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{'item': 'LVwG-AV-412/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-412/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen. […] § 53Paragraph 53 Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler
(1)Für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(2)Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(2)Ist eine nach Absatz eins, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(3)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung. 3.
  1. Die Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in NÖ, LGBl. 5000/30-21, lautet betreffend die Sonderschulgemeinde ***: Artikel IArtikel römisch eins In nachstehenden Standorten ist eine Sonderschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der folgenden Kennzeichnung eine Schulgemeinde gebildet wird: Standort (x Schulgemeinde) Pflichtsprengel (* Berechtigungssprengel) […] Verwaltungsbezirk *** x *** *** *** (stillgelegt) *** (stillgelegt) Gemeinden ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***; Gemeinde *** ohne das Gebiet der südlich des *** gelegenen Teile der Katastralgemeinden *** und ***, Gemeinde *** mit Ausnahme des Teiles nordöstlich der Linie, die gebildet wird durch die Landesstraße Nr. *** und *** bis *** und des *** bis *** und ohne den südlichen Teil des *** bis zur *** von *** über ***, *** bis ***; von der Gemeinde *** die Rotten ***, ***, *** und der Weiler *** der Katastralgemeinde ***; von der Gemeinde *** die Katastralgemeinde *** und von der Katastralgemeinde *** der Weiler ***, die Rotte *** und das ***; von der Gemeinde *** die Rotten ***, ***, *** und *** und der Weiler ***
  2. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  3. Zur vorgeschriebenen vorläufigen Schulumlage: Vorauszuschicken ist, dass – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an den Bürgermeister der Gemeinde *** bzw. an das Gemeindeamt – im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Gemeinde *** als Verfahrenspartei gerichtet ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215). Vorauszuschicken ist, dass – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an den Bürgermeister der Gemeinde *** bzw. an das Gemeindeamt – im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Gemeinde *** als Verfahrenspartei gerichtet ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215). In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen:

§ 53Abs.

1 des NÖ Pflichtschulgesetzes hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

Paragraph 53, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die vorläufige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages stellt dabei

dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes („im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen“) auf den Beginn des betreffenden Schuljahres ab (vgl. auch etwa VwSlg. 16.501 A/2004).Die vorläufige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages stellt dabei

dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 3, des NÖ Pflichtschulgesetzes („im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen“) auf den Beginn des betreffenden Schuljahres ab vergleiche auch etwa VwSlg. 16.501 A/2004). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hatte das Kind zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 am

  1. September 2016 (vgl. § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985) seinen (tatsächlichen) Hauptwohnsitz in *** und nicht in der beschwerdeführenden Gemeinde. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hatte das Kind zu Beginn des Schuljahres 2016 aus 2017, am
  2. September 2016 vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985) seinen (tatsächlichen) Hauptwohnsitz in *** und nicht in der beschwerdeführenden Gemeinde. Da auch kein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes besteht, kommt der Beschwerde somit Berechtigung zu. Der Beschwerde ist daher – zumal eine Auswechslung der verpflichteten Gemeinde im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt – Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Darauf hinzuweisen ist schließlich klarstellend noch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung – selbst zur „vollen Erziehung“ – nicht ohne weiteres bedeutet, dass damit der Hauptwohnsitz des Jugendlichen in der Gemeinde des Standortes begründet wird. Vielmehr hängt es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum „Herkunftsort“, wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten, ab, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält (vgl. etwa VwSlg. 15.976 A/2002; VwGH 18.4.2012, 2009/10/0079).Darauf hinzuweisen ist schließlich klarstellend noch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung – selbst zur „vollen Erziehung“ – nicht ohne weiteres bedeutet, dass damit der Hauptwohnsitz des Jugendlichen in der Gemeinde des Standortes begründet wird. Vielmehr hängt es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum „Herkunftsort“, wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten, ab, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält vergleiche etwa VwSlg. 15.976 A/2002; VwGH 18.4.2012, 2009/10/0079). 4.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, zumal die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgen. Darüber hinaus beinhalten die Erwägungen eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, zumal die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgen. Darüber hinaus beinhalten die Erwägungen eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.412.001.2017

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