Obsah (9)
§ 28Art. 133Art. 130§ 103§§ 92§ 106§ 26§ 6§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-437/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2017 als unzulässig zurückgewiesen wird, die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Berufungsantrages vom
- September 2017 jedoch ersatzlos behoben wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2017 als unzulässig zurückgewiesen wird, die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Berufungsantrages vom
- September 2017 jedoch ersatzlos behoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG i
Vm § 25a VwGG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw
GG zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang
- Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2018, LVwG-AV-1497-2017, und vom
- August 2018, LVwG-AV-190/001-2017, verwiesen, die allen Parteien zugestellt wurden und ihnen daher bekannt sind. Die folgenden Punkte werden nochmals hervorgehoben bzw. zusätzlich festgestellt: 1.
- Der Mitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Grundstück Nr. ***). Auf diesem Grundstück unterhält er einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der in südöstlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, und des in das Grundstück Nr. *** eingeschlossene Grundstück Nr. ***, KG ***, dessen geringster Abstand zur Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** ca. 7 m beträgt (in der Folge: Nachbargrundstücke). 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Bürgermeister) vom
- Mai 1970, Zl. ***, wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles samt einer Futterkammer und einem Heizraum mit Außenabmessungen von ca. 28,3 m * 10,6 m erteilt, der in nordwestlicher Richtung an das auf dem Grundstück bestehende Hofgebäude angebaut werden sollte. 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- Juni 1976 (im angefochtenen Bescheid ist irrtümlich das Bescheiddatum
- Mai 1976 angeführt), Zl. ***, wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Schweinestallungen mit Silo, Düngerstätte und Jauchegrube erteilt. Dieses Vorhaben bestand einerseits aus einem neu zu errichtenden Schweinestall mit Außenabmessungen von ca. 20,0 m * 8,0 m, der wiederum in nordwestlicher Richtung (parallel zum 1970 bewilligten Hühnerstall, nordöstlich von diesem und kürzer) an das auf dem Grundstück bestehende Hofgebäude angebaut werden sollte. An jeder Längsseite dieses Stalles waren 7 Boxen zur Schweinehaltung mit einer Fläche von 2,40 m * 2,675 m vorgesehen, außerhalb davon an den Rändern noch zwei etwas schmälere Boxen mit einer Fläche von 2,40 m * 2,125 m. In der Mitte war über die ganze Länge des Stallgebäudes ein Futtergang vorgesehen. In der hinteren Hälfte der Boxen war über die ganze Länge ein Spaltenboden zur Entmistung geplant. Dieses Bauvorhaben umfasste außerdem auch die Umgestaltung des anschließenden Teils des Hofgebäudes im Ausmaß von ca. 11,4 m * 14,35 m in einen Futtervorbereitungsraum, eine Durchfahrt (zur Düngerstätte und Jauchegrube, die zwischen Schweine- und Hühnerstall liegen sollten) und einen weiteren Schweinestall. 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 1995, Zl. ***, wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung bzw. den Einbau eines Schweinemaststalles für 206 Mastschweine und 108 Ferkel auf dem Grundstück Nr. *** erteilt. Dieses Bauvorhaben umfasste auch den Umbau des mit dem Bescheid vom
- Juni 1976 genehmigten, im Hofgebäude gelegenen Schweinestalles in zwei Stallräume (Ferkelstall 1 und 2 lt. Bestandsplan vom
- September 2015, vom Mitbeteiligten vorgelegt am
- September 2015; dieser Plan wird auch zu einem Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt, die folgenden Stallbezeichnungen beruhen auf diesem Plan), nicht aber den parallel zum Hühnerstall verlaufenden Stall samt Futterküche. 1.
- Nachdem die Beschwerdeführer am
- November 1996 eine Fertigstellungsanzeige ua. für das mit dem Bescheid vom
- Juni 1976 bewilligte Bauvorhaben erstattet hatten, führte der Bürgermeister am
- Dezember 1996 eine „Endbeschau“ verschiedener Bauvorhaben der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten ua. auf dem Grundstück Nr. *** durch. In der darüber aufgenommenen Niederschrift heißt es zum Bauvorhaben *** auszugsweise (Schreibfehler sind in diesem und allen weiteren Zitaten nicht korrigiert): „[…] Der Lokalaugenschein hat ergeben, daß das Bauvorhaben bewiligungem. ausgeführt wurde, jedoch ist der Schweinestall in einer Größe von 20 auf 8 m anstelle Ziegelmassivbauweise mit Stahlrahmen (Stützen und Dachtragwerk) mit Systemwänden Fabr. Wolf hergestellt. Die Antragsteller nehmen vorstehendes Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis. […]“ 1.
- In der Niederschrift einer baubehördlichen Überprüfung vom
- Februar 2006 ua. auf dem Grundstück Nr. *** ist festgehalten, dass im Zuge der Vorprüfung eines Bauansuchens der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten vom
- Juni 2003 betreffend die Errichtung eines Zuchtsaustalles sowie diverse Umbaumaßnahmen vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass der bestehende Schweinestall in den Einreichplänen um 8,605 m länger und 0,785 m schmäler ausgewiesen werde als mit dem Bescheid vom
- Juni 1976 bewilligt. Die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten bestritten dies nicht, gaben jedoch an, sie seien davon ausgegangen und stünden immer noch auf dem Standpunkt, dass mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom
- Dezember 1996 sämtliche geringfügige Abweichungen genehmigt worden seien. Wieso in der Niederschrift vom
- Dezember 1996 die Abweichungen hinsichtlich der bewilligten Länge und Breite nicht festgehalten worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Der bautechnische Amtssachverständige hielt dazu fest, dass sich durch die geänderten Ausmaße des Schweinestalles eine um 49,6 m² vergrößerte Nutzfläche ergebe, auf der zweifelsfrei mehr Schweine untergebracht werden könnten als in einem Schweinestall mit den bewilligten Maßen. Die Seitenabstände zu den Nachbargebäuden seien allerdings auch bei der geänderten Ausführung eingehalten. 1.
- Am
- August sowie am
- September 2015 fanden auf dem Grundstück Nr. *** baubehördliche Überprüfungen statt. Zur Vorbereitung der zweiten Überprüfung legte der Mitbeteiligte am
- September 2015 einen Bestandsplan der auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen vor. Dieser weist insbesondere auch den (mit Ausnahme der Belüftungsanlagen) entsprechend der Bewilligung vom
- Mai 1970 errichteten Hühnerstall aus. 1.
- Mit Spruchpunkt I.b. des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters vom
- Oktober 2015 wurde von Amts wegen bzw. auf Grund eines am
- Oktober 2015 gestellten Antrages des Beschwerdeführers dem Mitbeteiligten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides und einer Fertigstellungsanzeige unter anderem jede Nutzung des Maststalles 7 zum Zwecke der Tierhaltung (insbesondere Schweinezucht) untersagt. Dem Mitbeteiligten wurde mit Spruchpunkt III. weiteres aufgetragen, bis spätestens
- November 2015 nachträglich um die fehlende baubehördliche Bewilligung anzusuchen, die der Grund für das Nutzungsverbot war.1.
- Mit Spruchpunkt römisch eins.b. des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters vom
- Oktober 2015 wurde von Amts wegen bzw. auf Grund eines am
- Oktober 2015 gestellten Antrages des Beschwerdeführers dem Mitbeteiligten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides und einer Fertigstellungsanzeige unter anderem jede Nutzung des Maststalles 7 zum Zwecke der Tierhaltung (insbesondere Schweinezucht) untersagt. Dem Mitbeteiligten wurde mit Spruchpunkt römisch drei. weiteres aufgetragen, bis spätestens
- November 2015 nachträglich um die fehlende baubehördliche Bewilligung anzusuchen, die der Grund für das Nutzungsverbot war. 1.
- Mit Bescheid vom
- Oktober 2016 ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** auf Antrag des Beschwerdeführers unter anderem die Entfernung der in den Mastställen 5, 6 und 7 (Spruchpunkt I.b. dieses Bescheides) eingebauten Zwangsentlüftungsanlagen an. Weiters ordnete er die Behebung der vorhandenen Baugebrechen bei der im Hühnerstall eingebauten Zwangsentlüftungsanlage sowie in Ansehung dieser Anlage die Herstellung des Zustandes
dem Bewilligungsbescheid vom
- Mai 1970 an (Spruchpunkt I.c.). Für die Anordnung I.c. wurde eine Frist bis
- Dezember 2016 gesetzt, diese wurde jedoch ausgesetzt, sofern der Zweitrevisionswerber bis
- November 2016 um eine nachträgliche Baubewilligung für die jeweiligen Entlüftungsanlagen ansuche. Die Anordnung I.b. wurde vorerst bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bauverfahrens betreffend die bereits beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Mastställe 5, 6 und 7 ausgesetzt. Die darüber hinaus gehenden Anträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen (Spruchpunkt I.f.).1.
- Mit Bescheid vom
- Oktober 2016 ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** auf Antrag des Beschwerdeführers unter anderem die Entfernung der in den Mastställen 5, 6 und 7 (Spruchpunkt römisch eins.b. dieses Bescheides) eingebauten Zwangsentlüftungsanlagen an. Weiters ordnete er die Behebung der vorhandenen Baugebrechen bei der im Hühnerstall eingebauten Zwangsentlüftungsanlage sowie in Ansehung dieser Anlage die Herstellung des Zustandes
dem Bewilligungsbescheid vom
- Mai 1970 an (Spruchpunkt römisch eins.c.). Für die Anordnung römisch eins.c. wurde eine Frist bis
- Dezember 2016 gesetzt, diese wurde jedoch ausgesetzt, sofern der Zweitrevisionswerber bis
- November 2016 um eine nachträgliche Baubewilligung für die jeweiligen Entlüftungsanlagen ansuche. Die Anordnung römisch eins.b. wurde vorerst bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bauverfahrens betreffend die bereits beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Mastställe 5, 6 und 7 ausgesetzt. Die darüber hinaus gehenden Anträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.f.). 1.
- Mit Bescheid vom
- Dezember 2016 gab der erstrevisionswerbende Gemeindevorstand den gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Oktober 2016 vom Zweitrevisionswerber und vom Mitbeteiligten erhobenen Berufungen keine Folge. Er setzte jedoch aus Anlass der Berufung die Frist für die Durchführung der Abbrüche bzw. Instandsetzungen mit
- Februar 2017 neu fest. Die Frist für die Einreichung eines Antrages auf nachträgliche Baubewilligung wurde mit
- Jänner 2017 neu festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. 1.
- Mit dem eingangs (oben 1.) bezeichneten Erkenntnis vom
- August 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde teilweise Folge und änderte mit Spruchpunkt 1.a. den Spruchpunkt I.b. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2016 dahingehend ab, dass die in den Mastställen 5, 6 und 7 eingebauten Zwangsentlüftungsanlagen innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses abzubrechen sind. Die zusätzlich im Bescheid des Bürgermeisters ausgesprochene Aussetzung dieser Anordnung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bauverfahrens betreffend die beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Mastställe 5, 6 und 7 wurde ersatzlos behoben. Darüber hinaus wurde dem Mitbeteiligten jede Nutzung der Mastställe 5 und 6 untersagt. Für die Umsetzung dieses Nutzungsverbotes wurde eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Erkenntnisses eingeräumt.1.
- Mit dem eingangs (oben 1.) bezeichneten Erkenntnis vom
- August 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde teilweise Folge und änderte mit Spruchpunkt 1.a. den Spruchpunkt römisch eins.b. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2016 dahingehend ab, dass die in den Mastställen 5, 6 und 7 eingebauten Zwangsentlüftungsanlagen innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses abzubrechen sind. Die zusätzlich im Bescheid des Bürgermeisters ausgesprochene Aussetzung dieser Anordnung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bauverfahrens betreffend die beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Mastställe 5, 6 und 7 wurde ersatzlos behoben. Darüber hinaus wurde dem Mitbeteiligten jede Nutzung der Mastställe 5 und 6 untersagt. Für die Umsetzung dieses Nutzungsverbotes wurde eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Erkenntnisses eingeräumt. Mit Spruchpunkt 1.b. wurde der Spruchpunkt I.c. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass der Abbruch der bestehenden Zwangsentlüftungsanlage sowie die Herstellung der mit Bescheid vom
- Mai 1970 im Hühnerstall bewilligten Zwangsentlüftungsanlage innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses angeordnet wurde. Die zusätzlich im Bescheid des Bürgermeisters ausgesprochene Aussetzung dieser Anordnung, sofern bis
- November 2016 um eine nachträgliche Baubewilligung für die Entlüftungsanlage angesucht wird, wurde ersatzlos behoben. Weiters war die Anzahl der im Hühnerstall gehaltenen Hühner innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses auf 1360 zu reduzieren.Mit Spruchpunkt 1.b. wurde der Spruchpunkt römisch eins.c. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass der Abbruch der bestehenden Zwangsentlüftungsanlage sowie die Herstellung der mit Bescheid vom
- Mai 1970 im Hühnerstall bewilligten Zwangsentlüftungsanlage innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses angeordnet wurde. Die zusätzlich im Bescheid des Bürgermeisters ausgesprochene Aussetzung dieser Anordnung, sofern bis
- November 2016 um eine nachträgliche Baubewilligung für die Entlüftungsanlage angesucht wird, wurde ersatzlos behoben. Weiters war die Anzahl der im Hühnerstall gehaltenen Hühner innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses auf 1360 zu reduzieren.
- Der Beschwerdeführer behauptet, seine Rechtsvorgänger seien weder dem Bewilligungsverfahren für den 1970 genehmigten Hühnerstall noch jenem für den 1976 genehmigten Schweinestall beigezogen worden. Daher sei er als übergangene Partei anzusehen. Er beantragte am
- Jänner 2017 beim Bürgermeister die Zustellung der beiden Baubewilligungsbescheide.
- Nachdem über diesen Antrag bis dahin nicht entschieden worden war, stellte der Beschwerdeführer am
- Juli 2017 einen Devolutionsantrag. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2017 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem oben unter
- bezeichneten Erkenntnis vom
- Jänner 2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dies erfolgte im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Entscheidung der Sache durch den Bürgermeister (s. sogleich 4.).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- September 2017, zugestellt am
- September 2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2017 abgewiesen. Der Bürgermeister vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer auf Grund des – damals noch in der Stammfassung in Geltung stehenden – § 6 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) seine Parteistellung in beiden Baubewilligungsverfahren verloren habe.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- September 2017, zugestellt am
- September 2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2017 abgewiesen. Der Bürgermeister vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer auf Grund des – damals noch in der Stammfassung in Geltung stehenden – Paragraph 6, Absatz 7, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) seine Parteistellung in beiden Baubewilligungsverfahren verloren habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am
- September 2017 Berufung. Diese begründete er ausschließlich mit der Unzuständigkeit des Bürgermeisters und stellte den Antrag, den Bescheid deshalb ersatzlos zu beheben.
- Die belangte Behörde setzte das Verfahren zunächst mit Bescheid vom
- Dezember 2017 bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens LVwG-AV-1497/001-2017 aus.
- Am
- Jänner 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Berufung, wobei er die Auffassung vertrat, der Bürgermeister habe seiner Entscheidung eine unrichtige Rechtslage zu Grunde gelegt. Er beantragte dementsprechend nunmehr die Abänderung des Bescheides des Bürgermeisters vom
- September 2017 und die Veranlassung der Zustellung der Baubewilligungsbescheide.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung vom
- September 2017 „inklusive ergänzender Begründung vom
- Jänner 2018“ keine Folge. Die am
- Jänner 2018 gestellten Berufungsanträge auf Abänderung des Bescheides vom
- September 2017 und auf Veranlassung der Zustellung der beiden Baubewilligungsbescheide vom
- Mai 1970 und vom
- Juni 1976 wies sie als unzulässig zurück. Die Zurückweisung begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Anträge vom
- Jänner 2018 verspätet gestellt worden seien und diese den vorgegebenen Rahmen des Berufungsverfahrens eindeutig sprengen würden. Wohl aber seien ergänzende Begründungen der Berufung auch nach Ablauf der Berufungsfrist zulässig. Die am
- Jänner 2018 ergänzend vorgetragene Begründung sei daher „kurz“ zu überprüfen. In weiterer Folge ging auch die belangte Behörde von der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 7 NÖ BO 2014 aus. Gründe für eine Unzuständigkeit des Bürgermeisters vermochte sie nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2018 ebenfalls nicht mehr zu erkennen. Daher sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen.In weiterer Folge ging auch die belangte Behörde von der Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz 7, NÖ BO 2014 aus. Gründe für eine Unzuständigkeit des Bürgermeisters vermochte sie nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2018 ebenfalls nicht mehr zu erkennen. Daher sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, seinem Antrag vom
- Jänner 2017 Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die belangte Behörde legte bereits am
- April 2018 einige Aktenstücke aus dem Verwaltungsverfahren dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde an diesem Tag auch direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht hatte, teilte jedoch mit, dass über die Vorlage der Beschwerde erst am
- Mai 2018 beraten werde. Sie teilte weiters mit, dass der Mitbeteiligte am
- April 2018 eine Stellungnahme erstattet habe. Diese wurde jedoch dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.
- Gleichzeitig mit der Vorlage der Beschwerde am
- Mai 2018 beantragte die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine vollständige Vorlage des Verwaltungsaktes erfolgte entgegen dem Beschluss der belangten Behörde, wonach mit der Beschwerde der gesamte Akt vorzulegen ist, nicht. Die Verwaltungsakten zu den Bescheiden der belangten Behörde vom
- Dezember 2016 bzw. vom
- September 2017 waren dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits mit den zu LVwG-AV-190-2017 bzw. LVwG-AV-1497-2017 protokollierten Beschwerde zu diesem Bescheid vorgelegt worden. Diese Aktenvorlage umfasste auch zumindest die wesentlichen Teile der Akten der seinerzeitigen Baubewilligungsverfahren mit den Zlen. *** und *** sowie den nunmehrigen verfahrenseinleitenden Antrag vom
- Jänner
- Dem Mitbeteiligten wurde die Beschwerde am
- Juli 2018 (nochmals?) zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Er hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
- Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus den oben unter
- genannten Erkenntnissen und den zugehörigen Verwaltungsakten, sowie den von der belangten Behörde nunmehr zusätzlich vorgelegten Unterlagen und wird in der Beschwerde nicht bestritten.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht weiters davon aus, dass weder für den 1970 genehmigten Hühnerstall noch für den 1976 genehmigten Schweinestall vor dem tatsächlichen Baubeginn Baubeginnsanzeigen erstattet wurden. Für den Hühnerstall fehlt auch eine Fertigstellungsanzeige. Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass solche Anzeigen in den Verwaltungsakten der seinerzeitigen Baubewilligungsverfahren nicht aufzufinden sind. Die belangte Behörde wurde damit telefonisch konfrontiert und erstattete am
- Dezember 2018 eine Stellungnahme, in der sie bekannt gab, die Anzeigen auch bei sich nicht auffinden zu können. Sie wies allerdings darauf hin, dass sie nicht alle Akten bei sich habe und sich der Großteil der Akten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich befinde. Weiters würden sich die Akten aus dem vom Mitbeteiligten anhängig gemachten Baubewilligungsverfahren beim umwelttechnischen Sachverständigen befinden. Daher könne hinsichtlich des Hühnerstalles nicht darauf geschlossen werden, dass keine Fertigstellungsanzeige erstattet bzw. keine Überprüfung der konsensgemäßen Ausführung durchgeführt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vorliegenden Akten der seinerzeitigen Baubewilligungsverfahren nicht den Anschein unvollständiger Aktenführung erwecken. Warum gerade die Baubeginnsanzeigen für diese beiden Bauvorhaben sowie die Fertigstellungsanzeige für den Hühnerstall den Akten entnommen (und allenfalls dem Sachverständigen im nunmehrigen Baubewilligungsverfahren übermittelt) worden sein sollten, vermag die belangte Behörde nicht zu erklären. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […] Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (AVG), BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I 161/2013 (die Novelle BGBl. I 58/2018 ist im vorliegenden Fall ohne Relevanz), lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013, (die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018, ist im vorliegenden Fall ohne Relevanz), lauten: „I. Teil Allgemeine Bestimmungen […]
- Abschnitt Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. […]
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. […] III. Teilrömisch drei. Teil Bescheide […] § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […] Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […] Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. […] § 62.
(1)Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.Paragraph 62,
(1)Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. […] IV. Teilrömisch vier. Teil Rechtsschutz 1. Abschnitt Berufung § 63.
(1)[…]Paragraph 63,
(1)[…]
(3)Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. […]
(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. […] […] § 66.
(1)[…]Paragraph 66,
(1)[…]
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. […]“
- § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976 (hier abgekürzt mit NÖ BO 1976), LGBl. 8200-0, sah eine Bewilligungspflicht für Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden vor.
- Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 (hier abgekürzt mit NÖ BO 1976), Landesgesetzblatt 8200, -0, sah eine Bewilligungspflicht für Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden vor.
§ 103Abs.
1 NÖ BO 1976 erlosch das Recht aus Bescheiden
§§ 92
, 93 und 94, wenn die Ausführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bescheide begonnen wurde oder die Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet waren.
Paragraph 103, Absatz eins, NÖ BO 1976 erlosch das Recht aus Bescheiden
Paragraphen 92,, 93 und 94, wenn die Ausführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bescheide begonnen wurde oder die Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet waren.
§ 106Abs.
3 NÖ BO 1976 hatte der Bewilligungswerber der Baubehörde den Baubeginn bekanntzugeben.
Paragraph 106, Absatz 3, NÖ BO 1976 hatte der Bewilligungswerber der Baubehörde den Baubeginn bekanntzugeben. 4.
§ 26Abs.
1 der NÖ Bauordnung 1996 (hier abgekürzt mit NÖ BO 1996), LGBl. 8200-0, hatte der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.4.
Paragraph 26, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 (hier abgekürzt mit NÖ BO 1996), Landesgesetzblatt 8200, -0, hatte der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. 5.
§ 6Abs. 7 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 id
F LGBl. 58/2018, verlieren Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.5.
Paragraph 6, Absatz 7, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 58 aus 2018,, verlieren Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.
§ 26Abs.
1 NÖ BO 2014 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.
Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das ist der
- Februar 2015) anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem
- Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am
- Februar 2015 anhängig waren.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das ist der
- Februar 2015) anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 6, Absatz 7, gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem
- Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am
- Februar 2015 anhängig waren. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist in seinem Erkenntnis vom
- August 2018, LVwG-AV-190/001-2017, zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit dem Bescheid vom
- Juni 1976, Zl. ***, erteilte Baubewilligung hinsichtlich des damit bewilligten, parallel zum Hühnerstall verlaufenden Stallgebäudes mit Außenabmessungen von ca. 20,0 m * 8,0 m wegen Nichtausübung
§ 103Abs.
1 NÖ BO 1976 erloschen ist, weil die Errichtung der Mastställe 5 bis 7 mit Außenabmessungen von ca. 28,9 m * 7,20 m und weiteren Abweichung gegenüber dem bewilligten Stallgebäude ein „aliud“ darstellt. Für die Mastställe 5 bis 7 liegt somit keine baubehördliche Bewilligung vor. Der ursprünglich mit dieser Baubewilligung außerdem genehmigte, im Hofgebäude gelegene Schweinestall ist durch die Baubewilligung vom
- Februar 1995 überholt.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist in seinem Erkenntnis vom
- August 2018, LVwG-AV-190/001-2017, zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit dem Bescheid vom
- Juni 1976, Zl. ***, erteilte Baubewilligung hinsichtlich des damit bewilligten, parallel zum Hühnerstall verlaufenden Stallgebäudes mit Außenabmessungen von ca. 20,0 m * 8,0 m wegen Nichtausübung
Paragraph 103, Absatz eins, NÖ BO 1976 erloschen ist, weil die Errichtung der Mastställe 5 bis 7 mit Außenabmessungen von ca. 28,9 m * 7,20 m und weiteren Abweichung gegenüber dem bewilligten Stallgebäude ein „aliud“ darstellt. Für die Mastställe 5 bis 7 liegt somit keine baubehördliche Bewilligung vor. Der ursprünglich mit dieser Baubewilligung außerdem genehmigte, im Hofgebäude gelegene Schweinestall ist durch die Baubewilligung vom
- Februar 1995 überholt. Die Baubewilligung vom
- Juni 1976 entfaltet somit hinsichtlich der mit ihr seinerzeit genehmigten Schweineställe wegen Nichtinanspruchnahme (dem kommt die Errichtung eines aliud gleich) bzw. Überholung keine Wirksamkeit mehr. Es wurden aber von den Stallgebäuden trennbare Teile dieses Bauvorhabens (insbesondere Futterküche, Düngerstätte, Silo, Jauchegrube) konsensgemäß errichtet. Daher besteht an der Zustellung dieses Bescheides (anders als wenn die Baubewilligung komplett erloschen wäre, vgl. dazu VwGH 30.06.1994, 94/06/0147) im Lichte des vom Beschwerdeführer in seinem Antrag, seiner Berufung und seiner Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziels – das durch die jeweiligen Anträge sowie deren Begründung zum Ausdruck kommt – bis heute ein Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der Baubewilligung vom
- Mai 1970, Zl. ***, für den Hühnerstall steht dies im Hinblick darauf, dass dieser Stall auf Grundlage der damaligen Bewilligung bis heute besteht, außer Frage.Die Baubewilligung vom
- Juni 1976 entfaltet somit hinsichtlich der mit ihr seinerzeit genehmigten Schweineställe wegen Nichtinanspruchnahme (dem kommt die Errichtung eines aliud gleich) bzw. Überholung keine Wirksamkeit mehr. Es wurden aber von den Stallgebäuden trennbare Teile dieses Bauvorhabens (insbesondere Futterküche, Düngerstätte, Silo, Jauchegrube) konsensgemäß errichtet. Daher besteht an der Zustellung dieses Bescheides (anders als wenn die Baubewilligung komplett erloschen wäre, vergleiche dazu VwGH 30.06.1994, 94/06/0147) im Lichte des vom Beschwerdeführer in seinem Antrag, seiner Berufung und seiner Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziels – das durch die jeweiligen Anträge sowie deren Begründung zum Ausdruck kommt – bis heute ein Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der Baubewilligung vom
- Mai 1970, Zl. ***, für den Hühnerstall steht dies im Hinblick darauf, dass dieser Stall auf Grundlage der damaligen Bewilligung bis heute besteht, außer Frage. Die Beschwerde ist daher – weil ein Bescheid nur entweder zugestellt werden kann oder nicht – zur Gänze zulässig, auch wenn die Baubewilligung vom
- Juni 1976 teilweise keine Wirksamkeit mehr entfaltet.
- Wie der Berufungsergänzung vom
- Jänner 2018 zu entnehmen ist, geht der Beschwerdeführer nach der Erlassung des mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisses vom
- Jänner 2018, LVwG-AV-1497/001-2017, selbst davon aus, dass der Bürgermeister zur Erlassung des Bescheides vom
- September 2017 zuständig war. Auch für das Landesverwaltungsgericht, das auf dem Boden der heutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), bestehen im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung des Devolutionsantrages vom
- Juli 2017 mit dem Erkenntnis vom
- Jänner 2018 keine Zweifel an der Zuständigkeit des Bürgermeisters. Somit kann auch keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters nicht, wie es dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hätte, wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben, sondern über die Berufung in der Sache entschieden hat.
- Wie der Berufungsergänzung vom
- Jänner 2018 zu entnehmen ist, geht der Beschwerdeführer nach der Erlassung des mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisses vom
- Jänner 2018, LVwG-AV-1497/001-2017, selbst davon aus, dass der Bürgermeister zur Erlassung des Bescheides vom
- September 2017 zuständig war. Auch für das Landesverwaltungsgericht, das auf dem Boden der heutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), bestehen im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung des Devolutionsantrages vom
- Juli 2017 mit dem Erkenntnis vom
- Jänner 2018 keine Zweifel an der Zuständigkeit des Bürgermeisters. Somit kann auch keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters nicht, wie es dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hätte, wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben, sondern über die Berufung in der Sache entschieden hat.
- Die Berufungsbehörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG an den Berufungsantrag bzw. die Berufungsgründe (§ 63 Abs. 3 AVG) nur insoweit gebunden ist, als daraus erkennbar ist, dass nur ein trennbarer Teil des Bescheides angefochten werden soll (vgl. VwSlg. 7378/1968 A). Darüber hinaus sind auf Grund des § 13 Abs. 7 AVG Einschränkungen des Berufungsbegehrens auch nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (§ 63 Abs. 5 AVG) jederzeit zulässig.
- Die Berufungsbehörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG an den Berufungsantrag bzw. die Berufungsgründe (Paragraph 63, Absatz 3, AVG) nur insoweit gebunden ist, als daraus erkennbar ist, dass nur ein trennbarer Teil des Bescheides angefochten werden soll vergleiche VwSlg. 7378 aus 1968, A). Darüber hinaus sind auf Grund des Paragraph 13, Absatz 7, AVG Einschränkungen des Berufungsbegehrens auch nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) jederzeit zulässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung zunächst die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bürgermeisters wegen Unzuständigkeit begehrt. Mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid zur Gänze bekämpft und nicht nur einen Teil anficht. Somit bestand auf Grund des Antrages nach § 66 Abs. 4 AVG jedenfalls die Pflicht der belangten Behörde zur vollumfänglichen Prüfung des erstinstanzlichen Bescheides. Wenn der Beschwerdeführer nun am
- Jänner 2018 den Antrag in dem Sinn geändert hat, dass er fortan eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides begehrte, so kann dies im Lichte des § 13 Abs. 7 AVG als zulässige Einschränkung des ursprünglichen Begehrens auf vollständige Aufhebung gedeutet werden, die aber an der Verpflichtung der belangten Behörde zur Prüfung der Berufung in jede Richtung nichts geändert hat. Die mit dem angefochtenen Bescheid zusätzlich zur inhaltlichen Abweisung der Berufung ausgesprochene Zurückweisung dieser Einschränkung erweist sich somit als objektiv rechtswidrig und ist daher ersatzlos zu beheben.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung zunächst die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bürgermeisters wegen Unzuständigkeit begehrt. Mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid zur Gänze bekämpft und nicht nur einen Teil anficht. Somit bestand auf Grund des Antrages nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG jedenfalls die Pflicht der belangten Behörde zur vollumfänglichen Prüfung des erstinstanzlichen Bescheides. Wenn der Beschwerdeführer nun am
- Jänner 2018 den Antrag in dem Sinn geändert hat, dass er fortan eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides begehrte, so kann dies im Lichte des Paragraph 13, Absatz 7, AVG als zulässige Einschränkung des ursprünglichen Begehrens auf vollständige Aufhebung gedeutet werden, die aber an der Verpflichtung der belangten Behörde zur Prüfung der Berufung in jede Richtung nichts geändert hat. Die mit dem angefochtenen Bescheid zusätzlich zur inhaltlichen Abweisung der Berufung ausgesprochene Zurückweisung dieser Einschränkung erweist sich somit als objektiv rechtswidrig und ist daher ersatzlos zu beheben.
- Nachdem aber die belangte Behörde vom ursprünglichen Berufungsantrag ausgegangen ist, ist sie im Ergebnis ohnehin zutreffend davon ausgegangen, dass ihre Kognitionsbefugnis unverändert geblieben ist und diese nach wie vor den gesamten erstinstanzlichen Bescheid umfasste. Sie hat diese Entscheidungskompetenz mit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachentscheidung, mit der sie den Bescheid des Bürgermeisters in jede Richtung (insbesondere in Richtung der vom Beschwerdeführer nachträglich vorgetragenen Berufungsgründe) überprüft hat, auch wahrgenommen. Somit ist die von ihr rechtswidrig ausgesprochene Zurückweisung der Antragsänderung letztlich ohne Auswirkungen auf den aus § 66 Abs. 4 AVG resultierenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung über die ganze Sache des erstinstanzlichen Verfahrens geblieben.
- Nachdem aber die belangte Behörde vom ursprünglichen Berufungsantrag ausgegangen ist, ist sie im Ergebnis ohnehin zutreffend davon ausgegangen, dass ihre Kognitionsbefugnis unverändert geblieben ist und diese nach wie vor den gesamten erstinstanzlichen Bescheid umfasste. Sie hat diese Entscheidungskompetenz mit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachentscheidung, mit der sie den Bescheid des Bürgermeisters in jede Richtung (insbesondere in Richtung der vom Beschwerdeführer nachträglich vorgetragenen Berufungsgründe) überprüft hat, auch wahrgenommen. Somit ist die von ihr rechtswidrig ausgesprochene Zurückweisung der Antragsänderung letztlich ohne Auswirkungen auf den aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG resultierenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung über die ganze Sache des erstinstanzlichen Verfahrens geblieben.
- Der Bürgermeister und ihm folgend die belangte Behörde haben die Abweisung des Zustellantrages des Beschwerdeführers auf § 6 Abs. 7 NÖ BO 2014 gestützt. Der Beschwerdeführer tritt dem in der Berufungsergänzung vom
- Jänner 2018 und in der Beschwerde zusammengefasst mit dem Argument entgegen, § 6 Abs. 7 NÖ BO 2014 sei auf nach früheren Bauordnungen begonnene Verfahren nicht anzuwenden.
- Der Bürgermeister und ihm folgend die belangte Behörde haben die Abweisung des Zustellantrages des Beschwerdeführers auf Paragraph 6, Absatz 7, NÖ BO 2014 gestützt. Der Beschwerdeführer tritt dem in der Berufungsergänzung vom
- Jänner 2018 und in der Beschwerde zusammengefasst mit dem Argument entgegen, Paragraph 6, Absatz 7, NÖ BO 2014 sei auf nach früheren Bauordnungen begonnene Verfahren nicht anzuwenden. Das Argument des Beschwerdeführers träfe nach dem Grundsatz des § 70 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 zu. Hinsichtlich der Parteistellung übergangener Nachbarn sieht allerdings der durch die Novelle LGBl. 58/2018 eingefügte und am
- August 2018 in Kraft getretene letzte Satz des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des ersten Satzes vor. Diese wird dadurch bewirkt, dass § 6 Abs. 7 NÖ BO 2014 auch auf solche, an sich nach den früheren Bestimmungen zu Ende zu führende Verfahren Anwendung findet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit jedenfalls seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. 58/2018 nicht mehr zutreffend. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwendende Rechtslage anzuwenden hat, sofern diese nicht selbst Abweichendes anordnet.Das Argument des Beschwerdeführers träfe nach dem Grundsatz des Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz NÖ BO 2014 zu. Hinsichtlich der Parteistellung übergangener Nachbarn sieht allerdings der durch die Novelle Landesgesetzblatt 58 aus 2018, eingefügte und am
- August 2018 in Kraft getretene letzte Satz des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des ersten Satzes vor. Diese wird dadurch bewirkt, dass Paragraph 6, Absatz 7, NÖ BO 2014 auch auf solche, an sich nach den früheren Bestimmungen zu Ende zu führende Verfahren Anwendung findet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit jedenfalls seit Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 58 aus 2018, nicht mehr zutreffend. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwendende Rechtslage anzuwenden hat, sofern diese nicht selbst Abweichendes anordnet.
- Weder die belangte Behörde noch zuvor der Bürgermeister haben sich jedoch näher mit den Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 NÖ BO 2014 für einen Verlust der Parteistellung eines übergangenen Nachbarn auseinandergesetzt. Unbestritten steht im vorliegenden Fall fest, dass sowohl der Hühnerstall als auch die konsensgemäß errichteten Teile des mit dem Bescheid vom
- Juni 1976 bewilligten Bauvorhabens (insbesondere Silo, Jauchegrube, Düngerstätte; dabei handelt es sich um Anlagen, die von den nicht konsensgemäß errichteten, parallel zum Hühnerstall verlaufenden Schweineställen trennbar sind) schon seit Langem fertiggestellt sind, sodass notwendigerweise mit ihrer Errichtung begonnen wurde.
- Weder die belangte Behörde noch zuvor der Bürgermeister haben sich jedoch näher mit den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 7, NÖ BO 2014 für einen Verlust der Parteistellung eines übergangenen Nachbarn auseinandergesetzt. Unbestritten steht im vorliegenden Fall fest, dass sowohl der Hühnerstall als auch die konsensgemäß errichteten Teile des mit dem Bescheid vom
- Juni 1976 bewilligten Bauvorhabens (insbesondere Silo, Jauchegrube, Düngerstätte; dabei handelt es sich um Anlagen, die von den nicht konsensgemäß errichteten, parallel zum Hühnerstall verlaufenden Schweineställen trennbar sind) schon seit Langem fertiggestellt sind, sodass notwendigerweise mit ihrer Errichtung begonnen wurde. Ausdrücklich als solche bezeichnete Baubeginnsanzeigen (diese waren bereits nach § 106 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1968 in der Stammfassung vorgesehen; die Bestimmung findet sich auch unverändert in der Wiederverlautbarung als § 106 Abs. 3 NÖ BO 1976) sind hingegen für keines der beiden Bauvorhaben in den jeweiligen Akten auffindbar. Das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vertritt aber dennoch die Ansicht, dass letztlich solche Anzeigen für beide Bauvorhaben, wenn auch erst lange Zeit nach deren Fertigstellung, erstattet wurden:Ausdrücklich als solche bezeichnete Baubeginnsanzeigen (diese waren bereits nach Paragraph 106, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1968 in der Stammfassung vorgesehen; die Bestimmung findet sich auch unverändert in der Wiederverlautbarung als Paragraph 106, Absatz 3, NÖ BO 1976) sind hingegen für keines der beiden Bauvorhaben in den jeweiligen Akten auffindbar. Das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vertritt aber dennoch die Ansicht, dass letztlich solche Anzeigen für beide Bauvorhaben, wenn auch erst lange Zeit nach deren Fertigstellung, erstattet wurden: Vorauszuschicken ist, dass die Baubeginnsanzeige – im Gegensatz zur Fertigstellungsanzeige – gesetzlich sowohl nach § 26 Abs. 1 NÖ BO 1996 als auch nach dem seit
- Februar 2015 geltenden § 26 Abs. 1 NÖ BO 2014 im Wesentlichen formfrei ausgestaltet war bzw. ist. Bei der Anzeige nach § 26 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich aus § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG freilich ein Gebot der Schriftlichkeit, weil die Anzeige nach dem zweiten Satz des § 26 Abs. 1 NÖ BO 2014 wirkungslos wird, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt tatsächlich mit der Bauausführung begonnen wird und sich somit an die Erstattung der Anzeige der Lauf einer Frist knüpft. Darüber hinausgehende Formvorschriften (zB das Erfordernis von bestimmten Inhalten oder Beilagen) bestehen aber bis heute nicht.Vorauszuschicken ist, dass die Baubeginnsanzeige – im Gegensatz zur Fertigstellungsanzeige – gesetzlich sowohl nach Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 1996 als auch nach dem seit
- Februar 2015 geltenden Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 2014 im Wesentlichen formfrei ausgestaltet war bzw. ist. Bei der Anzeige nach Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 2014 ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG freilich ein Gebot der Schriftlichkeit, weil die Anzeige nach dem zweiten Satz des Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 2014 wirkungslos wird, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt tatsächlich mit der Bauausführung begonnen wird und sich somit an die Erstattung der Anzeige der Lauf einer Frist knüpft. Darüber hinausgehende Formvorschriften (zB das Erfordernis von bestimmten Inhalten oder Beilagen) bestehen aber bis heute nicht. Aus dieser Formfreiheit folgt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, dass jedenfalls eine Fertigstellungsanzeige stets auch eine Baubeginnsanzeige mit in sich einschließt, weil die Fertigstellung eines Bauvorhabens ohne Baubeginn nicht denkbar ist. Mit der Fertigstellungsanzeige wird somit eine (gesetzwidrig) unterbliebene Baubeginnsanzeige jedenfalls nachgeholt. Da für die mit Bescheid vom
- Juni 1976 bewilligten Anlagen am
- November 1996 eine Fertigstellungsanzeige erstattet wurde, ist hinsichtlich dieser Anlagen mit jenem Datum auch die bis dahin unterbliebene Baubeginnsanzeige als erstattet anzusehen. Für den Hühnerstall fehlt bis heute auch eine Fertigstellungsanzeige. Allerdings war dieser Stall auf dem am
- September 2015 vom Mitbeteiligten dem Bürgermeister vorgelegten Bestandsplan eingezeichnet. Spätestens damit hat der Mitbeteiligte unmissverständlich gegenüber dem Bürgermeister zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Bau dieses Stalles begonnen wurde und somit die Baubeginnsanzeige iSd damals schon geltenden § 26 Abs. 1 NÖ BO 2014 erstattet.Für den Hühnerstall fehlt bis heute auch eine Fertigstellungsanzeige. Allerdings war dieser Stall auf dem am
- September 2015 vom Mitbeteiligten dem Bürgermeister vorgelegten Bestandsplan eingezeichnet. Spätestens damit hat der Mitbeteiligte unmissverständlich gegenüber dem Bürgermeister zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Bau dieses Stalles begonnen wurde und somit die Baubeginnsanzeige iSd damals schon geltenden Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 2014 erstattet.
- Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass er bzw. seine Rechtsvorgänger ihre Parteistellung innerhalb eines Jahres nach dem
- November 1996 (hinsichtlich der mit Bescheid vom
- Juni 1976 bewilligten und konsensgemäß errichteten Anlagen) bzw. dem
- September 2015 (hinsichtlich des mit Bescheid vom
- Mai 1970 bewilligten Hühnerstalles) geltend gemacht hätten. Auch in den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich keinerlei Unterlagen, die auf eine Geltendmachung der Parteistellung vor dem nunmehrigen Beschwerde-verfahren zu Grunde liegenden Antrag vom
- Jänner 2017 hindeuten würden. Somit hat der Beschwerdeführer jedenfalls mit Inkrafttreten des § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 seine Parteistellung in beiden Baubewilligungsverfahren mangels fristgerechter Geltendmachung verloren. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung der beiden Baubewilligungsbescheide ist daher auf Grundlage der heutigen Rechtslage wegen fehlender Parteistellung zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 28.01.2009, 2008/05/0198). Somit hat der Beschwerdeführer jedenfalls mit Inkrafttreten des Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014 seine Parteistellung in beiden Baubewilligungsverfahren mangels fristgerechter Geltendmachung verloren. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung der beiden Baubewilligungsbescheide ist daher auf Grundlage der heutigen Rechtslage wegen fehlender Parteistellung zurückzuweisen vergleiche zB VwGH 28.01.2009, 2008/05/0198).
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich aus § 27 VwGVG eine umfassende Kognitionsbefugnis des mit der Beschwerde angerufenen Verwaltungsgerichts ergebe, die im Wesentlichen jener der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG entspricht (dazu schon oben 3.). Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Hinblick auf die dargelegten objektiven Rechtswidrigkeiten – Zurückweisung des eingeschränkten Berufungsbegehrens (oben
- und 4.) und Abweisung anstatt Zurückweisung (oben 7.) – richtigzustellen, auch wenn dadurch dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung getragen wird, weil an dieses insoweit keine Bindung besteht (vgl. insb. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Daher ist die Beschwerde mit diesen Maßgaben als unbegründet abzuweisen.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich aus Paragraph 27, VwGVG eine umfassende Kognitionsbefugnis des mit der Beschwerde angerufenen Verwaltungsgerichts ergebe, die im Wesentlichen jener der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG entspricht (dazu schon oben 3.). Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Hinblick auf die dargelegten objektiven Rechtswidrigkeiten – Zurückweisung des eingeschränkten Berufungsbegehrens (oben
- und 4.) und Abweisung anstatt Zurückweisung (oben 7.) – richtigzustellen, auch wenn dadurch dem Beschwerdebegehren nicht Rechnung getragen wird, weil an dieses insoweit keine Bindung besteht vergleiche insb. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Daher ist die Beschwerde mit diesen Maßgaben als unbegründet abzuweisen.
- Die nur von der belangten Behörde beantragte mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.9. Die nur von der belangten Behörde beantragte mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist. IV.römisch vier. Zur Zulässigkeit der Revision Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 7, 26 Abs. 1 und 70 Abs. 1 (insbesondere zum letzten Satz) NÖ BO 2014 sowie zu § 26 Abs. 1 NÖ BO 1996 fehlt und sich die hier vorgenommene Auslegung auch nicht zwingend aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt. Insbesondere könnte auch die Auffassung vertreten werden, dass eine nicht ausdrücklich als solche bezeichnete bzw. beabsichtigte Baubeginnsanzeige nicht die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 7 NÖ BO 2014 auszulösen vermag. Weiters könnte § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 entgegen dem prima facie klaren Wortlaut auch so ausgelegt werden, dass § 6 Abs. 7 NÖ BO auf Fälle, in denen eine Geltendmachung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn vor Inkrafttreten des § 70 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 erfolgt ist, keine Anwendung findet. Für diese Auslegung könnten Erwägungen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (also eine verfassungskonforme Interpretation) ins Treffen geführt werden.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 7, 26, Absatz eins und 70 Absatz eins, (insbesondere zum letzten Satz) NÖ BO 2014 sowie zu Paragraph 26, Absatz eins, NÖ BO 1996 fehlt und sich die hier vorgenommene Auslegung auch nicht zwingend aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt. Insbesondere könnte auch die Auffassung vertreten werden, dass eine nicht ausdrücklich als solche bezeichnete bzw. beabsichtigte Baubeginnsanzeige nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 6, Absatz 7, NÖ BO 2014 auszulösen vermag. Weiters könnte Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014 entgegen dem prima facie klaren Wortlaut auch so ausgelegt werden, dass Paragraph 6, Absatz 7, NÖ BO auf Fälle, in denen eine Geltendmachung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn vor Inkrafttreten des Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014 erfolgt ist, keine Anwendung findet. Für diese Auslegung könnten Erwägungen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (also eine verfassungskonforme Interpretation) ins Treffen geführt werden. Diese Auslegungsfragen sind auch entscheidungsrelevant, sodass darin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG liegen. Diese Auslegungsfragen sind auch entscheidungsrelevant, sodass darin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.437.001.2018