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{'item': 'LVwG-AV-1153/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1153/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens der Beschwerdeführer eingewendet worden ist, dass sie den Erhebungsbogen nicht unterfertigt hätten und auch keine Veränderungsanzeige abgegeben hätten. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  5. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  6. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  7. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dann verwirklicht wird, wenn eine Veränderungsanzeige, also eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abgegeben wird. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen (vgl. auch VwGH 2010/17/0112). Gleiches gilt für eine von den Abgabenbehörden veranlasste Überprüfung vor Ort.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  8. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  9. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dann verwirklicht wird, wenn eine Veränderungsanzeige, also eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abgegeben wird. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen vergleiche auch VwGH 2010/17/0112). Gleiches gilt für eine von den Abgabenbehörden veranlasste Überprüfung vor Ort. 3.1.
  10. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (vgl. VwGH 2010/17/0112). Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche VwGH 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung vergleiche VwGH 2010/17/0112). Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag und der Erhebungsbogen vom
  11. Juli 2017 ausdrücklich nicht unterfertigt wurde, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag und der Erhebungsbogen vom
  12. Juli 2017 ausdrücklich nicht unterfertigt wurde, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  13. Ergänzendes: In der Folge werden die Beschwerdeführer – gegebenenfalls unter Hinweis auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 lit. c NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – von der Abgabenbehörde I. Instanz aufzufordern sein, eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. zu legen. In der Folge werden die Beschwerdeführer – gegebenenfalls unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz aufzufordern sein, eine Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. zu legen. 3.
  14. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  15. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  16. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1153.001.2018

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