Obsah (5)
§ 8§ 53§ 46§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1467/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 8Abs.
2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes könne der Landesgesetzgeber Schulerhaltungsbeiträge vorsehen, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengel sei, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen würden. Der Hauptwohnsitz der Schülerin sei aber in ***. In der Stadt *** sei die Schülerin nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, zuletzt habe lediglich von
- Mai 2015 bis
- Februar 2017 ein Nebenwohnsitz bestanden. Für die Vorschreibung könne nur der Hauptwohnsitz maßgeblich sein. Die Stadt *** sei weder Teil des Pflicht- noch des Sonderschulsprengels der Sonderschule *** und auch sonst nicht an der Sonderschule beteiligt. Die Behörde habe die Schulumlage betreffend das Kind A vorgeschrieben.
Paragraph 8, Absatz 2, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes könne der Landesgesetzgeber Schulerhaltungsbeiträge vorsehen, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengel sei, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen würden. Der Hauptwohnsitz der Schülerin sei aber in ***. In der Stadt *** sei die Schülerin nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, zuletzt habe lediglich von
- Mai 2015 bis
- Februar 2017 ein Nebenwohnsitz bestanden. Für die Vorschreibung könne nur der Hauptwohnsitz maßgeblich sein. Die Stadt *** sei weder Teil des Pflicht- noch des Sonderschulsprengels der Sonderschule *** und auch sonst nicht an der Sonderschule beteiligt. 1.
- Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen und es wurde zu den Beschwerdeausführungen auch nicht Stellung genommen. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die bescheiderlassende Behörde mit Schreiben vom
- Oktober 2018 um Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen samt Vorlage allfällig vorhandener Nachweise sowie um Vorlage des im Bescheid genannten Voranschlages. Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der zuständige Sachbearbeiter bis
- November 2018 auf einer Reha-Station befinde. Übermittelt wurden der Bescheid samt Kopie des Zustellnachweises, der Voranschlag, sowie eine Auflistung „Umlagenaufteilung 2018“, in welcher betreffend die Stadt *** angeführt ist, dass diese auf Grund eines Schülers eine Schulumlage inklusive Tagesbetreuung in Höhe von 6.564,-- Euro zu leisten habe. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm daraufhin eine Abfrage des Zentralen Melderegisters betreffend das Kind A zum Akt und ersuchte die Sozialpädagogische Wohngruppe *** in *** um Bekanntgabe, ob das Kind zu Schulbeginn 2017/2018 auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in der Wohngruppe untergebracht gewesen sei und ob der ordentliche Wohnsitz (Hauptwohnsitz) des Kindes zu diesem Tag in der Stadt *** gelegen sei. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm daraufhin eine Abfrage des Zentralen Melderegisters betreffend das Kind A zum Akt und ersuchte die Sozialpädagogische Wohngruppe *** in *** um Bekanntgabe, ob das Kind zu Schulbeginn 2017 aus 2018, auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in der Wohngruppe untergebracht gewesen sei und ob der ordentliche Wohnsitz (Hauptwohnsitz) des Kindes zu diesem Tag in der Stadt *** gelegen sei. Mit E-Mail vom
- November 2018 wurde seitens der Wohngruppe eine Meldebestätigung betreffend einen von
- April 2017 bis
- März 2018 in *** gemeldeten Nebenwohnsitzes übermittelt und es wurde angegeben, dass bestätigt werde, dass das Kind am
- September 2017 seinen ordentlichen Wohnsitz in *** gehabt habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm am
- November 2018 auch noch telefonisch Kontakt mit einer Mitarbeiterin der Wohngruppe auf. Dabei wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Kind seit 2010 durchgehend in der Wohngruppe untergebracht sei und keinen Kontakt zur in *** lebenden Mutter und kaum einen Kontakt zum in *** lebenden Vater habe. Zum Stichtag
- September 2017 wisse sie es nicht genau, wenn überhaupt habe aber nur alle zwei Wochen ein Kontakt zum Vater bestanden. Die schriftliche Auskunft der das Kind betreuenden Mitarbeiterin sei aber sicher korrekt und es stimme der gemeldete Wohnsitz mit dem tatsächlichen überein. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der bescheiderlassenden Behörde das E-Mail der Wohngruppe vom
- November 2018 sowie den über das telefonische Gespräch angefertigten hg. Aktenvermerk zur Kenntnis. Dabei wurde die Möglichkeit geboten, bis zum
- Dezember 2018 eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren wurde auch den im Schulsprengel der Sonderschulgemeinde *** befindlichen Gemeinden die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Seitens der Marktgemeinde *** wurde dazu mitgeteilt, dass das Kind am
- September 2017 den Hauptwohnsitz in der Gemeinde gehabt habe; verwiesen werde jedoch auf einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2015, Zl. LVwG-AB-14-4271 (mit diesem Beschluss erfolgte hinsichtlich einer der Marktgemeinde *** vorgeschriebenen Schulumlage eine Zurückverweisung an die bescheiderlassende Behörde zur Ermittlung des Hauptwohnsitzes). Von den übrigen Gemeinden wurde keine Stellungnahme abgegeben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde seitens der bescheiderlassenden Behörde keine Stellungnahme abgegeben.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen: Das Kind A, geboren am ***, besuchte zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 am
- September 2017 die Sonderschule ***. Es war zu diesem Zeitpunkt in einer Wohngruppe in der Marktgemeinde *** untergebracht. Ein weiterer Wohnsitz bestand an der Wohnadresse des Vaters in der Marktgemeinde ***. Das Kind A, geboren am ***, besuchte zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, am
- September 2017 die Sonderschule ***. Es war zu diesem Zeitpunkt in einer Wohngruppe in der Marktgemeinde *** untergebracht. Ein weiterer Wohnsitz bestand an der Wohnadresse des Vaters in der Marktgemeinde ***. In der Stadt *** hatte das Kind zum
- September 2017 keinen Wohnsitz. Es wurde seitens der Stadtgemeinde *** keine Verpflichtungserklärung abgegeben und es besteht auch kein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes. 2.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Zur für den vorliegenden Fall maßgeblichen Feststellung, dass das Kind zum
- September 2017 keinen Wohnsitz in der Stadt *** hatte, ist festzuhalten, dass dies dem (unwidersprochenen) Beschwerdevorbringen und den im Zentralen Melderegister enthaltenen (unwiderlegten) Daten entspricht (vgl. zur Indizwirkung einer Meldung etwa VwGH 5.5.2015, Ro 2014/22/0023). Des Weiteren ergibt sich aus der Mitteilung der Wohngruppe vom
- November 2018, dass das Kind zum Stichtag einen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** und einen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** hatte; von einem Wohnsitz in der Stadt *** wurde (trotz hg. Anfrage, ob der ordentliche Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz zum Stichtag in der Stadt *** gelegen sei) weder in der schriftlichen Mitteilung noch im telefonischen Gespräch berichtet. Von zentraler Bedeutung ist darüber hinaus aber auch, dass sich weder aus den von der bescheiderlassenden Behörde vorgelegten Unterlagen noch aus den von der Behörde im Verfahren getätigten Ausführungen ein Wohnsitz des Kindes in der Stadt *** zum Stichtag ergibt. In einer Gesamtschau aller vorliegenden Umstände ist daher die Feststellung zu treffen, dass das Kind zum
- September 2017 keinen Wohnsitz in der Stadt *** hatte. Zur für den vorliegenden Fall maßgeblichen Feststellung, dass das Kind zum
- September 2017 keinen Wohnsitz in der Stadt *** hatte, ist festzuhalten, dass dies dem (unwidersprochenen) Beschwerdevorbringen und den im Zentralen Melderegister enthaltenen (unwiderlegten) Daten entspricht vergleiche zur Indizwirkung einer Meldung etwa VwGH 5.5.2015, Ro 2014/22/0023). Des Weiteren ergibt sich aus der Mitteilung der Wohngruppe vom
- November 2018, dass das Kind zum Stichtag einen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** und einen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** hatte; von einem Wohnsitz in der Stadt *** wurde (trotz hg. Anfrage, ob der ordentliche Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz zum Stichtag in der Stadt *** gelegen sei) weder in der schriftlichen Mitteilung noch im telefonischen Gespräch berichtet. Von zentraler Bedeutung ist darüber hinaus aber auch, dass sich weder aus den von der bescheiderlassenden Behörde vorgelegten Unterlagen noch aus den von der Behörde im Verfahren getätigten Ausführungen ein Wohnsitz des Kindes in der Stadt *** zum Stichtag ergibt. In einer Gesamtschau aller vorliegenden Umstände ist daher die Feststellung zu treffen, dass das Kind zum
- September 2017 keinen Wohnsitz in der Stadt *** hatte. Dass keine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde und kein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes besteht, ergibt sich daraus, dass Gegenteiliges nicht aktenkundig ist und auch von niemandem im Verfahren behauptet wurde. Es sind daher die unter Punkt 3.
- ersichtlichen Feststellungen zu treffen (vgl. zur Sachverhaltsfeststellung etwa bereits VwGH 14.12.1995, 95/19/1046, mwH). Es sind daher die unter Punkt 3.
- ersichtlichen Feststellungen zu treffen vergleiche zur Sachverhaltsfeststellung etwa bereits VwGH 14.12.1995, 95/19/1046, mwH).
- Maßgebliche Rechtslage: 3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten:3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten: § 8Paragraph 8 Schulsprengel […]
(9)Als sprengelangehörig gelten Schüler
- a)die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,
- b)mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,
- c)der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,
- d)von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,
- e)einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung. […] […] § 46Paragraph 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen. […] […] § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
- Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
- November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen. […] § 50Paragraph 50 Sonstige Schulerhaltungsbeiträge
(1)Für Schüler, die
§ 8Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Für Schüler, die
Paragraph 8, Absatz 9, als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. § 51Paragraph 51 Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler
(1)Werden durch Anordnung des Landesschulrates Schüler einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. § 52Paragraph 52 Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2)Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (Paragraph 54,) veranlassen.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. § 53Paragraph 53 Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler
(1)Für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(2)Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(2)Ist eine nach Absatz eins, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. 3.
- Die Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in NÖ, LGBl. Nr. 55/2016, lautet betreffend die Sonderschulgemeinde ***:3.
- Die Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in NÖ, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2016,, lautet betreffend die Sonderschulgemeinde ***: Artikel IArtikel römisch eins Sprengeleinteilung In nachstehenden Standorten ist eine Sonderschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird. Abkürzungen: KG – Katastralgemeinde/n ZH – Zerstreute Häuser Schule Standort Sprengel Verwaltungsbezirk *** […] x *** *** *** (stillgelegt) *** (stillgelegt) Gemeinden ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***; Gemeinde *** ohne das Gebiet der südlich des *** gelegenen Teile der KG *** und ***, Gemeinde *** mit Ausnahme des Teiles nordöstlich der Linie, die gebildet wird durch die Landesstraße Nr. *** und *** bis *** und des *** bis *** und ohne den südlichen Teil des *** bis zur *** von *** über ***, *** bis ***; von der Gemeinde *** die Rotten ***, ***, *** und der Weiler *** der KG ***; von der Gemeinde *** die KG *** und von der KG *** der Weiler ***, die Rotte *** und das Dorf ***; von der Gemeinde *** die Rotten ***, ***, *** und *** und der Weiler ***
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur vorgeschriebenen vorläufigen Schulumlage: Vorauszuschicken ist, dass – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an den Bürgermeister der Stadt *** bzw. an das Gemeindeamt/Magistrat – im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Stadt *** als Verfahrenspartei gerichtet ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215). Vorauszuschicken ist, dass – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an den Bürgermeister der Stadt *** bzw. an das Gemeindeamt/Magistrat – im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Stadt *** als Verfahrenspartei gerichtet ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215). In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen:
§ 53Abs.
1 des NÖ Pflichtschulgesetzes hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
Paragraph 53, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die vorläufige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages stellt dabei
dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes („im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen“) auf den Beginn des betreffenden Schuljahres ab (vgl. auch etwa VwSlg. 16.501 A/2004).Die vorläufige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages stellt dabei
dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 3, des NÖ Pflichtschulgesetzes („im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen“) auf den Beginn des betreffenden Schuljahres ab vergleiche auch etwa VwSlg. 16.501 A/2004). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hatte das Kind zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 am
- September 2017 (vgl. § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985) keinen Wohnsitz in der Stadt *** (wobei für das vorliegende Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben kann, ob der ordentliche Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz des Kindes zum Stichtag in der Marktgemeinde *** oder in der Marktgemeinde *** gelegen war). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hatte das Kind zu Beginn des Schuljahres 2017 aus 2018, am
- September 2017 vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985) keinen Wohnsitz in der Stadt *** (wobei für das vorliegende Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben kann, ob der ordentliche Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz des Kindes zum Stichtag in der Marktgemeinde *** oder in der Marktgemeinde *** gelegen war). Die Vorschreibung der vorläufigen Schulumlage an die Stadt *** kann daher nicht auf § 53 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes gestützt werden. Die Vorschreibung der vorläufigen Schulumlage an die Stadt *** kann daher nicht auf Paragraph 53, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes gestützt werden. Festzuhalten ist des Weiteren, dass im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltpunkte dafür hervorgekommen sind, dass die Stadt *** auf Grund des § 50 des NÖ Pflichtschulgesetzes („Sonstige Schulerhaltungsbeiträge“), des § 51 leg.cit. („Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler“) oder des § 52 leg.cit. („Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler“) oder auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung eine Schulumlage zu leisten hätte (zu keiner Zeit im Verfahren wurde eine gesetzliche Verpflichtung der Stadt *** zur Leistung einer Schulumlage aufgezeigt). Festzuhalten ist des Weiteren, dass im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltpunkte dafür hervorgekommen sind, dass die Stadt *** auf Grund des Paragraph 50, des NÖ Pflichtschulgesetzes („Sonstige Schulerhaltungsbeiträge“), des Paragraph 51, leg.cit. („Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler“) oder des Paragraph 52, leg.cit. („Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler“) oder auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung eine Schulumlage zu leisten hätte (zu keiner Zeit im Verfahren wurde eine gesetzliche Verpflichtung der Stadt *** zur Leistung einer Schulumlage aufgezeigt). Da auch kein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes besteht, kommt der Beschwerde somit Berechtigung zu. Der Beschwerde ist daher – zumal eine Auswechslung der verpflichteten Gemeinde im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt – Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Zu verweisen ist mit Blick auf die endgültige Vorschreibung der Schulumlage auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Hauptwohnsitzes von Kindern bei Maßnahmen der Jugendwohlfahrt (vgl. etwa VwSlg. 15.976 A/2002; VwGH 18.4.2012, 2009/10/0079). Darauf hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass
§ 46Abs.
3a erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist und dass demgemäß eine solche Teilung auch im Vorschreibungsbescheid nachvollziehbar darzulegen wäre. Zu verweisen ist mit Blick auf die endgültige Vorschreibung der Schulumlage auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Hauptwohnsitzes von Kindern bei Maßnahmen der Jugendwohlfahrt vergleiche etwa VwSlg. 15.976 A/2002; VwGH 18.4.2012, 2009/10/0079). Darauf hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass
Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist und dass demgemäß eine solche Teilung auch im Vorschreibungsbescheid nachvollziehbar darzulegen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal den Verfahrensparteien und insbesondere der belangten Behörde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal den Verfahrensparteien und insbesondere der belangten Behörde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, zumal die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgen. Darüber hinaus beinhalten die Erwägungen eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, zumal die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgen. Darüber hinaus beinhalten die Erwägungen eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1467.001.2017