RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1148/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einzelrichterin Mag. Lindner über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Oktober 2018, ***, wie folgt entschieden:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B befristet erteilt wurde, dahingehend abgeändert, dass die Auflage bzw. Beschränkung der Lenkberechtigung Punkt
- (Beschränkung auf Fahrten im Bezirk und Stadt *** – Code 62) ergänzt wird wie folgt:“
- Bezirk und Stadt *** sowie Bezirk ***”.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B befristet erteilt wurde, dahingehend abgeändert, dass die Auflage bzw. Beschränkung der Lenkberechtigung Punkt
- (Beschränkung auf Fahrten im Bezirk und Stadt *** – Code 62) ergänzt wird wie folgt:, “
- Bezirk und Stadt *** sowie Bezirk ***”.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 3, § 8 Führerscheingesetz – FSGParagraph 3,, Paragraph 8, Führerscheingesetz – FSG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- Oktober 2018, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „Behörde“) dem Beschwerdeführer über dessen Antrag auf Verlängerung seiner bis
- August 2017 befristeten Lenkberechtigung die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B neuerlich befristet bis
- September 2020 und unter folgenden Auflagen und Beschränkungen (wieder)erteilt:
- Beim Lenken von KFZ ist eine entsprechende Brille zu tragen (01.01)
- Dem Fachgebiet Gesundheitswesen sind in Abständen von 12 Monaten folgende Kontrollbefunde vorzulegen: Nachweis einer Fahrstunde nach 1 Jahr Code 104 (19.09.2019)
- Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) (Code 61)
- Automatische Wahl des Getriebegangs (Code 10.02)
- Automatische Kupplung (Code 15.03)
- Beschränkung auf Fahrten im Bezirk und Stadt *** (Code 62) Weiters wurde darauf hingewiesen, dass zur Nachuntersuchung folgende Befunde mitzubringen sind: - Gutachten vom Facharzt für Augenheilkunde und Lungenheilkunde - Beobachtungsfahrt Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Die Behörde stützte sich dabei auf das amtsärztliche Gutachten vom
- September 2018, welches wiederum Bezug nimmt auf ein kraftfahrtechnisches Gutachten gemäß § 9 FSG i.V.m. § 3 Abs. 4 SG-GV nach durchgeführter Beobachtungsfahrt.Die Behörde stützte sich dabei auf das amtsärztliche Gutachten vom
- September 2018, welches wiederum Bezug nimmt auf ein kraftfahrtechnisches Gutachten gemäß Paragraph 9, FSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, SG-GV nach durchgeführter Beobachtungsfahrt. Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige empfahl eine Umkreisbeschränkung im Sinne einer „Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 25 km vom Wohnsitz in ***“ oder „Beschränkung auf Fahrten innerhalb der Bezirke *** und ***“. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr A mit der Handhabung eines Kraftfahrzeuges der Führerscheinklasse B ohne Kupplungspedal und ohne manuelle Gangwahl ausreichend vertraut sei, einen umsichtigen und routinierten Eindruck mache, den Verkehrsraum zielgerichtet beobachte und mit dem übrigen Verkehr ausreichend mitgeschwommen sei. Die bei der Beobachtungsfahrt beobachteten Auffälligkeiten – mit Ausnahme der Fahrspur – seien beim überwiegenden Teil aller KraftfahrzeuglenkerInnen ebenso zu beobachten und unterscheide Herr A sich im Hinblick auf diese Auffälligkeiten nicht von ihnen. Da die Spurgestaltung unter anderem von der Konzentrationsfähigkeit und davon abhänge, ob es sich um bekannte und regelmäßig befahrene Streckenabschnitte handle (Routine), werde seitens des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen empfohlen, eine räumliche Einschränkung auf jene Bereiche abzusprechen, welche Herr A tatsächlich regelmäßig befahre und würde es sich dabei sehr wohl um die Fahrt von *** nach *** handeln, nicht jedoch um Fahrten ins ***. Dortige Freilandstraßen verlangten einem Kraftfahrzeuglenker erhöhte Spursicherheit bei höheren Geschwindigkeiten ab, als im städtischen Bereich. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die unter Punkt
- des Bescheides festgesetzte Beschränkung auf Fahrten im Bezirk und Stadt *** ersatzlos zu beheben, in eventu den in Punkt
- angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die unter Punkt
- erfolgte Beschränkung auf Fahrten im Bezirk und Stadt ***, Bezirke und Stadt *** und Bezirk *** ausgeweitet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Beobachtungsfahrt nach einer längeren Zeit ohne Fahrpraxis absolviert und sich die mangelnde Fahrpraxis bei der Beobachtungsfahrt bemerkbar gemacht habe. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die nächste größere Stadt *** sei und auch *** von *** genauso weit entfernt sei wie ***. Er fahre regelmäßig nach ***, weil er dort viele Bekannte habe und zum Einkaufen nach *** bzw. ***. Eine Begründung dafür, warum seine fahrtechnischen Fähigkeiten für Fahrten nach ***, nicht aber nach *** und *** ausreichen, fehle. Die örtliche Beschränkung auf die Bezirke *** und *** sei unsachlich und daher rechtsunrichtig. Er stelle den Antrag auf ersatzlose Behebung der unter Punkt
- des angefochtenen Bescheides festgelegten Beschränkung auf Fahrten im Bezirk und Stadt ***, in eventu Ausweitung der Beschränkung auf Fahrten im Bezirk und Stadt ***, Bezirk und Stadt *** und Bezirk ***. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde eine ergänzende Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen C vom
- November 2018 eingeholt. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des negativen Ergebnisses einer verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) eine Beobachtungsfahrt absolvierte, weshalb die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derart hoch sein musste, dass das Ergebnis der VPU entkräftet werden würde. Aus seiner Erfahrung wisse er, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mit steigendem Alter (Herr A sei zum Zeitpunkt der Beobachtungsfahrt 82 Jahre gewesen) immer mehr davon abhänge, wie häufig man gewisse Strecken fahre. Grundsätzlich sei dieser Unterschied in jedem Alter vorhanden, jedoch gelinge es mit steigendem Alter immer weniger, ausreichend rasch auf die speziellen Anforderungen in einer bestimmten Situation zu reagieren. Kenne man sich in einem Verkehrsbereich gut aus, entlaste dies einen Kraftfahrzeuglenker erheblich. Der Abbau der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sei umso größer je weniger man fahre und sich selbst fordere. Aufgrund dieser Umstände sei bei Herrn A hinterfragt worden, welche Strecken er noch regelmäßig befahre und welche Strecken er auch hinkünftig noch fahren wolle. Als weiteste Strecke sei lediglich mitgeteilt worden, dass er von seiner Wohnadresse in *** immer wieder zu seinem Sohn nach *** fahre, dabei wolle er aber auch die Autobahn/Autostraße benutzen. Dass Herr A auch noch weitere Ziele wie *** oder *** regelmäßig befahren wolle, habe er im Rahmen der Beobachtungsfahrt nicht gesagt. In seinem Gutachten vom 14.9.2018 habe er eine örtliche Einschränkung empfohlen und die mögliche Formulierung beispielshaft angeführt. Eine Befürwortung für längere Strecken als 60 km oder für Fahrten ins Stadtgebiet von *** könne er aufgrund der durchgeführten Beobachtungsfahrt und der dabei gezeigten Leistungsfähigkeit nicht aussprechen. In seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Stellungnahme des Sachverständigen dahingehend widersprüchlich sei, als zum einen Fahrten bis zum südlichsten Punkt des Bezirkes *** (Entfernung 60 km von ***) zugestehe und ausführe, dass eine Befürwortung für längere Strecken als 60 km oder für Fahrten im Stadtgebiet von *** nicht erfolgen könne, zum anderen aber eine örtliche Einschränkung auf den Umkreis von 30 km empfehle. Wenn der Sachverständige Fahrten für längere Strecken als 60 km und Fahrten ins Stadtgebiet von *** ausschließe, wäre die Beschränkung auf Fahrten im Umkreis von 60 km vom Wohnsitz in *** mit Ausnahme des Stadtgebietes von ***, allenfalls im Sinne des Eventualantrages auf Fahrten im Bezirk und Stadt ***, Bezirk und Stadt *** und Bezirk *** angebracht, um dem letzten Absatz auf Seite 3 der Stellungnahme des Sachverständigen zu entsprechen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Gegenständlich sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) maßgebend: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), ... § 5.
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). …Paragraph 5,
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). … § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; …
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. … Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung maßgebend: § 1.
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: …Paragraph eins,
(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: …
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
- fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen. …
- ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. … § 2.
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:Paragraph 2,
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs. 3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden. …Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 als Auflage gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden. …
(3)Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(3)Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(4)Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren. § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. …Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. …
(2)Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfasst jedenfalls
- die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
- den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen; …
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. …
(5)Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. Wenn nun in der (ergänzenden) Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom
- November 2018 die Aussage getroffen wurde, dass eine Befürwortung für längere Strecken als 60 km oder für Fahrten ins Stadtgebiet von *** aufgrund der duchgeführten Beobachtungsfahrt und der dabei gezeigten Leistungfähigkeit nicht ausgesprochen werden könne, kann im Umkehrschluss und in Verbindung mit dem Gutachten vom
- September 2018 geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer für Fahrten kürzer als 60 km und in jene Bereiche, die er regelmäßig befährt, die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit besitzt. Die Beschränkung konnte daher antragsgemäß (über Fahrten im Bezirk und Stadt *** hinaus) auf Fahrten im Bezirk und Stadt *** sowie im Bezirk ***, welche Bezirke unmittelbar an das Gemeindegebiet von *** angrenzen, ausgeweitet werden, indem der Beschwerdeführer dargetan hat, diese Gebiete regelmäßig zu befahren und weiters die Bezirksgrenzen der Bezirke *** und *** weniger als 60 km Luftlinie vom Wohnsitz des Beschwerdeführes in *** entfernt liegen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1148.001.2018