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{'item': 'LVwG-AV-567/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-567/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA: Mongolei, ***, ***, Mongolei, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 09.01.2017, Zl. ***, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 23.05.2017 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 64 abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 2,3,4, § 11 Abs. 3, § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 64, abs. 1, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,,3,4, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes angeführt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin als nicht gesichert angenommen werden könne, da die Herkunft des Betrages in der Höhe von € 13.546,41, der auf dem im Verfahren vorgelegten Kontoauszug ausgewiesen sei, nicht nachvollzogen werden könne. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, sodass allfällige Privat- und Familieninteressen hinter das genannte öffentliche Interesse zurücktreten müssen. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG könne daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen unter anderem ausgeführt, dass bisher eine Reise- und Krankenversicherung nicht verlangt worden sei und eine solche nach Erhalt des Einreisevisums abgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe einen Vertrag mit der deutschen Versicherungsorganisation „B“ „C“ für ein Jahr abgeschlossen. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Versicherungsschein zur „Haftpflicht- und Unfallversicherung“ der C Versicherungsgruppe vom 17.05.2018 über eine Versicherungsdauer von 01.08.2018 bis 01.08.
  3. Mit Schriftsatz vom
  4. Oktober 2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung folgende Unterlagen zu übermitteln: ● Strafregisterauskunft (nicht älter als drei Monate) ● Nachweise über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (muss dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich entsprechen, worüber auch darüber ein Nachweis zu erbringen ist) und über die Leistungspflicht des Versicherers in Österreich für die gesamte Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ● aktuelle Nachweise, dass Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt (Einkommensnachweise, Vermögen, Sparguthaben – idealerweise auf einem Konto einer in Österreich ansässigen Bank, Haftungserklärung, etc. …) Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 29.11.2018 zugestellt. Bis dato wurden keine Unterlagen übermittelt. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Frau A, geboren ***, StA: Mongolei, hat am 23.05.2017 bei der österreichischen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gestellt. Diesem Antrag beigelegt war unter anderem der Bescheid der Universität *** vom 27.10.2016, GZ: ***, geb. am *** Dieser lautet in seinem Spruch: „BESCHEID über Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium Aufgrund Ihres Antrags vom 23.06.3016 können Sie zum Bachelorstudium Politikwissenschaft unter nachstehenden Bedingungen, die Sie VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium erfüllen müssen, zugelassen werden: - Persönliche Vorlage jener Originaldokumente, die als Zulassungsvoraussetzung für die elektronische Antragsstellung via U:SPACE angefordert wurden. Bei Nichtvorlage der Originaldokumente oder bei begründetem Zweifel über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Originaldokumente kann die Zulassung nicht erteilt werden. - Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2)“ Die Beschwerdeführerin ist an der Universität *** weder zu einem ordentlichen noch außerordentlichen Studium zugelassen. Weiters hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und über die Leistungspflicht des Versicherers in Österreich für die gesamte Dauer des beantragten Aufenthaltstitels erbracht. Mit der Beschwerde wurde lediglich ein Versicherungsschein über eine Haftpflicht-und Unfallversicherung vorgelegt, wobei auch der Leistungsumfang dieser Versicherung den Unterlagen nicht entnommen werden kann und das Versicherungsende mit 01.08.2019 festgelegt ist. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zulassungsbescheid und der Mitteilung der Universität *** vom 27.10.
  5. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 64 Abs. 1 NAGParagraph 64, Absatz eins, NAG

(1)Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
  3. die Voraussetzungen des
  4. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
  5. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
  6. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
  7. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
  8. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
  9. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
  10. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
  11. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
  12. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
  13. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
  14. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
  15. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
  16. ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 11 Abs. 2 NAGParagraph 11, Absatz 2, NAG
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
  8. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
  9. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Besondere Erteilungsvoraussetzung für die beantragte Aufenthaltsbewilligung ist der Nachweis eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums an einer Universität. Der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Zulassungsbescheid ist ein aufschiebend bedingter Bescheid, mit dem vor Eintritt der dort genannten Bedingungen keine Zulassung zu einem ordentlichen Studium verbunden ist. Es wurde kein Nachweis über die Zulassung zu einem außerordentlichen Studium zur Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nachgewiesen. (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0141) Da es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, war auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen. Dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Wahrung des Privat- und Familienlebens geboten wäre, wurde auch nicht behauptet.Da es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, war auch keine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK vorzunehmen. Dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Wahrung des Privat- und Familienlebens geboten wäre, wurde auch nicht behauptet. Weiters fehlt es unter anderem auch noch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Ziffer 3 NAG, da trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht ein Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, der auch belegt, dass diese Versicherung in Österreich leistungspflichtig ist, nicht vorgelegt wurde.Weiters fehlt es unter anderem auch noch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 NAG, da trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht ein Nachweis über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, der auch belegt, dass diese Versicherung in Österreich leistungspflichtig ist, nicht vorgelegt wurde. Eine aktuelle Strafregisterauskunft wurde ebenfalls nicht vorgelegt, sodass nicht überprüft werden konnte, der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 19 Abs. 12 NAG abgesehen, da der Sachverhalt abschließend feststeht und die Beschwerdeführerin im Ausland aufhältig ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG abgesehen, da der Sachverhalt abschließend feststeht und die Beschwerdeführerin im Ausland aufhältig ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.567.001.2018

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