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{'item': 'LVwG-AV-576/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-576/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der Verlassenschaft nach A, ***, ***, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

  1. April 2016, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet: „Die Verlassenschaft nach A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, wird verpflichtet, die folgenden auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, vorhandenen gefährlichen Abfälle, nämlich
  3. 1 Kleinbus Mercedes MB 1000D (Pos. 4.
  4. und 8.10.: Foto 6/2018 und 73/2016 gemäß Beilage ./1);1 Kleinbus Mercedes MB 1000D (Pos. 4.
  5. und 8.10.: Foto 6 aus 2018, und 73 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  6. 1 LKW-Tankfahrzeug, Typ Steyr 380 (Pos. 4.
  7. und 8.12.: Foto 8/2018 und 76/2016 gemäß Beilage ./1);1 LKW-Tankfahrzeug, Typ Steyr 380 (Pos. 4.
  8. und 8.12.: Foto 8 aus 2018, und 76 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  9. 1 Feldspritze Type Rau ohne Behälter (Pos. 4.
  10. und 8.16.: Foto 23/2018, 124/2016 gemäß Beilage ./1);1 Feldspritze Type Rau ohne Behälter (Pos. 4.
  11. und 8.16.: Foto 23 aus 2018,, 124 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  12. 1 Vieh-LKW, Typ Steyr 690 braun ohne Anhänger (Pos. 4.
  13. und 8.19.: Foto 27/2018 gemäß Beilage ./1);1 Vieh-LKW, Typ Steyr 690 braun ohne Anhänger (Pos. 4.
  14. und 8.19.: Foto 27 aus 2018, gemäß Beilage ./1);
  15. 1 Mineralöllagertank (Pos. 4.
  16. und 8.22.: Foto 29/2018 und 4/2016 gemäß Beilage ./1);1 Mineralöllagertank (Pos. 4.
  17. und 8.22.: Foto 29 aus 2018, und 4 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  18. 1 Fass mit Betriebsmittelinhalt, Beschriftung 15 W 40 (Pos. 4.
  19. und 8.58.: Foto 62/2018 und 58/2016 gemäß Beilage ./1);1 Fass mit Betriebsmittelinhalt, Beschriftung 15 W 40 (Pos. 4.
  20. und 8.58.: Foto 62 aus 2018, und 58 aus 2016, gemäß Beilage ./1); gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Erkenntnisses - entweder nachweislich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, - oder o betreffend die Spruchpunkte 1.1., 1.2., 1.
  21. und 1.4.: die darin bezeichneten Objekte auf einen für die Lagerung geeigneten, den Anforderungen des Punkt 2 der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung entsprechenden Standort zu verbringen, o betreffend die Spruchpunkte 1.5 und 1.6: die darin bezeichneten Objekte auf einen chemikalienbeständigen Untergrund mit einer Auffangwanne an einen witterungsgeschützten Standort zu verbringen, und der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis längstens sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses Nachweise über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen, sowie die auf den obgenannten Grundstücken vorhandenen Abfälle, nämlich
  22. 1 metallischer Behälter mit der Aufschrift „Zylinderöl“ (Pos. 4.
  23. und 8.1.: Foto 1/2018 und 19/2016 gemäß Beilage ./1);1 metallischer Behälter mit der Aufschrift „Zylinderöl“ (Pos. 4.
  24. und 8.1.: Foto 1 aus 2018, und 19 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  25. 1 30 l fassender roter Kunststoffbehälter mit Flüssigkeitsinhalt (Pos. 4.
  26. und 8.3.: Foto 41/2016 gemäß Beilage ./1);1 30 l fassender roter Kunststoffbehälter mit Flüssigkeitsinhalt (Pos. 4.
  27. und 8.3.: Foto 41 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  28. 1 ca. 25 l fassender gelber Kunststoffkanister mit Flüssigkeitsinhalt (Pos. 4.4 und 8.4.: Foto 43/2016 gemäß Beilage ./1);1 ca. 25 l fassender gelber Kunststoffkanister mit Flüssigkeitsinhalt (Pos. 4.4 und 8.4.: Foto 43 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  29. ca. 30 m³ großes Haufwerk aus Hölzern, Metallanteilen und Kunststoffanteilen (Pos. 4.
  30. und 8.20.: Foto 28/2018 und 1/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 30 m³ großes Haufwerk aus Hölzern, Metallanteilen und Kunststoffanteilen (Pos. 4.
  31. und 8.20.: Foto 28 aus 2018, und 1 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  32. Traktor-Viehanhänger Marke Eigenbau (Pos. 4.
  33. und 8.26.: Foto 32/2018 und 8/2016 gemäß Beilage ./1);Traktor-Viehanhänger Marke Eigenbau (Pos. 4.
  34. und 8.26.: Foto 32 aus 2018, und 8 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  35. ca. 60 m³ großes Haufwerk aus Hölzern, Schrott und sonstigen Materialien (Pos. 4.
  36. und 8.28.: Foto 40/2018 und 10/2016, 13/2016, 15/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 60 m³ großes Haufwerk aus Hölzern, Schrott und sonstigen Materialien (Pos. 4.
  37. und 8.28.: Foto 40 aus 2018, und 10 aus 2016,, 13 aus 2016,, 15 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  38. ca. 10 m³ Altholz (Pos. 4.
  39. und 8.30.: Foto 38/2018 und 11/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 10 m³ Altholz (Pos. 4.
  40. und 8.30.: Foto 38 aus 2018, und 11 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  41. 1 Metalllagerbehälter, ca. 10 m3 fassend (Pos. 4.
  42. und 8.41.: Foto 41/2018, 33/2016 gemäß Beilage ./1);1 Metalllagerbehälter, ca. 10 m3 fassend (Pos. 4.
  43. und 8.41.: Foto 41 aus 2018,, 33 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  44. Drillsämaschine Type Isaria und ca. 200 kg Schrott (Pos. 4.
  45. und 8.50.: Foto 54/2018, 55/2018 und 42/2016 gemäß Beilage ./1);Drillsämaschine Type Isaria und ca. 200 kg Schrott (Pos. 4.
  46. und 8.50.: Foto 54 aus 2018,, 55 aus 2018, und 42 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  47. ca. 5 m3 Altmetall (Loch- bzw. Siebblech; Metallfensterrahmen, teilweise mit eingesetzter Glasscheibe) (Pos. 4.51 und 8.51.: Foto 57/2018 und 43/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 5 m3 Altmetall (Loch- bzw. Siebblech; Metallfensterrahmen, teilweise mit eingesetzter Glasscheibe) (Pos. 4.51 und 8.51.: Foto 57 aus 2018, und 43 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  48. ca. 50 m³ großes Haufwerk aus Metallteilen und Hölzern (Pos. 4.
  49. und 8.55.: Foto 58/2018, 58a/2018 und 54/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 50 m³ großes Haufwerk aus Metallteilen und Hölzern (Pos. 4.
  50. und 8.55.: Foto 58 aus 2018,, 58a/2018 und 54 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  51. ca. 20 m³ großes Haufwerk aus Metallen, Hölzern und einem Elektromotor (Pos. 4.
  52. und 8.56.: Foto 59/2018 und 55/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 20 m³ großes Haufwerk aus Metallen, Hölzern und einem Elektromotor (Pos. 4.
  53. und 8.56.: Foto 59 aus 2018, und 55 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  54. ca. 20 m³ Altmetalle und Altholz, provisorische Leitern (Pos. 4.
  55. und 8.58.: Foto 62/2018 und 58/2016 [und 60/2016] gemäß Beilage ./1);ca. 20 m³ Altmetalle und Altholz, provisorische Leitern (Pos. 4.
  56. und 8.58.: Foto 62 aus 2018, und 58 aus 2016, [und 60/2016] gemäß Beilage ./1);
  57. ca. 20 m3 Mais (Pos. 4.
  58. und 8.61.: Foto 62/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 20 m3 Mais (Pos. 4.
  59. und 8.61.: Foto 62 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  60. Gemenge aus Baum- und Strauchschnitt, unterschiedlichen Bauhölzern, Holzschichtplatten bzw. Pressspanplatten sowie Aluminiumprofilen auf einem Plateauanhänger (Pos. 4.
  61. und 8.67.: Foto 68/2018 und 89/2016 gemäß Beilage ./1);Gemenge aus Baum- und Strauchschnitt, unterschiedlichen Bauhölzern, Holzschichtplatten bzw. Pressspanplatten sowie Aluminiumprofilen auf einem Plateauanhänger (Pos. 4.
  62. und 8.67.: Foto 68 aus 2018, und 89 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  63. 1 Plateauanhänger mit roten Markierungen (Pos. 4.
  64. und 8.70: Foto 68a/2018 und 68b/2018 sowie Foto 92/2016 und 96/2016 gemäß Beilage ./1);1 Plateauanhänger mit roten Markierungen (Pos. 4.
  65. und 8.70: Foto 68a/2018 und 68b/2018 sowie Foto 92 aus 2016, und 96 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  66. 1 kubischer Metallbehälter (Pos. 4.
  67. und 8.72.: Foto 72/2018 und 97/2016 gemäß Beilage ./1);1 kubischer Metallbehälter (Pos. 4.
  68. und 8.72.: Foto 72 aus 2018, und 97 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  69. ca. 60 m³ großes Haufwerk aus Altmetallen und Sperrmüll samt Anhängeraufbau (Pos. 4.73 und 8.73, Pos. 4.
  70. und 8.74., Pos. 4.
  71. und 8.75.: Foto 74/2018, 75/2018 und Foto 98/2016, 99/2016, 102/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 60 m³ großes Haufwerk aus Altmetallen und Sperrmüll samt Anhängeraufbau (Pos. 4.73 und 8.73, Pos. 4.
  72. und 8.74., Pos. 4.
  73. und 8.75.: Foto 74 aus 2018,, 75 aus 2018, und Foto 98 aus 2016,, 99 aus 2016,, 102 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  74. ca. 40 m³ Altholz (Pos. 4.
  75. und 8.77.: Foto 78/2018 und 107/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 40 m³ Altholz (Pos. 4.
  76. und 8.77.: Foto 78 aus 2018, und 107 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  77. Reifen mit der Dimension 8.25-20 mit einer stark korrodierten Felge (Pos. 4.
  78. und 8.79.: Foto 80/2018 und 112/2016 gemäß Beilage ./1);Reifen mit der Dimension 8.25-20 mit einer stark korrodierten Felge (Pos. 4.
  79. und 8.79.: Foto 80 aus 2018, und 112 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  80. ca. 10 m³ Altmetalle, nicht die Körnerschnecke, nicht die Mischmaschine (Pos. 4.
  81. und 8.80.: Foto 81/2018 und 113/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 10 m³ Altmetalle, nicht die Körnerschnecke, nicht die Mischmaschine (Pos. 4.
  82. und 8.80.: Foto 81 aus 2018, und 113 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  83. ca. 50 m³ großes Haufwerk aus Althölzern, Sperrmüll, Altmetallen und Aluminiumprofilen (Pos. 4.
  84. und 8.82.: Foto 85/2018 und 115/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 50 m³ großes Haufwerk aus Althölzern, Sperrmüll, Altmetallen und Aluminiumprofilen (Pos. 4.
  85. und 8.82.: Foto 85 aus 2018, und 115 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  86. 1 Baustellenmischmaschine Fabrikat *** (Pos. 4.
  87. und 8.83: Foto 86/2018 und 117/2016 gemäß Beilage ./1);1 Baustellenmischmaschine Fabrikat *** (Pos. 4.
  88. und 8.83: Foto 86 aus 2018, und 117 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  89. ca. 20 m³ Altmetalle (metallische Rückstände, Rohrleitungen oder Gestänge (Pos. 4.
  90. und 8.85: Foto 87/2018, 129/2016 und 132/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 20 m³ Altmetalle (metallische Rückstände, Rohrleitungen oder Gestänge (Pos. 4.
  91. und 8.85: Foto 87 aus 2018,, 129 aus 2016, und 132 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  92. ca. 30 m³ großes Haufwerk aus Althölzern und Altmetallen (Gestänge und Metallbleche) (Pos. 4.
  93. und 8.86.: Foto 88/2018 und 130/2016 gemäß Beilage ./1);ca. 30 m³ großes Haufwerk aus Althölzern und Altmetallen (Gestänge und Metallbleche) (Pos. 4.
  94. und 8.86.: Foto 88 aus 2018, und 130 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  95. 1 Mobilklo (Pos. 4.
  96. und 8.87.: Foto 89/2018 und 134/2016 gemäß Beilage ./1);1 Mobilklo (Pos. 4.
  97. und 8.87.: Foto 89 aus 2018, und 134 aus 2016, gemäß Beilage ./1);
  98. 1 2-Seitenkipper Nr. 10.240, Baujahr 1966 (Pos. 4.
  99. und 8.90.: Foto 89a/2018 und 140/2016 gemäß Beilage ./1)1 2-Seitenkipper Nr. 10.240, Baujahr 1966 (Pos. 4.
  100. und 8.90.: Foto 89a/2018 und 140 aus 2016, gemäß Beilage ./1) gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachweislich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen,gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachweislich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, und der Bezirkshauptmannschaft Tulln innerhalb dieser Frist einen Nachweis über die aufgetragene Maßnahme vorzulegen. Die Beilage ./1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Erkenntnisses.“
  101. Im Übrigen – das heißt hinsichtlich sämtlicher Objekte, die nicht von dem mit diesem Erkenntnis neu gefassten Spruch erfasst sind – wird der Beschwerde stattgegeben und der Behandlungsauftrag ersatzlos behoben.
  102. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  103. Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: 1.
  104. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  105. April 2008, Zl. ***, wurde gegenüber A (in der Folge: Vater) die zuvor angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, nämlich die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  106. Februar 1996, Zl. ***, (in der Fassung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
  107. August 1996, Zl. ***) aufgetragene Verpflichtung, die hergestellten Teile der Abstellhalle für land- und forstwirtschaftliche Geräte mit integrierten Stallungen für Pferde und Rinder in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abzubrechen (Vollstreckungsverfügung). 1.
  108. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  109. August 2015 wurde die C Baugesellschaft (im Folgenden: Bauunternehmen) beauftragt, die Ersatzvornahme durchzuführen. 1.
  110. Der Vater verstarb am ***; der Beginn der Arbeiten wurde in Absprache mit dem Bauunternehmen ausgesetzt. 1.
  111. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  112. Dezember 2015 wurde das Bauunternehmen beauftragt, die Arbeiten zum Abbruch der Halle in der Zeit vom
  113. Februar bis
  114. März 2016 vorzunehmen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom gleichen Tag wurde die Verlassenschaft nach dem Vater (in der Folge: beschwerdeführende Verlassenschaft) davon in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, etwaige abgestellte Fahrzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Anhänger und Lagerungen bis
  115. Februar 2016, 8:00 Uhr, zu entfernen, damit die (Abbruch-) Arbeiten durchgeführt werden können. Eine Räumung der Halle seitens der beschwerdeführenden Verlassenschaft erfolgte nicht. 1.
  116. Das Bauunternehmen wurde am
  117. Februar seitens der belangten Behörde beauftragt, sämtliche in der gegenständlichen Halle befindlichen Geräte, Baumaschinen und Fahrzeuge, etc. ohne Beschädigung derselben aus der Halle zu bringen. Die Ersatzvornahme durch das Bauunternehmen wurde in der Zeit von
  118. März 2016 bis
  119. März 2016 durchgeführt. Als Vorarbeiten wurde die Halle von Mitarbeitern des Bauunternehmens von sämtlichen darin befindlichen Objekten geräumt und wurden diese auf die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und im Eigentum der beschwerdeführenden Verlassenschaft, (in der Folge: verfahrensgegenständliche Grundstücke) verbracht. 1.
  120. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  121. April 2016, Zl. ***, wurde die beschwerdeführende Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt B (in der Folge: Verlassenschaftskurator), verpflichtet, „die auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, gelagerten gefährlichen Abfälle, nämlich ● 1 metallischen Behälter mit der Aufschrift „Zylinderöl“, Inhalt Altöl – (Foto 19) ● 1 Gefrierschrank – (Foto 32) ● 1 30 l fassender roter Kunststoffbehälter mit Flüssigkeitsinhalt – (Foto 41) ● 1 ca. 25 l fassender gelber Kunststoffkanister mit Restinhalten – (Foto 43) ● 1 Traktor Fabrikat Steyr Type 288 mit Frontlader – (Foto 46) ● 1 Traktor Fabrikat Steyr, vermutlich Type 650 – (Foto 52) ● 1 Radiator – (Foto 53) ● 1 Strohpresse Claas Maximum – (Foto 63) ● 1 Schubraupe International 25 Loader Series – (Foto 70) ● 1 Kleinbus Mercedes MB 1000D – (Foto 73) ● 1 Traktor Steyr Type 288 – (Foto 74) ● 1 LKW-Tankfahrzeug, Type Steyr 380 – (Foto 76) ● 1 Ladewagen, Marke Pöttinger – (Foto 108) ● 1 Rasentraktormäher, Hako Type Rasentrac 1000E – (Foto 114) ● 1 Mineraldüngerstreuer, Fabrikat Lely – (Foto 123) ● 1 Feldspritze Type Rau – (Foto 124 und 127) ● 1 Güllefass-Anhänger, Marke Bauer – (Foto 139) ● 1 Benzinfassanhänger Siemens & Halske AG – (Foto 143) ● 1 Vieh-LKW, Type Steyr 690 braun – (kein Foto) bis spätestens 30.4.2016 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nachweise über die Entsorgung der oben angeführten gefährlichen Abfälle, ausgestellt von einem Befugten, sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis spätestens 30.4.2016 vorzulegen. und die auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, gelagerten nicht gefährlichen Abfälle, nämlich ● ca. 30 m³ Altholz (Foto 1) ● ca. 10 m³ Blech (Foto 3) ● ca. 10 m³ Schrott, ein leerer Mineralöllagertank (Foto 4) ● 1 Siloanhänger Fabrikat Söllner (Foto 5) ● LKW-Kippanhänger Fabrikat Wiedenig (Foto 6) ● ca. 30 m³ Altholz (Foto 7) ● Traktor-Viehanhänger – Marke Eigenbau (Foto 8) ● ca. 26 Stück Altreifen (Foto 9) ● ca. 20 m³ Altholz (Foto 10) ● Traktor Plateauanhänger (Foto 11) ● ca. 10 m³ Altholz (Foto 11) ● ca. 50 m³ Altholz (Foto 13) ● ca. 30 m³ Altholz (Foto 15) ● 1 200 l fassendes Metallfass leer (Foto 15) ● ca. 10 m³ Altziegel, teilweise zerbrochen (Foto 20) ● ca. 10 m³ Altholz und Sperrmüll (Foto 22) ● ca. 10 m³ Altziegel (Foto 24) ● ca. 15 m³ Sperrmüll, Alteisen (Foto 25) ● ca. 10 m³ Bauschutt und Alteisen (Foto 27) ● ca. 10 m³ Bauschutt (Foto 28) ● ca. 20 m³ Altstroh (Foto 30) ● ca. 5 m³ Altziegel im nördlichen Bereich (Foto 32) ● ca. 5 m³ Altholz (Foto 31) ● 1 Metalllagerbehälter, ca. 10 m³ fassend (Foto 33) ● ca. 20 m³ Bauschutt (Foto 34) ● ca. 10 m³ Sperrmüll und Alteisen (Foto 35) ● ca. 200 kg Schrott (Foto 36) ● ca. 20 m³ Sperrmüll mit Altreifen und Metallabfällen (Foto 37) ● ca. 5 m³ Altkunststoffe und Altmetalle (Foto 38) ● ca. 20 m³ Altmetalle, Kunststoffe und Altreifen (Foto 39) ● 1 beschädigtes landwirtschaftliches Gerät (Foto 40) ● ca. 20 m³ gebrauchte Gebinde, Sperrmüll und Altmetalle (Foto 41) ● Drillsämaschine Type Isaria und ca. 200 kg Schrott (Foto 42) ● 5 Stück Alt-LKW-Reifen mit Altmetallen (5 m³) (Foto 43) ● ca. 10 m³ Sperrmüll mit 2 leeren Metallfässern und einem Altreifen (Foto 44) ● 1 einachsiger Handwagen mit 4 leeren Kunststoffkanistern (Foto 50) ● ca. 50 m³ Altmetalle mit Altholz und Sperrmüll (Foto 53 und Foto 56) ● ca. 50 m³ Altholz mit Metallanteilen (Foto 54) ● ca. 20 m³ Altmetalle, Maschinenteile (Foto 55) ● 1 PKW-Anhänger, amtl. KZ ***, mit ca. 10 m³ Sperrmüll (Foto 57) ● ca. 20 m³ Altmetalle und Altholz (provisorische Leitern und 1 leeres Fass) (Foto 58 und Foto 60) ● ca. 30 m³ Sperrmüll, Altmetalle (Foto 59) ● 1 LKW-Plateauanhänger Marke Sax (Foto 61) ● ca. 20 m³ Mais (Foto 62) ● 1 Seitenkipper, Fabrikat Fuhrmann, mit ca. 20 m³ Sperrmüll (Foto 68) ● 1 Fahrschulanhänger (Foto 75) ● 1 1-Achskipper mit Holzaufbau (Foto 84) ● 1 2-Achsanhänger –Eigenbau mit ca. 20 m³ Sperrmüll (Foto 86) ● 1 2-Achsanhänger mit ca. 15 m³ Sperrmüll (Foto 88) ● 1 Plateauanhänger mit ca. 20 m³ Altholz (Foto 89) ● 1 Plateauanhänger mit ca. 15 m³ Metallabfällen (Foto 90) ● 1 Plateauanhänger mit ca. 15 m³ Altholz (Foto 91 und Foto 94) ● 1 Plateauanhänger mit ca. 10 m³ Altmetalle (Foto 92 und Foto 96) ● 1 Containeranhänger (Foto 93 und Foto 95) ● 1 kubischer Metallbehälter (Foto 97) ● ca. 30 m³ Altmetalle inkl. Metallfässern (Foto 98 und Foto 100) ● 1 beschädigter Anhängeraufbau mit ca. 10 m³ Metallabfällen und Sperrmüll (Foto 99 und Foto 101) ● ca. 30 m³ Altmetalle (Foto 102, 103 und 104) ● 1 beschädigte Frontladerschaufel (Foto 105) ● ca. 40 m³ Altholz (Foto 107) ● ca. 10 m³ Altmetalle mit Altholz (Foto 109) ● ca. 5 Stück LKW- bzw. Traktorreifen mit Felgen (Foto 112) ● ca. 10 m³ Altmetalle; nicht die Körnerschnecken (Foto 113) ● ca. 10 m³ Altmetalle und 1 rote „Förderanlage“ (Foto 114) ● ca. 50 m³ Sperrmüll (Foto 115) ● 1 Baustellenmischmaschine, Fabrikat *** KG (Foto 117) ● ca. 3 Stück Alt-PKW-Reifen (Foto 125 und Foto 131) ● ca. 20 m³ Altmetalle (Foto 129 Foto 132) ● ca. 30 m³ Altholz (Foto 130) ● 1 Mobilklo (Foto 134) ● 1 Plateauanhänger (Foto 137) ● Ca. 10 m³ Holzabfälle und Altmetalle (Foto 138) ● 1 2-Seitenkipper (Foto 140) ● 1 Plateauanhänger mit ca. 20 m³ Altholz (Foto 141) bis spätestens 30.6.2016 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nachweise über die Entsorgung der oben angeführten nicht gefährlichen Abfälle, ausgestellt von einem Befugten, sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis spätestens 30 Juni 2016 vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, das heißt dieser Bescheid kann trotz einer Beschwerde vollstreckt werden. Die angeschlossenen Fotos „*** 10.3.2016, 1-146“ sind ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides.“ Begründend ist ausgeführt, dass der Auftrag zur Entfernung und Zuführung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der „im Spruch genannten Abfälle“ zu erteilen sei, „um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen hintanzuhalten, insbesondere damit die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird“. 1.
  122. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Verlassenschaft durch den Verlassenschaftskurator mit Schreiben vom
  123. Mai 2016 Beschwerde, in der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde beantragt wurde. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Bereits vor Jahrzehnten sei vom verstorbenen Vater auf der Liegenschaft ***, KG ***, eine landwirtschaftliche Allzweckhalle errichtet worden, in welcher sich die verfahrensgegenständlichen Objekte befunden haben. Im Rahmen des Vollzugs des Abbruchbescheides seien die verfahrensgegenständlichen Objekte von dem mit dem Abbruch beauftragten Bauunternehmen, ohne dass es hierzu eine gesetzliche Grundlage, nämlich ein Vollstreckungsverfahren über einen Entfernungsbescheid, gegeben hätte, aus der Halle entfernt und auf der Liegenschaft gelagert worden. Die Entfernung sei daher auftrags der belangten Behörde durch die von dieser beauftragten Bauunternehmung erfolgt und daher Teil der behördlichen Vollstreckungsmaßnahme. Die Verlassenschaft sei der Befundaufnahme durch einen Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik ebensowenig beigezogen worden wie einer Besichtigung durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen. Ebenso fehle eine Begründung in den Gutachten, wie die Amtssachverständigen zur Qualifikation der einzelnen Objekte als Abfall gekommen seien. Der Umstand, dass manche Maschinen und Fahrzeuge länger nicht gebraucht würden oder nicht im öffentlichen Verkehr verwendet würden, lasse diese nicht zum Abfall werden. Auch lasse sich eine Zuordnung der Gutachten zu den Fotos in einigen Fällen nicht nachvollziehen. Eine Entsorgung der im Gutachten als gefährliche Abfälle qualifizierten Objekte sei aus den Gutachten nicht notwendig abzuleiten. Ein Verbringen auf geeignete Bereiche oder das Trockenlegen (Entfernung allfälliger gefährlicher Betriebsstoffe) sei hingegen ausreichend. Bei den übrigen als nicht gefährlichen Abfall qualifizierten Objekten handle es sich um landwirtschaftliche Betriebsmittel und Baumaterial sowie angemeldete Fahrzeuge und um Teile und Zubehör für die Landwirtschaft, nicht aber um Abfall. 1.
  124. Neben der beschwerdeführenden Verlassenschaft erhob auch der Sohn des verstorbenen Vaters, D, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, (in der Folge: der Beteiligte) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
  125. April 2016, Zl. ***, Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit dem am
  126. Juli 2018 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündeten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-576/004-2016, gekürzte Ausfertigung vom
  127. August 2018, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
  128. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 2.
  129. Mit Schreiben vom
  130. Dezember 2017 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten E (in der Folge: ASV für KFZ-Technik) sowie den Amtssachverständigen für Abfallchemie F (in der Folge: ASV für Abfallchemie) mit der Erstellung von Befund und Gutachten; dies zur Frage, ob betreffend die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Objekte eine mögliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) genannten Schutzgüter gegeben ist. Die Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen fand am
  131. Jänner 2018 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken statt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich informierte die Parteien über den Termin der Befundaufnahme; an der Befundaufnahme nahm insbesondere auch der Verlassenschaftskurator sowie seitens der belangten Behörde ein Organ der technischen Gewässeraufsicht teil.2.
  132. Mit Schreiben vom
  133. Dezember 2017 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten E (in der Folge: ASV für KFZ-Technik) sowie den Amtssachverständigen für Abfallchemie F (in der Folge: ASV für Abfallchemie) mit der Erstellung von Befund und Gutachten; dies zur Frage, ob betreffend die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Objekte eine mögliche Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) genannten Schutzgüter gegeben ist. Die Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen fand am
  134. Jänner 2018 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken statt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich informierte die Parteien über den Termin der Befundaufnahme; an der Befundaufnahme nahm insbesondere auch der Verlassenschaftskurator sowie seitens der belangten Behörde ein Organ der technischen Gewässeraufsicht teil. Der beschwerdeführenden Verlassenschaft und der belangten Behörde wurden zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung die schriftlich erstatteten Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom
  135. Jänner 2018 sowie des ASV für Abfallchemie vom
  136. Februar 2018 übermittelt. 2.
  137. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  138. April 2018 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die beschwerdeführende Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, und ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien sowie der Beteiligte teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, des Aktes der belangten Behörde betreffend den Abbruch der gegenständlichen Halle, Zl. ***, sowie durch Erörterung und Ergänzung der schriftlich erstatteten Gutachten des ASV für KFZ-Technik und des ASV für Abfallchemie zu den einzelnen im angefochtenen Bescheid bezeichneten Objekten. Nach Erörterung der im angefochtenen Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten Objekte wurde die Verhandlung auf
  139. Juni 2018 vertagt. Für die fortgesetzte Verhandlung wurde – insbesondere auch betreffend die im angefochtenen Bescheid als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Objekte – mit der beschwerdeführenden Verlassenschaft vereinbart, dass diese zusammen mit dem Beteiligten jene Positionen ausmachen werde, deren Entsorgung aus ihrer Sicht erforderlich sei bzw. die vom zukünftigen Erben noch benötigt würden. 2.
  140. Für die Fortsetzung der Verhandlung am
  141. Juni 2018 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für Ortsbildschutz G (in der Folge: ASV für Ortsbildschutz) mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob die einzelnen im Bescheid bezeichneten Objekte das in § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 öffentliche Interesse (Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter) erheblich beeinträchtigen.2.
  142. Für die Fortsetzung der Verhandlung am
  143. Juni 2018 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für Ortsbildschutz G (in der Folge: ASV für Ortsbildschutz) mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob die einzelnen im Bescheid bezeichneten Objekte das in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 öffentliche Interesse (Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter) erheblich beeinträchtigen. Das Gutachten des ASV für Ortsbildschutz vom
  144. Juni 2018 wurde der beschwerdeführenden Verlassenschaft und der belangten Behörde zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung am
  145. Juni 2018 übermittelt. 2.
  146. In der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung am
  147. Juni 2018 wurde der beschwerdeführenden Verlassenschaft Folgendes aufgetragen: „Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung wird die Verlassenschaft aufgefordert, bis zum
  148. Mai 2018
  149. zu sämtlichen einzelnen im Bescheid bezeichneten Positionen anzugeben (Erstellung einer Liste), - aus welchem Grund/zu welchem Zweck die Lagerung erfolgt (insbesondere ist im Hinblick auf Ihr Vorbringen anzugeben, wenn eine konkrete Lagerung ausschließlich zum Zweck der „Beweissicherung“ erfolgt), - ob Verwendungsabsicht besteht und - ggf. welche Art der Verwendung erfolgt bzw. welche Art der Verwendung beabsichtigt ist.
  150. Nachweise (zB Fotos) über die Verwendung - des metallischen Behälters mit der Aufschrift „Zylinderöl“ (Foto 19) (insbesondere die Lagerungen in diesem Behälter), - des Gefrierschranks (Foto 32) und - des Radiators (Foto 53) vorzulegen.“ 2.
  151. Mit Schreiben vom
  152. Mai 2018 teilte der Verlassenschaftskurator mit, dass veranlasst worden sei, dass auch die Tochter des verstorbenen Vaters, H, die ebenso eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, (in der Folge: die Beteiligte) zur Verhandlung kommen werde, um allenfalls die Frage, welche Fahrnisse ohnedies zu entsorgen seien, einverständlich klären zu können. 2.
  153. Mit Schreiben vom
  154. Mai 2018 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beschwerdeführende Verlassenschaft zum Zweck der effizienten Durchführung der fortgesetzten Verhandlung am
  155. Juni 2018 die an die Verlassenschaft adressierten Fragen vorab zu klären und hierzu – soweit erforderlich – vorab mit dem Beteiligten und der Beteiligten (in der Folge: die Beteiligten) in Kontakt zu treten. Darüber hinaus wurde der mit der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung an die beschwerdeführende Verlassenschaft gerichtete Auftrag wiederholt. 2.
  156. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte am
  157. Juni 2018 die Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwesenheit der beschwerdeführenden Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, und eines Vertreters der belangten Behörde unter Beiziehung des ASV für Abfallchemie und des ASV für Ortsbildschutz fort (der ASV für KFZ-Technik war erkrankt; die Beteiligten erschienen nicht). Es wurde Beweis erhoben durch Erörterung und Ergänzung der schriftlich erstatteten Gutachten des ASV für Abfallchemie und des Gutachtens des ASV für Ortsbildschutz. Die beschwerdeführende Verlassenschaft kam dem in der Ladung enthaltenen sowie mit Schreiben vom
  158. Mai 2018 wiederholten Auftrag nicht nach. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins, dies zu dem Zweck der Zuordnung der im Bescheid bezeichneten Objekte zu den derzeit auf den Liegenschaften vorhandenen Lagerungen, sowie die Einvernahme der Beteiligten als Zeugen, beide zum Thema der Verwendbarkeit der bzw. Entsorgung der Objekte. Darüber hinaus beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Stellung einer Anfrage an den Maschinenring *** betreffend die Mitgliedschaft des Beteiligten und dessen im Rahmen des Maschinenrings ausgeübten Tätigkeiten sowie die Stellung einer Anfrage an die Landeslandwirtschaftskammer, ob die Betriebe des Beteiligten und des verstorbenen Vaters als landwirtschaftliche Betriebe anerkannt und geführt wurden und werden. 2.
  159. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte am
  160. August 2018 die Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein, auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken fort, an welcher die beschwerdeführende Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, ein Vertreter der belangten Behörde, der ASV für Abfallchemie, der ASV für KFZ-Technik, die Beteiligte (bis ca. 18:00 Uhr), der Beteiligte (bis ca. 14:00 Uhr, danach Ausschluss von der Verhandlung als ordnungspolizeiliche Maßnahme) und ein Organ der technischen Gewässeraufsicht als Zeuge teilnahmen. Die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Objekte wurden aufgesucht und, soweit möglich, den nunmehr vorhandenen Lagerungen zugeordnet. Die aufgefundenen Objekte wurden erneut von den Amtssachverständigen begutachtet und erstatteten diese ergänzende Ausführungen zu den schriftlichen und in den mündlichen Verhandlungen am
  161. April und
  162. Juni 2018 ergänzten Gutachten. In Vorbereitung auf diese Verhandlung samt Lokalaugenschein wurde die beantragte Stellungnahme des Maschinenrings eingeholt und den Parteien am Ende der Verhandlung am
  163. August 2018 ausgehändigt.
  164. Allgemeine Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  165. Allgemeine Feststellungen: 3.1.
  166. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  167. April 2008, Zl ***, wurde gegenüber dem Vater die zuvor angedrohte Ersatzvornahme betreffend Abbruch der Halle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angeordnet. Der Vater verstarb am ***. Die Beteiligten sind die Kinder des verstorbenen Vaters. Beide haben Erbantrittserklärungen abgegeben. Der Beteiligte strebt an, dass der Betrieb auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Hof unter das Anerbengesetz fällt sowie die Stellung als Anerbe. Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater ist in erster Instanz beim Bezirksgericht *** anhängig; eine Einantwortung der Beteiligten erfolgte bislang nicht. 3.1.
  168. Die Halle auf dem Grundstück Nr. *** wurde in der Zeit von
  169. März 2016 bis
  170. März 2016 durch das Bauunternehmen zwangsabgebrochen; eine Räumung der Halle vor Beginn der Abbrucharbeiten erfolgte durch die beschwerdeführende Verlassenschaft nicht. Die in der Halle gelagerten Objekte wurde als Vorarbeit von den Mitarbeitern des Bauunternehmens auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbracht. Jedenfalls der überwiegende Teil der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekte wurden in diesem Rahmen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken auf unbefestigter Wiesenfläche abgestellt. 3.1.
  171. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befinden sich im Ortsgebiet und weisen insgesamt eine Fläche von knapp 8.500 m2 auf. Im Norden grenzt die ***, im Süden die ***, im Westen und Osten grenzen andere Liegenschaften an. Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet sich ein Wohnhaus, die Grundstücke sind als Bauflächen, Gärten und landwirtschaftlich genutzte Flächen gewidmet. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: imap, abgerufen am 06.12.2018; das Luftbild zeigt noch die nunmehr abgebrochene Halle auf dem Grundstück Nr. ***) Die beschwerdeführende Verlassenschaft ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Objekte, letzteres soweit im Folgenden nicht anders festgestellt wird. 3.1.
  172. Es besteht keine Vereinbarung zwischen dem Beteiligten und der beschwerdeführenden Verlassenschaft über die Nutzung der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekte. De facto führt der Beteiligte Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch und bedient sich dazu u.a. der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekte. 3.1.
  173. Während des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurden stetig Manipulationen an den Lagerungen der Objekte auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch den Beteiligten vorgenommen. Objekte wurden etwa zu anderen Plätzen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verbracht oder mit anderen darauf befindlichen Objekten vermengt. 3.1.
  174. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekte beeinflussen das ästhetische Empfinden eines Durchschnittsbetrachters geringfügig nachteilig und störend. Das Orts- und Landschaftsbild ist durch die Lagerungen gering beeinträchtigt; Kulturgüter sind im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht vorhanden. 3.1.
  175. Die beschwerdeführende Verlassenschaft ist nicht berechtigt, Abfälle iSd AWG 2002 zu behandeln oder zu sammeln. Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken wird keine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 betrieben. 3.
  176. Beweiswürdigung: 3.2.
  177. Die Feststellungen zu den Punkten 3.1.
  178. bis 3.1.
  179. gehen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem verwaltungsgerichtlichen Akt (vgl. etwa die Mitteilung der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom
  180. Juli 2018 betreffend den Stand des Verlassenschaftsverfahrens) und den Ausführungen der Parteien sowie der Beteiligten in den Verhandlungen am
  181. April 2018,
  182. Juni 2018 und
  183. August 2018 hervor. Die Größe, Lage und Widmung der Grundstücke ist dem geografischen Informationssystem des Landes Niederösterreich, imap, dieses verbunden mit dem Grundbuch, zu entnehmen.3.2.
  184. Die Feststellungen zu den Punkten 3.1.
  185. bis 3.1.
  186. gehen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem verwaltungsgerichtlichen Akt vergleiche etwa die Mitteilung der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom
  187. Juli 2018 betreffend den Stand des Verlassenschaftsverfahrens) und den Ausführungen der Parteien sowie der Beteiligten in den Verhandlungen am
  188. April 2018,
  189. Juni 2018 und
  190. August 2018 hervor. Die Größe, Lage und Widmung der Grundstücke ist dem geografischen Informationssystem des Landes Niederösterreich, imap, dieses verbunden mit dem Grundbuch, zu entnehmen. 3.2.
  191. Die Feststellung zu Punkt 3.1.
  192. gründet auf den im Zuge des abgehaltenen Lokalaugenscheins am
  193. August 2018 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffenen Wahrnehmung. So konnte unmittelbar auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Verlassenschaft wahrgenommen werden, wie mit einer Schubraupe die Lagerungen verschiedenster Objekte manipuliert wurden. Eine Manipulation konnten ebenso bereits die Sachverständigen bei deren Befundaufnahme im Jänner 2018 wahrnehmen. Ebenso ergibt sich aus dem Vergleich der im Jahr 2016 und 2018 angefertigten Fotos die Manipulation der Lagerungen. 3.2.
  194. Die Feststellung zu Punkt 3.1.
  195. legt das nachvollziehbare und schlüssige – und daher nicht zu beanstandende – Gutachten des Sachverständigen für Orts- und Landschaftsbilder vom
  196. Juni 2018 dar. 3.2.
  197. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Berechtigung der beschwerdeführenden Verlassenschaft besteht, Abfälle iSd AWG zu behandeln oder zu sammeln; entsprechendes wurde auch nicht vorgebracht. Auch hat sich nicht ergeben, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage betrieben würde.
  198. Feststellungen und Beweiswürdigung zu den im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Objekten: 4.
  199. 1 metallischer Behälter mit der Aufschrift „Zylinderöl“, Inhalt Altöl (Foto 1/2018 und 19/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.
  200. dieses Erk):4.
  201. 1 metallischer Behälter mit der Aufschrift „Zylinderöl“, Inhalt Altöl (Foto 1 aus 2018, und 19 aus 2016, gemäß Beilage ./1; vergleiche Spruchpunkt 1.
  202. dieses Erk): Feststellungen: Der Behälter befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war dort auch am
  203. August 2018 witterungsungeschützt und unsystematisch, zwischen diversen anderen Gegenständen, gelagert. Es handelt sich um einen metallischen zylindrischen Hohlkörper mit der Aufschrift „Zylinderöl“, der starke Rostspuren aufweist. Der Behälter ist oben aufgeschnitten und besitzt unten zumindest einen Auslass. Der Behälter war am
  204. August 2018 leer bzw. enthielt Regenwasser in geringer Menge. Es kann nicht festgestellt werden, dass von diesem Behälter mögliche Gefahren für eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter ausgehen, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4) bestehen. Der Behälter wurde in der Vergangenheit zur Lagerung von Melasse verwendet. Der Behälter wird seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr verwendet.Der Behälter befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war dort auch am
  205. August 2018 witterungsungeschützt und unsystematisch, zwischen diversen anderen Gegenständen, gelagert. Es handelt sich um einen metallischen zylindrischen Hohlkörper mit der Aufschrift „Zylinderöl“, der starke Rostspuren aufweist. Der Behälter ist oben aufgeschnitten und besitzt unten zumindest einen Auslass. Der Behälter war am
  206. August 2018 leer bzw. enthielt Regenwasser in geringer Menge. Es kann nicht festgestellt werden, dass von diesem Behälter mögliche Gefahren für eines der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannten Schutzgüter ausgehen, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,) bestehen. Der Behälter wurde in der Vergangenheit zur Lagerung von Melasse verwendet. Der Behälter wird seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr verwendet. Beweiswürdigung: Anlässlich der Begutachtung am
  207. März 2016 wurde vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten, sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft dieses Objekts erstellt. Aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lichtbild ist die Möglichkeit einer Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abzuleiten, insbesondere ist darauf kein Altöl ersichtlich. Die beschwerdeführende Verlassenschaft brachte bereits in ihrer Stellungnahme vom
  208. Juni 2016 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beteiligten in der Verhandlung am
  209. April 2018 vor, dass in diesem Behälter kein Altöl sondern Melasse gelagert worden sei. Die Beteiligten führten in der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  210. August 2018 übereinstimmend aus, dass dieser Behälter seit 40 Jahren nicht mehr verwendet wird; in der Verhandlung am
  211. April 2018 gab der Beteiligte an, dass seit 25 Jahren keine Melasse mehr gekauft worden sei. Dass der Behälter nicht mehr verwendet wird, wird auch durch das am
  212. August 2018 vorgefundene Erscheinungsbild bestätigt. Der ASV für Abfallchemie führte in der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  213. August 2018 nachvollziehbar aus, dass eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG nicht ableitbar sei. Er legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass davon auszugehen ist, dass in dem Behälter – entgegen der Aufschrift – in der Vergangenheit andere Materialien als Altöl gelagert worden seien und allfällige Rückstände von Materialien aufgrund der Öffnung nach oben hin, wodurch der Behälter einer gewissen Witterung und einem Tagwasserzutritt ausgesetzt ist, ausgewaschen seien.Anlässlich der Begutachtung am
  214. März 2016 wurde vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten, sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft dieses Objekts erstellt. Aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lichtbild ist die Möglichkeit einer Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht abzuleiten, insbesondere ist darauf kein Altöl ersichtlich. Die beschwerdeführende Verlassenschaft brachte bereits in ihrer Stellungnahme vom
  215. Juni 2016 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beteiligten in der Verhandlung am
  216. April 2018 vor, dass in diesem Behälter kein Altöl sondern Melasse gelagert worden sei. Die Beteiligten führten in der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  217. August 2018 übereinstimmend aus, dass dieser Behälter seit 40 Jahren nicht mehr verwendet wird; in der Verhandlung am
  218. April 2018 gab der Beteiligte an, dass seit 25 Jahren keine Melasse mehr gekauft worden sei. Dass der Behälter nicht mehr verwendet wird, wird auch durch das am
  219. August 2018 vorgefundene Erscheinungsbild bestätigt. Der ASV für Abfallchemie führte in der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  220. August 2018 nachvollziehbar aus, dass eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG nicht ableitbar sei. Er legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass davon auszugehen ist, dass in dem Behälter – entgegen der Aufschrift – in der Vergangenheit andere Materialien als Altöl gelagert worden seien und allfällige Rückstände von Materialien aufgrund der Öffnung nach oben hin, wodurch der Behälter einer gewissen Witterung und einem Tagwasserzutritt ausgesetzt ist, ausgewaschen seien. 4.
  221. 1 Gefrierschrank (Foto 2/2018 und 32/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  222. 1 Gefrierschrank (Foto 2 aus 2018, und 32 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Der Liebherr-Gefrierschrank befand sich am
  223. August 2018 im Freien an der Außenwand des Hauses auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, welche von einem ca. ein Meter breiten Balkon überdacht ist, und war funktionstüchtig. Der Kompressor funktionierte ordnungsgemäß und war an den inneren Kühlrippen eine Kühlung festzustellen. Eine Beschädigung des Kühlkreislaufes konnte nicht festgestellt werden. Der Wärmetauscher auf der Rückseite ist korrodiert, ein Bruch von Leitungen bzw. des Kühlkreislaufes kann aufgrund des Witterungseinflusses nicht ausgeschlossen werden. Ein genauer Zeitraum des möglichen Bruches von Leitungen ist im Hinblick auf den vorliegenden Korrosionszustand nicht eindeutig bestimmbar, ein Bruch ist in den nächsten Jahren wahrscheinlich. Das Kühlgerät wurde am
  224. August 2018 zur Lagerung von Saatgut verwendet; hierzu ist das Kühlgerät nicht an den Strom angeschlossen. Das Kühlgerät soll im Fall der Schlachtung eines Tieres zur Lagerung von diesem verwendet werden. Beweiswürdigung: Im Zeitpunkt der Begutachtung am
  225. März 2016 wurde vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten, sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt. Bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  226. August 2018 wurde das Kühlgerät in Betrieb genommen und vom nunmehr beigezogenen ASV für Abfallchemie schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Gerät aufgrund der festzustellenden Kühlung funktionstüchtig sei und daher eine Beschädigung des Kühlkreislaufes nicht festgestellt werden könne. Auch die Feststellungen betreffend den Korrosionszustand und den möglichen Bruch von Leitungen in denen nächsten Jahren gründen sich auf die schlüssigen Ausführungen des ASV für Abfallchemie am
  227. August
  228. Die derzeitige Verwendung des Kühlschranks war bei diesem Lokalaugenschein ersichtlich, die beabsichtigte zukünftige Verwendung gründet sich auf den Ausführungen des Beteiligten am
  229. August
  230. 4.
  231. 1 30 l fassender roter Kunststoffbehälter mit Flüssigkeitsinhalt (Foto 41/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.
  232. dieses Erk):4.
  233. 1 30 l fassender roter Kunststoffbehälter mit Flüssigkeitsinhalt (Foto 41 aus 2016, gemäß Beilage ./1; vergleiche Spruchpunkt 1.
  234. dieses Erk): Feststellungen: Dieser Kunststoffbehälter befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Dieser war witterungsungeschützt und unsystematisch, zwischen diversen anderen Gegenständen, gelagert. Beim Lokalaugenschein am
  235. August 2018 (wie schon bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  236. Jänner 2018) wurde dieser nicht vorgefunden. Der Kunststoffbehälter wurde entsorgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass in dem Behälter gefährliche Flüssigkeiten gelagert wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend von diesem Behälter einschließlich Flüssigkeitsinhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestanden hat, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4).Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend von diesem Behälter einschließlich Flüssigkeitsinhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 bestanden hat, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,). Beweiswürdigung: Weder bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  237. Jänner 2018 (in Anwesenheit auch des von der belangten Behörde beigezogenen Erhebungsorgans für technische Gewässeraufsicht) noch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  238. August 2018 konnte dieses Objekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgefunden oder einer anderen Lagerung zugeordnet werden. Der Beteiligte gab bei den Verhandlungen am
  239. April 2018 und
  240. August 2018 damit übereinstimmend an, dass sich der Behälter nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befinde und entsorgt worden sei. Dies stimmt überdies mit der im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom
  241. Juni 2016 überein. Auch wurde übereinstimmend vom Beteiligten und der beschwerdeführenden Verlassenschaft angegeben, dass in dem Behälter Rapsöl enthalten gewesen sei. Die negative Feststellung betreffend eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 gründet sich darauf, dass im Zeitpunkt der Begutachtung am
  242. März 2016 vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt wurde und auch im Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des Behälters sowie den Flüssigkeitsinhalt enthalten sind. Auch ist alleine aus dem zu dieser Position angefertigten Lichtbild eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abzuleiten. Dem Lichtbild ist jedoch die festgestellte Art der Lagerung zu entnehmen.Weder bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  243. Jänner 2018 (in Anwesenheit auch des von der belangten Behörde beigezogenen Erhebungsorgans für technische Gewässeraufsicht) noch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  244. August 2018 konnte dieses Objekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgefunden oder einer anderen Lagerung zugeordnet werden. Der Beteiligte gab bei den Verhandlungen am
  245. April 2018 und
  246. August 2018 damit übereinstimmend an, dass sich der Behälter nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befinde und entsorgt worden sei. Dies stimmt überdies mit der im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom
  247. Juni 2016 überein. Auch wurde übereinstimmend vom Beteiligten und der beschwerdeführenden Verlassenschaft angegeben, dass in dem Behälter Rapsöl enthalten gewesen sei. Die negative Feststellung betreffend eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 gründet sich darauf, dass im Zeitpunkt der Begutachtung am
  248. März 2016 vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt wurde und auch im Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des Behälters sowie den Flüssigkeitsinhalt enthalten sind. Auch ist alleine aus dem zu dieser Position angefertigten Lichtbild eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht abzuleiten. Dem Lichtbild ist jedoch die festgestellte Art der Lagerung zu entnehmen. 4.
  249. 1 ca. 25 l fassender gelber Kunststoffkanister mit Flüssigkeitsinhalt (Foto 43/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.
  250. dieses Erk):4.
  251. 1 ca. 25 l fassender gelber Kunststoffkanister mit Flüssigkeitsinhalt (Foto 43 aus 2016, gemäß Beilage ./1; vergleiche Spruchpunkt 1.
  252. dieses Erk): Feststellungen: Der Kunststoffkanister befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Dieser war witterungsungeschützt und unsystematisch, zwischen diversen anderen Gegenständen, gelagert. Beim Lokalaugenschein am
  253. August 2018 (wie schon bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  254. Jänner 2018) wurde dieser nicht vorgefunden. Der Kunststoffbehälter wurde entsorgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass in dem Behälter gefährliche Flüssigkeiten enthalten waren. Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend von diesem Kanister einschließlich Flüssigkeitsinhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestanden hat, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4).Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend von diesem Kanister einschließlich Flüssigkeitsinhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 bestanden hat, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,). Beweiswürdigung: Weder bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  255. Jänner 2018 (in Anwesenheit auch des von der belangten Behörde beigezogenen Erhebungsorgans für technische Gewässeraufsicht) noch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  256. August 2018 konnte dieses Objekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgefunden oder einer anderen Lagerung zugeordnet werden. Der Beteiligte gab bei den Verhandlungen am
  257. April 2018 und
  258. August 2018 damit übereinstimmend an, dass sich der Behälter nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet und entsorgt worden sei. Dies stimmt überdies mit der im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom
  259. Juni 2016 überein. Vom Beteiligten wurde in der Verhandlung am
  260. April 2018 angegeben, dass in dem Kanister Hochquellwasser enthalten gewesen sei, welches er getrunken habe. Die negative Feststellung betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 gründet sich darauf, dass im Zeitpunkt der Begutachtung am
  261. März 2016 vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt wurde und auch im Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des Behälters sowie den Flüssigkeitsinhalt enthalten sind. Auch ist alleine aus dem zu dieser Position angefertigten Lichtbild eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG nicht abzuleiten. Dem Lichtbild ist jedoch die festgestellte Art der Lagerung zu entnehmen.Weder bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  262. Jänner 2018 (in Anwesenheit auch des von der belangten Behörde beigezogenen Erhebungsorgans für technische Gewässeraufsicht) noch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  263. August 2018 konnte dieses Objekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgefunden oder einer anderen Lagerung zugeordnet werden. Der Beteiligte gab bei den Verhandlungen am
  264. April 2018 und
  265. August 2018 damit übereinstimmend an, dass sich der Behälter nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet und entsorgt worden sei. Dies stimmt überdies mit der im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom
  266. Juni 2016 überein. Vom Beteiligten wurde in der Verhandlung am
  267. April 2018 angegeben, dass in dem Kanister Hochquellwasser enthalten gewesen sei, welches er getrunken habe. Die negative Feststellung betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 gründet sich darauf, dass im Zeitpunkt der Begutachtung am
  268. März 2016 vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt wurde und auch im Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des Behälters sowie den Flüssigkeitsinhalt enthalten sind. Auch ist alleine aus dem zu dieser Position angefertigten Lichtbild eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG nicht abzuleiten. Dem Lichtbild ist jedoch die festgestellte Art der Lagerung zu entnehmen. 4.
  269. 1 Traktor Fabrikat Steyr Typ 288 mit Frontlader (Foto 4/2018 und 46/2016 gemäße Beilage ./1):4.
  270. 1 Traktor Fabrikat Steyr Typ 288 mit Frontlader (Foto 4 aus 2018, und 46 aus 2016, gemäße Beilage ./1): Feststellungen: Dieser Traktor befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch am
  271. August 2018 dort gelagert. Der Traktor ist auf einer unbefestigten Wiesenfläche abgestellt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte eine akute Umweltgefährdung aufgrund von vorhandenem Hydrauliköl nicht ausgeschlossen werden; der Traktor war jedoch verwendbar. Der Traktor ist zwischenzeitig instandgesetzt und nunmehr betriebsbereit. Er kann bestimmungsgemäß verwendet werden. Beweiswürdigung: Aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des ASV für KFZ-Technik ergibt sich, dass im Traktor gefährliche Betriebsstoffe enthalten waren, eine akute Umweltgefährdung durch Hydrauliköl bestand, der Traktor aber verwendbar war. Bei der Befundaufnahme durch den ASV für KFZ-Technik am
  272. Jänner 2018 sowie bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  273. August 2018 stellte der ASV für KFZ-Technik fest, dass der Traktor betriebsbereit und aufgrund von Reparaturen eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich ist. 4.
  274. 1 Traktor Fabrikat Steyr vermutlich Typ 650 (Foto 5/2018 und 52/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  275. 1 Traktor Fabrikat Steyr vermutlich Typ 650 (Foto 5 aus 2018, und 52 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Dieser Traktor befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  276. August 2018 dort gelagert. Der Traktor wurde in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom
  277. März 2016 aus fachlicher Sicht nicht als Abfall qualifiziert; er war verwendbar, dessen Reparaturwert überstieg den Zeitwert nicht, er enthielt Betriebsstoffe und ging von diesem keine akute Umweltgefährdung aus. Der Traktor ist auf das amtliche Kennzeichen *** zum Verkehr zugelassen und ist auch aktuell betriebsbereit. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten im Hinblick auf das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gutachten des ASV für KFZ-Technik sowie die Ausführungen dieses ASV in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am
  278. April 2018 und
  279. August 2018 getroffen werden. 4.
  280. 1 Radiator (Foto 3/2018 und 53/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  281. 1 Radiator (Foto 3 aus 2018, und 53 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Der Radiator wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken auf der unbefestigten Wiesenfläche und umgeben von anderen Materialien gelagert. Der Radiator wird nunmehr im Haus auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verwendet. Der Radiator ist funktionstüchtig. Es kann nicht festgestellt werden, ob im Radiator Ölspuren enthalten sind oder ob er einmal eine Ölfüllung enthalten hat. Ein Ölaustritt kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend vom Radiator zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG bestanden hat, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4).Es kann nicht festgestellt werden, ob im Radiator Ölspuren enthalten sind oder ob er einmal eine Ölfüllung enthalten hat. Ein Ölaustritt kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend vom Radiator zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG bestanden hat, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,), eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) oder eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,). Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Lagerung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids ergeben sich aus dem diesem zugrunde gelegten Lichtbild. Der Radiator wurde bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  282. August 2018 in Betrieb genommen und erwies sich als funktionstüchtig. Dass sich der Radiator nunmehr im Inneren des Wohnhauses auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet bzw. dort verwendet wird, ergibt sich übereinstimmend aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Verlassenschaft vom
  283. Juni 2016 sowie den Ausführungen des Beteiligten in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am
  284. April 2018 und
  285. August
  286. Betreffend die negative Feststellung zum Ölinhalt sowie eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist auf die – auch im Hinblick auf den wahrgenommenen Zustand des Radiators – schlüssigen Ausführungen des ASV für Abfallchemie am
  287. August 2018 zu verweisen. 4.
  288. 1 Strohpresse Claas Maximum (Foto 63/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  289. 1 Strohpresse Claas Maximum (Foto 63 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Die Strohpresse war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gelagert. Es kann nicht festgestellt werden, dass von der Strohpresse mögliche Gefahren für die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter ausgingen, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4) bestanden haben. Die Strohpresse befindet sich nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Strohpresse zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht betriebsbereit war und nicht verwendet wurde oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand betriebsbereit gemacht werden konnte.Die Strohpresse war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gelagert. Es kann nicht festgestellt werden, dass von der Strohpresse mögliche Gefahren für die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannten Schutzgüter ausgingen, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,) bestanden haben. Die Strohpresse befindet sich nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Strohpresse zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht betriebsbereit war und nicht verwendet wurde oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand betriebsbereit gemacht werden konnte. Beweiswürdigung: Die Strohpresse wurde bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  290. Jänner 2018 und bei der Verhandlung am
  291. August 2018 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht mehr aufgefunden; der Beteiligte führte damit übereinstimmend aus, dass die Strohpresse nunmehr bei einem Kunden eingestellt sei. In dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom
  292. März 2016 ist dargelegt, dass die Strohpresse nicht verwendbar sei, gefährliche Betriebsstoffe enthalte und der Reparaturwert den Zeitwert übersteige. Demgegenüber erläuterte dieser ASV in der Verhandlung am
  293. April 2018, dass die Strohpresse bei der Begehung im Jahr 2016 durch eine Plane abgedeckt gewesen und die Plane nicht abgenommen worden sei; bei einer Strohpresse dieser Art sei aber davon auszugehen, dass Schmierfette und Öle vorhanden seien, die – insbesondere aufgrund der vorgefundenen Lagerungsart, nämlich abgedeckt durch die Plane – aufgrund der thermischen Entwicklung in das Erdreich gelangen können. Da auch der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die damals gelagerte Strohpresse enthält, konnte nicht festgestellt werden, dass durch diese Presse zum Zeitpunkt Erlassung angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung der Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestand. Ebenso kann vor diesem Hintergrund nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Strohpresse zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich nicht verwendbar war oder mit einem vertretbaren Aufwand instandgesetzt werden konnte; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beteiligte in der Verhandlung am
  294. August 2018 darlegte, dass die Strohpresse nunmehr zu einer Heupresse umfunktioniert worden sei und mit dieser Heu – auch im Jahr 2018 – gepresst werde. An diesen negativen Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides würde auch eine weitere Begutachtung der Strohpresse, die sich nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken sondern an einem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bekanntgegebenen Ort befindet, durch den ASV für KFZ-Technik – wie von der belangten Behörde beantragt – nichts ändern, weshalb diesem Beweisantrag letztlich nicht zu entsprechen war.Die Strohpresse wurde bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  295. Jänner 2018 und bei der Verhandlung am
  296. August 2018 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht mehr aufgefunden; der Beteiligte führte damit übereinstimmend aus, dass die Strohpresse nunmehr bei einem Kunden eingestellt sei. In dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom
  297. März 2016 ist dargelegt, dass die Strohpresse nicht verwendbar sei, gefährliche Betriebsstoffe enthalte und der Reparaturwert den Zeitwert übersteige. Demgegenüber erläuterte dieser ASV in der Verhandlung am
  298. April 2018, dass die Strohpresse bei der Begehung im Jahr 2016 durch eine Plane abgedeckt gewesen und die Plane nicht abgenommen worden sei; bei einer Strohpresse dieser Art sei aber davon auszugehen, dass Schmierfette und Öle vorhanden seien, die – insbesondere aufgrund der vorgefundenen Lagerungsart, nämlich abgedeckt durch die Plane – aufgrund der thermischen Entwicklung in das Erdreich gelangen können. Da auch der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 durch die damals gelagerte Strohpresse enthält, konnte nicht festgestellt werden, dass durch diese Presse zum Zeitpunkt Erlassung angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung der Schutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 bestand. Ebenso kann vor diesem Hintergrund nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Strohpresse zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich nicht verwendbar war oder mit einem vertretbaren Aufwand instandgesetzt werden konnte; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beteiligte in der Verhandlung am
  299. August 2018 darlegte, dass die Strohpresse nunmehr zu einer Heupresse umfunktioniert worden sei und mit dieser Heu – auch im Jahr 2018 – gepresst werde. An diesen negativen Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides würde auch eine weitere Begutachtung der Strohpresse, die sich nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken sondern an einem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bekanntgegebenen Ort befindet, durch den ASV für KFZ-Technik – wie von der belangten Behörde beantragt – nichts ändern, weshalb diesem Beweisantrag letztlich nicht zu entsprechen war. 4.
  300. 1 Schubraupe International 25 Loader Series (Foto 5a/2018 und Foto 70/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  301. 1 Schubraupe International 25 Loader Series (Foto 5a/2018 und Foto 70 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Die Schubraupe befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch am
  302. August 2018 dort gelagert. Die Schubraupe ist auf einer unbefestigten Wiesenfläche abgestellt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde eine akute Umweltgefährdung im Hinblick auf den möglichen Austritt von Kraftstoff angenommen. Die Schubraupe war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedoch verwendbar. Die Schubraupe wurde zwischenzeitig instandgesetzt und steht in Verwendung. Die Schubraupe steht nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Verlassenschaft und hatte diese keine Verfügungsmacht über die Schubraupe. Beweiswürdigung: Aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des ASV für KFZ-Technik ergibt sich, dass in der Schubraupe gefährliche Betriebsstoffe enthalten waren, eine akute Umweltgefährdung aufgrund von Kraftstoff bestand und dass die Schubraupe verwendbar war. Bei der Befundaufnahme durch den ASV für KFZ-Technik am
  303. Jänner 2018 sowie bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  304. August 2018 stellte der ASV für KFZ-Technik fest, dass die Schubraupe betriebsbereit und aufgrund von Reparaturen eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich ist. Der Verlassenschaftskurator führte bereits in seiner Stellungnahme vom
  305. Juni 2016 und damit übereinstimmend auch in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen nachvollziehbar aus, dass sich die Schubraupe nicht im Eigentum der Verlassenschaft befindet. Dies wurde überdies vom Beteiligten in der Verhandlung am
  306. August 2018 bestätigt. 4.
  307. 1 Kleinbus Mercedes MB 1000D (Foto 6/2018 und 73/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.
  308. dieses Erk): 4.
  309. 1 Kleinbus Mercedes MB 1000D (Foto 6 aus 2018, und 73 aus 2016, gemäß Beilage ./1; vergleiche Spruchpunkt 1.
  310. dieses Erk): Feststellungen: Der Kleinbus befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch am
  311. August 2018 dort gelagert. Das Fahrzeug ist auf einer unbefestigten Wiesenfläche abgestellt und ist nicht betriebsbereit. Die Karosserie ist korrodiert und die Batterie ist leer. Der Kleinbus ist nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt und enthält vor allem im Motorbereich gefährliche Betriebsstoffe. Ein Flüssigkeitsaustritt ist nicht ausgeschlossen. Eine Instandsetzung des Fahrzeugs steht aus objektiver technischer Sicht nicht im wirtschaftlichen Verhältnis zum aktuellen Reparaturwert. Das Fahrzeug wurde bei den Befundaufnahmen im Jahr 2016 und 2018 sowie auch am
  312. August 2018 für die Lagerung von Viehfutter verwendet. Es kann nicht festgestellt werden, wann das Fahrzeug zuletzt in Betrieb genommen wurde. Beweiswürdigung: Bereits im Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom
  313. März 2016 ist ausgeführt, dass gefährliche Betriebsstoffe vorhanden sind und das Fahrzeug nicht betriebsbereit war. Bei der neuerlichen Begutachtung am
  314. Jänner 2018 sowie in der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  315. August 2018 wurde dies bestätigt. Der ASV für KFZ-Technik legte in den Verhandlungen am
  316. April 2018 und
  317. August 2018 schlüssig dar, dass Flüssigkeiten im Motorenbereich ersichtlich seien und dass ein Flüssigkeitsaustritt nicht auszuschließen sei. Er legte nachvollziehbar den Korrosionszustand dar und erläuterte schlüssig, dass die Batterie leer sei, eine Instandsetzung nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich sei und auch für eine die Wiederinbetriebnahme am eigenen Gelände zumindest ein Service der Motor- und Antriebseinheit sowie der Bremsen erforderlich sei. Die Futtermittellagerungen im Fahrzeug waren bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  318. August 2018 ersichtlich; auch hat der ASV für KFZ-Technik diese Lagerungen bei den Befundaufnahmen im Jahr 2016 und 2018 wahrgenommen. Zur Negativfeststellung betreffend die letztmalige Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist auszuführen, dass die Batterie leer ist und die Ausführungen des Beteiligten in der Verhandlung am
  319. August 2018, wonach die letzte Inbetriebnahme im Herbst 2017 erfolgt wäre, nicht nachvollziehbar ist; dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass das Fahrzeug bei sämtlichen Befundaufnahmen ausschließlich der Lagerung von Futtermitteln diente. 4.
  320. 1 Traktor Steyr Typ 288 (Foto 7/2018 und 74/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  321. 1 Traktor Steyr Typ 288 (Foto 7 aus 2018, und 74 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Der Traktor befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch am
  322. August 2018 dort gelagert. Der Traktor ist auf einer unbefestigten Wiesenfläche abgestellt, ist teilweise eingewachsen, enthält Betriebsflüssigkeiten und ist eine Ölstaubkrustenbildung ersichtlich. Ein Ölaustritt kann nicht ausgeschlossen werden. Der Traktor wird durch „Anschleppen“ in Betrieb genommen. Der Traktor wird für den Antrieb einer Zapfwellenkreissäge verwendet, die an der Heckhydraulik bzw. am Heckdreipunkt befestigt ist; dies war insbesondere im August 2018 der Fall. Aus fachlicher Sicht handelt es sich dabei – wenngleich dies keine typische Verwendung ist – um eine bestimmungsgemäße Verwendung eines Traktors. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für KFZ-Technik in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am
  323. April 2018 sowie am
  324. August
  325. Auch schon im Gutachten des ASV für technische KFZ-Technik vom
  326. März 2016 ist ausgeführt, dass im Fahrzeug gefährliche Betriebsstoffe vorhanden sind. Dass der Betrieb einer Kreissäge eine bestimmungsgemäße Verwendung eines Traktors (oder auch einer Zugmaschine) aus fachlicher Sicht darstellt, erläuterte der ASV für KFZ-Technik in der Verhandlung am
  327. August
  328. Auch waren bei dem Lokalaugenschein frisch geschnittenes Holz und Sägespäne neben der am Heck des Traktors befestigten Säge ersichtlich, was auf einen nicht lange Zeit zurückliegenden Betrieb der Säge durch den Traktor hindeutet. 4.
  329. 1 LKW-Tankfahrzeug Typ Steyr 380 (Foto 8/2018 und 76/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.
  330. dieses Erk):4.
  331. 1 LKW-Tankfahrzeug Typ Steyr 380 (Foto 8 aus 2018, und 76 aus 2016, gemäß Beilage ./1; vergleiche Spruchpunkt 1.
  332. dieses Erk): Feststellungen: Das Tankfahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch am
  333. August 2018 dort gelagert. Das Tankfahrzeug ist auf einer unbefestigten Wiesenfläche abgestellt und ist das Fahrzeug nicht betriebsbereit. Das Objekt wurde zuletzt durch den verstorbenen Vater als Hoftankstelle verwendet, eine solche Verwendung wird für die Zukunft auch von dem Beteiligten angestrebt. Der Tank besitzt auf der Oberseite zwei Öffnungen, auf der einwandigen Tankunterseite befinden sich seit mindestens 2014 ca. 30 l bis 50 l alter Dieselkraftstoff oder Heizöl. Auch im Fahrzeug, insbesondere in der vorhandenen Antriebseinheit, im Motor und Getriebe, sind Betriebsflüssigkeiten enthalten. Sowohl der Tank als auch das Fahrzeug weisen zum Teil starke Korrosion auf. Insbesondere sind die Motorölwanne und die gesamte Antriebs- und Getriebeeinheit stark korrodiert. Auch weist eine Rohrleitung auf der Tankunterseite eine Öl-Staub Krustenbildung auf. Derzeit ist der Tank dicht, es kann nicht festgestellt werden, ob eine Dichtheit auch bei höherer Füllmenge gegeben ist. Ein Flüssigkeitsaustritt ist in Anbetracht der andauernden witterungsungeschützten Lagerung möglich. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des ASV für KFZ-Technik in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am
  334. April 2018 und
  335. August
  336. Auch schon im Gutachten dieses ASV vom
  337. März 2016 ist ausgeführt, dass im Fahrzeug gefährliche Betriebsstoffe vorhanden sind. Der Tank wurde beim Lokalaugenschein am
  338. August 2018 vom ASV für KFZ-Technik geöffnet und der oben angegebene Flüssigkeitsinhalt festgestellt. Dass sich der Betriebsstoff seit zumindest 2014 im Tank befindet, ergibt sich aus der Ausführung von der Beteiligten in dieser Verhandlung. Der ASV für KFZ-Technik zeigte bei dieser Verhandlung die am Fahrzeug und einwandigen Tank ersichtlichen Korrosionen auf und erläuterte diese nachvollziehbar; auch ist die Ausführung, dass Austritte von Betriebsmitteln insbesondere aufgrund der Art der Lagerung möglich sind, als schlüssig anzusehen. Dass der Tank einwandig ist, wurde auch durch den Beteiligten bestätigt. 4.
  339. 1 Ladewagen Marke Pöttinger (Foto 18/2018 und 108/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  340. 1 Ladewagen Marke Pöttinger (Foto 18 aus 2018, und 108 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Der Ladewagen befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch am
  341. August 2018 dort gelagert. Der Ladewagen ist auf einer unbefestigten Wiesenfläche abgestellt. Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme im März 2016 war der Ladewagen nicht verwendbar und enthielt Betriebsstoffe. Der Ladewagen wurde zwischenzeitig instandgesetzt und ist nunmehr betriebsbereit. Er kann bestimmungsgemäß verwendet werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend vom Ladewagen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestand, insbesondere mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4). Der Ladewagen befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch am
  342. August 2018 dort gelagert. Der Ladewagen ist auf einer unbefestigten Wiesenfläche abgestellt. Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme im März 2016 war der Ladewagen nicht verwendbar und enthielt Betriebsstoffe. Der Ladewagen wurde zwischenzeitig instandgesetzt und ist nunmehr betriebsbereit. Er kann bestimmungsgemäß verwendet werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend vom Ladewagen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 bestand, insbesondere mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,). Beweiswürdigung: Der ASV für KFZ-Technik führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  343. April 2018 aus, dass sich der Ladewagen nunmehr in einem betriebsbereiten Zustand befindet und bestimmungsgemäß verwendet werden kann; dies bestätigte er bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  344. August
  345. In dessen Gutachten vom
  346. März 2016, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde der Ladewagen aus fachlicher Sicht als Abfall angesprochen. Im Gutachten finden sich jedoch keine spezifischen Ausführungen zum Ladewagen, sondern wird allgemein ausgeführt, dass gefährliche Betriebsmittel enthalten seien und der Reparaturwert den Zeitwert übersteige; eine akute Umweltgefährdung durch den Austritt von Betriebsmitteln wurde verneint. Aufgrund des Fehlens einer konkretisierenden Beschreibung des Fahrzeugzustands (Korrosionen/Durchrostung) sowie der angesprochenen Betriebsmittel zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte daraus eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit schlüssig abgeleitet werden; auch ist alleine auf eine solche mögliche Gefährdung aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Lichtbild nicht zu schließen. 4.
  347. 1 Rasentraktormäher Hako Typ Rasentrac 1000E (Foto 114/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  348. 1 Rasentraktormäher Hako Typ Rasentrac 1000E (Foto 114 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Der Rasentraktormäher war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gelagert. Er befindet sich nicht mehr auf diesen Grundstücken. Der Rasentraktormäher steht im Eigentum des Sohnes von der Beteiligten und wurde von diesem abgeholt. Die beschwerdeführende Verlassenschaft hatte zu keinem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über den Rasentraktormäher. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Rasentraktormäher nicht verwendbar und enthielt gefährliche Betriebsmittel. Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend vom Rasentraktormäher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestanden hat, insbesondere mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4).Der Rasentraktormäher war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gelagert. Er befindet sich nicht mehr auf diesen Grundstücken. Der Rasentraktormäher steht im Eigentum des Sohnes von der Beteiligten und wurde von diesem abgeholt. Die beschwerdeführende Verlassenschaft hatte zu keinem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über den Rasentraktormäher. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Rasentraktormäher nicht verwendbar und enthielt gefährliche Betriebsmittel. Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend vom Rasentraktormäher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 bestanden hat, insbesondere mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,). Beweiswürdigung: Der Rasentraktormäher wurde bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  349. Jänner 2018 und bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  350. August 2018 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken nicht mehr aufgefunden. Die Beteiligten führten damit übereinstimmend aus, dass der Rasentraktormäher im Eigentum des Sohnes der Beteiligten stehe und dieser den Mäher von den Liegenschaften abgeholt habe. Im Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom
  351. März 2016, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde der Rasentraktormäher aus fachlicher Sicht als Abfall angesprochen. Es finden sich in diesem Gutachten keine spezifischen Ausführungen zum Traktormäher, sondern wird in der erstellten Tabelle allgemein bejaht, dass dieser insbesondere nicht verwendbar sei, gefährliche Betriebsmittel enthalte und der Reparaturwert den Zeitwert übersteige. Aufgrund des Fehlens einer konkretisierenden Beschreibung der Beschaffenheit des Traktormähers sowie der angesprochenen Betriebsmittel zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte daraus eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen nicht schlüssig abgeleitet werden; auch ist alleine auf eine solche mögliche Gefährdung aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Lichtbild nicht zu schließen. 4.
  352. 1 Mineraldüngerstreuer Fabrikat Lely (Foto 20/2018 und 123/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  353. 1 Mineraldüngerstreuer Fabrikat Lely (Foto 20 aus 2018, und 123 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Der Mineraldüngerstreuer befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch am
  354. August 2018 dort gelagert. Der Düngerstreuer ist stark korrodiert, das Tellerrad beweglich und die Zapfhöhenfunktion gegeben. Eine Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme, etwa als Streugutdünger oder als Streuer für Begrünungssaatgut, ist möglich. Dabei handelt es sich aus fachlicher Sicht um eine bestimmungsgemäße Verwendung. Der Mineraldüngerstreuer enthält Schmierstoffe, ein Flüssigkeitsaustritt ist auf lange Zeit nicht zu erwarten. Beweiswürdigung: Der ASV für KFZ-Technik begutachtete den Mineraldüngerstreuer im Rahmen der Verhandlung am
  355. August 2018 ein weiteres Mal umfassend und führte dabei nachvollziehbar aus, dass der Düngerstreuer zwar stark korrodiert, jedoch an diesem Tag im Unterschied zu den Vorbegutachtungen als nicht durchgerostet anzusprechen sei. Er zeigte schlüssig auf, dass der Mineraldüngerstreuer – entsprechend den Ausführungen des Beteiligten – bedingt, etwa als Streugutdünger, verwendet werden kann und es sich dabei aus fachlicher Sicht um eine bestimmungsgemäße Verwendung handelt. Dass der Streuer Betriebsmittel enthält, konnte vom ASV für KFZ-Technik nicht festgestellt werden; die Feststellung, dass der Streuer Schmiermittel enthält, stützt sich auf die Ausführungen des Beteiligten in dieser Verhandlung. 4.
  356. 1 Feldspritze Type Rau (Foto 23/2018 und 124/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.
  357. dieses Erk)4.
  358. 1 Feldspritze Type Rau (Foto 23 aus 2018, und 124 aus 2016, gemäß Beilage ./1; vergleiche , Spruchpunkt 1.
  359. dieses Erk) Feststellungen: Die Feldspritze befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  360. August 2018 dort gelagert. Sie befindet sich auf unbefestigtem Wiesenboden und war am
  361. August 2018 in einen ca. 1,5 m hohen Brennnesselwuchs eingewachsen. Die Feldspritze besteht aus einem Spritzgestänge, einer Pumpe und einem Behälter und sind diese Teile mit Schlauchverbindungen technisch verbunden. Diese Teile der Feldspritze sind technisch trennbar. Die Schlauchverbindungen sind stark porös und rissig und müssen zumindest teilweise für eine Wiederinbetriebnahme der Feldspritze erneuert werden. Der Behälter ist dicht und verwendbar; es kann ausgeschlossen werden, dass in diesem Rückstände von Spritzmitteln vorhanden sind. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Spritzgestänge und die Pumpe funktionsfähig sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Pumpe Öl vorhanden ist. Ein Flüssigkeitsaustritt kann durch Brechen der Kunststoffteile oder durch Undichtheiten der Dichtungssysteme im Bereich der Pumpe entstehen. Die Feldspritze steht als solche nicht in Verwendung, es kann nicht festgestellt werden, wann die Feldspritze zuletzt verwendet wurde. Der Behälter wird zum Wassertransport verwendet. Beweiswürdigung: Der ASV für KFZ-Technik begutachtete die Feldspritze im Rahmen der Verhandlung am
  362. August 2018 ein weiteres Mal umfassend und beschrieb deren Aufbau und Zustand. Zur Feststellung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Pumpe Ölrückstände vorhanden sind, ist auszuführen, dass der ASV für KFZ-Technik anhand der Feldspritze nachvollziehbar erläuterte, dass diese aus zwei getrennten Ölhaushalten bestehe. Der hintere Bereich sei geschlossen aufgebaut, weshalb nicht geprüft werden könne, ob Öl oder Ölrückstände darin enthalten seien. Im vorderen Bereich sei gemäß Messstab keine oder nur eine geringe Ölmenge enthalten. Dass die Pumpe von Öl gereinigt worden sei, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht behauptet, weshalb Rückstände von Öl im Pumpenbereich nicht ausgeschlossen werden können. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erweist sich auch die sachverständige Stellungnahme des ASV für KFZ-Technik, dass ein Flüssigkeitsaustritt im Pumpenbereich, insbesondere durch Bruch, möglich sei, im Hinblick auf die festgestellten Kunststoffteile sowie die witterungsungeschützte Lagerung schlüssig. Dass im Behälter und Spritzgestänge keine gefährlichen Flüssigkeiten enthalten sind, ergibt sich aus den Ausführungen des ASV für KFZ-Technik im Einklang mit den Ausführungen der Beteiligten, wonach der Behälter nach jedem Einsatz gereinigt worden sei. Dass die Feldspritze nicht in Verwendung steht, ergibt sich aus der vorgefundenen Art der Lagerung, eingewachsen in Brennnesselbewuchs. Des Weiteren führte der Beteiligte mehrfach aus, dass die Feldspritze zuletzt durch seinen Vater verwendet worden sei (wenngleich er danach – im Hinblick auf die zunächst mehrfach gemachten Angaben nicht glaubwürdig – behauptete, die Feldspritze „im letzten Jahr“ verwendet zu haben). Dass der Behälter als Wassertank verwendet wird, ist im Hinblick auf den am
  363. August 2018 vorgefundenen Zustand dieses Behälters in Übereinstimmung mit den Angaben des Beteiligten nachvollziehbar. Die Funktionalität des Spritzgestänges und der Pumpe konnte beim Ortsaugenschein durch den ASV für KFZ-Technik, insbesondere auch im Hinblick auf den Brennesselbewuchs und die porösen Schlauchverbindungen, nicht geprüft werden; eine Funktionsfähigkeit der Pumpe wurde aber auch seitens der beschwerdeführenden Verlassenschaft oder des Beteiligten nicht behauptet. 4.
  364. 1 Güllefass-Anhänger Marke Bauer (Foto 24/2018 und 139/2016 gemäß Beilage ./1): 4.
  365. 1 Güllefass-Anhänger Marke Bauer (Foto 24 aus 2018, und 139 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Der Güllefass-Anhänger befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  366. August 2018 dort gelagert. Er befindet sich auf unbefestigtem Wiesenboden. Der Güllefass-Anhänger steht nicht in Verwendung und wurde zuletzt durch den verstorbenen Vater verwendet; eine Wiederverwendung ist von dem Beteiligten beabsichtigt. Eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002, etwa eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, kann grundsätzlich nur von der Pumpe ausgehen. Deren geschlossene Getriebeeinheit enthält eine Ölmenge von ca. 3-5 l. Ein Ölaustritt wäre theoretisch alleine im Bereich der Dichtungsverbindungen bzw. Ablassschrauben möglich. Die Dichtungssysteme sind in einem guten Zustand. In concreto ist ein Flüssigkeitsaustritt über das Dichtungssystem, das im vorliegenden Fall aus Messing besteht, ausgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Pumpe verwendbar ist; die Ansaugkugel ist spröde und weist Undichtheiten auf.Der Güllefass-Anhänger befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  367. August 2018 dort gelagert. Er befindet sich auf unbefestigtem Wiesenboden. Der Güllefass-Anhänger steht nicht in Verwendung und wurde zuletzt durch den verstorbenen Vater verwendet; eine Wiederverwendung ist von dem Beteiligten beabsichtigt. Eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, etwa eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus, kann grundsätzlich nur von der Pumpe ausgehen. Deren geschlossene Getriebeeinheit enthält eine Ölmenge von ca. 3-5 l. Ein Ölaustritt wäre theoretisch alleine im Bereich der Dichtungsverbindungen bzw. Ablassschrauben möglich. Die Dichtungssysteme sind in einem guten Zustand. In concreto ist ein Flüssigkeitsaustritt über das Dichtungssystem, das im vorliegenden Fall aus Messing besteht, ausgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Pumpe verwendbar ist; die Ansaugkugel ist spröde und weist Undichtheiten auf. Beweiswürdigung: Der ASV für KFZ-Technik begutachtete den Güllefass-Anhänger im Rahmen der Verhandlung am
  368. August 2018 ein weiteres Mal umfassend und erläuterte die mögliche Gefahr eines Flüssigkeitsaustritts. Der Sachverständige ging zunächst von einem möglichen Flüssigkeitsaustritt im Bereich der Ablassschrauben aus, die nähere Untersuchung zeigte jedoch, dass das Dichtungssystem aus Messing – welches nicht rostet – besteht, sodass der ASV aus fachlicher Sicht einen Austritt von Flüssigkeiten aus dem geschlossenen System der Getriebeeinheit schließlich – aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nachvollziehbar – ausschloss. Darüber hinaus erläuterte der ASV für KFZ-Technik umfassend anhand der vorgefundenen Maschine, dass im Ansaugbereich der Pumpe ein Defekt besteht. Ob dieser Defekt der Verwendbarkeit der Pumpe entgegensteht, konnte nicht beurteilt werden. Der Feststellung, dass die Maschine zuletzt von dem verstorbenen Vater verwendet wurde, sowie eine Wiederverwendung beabsichtigt ist, liegt die Ausführung des Beteiligten am
  369. August 2018 zugrunde. 4.
  370. 1 Benzinfassanhänger Siemens & Halske AG (Foto 26/2018 und 143/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  371. 1 Benzinfassanhänger Siemens & Halske AG (Foto 26 aus 2018, und 143 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Der Benzinfassanhänger befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  372. August 2018 dort auf unbefestigten Wiesengrund gelagert. Der Benzinfassanhänger ist trockengelegt, er enthält keine Betriebsmittel oder andere Flüssigkeiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG, insbesondere Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2) oder eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) bestanden haben. Der Anhänger ist verwendbar.Der Benzinfassanhänger befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und war auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  373. August 2018 dort auf unbefestigten Wiesengrund gelagert. Der Benzinfassanhänger ist trockengelegt, er enthält keine Betriebsmittel oder andere Flüssigkeiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG, insbesondere Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,) oder eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) bestanden haben. Der Anhänger ist verwendbar. Beweiswürdigung: Im Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom
  374. März 2016, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde der Benzinfassanhänger aus fachlicher Sicht als Abfall angesprochen. Im Gutachten sind zu diesem Fahrzeug keine spezifischen Ausführungen enthalten, sondern wird in der erstellten Tabelle allgemein bejaht, dass dieser nicht verwendbar sei. Ob in diesem gefährliche Betriebsstoffe enthalten waren oder eine akute Umweltgefährdung bestand, ist in der Tabelle nicht ausgewiesen (hierzu findet sich jeweils ein „?“). Daraus kann – auch in Zusammenschau mit dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lichtbild – eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abgeleitet werden. Dass der Anhänger trockengelegt ist und nunmehr verwendbar ist, ergibt sich aus den Ausführungen des ASV für KFZ-Technik am
  375. August 2018.Im Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom
  376. März 2016, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde der Benzinfassanhänger aus fachlicher Sicht als Abfall angesprochen. Im Gutachten sind zu diesem Fahrzeug keine spezifischen Ausführungen enthalten, sondern wird in der erstellten Tabelle allgemein bejaht, dass dieser nicht verwendbar sei. Ob in diesem gefährliche Betriebsstoffe enthalten waren oder eine akute Umweltgefährdung bestand, ist in der Tabelle nicht ausgewiesen (hierzu findet sich jeweils ein „?“). Daraus kann – auch in Zusammenschau mit dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lichtbild – eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht abgeleitet werden. Dass der Anhänger trockengelegt ist und nunmehr verwendbar ist, ergibt sich aus den Ausführungen des ASV für KFZ-Technik am
  377. August
  378. 4.
  379. 1 Vieh-LKW, Typ Steyr 690 braun (Foto 27/2018 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.
  380. dieses Erk):4.
  381. 1 Vieh-LKW, Typ Steyr 690 braun (Foto 27 aus 2018, gemäß Beilage ./1; vergleiche , Spruchpunkt 1.
  382. dieses Erk): Feststellungen: Der Vieh-Lkw war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gelagert. Dieser bestand aus dem Fahrzeug (Führerhaus samt Antriebseinheit, Motor und Getriebe) und einem aufgesetzten Anhänger. Das Führerhaus samt Antriebseinheit, Motor und Getriebe befinden sich nicht mehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Der Anhänger ist nach wie vor auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gelagert. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die Antriebseinheit, der Motor und das Getriebe nicht verwendbar und enthielten Betriebsstoffe. Der Anhänger mit einem Eigengewicht von jedenfalls unter 6000 kg enthält keine Betriebsmittel und ist verwendbar. Beweiswürdigung: Sowohl bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  383. Jänner 2018 als auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  384. August 2018 wurde das Führerhaus samt Antriebseinheit des Vieh-LKW nicht vorgefunden. Dies stimmt mit der Ausführung des Beteiligten sowohl in der Verhandlung am
  385. April 2018 als auch beim Lokalaugenschein überein, wonach er das Führerhaus einem Schrotthändler verkauft und dafür eine Rechnung erhalten habe. In dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des ASV für KFZ-Technik vom
  386. März 2016 ist ausgeführt, dass der Vieh-LKW nicht verwendbar war und gefährliche Betriebsmittel enthielt; der Amtssachverständige erläuterte hierzu in der Verhandlung am
  387. August 2018 schlüssig und nachvollziehbar, dass zum damaligen Zeitpunkt die Gefahr eines Flüssigkeits- bzw. Betriebsmittelaustritts ausgehend vom Kraftfahrzeug inklusive Führerhaus, insbesondere der Antriebseinheit, dem Motor, Getriebe und den Batterien, bestand. Der ASV für KFZ-Technik erläuterte nachvollziehbar, dass der Anhänger aus objektiv-technischer Sicht als mobiler Stall verwendet werden kann. 4.
  388. ca. 30 m3 Altholz (Foto 28/2018 und 1/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.
  389. dieses Erk):4.
  390. ca. 30 m3 Altholz (Foto 28 aus 2018, und 1 aus 2016, gemäß Beilage ./1; vergleiche , Spruchpunkt 1.
  391. dieses Erk): Feststellungen: Hierbei handelt es sich um ein ca. 30 m3 großes, systemloses und unstrukturiertes Haufwerk bestehend aus verwendbaren und nicht verwendbaren Hölzern, vermengt mit Metallanteilen und Kunststoffanteilen. Das Haufwerk befindet sich auf unbefestigtem Wiesenboden im zentralen bis südlichen Bereich des Grundstücks Nr. *** und ist vor Witterungseinflüssen, insbesondere Eindringen von Oberflächenwässern, nicht geschützt. Einzelne Hölzer des Haufwerks können einer bestimmungsgemäßen Verwendung etwa als Bauholz oder als Brennholz zugeführt werden; andere Hölzer sind weder als Bauholz noch als Brennholz (etwa einzelne lackierte Hölzer) verwendbar. Aus fachlicher Sicht ist für eine bestimmungsgemäße Verwendung der (als Brennholz oder Konstruktionsholz verwendbaren) Hölzer eine Trennung von den nicht mehr verwendbaren Hölzern erforderlich. Der Kern des Haufwerks ist nicht ersichtlich. Es kann nicht festgestellt werden, welcher konkrete Anteil der Hölzer als Bau- oder Brennholz verwendet werden kann. Der Beteiligte beabsichtigt, die Hölzer, soweit möglich, für Instandsetzungsarbeiten oder als Brennholz zu verwenden. Das Altholz stellt eine Brandlast dar. Es kann nicht festgestellt werden, dass von dem Haufwerk eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2) oder eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3), möglich ist, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt (Z 4) oder eine Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt (Z 5) werden kann. Das Altholz stellt eine Brandlast dar. Es kann nicht festgestellt werden, dass von dem Haufwerk eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, insbesondere Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,) oder eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,), möglich ist, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt (Ziffer 4,) oder eine Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt (Ziffer 5,) werden kann. Beweiswürdigung: Sowohl bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  392. Jänner 2018 als auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  393. August 2018 wurde das Haufwerk „30 m3 Altholz“ auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken vorgefunden. Die Beschreibung des Haufwerks gründet sich auf der bei der Verhandlung samt Lokalausgenschein am
  394. August 2018 wahrgenommenen Art der Lagerung, welche jener zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entspricht (vgl. die Fotodokumentation gemäß der Beilage ./1); das Innere des Haufwerks ist jeweils nicht ersichtlich. Mit diesen Wahrnehmungen stehen die als schlüssig anzusehenden gutachterlichen Ausführungen des ASV für Abfallchemie in den Verhandlungen am
  395. Juni 2018 sowie am
  396. August 2018 im Einklang, wonach das Haufwerk sowohl aus verwertbaren als auch aus nicht verwertbaren Hölzern besteht und nachvollziehbar die Beschaffenheit der ersichtlichen Hölzer beschrieben wird. Auch der Beteiligte geht davon aus, dass sich nicht verwertbare Hölzer in dem Haufwerk befinden und schätzte diese auf 2%. Der ASV für Abfallchemie erläuterte nachvollziehbar, dass aus fachlicher Sicht für eine bestimmungsgemäße Verwendung der Hölzer eine Trennung der verwertbaren Hölzer von den anderen Hölzern sowie sonstigen Materialanteilen erforderlich ist.Sowohl bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  397. Jänner 2018 als auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  398. August 2018 wurde das Haufwerk „30 m3 Altholz“ auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken vorgefunden. Die Beschreibung des Haufwerks gründet sich auf der bei der Verhandlung samt Lokalausgenschein am
  399. August 2018 wahrgenommenen Art der Lagerung, welche jener zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entspricht vergleiche die Fotodokumentation gemäß der Beilage ./1); das Innere des Haufwerks ist jeweils nicht ersichtlich. Mit diesen Wahrnehmungen stehen die als schlüssig anzusehenden gutachterlichen Ausführungen des ASV für Abfallchemie in den Verhandlungen am
  400. Juni 2018 sowie am
  401. August 2018 im Einklang, wonach das Haufwerk sowohl aus verwertbaren als auch aus nicht verwertbaren Hölzern besteht und nachvollziehbar die Beschaffenheit der ersichtlichen Hölzer beschrieben wird. Auch der Beteiligte geht davon aus, dass sich nicht verwertbare Hölzer in dem Haufwerk befinden und schätzte diese auf 2%. Der ASV für Abfallchemie erläuterte nachvollziehbar, dass aus fachlicher Sicht für eine bestimmungsgemäße Verwendung der Hölzer eine Trennung der verwertbaren Hölzer von den anderen Hölzern sowie sonstigen Materialanteilen erforderlich ist. Im Hinblick auf die negative Feststellung betreffend die mögliche Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist darauf hinzuweisen, dass seitens des ASV für Abfallchemie eine solche mögliche Gefährdung – der angefochtene Bescheid stützt sich etwa auf die Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus – nicht festgestellt wurde; dies trifft auch auf die Herbeiführung einer Brand- oder Explosionsgefahr durch das Haufwerk zu, wenngleich dieses eine Brandlast darstelle. Anderes lässt sich auch nicht auf Grundlage des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Aktenvermerk des damals beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie begründen; darin wird das Haufwerk zwar als Abfall qualifiziert, es fehlen jedoch konkretisierende Ausführungen zur möglichen Gefährdung konkreter öffentlicher Interessen. Auch lässt sich aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Lichtbild eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht ableiten.Im Hinblick auf die negative Feststellung betreffend die mögliche Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist darauf hinzuweisen, dass seitens des ASV für Abfallchemie eine solche mögliche Gefährdung – der angefochtene Bescheid stützt sich etwa auf die Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus – nicht festgestellt wurde; dies trifft auch auf die Herbeiführung einer Brand- oder Explosionsgefahr durch das Haufwerk zu, wenngleich dieses eine Brandlast darstelle. Anderes lässt sich auch nicht auf Grundlage des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Aktenvermerk des damals beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie begründen; darin wird das Haufwerk zwar als Abfall qualifiziert, es fehlen jedoch konkretisierende Ausführungen zur möglichen Gefährdung konkreter öffentlicher Interessen. Auch lässt sich aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Lichtbild eine mögliche Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht ableiten. 4.
  402. ca. 10 m³ Blech (Foto 3/2016 gemäß Beilage ./1):4.
  403. ca. 10 m³ Blech (Foto 3 aus 2016, gemäß Beilage ./1): Feststellungen: Das aus Blech bestehende Haufwerk befand sich zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Das Blech war witterungsungeschützt und unsystematisch gelagert. Beim Lokalaugenschein am
  404. August 2018 (wie schon bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  405. Jänner 2018) wurde das Haufwerk in der im Jahr 2016 dokumentierten Form nicht vorgefunden und konnte das Blech auch nicht einer anderen Lagerung oder einem anderen Haufwerk zugeordnet werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Blech entsorgt wurde oder ob dieses verwendbar war. Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend von diesem Haufwerk mögliche Gefahren für öffentliche Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestanden haben, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Z 4).Es kann nicht festgestellt werden, dass ausgehend von diesem Haufwerk mögliche Gefahren für öffentliche Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 bestanden haben, etwa mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Ziffer 4,). Beweiswürdigung: Weder bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  406. Jänner 2018 (in Anwesenheit auch des von der belangten Behörde beigezogenen Erhebungsorgans für technische Gewässeraufsicht) noch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  407. August 2018 konnte dieses Objekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgefunden oder einer anderen Lagerung zugeordnet werden. Dass sich das Haufwerk im Jahr 2016 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befand, ergibt sich, wie auch die Art der Lagerung, aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lichtbild. Zur negativen Feststellung betreffend die allfällige Entsorgung des Blechs ist auszuführen, dass der Vertreter der beschwerdeführende Verlassenschaft in der Verhandlung am
  408. August 2018 ausführte, dass das Blech nicht in der Halle gelagert, sondern Teil der Halle gewesen sei und vom Bauunternehmen entsorgt worden sei; demgegenüber führte der Vertreter der beschwerdeführenden Verlassenschaft in der Verhandlung am
  409. Juni 2018 aus, dass das Blech zum Teil entsorgt und zum Teil als Abdeckung für Lagerungen verwendet würde. Die negative Feststellung, dass eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 betreffend das Haufwerk Blech nicht festgestellt werden kann, gründet sich darauf, dass im Zeitpunkt der Begutachtung am
  410. März 2016 vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt wurde und auch im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des Blechs getroffen wurden. Auch ist alleine aus dem zu dieser Position angefertigten Lichtbild eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abzuleiten. Auch lassen sich vor diesem Hintergrund keine Feststellungen zur Beschaffenheit des Blechs treffen.Weder bei der Befundaufnahme durch die Amtssachverständigen am
  411. Jänner 2018 (in Anwesenheit auch des von der belangten Behörde beigezogenen Erhebungsorgans für technische Gewässeraufsicht) noch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  412. August 2018 konnte dieses Objekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgefunden oder einer anderen Lagerung zugeordnet werden. Dass sich das Haufwerk im Jahr 2016 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befand, ergibt sich, wie auch die Art der Lagerung, aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lichtbild. Zur negativen Feststellung betreffend die allfällige Entsorgung des Blechs ist auszuführen, dass der Vertreter der beschwerdeführende Verlassenschaft in der Verhandlung am
  413. August 2018 ausführte, dass das Blech nicht in der Halle gelagert, sondern Teil der Halle gewesen sei und vom Bauunternehmen entsorgt worden sei; demgegenüber führte der Vertreter der beschwerdeführenden Verlassenschaft in der Verhandlung am
  414. Juni 2018 aus, dass das Blech zum Teil entsorgt und zum Teil als Abdeckung für Lagerungen verwendet würde. Die negative Feststellung, dass eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 betreffend das Haufwerk Blech nicht festgestellt werden kann, gründet sich darauf, dass im Zeitpunkt der Begutachtung am
  415. März 2016 vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft angefertigt wurde und auch im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des Blechs getroffen wurden. Auch ist alleine aus dem zu dieser Position angefertigten Lichtbild eine Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht abzuleiten. Auch lassen sich vor diesem Hintergrund keine Feststellungen zur Beschaffenheit des Blechs treffen. 4.
  416. ca. 10 m³ Schrott, ein leerer Mineralöllagertank (Foto 29/2018 und 4/2016 gemäß Beilage ./1; vgl. Spruchpunkt 1.
  417. dieses Erk):4.
  418. ca. 10 m³ Schrott, ein leerer Mineralöllagertank (Foto 29 aus 2018, und 4 aus 2016, gemäß Beilage ./1; vergleiche Spruchpunkt 1.
  419. dieses Erk): Feststellungen: Das Haufwerk „10 m³ Schrott“ befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und wurde dort witterungsungeschützt und unsystematisch gelagert. Am
  420. August 2018 konnten wenige einzelne Teile dieses Haufwerks vorgefunden werden; es handelt sich um Metallteile, die als Ersatzteile für Maschinen verwendet werden sollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Metallteile nicht als Ersatzteile verwendet werden können. Die anderen Teile des Haufwerks konnten nicht aufgefunden oder einer anderen Lagerung bzw. einem anderen Haufwerk zugeordnet werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass von dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelagerten Haufwerk – wie auch von den noch vorhandenen Teilen – ein Gefährdungspotential für eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen bestand, insbesondere eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Menschen (Z 1), mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Z 2), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus.Das Haufwerk „10 m³ Schrott“ befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und wurde dort witterungsungeschützt und unsystematisch gelagert. Am
  421. August 2018 konnten wenige einzelne Teile dieses Haufwerks vorgefunden werden; es handelt sich um Metallteile, die als Ersatzteile für Maschinen verwendet werden sollen. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Metallteile nicht als Ersatzteile verwendet werden können. Die anderen Teile des Haufwerks konnten nicht aufgefunden oder einer anderen Lagerung bzw. einem anderen Haufwerk zugeordnet werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass von dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelagerten Haufwerk – wie auch von den noch vorhandenen Teilen – ein Gefährdungspotential für eines der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen bestand, insbesondere eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Menschen (Ziffer eins,), mögliche Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen (Ziffer 2,), eine mögliche Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Ziffer 3,) oder eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus. Der Mineralöllagertank befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie zuletzt auch bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***. Er wird auf einer unbefestigten Wiesenfläche witterungsungeschützt gelagert. Der Tank befindet sich seit Jahrzehnten auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und wurde vom verstorbenen Vater zur Futtermittellagerung erworben. Der Tank ist geschlossen und war darin in der Vergangenheit Dieselkraftstoff oder Heizöl gelagert. Der Tank ist nicht sach- und fachgerecht gereinigt worden, es befinden sich darin Restmengen einer ölhaltigen Substanz und sind beim Öffnen des Tanks Dämpfe von Dieselkraftstoff oder Heizöl wahrnehmbar. Der Grad der Durchrostung des Tanks an der Innen- und Außenunterseite kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Tank gänzlich dicht ist, ein Austritt von Heizöl oder Kraftstoff kann nicht ausgeschlossen werden. Beweiswürdigung: Bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  422. August 2018 konnte eine Zuordnung zu Haufwerk „10 m³ Schrott“ lediglich hinsichtlich einzelner Metallteile erfolgen; das im angefochtenen Bescheid beschriebene und mit Lichtbild dokumentierte Haufwerk konnte in dieser Form nicht aufgefunden werden. Anlässlich der Begutachtung am
  423. März 2016 wurde vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft dieses Haufwerks erstellt. Auch ist aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossen Lichtbild die Möglichkeit einer Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht abzuleiten und lassen sich auf dieser Grundlage keine Feststellungen zur Materialbeschaffenheit treffen. Die aufgefundenen Metallteile wurden vom ASV für Abfallchemie nachvollziehbar als Metallteile angesprochen, welche seit längerer Zeit nicht mehr verwendet worden seien. Der ASV für Abfallchemie erläuterte nachvollziehbar, dass von diesen Metallteilen eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht ausgehe. Diese Teile sollen laut dem Beteiligten als Ersatzteile für Maschinen verwendet werden.Bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  424. August 2018 konnte eine Zuordnung zu Haufwerk „10 m³ Schrott“ lediglich hinsichtlich einzelner Metallteile erfolgen; das im angefochtenen Bescheid beschriebene und mit Lichtbild dokumentierte Haufwerk konnte in dieser Form nicht aufgefunden werden. Anlässlich der Begutachtung am
  425. März 2016 wurde vom damals beigezogen Amtssachverständigen für Abfallchemie kein Gutachten sondern lediglich ein „Aktenvermerk“ ohne nähere Begründung zur Abfalleigenschaft dieses Haufwerks erstellt. Auch ist aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossen Lichtbild die Möglichkeit einer Gefährdung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht abzuleiten und lassen sich auf dieser Grundlage keine Feststellungen zur Materialbeschaffenheit treffen. Die aufgefundenen Metallteile wurden vom ASV für Abfallchemie nachvollziehbar als Metallteile angesprochen, welche seit längerer Zeit nicht mehr verwendet worden seien. Der ASV für Abfallchemie erläuterte nachvollziehbar, dass von diesen Metallteilen eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht ausgehe. Diese Teile sollen laut dem Beteiligten als Ersatzteile für Maschinen verwendet werden. Der Mineralöltank wurde vom ASV für Abfallchemie und ASV für KFZ-Technik bei der Verhandlung samt Lokalaugenschein am
  426. August 2018 umfassend begutachtet und wurden beim Öffnen des Tanks die festgestellten Dämpfe wahrgenommen; auch waren ölhaltige Restmengen ersichtlich. Der Grad der Durchrostung an der Innen- und Außenunterseite konnte durch die Amtssachverständigen nicht festgestellt werden, hierfür ist eine Untersuchung mit einer Sonde sowie ein Kippen des Tanks erforderlich. Der ASV für Abfallchemie erläuterte schlüssig und nachvollziehbar, dass aufgrund der vorgefundenen Ar

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