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{'item': 'LVwG-S-658/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.12.2018 GeschäftszahlLVwG-S-658/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16.01.2018, GZ: ***, mit welchem die Anträge hinsichtlich des Aufschubes des Strafvollzuges abgewiesen wurden, nach durchgeführter öffentlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum bisherigen Gang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24.09.2015, Zl. ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 und 4 und 4 GSpG gemäß § 52 Abs. 2 GSpG eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 39 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 700,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24.09.2015, Zl. ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, 2 und 4 und 4 GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 39 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 700,-- auferlegt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und wurde dieser mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.03.2017, GZ: LVwG-S-2950/001-2015, insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen für die zwei Eingriffsgegenstände mit je € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 10 Stunden) neu festgesetzt wurden. Gegenständliches Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 28.04.2017 erging die Mahnung an die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zahlung der Geldleistung in Höhe von insgesamt € 3.300,--. Es wurde in weiterer Folge die Fahrnis- und Gehaltsexekution beantragt und bewilligt. Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin den Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 54 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin den Aufschub des Strafvollzuges gemäß Paragraph 54, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG). Mit hier angefochtenem Bescheid vom 16.01.2018, GZ: ***, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin, den Strafvollzug zum Zweck der Erbringung der gemeinnützigen Leistung aufzuschieben, in eventu den Strafvollzug zum Zweck des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes aufzuschieben, in eventu den Strafvollzug wegen der akuten Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten der antragstellenden Partei für 12 Monate aufzuschieben, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Strafbescheid des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.03.2017, Zl. LVwG-2950/001-2015, rechtskräftig sei und die Strafe in Höhe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) zu vollstrecken sei. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld sei mit Schreiben vom 14.11.2017 die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ergangen, nachdem der verhängte Strafbetrag nicht zur Einzahlung gebracht worden sei und auch nicht durch die bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution eingebracht habe werden können. In der Folge habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.11.2017 die obgenannten Anträge bei der Behörde eingebracht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16.01.2018 sei der Beschwerdeführerin die Absicht der Behörde, ihren Antrag vom 20.11.2017 hinsichtlich der Punkte 1 und 2 abzuweisen, mitgeteilt worden. Für die Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme bzw. Einbringung entsprechender Beweisanbote sei eine Frist gewährt worden und sei diese fruchtlos verstrichen. Zu Spruchpunkt
  3. und
  4. erwog die Behörde, dass im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafrecht mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht vorzunehmen sei. Zu Spruchpunkt
  5. und
  6. erwog die Behörde, dass im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG im Verwaltungsstrafrecht mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht vorzunehmen sei. Zu Spruchpunkt
  7. erwog die Behörde, dass entsprechend § 54a Abs. 1 der Bestrafte auf Antrag die Aufschiebung des Strafvollzuges erwirken könne, sofern durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gefährdet werden würde oder dringende Angelegenheiten, die Angehörige betreffen, zu ordnen wären.Zu Spruchpunkt
  8. erwog die Behörde, dass entsprechend Paragraph 54 a, Absatz eins, der Bestrafte auf Antrag die Aufschiebung des Strafvollzuges erwirken könne, sofern durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gefährdet werden würde oder dringende Angelegenheiten, die Angehörige betreffen, zu ordnen wären. Zumal die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben habe, um aufzuzeigen, weshalb eine Gefährdung der Erwerbsmöglichkeiten vorliegend wäre, sei seitens der belangten Behörde kein wichtiger Grund für den Aufschub des Strafvollzuges erkannt worden und seien die Anträge dementsprechend abzuweisen gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der gesamte Bescheid angefochten werde und stütze sich die Anfechtung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Bestimmungen des VStG führte die Beschwerdeführerin aus, dass das VStG vorsehe, dass in Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen sinngemäß anzuwenden seien. Folglich dieser Verweisungsnorm sei im Verwaltungsstrafverfahren auch die Erbringung von gemeinnütziger Leistung statt Haft oder aber auch der elektronisch überwachte Hausarrest zulässig. Dies sei zwar nicht explizit im VStG geregelt, ergebe sich jedoch bei korrekter Interpretation und auch aus dem Willen des Gesetzgebers. Die Verweisungsnorm des § 53d VStG umfasse auch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. Die Verweisungsnorm des Paragraph 53 d, VStG umfasse auch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. Sofern das erkennende Gericht auf dem Standpunkt verweilen solle, dass es im hier anzuwendenden VStG keine Regelungen zur gemeinnützigen Leistung bzw. zum elektronisch überwachten Hausarrest gebe, so sei dem zu entgegnen, dass die Verweigerung der Möglichkeit im Verwaltungsstrafverfahren statt der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen und/oder statt der Ersatzfreiheitsstrafe den elektronisch überwachten Hausarrest zu wählen, einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz darstellen würde. Eine Überprüfung der Verfassungskonformität dieser Regelung werde hiermit angeregt. Unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten sei davon auszugehen, dass § 53d VStG nur insoweit besondere Bestimmungen zu §§ 3 und 3a StVG enthalte, als hier unter anderem auch aber nicht nur bzw. ausschließlich der Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten geregelt sei. Unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten sei davon auszugehen, dass Paragraph 53 d, VStG nur insoweit besondere Bestimmungen zu Paragraphen 3 und 3 a StVG enthalte, als hier unter anderem auch aber nicht nur bzw. ausschließlich der Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten geregelt sei. Die Annahme einer gänzlichen Verdrängung der §§ 3 und 3a StVG einschließlich der hier maßgeblichen Regelungen über die Möglichkeit der Abwendung der Strafverbüßung durch § 53d VStG rein auf Grund der Frage, ob nun die Ersatzfreiheitsstrafe in einem gerichtlichen Gefangenenhaus/Strafvollzugsanstalt oder im Haftraum der Behörde vollzogen werde, würde nämlich zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren einerseits und im gerichtlichen Strafverfahren andererseits führen.Die Annahme einer gänzlichen Verdrängung der Paragraphen 3 und 3 a StVG einschließlich der hier maßgeblichen Regelungen über die Möglichkeit der Abwendung der Strafverbüßung durch Paragraph 53 d, VStG rein auf Grund der Frage, ob nun die Ersatzfreiheitsstrafe in einem gerichtlichen Gefangenenhaus/Strafvollzugsanstalt oder im Haftraum der Behörde vollzogen werde, würde nämlich zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren einerseits und im gerichtlichen Strafverfahren andererseits führen. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, dass zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Strafverfahren wesentliche Unterschiede bestehen, die etwa aus Gründen der Verwaltungsökonomie grundsätzlich verschiedenartige Regelungen einer Frage sachlich zu rechtfertigen vermögen. Es sei jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, das VStG insbesondere § 53d so zu verstehen, dass diejenigen, deren Strafe zufälligerweise in einem Gefangenenhaus vollzogen werde, in den Genuss der Möglichkeit der Erbringung von z.B. gemeinnütziger Leistung kommen können und andere, deren Strafe wieder zufallsabhängig im Haftraum vollzogen werde, dieses Privileg nicht genießen können. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, dass zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Strafverfahren wesentliche Unterschiede bestehen, die etwa aus Gründen der Verwaltungsökonomie grundsätzlich verschiedenartige Regelungen einer Frage sachlich zu rechtfertigen vermögen. Es sei jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, das VStG insbesondere Paragraph 53 d, so zu verstehen, dass diejenigen, deren Strafe zufälligerweise in einem Gefangenenhaus vollzogen werde, in den Genuss der Möglichkeit der Erbringung von z.B. gemeinnütziger Leistung kommen können und andere, deren Strafe wieder zufallsabhängig im Haftraum vollzogen werde, dieses Privileg nicht genießen können. Eine solche Auslegung würde eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare unsachliche Schlechterstellung eines im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Bestraften gegenüber einem gerichtlichen Strafverfahren Verurteilten bedeuten. Ja mehr noch käme es rein auf Grund der örtlichen Situation innerhalb des VStG zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung. Denn der Gesetzgeber stufe in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallende Vergehen von vornherein als weniger schwerwiegend ein, als gerichtliche Delikte und sehe für erstere deshalb eine geringere Strafdrohung vor. Schließlich spreche die Bedachtnahme auf die Intention des Gesetzgebers, mit der Schaffung des § 3a StVG, der Sozialschädlichkeit von kurzen Freiheitsstrafen begegnen zu können, ebenfalls für die dargelegte - gleichheitskonforme – Auslegung. Eine solche Auslegung würde eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare unsachliche Schlechterstellung eines im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Bestraften gegenüber einem gerichtlichen Strafverfahren Verurteilten bedeuten. Ja mehr noch käme es rein auf Grund der örtlichen Situation innerhalb des VStG zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung. Denn der Gesetzgeber stufe in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallende Vergehen von vornherein als weniger schwerwiegend ein, als gerichtliche Delikte und sehe für erstere deshalb eine geringere Strafdrohung vor. Schließlich spreche die Bedachtnahme auf die Intention des Gesetzgebers, mit der Schaffung des Paragraph 3 a, StVG, der Sozialschädlichkeit von kurzen Freiheitsstrafen begegnen zu können, ebenfalls für die dargelegte - gleichheitskonforme – Auslegung. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die antragstellende Partei ein Recht darauf habe, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen zu tilgen. Gleiches gelte wohl sinngemäß für den Hausarrest (elektronisch überwacht). Dies ergebe sich aus den §§ 54a und 53d VStG unter analoger Anwendung der §§ 3a und 156b StVG.Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die antragstellende Partei ein Recht darauf habe, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen zu tilgen. Gleiches gelte wohl sinngemäß für den Hausarrest (elektronisch überwacht). Dies ergebe sich aus den Paragraphen 54 a und 53 d VStG unter analoger Anwendung der Paragraphen 3 a und 156 b StVG. Dass die antragstellende Partei in ihrer Erwerbsmöglichkeit gefährdet sei, ergebe sich daraus, dass sie ihre Position als Geschäftsführerin verlieren würde, sofern man sie inhaftiere. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und zu erkennen, dass dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges stattgegeben werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.05.2018 an, zu welcher weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführervertreter erschienen sind. Weiters auch kein Vertreter der belangten Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: § 53 VStG:Paragraph 53, VStG:

(1)Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(1)Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2)Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, darf die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlußvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig. § 53d VStG:Paragraph 53 d, VStG:
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der Paragraphen 31, Absatz 2, 32, 45, Absatz eins, 54, Absatz 3, 115, 127, 128, 132, Absatz 4 und 149 Absatz eins und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.
(2)Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.
(2)Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Paragraph 32, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.
(3)Wird eine Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht.
(3)Wird eine Freiheitsstrafe nach Paragraph 53, Absatz 2, in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht. Zuletzt aktualisiert am § 54 VStG:Paragraph 54, VStG:
(1)An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.
(2)Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.
(3)Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.
(3)Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen. § 54a VStG:Paragraph 54 a, VStG:
(1)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
  1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
  2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
  3. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3)Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
(4)Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit war zu erwägen: Das VStG sieht nicht die Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder einen elektronisch überwachten Hausarrest als Vollzugsmaßnahme vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2017, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die Strafe beim Polizeianhaltezentrum ***, ***, ***, anzutreten. Es wurde sohin der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in den Hafträumen des PAZ *** angeordnet und nicht gemäß § 53d VStG in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in einer Strafvollzugsanstalt.Es wurde sohin der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in den Hafträumen des PAZ *** angeordnet und nicht gemäß Paragraph 53 d, VStG in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in einer Strafvollzugsanstalt. Die in § 53d enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes betrifft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausschließlich jene Fälle, in denen eben der Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in einer Strafvollzugsanstalt durchgeführt wird. Die in Paragraph 53 d, enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes betrifft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausschließlich jene Fälle, in denen eben der Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in einer Strafvollzugsanstalt durchgeführt wird. Beides ist in gegenständlicher Causa aber nicht der Fall, sondern wurde der Vollzug im PAZ angeordnet, weshalb die Verweisungsnorm hier nicht greift. Darüber hinaus teilt das erkennende Gericht die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich hiebei um keine Gesetzeslücke im VStG handelt, sondern der Gesetzgeber bewusst keinen Verweis auf das Strafvollzugsgesetz vorgenommen hat. Es stehe dem Gesetzgeber - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen (vgl. VfSlg 19.690/2012).Es stehe dem Gesetzgeber - nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen vergleiche VfSlg 19.690 aus 2012,). Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (vgl. VfSlg 15.190/1998 mwN).Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind vergleiche VfSlg 15.190 aus 1998, mwN). Daher widersprechen unterschiedliche Sanktionssysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen – mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen – für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem auch verwaltungsbehördlichen Verfahren einerseits und dem allgemeinen Verwaltungsstrafrecht andererseits aus den dargelegten Gründen von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind differenzierende Regelungen sachlich gerechtfertigt (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/09/0216).Daher widersprechen unterschiedliche Sanktionssysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen – mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen – für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem auch verwaltungsbehördlichen Verfahren einerseits und dem allgemeinen Verwaltungsstrafrecht andererseits aus den dargelegten Gründen von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind differenzierende Regelungen sachlich gerechtfertigt vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/09/0216). Ersatzfreiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren sind gemäß § 53 Abs. 1 VStG in Abweichung zu anderen Regelungen – vorrangig im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat. Ersatzweise hat die Verbüßung der Strafe in der dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion zu erfolgen, soweit diese über einen Haftraum verfügt; lediglich dann, wenn keine der genannten Möglichkeiten greift, kommt subsidiär der Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus bzw. in einer Strafvollzugsanstalt in Betracht. Nur in einer solchen genannten Konstellation hat die Strafvollzugsbehörde gemäß § 53d Abs. 1 VStG das StVG anzuwenden – im Hinblick auf die erfolgte bzw. beabsichtigte Anhaltung der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum *** ist dies hier nicht vorliegend.Ersatzfreiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VStG in Abweichung zu anderen Regelungen – vorrangig im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat. Ersatzweise hat die Verbüßung der Strafe in der dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion zu erfolgen, soweit diese über einen Haftraum verfügt; lediglich dann, wenn keine der genannten Möglichkeiten greift, kommt subsidiär der Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus bzw. in einer Strafvollzugsanstalt in Betracht. Nur in einer solchen genannten Konstellation hat die Strafvollzugsbehörde gemäß Paragraph 53 d, Absatz eins, VStG das StVG anzuwenden – im Hinblick auf die erfolgte bzw. beabsichtigte Anhaltung der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum *** ist dies hier nicht vorliegend. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daher nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen. In der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor (vgl. VwGH 09.09.2014, 2014/09/0009).Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daher nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen. In der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor vergleiche VwGH 09.09.2014, 2014/09/0009). Es liegt somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistung anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren für nicht anwendbar erklärt hat. Dies begegnet aus den dargelegten Gründen - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VwGH 09.09.2014, 2014/09/0009).Es liegt somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistung anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG im Verwaltungsstrafverfahren für nicht anwendbar erklärt hat. Dies begegnet aus den dargelegten Gründen - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VwGH 09.09.2014, 2014/09/0009). Der Verfassungsgerichtshof hegt somit gegen die den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistung nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen.Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen. Gleich verhält es sich mit der beantragten elektronischen Überwachung des Hausarrestes. Zur behaupteten Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes war zu erwägen: Hinsichtlich des beantragten Aufschubes des Strafvollzuges wegen der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes infolge Verlustes der Erwerbsmöglichkeit lagen keinerlei Anhaltspunkte vor, bzw. wurde von der Beschwerdeführerin weder genau dargetan noch unter Beweis gestellt, dass tatsächlich mit der Gefährdung des notwendigen Unterhaltes zu rechnen wäre, bei sofortigem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden. Weshalb sie wegen Vollzuges von 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ihre Stellung als Geschäftsführerin verlieren sollte, war dem erkennenden Gericht nicht klar, und liegt dies auch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung bei einem solchen Zeitraum. Zumal die Beschwerdeführerin auch nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung erschienen ist und kein weiteres Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass es dem erkennenden Gericht erlauben würde, von anderen Annahmen auszugehen, war für das erkennende Gericht auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.658.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.