiben vom 14. September 2012 teilten die beiden Bauwerber der Baubehörde im Wesentlichen mit, dass mit der Bestätigung der H GmbH vom 13. Juli 2012

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 nachgewiesen worden sei, dass der Einbau des verfahrensgegenständlichen Tores fachgerecht erfolgt sei. Über den gesetzlichen Nachweis der fachgerechten Ausführung seien von ihnen keinerlei weitere Nachweise abzuverlangen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Fertigstellung nicht im Bewilligungsverfahren zu erbringen sei, sondern erst bei der Anzeige der ordnungsgemäßen Fertigstellung. Nur der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass eine Montage nur dann fachgerecht sei, wenn alle entsprechenden Normen eingehalten würden. Es sei also die Einhaltung aller Bezug habenden Normen nachgewiesen worden. In der EG-Konformitätserklärung sei neben den anzuwendenden Richtlinien des Europäischen Rechtes auch die österreichische Norm angeführt, welche beim fachgerechten Einbau und bei der Herstellung des Tores erfüllt worden sei. Hiebei werde auf die ÖNORM B 1205 verwiesen. Darüber hinausgehende ÖNORMEN seien im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Die Ausführung des bautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der nachzuweisenden ÖNORM B 8115-2, Pkt. 5.4 beziehe sich lediglich auf das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer, welches dieser unkritisch und ohne Prüfung der Anwendbarkeit übernommen habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die angeführte ÖNORM B 8115-2, Pkt. 5.4 für das gegenständliche Tor gar nicht anzuwenden sei, weshalb der Nachweis der Erfüllung dieser ÖNORM nicht zu erfolgen habe, weshalb von ihnen die diesbezügliche Vorlage nicht verlangt werden könne. Die Erteilung der beantragten Bewilligung könne nicht vom Nachweis der Erfüllung einer ÖNORM abhängig gemacht werden, die einerseits nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes nicht nachzuweisen und andererseits im konkreten Verfahren überhaupt nicht anzuwenden sei. Mit Schreiben vom 20. September 2012 übermittelte die Baubehörde diese Stellungnahme dem bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes ***, Herrn E, und hielt dieser in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 hiezu fest, dass von ihm in der Bauverhandlung vom 31. Mai 2012 im Gutachten eine Bestätigung eines Befugten verlangt worden sei, in welcher der ordnungsgemäße Einbau des Tores

ÖNORM B 8115-2, Pkt.5.4 belegt werde. Die ÖNORM B 8115-2 sei bei haustechnischen Anlagen anzuwenden. Das seien z.B. motorbetriebene Tür- und Toranlagen. Aus fachlicher Sicht werde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen zweiflügeligen Tor aus Aluminium daher um keine haustechnische Anlage im Sinne der ÖNORM B 8115-2 handle. Es könne daher die von ihm in der Bauverhandlung vom

  1. Mai 2012 geforderte Bestätigung entfallen. Aus bautechnischer Sicht sei der Einbau des Tores durch die Vorlage der Unterlagen der H GmbH vom
  2. Juni 2012 (EG-Konformitätserklärung) und vom
  3. Juli 2012 sowie des F vom
  4. Juli 2012 in Ordnung. Im Spruchpunkt I. des Bescheides vom
  5. Oktober 2012, Zl. ***, erteilte sodann der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Bauwerbern auf Grund des Ansuchens vom
  6. März 2009, des Ergebnisses der am
  7. Mai 2012 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle und der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom
  8. Oktober 2012

§ 23Abs. 1 und 2 i

Vm § 14 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 nachträglich die baubehördliche Bewilligung für den Einbau des verfahrensgegenständlichen Tores in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***).Im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom

  1. Oktober 2012, Zl. ***, erteilte sodann der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz den beiden Bauwerbern auf Grund des Ansuchens vom
  2. März 2009, des Ergebnisses der am
  3. Mai 2012 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle und der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom
  4. Oktober 2012

Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 nachträglich die baubehördliche Bewilligung für den Einbau des verfahrensgegenständlichen Tores in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***). Die Niederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung und die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom

  1. Oktober 2012 wurden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Bescheides erklärt. Die Einwendung der beiden Beschwerdeführer, dass der Toreinbau an der Grundstücksgrenze zu ihnen an einem Mauervorsatz, der in ihrer Brandwand eingebunden sei, lediglich mit Schallschutzdübeln und einer Trennlage aus Kork getrennt worden sei und beim derzeitigen Betrieb für sie Lärmbelästigungen auftreten würden, sodass diese Einbausituation nicht den gängigen technischen Vorschriften der ÖNORM B 8115 entsprechen würde, wurde abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Erklärung der beiden Beschwerdeführer, dem Toreinbau zuzustimmen, wenn eine Einbaubestätigung der ausführenden Firma vorgelegt werde, die den Toreinbau entsprechend der ÖNORM B 8115-2, Pkt. 5.4 mit 30 dB Schallpegel in den Aufenthaltsräumen ihres Nachbargebäudes bestätige, keine Einwendung im Sinne des § 42 AVG darstelle. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Erklärung der beiden Beschwerdeführer, dem Toreinbau zuzustimmen, wenn eine Einbaubestätigung der ausführenden Firma vorgelegt werde, die den Toreinbau entsprechend der ÖNORM B 8115-2, Pkt. 5.4 mit 30 dB Schallpegel in den Aufenthaltsräumen ihres Nachbargebäudes bestätige, keine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG darstelle. Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden den beiden Bauwerbern Verfahrenskosten vorgeschrieben. Im Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurden den beiden Bauwerbern Verfahrenskosten vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht unter die in § 15 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählten Vorhaben subsumierbar sei, weshalb dieses baubehördlich bewilligungspflichtig sei. Bereits im Jahre 2009 sei sie zu der Ansicht gelangt, dass der Toreinbau an der Grundstücksgrenze zu den beiden Beschwerdeführern in Anbetracht der gemeinsamen Wand eine bewilligungspflichtige Abänderung ihres Wohnhauses darstelle, da die Standsicherheit tragender Bauteile sowie der Brandschutz beeinträchtigt und Rechte der Nachbarn nach § 6 NÖ Bauordnung 1996, wie z. B. der Schallschutz, verletzt werden könnten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht unter die in Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählten Vorhaben subsumierbar sei, weshalb dieses baubehördlich bewilligungspflichtig sei. Bereits im Jahre 2009 sei sie zu der Ansicht gelangt, dass der Toreinbau an der Grundstücksgrenze zu den beiden Beschwerdeführern in Anbetracht der gemeinsamen Wand eine bewilligungspflichtige Abänderung ihres Wohnhauses darstelle, da die Standsicherheit tragender Bauteile sowie der Brandschutz beeinträchtigt und Rechte der Nachbarn nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996, wie z. B. der Schallschutz, verletzt werden könnten. Für die Bewilligungspflicht sei die bloße Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten maßgeblich; die Erwartung der konkreten Verletzung von Nachbarrechten begründe die Notwendigkeit von Auflagen oder die Versagung der beantragten Bewilligung. Vom bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn E, vom NÖ Gebietsbauamt *** liege eine Stellungnahme vom
  2. Oktober 2012 zum bautechnischen Gutachten in der Niederschrift vom
  3. Mai 2012 vor, wonach aus fachlicher Sicht festgestellt werde, dass die im Gutachten vom
  4. Mai 2012 verlangte Bestätigung eines Befugten über den Einbau des Tores

ÖNORM B 8115-2 Pkt. 5.4 entfallen könne, da diese ÖNORM bei haustechnischen Anlagen wie z. B. bei motorbetriebenen Tür- und Toranlagen anzuwenden sei, wohingegen es sich beim gegenständlichen zweiflügeligen Tor um keine haustechnische Anlage in Sinne der ÖNORM B 8115-2 handle, sodass der Einbau des Tores durch die Vorlage der Unterlagen (Bescheinigungen) der - H GmbH vom

  1. Juli 2012 über die fachgerechte und schalldämmende Montage des Tores, - H GmbH vom
  2. Juni 2012 (EG Konformitätserklärung) und der - F vom
  3. Juli 2012 (Begleitschreiben) in Ordnung sei. Die von den beiden Beschwerdeführern vorgebrachte Einwendung gegen den Einbau des Tores sei daher abzuweisen gewesen. Aufgrund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen, der Ergebnisse der Bauverhandlung vom
  4. Mai 2012, der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** vom
  5. Oktober 2012 und der vorgelegten Bescheinigungen habe daher nachträglich die beantragte Baubewilligung spruchgemäß erteilt werden können. In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass in der Baubewilligung die derzeitige Wand als gemeinsame Brandwand bezeichnet werde. Diese Wand sei mit Bescheid vom
  6. März 1970, AZ. ***, und dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Einreichplan eindeutig ihrem Grundstück zugeordnet. Des Weiteren sei in der Natur eindeutig ersichtlich, dass ihre über der Dachfläche befindliche Feuermauer und die im Einfahrtsbereich des Baugrundstückes befindliche Wand ohne Versatz eine geradlinige, Iotrechte Flucht bilden würden. Das derzeitig montierte Tor der beiden Bauwerber sei somit an ihrer Wand befestigt und verursache bei der Betätigung in ihren Wohnräumen eine extreme Lärmbelästigung. Sie würden daher einen konsensgemäßen Einbau des Tores durch die Errichtung der seitens der Baubehörde vorgeschriebenen eigenständigen und schalltechnisch getrennten Wand auf Eigengrund der beiden Bauwerber und der Befestigung des Torrahmens an dieser verlangen. Mit Bescheid vom
  7. Mai 2013, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 2. Mai 2013, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass die Bezeichnung „gemeinsame Brandwand“ aus der gekuppelten Bebauungsweise stamme, bei der früher (gesetzeskonform) zwischen den Gebäuden als Brandabschluss nur eine durchgehende Wand vorhanden gewesen sei. Nach der derzeit gültigen Gesetzeslage müsse an der Grundstücksgrenze an beiden Seiten einer Grundstücksgrenze je eine Brandwand mit der für Außenwände vorgeschriebenen Wärme- und Schalldämmung errichtet werden. Die im gegenständlichen Fall an der Grundstücksgrenze vorhandene Wand sei die Außenwand des Wohnhauses der beiden Beschwerdeführer. Aufgrund des bei der Bauverhandlung am

  1. Mai 2012 erstellten positiven Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen und dessen Stellungnahme vom
  2. Oktober 2012 zu diesem bautechnischen Gutachten, mit welcher aus fachlicher Sicht festgestellt worden sei, dass der Einbau des Tores durch die Vorlage der Bescheinigungen (H GmbH vom
  3. Juli 2012 über die fachgerechte und schalldämmende Montage des Tores und die EG-Konformitätserklärung der H GmbH vom
  4. Juni 2012) in Ordnung sei, sei, wie bereits in der Begründung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides ausgeführt worden sei, die Baubewilligung zum Einbau des Tores zu erteilen gewesen. In der Begründung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  5. September 2011 (Vorstellung) würde darauf verwiesen, dass ein Widerspruch zwischen der tatsächlichen Ausführung der Brandwand und dem beantragten Toreinbau nicht thematisiert werden dürfe. Bezüglich der bewilligungsgemäßen Ausführung der Wand auf der Nachbarliegenschaft habe und werde die Baubehörde ein gesondertes Verfahren

§ 33

NÖ Bauordnung 1996 durchführen und den entsprechenden Sanierungsauftrag erteilen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung abzuweisen gewesen.Bezüglich der bewilligungsgemäßen Ausführung der Wand auf der Nachbarliegenschaft habe und werde die Baubehörde ein gesondertes Verfahren

Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 durchführen und den entsprechenden Sanierungsauftrag erteilen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich der Baubewilligungsbescheid vom

  1. Oktober 2012 auf einen Tausch der bestehenden Toranlage beziehe. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich jedoch nicht um einen Tausch einer bestehenden Toranlage, sondern um eine Neubausituation, da die Öffnung für den Toreinbau neu hergestellt worden sei. Der Sturz der alten Toranlage sei ein Holzbalken gewesen, der die Funktion eines Überlagers gehabt hätte. Dieser Holzbalken hätte an der Grundstücksgrenze den sehr schmalen Mauervorsprung als Auflager gehabt und sei nicht in ihre Wand eingestemmt gewesen. Die Befestigung des Tores am Holzbalken habe kaum Geräusche beim Öffnen und Schließen verursacht. Beim Umbau sei der Holzbalken entfernt und durch einen Betonbalken mit einem darüber befindlichen Mauerwerk (Trempelwand für Dachausbau) ersetzt worden. Da der bestehende zu kleine Mauervorsprung für die neuen Lasten durch den Betonbalken, das darüber befindliche Mauerwerk und die Lasten der neuen Dach- und Deckenkonstruktion statisch nicht ausreichend gewesen seien, sei das Auflager in ihre Wand eingebunden worden. Die neue Torkonstruktion sei nun in der neuen Öffnung befestigt worden und verursache durch die Montage an den in ihrer Wand integrierten Betonbalken und durch die Befestigung an der Wand unzumutbaren Lärm beim Öffnen und Schließen. Durch den Umstand, dass die Toranlage in eine wie vorhin beschriebene neue Öffnungssituation eingebaut und aus bautechnischer Sicht keine schalltechnische Trennung durchgeführt worden sei, dürfe für diese keine Baubewilligung erteilt werden. Am
  2. Dezember 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Gerichtsparteien persönlich teilgenommen haben. In dieser Verhandlung brachten die beiden Bauwerber im Wesentlichen vor, dass das Beschwerdevorbringen der beiden Beschwerdeführer unzulässig sei, da sich dieses Vorbringen auf ein aliud beziehe. Gegenstand der Baubewilligung sei das Tor, nicht aber die Unterzüge der Hofeinfahrt. Hinsichtlich der Unterzüge seien sowohl ein baupolizeiliches Aufsichtsverfahren als auch ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden, welche jeweils mit einer Einstellung geendet hätten. Weiters liege die behauptete Lärmemission nicht über der Ortsüblichkeitsschwelle und sei die Überschreitung von den beiden Beschwerdeführern nicht einmal behauptet worden. Die beiden Beschwerdeführer seien mit ihrem Vorbringen betreffend die behauptete Belästigung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, zumal die behaupteten Unterlassungsansprüche der Belästigung nicht Angelegenheit der Baubehörde seien, sondern würden diese in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Die Beschreitung des Zivilrechtsweges hätten die beiden Beschwerdeführer jedoch bisher unterlassen. Im Übrigen liege ihrer Auffassung nach auf Grund der Bauanzeige vom
  3. März 2009 bereits materielle Rechtskraft vor, weil das angezeigte Bauvorhaben nicht innerhalb der 8-Wochen Frist untersagt worden sei. Unbeschadet der nicht rechtskonformen Durchführung dieses Bauverfahrens werde diesbezüglich auch auf die Anleitung im Vorstellungsverfahren verwiesen, nämlich auf den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  4. September 2011, in welchem auf Seite 5 ausdrücklich moniert worden sei, dass die Frage der Anzeigepflicht im Verhältnis zur Bewilligungspflicht nicht untersucht worden sei. Dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer bezüglich des Tores stehe daher die materielle Rechtskraft entgegen. Die beiden Beschwerdeführer behaupteten wiederum, dass die Errichtung des Tores nicht von den bewilligten Bauvorhaben aus dem Jahre 2005 und 2006 getrennt gesehen werden könne. Dieses sei an einem Pfeiler errichtet worden, der mit der Wand der beiden Wohnhäuser eine Einheit bilde und daher schalltechnisch nicht getrennt sei. Über diesen Pfeiler, der in die gemeinsame Wand eingebaut sei, komme es zur Schallübertragung nicht nur des Tores, sondern von der gesamten Einfahrt. In der Bauverhandlung im Jahr 2005 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass dieser Pfeiler bautechnisch von der gemeinsamen Wand zu trennen sei. Soweit man dies von der Natur her erkennen könne, sei eine solche Trennung jedoch nicht erfolgt, sodass der gesamte Schall, der nicht nur vom Tor, sondern von der gesamten Einfahrt herrühre, auf die gemeinsame Wand übertragen werde. Die im Jahr 2005 in der Bauverhandlung des damaligen Baubewilligungsverfahrens enthaltenen Maßnahmen seien auch in einem Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 2006 vorgeschrieben worden und sei die Durchführung dieser Maßnahmen damals von den beiden Bauwerbern auch bis zum Ende des Jahres 2006 zugesagt worden. Dies sei jedoch nicht erfolgt, soweit man dies von der öffentlichen Straße her beurteilen könne. Die beiden Bauwerber bestritten dieses Vorbringen und brachten vor, dass die von den beiden Beschwerdeführern monierten Maßnahmen der Unterzüge der Stützpfeiler zunächst nur auf einer protokollierten Vereinbarung der Nachbarn C, D und A und B beruhen würden, jedoch sei diese Vereinbarung nie gerichtlich eingeklagt worden; mittlerweile sei diese verfristet. Die ordnungsgemäße Ausführung dieser Maßnahmen sei in einem baupolizeilichen Überprüfungsverfahren durch die Baubehörde festgestellt worden, und zwar zur Zl. ***, sowie bereits im vorgebrachten Verwaltungsstrafverfahren. Beide Verfahren hätten ergeben, dass sie nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer widerspreche im Übrigen den klaren Ausführungen im Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  5. September 2011, Zl. ***, wobei diesbezüglich insbesondere auf die Seiten 4 und 5 verwiesen werde. Auf die Frage der beiden Beschwerdeführer, ob es ein Schriftstück gebe, welches die ordnungsgemäße Ausführung des Pfeilers, und zwar die schalltechnische Trennung des Pfeilers von der gemeinsamen Wand, bestätige, gab die belangte Behörde an, dass ein solches Dokument im Akt aufliege. Der Bauführer habe auf Grund der im Akt enthaltenen Bescheinigung bestätigt, dass diese Trennung im Zuge der Herstellung des Pfeilers durchgeführt worden sei, und wurde den beiden Beschwerdeführern diese Bestätigung in Kopie ausgehändigt. Die beiden Beschwerdeführer brachten vor, dass von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen davon ausgegangen werden könne, dass es keine elastische Fuge, sondern eine starre Fuge gebe, sodass von einer schalltechnischen Trennung des Pfeilers nicht ausgegangen werden könne. Die beiden Bauwerber verwiesen diesbezüglich auf den Bewilligungsbescheid der Baubehörde der Marktgemeinde *** vom
  6. Juni 2006, Zl. ***, und auf das für sie positive Ergebnis des baupolizeilichen Überprüfungsverfahrens. Die hier verfahrensgegenständlich gemachten Pfeiler seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die beiden Beschwerdeführer verwiesen sodann auf die Seite 2 des Bescheides vom Februar 2006, dass die drei Pfeiler von der Wand schalltechnisch getrennt werden müssten. Die beiden Bauwerber verwiesen darauf, dass der von den beiden Beschwerdeführern zitierte Bescheid vom
  7. Februar 2006 betreffend eine Berufungsvorentscheidung nicht rechtskräftig geworden sei, sondern sei vielmehr der Bescheid vom
  8. Juni 2006 in Rechtskraft erwachsen und verwiesen sie nochmals darauf, dass das baupolizeiliche Überprüfungsverfahren ergeben habe, dass das Bauvorhaben vom
  9. Juni 2006 ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Die beiden Beschwerdeführer monierten sodann beim Landesverwaltungsgericht, dass eine Lärmmessung in ihrem Wohnhaus durchgeführt werde, um festzustellen, welche Dezibelzahl das verfahrensgegenständliche Tor verursache, und wies das Landesverwaltungsgericht hiezu darauf hin, dass es sich hiebei um ein Baubewilligungsverfahren handle und die Ausführung selbst nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens sei, weshalb in diesem Baubewilligungsverfahren keine Lärmmessung durchzuführen sei. Die beiden Bauwerber ergänzten sodann ihr Einreichprojekt wie folgt: „Die vom bautechnischen Amtssachverständigen angeregte körperschalltechnische Trennung aller flankierender Teile zum Mauerwerk, insbesondere die Ausbildung einer körperschalltechnischen Trennung des Hofeinfahrtstores zu den flankierenden Bauteilen und der Einlage von Schalldämmstreifen zwischen den metallenen (Alu-)Befestigungselementen, wird ausgeführt, soweit sie nicht schon ausgeführt sind und wird das Projekt diesbezüglich in dieser Hinsicht ergänzt bzw. abgeändert. Die diesbezüglichen Bestätigungen werden die beiden Bauwerber der Baubehörde der Marktgemeinde *** vorlegen, wobei das erkennende Gericht darauf hinweist, dass diese Bestätigungen nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens sind.“ Unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Beweisverfahrens und des Akteninhaltes verwies sodann der bautechnische Amtssachverständige vom Gebietsbauamt ***, Herr I, der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als bautechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurde, in seinem Gutachten zum Beweisthema, ob das beantragte Bauvorhaben den technischen Vorschriften entspreche, auf die Einreichunterlagen aus dem Jahr 2009 betreffend die Baubeschreibung und den Einreichplan sowie auf die in dieser Verhandlung durchgeführten Ergänzungen der beiden Bauwerber und führte er aus, dass bei der Montage des Tores entsprechend den vorliegenden Projektunterlagen und der heute vorgenommenen Ergänzung wie die Ausbildung einer körperschallgedämmten Trennung des Tores zu den flankierenden Bauteilen und der Einlage von Schalldämmstreifen zwischen den metallenen (Alu-)Befestigungselementen dem Stand der Technik Rechnung getragen sei. Aus technischer Sicht könne daher die Baubewilligung erteilt werden.Unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Beweisverfahrens und des Akteninhaltes verwies sodann der bautechnische Amtssachverständige vom Gebietsbauamt ***, Herr römisch eins, der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als bautechnischer Amtssachverständiger beigezogen wurde, in seinem Gutachten zum Beweisthema, ob das beantragte Bauvorhaben den technischen Vorschriften entspreche, auf die Einreichunterlagen aus dem Jahr 2009 betreffend die Baubeschreibung und den Einreichplan sowie auf die in dieser Verhandlung durchgeführten Ergänzungen der beiden Bauwerber und führte er aus, dass bei der Montage des Tores entsprechend den vorliegenden Projektunterlagen und der heute vorgenommenen Ergänzung wie die Ausbildung einer körperschallgedämmten Trennung des Tores zu den flankierenden Bauteilen und der Einlage von Schalldämmstreifen zwischen den metallenen (Alu-)Befestigungselementen dem Stand der Technik Rechnung getragen sei. Aus technischer Sicht könne daher die Baubewilligung erteilt werden. Die beiden Bauwerber sowie die belangte Behörde gaben zu diesem Gutachten keine Stellungnahme ab. Die beiden Beschwerdeführer brachten vor, dass sich das Gutachten im Prinzip nur auf die Torbefestigung beschränke. Sie würden dies zur Kenntnis nehmen. Nicht Inhalt des Gutachtens sei aber die weitere bauliche Durchbildung der weiteren anschließenden Bauteile. Der Pfeiler selbst weise nur ein Ausmaß von 17 cm auf und seien für die Anbringung des Tores jedoch Schrauben im Ausmaß von 30 cm verwendet worden, sodass ihre Wand bei der Befestigung miteinbezogen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Seit dem
  5. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren u.a. weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, anzuwenden sind. Seit dem
  2. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren u.a. weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, anzuwenden sind. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, grenzt das Grundstück der beiden Beschwerdeführer unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück an und ist auch das Wohnhaus der beiden Beschwerdeführer unmittelbar an das Wohnhaus der beiden Bauwerber angebaut, sodass die beiden Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 Parteien dieses Baubewilligungsverfahrens sind, zumal sie auch rechtzeitig eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eingewendet haben. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, grenzt das Grundstück der beiden Beschwerdeführer unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück an und ist auch das Wohnhaus der beiden Beschwerdeführer unmittelbar an das Wohnhaus der beiden Bauwerber angebaut, sodass die beiden Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 Parteien dieses Baubewilligungsverfahrens sind, zumal sie auch rechtzeitig eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eingewendet haben.

§ 6Abs.

2 der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Aus dieser Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht gewähren. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10.317 A/1980, sowie VwGH vom
  4. April 2004, Zl. 2003/05/0026, sowie VwGH vom
  5. April 2006, Zl. 2005/05/0171) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.Aus dieser Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht gewähren. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 10.317 A/1980, sowie VwGH vom
  6. April 2004, Zl. 2003/05/0026, sowie VwGH vom
  7. April 2006, Zl. 2005/05/0171) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden; Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom
  8. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom
  9. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181). Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden; Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom
  11. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181). Entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer hat der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren somit kein über die in § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinausgehendes Mitspracherecht und hat dieser somit auch nur einen Anspruch darauf, dass diese Rechte eingehalten werden, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte oder müsste (vgl. u.a. VwGH vom
  12. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom
  13. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom
  14. August 2012, Zl. 2012/05/0080), sodass sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Recht auf Mitsprache bei jeglicher möglicher Rechtsverletzung der gesamten Rechtsordnung durch das Bauvorhaben besitzen; dasselbe gilt auch hinsichtlich der Verfahrensmängel, da solche nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden, zumal die prozessualen Rechte eines Nachbarn nie weiter gehen können als seine materiellen Rechte (vgl. u.a. VwGH vom
  15. August 2012, Zl. 2012/05/0025). Entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer hat der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren somit kein über die in Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinausgehendes Mitspracherecht und hat dieser somit auch nur einen Anspruch darauf, dass diese Rechte eingehalten werden, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte oder müsste vergleiche u.a. VwGH vom
  16. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom
  17. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom
  18. August 2012, Zl. 2012/05/0080), sodass sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Recht auf Mitsprache bei jeglicher möglicher Rechtsverletzung der gesamten Rechtsordnung durch das Bauvorhaben besitzen; dasselbe gilt auch hinsichtlich der Verfahrensmängel, da solche nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden, zumal die prozessualen Rechte eines Nachbarn nie weiter gehen können als seine materiellen Rechte vergleiche u.a. VwGH vom
  19. August 2012, Zl. 2012/05/0025). Damit wird aber auch der Prüfungsumfang der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts in diesem Baubewilligungsverfahren für die mögliche Beeinträchtigung der Nachbarrechte der beiden Beschwerdeführer festgelegt, zumal auch diese bei der Prüfung, ob die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, nur die ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Umfang des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 zu berücksichtigen haben und nicht eine darüber hinausgehende mögliche Verletzung ihrer Rechte (z.B. Privatrechte etc.) oder anderer baurechtlicher Vorschriften. Damit wird aber auch der Prüfungsumfang der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts in diesem Baubewilligungsverfahren für die mögliche Beeinträchtigung der Nachbarrechte der beiden Beschwerdeführer festgelegt, zumal auch diese bei der Prüfung, ob die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, nur die ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Umfang des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 zu berücksichtigen haben und nicht eine darüber hinausgehende mögliche Verletzung ihrer Rechte (z.B. Privatrechte etc.) oder anderer baurechtlicher Vorschriften.

§ 14

Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung. Hinsichtlich der Behauptung der beiden Beschwerdeführer, sie hätten das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben bereits baubehördlich angezeigt und habe die Baubehörde diese Anzeige nicht untersagt, sodass aufgrund dieser Bauanzeige hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens bereits materielle Rechtskraft eingetreten sei, ist festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der baubehördlichen Bewilligungspflicht nach § 14 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 unterliegt, wie auch der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes ***, Herr E, am

  1. April 2012 zu Recht ausgeführt hat, zumal aus bautechnischer Sicht durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben durchaus die Standsicherheit tragender Bauteile oder der Brandschutz oder die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden könnten, sodass beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nicht von einem anzeigepflichtigen, sondern von einem baubehördlich bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen ist. Für die Bewilligungspflicht ist nämlich schon die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung der Standsicherheit tragender Bauteile oder des Brandschutzes oder der Rechte der Nachbarn maßgeblich; ob durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben tatsächlich eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, hat sodann das Baubewilligungsverfahren zu klären (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024). Hinsichtlich der Behauptung der beiden Beschwerdeführer, sie hätten das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben bereits baubehördlich angezeigt und habe die Baubehörde diese Anzeige nicht untersagt, sodass aufgrund dieser Bauanzeige hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens bereits materielle Rechtskraft eingetreten sei, ist festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der baubehördlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung 1996 unterliegt, wie auch der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes ***, Herr E, am
  3. April 2012 zu Recht ausgeführt hat, zumal aus bautechnischer Sicht durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben durchaus die Standsicherheit tragender Bauteile oder der Brandschutz oder die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden könnten, sodass beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nicht von einem anzeigepflichtigen, sondern von einem baubehördlich bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auszugehen ist. Für die Bewilligungspflicht ist nämlich schon die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung der Standsicherheit tragender Bauteile oder des Brandschutzes oder der Rechte der Nachbarn maßgeblich; ob durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben tatsächlich eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, hat sodann das Baubewilligungsverfahren zu klären vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024). Zu Recht haben die beiden Bauwerber daher für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung angesucht und hat ihre diesbezügliche Anzeige somit keinerlei rechtliche Wirkungen auf dieses Baubewilligungsverfahren, auch wenn diese Anzeige nicht untersagt worden ist, zumal es sich hiebei um eine rechtlich bedeutungslose Bauanzeige eines nach § 14 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens handelt, welches durch die Erstattung einer Bauanzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059, sowie VwGH vom
  6. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0258). Zu Recht haben die beiden Bauwerber daher für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung angesucht und hat ihre diesbezügliche Anzeige somit keinerlei rechtliche Wirkungen auf dieses Baubewilligungsverfahren, auch wenn diese Anzeige nicht untersagt worden ist, zumal es sich hiebei um eine rechtlich bedeutungslose Bauanzeige eines nach Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens handelt, welches durch die Erstattung einer Bauanzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059, sowie VwGH vom
  8. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0258). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die NÖ Landesregierung in ihrer Entscheidung vom
  9. September 2011 nicht ausgesprochen hat, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, sondern hat sie vielmehr moniert, dass zu prüfen sei, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um ein anzeige- oder um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Diesem Auftrag ist die Baubehörde im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nachgekommen und ist sie aufgrund der vorhin dargelegten Erwägungen zu Recht zur Auffassung gelangt, dass das verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt.

§ 23Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

§ 48Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

Paragraph 48, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, machen die beiden Beschwerdeführer unzulässige Lärmbeeinträchtigungen durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben vor allem deshalb geltend, weil dieses Bauvorhaben im Jahr 2009 nicht ordnungsgemäß errichtet worden sei, weil bei der Errichtung nicht nur Bauwerksteile (u.a. Pfeiler), die von ihrer Wand schalltechnisch nicht getrennt seien, sondern auch ihre Wand selbst (u.a. 30 cm lange Schrauben) in Anspruch genommen worden sei, sodass sich der durch das Bauvorhaben entstehende Schall auf ihr Wohngebäude in unzulässiger Weise übertragen würde. Dem ist seitens des erkennenden Gerichts entgegenzuhalten, dass sich aus den von den beiden Bauwerbern vorgelegten Einreichunterlagen samt der Baubeschreibung sowie aus ihrer Ergänzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  3. Dezember 2018, welche schließlich im Spruch dieses Erkenntnisses in verbindlicher Weise aufgenommen worden ist, ergibt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben derart körperschalltechnisch geplant und beantragt worden ist, dass eine körperschalldämmende Trennung aller flankierender Teile zum Mauerwerk, insbesondere die Ausbildung einer körperschalldämmenden Trennung des Tores zu den flankierenden Bauteilen und der Einlage von Schalldämmstreifen zwischen den metallenen (Alu-)Befestigungselementen und auch eine körperschallgedämmte Befestigung, vorgesehen ist, sodass der vom erkennenden Gericht beigezogene bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Schluss gekommen ist, dass bei der Montage des Tores entsprechend den vorliegenden Projektunterlagen und der vorgenommenen Ergänzung wie die Ausbildung einer körperschalldämmenden Trennung des Tores zu den flankierenden Bauteilen und der Einlage von Schalldämmstreifen zwischen den metallenen (Alu-)Befestigungselementen sowie die körperschallgedämmte Befestigung in körperschalltechnischer Hinsicht dem Stand der Technik Rechnung getragen wird und aus technischer Sicht daher die Baubewilligung erteilt werden kann. Somit kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass das beantragte Bauvorhaben den rechtlichen Bestimmungen entspricht, weshalb dieses unter Aufnahme der von den beiden Bauwerbern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  4. Dezember 2018 vorgenommenen Projektergänzung in den Spruch dieses Erkenntnisses bewilligt werden konnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs.1 erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 folgt, dass die Baubewilligung ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118). Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren eines Bauwerbers. Das bedeutet, dass die Baubehörde ihre Entscheidung im Baubewilligungsverfahren nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen und lediglich über sein Begehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen und hiebei dieses Begehren auf die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften und somit seine Zulässigkeit zu überprüfen hat. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist daher das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille eines Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. schon VwGH vom
  6. März 1978, Zl. 697/77, sowie VwSlg. 10.592 A, sowie VwGH vom
  7. Mai 2001, Zl. 99/05/0096, sowie VwGH vom
  8. März 2005, Zl. 2004/05/0129, sowie VwGH vom
  9. November 2011, Zl. 2008/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  10. November 2011, Zl. 2008/05/0227 mwN, sowie VwGH vom
  11. Mai 2012, Zl. 2010/05/0141).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 folgt, dass die Baubewilligung ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist vergleiche u.a. VwGH vom
  12. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118). Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren eines Bauwerbers. Das bedeutet, dass die Baubehörde ihre Entscheidung im Baubewilligungsverfahren nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen und lediglich über sein Begehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen und hiebei dieses Begehren auf die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften und somit seine Zulässigkeit zu überprüfen hat. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist daher das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille eines Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. schon VwGH vom
  13. März 1978, Zl. 697/77, sowie VwSlg. 10.592 A, sowie VwGH vom
  14. Mai 2001, Zl. 99/05/0096, sowie VwGH vom
  15. März 2005, Zl. 2004/05/0129, sowie VwGH vom
  16. November 2011, Zl. 2008/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  17. November 2011, Zl. 2008/05/0227 mwN, sowie VwGH vom
  18. Mai 2012, Zl. 2010/05/0141). Der Baubehörde kommt jedoch kein Recht auf Überprüfung des Bauvorhabens dahin zu, ob das beantragte Bauvorhaben durch eine Abänderung nicht wirtschaftlicher, zweckmäßiger, umweltschonender oder den Ansichten eines Nachbarn eher entsprechend errichtet werden kann. Ein Nachbar kann in einem Baubewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. u.a. VwGH vom
  19. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom
  20. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom
  21. August 2012, Zl. 2012/05/0080).Der Baubehörde kommt jedoch kein Recht auf Überprüfung des Bauvorhabens dahin zu, ob das beantragte Bauvorhaben durch eine Abänderung nicht wirtschaftlicher, zweckmäßiger, umweltschonender oder den Ansichten eines Nachbarn eher entsprechend errichtet werden kann. Ein Nachbar kann in einem Baubewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche u.a. VwGH vom
  22. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom
  23. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom
  24. August 2012, Zl. 2012/05/0080). Für das Baubewilligungsverfahren ist also ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (vgl. u.a. VwGH vom
  25. November 2011, Zl. 2008/05/0051). Daran ändert auch nichts, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handelt, welches dazu dienen soll, einen Bestand zu bewilligen. Hiebei darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets – also auch dann, wenn die Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung beabsichtigt ist - um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde aufgrund des von einem Bauwerber beantragten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit, also die Zulässigkeit des Bauvorhabens, zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom
  26. Dezember 1981, Zl. 81/05/0104 u.a.). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es somit nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll, sodass auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht der tatsächlich errichtete oder rechtlich zu sanierende Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom
  27. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, sowie VwGH vom
  28. Juni 1988, Zl. 86/06/0200, sowie VwGH vom
  29. September 1992, Zl. 91/04/0315, sowie VwGH vom
  30. Dezember 1996, Zl. 96/04/0140, sowie VwGH vom
  31. September 2010, Zl. 2009/05/0315, sowie VwGH vom
  32. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauvorhabens der erteilten Baubewilligung entspricht, ist in einem Baubewilligungsverfahren aufgrund des Charakters eines Projektgenehmigungsverfahrens somit nicht maßgeblich (vgl. u.a. VwGH vom
  33. September 1986, Zl. 84/05/0223).Für das Baubewilligungsverfahren ist also ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend vergleiche u.a. VwGH vom
  34. November 2011, Zl. 2008/05/0051). Daran ändert auch nichts, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handelt, welches dazu dienen soll, einen Bestand zu bewilligen. Hiebei darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets – also auch dann, wenn die Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung beabsichtigt ist - um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde aufgrund des von einem Bauwerber beantragten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit, also die Zulässigkeit des Bauvorhabens, zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom
  35. Dezember 1981, Zl. 81/05/0104 u.a.). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es somit nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll, sodass auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht der tatsächlich errichtete oder rechtlich zu sanierende Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom
  36. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, sowie VwGH vom
  37. Juni 1988, Zl. 86/06/0200, sowie VwGH vom
  38. September 1992, Zl. 91/04/0315, sowie VwGH vom
  39. Dezember 1996, Zl. 96/04/0140, sowie VwGH vom
  40. September 2010, Zl. 2009/05/0315, sowie VwGH vom
  41. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101). Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauvorhabens der erteilten Baubewilligung entspricht, ist in einem Baubewilligungsverfahren aufgrund des Charakters eines Projektgenehmigungsverfahrens somit nicht maßgeblich vergleiche u.a. VwGH vom
  42. September 1986, Zl. 84/05/0223). Ein tatsächlich bestehender Bestand ist somit niemals Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens und kann ein solcher einen Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren auch in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzen, zumal etwas, was nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist, auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes eines Nachbarn in diesem Baubewilligungsverfahren sein kann, sodass dies von den beiden Beschwerdeführern auch nicht releviert werden kann (vgl. u.a. VwGH vom
  43. Juni 1979, Zl. 49/79, sowie VwGH vom
  44. Oktober 1979, Zl. 609/79, sowie VwGH vom
  45. März 1999, Zl. 99/05/0049). Somit ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund des Projektgenehmigungsverfahrens nicht maßgeblich, ob die tatsächliche Ausführung des verfahrensgegenständlichen Tores der erteilten Baubewilligung entspricht, weswegen alle Einwendungen der beiden Beschwerdeführer, die sich auf die bereits durchgeführte Errichtung und somit auf die Ausführung des verfahrensgegenständlichen Tores beziehen, ins Leere gehen, sodass sie damit keine Verletzung eines ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend machen, da diese Errichtung bzw. Ausführung nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist.Ein tatsächlich bestehender Bestand ist somit niemals Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens und kann ein solcher einen Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren auch in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzen, zumal etwas, was nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist, auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes eines Nachbarn in diesem Baubewilligungsverfahren sein kann, sodass dies von den beiden Beschwerdeführern auch nicht releviert werden kann vergleiche u.a. VwGH vom
  46. Juni 1979, Zl. 49/79, sowie VwGH vom
  47. Oktober 1979, Zl. 609/79, sowie VwGH vom
  48. März 1999, Zl. 99/05/0049). Somit ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund des Projektgenehmigungsverfahrens nicht maßgeblich, ob die tatsächliche Ausführung des verfahrensgegenständlichen Tores der erteilten Baubewilligung entspricht, weswegen alle Einwendungen der beiden Beschwerdeführer, die sich auf die bereits durchgeführte Errichtung und somit auf die Ausführung des verfahrensgegenständlichen Tores beziehen, ins Leere gehen, sodass sie damit keine Verletzung eines ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend machen, da diese Errichtung bzw. Ausführung nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist. Sollte sich herausstellen, dass die tatsächliche Errichtung bzw. Ausführung des verfahrensgegenständlichen Tores anders als bewilligt vorgenommen worden ist, dann hat die Baubehörde nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (vgl. u.a. §§ 34, 35 und 37) ohnedies zahlreiche Möglichkeiten und auch die Verpflichtung, diese Bauordnungswidrigkeit zu beseitigen. Sollte sich herausstellen, dass die tatsächliche Errichtung bzw. Ausführung des verfahrensgegenständlichen Tores anders als bewilligt vorgenommen worden ist, dann hat die Baubehörde nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 vergleiche u.a. Paragraphen 34, 35 und 37) ohnedies zahlreiche Möglichkeiten und auch die Verpflichtung, diese Bauordnungswidrigkeit zu beseitigen. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die beiden Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in diesem Baubewilligungsverfahren in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren – ihnen von der NÖ Bauordnung 1996 eingeräumten - subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren – ihnen von der NÖ Bauordnung 1996 eingeräumten - subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Das Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.365.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.