GVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde, wird
Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben., 2. Die Beschwerdeführerin hat
GVG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 2 Z 13 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 09.03.2018, 18:30 Uhr - 20:00 Uhr Ort: Gemeindegebiet ******Gemeindegebiet ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Tierhalter eine Übertretung des Tierschutzgesetzes zu verantworten, da Sie Ihren Hund am 09.03.2018 in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21.00 Uhr (somit über einen Zeitraum von zumindest 90 Minuten) zweifach angebunden (einmal mit einer Leine am Schaltknopf und einmal mit einer Leine an der Kopfstütze des Beifahrersitzes) in Ihrem Auto zurückgelassen haben, und dem Tier dadurch Leiden und schwere Angst zugefügt wurde. Die Bewegungsfreiheit wurde durch die zweifache Anbindehaltung wesentlich eingeschränkt und entspricht die Haltung im Auto nicht den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen von Hunden. Der Hund wurde durch die Polizeibeamten durchgehend bellend im Auto vorgefunden und beruhigte sich dieser auch nicht nach seiner Befreiung.“ Das Verfahren gründet sich auf eine Privatanzeige vom 09.03.2018, wonach die Anzeigerin Wahrnehmungen bezüglich eines im Fahrzeug der Beschwerdeführerin eingesperrten Hundes, welcher über einen längeren Zeitraum ununterbrochen bellen würde, gemacht hätte. Danach hätte eine Kontrolle des Fahrzeuges durch Beamte der PI *** Gleiches ergeben und habe die um 20:00 Uhr zu ihrem Fahrzeug kommende Beschwerdeführerin ihren Hund auch nicht beruhigen können. In der fristgerecht gegen das Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Die Beschwerdeführerin erhebt durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen die Strafverfügung vom 16.10.2018, GZ: ***, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE. Die vorliegende Strafverfügung wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach bekämpft und im Einzelnen hierzu ausgeführt wie folgt: Die Beschwerdeführerin hat durch den durch sie verwirklichten Sachverhalt keinesfalls tatbestandsmäßig im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 Ziff 13 des Tierschutzgesetzes verstoßen. Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziff 13 des Tierschutzgesetzes verstoßen. Wie bereits hinlänglich in der persönlichen Verantwortung ausgeführt, ist grundsätzlich der Aufenthaltsort eines Hundes in einem Fahrzeug, soferne sich dieses nicht in thermisch exponierter Lage befindet und das Tier über Wasser und allenfalls Futter verfügt, unbedenklich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, ob das Tier an den Transport und den Verbleib im Fahrzeug gewöhnt ist. Hunde, die oft und gerne mit dem Fahrzeug mitfahren, erleben dies als angenehme Abwechslung und betrachten die Wartezeit auf den jeweiligen Besitzer nicht als quälend, sondern nehmen von dem Fahrzeug Besitz und fühlen sich in einem Fahrzeug genauso wohl wie in einer Hundehütte. Da sohin auch eine Hundehütte als geliebter Aufenthaltsort und Domizil dient, wird auch ein Fahrzeug diesen Anforderungen gerecht, soferne – wie eingangs erwähnt – nicht thermische Einflüsse, wie Hitze, den Verbleib im Fahrzeug unerträglich machen. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt, welcher Hinsicht bereits im Einspruch als unrichtig bekämpft wurde, ist festzuhalten, dass eine angenehme Außentemperatur geherrscht hat, dies eingeschätzt im Bereich von 12 Grad und daher keine thermische Belastung vorgelegen hat. Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik über die herrschenden Wetterverhältnisse am 09.03.2018, zwischen 18.00 und 20.00 Uhr Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die genannten Zeiträume in der Strafverfügung unrichtig wiedergegeben werden, wurde auf die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Angestellten der *** verzichtet, bei welcher die Besprechung stattgefunden hat. Durch die nichterfolgte Einvernahme der beiden Zeugen ist ein Verfahrensmangel gegeben, da sämtliche Beweisanträge auch zugunsten der Behauptung der Beschwerdeführerin aufzunehmen und in der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Zum als besonders strafbeschwerend angeführten Faktum, dass der Hund 2-fach angeleint im Bereich des Fahrzeuges in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, ist auszuführen, dass dieser Vorfall keinesfalls den Tatsachen entspricht. Es liegen 2 Gründe vor, warum der Hund – speziell im konkreten Zeitraum im Fahrzeug angeleint wurde:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes lauten:
G) ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG) ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
G verstößt gegen Abs.1 insbesondere, wer dieGemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem TierGemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,- Euro, zu bestrafen.entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,- Euro, zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den vorliegenden Sachverhalt im Wesentlichen nicht, sondern führt aus, die doppelte Sicherung mittels zweier Leinen sei vor allem erforderlich gewesen, um ein Entweichen des kurz zuvor aus einer Tierhandlung gekauften, an Trachealkollaps leidenden Hundes zu verhindern. Der Hund habe Bewegungsfreiheit über beide Vordersitze und in den Fußraum gehabt, wo auch Wasser und Futter bereitgestanden sei. Der Hund habe weder Schmerzen noch Angst gehabt, er wolle zwar ungern allein bleiben, doch habe ihn die Fixation mittels beider Leinen nicht eingeengt, sie habe nur verhindern wollen, dass er auf die Rückbank springe. Das Gericht hatte zu prüfen, ob durch diese Haltungsumstände den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprochen wurde, was aufgrund des im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten veterinärmedizinischen Gutachtens zu verneinen ist. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit ausführt, dass Hunde beim Transport in Fahrzeugen angeleint sein müssen bzw in – die Bewegungsfreiheit weit mehr einschränkenden Käfigen gehalten würden -, ist zu bemerken, dass das Gesetz bzw. die Rechtsordnung insgesamt den Schutz des Tieres keinesfalls absolut stellen, sondern regelmäßig eine Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen gebieten. In besonderer Deutlichkeit ergibt sich dies aus der Formulierung des § 5 Abs. 1 TSchG, der ausschließlich ein ungerechtfertigtes Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden bzw. schwerer Angst pönalisiert. Ungerechtfertigt ist in diesem Zusammenhang ein Verhalten dann, wenn keine sachliche Rechtfertigung für die Handlung oder Unterlassung besteht (vgl. EBRV 466 XXII. GP 8). Demgemäß gilt (argumentum a maiori ad miuns auch über § 5 TSchG hinaus), dass der Eingriff in das Tierwohl zunächst dann zulässig ist, wenn die Handlung zur Erreichung eines legitimen höherwertigen Interesses geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Weitere Rechtfertigungen können sich aber auch aus einer gesellschaftlich akzeptierten (sozialadäquaten) Nutzung des Tieres z.B. im Rahmen der Ausbildung oder dgl. ergeben. Wenngleich daher etwa Ausbildungsmaßnahmen durchaus Eingriffe in das Tierwohl erfordern und solcherart gerechtfertigt sein können, scheitert eine solche insoweit, als die in das Tierwohl eingreifenden Haltungsumstände nicht erforderlich waren. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit ausführt, dass Hunde beim Transport in Fahrzeugen angeleint sein müssen bzw in – die Bewegungsfreiheit weit mehr einschränkenden Käfigen gehalten würden -, ist zu bemerken, dass das Gesetz bzw. die Rechtsordnung insgesamt den Schutz des Tieres keinesfalls absolut stellen, sondern regelmäßig eine Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen gebieten. In besonderer Deutlichkeit ergibt sich dies aus der Formulierung des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG, der ausschließlich ein ungerechtfertigtes Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden bzw. schwerer Angst pönalisiert. Ungerechtfertigt ist in diesem Zusammenhang ein Verhalten dann, wenn keine sachliche Rechtfertigung für die Handlung oder Unterlassung besteht vergleiche EBRV 466 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 8). Demgemäß gilt (argumentum a maiori ad miuns auch über Paragraph 5, TSchG hinaus), dass der Eingriff in das Tierwohl zunächst dann zulässig ist, wenn die Handlung zur Erreichung eines legitimen höherwertigen Interesses geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Weitere Rechtfertigungen können sich aber auch aus einer gesellschaftlich akzeptierten (sozialadäquaten) Nutzung des Tieres z.B. im Rahmen der Ausbildung oder dgl. ergeben. Wenngleich daher etwa Ausbildungsmaßnahmen durchaus Eingriffe in das Tierwohl erfordern und solcherart gerechtfertigt sein können, scheitert eine solche insoweit, als die in das Tierwohl eingreifenden Haltungsumstände nicht erforderlich waren. So hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass einerseits der lange Zeitraum der Haltung des Tieres im Fahrzeug verbunden mit der doppelten Anbindung dessen Bewegungsfreiheit so wesentlich eingeschränkt haben, dass mit dieser Haltung Angst und Leiden verursacht wurden. Im Hinblick darauf sieht es das Gericht zunächst als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Es ist Sache des Tierhalters, sicher zu stellen, dass eine ordnungsgemäße Versorgung des Tieres gewährleistet ist. Gerade wenn der Halterin bekannt ist, dass das Tier aufgrund schlechter Haltung und Erkrankung nicht belastbar ist und über eine niedrige Reizschwelle verfügt, hätte sie wissen müssen, dass das Tier keinesfalls über einen eineinhalbstündigen Zeitraum im Fahrzeug –angebunden- eingesperrt werden darf. An der Strafbarkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass von einem vorsätzlichen Verhalten der Beschwerdeführerin nicht auszugehen ist, zumal für die gegenständliche Übertretung Fahrlässigkeit ausreicht. Eine solche ist aber schon insoweit anzunehmen, als die Mängel für die Beschwerdeführerin jedenfalls erkennbar gewesen sein mussten und unverzüglich zu entsprechenden Maßnahmen hätte führen müssen. Zumal dies offenbar unterlassen wurde, hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Als mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet werden, erschwerende Umstände liegen nicht vor. Die konkret verhängte Strafe erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin, die keinerlei Schuldeinsicht zeigte, und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. (€ 840,- AMS-unterstützung) Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2492.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.