Obsah (10)
§ 279§§ 2Art. 133§ 3§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 30§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1154/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: Der Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat: Der Berufung von Herrn A und von Frau B wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als
§§ 2und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.
8230-9, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 22,10 m² und eines Einheitssatzes von € 11,60 eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 256,59 (zzgl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.Der Berufung von Herrn A und von Frau B wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als
Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 22,10 m² und eines Einheitssatzes von € 11,60 eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 256,59 (zzgl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2008, Zl. ***, wurde Herrn A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. 1.1.
- Mit Schreiben vom
- März 2011, bei der Behörde eingelangt am
- März 2011) zeigten die Beschwerdeführer den Beginn des Bauvorhabens an. Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
- Mai 2017 angezeigt. 1.1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- September 2018, ZI. ***, wurde den Beschwerdeführern die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung einer Einfahrtsüberdachung und zum Umbau eines Lagerschuppens erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Fertigstellungsmeldung iSd NÖ Bauordnung 2014 ist für dieses Vorhaben bis dato nicht erstattet worden. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.
- Im Rahmen einer Überprüfung an Ort und Stelle wurden am
- Juli 2017 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Flächen zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe neu ermittelt und in einem Erhebungsbogen verzeichnet. Für die gegenständliche Liegenschaft mit einer Fläche von 634 m² wurden von den Vertretern der belangten Behörde eine bebaute Fläche von 284,58 m² und eine unbebaute Fläche von 349,42 m² ermittelt, während die Zahl der angeschlossenen Geschoße mit 1 eruiert wurde. Die Unterfertigung dieses Erhebungsbogens wurde von den anwesenden Beschwerdeführern verweigert. 1.2.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2018, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern
§§ 2
und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 866,53 (inkl. 10 Prozent USt.) vorgeschrieben. Dabei wurde ein Einheitssatz von € 11,60 und eine Differenz-Berechnungsfläche von 67,91 m² zugrunde gelegt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28. Februar 2018, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern
Paragraphen 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** für die gegenständliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 866,53 (inkl. 10 Prozent USt.) vorgeschrieben. Dabei wurde ein Einheitssatz von € 11,60 und eine Differenz-Berechnungsfläche von 67,91 m² zugrunde gelegt: I. Bestand nach der Änderungrömisch eins. Bestand nach der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohngebäude 1 174,52 m² 87,26 m² 1 + 1 174,52 m² Wohngebäude 2 110,06 m² 55,03 m² 1 + 1 110,06 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 349,42 m² 64,40m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche nach der Änderung 336,99 m² II. Bestand vor der Änderungrömisch zwei. Bestand vor der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohngebäude 1 148,50 m² 74,25 m² 1 + 1 148,50 m² Wohngebäude 2 56,18 m² 28,09 m² 1 + 1 56,18 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 429,32 m² 64,40 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche vor der Änderung 269,08 m² Unter Heranziehung des geltenden Einheitssatzes von € 11,60 wurde sohin ein Gesamtbetrag von € 787,75 (zzgl. USt.) errechnet. 1.2.
- Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2018 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Ermittlung der Berechnungsflächen nicht nachvollziehbar sei. 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2018, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen dargelegt, dass am
- Juli 2017 eine Erhebung der Berechnungsgrundlagen durch Mitarbeiter der Stadtgemeinde *** vor Ort erfolgt sei. Bei diesem Lokalaugenschein seien 2 konsenslose, bereits fertiggestellte Zubauten beim Tattoo-Studio festgestellt worden (Erweiterung des Gebäudes im Osten sowie Überdachung im Eingangsbereich im Westen). Nachdem trotz Aufforderung keine nachträgliche Bewilligung der bereits fertiggestellten Zubauten eingeholt worden sei, sei mit Bescheid vom
- Februar 2018 die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe anhand der beim Lokalaugenschein festgestellten bereits ausgeführten Zubauten erfolgt. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass im Bescheid Gebäudeteile herangezogen worden wären, die nicht angerechnet werden dürften. Das Regenwasser werde, soweit möglich, seit ca. 9 Jahren in Sickerschächte eingespeist. Beim Wohnhaus dürfe ein Teil nicht angerechnet werden, da es sich um einen Lagerraum handle, der keine direkte Anbindung an das Wohngeschoss habe (nur vom Garten zu betreten). 1.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: 1.4.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. 1.4.
- Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung: Vom erkennenden Gericht wurde für den
- Dezember 2018 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle sowie im Anschluss daran eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen des Lokalaugenscheines, bei dem Lichtbilder angefertigt wurden, wurde bei der Begehung der Liegenschaft festgestellt, dass die links und rechts vom Eingangstor situierten Gebäude an den Ortskanal und die Ortswasserleitung angeschlossen sind. Hinsichtlich des Anschlusses an den Regenwasserkanal wurde erhoben, dass Teile der Dachflächenwässer in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden. Ein größerer Teil der Dachflächenwässer wird auf Eigengrund versickert. Im Rahmen der der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern und den Vertretern der der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer den Erhebungsbogen vom
- Juli 2017 betreffend Berechnungsflächen – Wasseranschlußabgabe nicht unterfertigt haben. Eine darüber hinaus gehende Veränderungsanzeige der Beschwerdeführer gibt es nicht. Die Vertreter der belangten Behörde gaben an, dass die Umbaumaßnahme (Zubau zum Wohntrakt) bereits 2008 genehmigt worden sei. Die Baubeginnsanzeige zu diesem Vorhaben sei am
- März 2011 (eingelangt am
- März 2011) erfolgt. Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens sei am
- Mai 2017 der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Mit Bescheid vom
- September 2018 seien nachträglich die Überdachung der Einfahrt und der Umbau des Lagerschuppens genehmigt worden. Für dieses Bauvorhaben existiere nur eine Bauführermeldung, aber keine Fertigstellungsmeldung. Der Schuppen (nunmehriges Tattoostudio) sei schon vor den Umbaumaßnahmen an Wasser und Kanal angeschlossen gewesen. Die Vertreter der belangten Behörde gaben weiters an, dass der Altbestand von 56,18 m² aus der Erhebung vom
- Mai 1999 stamme. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass der letzte Bereich des Wohntraktes mit einer Breite von 3,40 m zu Lagerzwecken genutzt werde. Darin würden Gartengeräte und Werkzeug gelagert. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am
- Dezember
- 1.
- Feststellungen: Herr A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche (Mit)Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstücke Nr. *** und ***, EZ *** KG ***), auf der zwei Wohngebäude errichtet sind: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: imap geodaten Land Niederösterreich, Abfrage vom
- Dezember 2018) Der Erhebungsbogen vom
- Juli 2017 betreffend Berechnungsflächen - Kanaleinmündungsabgabe ist von den Beschwerdeführern nicht unterfertigt worden. Die Fertigstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2008, Zl. ***, bewilligten Bauvorhabens (Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Einfamilienhaus) wurde von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
- Mai 2017 angezeigt. Hinsichtlich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- September 2018, ZI. ***, nachträglich bewilligten Zubauten (Errichtung einer Einfahrtsüberdachung und Umbau eines Lagerschuppens) liegt keine Fertigstellungsmeldung iSd NÖ Bauordnung 2014 vor. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen (siehe unten oben Punkt 1.6.) nicht entgegentritt, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-8: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
- Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. ….
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; …
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
- a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
- b)den Grund der Ausstellung;
- c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
- d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- f)die Rechtsmittelbelehrung und
- g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.3. NÖ Bauordnung 2014: Fertigstellung § 30.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.Paragraph 30,
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
- bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
- bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
- eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
- die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
(5)Ist ein angezeigtes Vorhaben (§ 15) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden sind. Dies gilt nicht für nach der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, angezeigte Vorhaben.
(5)Ist ein angezeigtes Vorhaben (Paragraph 15,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden sind. Dies gilt nicht für nach der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, angezeigte Vorhaben. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe der Höhe nach zu Recht erfolgt ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens der Beschwerdeführer eingewendet worden ist, dass sie den Erhebungsbogen nicht unterfertigt hätten. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452). Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige
§ 30NÖ Bauordnung 2014 bei der Behörde.
Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH 94/17/0419 und VwGH 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung ist im gegenständlichen Fall unbestritten ausgesprochen worden. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor vergleiche VwGH 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 2014 bei der Behörde. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH 94/17/0419 und VwGH 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung ist im gegenständlichen Fall unbestritten ausgesprochen worden. 3.1.4.
§ 2Abs.
4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs.
2 leg.cit. zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist.
Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist. Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können - unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht - nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden. Sollten zwischenzeitlich – nach der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe und vor der aktuell tatbestandsmäßigen Änderung – Flächenänderungen eingetreten sein, so wäre für solche früheren Veränderungen gesondert zu ermitteln, ob, wann und in welcher Höhe eine Abgabenschuld für eine Ergänzungsabgabe eingetreten ist. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben wäre ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld hinsichtlich solcher früher Veränderung die Person des Abgabenschuldners, die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) und nicht zuletzt die Frage einer allfälligen Festsetzungsverjährung zu klären und die diesbezügliche Abgabenschuld allenfalls (sofern die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte) gesondert bescheidmäßig geltend zu machen. Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (vgl. VwGH 85/17/0172).Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können - unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht - nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden. Sollten zwischenzeitlich – nach der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe und vor der aktuell tatbestandsmäßigen Änderung – Flächenänderungen eingetreten sein, so wäre für solche früheren Veränderungen gesondert zu ermitteln, ob, wann und in welcher Höhe eine Abgabenschuld für eine Ergänzungsabgabe eingetreten ist. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben wäre ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld hinsichtlich solcher früher Veränderung die Person des Abgabenschuldners, die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) und nicht zuletzt die Frage einer allfälligen Festsetzungsverjährung zu klären und die diesbezügliche Abgabenschuld allenfalls (sofern die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte) gesondert bescheidmäßig geltend zu machen. Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde vergleiche VwGH 85/17/0172). 3.1.5. Unstrittig ist der Umstand, dass am verfahrensgegenständlichen Objekt zweimal bauliche Veränderungen seitens der Beschwerdeführer vorgenommen worden sind. Die erste Maßnahme (Zubau zum Wohnhaus) wurde 2008 bewilligt und diesbezüglich am 3. Mai 2017 eine Fertigstellungsmeldung iSd NÖ Bauordnung 2014 erstattet. Die zweite Maßnahme (Errichtung einer Einfahrtsüberdachung und Umbau eines Lagerschuppens) wurde 2018 nachträglich bewilligt. Diesbezüglich liegt aber bis dato keine Fertigstellungsmeldung iSd NÖ Bauordnung 2014 vor. 3.1.6. Daraus folgt aber, dass, da nur hinsichtlich der ersten Baumaßnahme (Zubau zum Wohnhaus) eine Fertigstellungsmeldung iSd des § 30 NÖ Bauordnung 2014 vorliegt, nur für diese Veränderung der Abgabentatbestand zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe verwirklicht wurde.Daraus folgt aber, dass, da nur hinsichtlich der ersten Baumaßnahme (Zubau zum Wohnhaus) eine Fertigstellungsmeldung iSd des Paragraph 30, NÖ Bauordnung 2014 vorliegt, nur für diese Veränderung der Abgabentatbestand zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe verwirklicht wurde. Für die zweite Baumaßnahme (Errichtung einer Einfahrtsüberdachung und Umbau eines Lagerschuppens) ist mangels Vorliegen einer Fertigstellungsmeldung iSd § 30 NÖ Bauordnung 2014 der Abgabentatbestand noch nicht verwirklicht worden. Diese Flächen hätten somit nicht berücksichtig werde dürfen.Für die zweite Baumaßnahme (Errichtung einer Einfahrtsüberdachung und Umbau eines Lagerschuppens) ist mangels Vorliegen einer Fertigstellungsmeldung iSd Paragraph 30, NÖ Bauordnung 2014 der Abgabentatbestand noch nicht verwirklicht worden. Diese Flächen hätten somit nicht berücksichtig werde dürfen. 3.1.7.
§ 3
Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs.2 leg.cit.
zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe errechnet sich daher wie folgt:
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe errechnet sich daher wie folgt: I. Bestand nach der Änderungrömisch eins. Bestand nach der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohngebäude 1 174,52 m² 87,26 m² 1 + 1 174,52 m² Wohngebäude 2 56,18 m² 28,09 m² 1 + 1 56,18 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 403,30 m² 60,50 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche nach der Änderung 291,20 m² II. Bestand vor der Änderungrömisch zwei. Bestand vor der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohngebäude 1 148,50 m² 74,25 m² 1 + 1 148,50 m² Wohngebäude 2 56,18 m² 28,09 m² 1 + 1 56,18 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 429,32 m² 64,40 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche vor der Änderung 269,08 m² Die Differenz-Berechnungsfläche errechnet sich sohin mit 22,10 m². Unter Multiplikation mit dem geltenden Einheitssatz von € 11,60 ergibt sich eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe von € 256,59 (zzgl. 10 % Umsatzsteuer). Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit € 282,25. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1154.001.2018