← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-240/004-2018'}

Obsah (9)§ 28§ 35a§ 24§ 13§ 99§ 16§ 3§ 26§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-240/004-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 35aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 35 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31.01.2018, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 24Abs 1 und 3 i

Vm § 25 Abs 1 und 3, § 26 Abs 2a sowie § 29 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben sei und er sich innerhalb der festgesetzten Frist einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die aufschiebende Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31.01.2018, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, und 3, Paragraph 26, Absatz 2 a, sowie Paragraph 29, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben sei und er sich innerhalb der festgesetzten Frist einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2017 um 06:18 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der ***, Stkm ***, im Gemeindegebiet von *** gelenkt und vier Kraftfahrzeuge überholt hätte, indem er zuerst drei PKW überholt habe und nachdem das an der Spitze der Kolonne fahrende Sattelkraftfahrzeug leicht nach links ausgeschwenkt habe, auch dieses, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen wäre, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden könne, ohne andere Straßenbenutzer zu gefährden oder zu behindern. Er hätte vier Kraftfahrzeuge auf einer unübersichtlichen Stelle (vor einer Fahrbahnkuppe) überholt und hätte die gefahrene Geschwindigkeit in etwa 100 km/h betragen. Diesbezüglich wäre er von der BH Bruck an der Leitha mit Strafverfügung vom 04.10.2017 bestraft worden. Diese Strafverfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Meldungslegers in der diesem Verfahren zugrundeliegenden, rechtskräftigen Strafverfahren bestehe für die Behörde kein Grund dazu, an der Sachverhaltsfeststellung zu zweifeln. Die Führerscheinbehörde sei, wenn eine rechtskräftige Bestrafung – im gegenständlichen Fall – vorliege, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen habe, gebunden. In seinem Fall liege eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs 1 FSG vor, da das gleichzeitige Überholen von mehreren Fahrzeugen unmittelbar vor einer uneinsehbaren Kuppe, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h jedenfalls eine abstrakte Gefährdungssituation darstelle. Dies insbesondere dadurch, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, den Überholvorgang vor Erreichen der Kuppe abzuschließen und dadurch ein Überfahren der Kuppe auf der Gegenfahrbahn notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig.In seinem Fall liege eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor, da das gleichzeitige Überholen von mehreren Fahrzeugen unmittelbar vor einer uneinsehbaren Kuppe, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h jedenfalls eine abstrakte Gefährdungssituation darstelle. Dies insbesondere dadurch, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, den Überholvorgang vor Erreichen der Kuppe abzuschließen und dadurch ein Überfahren der Kuppe auf der Gegenfahrbahn notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und u.a. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da sich die belangte Behörde auf ein Straferkenntnis stütze, welches ohne seine Anhörung lediglich aufgrund der Privatanzeige eines anderen Verkehrsteilnehmers erlassen worden sei. Im Verwaltungsstrafverfahren seien keine Sachverhaltserhebungen getroffen und die von ihm beantragten Beweise nicht erhoben worden. Die belangte Behörde unterlasse es daher zu überprüfen, ob tatsächlich eine den Entzug des Führerscheines rechtfertigende Verkehrsunzuverlässigkeit vorgelegen habe. Es liege ein gravierender Verfahrensmangel vor. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.03.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.03.2018, LVwG-AV-240/001-2018, folge und behob den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha. Infolge der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.07.2018, Ra 2018/11/0089-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Revisionswerberin habe zutreffend vorgebracht, dass aus einer rechtskräftigen Bestrafung

§ 99Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) nicht folge, dass auch die Entziehungsbehörde nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse hätte annehmen dürfen, und zwar schon deshalb, weil § 66 Abs 2 lit f Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in der damals relevanten Fassung in Ansehung der „gefährlichen Verhältnisse“ andere Tatbestandsmerkmale enthalte als § 99 Abs 2 lit c StVO, sodass in Fällen, in denen eine Bestrafung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht erfolgt sei, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs 2 lit f KFG erfüllt sein könnten. Diese Überlegungen wären vom VwGH im Erkenntnis vom 30.05.2011, 99/11/0221, auch auf die Rechtslage nach dem FSG, nämlich dessen § 7 Abs 3 Z 3 in Relation zu einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs 3 lit a StVO übertragen worden. Der VwGH sehe sich nicht veranlasst, im Revisionsfall von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Überholmanövern in unübersichtlichen Kurven bzw. vor Fahrbahnkuppen (99/11/0221) wäre es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 99 Abs 3 lit a StVO festgestellte Überholmanöver des Beschwerdeführers die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Umstände aufgewiesen habe.Infolge der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Amtsrevision wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.07.2018, Ra 2018/11/0089-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Revisionswerberin habe zutreffend vorgebracht, dass aus einer rechtskräftigen Bestrafung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) nicht folge, dass auch die Entziehungsbehörde nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse hätte annehmen dürfen, und zwar schon deshalb, weil Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in der damals relevanten Fassung in Ansehung der „gefährlichen Verhältnisse“ andere Tatbestandsmerkmale enthalte als Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO, sodass in Fällen, in denen eine Bestrafung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht erfolgt sei, die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG erfüllt sein könnten. Diese Überlegungen wären vom VwGH im Erkenntnis vom 30.05.2011, 99/11/0221, auch auf die Rechtslage nach dem FSG, nämlich dessen Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, in Relation zu einer rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO übertragen worden. Der VwGH sehe sich nicht veranlasst, im Revisionsfall von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Überholmanövern in unübersichtlichen Kurven bzw. vor Fahrbahnkuppen (99/11/0221) wäre es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO festgestellte Überholmanöver des Beschwerdeführers die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Umstände aufgewiesen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte im fortgesetzten Verfahren am 19.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Geschäftszahl ***, Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C sowie Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Kraftfahrtechnik zur Frage der Länge und Dauer des Überholvorgangs an der Tatörtlichkeit und der einem Fahrzeuglenker zur Verfügung stehenden Sichtstrecke vor der gegebenen Fahrbahnkuppe Die Befundaufnahme durch den Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien nicht beanstandet und auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 04.10.2017, ***, zur Last gelegt, er habe als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 20.07.2017, 06:18 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, folgende Verwaltungsübertretungen begangen: „1. Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. 2. Sie haben auf einer unübersichtlichen Stelle (vor einer Fahrbahnkuppe) ein Fahrzeug überholt.“ Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen

§ 16Abs 1 lit c St

VO (Spruchpunkt 1) und

§ 16Abs 2 lit b i.V.m. § 99 Abs 3 lit a St

VO (Spruchpunkt 2) angelastet und wurden über ihn zu diesen Spruchpunkten

§ 99Abs 3 lit a St

VO Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 70 Euro/32 Stunden verhängt.Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen

Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO (Spruchpunkt 1) und

Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (Spruchpunkt 2) angelastet und wurden über ihn zu diesen Spruchpunkten

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 70 Euro/32 Stunden verhängt. Aufgrund dieser rechtskräftigen Strafverfügung ist das erkennende Gericht an die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Strafverfügung angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt hat, gebunden. Zumal der Beschwerdeführer wegen der von ihm gesetzten Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft wurde, hat die Entziehungsbehörde und nun das erkennende Gericht außerhalb der Bindungswirkung der Strafverfügung selbst zu beurteilen, ob der Bestrafte durch das Übertreten von Verkehrsvorschriften ein Verhalten im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.Zumal der Beschwerdeführer wegen der von ihm gesetzten Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft wurde, hat die Entziehungsbehörde und nun das erkennende Gericht außerhalb der Bindungswirkung der Strafverfügung selbst zu beurteilen, ob der Bestrafte durch das Übertreten von Verkehrsvorschriften ein Verhalten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Der Beschwerdeführer lenkte am 20.07.2017, um 06:18 Uhr, seinen PKW der Marke Seat, Type Leon, behördliches Kennzeichen ***, auf der *** im Gemeindegebiet von *** in Fahrtrichtung ***. Die *** beschreibt nach dem Kreisverkehr am westlichen Ortsende von *** eine leichte Rechtskurve mit einer Länge von ca. 50 m. Ab dem Ortsende von *** in Fahrtrichtung Westen (***) verläuft die *** als eine gerade, leicht ansteigende zweispurige Straße bis zu einer Fahrbahnkuppe von ca. 400 m. Auf dieser Freilandstraße war zur Tatzeit eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig. Zum genannten Zeitpunkt fuhren vor dem Beschwerdeführer ein LKW-Sattelzug sowie dahinter drei PKW, welche das Ortsgebiet von *** in einer Kolonne mit einer Länge von zumindest 60 m (bei einem Abstand von 8 m zwischen den Fahrzeugen) verließen und auf eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h beschleunigten. Der Überholvorgang des Beschwerdeführers begann nach dem Ortsende von *** und endete, nach einem kurzen Auslenkmanöver des LKW in Richtung Gegenfahrbahn, aufgrund dessen der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit - zu diesem Zeitpunkt noch hinter dem LKW - geringfügig verringerte, erst nach der Fahrbahnkuppe. Während dieses Überholvorganges kamen dem Beschwerdeführer aus der Gegenrichtung keine Fahrzeuge entgegen. Bei Annäherung an die Fahrbahnkuppe hatte der Beschwerdeführer am Beginn des Überholmanövers auf allenfalls entgegenkommende Fahrzeuge eine Sichtweite von ca. 400 m. Die Höhe der Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges bei diesem Manöver ist nicht exakt rekonstruierbar und wurde vom Amtssachverständigen der Berechnung, unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeit von 50 km/h am Ortsende von *** und einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h zum Ende des Überholvorganges, eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 75 km/h zugrunde gelegt. Als günstigste Annahme für den Überholvorgang, vom Beginn der Beschleunigung bis zum Wiedereinordnen vor dem LKW, wurde dabei eine Zeit von 10 Sekunden angenommen. In diesen 10 Sekunden legte der komplette Zug, gerechnet mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und von der Front des LKW, 138 m zurück. Unter Berücksichtigung der Länge des Fahrzeugzuges von ca. 60 m ergibt dies eine Strecke von ca. 200 m. Im gleichen Zeitraum hätte der Beschwerdeführer mit der angenommenen Durchschnittsgeschwindigkeit eine Strecke von 210 m zurückgelegt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im selben Zeitraum bei unverminderter Geschwindigkeit ab der Fahrbahnkuppe 280 m zurückgelegt. Unter Annahme der für den Beschwerdeführer günstigsten Verhältnisse wäre der Überholvorgang 150 m vor der Kuppe abgeschlossen gewesen. Tatsächlich wurde dieser jedoch erst nach Überfahren der Fahrbahnkuppe beendet. Bei Auftauchen eines Gegenverkehrs auf der Fahrbahnkuppe hätte der Beschwerdeführer bei Abbruch des Überholmanövers entweder sein Fahrzeug in die Fahrzeugkolonne einordnen müssen, um den Gegenverkehr nicht zu gefährden - was jedoch beim angenommenen Sicherheitsabstand von 8 m zwischen den Fahrzeugen nicht möglich gewesen wäre, da dieser zumindest 13 bis 14 m betragen hätte müssen und ein sicheres Einordnen jedenfalls mindestens zwei Sicherheitsabstände und eine Fahrzeuglänge erfordert hätte – oder der Beschwerdeführer hätte sein Fahrzeug abbremsen und den kompletten, sich mit 8,33 m/sek vorwärtsbewegenden Fahrzeugzug passieren lassen müssen, um sich dahinter wieder einordnen zu können, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gegenverkehr bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h in 3,6 Sekunden ca. 100 m zurücklegt und dessen Anhalteweg bei dieser angenommenen Geschwindigkeit und einer Reaktionszeit von einer Sekunde bei einer mittleren Vollbremsverzögerung ca. 76 m beträgt. Aufgrund einer festgestellten Sichtweite von 400 m am Ortsende von *** hätte der Beschwerdeführer bei aufmerksamem Verhalten ein entgegenkommendes Fahrzeug jedenfalls frühzeitig wahrnehmen und von vornherein darauf verzichten können, den Vorgang zum Überholen von vier Fahrzeugen einzuleiten bzw. ein allfälliges, bereits eingeleitetes Überholmanöver sofort abbrechen können. Ausgehend von den dargestellten Geschwindigkeiten des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges und der Fahrzeugkolonne sowie einer zulässigen Geschwindigkeit des Gegenverkehrs von 100 km/h war die gegebene Sichtweite jedoch selbst bei der vom Sachverständigen berechneten günstigsten Variante und selbst bei Außerachtlassung des Ausweichmanövers des LKW nicht ausreichend, um die aus drei PKW und einem LKW-Sattelzug bestehende Kolonne im verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der *** gefahrlos zu überholen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer drei PKW und einen LKW-Sattelzug vor und im Bereich einer unübersichtlichen Fahrbahnkuppe überholte, wobei das Überholmanöver erst nach Überfahren dieser Kuppe abgeschlossen werden konnte, hat er ein Verhalten gesetzt, welches an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung: Der der Strafverfügung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich zunächst aus der zeitnah erstellten Anzeige des Zeugen C vom 29.07.2017, ***. Unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Beschwerdeführer am 20.07.2017, um 06:18 Uhr an den in der Anzeige beschriebenen Tatörtlichkeiten gelenkt wurde und dieser bei seiner Fahrt nach dem Ortsende von *** eine Fahrzeugkolonne überholte. Die Beschreibung der Tatörtlichkeit und die Berechnungen zu Sichtstrecke sowie Überholmanöver basieren auf dem im Verfahren eingeholten und in der Verhandlung unwidersprochen gebliebenen technischen Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik, welches nach einer vom Sachverständigen vor der Verhandlung durchgeführten Besichtigung der Tatörtlichkeit erstattet wurde. Der Beschwerdeführer konnte sich an eine Fahrzeugkolonne nicht erinnern, sondern lediglich daran, dass er zur angegebenen Tatzeit an der Tatörtlichkeit einen LKW überholt hatte. Vielleicht seien, so seine Angaben, da noch ein, zwei Autos hinter dem LKW gefahren. Er hätte das Überholmanöver in einem Zug, lange vor der Fahrbahnkuppe, beendet und könne sich nicht daran erinnern, dass er bremsen bzw. sein Überholmanöver wegen des auslenkenden LKW hätte unterbrechen müssen. Er hätte die Situation damals überhaupt nicht als gefährlich empfunden. Vor dem Überholmanöver hätte er sich vergewissert, dass kein Gegenverkehr vorhanden sei. Er fahre normalerweise auf der *** nach Schwechat. Die Strecke über die *** sei er damals aber nicht zum ersten Mal gefahren, er kenne diese aber nicht so gut. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt in Bezug auf die Schilderung des Tathergangs den Angaben des Zeugen C. Die Anzahl der vom Beschwerdeführer überholten Fahrzeuge und das Ende der Überholstrecke konnten im Rahmen der zeugenschaftlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt werden. Der Zeuge gab an, dass der Beschwerdeführer ca. beim Ortsende von *** zum Überholen der Fahrzeugkolonne angesetzt hätte. Der LKW hätte aufgrund eines auf der Fahrbahn liegenden Hasen kurz Richtung Gegenfahrbahn ausgelenkt, wodurch das Überholmanöver des Beschwerdeführers verzögert worden sei. Er habe das kurze aufleuchten der Bremslichter am Fahrzeug des Beschwerdeführers gesehen. Der LKW sei vom Beschwerdeführer sicher erst auf der Fahrbahnkuppe überholt und das Manöver erst nach der Kuppe abgeschlossen worden. Da hätte er den Beschwerdeführer aber schon aus den Augen verloren. Die Privatanzeige hätte er nur deshalb erstattet, da das Überholmanöver bis über die Kuppe hinaus angedauert habe, man den Gegenverkehr in diesem Bereich überhaupt nicht sehen und das eine wirklich gefährliche Stelle sei. Die Geschwindigkeit der Fahrzeugkolonne von ca. 50 km/h nach Verlassen des Ortsgebietes von *** erscheint lebensnah, zumal an der Spitze der Kolonne ein LKW-Sattelzug fuhr. Der Zeuge hinterließ beim erkennenden Gericht in der unmittelbaren persönlichen Wahrnehmung einen korrekten Eindruck und gab es weder Anlass, an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln, noch erweckte er den Eindruck, er wolle den Beschwerdeführer wahrheitswidrig der Begehung einer Verwaltungsübertretung bezichtigen bzw. hätte in der zeitnah erstellten Anzeige falsche Angaben gemacht. Darüber hinaus ist einem Polizeibeamten, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung - auch wenn er sich gegenständlich auf keiner Dienstfahrt befunden hatte, sondern den Sachverhalt auf der privaten Fahrt zur Polizeidienststelle wahrnahm - die richtige Wahrnehmung und Wiedergabe von Vorgängen des Straßengeschehens zuzubilligen. Zu obigem Verfahrensergebnis gelangt das erkennende Gericht sohin nach freier Würdigung der aufgenommenen Beweise, wobei, wie bereits im Detail ausgeführt, die Tatsachenschilderungen des zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten im Vergleich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben. Zur Aufnahme des seitens des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung gestellten Beweisantrages auf Einvernahme eines informierten Vertreters des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass dieser nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.07.2018 an seinen Rechtsvertreter am 06.08.2018 ein Fahrzeug gelenkt hätte, war das erkennende Gericht nicht verpflichtet, handelt es sich dabei doch um einen unzulässigen Erkundungsbeweis (VwGH Ra 2017/11/0207). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Nachfolgendes:

§ 3

Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,). Als verkehrszuverlässig gilt eine Person zufolge § 7 Abs 1 FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person zufolge Paragraph 7, Absatz eins, FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Abs 3 Z 3 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

§ 24

Abs 1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs 3 achter Satz oder1.

um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder

  1. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde zufolge § 24 Abs 3 begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde zufolge Paragraph 24, Absatz 3, begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 oder 1a St

VO.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO. (…) Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (…)

§ 26

Abs 2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. Wie bereits dargestellt, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindungswirkung der Entziehungsbehörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde. Im konkreten Fall besteht die Bindung nur hinsichtlich der Verwirklichung der Delikte an sich und hat das erkennende Gericht zu beurteilen, ob besonders das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Abs 1 hat

§ 7

Abs 3 Z 3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. § 7 Abs 3 Z 3 FSG enthält eine demonstrative Aufzählung von Umständen, die geeignet sind, „besonders gefährliche Verhältnisse“ zu begründen. Beispielhaft wird etwa das „Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen“ erwähnt.Als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Absatz eins, hat

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG enthält eine demonstrative Aufzählung von Umständen, die geeignet sind, „besonders gefährliche Verhältnisse“ zu begründen. Beispielhaft wird etwa das „Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen“ erwähnt. Eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit „unter besonders gefährlichen Verhältnissen" ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgt, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat (VwGH 2006/02/0040). Darauf, ob im konkreten Fall einzelne Straßenbenützer tatsächlich konkret gefährdet wurden, kommt es nicht an (VwGH 96/11/0144). Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers war an sich geeignet, besonders gefährliche Verkehrssituationen herbeizuführen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung derartige verbotene Überholmanöver zu Verkehrsunfällen mit schweren Schäden oder zu riskanten „Nötigungshandlungen“ des überholenden Fahrzeuglenkers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (Gegenverkehr, überholter Fahrzeuglenker in der Kolonne) führen können. Der Beschwerdeführer konnte bei seinem Fahrmanöver dabei nicht darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer im Gefahrenfall richtig reagieren und die Situation durch rasche Brems- oder Ausweichmanöver zu entschärfen versuchen. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG darstellen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führt. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG darstellen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führt. Aufgrund des § 26 Abs 2a FSG ist keine Wertung vorzunehmen (VwGH Ra 2015/11/0068; Ra 2017/11/0261), sondern hat jedenfalls ein Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu erfolgen, wenn Überholverbote bei bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen übertreten werden. Die im Sinne des § 26 Abs 2a FSG festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von sechs Monaten ist eine Mindestentziehungszeit.Aufgrund des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG ist keine Wertung vorzunehmen (VwGH Ra 2015/11/0068; Ra 2017/11/0261), sondern hat jedenfalls ein Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu erfolgen, wenn Überholverbote bei bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen übertreten werden. Die im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von sechs Monaten ist eine Mindestentziehungszeit. Im Hinblick auf das gefährliche Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zumindest für die Dauer von sechs Monaten auszusprechen war, weshalb die diesbezügliche Entscheidung der belangten Behörde keinen Bedenken begegnet. Ein Fahrzeuglenker hat vor einem Überholvorgang jedenfalls die vor ihm liegende Sichtstrecke einzuschätzen und allfällige Behinderungen der Sicht auf den Gegenverkehr, egal ob es sich dabei um eine Kuppe, eine Kurve oder sonstige bauliche Hindernisse handelt, bei der Berechnung einer sicheren Überholstrecke zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ließ bei seiner Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch erkennen, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, die Gefährlichkeit von Überholmanövern bei nicht ausseichender Sichtstrecke zu erkennen. Wenngleich der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bis zum hier maßgeblichen Anlassfall aus Sicht des erkennenden Gerichtes große Bedeutung zukommt, war es erforderlich, auch die Anordnung der Nachschulung

§ 24

Abs 3 FSG zu bestätigen.Ein Fahrzeuglenker hat vor einem Überholvorgang jedenfalls die vor ihm liegende Sichtstrecke einzuschätzen und allfällige Behinderungen der Sicht auf den Gegenverkehr, egal ob es sich dabei um eine Kuppe, eine Kurve oder sonstige bauliche Hindernisse handelt, bei der Berechnung einer sicheren Überholstrecke zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ließ bei seiner Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch erkennen, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, die Gefährlichkeit von Überholmanövern bei nicht ausseichender Sichtstrecke zu erkennen. Wenngleich der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bis zum hier maßgeblichen Anlassfall aus Sicht des erkennenden Gerichtes große Bedeutung zukommt, war es erforderlich, auch die Anordnung der Nachschulung

Paragraph 24, Absatz 3, FSG zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.240.004.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.