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{'item': 'LVwG-AV-1066/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1066/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom

  1. August 2018, Zl. ***, betreffend das Verbot der Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG)., Entscheidungsgründe: Mit Urteil des Landesgerichts *** vom
  4. Oktober 2017, GZ ***, bzw. des Oberlandesgerichts *** vom
  5. Juni 2018, ***, wurde der Beschwerdeführer (rechtskräftig) des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hierfür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Demnach hat er am
  6. Juli 2017 gegen 10:00 Uhr in *** ein Tier roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt, indem er seinem kaukasischen Schäferhund „C“ mit einem spitzen Gegenstand gegen den Stirnbereich stieß, was einen 5,5 cm langen Stichkanal zur Folge hatte. Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe das fragliche Tier mutwillig getötet, indem er den noch lebenden Hund vergrub, der in der Folge erstickte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, zumal es ihm am dafür erforderlichen Vorsatz gefehlt hat.Mit Urteil des Landesgerichts *** vom
  7. Oktober 2017, GZ ***, bzw. des Oberlandesgerichts *** vom
  8. Juni 2018, ***, wurde der Beschwerdeführer (rechtskräftig) des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hierfür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Demnach hat er am
  9. Juli 2017 gegen 10:00 Uhr in *** ein Tier roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt, indem er seinem kaukasischen Schäferhund „C“ mit einem spitzen Gegenstand gegen den Stirnbereich stieß, was einen 5,5 cm langen Stichkanal zur Folge hatte. Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe das fragliche Tier mutwillig getötet, indem er den noch lebenden Hund vergrub, der in der Folge erstickte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, zumal es ihm am dafür erforderlichen Vorsatz gefehlt hat. Seiner Entscheidung legte das Strafgericht zunächst das Sektionsgutachten D vom
  10. Juli 2017 zugrunde, dem zufolge als primäre Todesursache ein dekompensatorisches Herzkreislaufversagen anzunehmen sei. Zusätzlich seien im Bereich der Brust sowie des Nackens Einblutungen in Unterhaut und Muskulatur festgestellt worden, die dadurch entstanden seien, dass mittels stumpfen Gegenstandes auf das noch lebende Tier eingeschlagen worden sei. Des Weiteren sei im Bereich der Stirn eine kreisrunde bis ovale Perforation der knöchernen Struktur mit einem Stichkanal von ca. 5,5 cm Länge vorgefunden worden. Aufgrund der blutigen Inbibition der Wundränder könne davon ausgegangen werden, dass der Hund bei der Zufügung dieser Verletzung noch gelebt habe. Aus veterinärfachlicher Sicht werde festgestellt, dass keine der angebrachten Verletzungen tödlich gewesen seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Tier im betäubten bis agonalen Zustand vergraben worden sei. Begründet werde dieser Verdacht dadurch, dass im Bereich der vorderen Nasenhöhle, des Maulspaltes und der Maulhöhle bis zum Pharynxbereich ein grieselig-sandiger dunkelbrauner Inhalt vorgefunden worden sei. Weiters stützte es seine Entscheidung auf die ergänzenden Angaben D in der Hauptverhandlung, aus denen sich ergibt, dass die Kontrolle des Pulses an der Halsschlagader angesichts des Fellbewuchses vollkommen kontraindiziert sei. Man kontrolliere dies, wenn überhaupt, im Oberschenkelbereich, um überhaupt einen Puls spüren zu können. Die Atmung werde man höchstwahrscheinlich nicht verspürt haben, weil sich das Tier durch diese Schläge in einer sehr tiefen Narkose bis Agonie befunden habe, sodass die Atmung so verflacht gewesen sei, dass man sie überhaupt nicht habe feststellen können. Die Herzaktivität habe mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen normalen Rhythmus gezeigt, sondern eher einen ganz flachen Herzschlag und Herzrhythmus, vielleicht sogar leichtes Kammerflimmern, das man als Laie überhaupt nicht mehr feststellen könne. Die Versuche der Familie, den Tod des Tieres festzustellen, seien aus fachlicher Sicht nicht geeignet gewesen, um den Tod wirklich feststellen zu können. Schließlich trete Leichenstarre – abhängig von der Temperatur und vom Zustand des Körpers – meistens erst nach drei bis sechs Stunden ein. Eine völlige Starre entwickle sich erst nach acht bis neun Stunden. Im Übrigen orientierte es sich im Wesentlichen an den Aussagen des Beschwerdeführers und ging davon aus, dass dieser vom Hund attackiert worden sei, als er versucht habe, diesen am Betreten der Küche zu hindern. Aufgrund der Aggressivität des Hundes habe er ihn mit einem Sessel aus der Küche zu drängen versucht, woraufhin der Hund in den Sessel gebissen habe. Im Hof habe der Hund den Beschwerdeführer ins rechte Bein gebissen und Anstalten gemacht, erneut zuzubeißen. Um sich gegen von ihm befürchtete erneute Bisse des Hundes zu wehren und weil dieser nicht (mehr) auf zugerufene Kommandos reagiert habe, habe der Beschwerdeführer einen am Boden im Hof liegenden Stiel eines Gartengerätes ergriffen und zumindest zweimal kräftig auf den Nacken- und Halswirbelsäulenbereich des Hundes eingeschlagen. Die daraus resultierenden stumpfen Verletzungen des Hundes hätten zu keinen Verletzungen der dahinterliegenden Iebenserhaltenden Organe geführt. Diese Schläge hätten ausgereicht, um den Angriff des Hundes endgültig abzuwehren. Mit einem nicht mehr feststellbaren spitzen Objekt habe der Beschwerdeführer direkt im Anschluss dennoch, ohne dass es nötig gewesen wäre, zusätzlich mit massiver Gewalt frontal in den Stirnbereich seines Hundes gestoßen, wodurch eine kreisrunde bis ovale Perforation der knöchernen Struktur des Schädelknochens mit einem Stichkanal von 5,50 m Länge und 8 bis 10 mm Breite eingetreten sei. Die Hirnkapsel sei dabei nicht verletzt worden und sei es zu keiner Beeinträchtigung des dahinterliegenden Gehirns gekommen. Der gewaltsame Stich durch den Schädelknochen habe beim Hund erneut länger andauernde Schmerzen von hoher Intensität verursacht und hätte ihn derart massiv verletzt, dass er nur mehr fähig gewesen sei, leise zu jaulen. Mangels Erforderlichkeit zur Angriffsabwehr stelle dies eine Notstandsüberschreitung dar, die vom Vorsatz getragen gewesen sei, den Hund roh zu misshandeln und ihm unnötige Qualen zuzufügen. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
  11. Oktober 2014, ***, schuldig erkannt, dass ein von ihm gehaltener Hund am
  12. September 2014 mangels entsprechender Verwahrung auf das Grundstück der Familie E gelangen habe können. Mit weiterer rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
  13. September 2014, ***, wurde er schuldig erkannt, dass ein von ihm gehaltener Hund am
  14. August 2014 einen weiteren Hund angefallen und eine Person verletzt habe bzw. am
  15. September 2014 im Ortsgebiet von *** frei umhergelaufen sei. Im diesbezüglichen Abschlussbericht der PI *** finden sich Hinweise auf vergleichbare Vorfälle in den Jahren 2012 bzw.
  16. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
  17. Juni 2016, ***, wegen gleichartiger Vorfälle am
  18. Dezember 2015 und am
  19. Jänner 2016 und mit rechtkräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
  20. Juni 2017, ***, wegen eines gleichartigen Vorfalls am
  21. Juni 2017 rechtkräftig bestraft. Im Mai 2018 wurde der belangten Behörde – ausweislich der vorliegenden Akten – von verschiedenen Bürgern aus *** mitgeteilt, dass zwei große Hunde des Beschwerdeführers im Gemeindegebiet frei herumlaufen würden, die für Aufruhr unter den Ortsbewohnern sorgten. So brachte etwa F am
  22. Mai 2018 zur Anzeige, dass sein Terrier von den beiden Hunden des Beschwerdeführers attackiert und lebensgefährlich verletzt worden sei. Hierzu gab der Beschwerdeführer vor der PI *** an, dass die beiden Hunde des Öfteren aus dem Garten entlaufen würden. Er sei – sowohl nervlich als auch gesundheitlich – mit der Situation überfordert (wie auch seine Gattin der Polizei gegenüber bestätigte), weshalb er auf der Suche nach einem Platz für die beiden Hunde sei. Mit Schreiben vom
  23. August 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Verhängung eines Tierhaltungsverbots für die Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht *** wegen Verletzung des § 222 Abs. 1 Z 1 StGB beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom
  24. August 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Verhängung eines Tierhaltungsverbots für die Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht *** wegen Verletzung des Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB beabsichtigt sei. Hierzu hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  25. August 2018 fest, dass er seinen Hund „C“ – jedoch lediglich einmal – mit einem „Krampenstiel“ geschlagen habe, nachdem ihn der Hund in seinen frischoperierten Fuß gebissen habe. Der Beschwerdeführer könne sich nach wie vor nicht erklären, wie der Stichkanal im Kopf des Hundes entstanden sei. Auch habe er den Hund nicht wissentlich lebend begraben, zumal dieser während der Aushubarbeiten des Grabes zwei bis drei Stunden regungslos neben ihm gelegen sei und die Leichenstarre bereits eingesetzt habe. Wenn der Beschwerdeführer etwas zu verbergen gehabt hätte, wäre er zur Tierkörperverwertung bei Tulln gefahren und hätte den Hund dort abgegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren auf Dauer verboten. In der dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer zunächst unterlaufene Ermittlungsmängel, zumal sich die von der belangten Behörde herangezogenen Verwaltungsstrafen auf Hunde bezögen, die nicht ihm, sondern seiner Gattin zuzurechnen gewesen wären. Auch gäbe es keinen Anlass, der die Verhängung eines absoluten Tierhalteverbots rechtfertigen würde. Zudem habe die belangte Behörde die Prüfung unterlassen, ob auch mit einem zeitlich befristeten Tierhaltungsverbot oder einer Einschränkung des Tierhaltungsverbots ausschließlich auf große bzw. als gefährlich geltende Tiere das Auslangen gefunden werden könne. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  26. November 2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, schilderte erneut den Vorfall vom
  27. Juli 2017 und brachte ergänzend vor, dass an der Liegenschaft derzeit 11 Hunde gehalten würden, wobei es sich um einen Kaukasen und zehn Chihuahuas handle; letztere seien seiner Gattin zuzurechnen. Zu den Vormerkungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz gab er an, dass seine erste Hündin die Liegenschaft öfter verlassen habe, was auch für niemanden ein Problem gewesen sei. Im Übrigen sei die Liegenschaft mittlerweile mit einem 2 m hohen Zaun eingezäunt, der täglich kontrolliert würde, aber wiederholt aufgeschnitten worden sei. Am Tag des Anlassfalls habe ihn der verfahrensgegenständliche Hund zunächst im Hof gebissen, habe der Beschwerdeführer ein zufällig dort befindliches Stück Holz genommen und das Tier glaublich seitlich am Hals geschlagen. Danach habe sich der Beschwerdeführer ins Haus zurückgezogen, sei aber vom Tier verfolgt und in der Küche nochmals attackiert worden. Mit einem Sessel habe er das Tier dann aus dem Haus gedrängt. Nach Versorgung seiner Wunden habe er das Haus verlassen und habe das Tier tot im Schuppen liegen gesehen. Verletzungen habe er am Tier keine wahrgenommen, zumal es im Schuppen auch dunkel gewesen sei. Er habe sich zum Tier begeben und keine Atmung festgestellt. Den Todeseintritt des Tieres habe er durch Fühlen bzw. einen Blick in die Augen des Tieres festgestellt. Werde ihm vorgehalten, dass es – seinen Angaben zufolge – im Schuppen dunkel gewesen sei, gebe er an, das Tier zuvor hinausgezogen zu haben. Auch sei das Tier während des Aushubs neben der Grube gelegen und habe es währenddessen kein Lebenszeichen gezeigt. Nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer ihre Fortsetzung, zumal er aufgrund einer Medikamentenumstellung psychisch nicht in der Lage gewesen sei, der Verhandlung mit der gebotenen Sorgsamkeit zu folgen und die an ihn gestellten Fragen vollständig und ausführlich zu beantworten. In der fortgesetzten Verhandlung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Zaun der Liegenschaft insgesamt viermal aufgeschnitten und ein Tier vergiftet worden sei. Am Tag des Anlassfalls habe er bereits im Schuppen Vitalfunktionen des Tieres überprüfen wollen, doch sei es dunkel gewesen. Er sei daher ins Haus zurückgegangen und habe das Licht aufgedreht. Vitalfunktionen habe er beim Tier jedoch nicht feststellen können. Einen Tierarzt habe er nicht beigezogen, zumal er vom Tod des Tieres ausgegangen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 TSchG mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Absatz 2,). Die Verhängung (Androhung) eines Tierhaltungsverbots setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn sie – aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB – vom Vorliegen der erforderlichen Anlasstat ausging. Die Verhängung (Androhung) eines Tierhaltungsverbots setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach Paragraph 222, StGB bzw. wiederholte nach den Paragraphen 5 bis 8 TSchG. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn sie – aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB – vom Vorliegen der erforderlichen Anlasstat ausging. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  28. August 2018 im Ergebnis vermeint, die rechtskräftige Bestrafung nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB dürfte im vorliegenden Verfahren insoweit nicht oder nur eingeschränkt beachtet werden, zumal er sich im Strafverfahren gerechtfertigt hätte und die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die rechtskräftige Verurteilung im gegenständlichen Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Es ist der Tierschutzbehörde daher verwehrt, die im Strafverfahren in Rechtskraft erwachsenen Beschuldigungen nochmals auf ihr Zutreffen zu überprüfen (vgl. systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126).Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  29. August 2018 im Ergebnis vermeint, die rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dürfte im vorliegenden Verfahren insoweit nicht oder nur eingeschränkt beachtet werden, zumal er sich im Strafverfahren gerechtfertigt hätte und die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die rechtskräftige Verurteilung im gegenständlichen Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Es ist der Tierschutzbehörde daher verwehrt, die im Strafverfahren in Rechtskraft erwachsenen Beschuldigungen nochmals auf ihr Zutreffen zu überprüfen vergleiche systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung ist freilich nicht (nur) das Vorliegen zumindest einer Anlasstat, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von der strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Angesprochen sind damit nicht nur Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, sondern auch solche, in denen er auf der Sozialadäquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt, das Fehlverhalten negiert oder dieses bzw. Missstände bagatellisiert bzw. herabspielt. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung oder bspw. aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin zum einen das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst, zum anderen aber auch seine Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit der Anlasstat (vgl. schon UVS NÖ 12.8.2008, Senat-AB-08-2015; 8.2.2010, Senat-AB-09-2070).Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung ist freilich nicht (nur) das Vorliegen zumindest einer Anlasstat, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vergleiche VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von der strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Angesprochen sind damit nicht nur Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, sondern auch solche, in denen er auf der Sozialadäquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt, das Fehlverhalten negiert oder dieses bzw. Missstände bagatellisiert bzw. herabspielt. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung oder bspw. aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin zum einen das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst, zum anderen aber auch seine Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit der Anlasstat vergleiche schon UVS NÖ 12.8.2008, Senat-AB-08-2015; 8.2.2010, Senat-AB-09-2070). Wendet man sich im Lichte des Gesagten der Anlasstat zu, so wurde der Geschehensablauf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – verglichen mit den vom Landesgericht *** getroffenen Feststellungen – vom Beschwerdeführer teilweise grob abweichend geschildert. So gab er in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ an, er habe versucht, den Hund am Passieren der Tür ins Haus zu hindern, indem er ihm mit dem Knie weggetaucht habe, zumal er sich nicht sicher gewesen sei, ob seine Tochter im Haus gewesen sei. Daraufhin habe der Hund sofort zugebissen, weshalb er das Tier seitlich am Hals geschlagen habe, bevor der Beschwerdeführer in die Küche gelangt sei. Nach den Feststellungen des Landesgerichts ***, die auch dem gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ zugrunde liegen, hätten sich der Beschwerdeführer – jedoch wie ausdrücklich angegeben keine weitere Person – und der Hund bereits im Haus aufgehalten, bevor es zur Attacke gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer erst nach dem Hinausdrängen des Tieres mit dem Sessel draußen im Hof ins rechte Bein gebissen worden sei. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer erstmals vor dem Landesverwaltungsgericht angab, den Todeseintritt nicht nur am Körper des Tieres gefühlt zu haben, sondern diesen auch in den Augen des Tieres gesehen zu haben. Hinzu treten selbst vor dem Landesverwaltungsgericht verschiedene Erklärungsversuche, wie es trotz der schlechten Lichtverhältnisse im Schuppen möglich gewesen sein soll, die Augen des Tieres zu kontrollieren. Während dies zunächst durch die Verbringung des Tieres aus dem Schuppen gewesen sein soll, verwies er in der Folge darauf, sich ins Haus begeben zu haben, um das Licht aufzudrehen. Gemeinsam mit den Abweichungen der Schilderung der Anlasstat, dass sie diese offenkundig in einem für den Beschwerdeführer günstigeren Licht erscheinen lassen soll. In dieses Bild der Verharmlosung der Anlasstat fügt sich nahtlos das nach wie vor bestehende Negieren der dem Tier ohne Notwendigkeit und erkennbaren Grund zugefügten massiven Schädelverletzung ein. Die in der rechtskräftigen Bestrafung mündende Feststellungen des Landesgerichts *** zugrundegelegt, sieht man sich daher einer Gewalteinwirkung gegenüber, die angesichts der defensiven Haltung des Tieres völlig grundlos und ohne jegliche Abschätzung damit verbundener Folgen gesetzt wurde und daher auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl des Tieres schließen lässt. Hinzu tritt der Umstand, dass das Tier vom Beschwerdeführer – wie sich aus dem vom Landesgericht *** eingeholten Gutachten ergibt – lebendig begraben und so zu Tode gebracht wurde, wobei der Erstickungstod, wie notorisch bekannt, zu den grausamsten Tötungsformen zählt (vgl. dazu LVwG NÖ 30.4.2018, LVwG-AV-275/001-2018). Hinzu tritt der Umstand, dass das Tier vom Beschwerdeführer – wie sich aus dem vom Landesgericht *** eingeholten Gutachten ergibt – lebendig begraben und so zu Tode gebracht wurde, wobei der Erstickungstod, wie notorisch bekannt, zu den grausamsten Tötungsformen zählt vergleiche dazu LVwG NÖ 30.4.2018, LVwG-AV-275/001-2018). Nun steht aufgrund des gerichtlichen Strafverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer insoweit kein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann. Gleichwohl ist es von einer auffallenden Sorglosigkeit geprägt. So hat nach § 9 TSchG, wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen. Eine Verletzung indiziert daher in der Regel die Hilfsbedürftigkeit, die ihrerseits nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist; maßgeblich ist der Eindruck, den ein die konkreten Tatumstände gewissenhaft prüfender umsichtiger Beobachter gewinnen muss (vgl. systematisch gleichartig zu § 94 StGB Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 94 Rz 20 [Stand 1.8.2018, rdb.at]). Jede Hilfeleistungspflicht umfasst daher nach h.M. auch die Pflicht, dass sich der Verursacher einer Verletzung Gewissheit über die Notwendigkeit einer Hilfeleistung, ihre Art und ihren Umfang verschafft. Dieser Pflicht hat der Verursacher unverzüglich und mit der durch die konkreten Tatumstände gebotenen Sorgfalt nachzukommen. Nun steht aufgrund des gerichtlichen Strafverfahrens fest, dass dem Beschwerdeführer insoweit kein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann. Gleichwohl ist es von einer auffallenden Sorglosigkeit geprägt. So hat nach Paragraph 9, TSchG, wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen. Eine Verletzung indiziert daher in der Regel die Hilfsbedürftigkeit, die ihrerseits nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist; maßgeblich ist der Eindruck, den ein die konkreten Tatumstände gewissenhaft prüfender umsichtiger Beobachter gewinnen muss vergleiche systematisch gleichartig zu Paragraph 94, StGB Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 94, Rz 20 [Stand 1.8.2018, rdb.at]). Jede Hilfeleistungspflicht umfasst daher nach h.M. auch die Pflicht, dass sich der Verursacher einer Verletzung Gewissheit über die Notwendigkeit einer Hilfeleistung, ihre Art und ihren Umfang verschafft. Dieser Pflicht hat der Verursacher unverzüglich und mit der durch die konkreten Tatumstände gebotenen Sorgfalt nachzukommen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer dem Hund, wie unbestritten festgestellt, Verletzungen zugefügt und erkanntermaßen mit nicht unerheblicher Gewalt auf den Körper des Tieres eingewirkt. Demgemäß wäre es seine Sache und ihm möglich und zumutbar gewesen, durch geeignete Mittel die Hilfsbedürftigkeit des Tieres abzuklären. Soweit er darauf verweist, er habe dies durch Abtasten des Tieres, einen Blick in die Augen bzw. eine Beobachtung des Körpers sichergestellt, ist dem zum einen entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen Ausführungen angesichts der wiederholt abweichenden Schilderungen nicht glaubwürdig sind. Zum anderen ergibt sich aus dem vorliegenden veterinärfachlichen Gutachten, dass sie auch zur Feststellung eines Todeseintritts ungeeignet waren. Dies hätte dem Beschwerdeführer als langjährigem Hundehalter aber bekannt sein müssen. Namentlich ist in Fällen, in denen eine massive Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens eines Tieres verursacht wird, mit besonderer Sorgfalt vorzugehen (vgl. zur gleichartigen Fragestellung im Verkehrsstrafrecht etwa VwGH 5.5.2017, Ra 2016/02/0036) und wäre es sohin am Beschwerdeführer als Verursacher gelegen, einen Tierarzt beizuziehen. Angesichts der Tatsache, dass das Tier offenkundig in argonalem Zustand war, wäre dies dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, da vom Tier keine Gefahr mehr ausging. Soweit der Beschwerdeführer schließlich auf die eingetretene Leichenstarre verweist, die ihm als Indiz des eingetretenen Todes gedient habe, sind dem die Ausführungen des Sachverständigen entgegen zu halten, wonach der vom Beschwerdeführer geschilderte Zustand erst nach einer Dauer von rund drei Stunden eintrete und erst nach acht bis neun Stunden ausgeprägt sei. Auch diesbezüglich erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als objektivierbar unrichtig. Abermals tritt insoweit eine Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Tierwohl, aber auch einer Unkenntnis über grundlegende Anforderungen an einen Tierhalter zu Tage.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer dem Hund, wie unbestritten festgestellt, Verletzungen zugefügt und erkanntermaßen mit nicht unerheblicher Gewalt auf den Körper des Tieres eingewirkt. Demgemäß wäre es seine Sache und ihm möglich und zumutbar gewesen, durch geeignete Mittel die Hilfsbedürftigkeit des Tieres abzuklären. Soweit er darauf verweist, er habe dies durch Abtasten des Tieres, einen Blick in die Augen bzw. eine Beobachtung des Körpers sichergestellt, ist dem zum einen entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen Ausführungen angesichts der wiederholt abweichenden Schilderungen nicht glaubwürdig sind. Zum anderen ergibt sich aus dem vorliegenden veterinärfachlichen Gutachten, dass sie auch zur Feststellung eines Todeseintritts ungeeignet waren. Dies hätte dem Beschwerdeführer als langjährigem Hundehalter aber bekannt sein müssen. Namentlich ist in Fällen, in denen eine massive Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens eines Tieres verursacht wird, mit besonderer Sorgfalt vorzugehen vergleiche zur gleichartigen Fragestellung im Verkehrsstrafrecht etwa VwGH 5.5.2017, Ra 2016/02/0036) und wäre es sohin am Beschwerdeführer als Verursacher gelegen, einen Tierarzt beizuziehen. Angesichts der Tatsache, dass das Tier offenkundig in argonalem Zustand war, wäre dies dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, da vom Tier keine Gefahr mehr ausging. Soweit der Beschwerdeführer schließlich auf die eingetretene Leichenstarre verweist, die ihm als Indiz des eingetretenen Todes gedient habe, sind dem die Ausführungen des Sachverständigen entgegen zu halten, wonach der vom Beschwerdeführer geschilderte Zustand erst nach einer Dauer von rund drei Stunden eintrete und erst nach acht bis neun Stunden ausgeprägt sei. Auch diesbezüglich erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als objektivierbar unrichtig. Abermals tritt insoweit eine Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Tierwohl, aber auch einer Unkenntnis über grundlegende Anforderungen an einen Tierhalter zu Tage. Abgerundet wird das gezeichnete Bild schließlich durch den Umstand der wiederholten verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen wegen Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes. Auch aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht in der Lage war, die von ihm gehaltenen Tiere so zu verwahren, dass weder sie selbst (etwa im Straßenverkehr) noch andere Tiere im Wohlbefinden beeinträchtigt werden können. Soweit der Beschwerdeführer auch insoweit darauf verweist, dass sich die betroffenen Tiere nicht in seinem Verantwortungsbereich befunden hätten, sie nur durch Einwirkungen Dritter (Aufschneiden des Zauns) auf die Verkehrsfläche hätten gelangen können bzw. die Bestrafungen zu Unrecht erfolgt seien, ist dem abermals entgegen zu halten, dass die Tierschutzbehörde an rechtskräftige Bestrafungen gebunden ist, ohne diese auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu dürfen. Angesichts des im Zusammenhang mit der Anlasstat gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, dass sich auch im durch die Verwaltungsübertretungen manifestierten Vorverhalten wiederspiegelt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Notwendigkeit ausging, über den Beschwerdeführer ein unbefristetes und alle Tierarten betreffendes Tierhaltungsverbot zu verhängen. Vielmehr förderte das nunmehrige Verfahren ein Bild zu Tage, wonach es dem Beschwerdeführer zum Teil an den von einem Tierhalter zu erwartenden Kenntnissen und Fähigkeiten (VwGH 20.9.2005, 2004/05/0160) fehlt, was wiederum dem Tierwohl zum Nachteil gereicht. Auch diese Unaufmerksamkeit, Sorglosigkeit und das gänzlich fehlende Bewusstsein einer mit einer mangelhaften Verwahrung verbundenen Gefährdung der Tiere lassen für das zu berücksichtigende Verhalten des Beschwerdeführers keine positive Prognose zu. Darüber hinaus machen seine Ausführungen auch im nunmehrigen Verfahren deutlich, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Handlungen in ihrer Auswirkung auf das Tierwohl nicht einmal im Ansatz erfassen konnte oder wollte. Vermag er die absolute Unvereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit den rechtlich geschützten Werten, hier dem Tierwohl, nicht einmal zu erkennen, lässt dies auf eine Eigenschaft schließen, die ihn zum Halten von Tieren völlig ungeeignet erscheinen und davon ausgehen lässt, dass er in ähnlichen gleich gelagerten Fällen gleichartig handeln wird. Angesichts dessen und der stetigen Verharmlosung seines Verhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhängung eines Tierhaltungsverbots erforderlich ist. Zumal das gesetzte Verhalten sowie die nachfolgenden, auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Rechtfertigungen eine mangelnde Verbundenheit mit dem rechtlich geschützten Wert des Tierwohls generell erkennen lassen und dem Anlassfall vergleichbare Situationen (Abweichen des tatsächlichen Verhaltens eines Tieres von einem von ihm erwarteten) auch andere Tierarten betreffen kann, war zur Vorbeugung gegen tierquälerisches Verhalten das Tierhaltungsverbot auf Dauer für sämtliche Tierarten zu verhängen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte bzw. es im Übrigen lediglich eine den Einzelfall betreffende Wertung zu treffen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. insb. 8 Ob 79/10s).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte bzw. es im Übrigen lediglich eine den Einzelfall betreffende Wertung zu treffen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vergleiche insb. 8 Ob 79/10s). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1066.001.2018

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