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{'item': 'LVwG-AV-1129/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1129/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde

  1. der A,
  2. des B und
  3. der C, alle in *** und alle vertreten durch Rechtsanwalt D, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  4. August 2018, Zl. ***, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
  5. F in *** und
  6. G in ***) zu Recht:
  7. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und wesentlicher VerfahrensgangSachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang,
  9. Die Mitbeteiligten beantragten am
  10. Oktober 2017 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück).
  11. Am
  12. Dezember 2017 versendete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine auf § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gestützte Information über das Bauvorhaben an die Nachbarn. Diese wurde sämtlichen Beschwerdeführern am
  13. Dezember 2017 zugestellt.
  14. Am
  15. Dezember 2017 versendete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine auf Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gestützte Information über das Bauvorhaben an die Nachbarn. Diese wurde sämtlichen Beschwerdeführern am
  16. Dezember 2017 zugestellt.,
  17. Die Erstbeschwerdeführerin ist zu 3/20 Miteigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, ebenfalls KG ***. Die Grundstücke Nr. *** und *** sind vom Baugrundstück durch den ca. 6 m breiten E-Platz (Grundstück Nr. ***, KG ***) getrennt.
  18. Die Erstbeschwerdeführerin ist zu 3/20 Miteigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, ebenfalls KG ***. Die Grundstücke Nr. *** und *** sind vom Baugrundstück durch den ca. 6 m breiten E-Platz (Grundstück Nr. ***, KG ***) getrennt.,
  19. Am
  20. Dezember 2017 legten die Beschwerdeführer einen von ihrem gemeinsamen Rechtsvertreter verfassten, als „Einwendungen“ bezeichneten Schriftsatz mit folgendem Wortlaut vor (Schreibfehler nicht korrigiert): „Unter dem Baugrund befindet sich seit vielen Jahren eine Deponie. Es wurden unter anderem Ölfässer gelagert und sonstige Schadstoffe eingebracht., „Unter dem Baugrund befindet sich seit vielen Jahren eine Deponie. Es wurden unter anderem Ölfässer gelagert und sonstige Schadstoffe eingebracht. Diese Deponie wurde nicht entsprechend saniert, das Gelände wurde lediglich zugeschüttet. Das Baugrundstück liegt in einem Hochwassergebiet. Aufgrund der vorgenannten Umstände ist die Einholung eines Bodengutachtens unerlässlich. Es sind Streifenfundamente geplant. Die Streifenfundamente müssen auf tragenden Grund errichtet werden, in diesem Bereich befinden sich die Schadstoffe, wodurch es im Zuge der Bauarbeiten zu Beeinträchtigungen des Grundwassers kommen kann. Die seitens der Baubehörde durchgeführten Probebohrungen wurden nicht an jenen Stellen durchgeführt, in welchen sich die Kontaminierungen des Geländes befinden. Das Umweltbundesamt hat das Land Niederösterreich mit der Durchführung weiterer Erhebungen betreffend die Deponie beauftragt. Durch die Ausführung der Bauarbeiten kann es zu Umweltbeeinträchtigungen auch der Nachbargrundstücke (Emissionen) kommen. Da in dem umliegenden Gelände mehrere Häuser errichtet werden sollen, ist ein Verkehrskonzept erforderlich. Die Anrainer stellen sohin nachstehende ANTRÄGE ● Beischaffung des Aktes des Amtes der NÖ Landesregierung ***, ● Einholung eines Bodengrundgutachtens, ● Anberaumung einer Bauverhandlung.“
  21. Mit Schreiben vom
  22. Februar bzw. vom
  23. März 2018 informierte der Bürgermeister den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer darüber, dass das am
  24. Dezember 2017 erstattete Vorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühre. Im Übrigen hätten durchgeführte Schürfe, die in einem Baugrundgutachten dokumentiert und vom Amtssachverständigen für Hydrologie und Geoinformation sowie für Altlasten und Verdachtsflächen des Amts der NÖ Landesregierung geprüft worden seien, keinen Hinweis auf Kontaminationen im Bereich des Baugrundstücks ergeben.
  25. Mit Schreiben vom
  26. Februar bzw. vom
  27. März 2018 informierte der Bürgermeister den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer darüber, dass das am
  28. Dezember 2017 erstattete Vorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berühre. Im Übrigen hätten durchgeführte Schürfe, die in einem Baugrundgutachten dokumentiert und vom Amtssachverständigen für Hydrologie und Geoinformation sowie für Altlasten und Verdachtsflächen des Amts der NÖ Landesregierung geprüft worden seien, keinen Hinweis auf Kontaminationen im Bereich des Baugrundstücks ergeben.,
  29. Mit Bescheid vom
  30. Mai 2018 erteilte der Bürgermeister den Mitbeteiligten die begehrte Baubewilligung. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen verwies der Bürgermeister auf die Schreiben vom
  31. Februar bzw.
  32. März
  33. Mit Bescheid vom
  34. Mai 2018 erteilte der Bürgermeister den Mitbeteiligten die begehrte Baubewilligung. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen verwies der Bürgermeister auf die Schreiben vom
  35. Februar bzw. ,
  36. März
  37. ,
  38. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Darin machten sie zunächst wieder die befürchtete Kontamination des Grundwassers bzw. die befürchtete Veränderung der Grundwasserströme und damit des Grundwasserpegels geltend. Dadurch verändere sich die Bodenkonsistenz im Bereich der Nachbarhäuser, insbesondere im Bereich der Erstbeschwerdeführerin. Diese Änderung der Bodenkonsistenz könne sich negativ auf die Standfestigkeit der Nachbarhäuser auswirken.
  39. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung als unzulässig zurück, dass diese ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verloren hätten, weil sie innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 ausschließlich unzulässige Einwendungen erhoben hätten.
  40. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung als unzulässig zurück, dass diese ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verloren hätten, weil sie innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 ausschließlich unzulässige Einwendungen erhoben hätten.
  41. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde beantragen.
  42. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde beantragen.,
  43. Die belangte Behörde erstattete zusätzlich zur Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakten am
  44. Oktober 2018 durch ihre rechtliche Vertretung eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  45. Die belangte Behörde erstattete zusätzlich zur Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakten am
  46. Oktober 2018 durch ihre rechtliche Vertretung eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.,
  47. Den Mitbeteiligten wurde am
  48. November 2018 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äußern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Davon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
  49. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Soweit diesem in der Beschwerde entgegengetreten wird, erweist sich dies als nicht entscheidungsrelevant (vgl. dazu unten III.3.).
  50. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Soweit diesem in der Beschwerde entgegengetreten wird, erweist sich dies als nicht entscheidungsrelevant vergleiche dazu unten römisch drei.3.). II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
  51. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:
  52. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten: „[…] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht […] […]“
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten: „[…] Berufung § 63.
(1)Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. […]Paragraph 63,
(1)Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. […] […]
(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. […] […] § 66. […]Paragraph 66, […]
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. […]“
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 53/2018, lauten:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 53 aus 2018,, lauten: „[…] § 6Paragraph 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), […] […]. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. […]
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017, in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),2. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und 3. durch jene Bestimmungen über
  1. a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
  2. a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
  3. b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtungb) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach Litera a,, soweit die ausreichende Belichtung - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 und 5, Paragraph 67, Absatz eins,) oder - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 53 a, Absatz 8,) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. […] § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1. Neu- und Zubauten von Gebäuden […] § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
  2. der Bebauungsplan,
  3. der Zweck einer Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. sonst eine Bestimmung – dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, – des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, – der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,, – des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, – des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, odereiner Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzedes NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, odereiner Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]
(2)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. […]
(2)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. […] […] § 21Paragraph 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baube-hörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baube-hörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baube-hörde die Parteien und Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach Paragraph 14, zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baube-hörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der Paragraphen 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, findet nicht statt. […]
(3)Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.
(3)Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach Paragraph 14, entschieden wird, ist jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung. […] § 23Paragraph 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. […] § 48Paragraph 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. […] […]“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  1. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag (im vorliegenden Fall eine Berufung) zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (vgl. VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
  2. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag (im vorliegenden Fall eine Berufung) zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist vergleiche VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Tragender Grund der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer war, dass diese nach Auffassung der belangten Behörde ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels Erhebung zulässiger Einwendungen iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verloren hatten. Die Rechtmäßigkeit dieser Begründung ist daher im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.Tragender Grund der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer war, dass diese nach Auffassung der belangten Behörde ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels Erhebung zulässiger Einwendungen iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 verloren hatten. Die Rechtmäßigkeit dieser Begründung ist daher im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.
  3. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer von Liegenschaften, die vom Baugrundstück nur durch eine weniger als 14 m breite Fläche getrennt sind, Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 und wurden dementsprechend dem Baubewilligungsverfahren zunächst als Parteien beigezogen. Ihr Mitspracherecht war allerdings nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 auf die dort aufgezählten Rechte beschränkt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser nunmehr auch auf § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 übertragen hat, zB VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046 mwN).
  4. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer von Liegenschaften, die vom Baugrundstück nur durch eine weniger als 14 m breite Fläche getrennt sind, Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 und wurden dementsprechend dem Baubewilligungsverfahren zunächst als Parteien beigezogen. Ihr Mitspracherecht war allerdings nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 auf die dort aufgezählten Rechte beschränkt vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser nunmehr auch auf Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 übertragen hat, zB VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046 mwN).
  5. Der Bürgermeister hat die Beschwerdeführer am
  6. Dezember 2017 gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 vom eingelangten Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer Baubewilligung informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, in diesen Antrag Einsicht zu nehmen. Weiters wurden sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Information eventuelle Einwendungen zu erheben, andernfalls ihre Parteistellung erlischt. Die Nachbarn verlieren nach § 21 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 – ebenso wie früher im Falle der Abhaltung einer Bauverhandlung nach § 42 AVG – insbesondere dann ihre Parteistellung, wenn sie nur unzulässige Einwendungen erheben, worunter ein Vorbringen zu verstehen ist, mit welchem keine im Gesetz vorgesehenen Nachbarrechte geltend gemacht werden. Das Vorbringen der Nachbarn muss also die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 enthalten, um nach § 21 Abs. 1 leg.cit. deren Parteistellung zu wahren (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, zur insoweit vergleichbaren früheren Reglung des § 22 Abs. 2 NÖ BO 1996).
  7. Der Bürgermeister hat die Beschwerdeführer am
  8. Dezember 2017 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz NÖ BO 2014 vom eingelangten Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer Baubewilligung informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, in diesen Antrag Einsicht zu nehmen. Weiters wurden sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Information eventuelle Einwendungen zu erheben, andernfalls ihre Parteistellung erlischt. , , Die Nachbarn verlieren nach Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BO 2014 – ebenso wie früher im Falle der Abhaltung einer Bauverhandlung nach Paragraph 42, AVG – insbesondere dann ihre Parteistellung, wenn sie nur unzulässige Einwendungen erheben, worunter ein Vorbringen zu verstehen ist, mit welchem keine im Gesetz vorgesehenen Nachbarrechte geltend gemacht werden. Das Vorbringen der Nachbarn muss also die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 enthalten, um nach Paragraph 21, Absatz eins, leg.cit. deren Parteistellung zu wahren vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, zur insoweit vergleichbaren früheren Reglung des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 1996). , Es ist daher zu prüfen ob die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom
  9. Dezember 2017 und somit innerhalb der vom Bürgermeister gesetzten Frist zur Erhebung von Einwendungen die Verletzung eines ihnen nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend gemacht haben. Maßgeblich ist allein das Vorbringen innerhalb dieser Frist. Ob die Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht haben, wie sie in der Beschwerde behaupten, kann daher dahingestellt bleiben.Es ist daher zu prüfen ob die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom ,
  10. Dezember 2017 und somit innerhalb der vom Bürgermeister gesetzten Frist zur Erhebung von Einwendungen die Verletzung eines ihnen nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend gemacht haben. Maßgeblich ist allein das Vorbringen innerhalb dieser Frist. Ob die Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens subjektiv-öffentliche Rechte geltend gemacht haben, wie sie in der Beschwerde behaupten, kann daher dahingestellt bleiben., 4.
  11. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, stellen Änderungen des Grundwasserspiegels oder Beeinträchtigungen des Grundwassers keine subjektiven Nachbarrechte iSd. § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar (vgl. dazu VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033).4.
  12. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, stellen Änderungen des Grundwasserspiegels oder Beeinträchtigungen des Grundwassers keine subjektiven Nachbarrechte iSd. Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 dar vergleiche dazu VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033). 4.
  13. Dasselbe gilt für allfällige Beeinträchtigungen durch Hochwasser (vgl. 23.07.2013, 2011/05/0194), auch wenn es dadurch zu Verunreinigungen auf den Nachbargrundstücken kommen sollte. Bei solchen Verunreinigungen handelt es sich nicht um Immissionen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996, VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171). Dies gilt ganz allgemein für eine allfällige Belastung durch Schadstoffe (insbesondere Öl), die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer unter dem Baugrundstück deponiert worden sein sollen.4.
  14. Dasselbe gilt für allfällige Beeinträchtigungen durch Hochwasser vergleiche 23.07.2013, 2011/05/0194), auch wenn es dadurch zu Verunreinigungen auf den Nachbargrundstücken kommen sollte. Bei solchen Verunreinigungen handelt es sich nicht um Immissionen im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996, VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171). Dies gilt ganz allgemein für eine allfällige Belastung durch Schadstoffe (insbesondere Öl), die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer unter dem Baugrundstück deponiert worden sein sollen. 4.
  15. Auch die Erstellung eines Verkehrskonzepts, stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003). Dass durch auf dem Baugrundstück befindliche Fahrzeuge eine unzulässige Emissionsbelastung entstehen würde (insbesondere durch eine hohe Anzahl an Abstellplätzen), haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.4.
  16. Auch die Erstellung eines Verkehrskonzepts, stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar vergleiche VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003). Dass durch auf dem Baugrundstück befindliche Fahrzeuge eine unzulässige Emissionsbelastung entstehen würde (insbesondere durch eine hohe Anzahl an Abstellplätzen), haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. 4.
  17. Die Beschwerdeführer haben also mit keiner der von ihnen innerhalb der Frist nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 erhobenen Einwendungen eine Beeinträchtigung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht. Somit waren sämtliche Einwendungen als unzulässig zu werten und die Beschwerdeführer haben mit Ablauf der Frist ihre Parteistellung verloren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den Beschwerdeführern der Baubewilligungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz NÖ BO 2014 zugestellt worden ist. Diese Zustellung begründet nach dem zweiten Satz keine Parteistellung (vgl. auch VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).4.
  18. Die Beschwerdeführer haben also mit keiner der von ihnen innerhalb der Frist nach Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 erhobenen Einwendungen eine Beeinträchtigung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 geltend gemacht. Somit waren sämtliche Einwendungen als unzulässig zu werten und die Beschwerdeführer haben mit Ablauf der Frist ihre Parteistellung verloren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den Beschwerdeführern der Baubewilligungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz NÖ BO 2014 zugestellt worden ist. Diese Zustellung begründet nach dem zweiten Satz keine Parteistellung vergleiche auch VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067). 4.
  19. Da den Beschwerdeführern bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz keine Parteistellung mehr zukam, waren sie auch nicht legitimiert, Berufung zu erheben, weil § 63 Abs. 5 erster Satz AVG das Berufungsrecht den (verbliebenen) Parteien vorbehält. Die Zurückweisung der Berufung durch den angefochtenen Bescheid nach § 66 Abs. 4 erster Halbsatz AVG erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.4.
  20. Da den Beschwerdeführern bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz keine Parteistellung mehr zukam, waren sie auch nicht legitimiert, Berufung zu erheben, weil Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz AVG das Berufungsrecht den (verbliebenen) Parteien vorbehält. Die Zurückweisung der Berufung durch den angefochtenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 4, erster Halbsatz AVG erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 4.
  21. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aufgrund der Aktenlage, insbesondere aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom
  22. Dezember 2017, dessen Inhalt in der Beschwerde nicht bestritten wird. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 und 3 VwGVG.4.
  23. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aufgrund der Aktenlage, insbesondere aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom
  24. Dezember 2017, dessen Inhalt in der Beschwerde nicht bestritten wird. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 3 VwGVG. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der RevisionZur Unzulässigkeit der Revision, Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 sowie des § 63 Abs. 5 erster Satz AVG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 sowie des Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz AVG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1129.001.2018

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