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{'item': 'LVwG-AV-1065/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1065/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkündete am

  1. Oktober 2018 durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 26.7.2017, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer B-Betriebsanlage mit Einbau einer C Filiale in ***, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerdeentscheidung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern präzisiert, als die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§18 NÖ Bauordnung 2014) zu erfolgen hat und es sich dabei um folgende Antragsbeilagen handelt: - Einreichpläne Nr. ***, *** und *** vom 18.1.2017 von D zt-gmbh; - Baubeschreibung vom 25.1.2017 von D zt-gmbh; - Energieausweis vom 25.1.2017 von D zt-gmbh; - Lageplan mit Entwässerungsflächen Nr. *** vom 15.12.2016 von E GmbH; - AGWR Il Datenblatt;AGWR römisch eins l Datenblatt; - Blitzschutz Risiko-Management Nr. *** vom 25.1.2017 von F GmbH; - Brandschutzkonzept Nr. *** vom 23.1.2017 von G GmbH; - Stellplatznachweis vom 25.1.2017 von D zt-gmbh; - Nachweis Notausgangsbreiten vom 24.1.2017 von D zt-gmbh; - Nachweis Belichtung/Belüftung vom 24.1.2017 von D zt-gmbh - Schema einer Sickermulde vom 25.1.2017 von D zt-gmbh; - Bemessungsregendaten von E GmbH; - Nachweis des Wärmeschutzes vorn 25.1.2017 von E GmbH; - Schalltechnisches Projekt Nr. *** vom 26.4.2017 von H GmbH, samt Ergänzungen vom 28.11.2017 und vom 26.4.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt wird festgestellt: Mit Schreiben vom
  4. Jänner 2017 beantragte die I AG die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer B-Betriebsanlage mit Einbau einer C-Filiale auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** in ***, ***. Dem Gebäude vorgelagert werde ein Kundenparkplatz für 147 PKWs errichtet. Die Zufahrt erfolge im Norden über die ***. Im Osten hinter dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** seien die Anlieferung und 23 PKW-Stellplätze für die Mitarbeiter geplant. Die Zufahrt für die Anlieferung erfolge ebenfalls über die ***. Außerdem würden auf dem Grundstück Werbeanlagen in Form eines Werbepylons, fünf Fahnenmasten, einem Parkplatzhinweisschild und einer Werbetafel errichtet. In der Beilage zum Ansuchen wurden die Einreichunterlagen betreffend das genannte Objekt übermittelt. Das Bauvorhaben befindet sich im Bauland-Kerngebiet.Mit Schreiben vom
  5. Jänner 2017 beantragte die römisch eins AG die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer B-Betriebsanlage mit Einbau einer C-Filiale auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** in ***, ***. Dem Gebäude vorgelagert werde ein Kundenparkplatz für 147 PKWs errichtet. Die Zufahrt erfolge im Norden über die ***. Im Osten hinter dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** seien die Anlieferung und 23 PKW-Stellplätze für die Mitarbeiter geplant. Die Zufahrt für die Anlieferung erfolge ebenfalls über die ***. Außerdem würden auf dem Grundstück Werbeanlagen in Form eines Werbepylons, fünf Fahnenmasten, einem Parkplatzhinweisschild und einer Werbetafel errichtet. In der Beilage zum Ansuchen wurden die Einreichunterlagen betreffend das genannte Objekt übermittelt. Das Bauvorhaben befindet sich im Bauland-Kerngebiet. Von der Baubehörde I. Instanz wurde im Gegenstand sodann am
  6. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Von der Baubehörde römisch eins. Instanz wurde im Gegenstand sodann am
  7. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlungsschrift ist nach einer detaillierten Projektbeschreibung insbesondere ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen dokumentiert. Im Detail ist verfahrensrelevant insbesondere Nachstehendes zu entnehmen: „[…] A) Sachverhalt Das Vorhaben wird nach der Baubeschreibung vom 25.01.2017 und den Plänen Nr. ***, *** und *** vom 18.01.2017, verfasst von der Fa. D zt-gmbh, ***, ausgeführt. Ein Lageplan mit Entwässerungsflächen, Plan Nr. *** vom 15.12.2016 und ein Bericht über Bemessungsregendaten, verfasst von der E GmbH, ***, ein Energieausweis vom 25.01.2017, ein Nachweis des Wärmeschutzes vom 25.01.2017, eine Skizze über eine Sickermulde vom 25.01.2017, ein Nachweis über Notausgangsbreiten vom 24.01.2017, ein Stellplatznachweis vom 25.01.2017, ein Nachweis Belichtung-Belüftung vom 24.01.2017, verfasst von der Fa. D zt-gmbh, ***, ein Brandschutzkonzept vom 23.01.
  8. verfasst von G GmbH, *** und eine Risikoanalyse Blitzschutz vom 25.01.2017, verfasst von F GmbH, ***, liegen vor. Eine Kopie der Baubeschreibung wird als Beilage A dieser Niederschrift angeschlossen. Die Stellungnahme des SV für Brandschutz und Brandermittlung vom 24.02.2017 wird als Beilage B dieser Niederschrift angeschlossen. Die Bauverhandlung wird gleichzeitig mit dem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abgehalten. Das Grundstück Nr. ***, aus welchen das nunmehrige Baugrundstück mit Teilungsplan geschaffen wurde ist als Altstandort gemäß SEAST erfasst, jedoch nicht im Verdachtsflächenkataster ausgewiesen, Durch die E GmbH, ***, wurde eine grundlegende Charakterisierung des geplanten Aushubmaterials erstellt. Für die geplanten Abbrucharbeiten wurde eine Gebäude Schad— und Störstofferkundung durchgeführt. Beide Unterlagen liegen im Bauakt auf. lm Zuge der Abbrucharbeiten werden Materialien, die gemäß Baustoffrecycling Verordnung die Grenzwerte für Wiederverwertung einhalten, vor Ort gebrochen und im bautechnisch erforderlichen Ausmaß wiederverwertet. Eine örtliche Bauaufsicht während der Abbrucharbeiten erfolgt durch die E. B) Gutachten des bautechn. Amtssachverständigen: Gegen die Erteilung der Baubewilligung bestehen bei Einhaltung folgender Auflagen keine Bedenken:
  9. Das Vorhaben ist plan-‚ beschreibungs- und auflagengemäß auszuführen.
  10. Die E-lnstallationsarbeiten sind gemäß ÖVE EN 1 bzw. ÖVE ÖNORM E 8001 auszuführen. Hierüber ist der Baubehörde bis spätestens zur Fertigstellungsmeldung ein von einem befugten Fachmann ausgestelltes Sicherheitsprotokoll vorzulegen.
  11. Über die ordnungsgemäße Ausführung der Blitzschutzanlage gemäß ÖVE ÖNORM E 8049 bzw. TRVB E 154 ist ein von einem befugten Fachmann ausgestelltes Blitzschutzprotokoll mit Einzeichnung der Erder in eine Skizze, Angabe des Erdübergangswiderstandes sowie Festlegung der Blitzschutzklasse der Baubehörde bis spätestens zur Fertigstellungsmeldung vorzulegen.
  12. Die gesamte Tragkonstruktion ist entsprechend den stat. Erfordernissen zu dimensionieren und auszuführen. Hierüber ist ein vom Bauführer ausgestellter Bericht der Baubehörde bis spätestens zur Fertigstellungsmeldung vorzulegen.
  13. ln Misch- und Schmutzwasserkanäle dürfen Drainagewässer, biogene Abfälle (Küchenabfälle) aus hauseigenen Müllzerkleinerem und Pflanzenschutzmittel nicht eingeleitet werden.
  14. in Regenwasserkanäle dürfen ausschließlich Regenwasser eingeleitet werden.
  15. Die Herstellung von Hauskanälen ist gemäß NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 1/2015, 5 15, Abs. 11, mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
  16. Die Herstellung von Hauskanälen ist gemäß NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 1 aus 2015,, 5 15, Absatz 11,, mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
  17. Bauseitig hat eine Entlüftung der Hauskanalisation (Querschnitt gemäß ÖNORM B 2501) der einzelnen Objekte über Dach zu erfolgen.
  18. Werden Abwässer und Regenwasser mittelbar oder unmittelbar öffentlichen Entwässerungsanlagen zugeführt, so sind alle Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene (Die für die zu entwässernden Grundstücke und Objekte maßgebende anzunehmende Rückstauebene ist die Straßenhöhe an der Anschlussstelle mit einem Zuschlag von 10 cm.) gegen Rückstau zu sichern. Abwasserleitungen, die sich unterhalb der maßgeblichen Rückstauebene befinden, dürfen keine ungesicherten Öffnungen aufweisen. In Putzschächten müssen derartige Abwasserleitungen mit druckfest schließbaren Putzöffnungen versehen sein. Dabei muss gewährleistet sein, dass oberhalb der Rückstauebene anfallende Abwasser — auch im Falle eines Rückstaus — in das öffentliche Entwässerungsnetz abfließen können.
  19. Über Ausführung der geplanten Verglasungen aus ESG ist der Baubehörde ein Attest der ausführenden Fachfirma mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.
  20. Ein der TRVB entsprechender Brandschutzplan ist der Baubehörde in zweifacher Ausfertigung mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.
  21. Bei den Abbruch- und Aushubarbeiten sind die Vorgaben der Stör— und Schadstofferkundung einzuhalten. Hierüber ist der Baubehörde eine Bestätigung mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.
  22. Der Baubeginn ist entsprechend den Bestimmungen des 5 26 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
  23. Der Baubeginn ist entsprechend den Bestimmungen des 5 26 Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
  24. Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Beginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer der Baubehörde schriftlich bekanntzugeben.
  25. Gemäß 5 30 Absatz 1 und 2 der NÖ Bauordnung 2014 ist die Fertigstellung der Baubehörde unter Beibringung der erforderlichen Beilagen schriftlich anzuzeigen. [Hinweis Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ist der Fertigstellungsanzeige auch ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers über die lagerichtige Ausführung des Vorhabens in 2-facher Ausfertigung anzuschließen!] lm übrigen sind die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015,der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1 aus 2015,, der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014), LGBI. Nr. 4/2015,der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014), LGBI. Nr. 4 aus 2015,, in den jeweils geltenden Fassungen, die einschlägigen ÖNORMEN und weiteren technischen Richtlinien sowie das örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) und der Bebauungsplan der Stadt *** einzuhalten. […]“ In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke *** und ***, EZ ***, KG ***, Einwendungen erhoben. Er führte in der Verhandlung Folgendes aus: „Wir haben unsere Wohnungen in der ***, auch die unseres Sohnes, fünf Gästezimmer und drei Ferienwohnungen unseres jüngeren Sohnes. Wir haben Befürchtungen starke Einbußen geschäftlicher Natur und durch Lärmbelästigung ebenfalls. Lärmbelästigung durch Parkplätze vis á vis und Lärmbelästigung durch die Lieferautos, vor allem in der Nacht.“ Seitens des Verhandlungsleiters wurde dazu erklärt, dass bezüglich des Einwandes betreffend Einbußen geschäftlicher Natur auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Zu den Einwänden betreffend Lärmbelästigung werde noch ein Schallschutzprojekt des Bauwerbers zur Beurteilung vorgelegt werden. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers erklärte die Rechtsvertretung der Bauwerberin, dass allfällige von der Liegenschaft der Bauwerberin ausgehende Lärmimmissionen nicht eine solche Erheblichkeit erreichen würden, dass dadurch der Anrainer in subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt wäre. Dies werde insbesondere das noch einzuholende Schallschutzprojekt ergeben. Die Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich im Bauland-Kerngebiet. Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wurde von der Bauwerberin ein schalltechnisches Projekt der H GmbH vom 26.04.2017 vorgelegt. Am
  26. Mai 2017 erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige dazu nachstehende Stellungnahme: „Als Grundlage für die Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen wurde nunmehr ein Schalltechnisches Projekt der H GmbH vom 26.04.2017 vorgelegt. Dieses Projekt enthält Messergebnisse der örtlichen Umgebungslärmsituation, eine Beschreibung der durch das Vorhaben entstehenden Emissionen, eine Berechnung der durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen sowie eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt
  27. Die I AG plant die Neuerrichtung eines B-Verbrauchermarktes (1.367 m² Verkaufsfläche) in Verbindung mit einer C-Filiale (450 m² Verkaufsfläche) samt den zugehörigen Außenanlagen und Parkplätzen (147 Kunden- und 23 Mitarbeiterstellplätze) auf den Grundstücken Nr. *** und *** der Katastralgemeinde *** (KG-Nr. ***) in ***, ***.Die römisch eins AG plant die Neuerrichtung eines B-Verbrauchermarktes (1.367 m² Verkaufsfläche) in Verbindung mit einer C-Filiale (450 m² Verkaufsfläche) samt den zugehörigen Außenanlagen und Parkplätzen (147 Kunden- und 23 Mitarbeiterstellplätze) auf den Grundstücken Nr. *** und *** der Katastralgemeinde *** (KG-Nr. ***) in ***, ***. Die verkehrstechnische Einbindung des Kunden- und Lieferverkehrs in den bestehenden Straßenraum erfolgt über die ***. Der geplante Kundenparkplatz wird von der Grundstückszufahrt aus über ein Ringsystem organisiert, von dem aus die Parkreihen erschlossen werden. Betriebszeit: Haustechnik 00:00 - 24:00 Uhr Anlieferungen 04:00 - 24:00 Uhr Parken Kunden 07:30 - 20:30 Uhr Parken Mitarbeiter 06:00 - 21:00 Uhr Öffnungszeit: B Mo-Fr, 7:40-20:00 Uhr und Sa, 7:40-18:00 Uhr C Mo-Fr, 8:00-19:00 Uhr und Sa, 8:00-18:00 Uhr Dem Projekt wurden nachfolgende Schallemissionen zu Grunde gelegt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Die Warenanlieferungen für sämtliche Ladengeschäfte erfolgt je nach Lieferant mittels Lieferwagen oder LKW. Anlieferungen erfolgen grundsätzlich zwischen 04:00 und 24:00 Uhr. Die Anlieferung in der Abend und Nachtzeit (19:00-6:00 Uhr) erfolgt ausschließlich durch LKW, welche über technische Einrichtungen verfügen, um sowohl das fahrzeugseitige Kühlaggregat als auch den Rückfahrwarner abzuschalten. Beim Befahren des Betriebsgrundstückes werden fahrzeugseitiges Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet und erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstückes wieder in Betrieb genommen. Zur Nachtzeit sind max. 2 Anlieferungen mittels LKW, zur Abendzeit 1 Lieferung geplant. Täglich sind insgesamt 11 Lieferungen mittels LKW vorgesehen. Folgende Schallschutzmaßnahmen sind vorgesehen:  Östlich des Ladehofes entlang der Grundgrenze ist eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m vorgesehen. Die Schallschutzelemente werden hofseitig hochabsorbierend ausgeführt (Schallabsorption DL  8 dB; Schalldämmung DLR  25 dB gemäß ÖNORM EN 1793).  Im Abend- und Nachtzeitraum zwischen 19:00 und 06:00 Uhr sind beim Befahren des Betriebsgrundstückes fahrzeugseitiges Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet und werden erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstückes wieder in Betrieb genommen werden. Die Messung der Umgebungsgeräuschsituation erfolgt an zwei verschiedenen Immissionspunkten. Die detaillierten Messergebnisse sind auf den Seiten 10 – 14 des schalltechnischen Projektes dargestellt. Zusammenfassung der Messergebnisse: MP1 Tag (06:00-19:00 Uhr) Abend (19:00-22:00 Uhr) Nacht (22:00-06:00 Uhr) Nachtkernzeit (00:00-05:00 Uhr) Min Max Min Max Min Max Min Max LA,95 42 50 35 42 30 38 32 35 48 36 LA,eq 53 56 49 52 38 50 38 50 55 51 46 45 LA,01 61 64 59 61 50 61 50 61 63 60 MP2 Tag (06:00-19:00 Uhr) Abend (19:00-22:00 Uhr) Nacht (22:00-06:00 Uhr) Nachtkernzeit (00:00-05:00 Uhr) Min Max Min Max Min Max Min Max LA,95 36 46 31 38 27 35 29 33 43 32 LA,eq 53 59 51 54 36 54 36 46 58 53 48 42 LA,01 65 70 63 67 45 63 45 56 69 65 Die Beurteilung der prognostizierten Schallimmissionen erfolgt im baurechtlichen Genehmigungsverfahren auf Basis von § 48 der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 1/2015) unter Verwendung der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBl. Nr. 8000/4-0) und ÖNORM S 5021.Die Beurteilung der prognostizierten Schallimmissionen erfolgt im baurechtlichen Genehmigungsverfahren auf Basis von Paragraph 48, der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,) unter Verwendung der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBl. Nr. 8000/4-0) und ÖNORM S
  28. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Die Beurteilung der prognostizierten Schallimmissionen erfolgt gemäß Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBl. Nr. 8000/4-0). Darin sind Lärmhöchstwerte des äquivalenten Dauerschallpegels für die entsprechenden Zeitbereiche festgelegt. Die Planungsrichtwerte für zulässige Schallimmissionen nach der Flächenwidmungskategorie LA,eq,FW betragen demnach:  Bauland-Kerngebiet (BK) - Tag (06:00-19:00 Uhr): 60 dB - Abend (19:00-22:00 Uhr:) 55 dB - Nacht (22:00-06:00 Uhr): 50 dB Weiters darf gemäß ÖNORM S 5021 der Schalldruckpegel von spezifischen Dauergeräuschen (z.B. aufgrund ständig betriebener haustechnische Anlagen) den Widmungsbasispegel LA,95,FW nicht überschreiten. Der für die jeweilige Widmungskategorie und Bezugszeit anzuwendende Widmungsbasispegel LA,95,FW ist der um 10 dB verminderte zulässige Planungsrichtwert nach der Flächenwidmungskategorie LA,eq,FW. Für den Abendzeitraum werden Zwischenwerte entsprechend der gängigen Praxis angeführt, die bei anderen Richtlinien Verwendung findet, wenn die Richtwerte noch nicht an die Zeitbereiche Tag/Abend/Nacht angepasst wurden. Dem lärmtechnischen Projekt sind Lärmkarten angeschlossen. Diesen Karten kann entnommen werden, dass an den eigenen Grundstücksgrenzen zu andern Baulandwidmungen sowie an den Grundstücksgrenzen der Wohnnachbarschaft A diese Flächenwidmungswerte nicht überschritten werden.“ Ein medizinisches Gutachten lässt sich dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht entnehmen. Mit Schreiben vom
  29. Mai 2017 seitens der Baubehörde I. Instanz wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom
  30. Mai 2017 übermittelt und wurde ihm dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Mit Schreiben vom
  31. Mai 2017 seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom
  32. Mai 2017 übermittelt und wurde ihm dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Mit Stellungnahme vom
  33. Juni 2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J, dazu vor, dass in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik unter anderem festgehalten werde, dass Anlieferungen in der Abend- und Nachtzeit ausschließlich durch LKWs erfolgen würden, welche über technische Einrichtungen verfügen, um sowohl das fahrzeugseitige Kühlaggregat als auch den Rückfahrwarner abzuschalten. Beim Befahren des Betriebsgrundstückes werde ein fahrzeugseitiges Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet und erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstückes wieder in Betrieb genommen. Die Abschaltung des Kühlaggregates erscheine schon aus lebensmittelrechtlichen Gründen – Unterbrechung der Kühlkette – völlig unpraktikabel. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom
  34. Mai 2017 baue auf dem schalltechnischen Projekt auf. Bei unzutreffenden Ausführungen von H GmbH, würde für die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik die Grundlage wegfallen. Eine eigenständige Würdigung der Angaben im Projekt sei den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik nicht zu entnehmen.Das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom
  35. Mai 2017 baue auf dem schalltechnischen Projekt auf. Bei unzutreffenden Ausführungen von , H GmbH, würde für die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik die Grundlage wegfallen. Eine eigenständige Würdigung der Angaben im Projekt sei den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik nicht zu entnehmen. Das Ausschalten des Rückfahrwarners (allenfalls Nachtfahrmodus) – soweit technisch überhaupt möglich – sei völlig impraktikabel. Es gehe nicht an, technisch nicht dargelegte Verhaltensweisen (LKWs samt Einrichtungen) zugrunde zu legen. Genauso wenig gehe es an, bekannter Weise regelmäßig nicht praktizierte Verhaltensweisen zugrunde zu legen. Selbst wenn technisch möglich (was hinsichtlich zu verwendender Fahrzeugtypen in keiner Weise nachgewiesen sei), wäre es zudem schon unter Sicherheitsaspekten, gerade auf der gegenständlichen Liegenschaft – in Bahnhofs- und Postnähe, nahe Verkehrseinrichtungen – völlig inadäquat und könne nicht Basis einer behördlichen Vorschreibung sein, den Rückfahrwarner auszuschalten, auch/gerade auf einer Privatliegenschaft, zumal auch ein gänzlich isolierter Ladebetrieb offenbar weder geplant noch beschrieben sei. Die vorgesehene Schallschutzmaßnahme betreffe gerade nicht die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Der vorgenommene Vergleich von Umgebungsgeräuschen sei schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sich andere Handelseinrichtungen bislang nicht in der Nähe, sondern viel weiter weg, auf der anderen Seite der ***, jenseits des Kreisverkehres – befinden würden, demgegenüber im hier zu beurteilenden „Ost Bereich“ bislang in der Regel allenfalls „normale“ Fahrgeräusche von PKWs wahrzunehmen seien. Zusammen mit vorgesehenen Verkehrsmaßnahmen (20-km/h-Beschränkung), ergebe sich ein massiv intensivierter LKW-Lärm (insbesondere im ersten und zweiten Gang), der in den bisherigen Darlegungen ebenso wenig adäquat Berücksichtigung gefunden habe. Als maßgebliche Schallquelle sehe das Projekt unter anderem die haustechnischen Anlagen an. Soweit die haustechnischen Anlagen beurteilt werden, werden für die Schallemissionswerte einfach „die Angaben des Auftraggebers“ zugrunde gelegt. Damit stelle dieses Projekt, noch dazu ohne Überprüfung solcher „Auftraggeberangaben“, keinesfalls eine adäquate/hinreichende Basis für eine sachverständige Beurteilung dar; es sei schon deshalb darauf nicht weiter Bedacht zu nehmen. Bislang handle es sich bei der betreffenden Gegend um eine eher ruhige, von den bisher bestehenden Baulichkeiten gingen kaum nennenswerte Lärmerregungen aus. Werde das geplante Projekt verwirklicht, werde sich dies gravierend ändern. Angesichts dieser Situation zeige sich in unmittelbarer Umgebung eines Kreisverkehrs, dass auch auf den anderen Seiten Lebensmittelmärkte mit entsprechender Frequenz liegen (bislang aber eben weiter entfernt, daher für den gegenwärtigen Bereich nicht bzw. zumindest deutlich weniger störend). Bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes werde sich dies gravierend ändern und es werde die Verkehrssituation insgesamt in nachteiliger Hinsicht potenziert. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 21.06.2017, AZ. ***, wurde der I AG die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer B-Betriebsanlage mit Einbau einer C-Filiale auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt. In Spruchpunkt 1 wurde angeführt, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ Bauordnung 2014 – Baubeschreibung, Pläne, usw.) zu erfolgen habe. Die in der Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 seien genauestens einzuhalten. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 21.06.2017, AZ. ***, wurde der römisch eins AG die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer B-Betriebsanlage mit Einbau einer C-Filiale auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt. In Spruchpunkt 1 wurde angeführt, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, der , NÖ Bauordnung 2014 – Baubeschreibung, Pläne, usw.) zu erfolgen habe. Die in der Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 seien genauestens einzuhalten. Im Spruchpunkt 3 wurde der Einwand des bevollmächtigten Vertreters der Firma K GmbH hinsichtlich einer eventuellen Lärmbelästigung abgewiesen. Im Spruchpunkt 4 wurden die Einwände des Beschwerdeführers betreffend Unterbrechung der Kühlkette und Ausschalten des Rückfahrwarners zurückgewiesen, da es sich um keine zulässigen Einwendungen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 handle. Der Einwand des Beschwerdeführers über eine Lärmbelästigung durch Parkplätze vis à vis und eine Lärmbelästigung durch Lieferautos, vor allem in der Nacht, wurde abgewiesen. Der Antrag auf Fristverlängerung wurde abgewiesen, da die gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährte Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme als ausreichend angesehen werde. Im Spruchpunkt 5 wurde der Einwand der K GmbH betreffend die lagerichtige Markierung der Eckpunkte zurückgewiesen, da dies kein zulässiger Einwand gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 sei. Im Spruchpunkt 5 wurde der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich starker Einbußen geschäftlicher Natur auf den Zivilrechtsweg verwiesen, da dies kein zulässiger Einwand gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 sei. Im Spruchpunkt 3 wurde der Einwand des bevollmächtigten Vertreters der Firma K GmbH hinsichtlich einer eventuellen Lärmbelästigung abgewiesen. Im Spruchpunkt 4 wurden die Einwände des Beschwerdeführers betreffend Unterbrechung der Kühlkette und Ausschalten des Rückfahrwarners zurückgewiesen, da es sich um keine zulässigen Einwendungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 handle. Der Einwand des Beschwerdeführers über eine Lärmbelästigung durch Parkplätze vis à vis und eine Lärmbelästigung durch Lieferautos, vor allem in der Nacht, wurde abgewiesen. Der Antrag auf Fristverlängerung wurde abgewiesen, da die gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährte Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme als ausreichend angesehen werde. Im Spruchpunkt 5 wurde der Einwand der K GmbH betreffend die lagerichtige Markierung der Eckpunkte zurückgewiesen, da dies kein zulässiger Einwand gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 sei. Im Spruchpunkt 5 wurde der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich starker Einbußen geschäftlicher Natur auf den Zivilrechtsweg verwiesen, da dies kein zulässiger Einwand gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J, fristgerecht Berufung erhoben. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass aus dem Umstand, dass die hier agierende Behörde in Person der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** auch Vertreterin der Stadtgemeinde bei privatrechtlichen Geschäften sei und die zugrundeliegende Liegenschaft von der Stadtgemeinde *** beschafft und vergeben werde, sich eine Unvereinbarkeit und Befangenheit der Bürgermeisterin ergeben würde. Diese Umstände wären schon von Amts wegen zu beachten gewesen, der vorhandene Bescheid wäre jedenfalls nicht durch die Bürgermeisterin auszustellen gewesen. Eben solche Unvereinbarkeits- und Befangenheitsgründe würden für den gesamten Gemeindevorstand gelten und sei dieser daher gehalten, sich der Entscheidung über die gegenständliche Berufung zu enthalten. Im Spruchpunkt 1 werde die baubehördliche Bewilligung erteilt unter Verweis insbesondere auf „usw.“ Im Besonderen seien diese Verweise unbestimmt und unzureichend. Erforderlich wäre zumindestens eine exakte Erfassung von Dokumenten, die Spruchrelevanz haben sollen. Zu Unrecht gehe die Behörde davon aus, dass die Flächenwidmungswerte nicht überschritten würden. Die Behörde lege – ohne Weiteres – die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik zugrunde. Die Baubehörde übersehe zunächst schon, dass es sich betreffend die Einwände Unterbrechung der Kühlkette und Ausschaltung der Rückfahrwarner nicht um separate Einwände handelt, sondern diese Ausführungen zur Unterlegung des Einwandes des Beschwerdeführers unzulässiger, nämlich lebens- bzw. gesundheitsgefährdender bzw.örtlich unzumutbar belästigender Emissionen iSd § 48 NÖ Bauordnung 2014, insbesondere Lärm, handle. Diese Einwände des Einschreiters wären also inhaltlich zu behandeln gewesen. Zu Unrecht gehe die Behörde davon aus, dass die Flächenwidmungswerte nicht überschritten würden. Die Behörde lege – ohne Weiteres – die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik zugrunde. Die Baubehörde übersehe zunächst schon, dass es sich betreffend die Einwände Unterbrechung der Kühlkette und Ausschaltung der Rückfahrwarner nicht um separate Einwände handelt, sondern diese Ausführungen zur Unterlegung des Einwandes des Beschwerdeführers unzulässiger, nämlich lebens- bzw. gesundheitsgefährdender bzw.örtlich unzumutbar belästigender Emissionen iSd Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014, insbesondere Lärm, handle. Diese Einwände des Einschreiters wären also inhaltlich zu behandeln gewesen. Weiters setze sich die Behörde mit den Argumenten in der zitierten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.06.2017 durch seinen Rechtsvertreter überhaupt nicht auseinander, die darauf hinauslaufen, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden könne, weil sie völlig unkritisch das von der Antragstellerin beauftragte und vorgelegte Projekt übernehme, obwohl in mehrerer Weise die Unzulässigkeit der Grundannahmen des Projektes evident gewesen sei. Viel mehr schließe sich die Behörde ohne inhaltliche Auseinandersetzung einfach dem Ergebnis des Amtssachverständigen an, ohne sich mit der Kritik an dessen Vorgehensweise auch nur irgendwie zu belasten. Nachdem die substantiierten Einwendungen des Einschreiters gar nicht geprüft, nicht einmal erwogen werden, sei der angefochtene Bescheid schon deshalb inhaltlich unrichtig. Die Behörde habe Feststellungen zu relevanten Umständen unterlassen, nämlich insbesondere zu Grundlagen für das Projekt, welches der Amtssachverständige und damit die Behörde zugrunde gelegt habe. Insbesondere: Zu der Abschaltung des Kühlaggregats; Zur angeblichen Handhabbarkeit der Ausschaltung des Rückfahrwarners; Zu den Emissionswerten der haustechnischen Anlagen. Hätte die Behörde dazu Feststellungen getroffen, hätte sie erkannt, dass den Projektfolgerungen und den Ableitungen des Lärmsachverständigen nicht zu folgen sei und die Bewilligung zu versagen wäre. Weiters sei das Verfahren mangelhaft, da Einwendungen und Ausführungen des Beschwerdeführers unter anderem betreffend Unterbrechung Kühlkette, Ausschalten Rückfahrwarner und Grundlagen des Projektes, nicht berücksichtigt worden seien. Hätte die Behörde die Ausführungen berücksichtigt, hätte sich ergeben, dass die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können. Die Bewilligung wäre zu versagen gewesen. Es wären andere Sachverständige einzubeziehen gewesen, wie im Besonderen Lebensmittelinspektor und Verkehrssicherheitssachverständige. Diese Verfahrensmängel seien auch wesentlich. Valide Aussagen über Lärmbelästigungen könnten nicht ohne fundierte Feststellungen zu diesem Projekt unterstellt und vom Sachverständigen für Lärmtechnik ohne eigene Würdigung einfach übernommen werden. Es wären daher – gerade mangels ersichtlicher inhaltlicher Auseinandersetzung durch die abgeführten Beweise – Feststellungen von in diesen Fachgebieten, insbesondere Lebensmittelkühltechnologie, Verkehrssicherheitswesen, technische KFZ-Fragen, Lärmentwicklung, haustechnische Anlagen, ausgewiesenen Sachverständigen einzuholen und zu berücksichtigen gewesen. Der Sachverständige übernehme die Ausführungen aus dem von Antragstellerseite vorgelegten Projekt ohne eigene Würdigung. Weiters wurde geltend gemacht, dass die Frist zur Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers zu kurz sei, um den Voraussetzungen des rechtlichen Gehörs zu genügen. Hätte die Behörde dem Ersuchen um Fristerstreckung Folge gegeben, hätte der Einschreiter dem Projekt und den Sachverständigenausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten können und die Unzulänglichkeit des eingereichten Bauvorhabens aufzeigen können. Die baubehördliche Bewilligung wäre zu versagen gewesen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 26.07.2017, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Befangenheit der Bürgermeisterin im Sinne des § 7 AVG nicht vorliege. Es würden keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, aus welchen auch nur der Anschein einer Parteilichkeit abgeleitet werden könnte. Die Stadtgemeinde *** sei im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verkauf der nunmehr dem Baubewilligungsverfahren zugrundeliegenden Liegenschaft privatwirtschaftlich tätig gewesen und schließe dies anschließend eine hoheitliche Tätigkeit als Baubehörde betreffend eines Projektes, welches auch zu der vorverkauften Liegenschaft verwickelt werden solle, nicht automatisch aus.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Befangenheit der Bürgermeisterin im Sinne des Paragraph 7, AVG nicht vorliege. Es würden keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, aus welchen auch nur der Anschein einer Parteilichkeit abgeleitet werden könnte. Die Stadtgemeinde *** sei im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verkauf der nunmehr dem Baubewilligungsverfahren zugrundeliegenden Liegenschaft privatwirtschaftlich tätig gewesen und schließe dies anschließend eine hoheitliche Tätigkeit als Baubehörde betreffend eines Projektes, welches auch zu der vorverkauften Liegenschaft verwickelt werden solle, nicht automatisch aus. Ein unbestimmter Spruch des Baubewilligungsbescheides liege nicht vor. Das vom Berufungswerber geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht betreffend Schutz vor Emissionen betreffe jedoch nicht das Bauvorhaben selbst in seiner Ausführung, sondern monierte dieser, dass das von der Bewilligungswerberin vorgelegte schalltechnische Projekt, welches jedoch erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens im Zuge der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Ort von Relevanz sei, nicht bewilligungsfähig sei. Der Spruch im Zusammenhang mit der Ausführung des Bauvorhabens sei somit ausreichend deutlich. Hinsichtlich der Lärmemissionen werde auf die im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 16.05.2017 verwiesen, der das vorab seitens der Baubewilligungswerberin zur Verfügung gestellte schalltechnische Projekt der H GmbH vom 26.04.2017 seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe und mitgeteilt habe, dass bei Einhaltung der Vorgaben in den Projektsunterlagen an den eigenen Grundstücksgrenzen der Baubewilligungswerberin zu anderen Baulandwidmungen aber auch an den Grundstücksgrenzen zur Wohnnachbarschaft des Berufungswerbers die maßgeblichen Flächenwidmungswerte nicht überschritten würden. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwendungen zur Unterbrechung der Kühlkette sowie einem Ausschalten des LKW-Rückfahrwarners, welche aus lebensmittelhygienischen Gründen als auch aus Gründen der Verkehrssicherheit so nicht zulässig seien, seien im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 handle. Aufgabe der Baubehörde sei es zu prüfen, ob das sich aus den Plänen ergebende Bauvorhaben mit der Bauordnung und den sonstigen baurechtlichen Vorschriften in Übereinstimmung stehe. Der Inhalt der Baubewilligung sei den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Beim baubehördlichen Bewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektbewilligungsverfahren, in welchem das konkrete Projekt und nicht mögliche davon abweichende bauliche Maßnahmen zu beurteilen seien. Die Baubehörde habe sohin das konkret eingereichte Projekt auf dessen Bewilligungsfähigkeit zu prüfen. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei die Überprüfung, ob die dem schalltechnischen Projekt zugrundeliegenden Parameter korrekt angesetzt worden seien. Da das zur Bewilligung eingereichte Projekt, insbesondere die damit einhergehenden projektierten Emissionen, mit keiner unzumutbaren Beeinträchtigung oder aber Gesundheitsschädigung des Berufungswerbers einhergehen, sei die Baubewilligung zu erteilen gewesen. Hinsichtlich der Lärmemissionen werde auf die im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 16.05.2017 verwiesen, der das vorab seitens der Baubewilligungswerberin zur Verfügung gestellte schalltechnische Projekt der H GmbH vom 26.04.2017 seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe und mitgeteilt habe, dass bei Einhaltung der Vorgaben in den Projektsunterlagen an den eigenen Grundstücksgrenzen der Baubewilligungswerberin zu anderen Baulandwidmungen aber auch an den Grundstücksgrenzen zur Wohnnachbarschaft des Berufungswerbers die maßgeblichen Flächenwidmungswerte nicht überschritten würden. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwendungen zur Unterbrechung der Kühlkette sowie einem Ausschalten des LKW-Rückfahrwarners, welche aus lebensmittelhygienischen Gründen als auch aus Gründen der Verkehrssicherheit so nicht zulässig seien, seien im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 handle. Aufgabe der Baubehörde sei es zu prüfen, ob das sich aus den Plänen ergebende Bauvorhaben mit der Bauordnung und den sonstigen baurechtlichen Vorschriften in Übereinstimmung stehe. Der Inhalt der Baubewilligung sei den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Beim baubehördlichen Bewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektbewilligungsverfahren, in welchem das konkrete Projekt und nicht mögliche davon abweichende bauliche Maßnahmen zu beurteilen seien. Die Baubehörde habe sohin das konkret eingereichte Projekt auf dessen Bewilligungsfähigkeit zu prüfen. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei die Überprüfung, ob die dem schalltechnischen Projekt zugrundeliegenden Parameter korrekt angesetzt worden seien. Da das zur Bewilligung eingereichte Projekt, insbesondere die damit einhergehenden projektierten Emissionen, mit keiner unzumutbaren Beeinträchtigung oder aber Gesundheitsschädigung des Berufungswerbers einhergehen, sei die Baubewilligung zu erteilen gewesen. Die von der Baubehörde I. Instanz dem Berufungswerber gewährte Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme nach Zustellung der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik an denselben werde als angemessen erachtet. Insbesondere, da es sich beim baubehördlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektbewilligungsverfahren handle, im Rahmen dessen zu überprüfen sei, ob das konkret eingereichte Projekt bewilligungsfähig sei, habe es keiner längeren darüber hinausgehenden Frist zugunsten des Berufungswerbers bedurft, um diesem die Einholung weiterer im eigenen Auftrag erstellter schalltechnischer Gutachten eines Sachverständigen zu ermöglichen, da diese bei Beurteilung des konkret beantragten Bauvorhabens keine Berücksichtigung finden könnten, sondern diesbezüglich die Projektunterlagen maßgeblich seien.Die von der Baubehörde römisch eins. Instanz dem Berufungswerber gewährte Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme nach Zustellung der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik an denselben werde als angemessen erachtet. Insbesondere, da es sich beim baubehördlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektbewilligungsverfahren handle, im Rahmen dessen zu überprüfen sei, ob das konkret eingereichte Projekt bewilligungsfähig sei, habe es keiner längeren darüber hinausgehenden Frist zugunsten des Berufungswerbers bedurft, um diesem die Einholung weiterer im eigenen Auftrag erstellter schalltechnischer Gutachten eines Sachverständigen zu ermöglichen, da diese bei Beurteilung des konkret beantragten Bauvorhabens keine Berücksichtigung finden könnten, sondern diesbezüglich die Projektunterlagen maßgeblich seien. Ebenso stelle die Verweisung des Berufungswerbers auf den Zivilrechtsweg im Zusammenhang mit einem Einwand des zu erwartenden Verdienstentganges keinen Verfahrensmangel dar, da der Berufungswerber hierbei kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 geltend mache.Ebenso stelle die Verweisung des Berufungswerbers auf den Zivilrechtsweg im Zusammenhang mit einem Einwand des zu erwartenden Verdienstentganges keinen Verfahrensmangel dar, da der Berufungswerber hierbei kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 geltend mache. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass laut Grundbuch die Eigentümerin des Baugrundstücks die L Gesellschaft m.b.H. sei, welche zu 100 % der Stadtgemeinde *** gehöre. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers, Akteneinsicht in den im Protokoll erwähnten Kaufvertrag zu gewähren, sei die Stadtgemeinde *** bislang nicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft nur entsprechend verkauft werden könne, wenn das B Projekt realisiert werde. Damit seien die Repräsentanten der Stadtgemeinde ***, sowohl die Frau Bürgermeisterin, als auch die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrat) befangen. Diese Befangenheit werde verstärkt durch die Abhandlung dieses Einwandes durch die Behörde I. und II. Instanz. Mit dem Argument, die Frau Bürgermeisterin wäre befangen, habe sich die Berufungsentscheidung der belangten Behörde indes nur kursorisch beschäftigt, mit der angesichts der aufgezeichneten Umstände naheliegenden eigenen Befangenheit gar nicht. Damit seien die Repräsentanten der Stadtgemeinde ***, sowohl die Frau Bürgermeisterin, als auch die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrat) befangen. Diese Befangenheit werde verstärkt durch die Abhandlung dieses Einwandes durch die Behörde römisch eins. und römisch zwei. Instanz. Mit dem Argument, die Frau Bürgermeisterin wäre befangen, habe sich die Berufungsentscheidung der belangten Behörde indes nur kursorisch beschäftigt, mit der angesichts der aufgezeichneten Umstände naheliegenden eigenen Befangenheit gar nicht. Dabei seien angesichts der Abhängigkeit der Stadtgemeinde *** (als 100% Gesellschafterin der Eigentümergesellschaft) hinsichtlich der Lukrierung des Kaufpreises von der positiven Bewilligung genau solche Umstände, wie sie der Berufungsbescheid (abstrakt) verlange, gegeben. Es sei daher von einer Befangenheit der Organwalter der Behörde I. Instanz und II. Instanz auszugehen.Dabei seien angesichts der Abhängigkeit der Stadtgemeinde *** (als 100% Gesellschafterin der Eigentümergesellschaft) hinsichtlich der Lukrierung des Kaufpreises von der positiven Bewilligung genau solche Umstände, wie sie der Berufungsbescheid (abstrakt) verlange, gegeben. Es sei daher von einer Befangenheit der Organwalter der Behörde römisch eins. Instanz und römisch zwei. Instanz auszugehen. Bereits in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unzureichend und somit unbestimmt sei, im Besonderen durch den Verweis auf usw…Dies sei keine hinreichende Bestimmung. Tatsächlich sei freilich nur von exakter Spruchtextierung (also ohne „usw“ etc) sichergestellt, dass die Vorgaben – für den Bau – hinreichend klar seien, um unzulässige Beeinträchtigungen – später, nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit – auszuschließen. Der Einschreiter hätte schon deshalb ein rechtliches Interesse – und ein subjektiv-öffentliches Recht auf rechtlich korrekte Spruchformulierung. Der Amtssachverständige für Lärmschutz und infolge dessen auch der Amtsarzt hätten ihren Stellungnahmen jeweils die Werte des schalltechnischen Projektes zugrunde gelegt. Dabei seien die Messergebnisse hinsichtlich der Ist-Situation, die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen und auch die Prognosen schlicht übernommen und insbesondere keiner Prüfung hinsichtlich ihrer Plausibilität unterzogen worden. Die Behörde dürfe sich im Bewilligungsverfahren nicht auf Angaben des Antragstellers verlassen, sondern müsse diese durch einen Sachverständigen überprüfen lassen. Im vorliegenden Fall seien allerdings keine eigenverantwortlichen Überprüfungen vorgenommen worden, womit das Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen schon deshalb unvollständig und unschlüssig sei. Der Amtssachverständige hätte insbesondere zu beurteilen gehabt, dass zwei Messpunkte zu wenig seien und die Nachtkernzeitmessung wenig plausibel hoch erscheine. Ebenso wäre zu verifizieren und sachverständig zu dokumentieren gewesen, dass/ob nicht inadäquates Herausschneiden stattgefunden habe und es wären wettermäßige Besonderheiten bei den Messungen anzusprechen und zu beurteilen gewesen. Es bestehe eine Prüfpflicht der Behörde, ob hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege. Daher müsse zumindest eine Plausibilisierung eingereichter Projektunterlagen des Antragstellers stattfinden und mit Einwendungen, welche die Grundannahmen eines eingereichten Projektes in Frage stellen, müsse sich die Baubehörde beschäftigen. Es bestehe eine Prüfpflicht der Behörde, ob hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege. Daher müsse zumindest eine Plausibilisierung eingereichter Projektunterlagen des Antragstellers stattfinden und mit Einwendungen, welche die Grundannahmen eines eingereichten Projektes in Frage stellen, müsse sich die Baubehörde beschäftigen. Derartige Einwendungen gegen Grundannahmen des schalltechnischen Projektes (darunter die erwähnte Abschaltung von Rückfahrwarnern und Kühlaggregaten) seien hier erhoben worden. Das schalltechnische Projekt baue auf der Prämisse auf, dass zwischen 19:00 und 06:00 Uhr bei Einfahrt in das Betriebsgrundstück fahrzeugseitiges Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet werden. Unterbleiben diese Schallschutzmaßnahmen, bestehe zu der genannten Zeit eine andere Lärmbelastung als angenommen. Beide Maßnahmen seien aber, wie noch erörtert werde, ungeeignet und nicht zulässig, was der Einschreiter in seiner Stellungnahme auch ausgeführt habe. Die Baubehörde hätte sich mit seinen Argumenten beschäftigen müssen und nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Besonders verstärkt werden diese Unzulänglichkeiten auch dadurch, dass das schalltechnische Projekt, welches die Antragstellerin immerhin bei einer Ziviltechnikergesellschaft in Auftrag gegeben habe, ebenso auf ungeprüften Angaben, wiederum der Antragstellerin aufbaue. Die Behörde habe in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage wesentliche Ermittlungen über die derzeitige Geräuschsituation, das Ausmaß der mit Betrieb der Anlage zu erwartenden Lärmbelästigungen und deren Auswirkung auf die menschliche Gesundheit unterlassen, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Zudem werde schon im schalltechnischen Projekt nicht auf die offensichtliche gesundheitsgefährdende Lärmerhöhung durch ein vermehrtes Verkehrsaufkommen auf den Zubringerstraßen eingegangen, womit bereits das schalltechnische Projekt unvollständig sei. Auch hier sei demnach die Pflicht zur amtsfähigen Erforschung der Wahrheit nicht erfüllt. Des Weiteren ergebe bereits das Schalltechnische Projekt, dass der planungstechnische Ansatz der Richtlinie Nr. 3 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) nicht eingehalten werde. Damit sei nach dieser Richtlinie eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung vorzunehmen. Diese individuelle Beurteilung erfordere allerdings auch im Planungsfall zwingend den Augenschein und die Hörprobe durch den medizinischen Sachverständigen, welche nicht ersichtlich sei. Ebenso seien laut schalltechnischem Projekt nur zwei Schallpegelmessgeräte verwendet worden. Dies sei für eine präzise Messung und Prognose nicht ausreichend. Die Einwendungen des Einschreiters zu den geplanten Lärmschutzmaßnahmen (Abschalten von Kühlaggregat oder Rückfahrwarner zwischen 19:00 und 06:00 Uhr) seien schon deshalb nicht unzulässig, weil damit das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung, Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigung durch Lärm zu erheben, ausgeübt werde. Es müsse im Zuge dessen auch erlaubt sein, zur Eignung bestimmter Annahmen, Vorschreibungen und Schutzmaßnahmen Stellung zu beziehen.Die Einwendungen des Einschreiters zu den geplanten Lärmschutzmaßnahmen (Abschalten von Kühlaggregat oder Rückfahrwarner zwischen 19:00 und 06:00 Uhr) seien schon deshalb nicht unzulässig, weil damit das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung, Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigung durch Lärm zu erheben, ausgeübt werde. Es müsse im Zuge dessen auch erlaubt sein, zur Eignung bestimmter Annahmen, Vorschreibungen und Schutzmaßnahmen Stellung zu beziehen. § 18 Abs. 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung erlaube zwar das Abschalten eines Rückfahrwarners, aber nur im Zeitraum von 22:00 bis 05:00 Uhr und auch nur, sofern sichergestellt sei, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet werde. Die im schalltechnischen Projekt vorgesehene Maßnahme zum Lärmschutz sei damit jedenfalls in zweierlei weiterer Hinsicht problematisch, einerseits sehe sie eine Abschaltung des Rückfahrwarners in einem längeren Zeitraum vor als gesetzlich erlaubt sei, zweitens nehme sie keinen Bezug auf das Erfordernis einer automatischen Einschaltung der Alarmblinkanlage. Gesetzlich unzulässiges Verhalten stelle keine geeignete Maßnahme zur Lärmverhütung dar, bereits deshalb nicht, weil es jederzeit durch behördliches Einschreiten unterbunden werden könnte.Paragraph 18, Absatz 8, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung erlaube zwar das Abschalten eines Rückfahrwarners, aber nur im Zeitraum von 22:00 bis 05:00 Uhr und auch nur, sofern sichergestellt sei, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet werde. Die im schalltechnischen Projekt vorgesehene Maßnahme zum Lärmschutz sei damit jedenfalls in zweierlei weiterer Hinsicht problematisch, einerseits sehe sie eine Abschaltung des Rückfahrwarners in einem längeren Zeitraum vor als gesetzlich erlaubt sei, zweitens nehme sie keinen Bezug auf das Erfordernis einer automatischen Einschaltung der Alarmblinkanlage. Gesetzlich unzulässiges Verhalten stelle keine geeignete Maßnahme zur Lärmverhütung dar, bereits deshalb nicht, weil es jederzeit durch behördliches Einschreiten unterbunden werden könnte. Es handle sich auch nicht um Privatgrund; eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt diene, sei als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren. Im Übrigen sei das Abschalten der Rückfahrwarner eine wenig praktikable Lösung und die vom Einschreiter gestellte Frage, ob dies bei allen verwendeten Fahrzeugen überhaupt technisch möglich sei, sei im Bewilligungsverfahren nicht behandelt worden. Des Weiteren dürfe nicht übersehen werden, dass das Abschalten von Rückfahrwarnern und Kühlaggregaten keinesfalls jede Form von unzumutbarem – und gesundheitsgefährdenden – Lärm durch die geplanten Lieferungen gerade zur Nachtzeit verhindern könne, weil ebenso laute Geräusche durch die Warenmanipulation, das Öffnen und Schließen von LKW-Türen, Hebebühnen etc. anfallen. Die Abschaltung der Rückfahrwarner solle ab 19:00 Uhr stattfinden, wobei zu dieser Zeit keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass alle Anrainer bereits zuhause seien. Da ein gänzlich isolierter Ladebetrieb nicht geplant sei, könne aus dem Umstand, dass die Ladetätigkeit im Besonderen auf einem als Mitarbeiterparkplatz und Anlieferungsbereich vorgesehenen Bereich stattfinden solle, nicht geschlossen werden, dass keine Gefährdung für den Einschreiter oder seine Hausgäste vorliege. Außerdem überschneide sich der Abschaltungszeitraum sogar mit den vorgesehenen Kundenöffnungszeiten und selbstverständlich mit Zeiten, in denen Mitarbeiter insbesondere auch den Mitarbeiterparkplatz frequentieren. Weiters wurden in der Beschwerde nochmalige Ausführungen zur Befangenheit der Baubehörden I. und II. Instanz getätigt. Es wird nochmal ausgeführt, dass eine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG gegeben sei, sowohl bezüglich der Bürgermeisterin als auch bezüglich des Stadtrates. Weiters wurden in der Beschwerde nochmalige Ausführungen zur Befangenheit der Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz getätigt. Es wird nochmal ausgeführt, dass eine Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gegeben sei, sowohl bezüglich der Bürgermeisterin als auch bezüglich des Stadtrates. Ebenso sei dem Einschreiter entgegen seinen Anträgen nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, Stellung zu den zur Stellungnahme übermittelten Unterlagen zu nehmen. Anders als in der gegenständlichen Berufungsentscheidung angegeben, reiche der Zeitraum von zwei Wochen keineswegs aus, um Gegengutachten einzuholen oder sonst dem aufgetragenen schalltechnischen Projekt und den beigezogenen Sachverständigen auf gleicher oder auch nur ähnlicher fachlicher Ebene entgegenzutreten oder überhaupt sachverständigen Rat einzuholen. Dies insbesondere auf Grund des Umfangs des schalltechnischen Projektes, welches die von der Behörde beigezogenen Sachverständigen ungeprüft übernehmen, und dem sehr spezifischen Fachgebiet. Dadurch seien die prozessualen Rechte des Einschreiters unrechtmäßig beschnitten worden und ihm die Gelegenheit zur Äußerung genommen worden, was ebenfalls einen wesentlichen Mangel darstelle. In einem mangelfreien Verfahren hätte der Einschreiter insbesondere die tatsächlich gegebene Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Lärmbelästigung aufzeigen können. Dem Einschreiter stünden als Nachbarn nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 subjektiv-öffentliche Rechte zu, insbesondere auch das Recht auf Schutz vor Emissionen wie Lärm nach § 48 NÖ Bauordnung
  36. Verkehrssicherheit und Lebensmitteltechnik mögen für sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen, gegenständlich seien diese Umstände aber eben zur Unterlegung von Einwendungen bei Gesundheitsgefährdung und unzumutbaren Lärmbelästigung geführt – und wären schon deshalb zu berücksichtigen gewesen. Hätte die Behörde sich mit den Ausführungen des Einschreiters auseinandergesetzt, hätte sie erkannt, dass die Projekte und Sachverständigenstellungnahmen so einerDem Einschreiter stünden als Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 subjektiv-öffentliche Rechte zu, insbesondere auch das Recht auf Schutz vor Emissionen wie Lärm nach Paragraph 48, NÖ Bauordnung
  37. Verkehrssicherheit und Lebensmitteltechnik mögen für sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen, gegenständlich seien diese Umstände aber eben zur Unterlegung von Einwendungen bei Gesundheitsgefährdung und unzumutbaren Lärmbelästigung geführt – und wären schon deshalb zu berücksichtigen gewesen. Hätte die Behörde sich mit den Ausführungen des Einschreiters auseinandergesetzt, hätte sie erkannt, dass die Projekte und Sachverständigenstellungnahmen so einer Bewilligungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden haben können. Die Behörde hätte insbesondere die unzumutbare Lärmbelästigung erkannt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Bewilligung versagt werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurück zu verweisen; in eventu die Bewilligung nur unter weiteren Auflagen zu erteilen.Bewilligungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden haben können. Die Behörde hätte insbesondere die unzumutbare Lärmbelästigung erkannt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Bewilligung versagt werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurück zu verweisen; in eventu die Bewilligung nur unter weiteren Auflagen zu erteilen. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom
  38. August 2017 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  39. Oktober 2017, GZ. LVwG-AV-1065/002-2017, keine Folge gegeben. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
  40. Oktober 2017, GZ. LVwG-AV-1065/002-2017, keine Folge gegeben. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom
  41. August 2017 wurde seitens der Bauwerberin eine Vollmachtsbekanntgabe für M Rechtsanwälte OG, ***, ***, vorgelegt. Weiters wurde angeregt, dass gegenständliche Verfahren mit dem zur Zl. LVwG-AV-965/002-2017 protokollierten Verfahren, welches ebenfalls vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig sei und welches die gewerbebehördliche Genehmigung gemäß Gewerbeordnung 1994 für einen Bmarkt und C-Filiale samt Kundenparkplatz, Außenanlagen, Dach- und Oberflächenentwässerung in Form der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage und Spezialgenehmigung für einen Einbau eines Bmarktes sowie weiters eine Ausnahmegenehmigung gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz betreffe, zu verbinden. Mit Schriftsatz vom
  42. November 2017 wurde von der Bauwerberin nachstehende Stellungnahme erstattet: „I. Zur behaupteten Befangenheit der Bürgermeisterin und der Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde ***: Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsfrage einer vorliegenden Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben entsprechend der NÖ BO 2014 jedenfalls keine solche darstellt, auf die ein Nachbar ein subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch gemäß 5 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 hätte.Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsfrage einer vorliegenden Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Bauvorhaben entsprechend der NÖ BO 2014 jedenfalls keine solche darstellt, auf die ein Nachbar ein subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch gemäß 5 6 Absatz 2, NÖ BO 2014 hätte. Der Umstand, dass grundbücherliche Eigentümerin des Bauvorhabens gegenständlicher Grundstücke die L Gesellschaft mbH (FN ***) ist, deren Geschäftsanteile im Eigentum der Stadtgemeinde *** stehen, stellt nach der ständigen und einschlägigen Judikatur des VwGH jedenfalls keinen Befangenheitsgrund dar. In seiner Entscheidung vom 17.2.2004, Zl 2002/06/0126, hat der VwGH erkannt, dass nicht einmal die Tatsache, dass es sich bei einem zu bebauenden Grundstück um ein gemeindeeigenes handelt, den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz an der unbefangenen Entscheidung über das Bauansuchen hindert. Aus einem Größenschluss ergibt sich daher eindeutig, dass in einem Fall, in dem die Eigentümerin des zu bebauenden Grundstücks eine im Eigentum einer Gemeinde stehende Gesellschaft ist, eine Befangenheit der mit der Sache befassten Organwalter nicht vorliegt (vgl VwGH 1722004, ZI 2002/06/0126;In seiner Entscheidung vom 17.2.2004, Zl 2002/06/0126, hat der VwGH erkannt, dass nicht einmal die Tatsache, dass es sich bei einem zu bebauenden Grundstück um ein gemeindeeigenes handelt, den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz an der unbefangenen Entscheidung über das Bauansuchen hindert. Aus einem Größenschluss ergibt sich daher eindeutig, dass in einem Fall, in dem die Eigentümerin des zu bebauenden Grundstücks eine im Eigentum einer Gemeinde stehende Gesellschaft ist, eine Befangenheit der mit der Sache befassten Organwalter nicht vorliegt vergleiche VwGH 1722004, ZI 2002/06/0126; 21.1.1999, ZI 97/06/0202; 14.9.1995, ZI 94/06/0160 uva). Nach der Judikatur des VwGH ist Befangenheit der mit der Angelegenheit befassten Organwalter erster und zweiter Instanz nicht einmal dann anzunehmen, wenn die Gemeinde selbst Antragstellerin und Bauwerberin ist (VwGH 21.1.1999, ZI 97/06/0202). Weder die Befangenheit der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***, noch der Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ist daher im gegenständlichen Fall gegeben. II. Zur Bestimmtheit des Spruchs des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 21.6.2017, Aktenzeichen: ***:römisch zwei. Zur Bestimmtheit des Spruchs des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 21.6.2017, Aktenzeichen: ***: Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 21.6.2017, AZ: ***, jedenfalls ausreichend bestimmt. Der Beschwerdeführer vermeint, durch den Verweis auf „usw.“ wäre die Bestimmtheit des Spruchs des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides nicht gegeben. Dabei wird verkannt, dass sich die durch den Spruch erteilte baubehördliche Bewilligung auf die Antragsbeilagen bezieht. Die Antragsbeilagen sind aufgrund der Aktenlage eindeutig definierbar und müssen jedenfalls nicht zur Ganze nochmals aufgelistet werden, um die Bestimmtheit des Spruchs herbeizuführen. Der als inkriminierend erachtete Verweis „usw.“ bezieht sich daher nur auf Teile der ohnehin als solche konkretisierten Antragsbeilagen und führt jedenfalls keine Unbestimmtheit des Spruchs herbei. llI. Zur behaupteten ungeprüften Übernahme von Angaben des Antragstellers: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei ein mittels Privatgutachten schlüssig und nachvollziehbares Lärmprojekt vorgelegt hat. Von der belangten Behörde wurde ein Amtssachverständiger für Lärmtechnik beauftragt, sich zu diesem vorgelegten Projekt zu äußern. Eine solche Vorgangsweise ist behördlicherseits jedenfalls zulässig (vgl VwGH 13.6.2012, ZI 2012/06/0046).Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei ein mittels Privatgutachten schlüssig und nachvollziehbares Lärmprojekt vorgelegt hat. Von der belangten Behörde wurde ein Amtssachverständiger für Lärmtechnik beauftragt, sich zu diesem vorgelegten Projekt zu äußern. Eine solche Vorgangsweise ist behördlicherseits jedenfalls zulässig vergleiche VwGH 13.6.2012, ZI 2012/06/0046). Der Antragsteller, der der Beurteilung durch den lärmtechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt, vermag mit seinen Ausführungen daher die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu erschüttern. Völlig schlüssig und nachvollziehbar wurde in dem von der mitbeteiligten Partei vorlegten und vom lärmtechnischen Amtssachverständigen geprüften Lärmprojekt dargelegt, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen jedenfalls ausreichend sind, eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers hintanzuhalten. IV. Zu den behaupteten „unzulässigen und gefährlichen Lärmschutzmaßnahmen“:römisch vier. Zu den behaupteten „unzulässigen und gefährlichen Lärmschutzmaßnahmen“: Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch das Abschalten von Kühlaggregat und Rückfahrwarner bei der Anlieferung in seinem Recht auf die Hintanhaltung unzumutbarer Belästigung durch Lärm verletzt, ist nach Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein subjektiv—öffentliches Recht gegeben. Zweifelsfrei — das ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung — führt das Abschalten des Kühlaggregates und des Rückfahrwarners zu einer Lärmreduktion. Darauf, dass das Abschalten der Rückfahrwarner „eine wenig praktikable Lösung“ sei oder ob dies bei allen verwendeten Fahrzeugen technisch möglich wäre, besteht weder ein subjektiv—öffentliches Recht des Nachbarn, noch ist diese Thematik verfahrensrelevant, da es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein ProjektbewiIIigungsverfahren handelt und eine Betriebsart bzw. betriebliche Veranlassung im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist. V. Zur behaupteten unzureichenden Frist zur Stellungnahme:römisch fünf. Zur behaupteten unzureichenden Frist zur Stellungnahme: Nach Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei ist die von der Baubehörde gewährte Frist für die Beibringung einer Stellungnahme nach Zustellung der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik jedenfalls angemessen gewesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer ja das Iärmtechnische Projekt der mitbeteiligten Partei aus den Antragsbeilagen schon lange bekannt war und es daher am Beschwerdeführer gelegen wäre, parallel zur Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen selbst allfällig die Stellungnahme eines Sachverständigen für Lärmtechnik zum lärmtechnischen Projekt der mitbeteiligten Partei einzuholen bzw. diesen mit den Grundlagen zu befassen. Der vorn Beschwerdeführer vermeinte Verfahrensmangel besteht nach Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei nicht.“ Beantragt wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom
  43. November 2017 legte der Beschwerdeführer ergänzende Urkunden vor. Weiters wurden mit Schriftsatz vom
  44. November 2017 ergänzende Ausführungen vorgebracht: „[…] ll. Ad Betriebsanlagenverfahren: Aus betriebsanlagenrechtlicher Sicht wird zum Projekt ausgeführt wie folgt: Keine hinreichende Prüfung etwaiger Gefährdungen von Leben und/oder Gesundheit Dass das beantragte Projekt grundsätzlich geeignet ist, Leben und/oder Gesundheit unter anderem der Nachbarn (aber auch von Kunden etc) zu gefährden, ist evident und schon durch den Umstand einer gewerbebehördlichen Entscheidung belegt. Allerdings hat sich die Behörde nur unzureichend damit auseinander gesetzt, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen bestehen. Der gewerbebehördliche Bescheid macht (ohne verwiesene Anlagen) 59 Seiten aus, wovon 41 den Spruch (einschließlich Auflagen) betreffen und (lediglich) die Seiten 42 bis 56 die Begründung. Von der Bescheidbegründung betreffen die Seiten 44 bis 48 reine Gesetzeszitate. ln der Folge werden der Amtssachverständige für Bautechnik, Maschinenbautechnik und Verkehrstechnik zitiert, mit ihrem Gutachten vom 22.3.2017, wonach voraussehbare Gefährdungen, Belästigungen sowie sonstige nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 der GewO 1994 „weitgehend vermieden bzw. aufEinwirkungen im Sinne des Paragraph 74, der GewO 1994 „weitgehend vermieden bzw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, wenn die im Spruch angeführten Auflagen erfüllt bzw. eingehalten werden". Es bleibt bei allgemeinen Zitierungen, ohne dass - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe - auf den konkreten Einzelfall Bezug genommen würde. ln der Folge (S 49) wird aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, ebenfalls vom 22.3.2017, zitiert, wiederum ohne eigene Würdigung. In weiterer Folge (noch ab Seite 49 bis S 53) wird der Amtssachverständige für Lärmtechnik aus seinem Gutachten vom 16.5.2017 zitiert. Seite 53/54 wird dann der Amtsarzt zitiert, und zwar ausschließlich zu Lärmemissionen. Dieser nimmt ausschließlich auf prognostizierte Schallemissionen durch die Betriebsgeräusche Bezug und folgert, dass bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage mit keinen unzumutbaren Belästigungen der Anrainer durch Lärm zu rechnen ist und somit auch keine Gesundheitsgefährdung besteht“. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers (Anrainers) betreffend Unschlüssigkeit des Iärmtechnischen und humanmedizinischen Gutachtens führt die Behörde nur aus, dass diese (von ihr) „nicht nachvollzogen werden" können, und darüber hinaus nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. Dies ist für eine Bescheidbegründung - gerade wo es um die Gefährdung von Leben/Gesundheit geht - freilich evident zu wenig (sodass schon deswegen auch ein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene nicht einmal erforderlich wäre). Evident ist zum einen, dass sich der zitierte Amtsarzt ausschließlich mit Lärmaspekten auseinander setzt. Die Behörde übernimmt seine Ausführungen und trifft sonst (abgesehen von dem Hinweis, Anrainereinwände nicht nachvollziehen zu können) keine eigenen Feststellungen dazu. Damit ist offensichtlich, dass andere Aspekte als Lärm im Rahmen der Prüfung der Gesundheitsgefährdung, aber auch jener der etwaigen Belästigungen von Nachbarn gar nicht beurteilt wurden. Dabei ist nach der - von der Behörde auch explizit zitierten - gesetzlichen Bestimmung im Besonderen des § 77 Abs 2 GewO die Frage, ob Belästigungen derBestimmung im Besonderen des Paragraph 77, Absatz 2, GewO die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn, also nicht nur Lärm, sondern insbesondere auch Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen oder andere Belästigungen zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf gesunde, normal empfindliche Menschen auswirken. Dazu sagt der Amtsarzt nichts, und auch die Behörde sagt dazu nichts. Dazu wären aber jedenfalls Ausführungen erforderlich gewesen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich der damals unvertretene Beschwerdeführer im Besonderen auf Lärmbeeinträchtigungen bezogen hat. Indes ermöglicht dieser Umstand der Behörde nicht, diese Aspekte (andere als Lärm) gänzlich außer Betracht zu lassen. Dies auch nicht einmal, wenn der Anrainer nicht explizit solche Einwände vorgetragen hat, nämlich schon deshalb, weil es - im Sinne der betriebsanlagenrechtlichen Differenzierung - gegenständlich nicht nur um Belästigungen (und deren (Un)Zumutbarkeit) geht, sondern - zumindest auch - um Gefährdung von Leben und Gesundheit.. Zum einen sind die verschiedenen Beeinträchtigungsmöglichkeiten gar nicht so klar zu trennen, als dass (angrenzende) Kategorien außer Betracht bleiben könnten. Dazu kommt, dass solche weitere (unzumutbare) Beeinträchtigungen nach dem Projekt auf der Hand liegen. insbesondere auch Geruch, Luft, Rauch, Staub: Aus den Projektunterlagen ergibt sich, dass unter anderem ein backshop projektiert ist. Auch ist offensichtlich, dass sich das Verkehrsaufkommen wesentlich erhöhen wird, schon durch den Kundenverkehr, aber gerade auch durch Anlieferungen mit LKW Gefährdungen: Der zu prüfende Maßstab ist (wäre gewesen): Die Vermeidung der relevanten Gefährdungen muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erwartet werden können. Die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen müssen unbedingt vermieden werden können Stolzlechner ua, Die gewerbliche Betriebsanlage,
  45. Auflage Rz 211 (Punkte 4.2 f) mit weiteren Nachweisen). Nach den in der angefochtenen Entscheidung zitierten Ausführungen haben sich Amtsarzt und belangte Behörde damit (außer hinsichtlich Lärm) gar nicht auseinander gesetzt - und hinsichtlich Lärm unzureichend (wie bereits ausführlich aufgezeigt wurde). Schließlich wäre bei der sachverständigen Beurteilung insbesondere auch die projektierte Siedlungsanlage (siehe NÖN Bericht) entsprechend (zumindest als Eventualität) zu berücksichtigen gewesen. Zum Beweise für die gerade (und in den Vorschriftsätzen) dargestellten Umstände) und insbesondere, dass beim schalltechnischen Projekt zu wenig Messpunkte gesetzt wurden, die Witterungsverhältnisse, insbesondere Ergebnisse von Messungen im Regen nicht entsprechend bewertet wurden, die Emissionsberechnung in der Schalluntersuchung für die einzelnen Emittenten nicht nachvollziehbar ist (insbesondere weil Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Fahrlängen fehlen), in der allgemeinen Beurteilung der Schallemissionen die Ausweisung der Änderung der ortsüblichen Schallimmissionen fehlt, die in der individuellen Betrachtung angeführten Anpassungswerte nicht dem Stand der Technik entsprechen, Angaben zu Quellen bzw. Begründung zur Wahl berücksichtigter Anpassungswerte fehlen und Herleitungen der Emissionen nicht nachvollziehbar sind insgesamt das Schalltechnische Projekt unzureichend für eine Bewilligung wie erteilt ist wird beantragt die Einvernahme des im Vorverfahren als Amtssachverständigen für Lärm tätigen N und weiters die Beiziehung eines anderen Lärmsachverständigen als Sachverständigen für das Verwaltungsgerichtsverfahren. Zur Gewährleistung eines unbefangenen Zuganges wird die Beiziehung eines international tätigen und ausgewiesenen Sachverständigen aus dem Ausland beantragt. Zum Beweise für die gerade (und in den Vorschriftsätzen) dargestellten Umstände und insbesondere, dass nicht die angebrachte konkret auf das Projekt humanmedizinische Beurteilung erfolgt ist, eine solche ergeben hätte, dass Gefährdungen von Leben und/oder Gesundheit wahrscheinlich sind und der Verwirklichung der Anlage in der projektierten Form, in eventu: zumindest ohne wesentliche weitere Auflagen, entgegen stehen wird beantragt die Einvernahme des im Vorverfahren als Amtsarzt tätigen O und die Beiziehung eines anderen Sachverständigen für Humanmedizin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Beantragt wird weiters die Befassung von Sachverständigen aus dem Gebiet der Lebensmittelhygiene sowie Kraftfahrzeugtechnik bzw Maschinentechnik zum Beweise dafür, dass die von der Bewilligungswerberin vorgesehenen Maßnahmen lebensmittelhygienisch und technisch nicht praktikabel sind und nicht ausreichend sind Beschwerdebefugnis Einwendungen außerhalb von Lärm sind keinesfalls verfristet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vor allem um die Gefährdung von Leben und Gesundheit geht, die in jedem Fall durch die Behörde umfassend, ohne Beschränkung auf einzelne Belästigungskategorien zu prüfen ist (was gegenständlich nicht geschehen ist). Zudem sind Belästigungskategorien bei den gegenständlich aufgezeigten Beeinträchtigungen nicht klar zu trennen. Schließlich erfordern EU-rechtliche Vorgaben (mögen diese auch jüngst (nur) für besondere Anlagen judiziert worden sein) auch für das gegenständliche Projekt in der Grenzstadt *** schon wegen seiner Relevanz für den Handel zwischen Mitgliedsstaaten der EU (hier: Österreich und Tschechien), aber auch unabhängig davon, dass dem Anrainer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sämtliche Einwendungen offen stehen, zumal er durch hinreichende Einwendungen im Sinne des § 42 AVG seine Parteienstellung jedenfalls hinreichend gewahrt hat.des Paragraph 42, AVG seine Parteienstellung jedenfalls hinreichend gewahrt hat. Beantragt wird insbesondere die Beiziehung und Befassung (mit den aufgezeigten Themen) von technischen Sachverständigen aus dem Gebieten Geruch, Staub, Rauch und Luft. III. Ad Bauverfahrenrömisch drei. Ad Bauverfahren Zum Bauverfahren wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass das Schalltechnische Projekt nicht entsprechend fundiert ist (verwiesen wird auf die bisher vorgetragenen Ausführungen), ist auch für das Bauverfahren relevant. Die entsprechenden Anträge gelten entsprechend. In den baubehördlichen Vorbescheiden wird davon ausgegangen, der Bewilligungswerber habe (noch dazu) seine Eigentümerstellung durch Vertrag hinreichend dargelegt. Bereits in der Verhandlungsschrift wird freilich ein vom Bewilligungswerber unterschiedlicher Eigentümer geführt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Eigentum durch Eintragung im Grundbuch begründet wird. Dieses hält nach wie vor eine der Stadtgemeinde *** gehörige Gesellschaft an der Liegenschaft, auf der die Baulichkeit verwirklicht werden soll. Und der bezügliche Vertrag wurde bislang — trotz mehrfacher Aufforderung weder vorgelegt, noch wurde eine Akteneinsicht ermöglicht. Dies wird unter einem moniert: Der Beschwerdeführer hat die Stadtgemeinde *** mehrfach aufgefordert, Einsicht in den offensichtlich geschlossenen Vertrag zu gewähren. Die Stadtgemeinde *** ist diesem Ersuchen bis jetzt in keiner Weise nachgekommen und hat auch Anfragen nicht einmal inhaltlich beantwortet. Damit wird auch unterlegt, dass die Repräsentanten der Stadtgemeinde *** bzw. des Stadtrates hier nicht offensichtlich unbefangen agieren. Insoweit überzeugt auch nicht die Bescheidbegründung, es sei zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit zu trennen. Die Stadtgemeinde *** hat hier (schon aufgrund der zumindest bisherigen Eigentümerschaft ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft L Gesellschaft m.b.H. — es ist davon auszugehen, dass die Bewilligungswerberin oder eine mit ihr verbundene Immobiliengesellschaft die Liegenschaft nur für den Fall der positiven Betriebs- und Baubewilligungen erwirbt, sodass auch der Erhalt des Kaufpreises bzw. dessen Höhe davon abhängen dürfte) massive Eigeninteressen, die über das regelmäßige Interesse einer Kommune weit hinaus gehen. […]“ Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am
  46. November 2017 eine gemeinsame (mit Gewerberecht) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde insbesondere Beweis geführt durch Verzicht auf Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten. Weiters wurde vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung Nachstehendes vorgebracht: „Zum Sachverhalt befragt gibt der Beschwerdeführervertreter an: Herr A ist in der *** wohnhaft. Dies ist sein Hauptwohnsitz. Herr A befürchtet eine massive Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Projekt. Dies sieht er auch im Zusammenhang mit im Nahebereich beabsichtigten weiteren Projekten, wie dem *** Wohnpark. Zum schalltechnischen Projekt wird ergänzend vorgebracht, dass die Lärmmessung teilweise bei Regen durchgeführt wurde. Eine Erläuterung des Zeitpunktes des Niederschlages sowie der diesbezüglichen Auswirkungen der gemessenen Pegel ist nicht enthalten. Eine mögliche erforderliche Anpassung der Messergebnisse aufgrund dessen ist nicht ersichtlich. […] Die Emissionsberechnung in der Schalluntersuchung ist für die einzelnen vor allem instationären Emittenten (Lärm von KFZ) nicht nachvollziehbar. Die Ausgangswerte sind dargelegt, es fehlen jedoch Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Fahrlängen etc., sodass das Zustandekommen der projektbedingen Emissionen nachvollziehbar wäre. Zur Beurteilung: In der Beurteilung der Schallimmissionen für das Gewerbeverfahren fehlt die Ausweisung der Änderung der ortsüblichen Schallimmissionen (= Auswirkungen auf den Bestandslärm) gemäß GewO außerhalb der individuellen schalltechnischen Beurteilung. Die in der individuellen angeführten Anpassungswerte entsprechen nicht dem Stand der Technik (gemäß ÖAL Richtlinien Nr. 3 Blatt 1). Eine Quellenangabe bzw. eine Begründung zur Wahl der in der individuellen Betrachtung berücksichtigten Anpassungswerte wie z.B. Einkaufswagengarage + 3 dB statt +5 dB (ÖAL 3); Parkplatz, Fahrbewegungen, HT-Anlagen + 0 dB statt + 5 dB (ÖAL-3) fehlt, die jeweiligen Herleitungen der Emissionen sind daher nicht nachvollziehbar. Die Feststellung, dass „in Gebieten mit geringer Vorbelastung eine schrittweise Anpassung der Umgebungslärmsituation um maximal 3 dB… medizinisch vertretbar ist“, ist im schalltechnischen Projekt irrelevant, weil dies nur ein Humanmediziner feststellen kann. Allgemein ist zu sagen, dass eine Beurteilung der Emi- und Immissionen der betriebsbedingten Luftschadstoffe und des Geruchs (Verkehr und Backshop) nicht vorliegt. Dieses Vorbringen wurde mit einem lärmtechnischen Sachverständigen, der sich dieses Projekt angeschaut hat und die weiteren Verfahrensgrundlagen samt Stellungnahmen kannte, erörtert. Aus diesem Grund wird der Antrag gestellt, einen internationalen lärmtechnischen Sachverständigen beizuziehen.“ Der lärmtechnische Projektant legte als Zeuge einvernommen in der Verhandlung Folgendes dar: „Zum Vorbringen wonach die Wetterverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, kann ich ausführen, dass es zutreffend ist, dass während der Messung ein Sommergewitter stattgefunden hat. Wenn im Zuge eines solchen durch z.B. Blitze bzw. Donner einzelne erhöhte Geräuschpegel in den Messdaten ausgewiesen werden, so werden diese bei der Auswertung energetisch in Abzug gebracht. Die Methode ist in einem solchen Fall dieselbe, wie wenn beispielsweise ein anderes unvorhersehbares Ereignis im Nahverhältnis des Mikrofones stattfindet. Allgemein hat ein solches Ereignis auf das Messergebnis keinen relevanten Einfluss. Zum Vorbringen der nicht nachvollziehbaren Emissionsberechnung vor allem betreffend instationäre Emittenten kann ich sagen, dass als solche Parkplätze, sowie Anlieferungen bezeichnet werden. Die Berechnung des Schallleistungspegels aller Vorgänge am Kundenparkplatz erfolgt gemäß Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz nach dem zusammengefassten Verfahren. Es sind damit neben der Ein- und Ausfahrt in die Parklücke das Rangieren, Türen- und Kofferraumschließen, berücksichtigt. Durch die Verwendung dieses Verfahrens werden auch der Durchfahrts- und Suchverkehr berücksichtigt. Die Bewegungshäufigkeiten werden unter Verwendung der Nettoverkaufsfläche des gegenständlichen Verbrauchermarktes ermittelt. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die methodischen Ansätze mit Verweis auf die verwendeten Normen und Richtlinien dokumentiert. Die Warenanlieferungen sämtlicher Ladengeschäfte erfolgte je nach Lieferant mittels Lieferwagen oder LKW. Die Tagesgänge für sämtliche Liefertätigkeiten wurden in Abstimmung mit dem Projektwerber festgelegt und sind im schalltechnischen Gutachten dokumentiert. Die Schallemissionswerte für die verschiedenen Fahrzeuge entsprechen den Vorgaben des Emissionsdatenkataloges vom Forum Schall des Umweltbundesamtes.“ Für das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren war die rechtliche Beurteilung auf Basis der GewO zu erfolgen, entsprechend erfolgt in der Regel die schalltechnische Beurteilung der prognostizierten Schallimmissionen gemäß der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des ÖAL. Darin finden sich drei Beurteilungsschritte:
  47. Prüfung auf Einhaltung des Grenzwertes für den Gesundheitsschutzes,
  48. Prüfung auf Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes (Für die betriebsspezifischen Schallimmissionen ist ein genereller Anpassungszuschlag von 5 dB anzunehmen.) und
  49. falls erforderlich, eine individuelle schalltechnische Beurteilung. Im Rahmen der individuellen schalltechnischen Beurteilung wird grundsätzlich angestrebt, die vorherrschende akustische Umgebungslärmsituation nicht wahrnehmbar zu verändern. (Irrelevanzschwelle < = 1 dB). Für die vorliegende Flächenwidmung kennzeichnenden Planungsrichtwerte zuzulassen. […] In der Beurteilungspraxis hat sich für die schrittweise Anhebung der Umgebungsnormsituation in Gebieten mit geringer Vorbelastung [etabliert] (Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen liegt unter den Planungsrichtwerten gemäß Flächenwidmungskategorie). Die gegenständlichen Betriebsgeräusche sind Großteils mit den sonst bereits in der Umgebung auftretenden Geräuschen vergleichbar (Straßenverkehrslärm, Lärm anderer gleichwertiger umliegender Handelseinrichtungen). Geräuschanteile mit auffallenden Komponenten verursachen zwar keinen höheren Schallpegel, haben aber aufgrund ihres Geräuschcharakters eine höhere Auffälligkeit. Die verwendeten individuellen Anpassungszuschläge finden sich im schalltechnischen Gutachten wieder. Für die Einkaufswagengarage wurde ein A-bewerteter Schallleistungspegel von 90 dB und eine kennzeichnende Pegelspitze emissionsseitig in Rechnung gestellt. Der Zuschlag von 3 dB im Rahmen der individuellen schalltechnischen Begutachtung erfolgt aufgrund von Erfahrungswerten für solche gewerbliche Betriebsanlagen. Der Zuschlag basiert auf der Tatsache, dass das Rollgeräusch maßgeblich durch den Fahrbahnbelag beeinflusst wird. Mit der baulichen Ausführung des Asphaltbelages erscheint dem Projektanten ein Aufschlag von 3 dB ausreichend. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter ergänzt der Zeuge, dass eine Erhöhung eines einzelnen Parameters in der Regel keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis hat. Bei der Ansetzung der einzelnen Dezibelwerte wurden diese nach Vorbegutachtung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen im Detail für die Endfassung des schalltechnischen Projektes angepasst und zum Teil im Vergleich zum Vorentwurf erhöht.“ Zum gegenständlichen baurechtlichen Verfahren führte der Zeuge aus, dass im baurechtlichen Verfahren die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen relevant ist. Maßgeblich ist nicht die Richtlinie ÖAL 3.
  50. Für die Einhaltung der spezifischen Dauergeräusche wurde als Prüfungsgrundlage die ÖNORM S5021 herangezogen. Grundsätzlich ist die ÖAL 3.1 die strengere Norm. Da im Gegenstand jedoch unterschiedliche Behördenzuständigkeiten im Bau- und Gewerbeverfahren gegeben waren, wurde auf eine getrennte Aufbereitung geachtet. Weiters legte der Zeuge dar, dass aus seiner Sicht die beiden gewählten Messpunkte hinreichend waren. Diese beiden Messpunkte wären aus seiner Sicht repräsentativ und erfolgte die Festlegung dieser Messpunkte im Einvernehmen mit dem lärmtechnischen Amtssachverständigen. Weiters brachte er vor, dass für ihn das Vorbringen, wonach die Nachtkernzeitmessung wenig plausibel hoch erscheine, nicht nachvollziehbar sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein inadäquates Herausschneiden zu dokumentieren gewesen wäre, führte er aus, dass ein solches mit einem gelben Balken im schalltechnischen Projekt dokumentiert worden wäre und ein solches im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich sei. Zudem wäre dies in einer extra Tabelle als Störgeräusch ausgewiesen. Der Vertreter der Genehmigungswerberin brachte vor, dass die nun vorgebrachten Einwendungen betreffend Geruch, Luft, Rauch und Staub als präkludiert zu werten seien. Allfällige Gesundheitsgefährdungen über das Thema Lärm hinausgehend könnten nicht als subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden und wären allenfalls vom Gericht von Amts wegen aufzugreifen. Erörtert wurde weiters die Zulieferung durch LKWs zur Betriebsanlage über den Mitarbeiterparkplatz. In diesem Zusammenhang wurde die Problematik aufgeworfen, dass im Falle eines Vorliegens einer öffentlichen Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 auch die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sowie auch im Konkreten der Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung anzuwenden wären. In diesem Zusammenhang wurde von den Vertretern der Genehmigungswerberin Folgendes klargestellt: „Die beiden Parkplätze für die Kunden einerseits und für die Mitarbeiter andererseits bzw. für die Anlieferung sind räumlich voneinander getrennt und jeweils abgeschrankt außerhalb der Betriebszeiten. Auf der östlichen Seite des Mitarbeiterparkplatzes ist die Errichtung einer Schallschutzwand vorgesehen. Der südliche Bereich zwischen Schallschutzwand und Betriebsanlage wird mittels Maschendrahtzaun abgezäunt.“ Letztlich wurde von den Vertretern der Bauwerberin klargestellt, dass die Anlieferungszeiten nicht von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, sondern lediglich von 04:00 Uhr bis 24:00 Uhr Montag bis Samstag stattfinden sollen. Vom Verhandlungsleiter wurde abschließend dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zur lärmtechnischen Aussage des lärmtechnischen Projektanten eingeräumt. Weiters wurde bekanntgegeben, dass es beabsichtigt ist, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Mit Schreiben vom
  51. Jänner 2018 legte der Beschwerdeführer eine lärmtechnische Stellungnahme P GmbH vom
  52. Jänner 2018 vor. Dieser Stellungnahme ist Nachstehendes zu entnehmen: „Für die geplante Errichtung eines B-Marktes in ***, ***, haben wir auftragsgemäß das schalltechnische Projekt dazu auf Plausibilität geprüft. Es betrifft dies das schalltechnische Projekt der Fa. H GmbH, schalltechnisches Projekt "Neubau B-Markt ***, ***, ***", GZ *** (Rev.Nr. ***) vom 26.4.
  53. Bei der Durchsicht der Unterlagen und beim Lokalaugenschein am 9.1.18 sind unter anderem folgende Punkte aufgefallen: Ist-Situation / Rechenpunkte

(1)Die Erhebung der schalltechnischen ist-Situation nördlich des geplanten Marktes erfolgte an der Fassade eines mittlerweile abgerissenen Gebäudes. Dieser Messpunkt ist jedoch nicht ausreichend, um die Gegebenheiten im Bereich der *** hinreichend zu erfassen. lm östlichen Bereich des Gebäudes *** (Pension A) liegt ein Gartenbereich (Grd.Stk. ***). Die dortige ostseitige Gebäudefassade ist zum Verkehrsgeschehen im Bereich des Kreisverkehrs und der *** jedenfalls abgeschirmt. Das bedeutet jedoch, dass in diesem Bereich die ist-Situation geringer sein wird, als am betrachteten Messpunkt 2. Dieser Gartenbereich ist auch weiter von der *** entfernt als der MP 2 und es sind geringere verkehrsbedingte Pegel zu erwarten. Im Bereich dieser Ostfassade ist die Ausfahrt aus dem geplanten Parkplatz situiert. Es ist daher zu erwarten, dass die betriebsbedingten Immissionen im Bereich Ostfassade/Garten relativ höher sein werden, als im schalltechnischen Projekt für den MP2 angeführt. Des Weiteren sind im Projekt keine konkreten Aussagen über die Schallimmissionen in diesem Bereich enthalten. Für den Bereich der Ostfassade und des Gartens (bzw. auch an der Grundgrenze/Flächenwidmungsgrenze) sind lmmissionspunkte zu ergänzen. → Das schalltechnische Projekt ist diesbezüglich nicht vollständig. lm Gartenbereich Grd.Stk, *** ist die schalltechnische Ist-Situation ebenfalls zu erheben und der Bereich sollte durch konkrete lmmissionspunkte und Rechenergebnisse in die Beurteilung mit einbezogen werden. Ist-Situation l Rechengunkte
(2)Unmittelbar östlich an den geplanten Markt anschließend ist eine Baulandwidmung BW-A9 gegeben. Zwischen Betriebsfläche und Wohnfläche soll eine 3 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. lm schalltechnischen Projekt ist abgesehen von der Rasterberechnung (in 1,5 m Höhe) keine Aussage über die schalltechnischen Auswirkungen auf dieses Gebiet enthalten. Durch die geplante Lärmschutzwand wird das Freifeld dahinter schützt. Die oberen Stockwerke einer möglichen Wohnbebauung können jedoch dadurch nicht oder nur teilweise geschützt werden. Sofern bereits eine entsprechende Planung für die künftige Bebauung vorhanden ist (Bebauungsplan, Baufluchtlinie, konkrete Baupläne,..), sollte im schalltechnischen Projekt konkrete Aussagen für diese Bereiche getroffen werden (Erhebung der Ist-Situation, Rechenpunkte,..). Dies ist jedoch in juristischer Hinsicht zu prüfen (Baurecht,..). → Sofern baurechtlich zutreffend sind die Auswirkungen des Projektes auf das östlich gelegene Bauland-Wohngebiet mittels konkreter Mess- und Rechenwerte im schalltechnischen Projekt darzustellen Bereich Spielplatz Für den im Bereich der *** gelegenen Spiel-Sportplatz wurden im Projekt keine konkreten immissionspunkte betrachtet. Gemäß der ÖNORM S 5021 ist jedoch für Grünland der Kategorie 2 (u.a. Spiel-/Sportplätze) ein Planungswert für die Schallimmissionen als Beurteilungspegel von 50 / 45 / 40 dB (Tag/Abend/Nacht) definiert. → Das schalltechnische Projekt ist diesbezüglich nicht vollständig. Der Bereich Spielplatz sollte durch konkrete Rechenergebnisse in die Beurteilung mit einbezogen werden. Erhebung der Ist-Situation Betrieb und Anlieferung des Marktes sollen auch an Samstagen erfolgen. An Samstagen ist jedoch erfahrungsgemäß mit einem deutlich geringeren Verkehrsaufkommen zu rechnen (weniger Berufsverkehr,..). An einem Samstag wird daher die schalltechnische Auswirkung des geplanten Marktes relativ höher sein als an Wochentagen. Das schalltechnische Projekt ist in dieser Hinsicht unvollständig und zu ergänzen! → die schalltechnische ist-Situation ist auch an einem Samstag zu erheben und die Beurteilung ist auch auf diese Messdaten abzustellen Parkplatz Im schalltechnischen Projekt wurde ein Mitarbeiterparkplatz mit 23 Stellplätzen und ein Kundenparkplatz mit 147 Stellplätzen berücksichtigt. Die Rahmenbetriebszeit ist mit 06:00 - 21:00 definiert. Es wurde keine betriebliche Maßnahme definiert, die eine mögliche Nutzung als öffentlicher Parkplatz verhindert. Der nahe Bahnhof lässt auf eine (missbräuchliche) Verwendung als Pendlerparkplatz schließen, wodurch zusätzliche Schallimmissionen zu erwarten wären. → das schalltechnische Projekt sollte zumindest um eine Aussage zu dieser Thematik ergänzt oder allenfalls hinsichtlich einer anderen Parkplatznutzung ergänzt werden. LKW-Kühlaggregate / Rückfahrwarner Im Projekt ist vorgesehen, die LKW- Kühlaggregate und Rückfahrwarner während der Abend- und Nachtzeit am Betriebsgelände zu deaktivieren. Es wurden dazu jedoch keine Aussagen hinsichtlich konkreter Auswirkungen auf die lmmissionsbereiche Spielplatz und östliches Bauland-Wohngebiet gemacht. → Wie bereits oben stehend angeführt, sind hier auch die Immissionsbereiche Spielplatz und östlich anschließendes Bauland-Wohngebiet in das Projekt mit einzubeziehen. Bewertung / Methodik / Beurteilung Im konkreten Projekt ist hinsichtlich der Flächenwidmung der Spiel-/Sportplatz in der *** nicht enthalten. Auch die mögliche Bebauung des östlich gelegenen Bauland-Wohngebietes ist in der Bewertung nicht enthalten. → Die Bewertung des Spiel-/Sportplatz in der *** ist zu ergänzen und die mögliche Bebauung des östlich gelegenen Bauland-Wohngebietes zu prüfen und bei Bedarf zu ergänzen schalltechnische Beurteilung Die im Projekt angeführte "individuelle schalltechnische Beurteilung" ist unvollständig und nicht nachvollziehbar! Eine individuelle schalltechnische Beurteilung gemäß der ÖAL-Richtlinie 3/1 umfasst zwingend eine Iärmmedizinische Beurteilung (u.a. mit Hörprobe und Lokalaugenschein) durch einen medizinischen Sachverständigen. Es ist nicht erkennbar, dass diesbezüglich eine medizinische Expertise im Projekt enthalten ist; damit liegt keine vollständige individuelle Beurteilung vor. Die Verwendung von je nach Geräuschquellen differenzierten Anpassungswerten ist nicht nachvollzierbar. So wird z.B. für Rückfahrwarner ein Anpassungswert von +5 dB angeführt, wobei aber diese Rückfahrwarner definitionsgemäß am Betriebsgelände nicht verwendet werden! Warenmanipulation oder Parkplätze haben durchaus impulshaltige Anteile oder die gleichmäßigen Dauergeräusche haustechnischer Anlage können auch tonale/belästigende Anteile haben. Die reduzierten oder auf "0" gesetzten Anpassungswerte sind hier nicht plausibel begründet. Hinsichtlich der Rechenwerte ist z.B. unklar, warum der Rechenwert am IP03 für die Nachtzeit von Lr.spez = 35 dB auf Li‚r = 27 dB verringert wird (Tabellen Seiten 26/27). → Die Verwendung der Anpassungswerte ist nicht nachvollziehbar. Diese Werte sind zu begründen oder das Projekt ist mit geänderten Anpassungswerten neu zu beurteilen. Bei einer individuellen schalltechnische Beurteilung ist eine lärmmedizinische Beurteilung erforderlich. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das schalltechnische Projekt für den geplanten B-Markt in *** aus schalltechnischer Sicht hauptsächlich um weitere Erhebungen der Ist-Situation (an Samstagen) und um weitere Mess- und Rechenpunkte zu ergänzen ist.“ Die Bauwerberin entgegnete dazu mit schalltechnischer Stellungnahme der H GmbH vom 14. Februar 2018. In dieser Stellungnahme ist Nachstehendes ausgeführt: „1. Allgemeines […] Nachfolgend wird auf darin angeführte, den schalltechnischen Fachplaner konkret betreffende, Iärmtechnische Fragestellungen eingegangen. Auf etwaige bau-‚ gewerbe- oder widmungsrechtliche Fragestellungen und Sonderwünsche wird nicht eingegangen, sondern auf die Ausführungen der Behörden und bestellten technischen und medizinischen Amts- bzw. Sachverständigen verwiesen. 2. Stellungnahme
(1)Grundsätzlich dienen die Messpunkte als Referenzpunkte im Hinblick auf die gewählten betriebsspezifisch exponierten Rechenpunkte und sollten die vorherrschende Umgebungslärmsituation möglichst realistisch beschreiben. Demnach wurden im Zuge des Projektes zwei passende Messstandorte vom Lärmtechniker gewählt. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Messung bzw. Planung das gegenständliche Grundstück noch bebaut war, wurde berücksichtigt. Grundsätzlich ist es aber so, dass die damals noch bestehende Bebauung eine erhebliche Abschirmung des VerkehrsIärms der *** und des Kreisverkehrs bewirkte, welche letztlich bei der schalltechnischen Beurteilung der betriebsspezifischen Schallimmissionen eine höhere Anforderung darstellt. Die Beurteilung ist demnach auf der sicheren Seite.
(2)Grundsätzlich werden Montag bis Samstag gleichermaßen als Werktage angesehen. Die fachlich nicht näher unterlegte und somit äußerst vage Aussage, wonach an Samstagen im Gegensatz zu den übrigen Werktagen, insbesondere tagsüber, mit einem deutlich geringeren Verkehr zu rechnen sein wird, stimmt, pauschal ausgedrückt, nicht. Erfahrungsgemäß ist an Samstagen im innerstädtischen Bereich von größeren Ortschaften mit entsprechendem Einzugsgebiet oft genau das Gegenteil der Fall.
(3)Für den Kundenparkplatz ist eine rein dem gegenständlichen Handelsbetrieb zuzuordnende Nutzung vorgesehen. Eine missbräuchliche Nutzung dessen muss Iärmtechnisch nicht berücksichtigt werden.
(4)Bei der individuellen schalltechnischen Beurteilung können fachüblich, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation und der Geräuschcharakteristik einzelner betrieblicher Schallquellen, begründete individuelle Anpassungswerte bei der Ermittlung des Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen vergeben werden. Die gegenständlichen Betriebsgeräusche sind großteils mit den sonst in der Umgebung auftretenden Geräuschen (Straßenverkehrslärm, Lärm anderer umliegender Handelseinrichtungen, Parkplätze) vergleichbar. Die im schalltechnischen Projekt angeführten individuellen Anpassungswerte (Zuschläge) stellen eine vollständige Auflistung für alle im Projekt vorkommenden Schallquellen dar. Da im Tagzeitraum (6-19 Uhr) sehr wohl fahrzeugseitige Kühlaggregate und Rückfahrwarner auftreten, wurden auch für diese individuelle Anpassungswerte angeführt. Da für Parkplätze im Handel emissionsseitig bereits ohnehin ein Anpassungszuschlag von + 3 dB vergeben wird, kann üblicherweise im Rahmen der individuellen Beurteilung bei ähnlichen in der Umgebung bereits auftretenden Geräuschen immissionsseitig darauf verzichtet werden. Konventionelle handelsübliche haustechnische Anlagen für solche Betriebsanlagen weisen üblicherweise keine tonalen Geräuschkomponenten auf.
(5)Die Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez erfolgt nach den einschlägigen Prüfkriterien gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 (diese berücksichtigen methodisch sowohl energieäquivalente Dauerschallpegel als auch kennzeichnende Pegelspitzen). Für die spezifischen Schallimmissionen wird weiters ein genereller Anpassungswert von + 5 dB angewandt. Für die Ermittlung des individuellen Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen LI,r wird für die einzelnen zu beurteilenden Zeitbereiche der energieäquivalente Dauerschallpegel herangezogen. Die kennzeichnenden Pegelspitzen werden für sich betrachtet. Für die spezifischen Schallimmissionen wird weiters ein individueller Anpassungswert angewandt.“ Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde in weiterer Folge am
  1. Februar 2018 nachstehende Stellungnahme erstattet: Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde in weiterer Folge am ,
  2. Februar 2018 nachstehende Stellungnahme erstattet: „[...] Im Schreiben des P vom
  3. Jänner 2018 wird die Meinung vertreten, dass im Gartenbereich östlich der Liegenschaft *** sowie generell an Samstagen eine geringere Umgebungslärmsituation als für den Messpunkt MP2 im schalltechnischen Projekt der Fa. H GmbH festgestellt, zu erwarten ist. Eine fundierte Abklärung dieser Thematik erscheint dem ASV nur durch Vorlage entsprechender zusätzlicher Messergebnisse möglich. Zusätzlich müssten für die Ostfassade der Liegenschaft *** sowie den Gartenbereich auch die Immissionen durch zusätzlich Immissionspunkte dargestellt werden und eine Beurteilung der Auswirkungen vorgenommen werden. Sollte im Zuge von den projektsergänzenden Messungen zur Abklärung der Einwendungen vom Projektanten festgestellt werden, dass leisere Werte für die Umgebungslärmsituation bestehen, erscheint es zweckmäßig, bereits in der diesbezüglichen Projektsergänzung auch für diese Szenarien eine vollständige Beurteilung durchzuführen, da damit eine eventuelle Planung von Schallschutzmaßnahmen verbunden werden kann.“ Am
  4. Mai 2018 legte die Bauwerberin ergänzende Projektunterlagen vor und führte Nachstehendes aus: „[…] Die mitbeteiligte Partei hat nunmehr eine Ergänzung des schalltechnischen Projektes vorgenommen, wobei die schalltechnische Erhebung der akustischen Bestandsituation am Samstag, den 24.3.2018, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, erfolgt ist. Wie aus beiliegender Korrespondenz zwischen der von der Konsenswerberin zur Ergänzung des schalltechnischen Projektes beauftragten Ziviltechniker Gesellschaft und dem Beschwerdeführer zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Versuche, die Vornahme einer Messung im Garten des Beschwerdeführers durchzuführen, den Zutritt zu seiner Liegenschaft verweigert. Um innerhalb der seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ gesetzten Frist eine Ergänzung des schalltechnischen Projektes vornehmen zu können, wurde daher der Bericht über das beiliegende ergänzende schalltechnische Projekt auf Grundlage einer Messung an einem Samstag unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers erstellt. Für die Ostfassade der Liegenschaft *** sowie den Gartenbereich wurden die Immissionen durch zusätzliche Rechenpunkte dargestellt und eine Beurteilung der Auswirkungen vorgenommen. Die Darstellung der Immissionen durch zusätzliche Rechenpunkte für die Ostfassade der Liegenschaft *** sowie den Gartenbereich auf Grundlage des auf Seite 8 des Berichtes über das schalltechnische Projekt ersichtlichen Messpunktes entspricht den technischen Normen und Richtlinien und bildet nach Ansicht der Konsenswerberin und mitbeteiligten Partei eine ausreichende Grundlage für eine Ergänzung des Iärmtechnischen Sachverständigen-Gutachtens, insbesondere auch, weil seitens des Beschwerdeführers die Einrichtung eines Messpunktes im Garten der Liegenschaft des Beschwerdeführers mehrfach verweigert wurde. Die rechnerischen Immissionspunkte sind im schalltechnischen Projekt entsprechend klar dargestellt. Von der Konsenswerberin und mitbeteiligten Partei werden daher folgende Urkunden vorgelegt:  Schalltechnisches Projekt der H GmbH vom 26.4.2018, GZ: ***;  Korrespondenz zwischen H GmbH und dem Beschwerdeführer betreffend versuchte Vornahme einer Lärmmessung im Garten des Beschwerdeführers;  betreffend Messung am 23.3.2018, 20.
  5. bis 23.4.2018, 27.4.2018 bis 30.4.2018 […]“ Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde sodann dazu am
  6. Juni 2018, Zl: ***, nachstehende lärmtechnische Stellungnahme erstattet: „Als Grundlage für eine Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen an Samstagen wurde nunmehr ein Schalltechnisches Projekt der H GmbH vom 26.04.2018 vorgelegt. Dieses Projekt enthält Messergebnisse der örtlichen Umgebungslärmsituation am Samstag den 24.03.2018, eine Beschreibung der durch das Vorhaben entstehenden Emissionen, eine Berechnung der durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen sowie eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der OAL Richtlinie Nr. 3, Blatt
  7. Die Schallemissionsansätze sind im Vergleich zum Projekt vom 26.04.2017 unverändert geblieben. Auch die vorgesehenen Betriebszeiten und Öffnungszeiten bleiben entsprechend den Darstellungen im Projekt unverändert. Selbiges gilt für die geplanten Schallschutzmaßnahmen. Die Messung der Umgebungsgeräuschsituation am Samstag erfolgte auf dem Grundstück Nr. *** KG *** nach dem Abbruch der auf diesem Grund vorhandenen Gebäude. Die detaillierten Messergebnisse sind auf den Seiten 8 und 9 des schalltechnischen Projektes dargestellt. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Die Berechnung der Immissionen erfolgte nunmehr auch für den Gartenbereich der Liegenschaft A als auch für die Fenster an der Ostfassade dieser Liegenschaft. Die genaue Lage der Immissionspunkte ist den Beilagen des schalltechnischen Projektes zu entnehmen. Die Berechnung der Immissionen zeigte folgendes Ergebnis: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Beurteilung Bauverfahren: Die Beurteilung der prognostizierten Schallimmissionen erfolgt gemäß der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBl. über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen Landesgesetzblatt Nr. 8000/4-0). Darin sind Lärmhöchstwerte des äquivalenten Dauerschallpegels für die entsprechenden Zeitbereiche festgelegt. Die Planungsrichtwerte für zulässige Schallimmissionen nach der Flächenwidmungskategorie LA,eq,FW betragen demnach: Bauland-Kerngebiet (BK) - Tag (06:00-19:00 Uhr): 60 dB - Abend (19:00-22:00 Uhr): 55 dB - Nacht (22:00-06:00 Uhr): 50 dB Weiters darf gemäß ÖNÖRM S 5021 der Schalldruckpegel von spezifischen Dauergeräuschen (z.B. aufgrund ständig betriebener haustechnischer Anlagen) den Widmungsbasispegel LA,95,FW nicht überschreiten. Der für die jeweilige Widmungskategorie und Bezugszeit anzuwendende Widmungsbasispegel LA,95,FW ist der um 10 dB verminderte zulässige Planungsrichtwert nach der Flächenwidmungskategorie LA,eq,FW. Für den Abendzeitraum werden Zwischenwerte entsprechend der gängigen Praxis angeführt, die bei anderen Richtlinien Verwendung findet, wenn die Richtwerte noch nicht an die Zeitbereiche Tag/Abend/Nacht angepasst wurden. Dem lärmtechnischen Projekten sind Lärmkarten angeschlossen. Diesen Karten kann entnommen werden, dass an den Grundstücksgrenzen der Wohnnachbarschaft A diese Flächenwidmungswerte auch an Samstagen nicht überschritten werden. Fragenbeantwortung zum Schreiben vom
  8. Mai 2018: Die Auswahl des Messpunktes erscheint aus lärmtechnischer Sicht ausreichend. Eine Messung der Ist Situation im Gartenbereich sowie an der Ostfassade erscheint aus lärmtechnischer Sicht deshalb nicht erforderlich, da für diesen Bereich entsprechend den Ausführungen in obigen Tabellen im Vergleich zum exponiertesten Punkt um 6 dB geringere Immissionen gegeben sind. Eine Abnahme der Umgebungslärmsituation für diesen Bereich um 6 dB ist auf Grund der Nahelage zum Messpunkt nicht zu erwarten. Die schalltechnische Ist Situation wurde nunmehr an einem Samstagen erhoben, die Ergebnisse sind obig dargestellt und wurden für den Samstag auch eine eigene Beurteilungen vorgenommen. Die Verwendung der Anpassungswerte ist nachvollziehbar. Die beschriebenen Anpassungswerte wurden ausschließlich bei der individuellen Beurteilung mit geringerem Ausmaß angesetzt. Dies entspricht der gängigen Beurteilungspraxis. Bei der Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes wurde der Anpassungswert von 5 dB bei den entsprechenden Schallquellen für die Bildung des Lr,spez berücksichtigt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass auch bei Berücksichtigung eines Anpassungswertes von 5 dB bei jenen Schallquellen bei denen dieser gemäß ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 anzuwenden ist, bei der individuellen Beurteilung keine anderen Ergebnisse ergeben würde, da sich als Hauptlärmquellen die Fahrbewegungen der Kundenfahrzeuge sowie die haustechnischen Anlagen entsprechend den Berechnungsprotokollen zeigen. Für Straßenverkehrsähnliche Geräusche ist bei der individuellen Beurteilung kein Zuschlag anzuwenden. Für die haustechnischen Anlagen ist als Frequenzspektrum rosa Rauschen (breitbandiges Geräusch) beschrieben. Ein derartiges Geräusch weist keine Tonhaltigkeit auf. Während der Nachtzeit wurden für die leiseste Nachtstunde ein äquivalenter Dauerschallpegel von 37,5 dB, ein Basispegel von 31,6 sowie Schallpegelspitzen bis 64,3 dB festgestellt. Derartige Ergebnisse weisen eine sehr leise Umgebungslärmsituation mit wenigen Vorbeifahrten am Messpunkt aus. Derartige Ergebnisse wurden im Zuge von Messungen anderer Betriebsanlagenverfahren ebenfalls festgestellt. Die Messung vom 24.03.2018 zeigte vergleichsweise um 4 dB höhere Ergebnisse. Da zur Nachtzeit eine Betrachtung für die leiseste Stunde erfolgt und kein Durchschnittswert herangezogen wird, ist auch eine kurzzeitige Störung durch Witterungsverhältnisse nicht maßgebend.“ In weiterer Folge erstattete darauf aufbauend der medizinische Amtssachverständige am
  9. August 2018 nachstehendes Gutachten, GZ: ***: „Der I-Aktiengesellschaft wurde die gewerbebehördliche und die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines B-Marktes und einer C-Filiale samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und Dach- und Oberflächenentwässerung (Generalgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Gst.Nr. ***, ***, erteilt. Dagegen hat Herr A Beschwerde erhoben. Herr A hat seinen Hauptwohnsitz in der ***. Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu den Verwaltungsakt übermittelt und ersucht um Erstellung eines medizinischen Gutachtens zu folgenden Fragen: ● Welche zusätzlichen Lärmbelästigungen ergeben sich durch die Genehmigung der projektierten Anlage bei projektsgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen für den Berufungswerber? ● Werden durch diese zusätzlichen Lärmbelästigungen betreffend die Berufungswerber Grenzwerte überschritten? ● Wie wirkt sich die projektsgemäße zusätzliche Lärmbelastung (unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Lärmbelastung) auf einen an der Adresse des Berufungswerbers (***, ***) wohnenden Menschen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 aus?Wie wirkt sich die projektsgemäße zusätzliche Lärmbelastung (unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Lärmbelastung) auf einen an der Adresse des Berufungswerbers (***, ***) wohnenden Menschen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 aus? ● Sind die Auswirkungen des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindenden Menschen als örtlich zumutbar im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 zu beurteilen?Sind die Auswirkungen des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindenden Menschen als örtlich zumutbar im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 zu beurteilen? Befund Der gewerbebehördlichen bzw. baubehördlichen Genehmigung liegt ein schalltechnisches Projekt der der H ZT GmbH mit dem Titel „Schalltechnisches Projekt Neubau B Markt ***, Einreichung Bau- und Betriebsanlagengenehmigung“, GZ ***, Rev.-Nr. ***, ***, 26.04.2017 zugrunde. Diesem ist zu entnehmen, dass für den B-Verbrauchermarkt, in Verbindung mit einer Ca-Filiale folgende Betriebszeiten vorgesehen sind: Haustechnik: 00:00 – 24:00 Uhr Anlieferungen: 04:00 – 24:00 Uhr Parken Kunden: 07:30 – 20:30 Uhr Parken Mitarbeiter: 06:00 – 21:00 Uhr Die Öffnungszeiten werden wie folgt angegeben: B: Mo-Fr: 7:40 – 20:00 Uhr und Sa: 7:40 – 18:00 Uhr C: Mo-Fr: 08:00 – 19:00 Uhr und Sa: 08:00 – 18:00 Uhr Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich im Widmungsgebiet Bauland-Kerngebiet (BK). Die exponiertesten Anrainer leben in Wohngebäuden in der Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet (BK). Im Rahmen des schalltechnischen Projekts wurde die ortsübliche Schallimmission erhoben (Messung von Dienstag, 04.04.2017, 13:00 Uhr bis Mittwoch 05.04.2017, 13:00 Uhr, das Wetter war tagsüber trocken, nachts war es zeitweise regnerisch). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Lage der Messpunkte der ersten Messung Der Messpunkt 1 auf Grundstück Nr. ***, südlich des bestehenden ehemaligen *** – Betriebsgebäudes, 3 m über GOK ist für die Beurteilung der Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, Herrn A, wohnhaft in der *** (Bereich der IP01, 02 und 03) nicht relevant und wird daher nicht weiter berücksichtigt. Am Messpunkt 2, auf Grundstück Nr. ***, nördlich der bestehenden ehemaligen *** – Betriebsgebäude an der ***, 3 m über GOK wurde folgende Umgebungsgeräuschsituation erhoben: Datum Uhrzeit LA,95 LA,eq LA,01 LA,Sp 04.04.2017 13:00 – 14:00 44,5 57,3 68,3 81,6 14:00 – 15:00 43,7 56,2 67,6 78,4 15:00 – 16:00 44,2 56,3 67,5 77,2 16:00 – 17:00 45,4 58,1 69,4 82,3 17:00 – 18:00 45,3 57,6 69,1 79,4 18:00 – 19:00 42,3 56,7 68,4 79,1 19:00 – 20:00 38,0 54,4 66,6 75,2 20:00 – 21:00 32,8 51,6 63,2 73,9 21:00 – 22:00 31,2 51,2 64,1 74,2 22:00 – 23:00 27,1 53,9 56,1 86,7 23:00 – 24:00 27,6 40,1 53,0 64,2 05.04.2017 00:00 – 01.00 29,8 37,3 46,9 56,6 01.00 – 02:00 33,0 43,2 51,2 63,8 02:00 – 03:00 28,8 35,5 45,0 60,0 03.00 – 04:00 28,6 40,7 54,1 63,8 04:00 – 05.00 30,1 45,5 55,8 72,5 05:00 – 06:00 34,6 50,7 62,8 72,9 06:00 – 07:00 36,4 53,3 65,4 71,9 07:00 – 08:00 42,3 58,1 69,0 79,3 08:00 – 09:00 43,9 58,4 69,7 81,9 09:00 – 10:00 46,0 57,0 68,0 78,6 10:00 – 11:00 45,7 58,8 69,6 84,3 11.00 – 12:00 46,0 58,5 69,9 81,6 12:00 – 13:00 46,0 59,1 70,1 82,3 Zusammenfassung der Messergebnisse: MP1 Tag (0600 – 19:00 Uhr) Abend (19.00 – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) Nachtkern (00:00 – 05:00 Uhr) Min Max Min Max Min Max Min Max LA,95 36 46 31 38 27 35 29 33 43 32 LA,eq 53 59 51 54 36 54 36 46 58 53 48 42 LA,01 65 70 63 67 45 63 45 56 69 65 Subjektiver Höreindruck gemäß dem schalltechnischen Bericht: Die Umgebungslärmsituation ist überwiegende durch Verkehrsgeräusche der *** und *** geprägt. Zeitweise waren auch Flugzeuggeräusche wahrnehmbar. Zu den zu erwartenden Betriebsgeräuschen wird im schalltechnischen Projekt folgendes ausgeführt: Als maßgebliche Schallquelle der Betriebsanlage sind der Kunden- und Mitarbeiterparkplatz samt Zu- und Ausfahrten, die Anlieferung samt Verladetätigkeiten und die haustechnischen Anlagen zu betrachten. Haustechnik: Die haustechnischen Anlagen (Lüftung-, Klima- und Gewerbekälteanlage) werden leistungsgeregelt betrieben. Zeitweise auftretende Leistungsabsenkungen (Nachtabsenkungen) wurden schallemissionsseitig in Rechnung gestellt. Die Schallemissionswerte unter Volllast wurden dem haustechnischen Projekt entnommen. Lieferung: Die Warenanlieferungen sämtlicher Ladengeschäfte erfolgt je nach Lieferant mittels Lieferwagen oder LKW. Anlieferungen erfolgen grundsätzlich zwischen 04:00 und 24:00 Uhr. Die Anlieferung in den Abend- und Nachtstunden erfolgen ausschließlich durch LKW, welche über technische Einrichtungen verfügen, um sowohl das fahrzeugseitige Kühlaggregat als auch den Rückfahrwarner abzuschalten. Beim Befahren des Betriebsgrundstücks werden fahrzeugseitiges Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet und erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstücks wieder in Betrieb genommen. Warenverladungen finden ausschließlich in den dafür vorgesehenen Anlieferungsbereichen statt. Parken: Kundeparkplätze 147 Stellplätze und 23 Mitarbeiterparkplätze Schallschutzmaßnahmen: Es ist östlich des Ladehofes entlang der Grundgrenze eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m vorgesehen. Die Schallschutzelemente sind hofseitig hochabsorbierend auszuführen (…). Im Abend- und Nachtzeitraum zwischen 19:00 und 06:00 Uhr sind beim Befahren des Betriebsgrundstücks fahrzeugseitige Kühlaggregate und Rückfahrwarner auszuschalten und sollten erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstücks wieder in Betrieb genommen werden. Ergebnisse: Betriebsspezifische Gesamtschallimmissionen IP Stock Leq,d,13h Leq,d,1h Leq,e,3h Leq,n,1h LSp,d LSp,e LSp,n IP01 EG 49 50 46 24 66 66 57 1.OG 52 52 48 24 66 66 56 IP02 EG 50 51 47 24 66 66 57 1.OG 53 53 49 26 67 67 58 2.OG 53 53 49 26 67 67 58 IP03 1.OG 53 53 49 27 68 68 60 Betriebsbedingte Dauergeräusche IP Stock Leq,d,13h Leq,e,3h Leq,n,1h IP01 EG 31 27 18 1.OG 32 27 19 IP02 EG 31 26 18 1.OG 33 29 20 2.OG 34 30 21 IP03 1.OG 33 28 20 Im Zuge der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am 28.11.2017 hat der Beschwerdeführervertreter mitgeteilt, dass Herr A massive Gesundheitsbeeinträchtigungen durch das gegenständliche Projekt befürchtet. In der Verhandlung wird weiters klargestellt, dass die Ausführungen im Bescheid (***, ***) vom
  10. Juli 2017 zu korrigieren sind, da dort auf Seite 15 die Anlieferzeiten mit Montag bis Samstag von 00:00 bis 24:00 falsch angegeben werden. Der Projektwerber legt eine Ergänzung des Schalltechnischen Projekts Neubau B Markt *** der H GmbH mit dem Titel „Stellungnahme im Berufungsverfahren“, GZ ***, Rev.-Nr. ***, ***, 26.04.2018 vor. Darin finden sich Messungen zur repräsentativen Erfassung der ortsüblichen Schallimmissionen in der exponiertesten Nachbarschaft an zusätzlichen Messpunkten an einem Samstag. Die schalltechnische Erhebung der akustischen Bestandssituation erfolgte am Samstag den 24.03.2018 von 00:00 bis 24:00 Uhr. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Der Messpunkt lag auf dem Grundstück Nr. *** in ***, an der ***. Die Mikrofonhöhe betrug 3,5 m über GOK. Das Projektgrundstück wurde zwischenzeitlich baulich geräumt und baufertig gemacht. Folgende Pegelwerte wurden erhoben: Datum Uhrzeit LA,95 LA,eq LA,01 LA,Sp 24.03.2018 00:00 – 01.00 35,1 43,5 54,7 68,2 01:00 – 02:00 35,4 43,5 54,0 68,2 02:00 – 03:00 35,3 41,3 52,4 66,4 03.00 – 04:00 35,7 39,9 49,5 59,0 04:00 – 05.00 37,0 41,6 51,7 61,4 05:00 – 06:00 35,8 46,3 59,1 66,6 06:00 – 07:00 36,2 47,3 57,8 68,4 07:00 – 08:00 39,2 51,9 63,8 71,9 08:00 – 09:00 42,5 53,3 64,7 72,2 09:00 – 10:00 46,0 54,6 65,5 72,1 10:00 – 11:00 46,2 54,8 66,0 73,5 11.00 – 12:00 45,5 53,8 65,9 72,4 12:00 – 13:00 44,0 53,4 65,2 78,5 13:00 – 14:00 45,2 54,2 65,2 78,0 14:00 – 15:00 44,6 53,8 65,1 73,6 15:00 – 16:00 45,1 55,2 66,1 79,3 16:00 – 17:00 45,0 54,0 65,1 72,4 17:00 – 18:00 44,0 54,2 65,6 74,8 18:00 – 19:00 43,4 54,0 65,3 80,5 19:00 – 20:00 40,5 51,1 63,3 71,7 20:00 – 21:00 38,3 49,1 61,0 71,1 21:00 – 22:00 37,3 48,6 60,6 71,7 22:00 – 23:00 37,0 46,8 56,8 72,6 23:00 – 24:00 37,8 47,6 57,3 74,9 Zusammenfassung der Messergebnisse: MP1 Tag (0600 – 19:00 Uhr) Abend (19.00 – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) Nachtkern (00:00 – 05:00 Uhr) Min Max Min Max Min Max Min Max LA,95 36 46 37 41 35 38 35 37 41 38 LA,eq 47 55 49 51 40 48 40 44 54 50 44 42 LA,01 50 66 61 63 47 66 50 55 Der subjektive Höreindruck wird dabei gemäß dem schalltechnischen Projekt wie folgt angegeben: Die Umgebungslärmsituation ist überwiegende durch Verkehrsgeräusche der *** und *** geprägt. Zeitweise waren auch Betriebsgeräusche nahegelegener Handelsbetriebe schwach wahrnehmbar. Die Schallimmissionsprognose wird für folgende Immissionspunkte erstellt: IP01, IP02, IP03A, B, C ***, *** Betriebsspezifische Gesamtschallimmissionen IP Stock Leq,d,13h Leq,d,1h Leq,e,3h Leq,n,1h LSp,d LSp,e LSp,n IP01 EG 49 50 26 24 66 - 57 1.OG 51 52 26 24 66 - 56 IP02 EG 50 51 26 24 66 - 57 1.OG 52 53 28 26 67 - 58 2.OG 53 53 29 26 67 - 58 IP03A 1.OG 52 53 27 27 68 - 60 IP03B EG 45 46 23 27 65 - 61 1.OG 47 48 27 29 65 - 62 IP03C - 46 47 22 30 63 - 63 Betriebsbedingte Dauergeräusche IP Stock Leq,d,13h Leq,e,3h Leq,n,1h IP01 EG 31 26 18 1.OG 32 26 19 IP02 EG 31 26 18 1.OG 33 28 20 2.OG 34 29 21 IP03A 1.OG 33 27 20 IP03B EG 28 23 17 1.OG 32 27 19 IP03C - 27 22 18 Lokalaugenschein: Der medizinische Lokalaugenschein mit Hörprobe erfolgte am 11.01.2018 in der Zeit von 8:30 bis 14:
  11. In der Zeit von 09:00 bis ca. 09:40 wurden im Beisein von Herrn A (anwesend war auch Frau Q), von Frau Mag. Martha Holz, Richterin des LVwG Niederösterreich, von Herrn R, Vizebürgermeister Stadtgemeinde ***, von Herrn S, Stadtgemeinde ***, von Herrn T, B Bautechnik, von Herrn

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