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{'item': 'LVwG-AV-1562/001-2017'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt 130§ 7§ 24§ 13Art. 28§§ 6Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1562/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.,

  1. Die Frist zur Errichtung des schalenwilddichten Zaunes wird bis zum 30.03.2019 verlängert.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.11.2017, Zl. ***, wurde der Stadtgemeinde *** aufgetragen, entlang der Eigentumsgrenze zwischen den umfriedeten Eigenjagdgebieten „Stadtgemeinde ***“ und „C“ bis zum 30.03.2018 einen schalenwilddichten Zaun herzustellen. Begründet wurde dies damit, dass der derzeitige Zustand ohne schalenwilddichte Umfriedung der beiden Eigenjagdgebiete nicht rechtmäßig sei, weshalb der der gesetzlichen Lage entsprechende Zustand herzustellen sei. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben: „In umseits rubrizierter Verwaltungssache teilt die Beschwerdeführerin zunächst mit, dass sie die A Rechtsanwälte KG, ***, ***, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat und ersucht um da. Kenntnisnahme. Die einschreitenden Rechtsvertreter berufen sich auf die erteilte Vollmacht. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom 10.11.2017 zu ***, zugestellt am 14.11.2017, betreffend das umfriedete Eigenjagdgebiet („***“) der Stadtgemeinde *** und der C in *** - Anordnung zur Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gem. Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist nachstehendeGegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom 10.11.2017 zu ***, zugestellt am 14.11.2017, betreffend das umfriedete Eigenjagdgebiet („***“) der Stadtgemeinde *** und der C in *** - Anordnung zur Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb offener Frist nachstehende BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führt diese aus wie folgt: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom 10.11.2017 zu *** wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Im Einzelnen führt- die Beschwerdeführerin aus wie folgt: 1.) Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.11.2017 zu *** wurde der Beschwerdeführerin gem. § 7 Abs 7 NÖ JagdG 1974 aufgetragen, bis zumwurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, Absatz 7, NÖ JagdG 1974 aufgetragen, bis zum 30.03.2018 entlang der Eigentumsgrenze zwischen den umfriedeten Eigenjagdgebieten „Stadtgemeinde ***“ und „C“ einen schalenwilddichten Zaun herzustellen. ln ihrer Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dann, wenn sie feststellt, dass ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, gem. § 7 Abs 7 NÖ JagdG 1974 mit Bescheid die zur Erreichung deseingehalten werden, gem. Paragraph 7, Absatz 7, NÖ JagdG 1974 mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anordnen könne. Dem diesbezüglichen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.07.2010 zu *** wurden die Jagdgebiete, Jagdgehege, Vorpachtrechte und Abrundungen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** für die Jagdperiode vom 01.01.2011 bis 31.12.2019 festgestellt (Beilage ./B). Diesem Feststellungsbescheid gingen insgesamt drei Anträge; der Beschwerdeführerin bzw. der C in ***, vertreten durch die Beschwerdeführerin, als jeweilige Grundeigentümer vom 24.07.2009 voraus, mit welchen die Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich der dort namentlich genannten Grundstücke beantragt wurde (§ 12 NÖ JagdG 1914):Eigenjagd hinsichtlich der dort namentlich genannten Grundstücke beantragt wurde (Paragraph 12, NÖ JagdG 1914):  Die „Eigenjagd der C in ***“ sollte als Jagdgehege gem. § 7 NÖ JagdG 1974 geführt werden, die beantragte Jagdgebietsfläche betrug insgesamt 1.254.869 m² (= 125,4869 ha; vgl. Beilage ./C).Die „Eigenjagd der C in ***“ sollte als Jagdgehege gem. Paragraph 7, NÖ JagdG 1974 geführt werden, die beantragte Jagdgebietsfläche betrug insgesamt 1.254.869 m² (= 125,4869 ha; vergleiche Beilage ./C).  v Die als „Eigenjagd der Stadtgemeinde ***“ beantragte Jagdgebietsfläche betrug insgesamt 5.911.355 m² (= 591,1355 ha; vgl. Beilage ./D) und wurde ein Antrag auf Einräumung von Vorpachtrechten und Abrundungen von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen gestellt.v Die als „Eigenjagd der Stadtgemeinde ***“ beantragte Jagdgebietsfläche betrug insgesamt 5.911.355 m² (= 591,1355 ha; vergleiche Beilage ./D) und wurde ein Antrag auf Einräumung von Vorpachtrechten und Abrundungen von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen gestellt.  s Weitere sollte auch die „Eigenjagd (Jagdhege) der Stadtgemeinde ***“ als Jagdgehege gem. § 7 NÖ JagdG 1974 geführt werden, die beantragte Jagdgebietsfläche betrug insgesamt 2.029.258 m² (= 202.9258 ha; vgl. Beilage ./E). Im Rahmen dieser Antragstellung wurde ein Antrag auf Einräumung von Vorpachtrechten und Abrundungen von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen gestellt und der „Anhang für Jagdgehege" übermittelt, mit welchem bestätigt wurde. dass der schalenwilddichte Abschluss bereits errichtet wurde.s Weitere sollte auch die „Eigenjagd (Jagdhege) der Stadtgemeinde ***“ als Jagdgehege gem. Paragraph 7, NÖ JagdG 1974 geführt werden, die beantragte Jagdgebietsfläche betrug insgesamt 2.029.258 m² (= 202.9258 ha; vergleiche Beilage ./E). Im Rahmen dieser Antragstellung wurde ein Antrag auf Einräumung von Vorpachtrechten und Abrundungen von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen gestellt und der „Anhang für Jagdgehege" übermittelt, mit welchem bestätigt wurde. dass der schalenwilddichte Abschluss bereits errichtet wurde. Der genannte Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft TuIln vom 23.07.2010 zu *** (Beilage ./B) betraf sohin unter anderem das Eigenjagdgebiet „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***" und wurde dieses Eigenjagdgebiet – letztlich abweichend zu dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag -- als aus den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** im Gesamtausmaß von 74.3703 ha bestehend festgestellt. Die Befugnis zur Eigenjagd steht der Beschwerdeführerin zu und wird diese in Form eines Jagdgeheges für die Schalenwildarten Rotwild, Rehwild, Damwild und Schwarzwild geführt. An Abrundungen wurden die Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit den Grundstücksnummern ***, ***, ***, *** und *** im Ausmaß von insgesamt 128,5555 ha dem Eigenjagdgebiet „Jagdgehege Stadtgemeinde ***“ zur Bejagung zugewiesen. Weiters wurde im selben Bescheid das Eigenjagdgebiet „C in ***“ mit den Grundstücken ***, *** und *** im Ausmaß von 125,4869 ha festgestellt. Die Befugnis zur Eigenjagd steht der C in *** zu und wird die Eigenjagd ebenfalls in der Form eines Jagdgeheges für die Schalenwildarten Rotwild, Rehwild, Damwild und Schwarzwild geführt. Das Eigenjagdgebiet „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***" grenzt in der Natur unmittelbar an die südliche Grenze des Eigenjagdgebietes „C in ***“ an und wurden beide Jagdgehege auch bereits in den Jagdperioden zuvor als ein gemeinsames Jagdgehege ausgeführt, welcher Umstand von der belangten Behörde im Rahmen der jagdlichen Aufsicht geprüft, genehmigt und bestätigt wurde. Insofern wurde daher auch in den in der fraglichen Jagdperiode (ab dem Jahr 2011, allerdings auch bereits in den Jagdperioden davor) bei der belangten Behörde eingereichten Abschussplänen immer ein gemeinsames Jagdgehege mit einem Gesamtausmaß von ca. 330 ha bekanntgegeben und wiesen auch die der belangten Behörde übergebenen Abschusslisten gemeinsame Abschüsse für die beiden Eigenjagdgebiete „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***” und C in ***“ aus (vgl. insbesondere die imStadtgemeinde ***” und C in ***“ aus vergleiche insbesondere die im Verwaltungsakt erliegenden Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.03.2016). Am 22.08./10.09.2014 bzw. 29.08./10.09.2014 wurden Jagdpachtverträge zwischen der Beschwerdeführerin bzw. der C in *** einerseits und der Jagdgesellschaft B andererseits, jeweils über das gemeinsame Jagdgehege „Stadtgemeinde ***“ und „C in ***“ abgeschlossen und diese der belangten Behörde gem. § 51 NÖ JagdG 1974 angezeigt, wobei eine Untersagung der„Stadtgemeinde ***“ und „C in ***“ abgeschlossen und diese der belangten Behörde gem. Paragraph 51, NÖ JagdG 1974 angezeigt, wobei eine Untersagung der Verpachtung seitens der belangten Behörde in beiden Fällen unterblieb. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2016 zu *** wurde der Beschwerdeführerin - unter Verweis auf § 7 Abs 7 NÖ JagdG 1974 - mitgeteilt, dassBeschwerdeführerin - unter Verweis auf Paragraph 7, Absatz 7, NÖ JagdG 1974 - mitgeteilt, dass „aufgrund der Rechtslage nach dem NÖ JagdG 1974“ ein gemeinsames Bewirtschaften von festgestellten, umfriedeten Eigenjagdgebieten mit unterschiedlichen Grundeigentümern nicht zulässig und die Trennung der festgestellten, umfriedeten Eigenjagdgebiete durch Errichten eines schalenwilddichten Zaunes entlang der Eigentumsgrenze herzustellen sei. Der Beschwerdeführerin wurde freigestellt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des genannten Schreibens eine diesbezügliche Stellungnahme bei der belangten Behörde einzubringen. Nachdem dem fristgerecht eingebrachten Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde, brachte diese mit Stellungnahme vom 23.08.2016 im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin als Verwalterin des Vermögens der C in *** beauftragt und eingesetzt ist und dass die C in *** nicht in der Lage ist, selbstständig tätig zu werden, sondern vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die von dieser gesetzt werden, durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als nunmehrige Beschwerdeführerin erfolgen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2010 zu *** (Beilage ./B) sei so zu verstehen, dass das Jagdgehege des Eigenjagdgebietes „C in ***“ und des Eigenjagdgebietes „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ als ein gemeinsames Jagdgehege ausgeführt wird. Verwiesen wurde insbesondere auch darauf, dass das nunmehrige Vorhaben der belangten Behörde, einen schalenwilddichten Zaun zwischen diesen beiden, seit jeher gemeinsam verwalteten Eigenjagdgebieten zu errichten, der Intention des Gesetzgebers widerspricht. Lediglich hilfsweise - für den Fall, dass die belangte Behörde den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht folgen sollte – beantragten die Beschwerdeführerin und die C in ***, vertreten durch die Beschwerdeführerin, die Erweiterung des umfriedeten Eigenjagdgebietes „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“, bestehend aus den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** im Gesamtausmaß von 74,3703 ha mit den Abrundungen in Form der Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit den Grundstücksnummern ***, ***,***, ***, *** und *** im Ausmaß von insgesamt 128,5555 ha, um das umfriedete Eigenjagdgebiet „C in ***“, bestehend aus den Grundstücken ***, *** und *** im Ausmaß von 125,4869 ha, und sollte dieses Eigenjagdgebiet, welches im Sinne der §§ 6 und 7 NÖ JagdG 1974 im räumlich ungeteilten Besitz der C inParagraphen 6 und 7 NÖ JagdG 1974 im räumlich ungeteilten Besitz der C in *** und der Beschwerdeführerin, Erstere vertreten durch die Beschwerdeführerin, in Form e i n e s Jagdgeheges für die Schalenwildarten Rotwild, Rehwild, Damwild und Schwarzwild geführt werden; in eventu wurde die Zusammenlegung der beiden umfriedeten Eigenjagdgebiete zu einem gemeinsamen Jagdgehege beantragt. Eventualiter wurde bekanntgegeben, dass auch die Begründung von Miteigentum der bisherigen Eigenjagdbesitzer an den beiden Eigenjagdgebieten denkbar wäre bzw. jedenfalls beabsichtigt sei, einen Kooperationsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C in *** abzuschließen und insofern um Einräumung einer Frist ersucht, die es ermöglicht, die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. lm Zuge einer am 27.03.2017 bei der belangten Behörde abgehaltenen Besprechung wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitgeteilt, dass die belangte Behörde an ihrem dargelegten Rechtsstandpunkt festhalte und der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne. im Zuge dieser Besprechung wurde seitens der Beschwerdeführerin auch in Aussicht gestellt, rechtsgeschäftlich zu veranlassen, dass beide derzeit bestehenden, umfriedeten Eigenjagden einem einzigen Eigentümer zukommen, wobei die grundbücherliche Durchführung dieser Maßnahme noch vor dem 01.07.2018 erfolgen hätte müssen. Erörtert wurde weitere, dass des im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.07.2010 zu *** (Beilage ./B) festgestellte Eigenjagdgebiet „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ nur rund 74 ha ausweist, während, nach dem NÖ JagdG 1974 eine Mindestfläche von 115 ha für die Eigenjagd vorgesehen ist. Mit Bescheid, der. Bezirkshauptmannechafi Tulln vom 02.06.2017 zu *** (Beilage ./F) wurde der Spruch des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.07.2010 zu *** (Beilage ./B) im Punkt F Ziffer 5 von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass das Eigenjagdgebiet „Stadtgemeinde ***“ im Ausmaß von insgesamt 260,3982 ha festgestellt wird. Die Befugnis zur Eigenjagd steht unverändert der Beschwerdeführerin zu, an Abrundungen wurden eine Vielzahl an Grundstücken bzw. Grundstücksteilen dem Eigenjagdgebiet „Stadtgemeinde ***“ zur Belegung zugewiesen bzw. wurden auch sämtliche Eigenjagdgebietsflächen der Beschwerdeführerin südlich der *** im Ausmaß von 62,0963 ha dem Genossenschaftsjagdgebiet *** zur Bejagung überlassen. Punkt F Ziffer 6 wurde dahingehend abgeändert, dass das Eigenjagdgebiet „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ im ‚Ausmaß von insgesamt 202,9258 ha festgestellt wird. Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch hier unverändert der Beschwerdeführerin zu und wird die Eigenjagd in Form eines Jagdgeheges für Schalenwildarten Rotwild, Rehwild, Damwild und Schwarzwild geführt. lm Rahmen eines Schreibens der belangten Behörde vom 13.06.2017 zu *** wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, ob mit der Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes bereits begonnen wurde und wann mit der Fertigstellung desselben zu rechnen sei. Ferner wurde um Mitteilung ersucht, ob bereits entsprechende Schritte für eine grundbücherliche Zusammenführung der beiden in Frage stehenden, umfriedeten Eigenjagden eingeleitet wurden. In Beantwortung eines zwischenzeitlich ergangenen Urgenzschreibens teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.09.2016 schließlich mit, dass beide angedachten Lesungen mit erheblichen Nachteilen und hohen Kosten für beide Grundeigentümer verbunden sind. Festgehalten wurde auch, dass für beide Lösungsansätze (die Zusammenführung des Grundeigentums der beiden Grundeigentümer oder alternativ, die Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes an der Grundgrenze mit künftig getrennter Bewirtschaftung von zwei kleineren Wildgehegen) die erforderlichen Maßnahmen genauer evaluiert werden müssen, um deren Auswirkungen abschätzen und die damit verbundenen Kosten erheben zu können. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Auswirkungen auf das Stammvermögen der C im Falle einer Zusammenführung des Grundeigentums noch eine intensive Abstimmung mit der Stiftungsbehörde erforderlich ist. Es wurde sohin um Fristerstreckung für die Umsetzung der noch erforderlichen Schritte und Maßnahmen ersucht und mitgeteilt, dass die belangte Behörde nach einer Entscheidung für eine Umsetzungslösung umgehend informiert werde, wobei weitere - unter Bezugnahme auf die Gespräche mit der belangten Behörde vom 27.03.2017 - zugesichert wurde, dass die nötigen Maßnahmen mit 01.07.2018 jedenfalls erledigt sein werden. Dem diesbezüglichen Fristerstreckungsersuchen wurde seitens der belangten Behörde jedoch nicht stattgegeben, sondern vielmehr der nunmehr angefochtene Bescheid vom 10.11.2017 zu *** erlassen, 2.) Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit und sind hierfür gem. Art 131Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit und sind hierfür gem. Artikel 131 Abs 1 B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig.Absatz eins, B-VG grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig. Da der angefochtene Bescheid in Landesverwaltung durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, erlassen wurde, ist das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sachlich und örtlich zuständig.

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vierGemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.11.2017 zugestellt, weshalb die gegenständliche Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der ihr mit dem angefochtenen Bescheid rechtswidrig auferlegten Verpflichtung zur Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes zwischen dem Eigenjagdgebiet „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ und dem Eigenjagdgebiet „C in ***“ und weitere aus ihrer Parteistellung im bezughabenden Verwaltungsverfahren. 3.) Beschwerdeerklärung, Beschwerdepunkte: Durch die mit dem angefochtenen Bescheid

§ 7Abs 7 NÖ Jagd

G 1974 rechtswidrigDurch die mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 7, Absatz 7, NÖ JagdG 1974 rechtswidrig auferlegte Verpflichtung zur Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes zwischen dem Eigenjagdgebiet „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ und dem Eigenjagdgebiet „C in ***“ ist die Beschwerdeführerin jedenfalls beschwert und in ihren subjektiven Rechten verletzt, da sie sich mit nicht unerheblichen, insbesondere finanziellen Nachteilen (die Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes würde Kosten in Höhe von mindestens EUR 30.000,00 verursachen) konfrontiert sieht. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich sohin gegen die von der belangten Behörde bescheidmäßig ausgesprochene Anordnung zur Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes zwischen dem Eigenjagdgebiet „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ und dem Eigenjagdgebiet „C in ***“. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom 10.11.2017 zu *** wird sohin zur Gänze angefochten und beruft sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Beschwerdegründe der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger (mangelhafter) Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides). Des Weiteren wird die fehlerhefte Ermessensausübung seitens der belangten Behörde, welche Behördenwillkür darstellt, gerügt und beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. 4.) Beschwerdegründe/Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: 4.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung(inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides): Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht der belangten Behörde ist aus den nachfolgenden Gründen unrichtig:

§ 7Abs 7 NÖ Jagd

G 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dann, wenn sieGemäß Paragraph 7, Absatz 7, NÖ JagdG 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dann, wenn sie feststellt, dass ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennungs- voraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen angeordnete. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 7 NÖ JagdG 1974 liegen gegenständlich jedoch nicht vor:Die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 7, NÖ JagdG 1974 liegen gegenständlich jedoch nicht vor: Zunächst weist die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass sie als Verwalterin des Vermögens der C in *** beauftragt und eingesetzt ist und sämtliche Tätigkeiten. die von der C in *** gesetzt werden, durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (sohin durch die Beschwerdeführerin, welche wirtschaftliche Eigentümerin sämtlicher, in Frage stehender Grundstücke ist!) gesetzt werden, da die C in *** nicht für sich alleine bzw. nicht selbstständig tätig werden kann. Insofern und auch deshalb, weil beide in Frage stehenden, umfriedeten Eigenjagdgebiete de facto räumlich unmittelbar aneinander grenzen, wurde es seit jeher (sohin auch bereits in zahlreichen Jagdperioden zuvor) so gehandhabt, dass das Eigenjagdgebiet „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ und das Eigenjagdgebiet „C in ***" als ein gemeinsames Jagdgehege ausgeführt, bewirtschaftet und verwaltet werden (und zwar durch die Beschwerdeführerin als Eigenjagdberechtigte). Seitens der belangten Behörde wurden diesbezüglich zu keiner Zeit Beanstandungen gemeldet, sondern dieser Zustand vielmehr über mehrere Jagdperioden hinweg im Rahmen der jagdlichen Aufsicht geprüft, genehmigt und bestätigt. So wurden auch in den seit Jahrzehnten bei der belangten Behörde eingereichten Abschussplänen fortwährend ein gemeinsames Jagdgehege im Gesamtausmaß von ca. 330 ha bekanntgegeben und auch stets in den der belangten Behörde übergebenen Abschusslisten die gemeinsamen Abschüsse für beide Eigenjagdgebiete „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ und „C in ***“ ausgewiesen. Jene Tatsache, dass seitens der belangten Behörde - obwohl wissend, dass seit Jahrzehnten ein gemeinsames Jagdgehege bewirtschaftet wird -- zu keiner Zeit Beanstandungen welcher Art immer gemeldet wurden, kann keinesfalls zum nunmehrigen Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen. Nach der auf den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 23.07.2010 zu *** (Beilage ./B) anwendbaren Rechtslage (§§ 6 und 7 NÖ JagdG 1974 idFd 17.Nach der auf den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 23.07.2010 zu *** (Beilage ./B) anwendbaren Rechtslage (Paragraphen 6 und 7 NÖ JagdG 1974 idFd

  1. Novelle) war es (und ist es nach wie vor) zulässig, dass Eigentümer eines Eigenjagdgebietes eine physische oder juristische Person, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen sein kann; bei einer Personenmehrheit muss der Besitz jedoch räumlich ungeteilt sein. Dieser Umstand trifft auf die beiden genannten Eigenjagdgebiete zu. Die Befugnis des § 6 Abs 1 NÖ JagdG 1974 ist im Sinne einer teleologischen Interpretation (= Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung) auch für die Bestimmung des § 7 Abs 1 NÖ JagdG 1974 und sohin auch für den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar.Die Befugnis des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 ist im Sinne einer teleologischen Interpretation (= Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung) auch für die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 und sohin auch für den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar. Ausdrücklich festgehalten wird sohin neuerlich, dass eine Auslegung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 NÖ JagdG 1974 dahingehend, dass bei einer nicht umfriedeten EigenjagdParagraphen 6 und 7 NÖ JagdG 1974 dahingehend, dass bei einer nicht umfriedeten Eigenjagd Eigentümer eine physische oder juristische Person, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen sein kann, bei einer umfriedeten Eigenjagd aber nur eine natürliche Person, undenkbar ist, zumal dies zu einer unsachlichen und ungerechtfertigten Ungleich-behandlung von Grundstückseigentümern führen würde, welche jedenfalls verboten ist. Wird die in § 6 Abs 1 NÖ JagdG 1974 normierte Befugnis des GrundstückseigentümersWird die in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 normierte Befugnis des Grundstückseigentümers sohin auch auf § 7 Abs 1 NÖ JagdG 1974 angewendet, ergibt sich eindeutig, dass diesohin auch auf Paragraph 7, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 angewendet, ergibt sich eindeutig, dass die Anerkennung als Jagdgehege (= umfriedetes Eigenjagdgebiet) beide Eigenjagdgebiete der Beschwerdeführerin und der C in *** betraf. Dabei differenziert der Gesetzgeber in § 6 Abs 1 NÖ JagdG 1974 ganz gewollt zwischenDabei differenziert der Gesetzgeber in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 ganz gewollt zwischen „Eigentum“ und „Besitz“. Während nämlich die Möglichkeiten derer, die „Eigentümer“ eines Eigenjagdgebietes sein können, vergleichsweise vielfältig sind, darf bei einer Personenmehrheit der „Besitz“ nicht räumlich geteilt sein, wobei unter „Besitz“ iSd § 6 Abs 1Personenmehrheit der „Besitz“ nicht räumlich geteilt sein, wobei unter „Besitz“ iSd Paragraph 6, Absatz eins NÖ JagdG 1974 denklogisch ausschließlich die in Frage stehende Grundfläche verstanden werden kann. Wenn also das Gesetz fordert, dass der „Besitz“ räumlich ungeteilt sein muss, so ist damit zum Ausdruck gebracht, dass innerhalb der als Eigenjagdgebiet angestrebten, zusammenhängenden Grundfläche nicht einzelne Teile zugunsten, einzelner Mitbesitzer räumlich, d.h. in der Natur, von anderen Teilen getrennt oder eingeteilt sein dürfen. Dass im gegenständlichen Fall zivilrechtlicher Eigentümer der in Frage stehenden Grundstücke unterschiedliche juristische Personen, nämlich einerseits die Stadtgemeinde *** als nunmehrige Beschwerdeführerin und andererseits die C in ***, sind, kann bei Auslegung des nach § 6 Abs 1 NÖ JagdGC in ***, sind, kann bei Auslegung des nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 gebrauchten Begriffes der „räumlichen Ungeteiltheit des Besitzes” nicht als rechtliche Trennung gewertet werden, zumal die C in *** - wie bereits oben näher- dargelegt - für sich alleine nicht handeln kann, sondern ausschließlich durch die Beschwerdeführerin bzw. durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** handlungsfähig ist. lm Ergebnis bedeutet dies daher, dass - unabhängig davon, dass das Grundbuch in zivilrechtlichen Fragen unterschiedliche „Eigentümer“ der in Frage stehenden Grundstücke hervorbringt – sowohl hinter der „Stadtgemeinde ***“ als nunmehrigen Beschwerdeführerin, als auch hinter der „C in ***“ de facto ein und dieselben handelnden bzw. vertretungsbefugten Personen und Verantwortlichen stehen, sohin der „Besitz“ an den in Frage stehenden Grundflächen in einer Hand vereint ist. Darüber hinaus ist aber im gegenständlichen Fall auch das Erfordernis der „räumlichen Ungeteiltheit des Besitzes“ jedenfalls erfüllt, findet sich doch zwischen den in Frage stehenden Eigenjagdgebieten gerade keine räumliche Trennung, sondern soll eine solche vielmehr erst durch den nunmehr angefochtenen Bescheid (durch Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes) geschaffen werden. Sämtliche Bewirtschaftungsformen der Eigenjagdgebiete „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ und „C in ***“, die auch der belangten Behörde gemeldet wurden, betrafen demnach immer ein gemeinsam eingefriedetes Jagdgehege beider Eigenjagdgebiete und wurde dies auch seitens der belangten Behörde seit jeher so gesehen und bisher vollinhaltlich akzeptiert. So vertrat die belangte Behörde im Bescheid vom 03.07.2012 zu *** (vgl Beilage ./G) selbst die Auffassung, dass mit Bescheid vom 23.07.2010 zu *** die beiden Eigenjagdgebiete der Beschwerdeführerin und der C in ***So vertrat die belangte Behörde im Bescheid vom 03.07.2012 zu *** vergleiche Beilage ./G) selbst die Auffassung, dass mit Bescheid vom 23.07.2010 zu *** die beiden Eigenjagdgebiete der Beschwerdeführerin und der C in *** jagdrechtlich als ein Eigenjagdgebiet festgestellt wurden (vgl. Spruch des Bescheides Seite 1,
  2. und
  3. Zeile des
  4. Absatzes).jagdrechtlich als ein Eigenjagdgebiet festgestellt wurden vergleiche Spruch des Bescheides Seite 1,
  5. und
  6. Zeile des
  7. Absatzes). Darüber hinaus wurden auch beide Jagdpachtverträge vom 22.08./10.09.2014 bzw. 29.008./10.09.2014 zwischen der Beschwerdeführerin bzw. der C in *** einerseits und der Jagdgesellschaft B andererseits, jeweils über das gemeinsame Jagdgehege „Stadtgemeinde ***" und „C in ***“ (= ein Jagdgehege), der belangten Behörde iSd § 51 NÖ JagdG 1974 angezeigt und hat dieseein Jagdgehege), der belangten Behörde iSd Paragraph 51, NÖ JagdG 1974 angezeigt und hat diese die Verpachtung nicht untersagt, was sie aber tun hätte müssen, wenn sie tatsächlich davon ausgeht, dass kein gemeinsames, umfriedetes Jagdgehege vorliegt. Insbesondere wurde in den Jagdpachtverträgen sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwischen den beiden Eigenjagden kein Zaun errichtet wurde, was einmal mehr verdeutlicht, dass die beiden Eigenjagden als ein gemeinsames Jagdgehege ausgeführt und bewirtschaftet werden und dies der belangten Behörde bestens bekannt war und von dieser vollends akzeptiert wurde. Spätestens zum Zeitpunkt der Anzeige der abgeschlossenen Jagdpachtverträge vom 22.08./10.09.2014 bzw. 29.08./10.09.2014, wenn nicht ohnehin bereits mit Übergabe der Abschusspläne seit dem Jahr 2011, wusste die belangte Behörde daher nachweislich, dass die beiden Eigenjagdgebiete „Stadtgemeinde ***“ und „C in ***“ als ein gemeinsames Jagdgehege ausgeführt sind und als solches genutzt, verwaltet und bewirtschaftet werden und hat sie diesen Umstand vollkommen widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Mit der Nichtuntersagung der beiden Jagdpachtverträge hat die belangte Behörde sohin der gemeinsamen Bewirtschaftung der beiden Eigenjagdgebiete als ein gemeinsames Jagdgehege (konkludent) zugestimmt und diesen Umstand genehmigt. im Hinblick auf die nunmehr seitens der belangten Behörde angeordnete Verpflichtung zur Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes gilt es auch, die Zielsetzungen des NÖ JagdG 1974 nicht aus dem Auge zu verlieren: Eine der wesentlichsten Zielsetzungen des NÖ JagdG 1974 ist die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen, ausgewogenen und gesunden Wildbestandes und die Rücksichtnahme auf Iand- und forstwirtschaftliche Interessen. Dabei hat die Jagdausübung und die Wildhege insbesondere so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird (§ 2 NÖ JagdG 1974).Eine der wesentlichsten Zielsetzungen des NÖ JagdG 1974 ist die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen, ausgewogenen und gesunden Wildbestandes und die Rücksichtnahme auf Iand- und forstwirtschaftliche Interessen. Dabei hat die Jagdausübung und die Wildhege insbesondere so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird (Paragraph 2, NÖ JagdG 1974). In Österreich ist die Schalenwilddichte und Diversität im europäischen Vergleich am höchsten. Die durchschnittlich anzunehmenden 15 Stück Schalenwild auf 100 ha hinterlassen deutliche Spuren im Waldbewuchs, insbesondere durch Verbiss und Schälung. Der Wildeinfluss verursacht in den österreichischen Wäldern einen jährlichen Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Schon aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es daher notwendig, die Wildbestände grundsätzlich zu kontrollieren und zu reduzieren. Die durch den Jagddruck und die Fütterung erreichte Wildlenkung wirkt dabei insbesondere auch einem unkontrollierten Wildwechsel über Verkehrsflächen und der damit einhergehenden Unfallgefahr entgegen. Die flächendeckende Jagdbewirtschaftung soll außerdem gewährleisten, dass angeschossenes und krankes Wild zuverlässig durch den dazu berufenen und ausgebildeten Jagdausübungsberechtigten erlegt wird, was den öffentlichen lnteressen, der Weidgerechtigkeit (dem "jagdlichen Tierschutz") sowie der Seuchenvermeidung und Seuchenprävention dient. Zu berücksichtigen sind weiters die im Motivenbericht vom 23.06.2015 zum Kennzeichen *** zur Änderung des NÖ JagdG 1974, LGBl. 6500-28, enthaltenen Ausführungen:Zu berücksichtigen sind weiters die im Motivenbericht vom 23.06.2015 zum Kennzeichen *** zur Änderung des NÖ JagdG 1974, Landesgesetzblatt 6500-28, enthaltenen Ausführungen: „Durch die Errichtung von Einfriedungen entstehen Barrieren für die Wildkommunikation, die zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Bejagung der Nachbarjagdgebiete haben. Auch der ohnehin in vielen Bereichen erhebliche Wildschadensdruck steigt durch die Einfriedungen in den benachbarten Jagdgebieten weiter, da das Wild bei seinen natürlichen Wanderungen beeinflusst wird. [...] Um in Zukunft nicht weitere Barrieren für die Wildkommunikation zu errichten, sollen keine zusätzlichen neuen umfriedeten Eigenjagdgebiete mehr beantragt werden können. Der Wegfall von Barrieren für die Wildkommunikation […] liegt im öffentlichen Interesse, da damit die Störung des natürlichen Lebensraumes des Wildes wegfällt, was - unter anderem - auch zu einer Reduktion von Wildschäden führen kann. Ein Eingriff in bestehende Strukturen ist jedoch - nicht zuletzt aus Gründen des Vertrauensschutzes – nicht geplant und sollen daher bestehende umfriedete Eigenjagdgebiete weiter bestehen bleiben können […]. Aus diesen Erläuterungen ergibt dich, dass Intention des Gesetzgebers war, Barrieren für die Wildkommunikation wegfallen zu lassen, nicht aber - wobei im Motivenbericht in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Vertrauensschutz abgestellt wird w, solche neu zu schaffen. insofern entspricht daher der aktuelle Zustand, nämlich, dass die beiden festgestellten Eigenjagdgebiete der Beschwerdeführerin und der C in ***, als ein gemeinsames umfriedetes Eigenjagdgebiet (Jagdgehege) ausgeführt wurden, exakt der lntention des Gesetzgebers. Die seitens der belangten Behörde angeordnete Verpflichtung zur Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes entlang der Eigentumsgrenze zwischen den umfriedeten Eigenjagdgebieten „Stadtgemeinde ***“ und „C“ widerspricht demnach auch dem öffentlichen Interesse; dies insbesondere aus der Überlegung heraus, dass jede (künstliche) Barriere den natürlichen Lebensraum des Wildes zu beeinträchtigen imstande ist, weshalb das gemeinsame - zusammenhängende - Jagdgehege dem öffentlichen Interesse viel eher entspricht, als die Errichtung einer Barriere zwischen den beiden, de facto. von der Beschwerdeführerin allein verwalteten Eigenjagdgebieten. Weiters wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Errichtung eines Zaunes zwischen den beiden genannten Eigenjagdgebieten zu der jagd- und forstrechtlich äußerst problematischen Situation führen könnte, dass sämtliches oder doch zumindest eine überwiegende entsteht von Wild in einem der beiden Jagdgebiete aufhältig ist, und - nach Zaunerrichtung - nicht mehr in das andere Jagdgebiet wechseln kann. Ein derartiges Vorgehen birgt daher das Risiko einer massiven Überpopulation des einen und einer fehlenden Wildpopulation im anderen Eigenjagdgebiet, wobei sowohl eine Überpopulation als auch die fehlende Wildpopulation zu massiven Nachteilen sowohl für das Wild, als auch für den Forst führen würden. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Eigenjagdgebiete wäre diesfalls unmöglich. Eine Überpopulation einzelner Flächen aus der Bejagung führt unter Rücksichtnahme auf die konkrete, jagdliche Auslastung dazu, dass sich dort eine erhebliche Anzahl Wild aufhält und vermehrt, ohne, dass dessen Zahlen im erforderlichen Maß reduziert werden könnten, was auf den diesbezüglichen Flächen zu vermehrten Wildschäden führen würde. Im Falle von Schäden an der Waldkultur bestünde zudem die Gefahr, dass der Wald seine Funktionen und Wirkungen für die Gesellschaft nicht mehr effektiv erfüllen kann. Die rechtzeitige Wiederbewaldung und Verjüngung der Wälder wäre sohin in Gefahr. Die Waldfläche Niederösterreichs erfüllt dabei besondere Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen, sohin wichtige Funktionen für die Gesellschaft. Die Jagdausübung und damit die effektive Jagdbewirtschaftung würden im Falle einer nachträglichen Trennung der beiden Eigenjagdgebiete durch Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes wesentlich erschwert, was dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Jagdwirtschaft widerspricht. Wenn § 7 Abs 7 NÖ JagdG 1974 sohin vorsieht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dann,Wenn Paragraph 7, Absatz 7, NÖ JagdG 1974 sohin vorsieht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dann, wenn sie feststellt, dass ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennung- voraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen hat. hatte der Gesetzgeber richtigerweise Sachverhalte vor Augen, die den Zielsetzungen des NÖ JagdG 1974 im Zusammenhang mit der Wildpflege zuwiderlaufen. Keinesfalls aber kann es Wille des Gesetzgebers sein, jagd- und forstrechtlich nicht zu beanstandende, nachweislich praktikable, seit Jahrzehnten praktizierte und von der zuständigen BezirksverwaItungsbehörde bisher akzeptierte Gegebenheiten (willkürlich) dahingehend abzuändern, dass im Ergebnis die Wildhege um ein Vielfaches erschwert wird. Die gegenständliche behördlich angeordnete Verpflichtung zur Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes entlang der Eigentumsgrenze zwischen den umfriedeten Eigenjagdgebieten „Stadtgemeinde ***“ und „C“ widerspricht sohin eindeutig der Intention des Gesetzgebers und ist sohin jedenfalls unzulässig. Der angefochtene Bescheid leidet sohin an Rechtswidrigkeit des Inhalts und ist in weiterer Folge jedenfalls aufzuheben. 4.
  8. Unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger (mangelhafter) Beweiswürdigung: Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass „der nicht der gesetzlichen Lage entsprechende Zustand bereits geraume Zeit besteht und seitens der Behörde bereits äußerst großzügige Fristen gewährt wurden.“ Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Auffassungen der belangten Behörde sind jedoch – wie bereits unter Punkt 4.
  9. dargelegt – unrichtig und würdigt die belangte Behörde das im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 23.08.2016 erstattete, entgegensehende und nachhaltig entscheidungswesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchem aufgezeigt wird, dass der derzeitige Ist-Zustand gerade nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, sondern vielmehr gerade dem Willen des Gesetzgebers entspricht, überhaupt nicht. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach, so auch im Rahmen der Besprechung vom 27.03.2017, ihre Rechtsauffassung dargelegt und dargetan, weshalb die beiden Eigenjagdgebiete gerade nicht durch die Errichtung eines Zaunes zu trennen sind. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt, finden sich doch im angefochtenen Bescheid in Wahrheit (mit Ausnahme des pauschalen Verweises auf die „eindeutige Gesetzeslage“) keinerlei Ausführungen, weswegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin für die belangte Behörde unbeachtlich oder unzutreffend gewesen sein soll. Da sich die belangte Behörde mit dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen in keinster Weise inhaltlich auseinandersetzt (von der Stellungnahme vom 23.08.2016 ist überhaupt keine Rede!), sondern vielmehr – bezeichnenderweise – im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich aufgreift, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Besprechung vom 27.03.2017 dargelegt wurde, dass ihre Argumentation der „eindeutigen Gesetzeslage“, welche noch nicht einmal näher erläutert wird, widerspricht, findet das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in keinster Weise Einklang in die seitens der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Im Ergebnis sind sohin die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhalts-feststellungen unzutreffend, zumal die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung in jedem Fall unzulänglich begründet ist. 4.
  10. Unvollständige Erhebung des Sachverhalts Als wesentlichen Verfahrensmangel macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in keinster Weise vollständig erhoben hat. In § 7

(3)NÖ JagdG 1974 ist festgehalten, dass für die in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltenen Wildarten ausreichende natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und geeignete Biotope vorhanden sein müssen.In Paragraph 7,
(3)NÖ JagdG 1974 ist festgehalten, dass für die in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltenen Wildarten ausreichende natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und geeignete Biotope vorhanden sein müssen. Durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bisher die beiden festgestellten umfriedeten Eigenjagdgebiete gemeinsam bewirtschaftet hat, konnten die dort gehaltenen Tiere die ihn Süden des Jagdgeheges der Stadtgemeinde *** befindlichen Wasserflächen nutzen, während in jenem Teil, der als Jagdgehege der C festgestellt wurde, kaum Wasserflächen vorhanden sind, sohin gerade keine ausreichenden geeigneten Biotope vorhanden sind. Umgekehrt befinden sich natürliche Fütterungsmöglichkelten großteils im Jagdgehege der C und wären durch die Errichtung des mittels bekämpften Bescheids vorgeschriebenen Zaunes die ausreichende Fütterung des Wildes gefährdet. Schließlich muss, nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die gegenständlichen Eigenjagdgebiete bei den regelmäßigen Donauhochwässern geflutet werden. Um das Wild bei diesen Ereignissen zu schützen, existieren diverse Rettungshügel, die allerdings wahllos in den beiden Jagdgebieten verteilt sind. In Summe sind diese Rettungshügel ausreichend, um dem vorhandenen Wild im Hochwasserfall Rückzugsbereiche zu geben, durch den Zaun wäre allerdings vielen Tieren die Flucht zu (ihnen instinktiv bekannten) Rettungshügel verwehrt, und Müssten diese Tiere daher zwangsläufig ertrinken. Bei entsprechender Berücksichtigung der zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die Errichtung des vorgeschriebenen Zaunes hätte die Behörde daher mannigfaltige Erhebungen anstellen und entweder die Errichtung der erforderlichen Fütterungsmöglichkeiten, der Biotope und der Rettungshügel vorschreiben müssen oder aber - was ausdrücklich beantragt wird - von der Vorschreibung eines Zaunes zwischen den Jagdgehegen der Stadtgemeinde *** und der C Abstand nehmen müssen. 4.4. Behördenwillkür: Ob Willkür vorliegt, kann laut herrschender Rechtsprechung nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/12/0170, Rechtssatznummer 5; VfGH 09.05.1980, VfSlg. 8808/1980; 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).Ob Willkür vorliegt, kann laut herrschender Rechtsprechung nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/12/0170, Rechtssatznummer 5; VfGH 09.05.1980, VfSlg. 8808 aus 1980,; 24.09.1996, VfSlg. 14573 aus 1996,). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und eines leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfGH 22.02.1985, VfSlg. 10338/1985; 26.02.1987, VfSlg. 11213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573/1996).Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und eines leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfGH 22.02.1985, VfSlg. 10338 aus 1985,; 26.02.1987, VfSlg. 11213 aus 1987,). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren vergleiche VfGH 24.09.1996, VfSlg. 14573 aus 1996,). Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt hat die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2016 - insbesondere zum langjährigen Usus des gemeinsamen, umfriedeten Eigenjagdgebietes zur ordnungsgemäßen Wildpflege und den negativen Auswirkungen im Falle der Errichtung einer (künstlichen) Barriere zwischen den beiden Eigenjagdgebieten - unkommentiert gelassen und sich mit diesem in keinster Weise auseinandergesetzt, was jedenfalls unerlaubte Willkür der belangten Behörde in ihrer Entscheidungsfindung indiziert. Des Weiteren ist bemerkenswert, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausschließlich der Beschwerdeführerin zustellte und auch nur dieser die Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes auftrug, während sich die C in *** mit einer derartigen Verpflichtung nicht konfrontiert sieht. In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde jedoch unterlassen, sich mit § 858 ABGB, welcher die zivilrechtliche Verpflichtung eines Grundeigentümers zur EinfriedungIn diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde jedoch unterlassen, sich mit Paragraph 858, ABGB, welcher die zivilrechtliche Verpflichtung eines Grundeigentümers zur Einfriedung seines Grundstückes regelt, auseinanderzusetzen. § 858 zweiter Satz ABGB regelt wie folgt:seines Grundstückes regelt, auseinanderzusetzen. Paragraph 858, zweiter Satz ABGB regelt wie folgt: „Es ist aber jeder Eigentümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nötige Einschließung seines Raumes und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen. “ Die belangte Behörde hat es sohin pflichtwidrig verabsäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welchen Grundeigentümer (die Beschwerdeführerin oder die C in ***) aus zivilrechtlicher Sicht eine allfällige Verpflichtung zur Einfriedung seines Eigenjagdgebietes trifft. Hätte sich die belangte Behörde jedoch vorab pflichtgemäß mit den zivilrechtlichen Entscheidungsgrundlegen auseinandergesetzt, hätte sie erkennen können und müssen, dass nach § 858 ABGB und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausschließlich die C in *** zur allfälligen Errichtung einer Einfriedung verpflichtet wäre. Der angefochtene Bescheid ist sohin jedenfalls bereits aus diesem Grund inhaltlich unrichtig und sohin rechtswidrig, doch indiziert der Umstand, dass sich die belangte Behörde auch in diesem Punkt abermals nicht ausreichend mit den gesetzlichen Grundlagen auseinandergesetzt hat, eklatante Behördenwillkür.Hätte sich die belangte Behörde jedoch vorab pflichtgemäß mit den zivilrechtlichen Entscheidungsgrundlegen auseinandergesetzt, hätte sie erkennen können und müssen, dass nach Paragraph 858, ABGB und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausschließlich die C in *** zur allfälligen Errichtung einer Einfriedung verpflichtet wäre. Der angefochtene Bescheid ist sohin jedenfalls bereits aus diesem Grund inhaltlich unrichtig und sohin rechtswidrig, doch indiziert der Umstand, dass sich die belangte Behörde auch in diesem Punkt abermals nicht ausreichend mit den gesetzlichen Grundlagen auseinandergesetzt hat, eklatante Behördenwillkür. Weiters erscheint die ohne nähere Begründung vertretene Auffassung der belangten Behörde, es gäbe eine alleinige Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes, ebenfalls als willkürliches Verhalten, welches hiermit ausdrücklich gerügt wird, zumal der Beschwerdeführerin damit jegliche, zuvor gewährte Optionsfreiheit (Zusammenführung der Grundstücke in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin bzw. der C in *** oder Errichtung eines Zaunes) ohne nähere Begründung genommen wird. Darüber hinaus wird auch das Verweigern der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.09.2016 beantragten Fristerstreckung ausdrücklich als willkürliches Verhalten der belangten Behörde gerügt: Die Gewährung der seitens der Beschwerdeführerin beantragten Fristerstreckung zum Zweck, die erforderlichen Maßnahmen für beide angedachten, bereits im Rahmen der Besprechung vom 27.03.2017 mit der belangten Behörde (!) erörterten Lösungen (die Zusammenführung des Grundeigentums der beiden Grundeigentümer oder alternativ, die Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes an der Grundgrenze mit künftig getrennter Bewirtschaftung von zwei kleineren Wildgehegen) genauer evaluieren zu können, um deren Auswirkungen abschätzen und die damit verbundenen Kosten erheben zu können, wäre im Sinne einen nach Art. 6 EMRK gewährleisteten, fairen Verfahrens jedenfalls erforderlichSinne einen nach Artikel 6, EMRK gewährleisteten, fairen Verfahrens jedenfalls erforderlich gewesen, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, die notwendigen Parameter für die Entscheidungsfindung mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen und den an sie gesetzten Anforderungen der belangten Behörde zu entsprechen. Die Verweigerung der beantragten Fristerstreckung mutet aber insbesondere auch deswegen zumindest eigenartig an, als die belangte Behörde auf Seite 2 (oben) des angefochtenen Beschlusses selbst festhält, dass im Rahmen der Besprechung vom 27.03.2017 mit der Beschwerdeführerin erörtert wurde, dass die allenfalls zu setzenden grundbücherlichen Maßnahmen vor dem 01.07.2018 abgeschlossen sein müssen und die belangte Behörde sohin – offenbar – mit einer Erledigung allfälliger grundbücherlicher Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt einverstanden war. Vollkommen unverständlich ist demnach die von der belangten Behörde nunmehr vertretene Auffassung, die beantragte Fristerstreckung konnte nicht gewährt werden, da aufgrund der „eindeutigen Gesetzeslage“ nicht bis zum 01.07.2018 zugewartet werden könne. Der angefochtene Beschluss ist sohin in diesem Punkt widersprüchlich und suggeriert dieser inhaltliche Widerspruch in Zusammenschau mit der nicht näher erläuterten Fristsetzung bis 30.03.2018 neuerlich willkürliches Verhalten der belangten Behörde. Das diesbezügliche Verhalten der belangten Behörde wird als schwerwiegender Verfahrensmangel gerügt. 5.) Antrag auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin beantragt hiermit ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (§ 24 Abs 1 VwGVG).Die Beschwerdeführerin beantragt hiermit ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). 6.) Beschwerdeanträge: Aus sämtlichen, oben genannten Gründen erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter

Art. 130Abs 1 Z 1 i

Vm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde und stellt nachstehendeAus sämtlichen, oben genannten Gründen erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde und stellt nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: Das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge 1.

§ 24Abs 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

  1. der Beschwerde Folge geben, gem. Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom 10.11.2017 zu ***, ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen.in eventu
  2. der Beschwerde Folge geben, gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom 10.11.2017 zu ***, ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen., , in eventu,
  3. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.3. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen., , Zur aufschiebenden Wirkung:

§ 13Abs 1 Vw

GVG entfaltet eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG ex lege aufschiebende Wirkung, es sei denn, die belangte Behörde hätte die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, wobei der diesbezügliche Ausspruch

§ 13Abs 2 letzter Satz Vw

GVG „tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist“.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG entfaltet eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ex lege aufschiebende Wirkung, es sei denn, die belangte Behörde hätte die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, wobei der diesbezügliche Ausspruch

Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz VwGVG „tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist“. Gegenständlich wurde über die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde seitens der belangten Behörde bisher nicht abgesprochen, insbesondere ist bis zum heutigen Tage keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt und lässt sich eine solche auch dem einschlägigen Gesetzestext nicht entnehmen. Wurde aber über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (noch) nicht abgesprochen, kann auch der Abspruch über die aufschiebende Wirkung nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Insofern bleibt es der belangten Behörde daher für die Dauer des Vorverfahrens (d.h. bis zur Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht) unbenommen, der rechtzeitig erhobenen Bescheidbeschwerde mit (gesondert anfechtbaren) Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. abzuerkennen, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat (vgl. auch § 13 Abs 2 VwGVG).Wurde aber über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (noch) nicht abgesprochen, kann auch der Abspruch über die aufschiebende Wirkung nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Insofern bleibt es der belangten Behörde daher für die Dauer des Vorverfahrens (d.h. bis zur Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht) unbenommen, der rechtzeitig erhobenen Bescheidbeschwerde mit (gesondert anfechtbaren) Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. abzuerkennen, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat vergleiche auch Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). Ab Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht – egal, ob ein Ausspruch über Änderung der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist oder nicht – obliegt es insbesondere nicht mehr der belangten Behörde, erstmals einen Abspruch über die aufschiebende Wirkung zu treffen. Nach Vorlage der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch Beschluss (§ 31 Vw

GVG) ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Person en der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Nach Vorlage der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch Beschluss (Paragraph 31, VwGVG) ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Person en der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (§ 22 Abs 2 VwGVG).Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG). Aus den genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin daher bereits im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde den ANTRAG, das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen, vom 10.11.2017 zu ***, die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen, zumal keine Gründe vorliegen, weshalb der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten sein soll und das mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde verfolgte Einzelinteresse jedenfalls das öffentliche Interesse überwiegt. III. Urkundenvorlage:römisch drei. Urkundenvorlage: Im Hinblick auf das obige Vorbringen legt die Beschwerdeführerin dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachfolgende Urkunden in Kopie vor: Beilage ./A: Zahlungsbeleg Eingabengebühr EUR 30,00 Beilage ./B: Bescheid BH Tulln vom 23.07.2010 zu *** Beilage ./C: Antrag vom 24.07.2009 („Eigenjagd der C in ***“) Beilage ./D: Antrag vom 24.07.2009 („Eigenjagd der Stadtgemeinde ***“) Beilage ./E: Antrag vom 24.07.2009 („Eigenjagd (Jagdgehege) der Stadtgemeinde ***“) Beilage ./F: Bescheid der BH Tulln vom 02.06.2017 zu *** Beilage ./G: Bescheid der BH Tulln vom 03.07.2012 zu ***“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 20.

  1. 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 20.
  2. 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 23.07.2010, Zl. *** ua. die umfriedeten Eigenjagdgebiete „Stadtgemeinde ***“ und „C“ festgestellt. Diesen hat sie mit Bescheid vom 02.07.2017, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass sie den Punkt F Ziffer 5 du 6 wie folgt geändert hat: „Mit Bescheid, der. Bezirkshauptmannechafi Tulln vom 02.06.2017 zu *** (Beilage ./F) wurde der Spruch des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.07.2010 zu *** (Beilage ./B) im Punkt F Ziffer 5 von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass das Eigenjagdgebiet „Stadtgemeinde ***“ im Ausmaß von insgesamt 260,3982 ha festgestellt wird. Die Befugnis zur Eigenjagd steht unverändert der Beschwerdeführerin zu, an Abrundungen wurden eine Vielzahl an Grundstücken bzw. Grundstücksteilen dem Eigenjagdgebiet „Stadtgemeinde ***“ zur Belegung zugewiesen bzw. wurden auch sämtliche Eigenjagdgebietsflächen der Beschwerdeführerin südlich der *** im Ausmaß von 62,0963 ha dem Genossenschaftsjagdgebiet *** zur Bejagung überlassen. Punkt F Ziffer 6 wurde dahingehend abgeändert, dass das Eigenjagdgebiet „Jagdgehege der Stadtgemeinde ***“ im ‚Ausmaß von insgesamt 202,9258 ha festgestellt wird. Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch hier unverändert der Beschwerdeführerin zu und wird die Eigenjagd in Form eines Jagdgeheges für Schalenwildarten Rotwild, Rehwild, Damwild und Schwarzwild geführt.“ Mit diesem geänderten/berichtigten und in Rechtskraft erwachsenen Jagdgebietsfeststellungsbescheid wurde die Eigenjagdgebietsfläche entsprechend des Parteienantrages günstiger festgelegt zudem festgestellt, dass „die Eigenjagd in Form eines Jagdgeheges für die Schalenwildarten Rehwild, Schwarzwild und Rotwild geführt wird und dieses Jagdgehege gegen das Aus-und Einwechseln der vorgenannten gehegten Schalenwildarten vollkommen abgeschlossen ist“. Das Eigenjagdgebiet „Stadtgemeinde ***“ grenzt in der Natur unmittelbar an die südliche Grenze des Eigenjagdgebietes „C“ an und wurden beide Eigenjagden offenbar über einen langen Zeitraum als ein gemeinsames Jagdgehege geführt. Im Zuge der Überprüfung aller Jagdgatter im Jahr 2016 ist seitens der belangten Behörde aufgefallen, dass die beiden angrenzenden Gehege keine schalenwilddichte Umzäunung aufweisen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 05.07.2016, Zl. *** aufgefordert, die Trennung der festgestellten umfriedeten Eigenjagdgebiete durch Errichten eines schalenwilddichten Zaunes entlang der Eigentumsgrenze herzustellen, da ein gemeinsames Bewirtschaften von Eigenjagden mit unterschiedlichen Grundeigentümern nicht möglich sei. In einem weiteren Parteiengehör vom 27.03.2017 wurde seitens der Stadtgemeinde *** in Aussicht gestellt, beide Eigenjagden rechtsgeschäftlich zu einer Eigentumseinheit zu verbinden, sodass nur eine einzige Eigenjagd seitens der belangten Behörde festgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 25.09.2017 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass noch keine Entscheidung getroffen werden konnte, welche Maßnahme zweckmäßigerweise umgesetzt werden könne – entweder die Bildung einer Eigentumseinheit oder die Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes – weshalb um neuerliche Fristerstreckung ersucht würde. Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 10.11.2017, Zl ***, mit dem Auftrag an die Stadtgemeinde ***, entlang der Eigentumsgrenze der umfriedeten Eigenjagden „Stadtgemeinde ***“ und „C“ bis 30.03.2018 einen schalenwilddichten Zaun zu errichten. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH vom
  2. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 i.d.g.F. LGBl. Nr. 44/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 i.d.g.F. Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2018,, lauten: § 6Paragraph 6 Eigenjagdgebiet

(1)Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2)Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
(2)Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Absatz eins, erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird. § 7Paragraph 7 Wildgehege
(1)Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und geeignet ist und - der Erholung oder - der Schulung oder - der Forschung dient und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (Wildgehege). Die Vorschriften der Abs. 3, 6 und 7 sowie der §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 7, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 87 Abs. 3 und 6, 94b, 95 Abs. 1 Z 6, Abs. 3 und 95a betreffend Wildgehege gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.dient und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (Wildgehege). Die Vorschriften der Absatz 3, 6 und 7 sowie der Paragraphen 81, Absatz eins, 83, Absatz 7, 84, Absatz eins, 85, Absatz 4, 87, Absatz 3 und 6, 94 b, 95 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 3 und 95 a betreffend Wildgehege gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2)Werden Wildgehege anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Wildgehege bzw. Gehege und Zoos nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 6, 9 und 15 zu prüfen.

(2)Werden Wildgehege anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach Paragraph 3 a, errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Wildgehege bzw. Gehege und Zoos nach Paragraph 3 a, gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 6, 9 und 15 zu prüfen.

(3)Für die in einem Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten müssen - ausreichende natürliche bzw. in der Notzeit und während des Vegetationsbeginns (§ 87 Abs. 3) künstliche Fütterungsmöglichkeiten undausreichende natürliche bzw. in der Notzeit und während des Vegetationsbeginns (Paragraph 87, Absatz 3,) künstliche Fütterungsmöglichkeiten und - geeignete Biotope vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Schalenwildarten entsprechen.
(4)Die Anerkennung von Wildgehegen darf – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn
(4)Die Anerkennung von Wildgehegen darf – unbeschadet der Paragraphen 6, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn - die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen unddie Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und - durch die Einfriedung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind.
(5)Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 zweiter Gedankenstrich durch mehrere Wildgehege gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der §§ 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.
(5)Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Absatz 4, zweiter Gedankenstrich durch mehrere Wildgehege gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der Paragraphen 6, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.
(6)Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für die im Wildgehege gehaltenen Schalenwildarten Aufzeichnungen zu führen, in denen
  1. alle Zu- und Abgänge,
  2. die erlegten Stücke und das Fallwild, getrennt nach Wildarten und Geschlechtern, sowie
  3. der jährliche Gesamtbestand, getrennt nach Wildarten einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Z 1 bis 3 sowie Abs. 3 zu regeln.einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 3, zu regeln.
(7)In Wildgehegen ist die Entnahme des gehaltenen Schalenwildes nur entsprechend der natürlichen Tragfähigkeit des Lebensraums zulässig (Wildstandsregulierung).
(8)Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein Wildgehege nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(9)Bei einem schweren Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Wildgehege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(9)Bei einem schweren Verstoß gegen Bestimmungen betreffend die Wildgehege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(10)Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Wildgehege verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.
(10)Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Wildgehege verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind. § 3a Abs. 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3 a, Absatz 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden. Gegenständlich liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2010, berichtigt 2017, vor, was bedeutet, dass die belangte Behörde antragsgemäß im Jahre 2010 die beiden Jagdgehege festgelegt hat. Sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin, die sie nunmehr entgegen ihres eigenen Antrages erhebt, wären Gegenstand des Feststellungsverfahrens gewesen, nicht aber des gegenständlichen jagdpolizeilichen Auftrages. Auch blieb dem Gericht diesbezüglich kein Handlungsspielraum, welches lediglich die Rechtmäßigkeit des jagdpolizeilichen Auftrages zu prüfen hatte. Abweichend von ihrem eigenen Antrag – der rechtskräftig im Jahre 2010 entschieden wurde – begehrt die Beschwerdeführerin nunmehr zwei Eigenjagden als eine zu führen. Sie übersieht dabei, dass es im vorliegenden Fall nicht auf eine allfällige „wirtschaftliche Einheit“ ankommt, sondern auf das grundbücherliche Eigentum an den Jagdgebietsflächen. Ebenso wenig ist es erheblich, ob beide Eigenjagden an den/ oder-dieselben Pächter verpachtet wurden und bisher immer als „wirtschaftliche Einheit“ geführt wurden. Grundsätzlich ist darüber hinaus aber festzuhalten, dass die beiden Grundeigentümer - „Stadtgemeinde ***“ und „C“ - auch tatsächlich keine „wirtschaftliche Einheit“ bilden, wenngleich die Stadtgemeinde *** die Agenden der C verwaltet. Aus dem Motivenbericht vom 23.06.2015, Zl. ****, ergibt sich, wie auch den Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen ist, dass ein Eingriff in bestehende Strukturen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geplant ist und daher bestehende umfriedete Eigenjagdgebiete weiter bestehen bleiben können. Intention des Gesetzgebers ist es freilich, Wildbarrieren wegfallen zu lassen und nicht neue zu schaffen. Hier verkennt die Beschwerdeführerin, dass die vorliegenden beiden Jagdgehege schon seit ihrer Schaffung getrennt waren und eine vollständige schalenwilddichte Umfriedung beider Eigenjagdgebiete hätten errichtet werden müssen. Aus dem Umstand, dass die Behörde lediglich offenbar eine Überprüfung der Umfriedung unterlassen hat oder sogar stillschweigend geduldet hat, dass an der südlichen Grenze keine Umfriedung errichtet wurde, ergibt sich nicht, dass der Mangel geheilt wurde. Für sämtliche jagdfachlichen Einwendungen bleibt im gegenständlichen Verfahren aber kein Raum, sondern war lediglich zu prüfen, ob der jagdpolizeiliche Auftrag – nämlich die Errichtung einer schalenwilddichten Umfriedung zwischen den beiden Jagdgehegen zu Recht ergangen ist. Da dieser Auftrag lediglich die Umsetzung der sich aus dem seit dem Jahre 2010 rechtskräftigen Jagdfeststellungsbescheid bedeutet, gehen sämtliche jagdfachlichen Einwendungen ins Leere und bleibt auch für teleologische Interpretation der Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes kein Raum. Schließlich besteht an der Parteistellung der Stadtgemeinde *** kein Zweifel und musste sich die belangte Behörde nicht mit der Frage einer allenfalls zivilrechtlichen Entscheidung auseinandersetzen, welcher der beiden Grundeigentümer der Jagdgehege für die Errichtung der schalenwilddichten Einfriedung de facto verpflichtet ist, da de iure anhand des rechtskräftigen Jagdfeststellungsbescheides beide Grundeigentümer dazu verpflichtet wären. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem klaren Wortlaut im Bescheid: „....wird als Jagdgehege geführt,.... ist zu umfrieden....“ Keinesfalls liegt daher rechtswidriges Verhalten im Auftrag oder gar Willkür der belangten Behörde vor. Wegen Zeitablaufes war aber die Frist zur Errichtung des Zaunes zu erstrecken. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1562.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.