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{'item': 'LVwG-AV-894/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.12.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-894/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des Vereines B in ***, ***, in Person des Obmannes A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.07.2018 zu Zl. ***, womit dem B die Abhaltung der für Samstag, den 09.06.2018, angemeldeten Versammlung in ***, ***, untersagt wurde, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde – BH Baden – vom 20.11.2018 erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Beschwerde des Vereines B in ***, ***, in Person des Obmannes A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.07.2018 zu , Zl. ***, womit dem B die Abhaltung der für Samstag, den 09.06.2018, angemeldeten Versammlung in ***, ***, untersagt wurde, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde – BH Baden – vom 20.11.2018 erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

  1. Vorliegende Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Vorliegende Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der BH Baden vom 06.07.2018 zu Zl. *** wurde dem Verein B die Abhaltung der für Samstag, den 09.06.2018, von 9:00 bis 20:00 Uhr angemeldeten Versammlung in ***, im Bereich des ***, untersagt, dies gestützt auf die Rechtsgrundlage der Bestimmung des § 13 Abs. 1 iVm § 7a Abs. 4 Versammlungsgesetz 1953.Mit Bescheid der BH Baden vom 06.07.2018 zu Zl. *** wurde dem Verein B die Abhaltung der für Samstag, den 09.06.2018, von 9:00 bis 20:00 Uhr angemeldeten Versammlung in ***, im Bereich des ***, untersagt, dies gestützt auf die Rechtsgrundlage der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 a, Absatz 4, Versammlungsgesetz
  3. Begründet wurde im Wesentlichen dieser Bescheid damit, dass der seitens des Vereins B gewählte Standort am *** in *** innerhalb des mit oben zitierter Verordnung der belangten Behörde festgesetzten Schutzbereiches von jeweils 150 Metern liegt. Dagegen hat die nunmehr beschwerdeführende Partei – Verein B, dies durch ihren Obmann A – fristgerecht vorliegende Beschwerde erhoben, im sachlichen Umfang des Rechtsmittels – soweit entscheidungsrelevant – den Ausspruch einer Schutzzone von 150 Metern bekämpft, dahingehend die Verfassungsmäßigkeit des Versammlungsgesetzes in Zweifel gezogen, und begehrt, die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der BH Baden festzustellen und für den Fall, dass vorliegender Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben würde, eine mündliche Verhandlung beantragt. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das LVwG NÖ unter Bedachtnahme auf den explizit gestellten Beweisantrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eine solche am 20.11.2018 am Sitz der belangten Behörde durchgeführt, wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der Aussage des Beschwerdeführers, dem rechtlichen Vorbringen des in der Verhandlung ausgewiesenen Vertreters, der Ortskunde des Gerichtes, sowie einer ergänzenden Befragung des seitens der beschwerdeführenden Partei stellig gemachten Zeugen C, dies auch zur in der Verhandlung aufgeworfenen Rechtsfrage der tatsächlichen Durchführung einer „Versammlung“ wie von der *** gegenüber der BH Baden fristgerecht angezeigt wurde, und steht folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Verordnung vom 24.05.2018 zu Zl. *** legte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Schutzbereich der Versammlung der D – für den 09.06.2018 von 9:00 – 21:00 Uhr im Bereich vier konkret angeführter Versammlungspunkte mit jeweils 150 Metern im Umkreis um die Versammelten fest. Der Verein B zeigte der BH Baden mit Schreiben vom 29.05.2018 eine Anzeige einer Kundgebung nach § 2 Versammlungsgesetz an, dies an der geplanten Örtlichkeit in ***, ***.Der Verein B zeigte der BH Baden mit Schreiben vom 29.05.2018 eine Anzeige einer Kundgebung nach Paragraph 2, Versammlungsgesetz an, dies an der geplanten Örtlichkeit in ***, ***. Mit Mandatsbescheid vom 05.06.2018 untersagte die BH Baden die seitens des Vereines B angemeldete Versammlung in *** am 09.06.2018 im Bereich des ***. Begründet wurde u.a. der Bescheid mit der Bestimmung des § 7a Abs. 4 Versammlungsgesetz, wonach Versammlungen am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten und gemäß § 13 Abs. 1 leg.cit. von der Behörde zu untersagen sind. Begründet wurde u.a. der Bescheid mit der Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 4, Versammlungsgesetz, wonach Versammlungen am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten und gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. von der Behörde zu untersagen sind. Dagegen erhob der Verein B das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheid vom 06.07.2018 hat die BH Baden ihren im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 05.06.2018 vollinhaltlich bestätigt und unter Aufrechthaltung der ursprünglichen Rechtsansicht die geplante Abhaltung der Versammlung des Vereins B in ***, ***, untersagt. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen, im Übrigen vollinhaltlich unbestritten gebliebenen, Akteninhalt und des Fehlens jeglichen Bestreitens. Rechtlich folgt daher: Vorliegende Beschwerde erweist sich als verfehlt und bestehen die in vorliegendem Rechtsmittel und im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 7a Versammlungsgesetz und generell dargelegte verfassungsrechtliche Bedenken nicht. Vorliegende Beschwerde erweist sich als verfehlt und bestehen die in vorliegendem Rechtsmittel und im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 7 a, Versammlungsgesetz und generell dargelegte verfassungsrechtliche Bedenken nicht. Im Einzelnen ist dazu auszuführen: § 7a Abs. 2 Versammlungsgesetz bestimmt u.a., dass die Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufs den Umfang des Schutzbereiches festzulegen hat. Paragraph 7 a, Absatz 2, Versammlungsgesetz bestimmt u.a., dass die Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufs den Umfang des Schutzbereiches festzulegen hat. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig. Abs. 3 berechtigt die Behörde, von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches abzusehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Absatz 3, berechtigt die Behörde, von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches abzusehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts Anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich. Abs. 4 verbietet eine Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung.Absatz 4, verbietet eine Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung. Aus obzitierter Norm erhellt, dass es sich entgegen der offenbaren Rechtsansicht des Vertreters der beschwerdeführenden Partei bei Aufzählung der zu berücksichtigenden Umstände in Abs. 2 des § 7a leg. cit. um keine deklarative, sondern um eine ausschließlich taxative handelt. Aus obzitierter Norm erhellt, dass es sich entgegen der offenbaren Rechtsansicht des Vertreters der beschwerdeführenden Partei bei Aufzählung der zu berücksichtigenden Umstände in Absatz 2, des Paragraph 7 a, leg. cit. um keine deklarative, sondern um eine ausschließlich taxative handelt. § 7a Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 sieht einen „Schutzbereich“ für rechtmäßige Versammlungen vor, und erörtert diesen Begriff dahingehend, dass dies jener Bereich ist, der für die Abhaltung einer ungestörten Versammlung erforderlich ist.Paragraph 7 a, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 sieht einen „Schutzbereich“ für rechtmäßige Versammlungen vor, und erörtert diesen Begriff dahingehend, dass dies jener Bereich ist, der für die Abhaltung einer ungestörten Versammlung erforderlich ist. In § 7a Abs. 2 leg. cit. wird der Behörde zwar ein Ermessen eingeräumt, jedoch gleichzeitig normiert, dass die Festlegung eines Schutzbereiches, „der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet“, nicht zulässig ist.In Paragraph 7 a, Absatz 2, leg. cit. wird der Behörde zwar ein Ermessen eingeräumt, jedoch gleichzeitig normiert, dass die Festlegung eines Schutzbereiches, „der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet“, nicht zulässig ist. In § 7a Abs. 3 leg. cit. wird die Behörde ermächtigt, dann von der Festlegung eines Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. In Paragraph 7 a, Absatz 3, leg. cit. wird die Behörde ermächtigt, dann von der Festlegung eines Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Dies stellt auch die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes dar, wie dies im Verfahren zu G 19/2018 vom 14.06.2018 deutlich ersichtlich ist. Dies stellt auch die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes dar, wie dies im Verfahren zu G 19 aus 2018, vom 14.06.2018 deutlich ersichtlich ist. Wie das Höchstgericht in obig zitierter Entscheidung auch feststellt, bestehen die an das Höchstgericht herangetragenen Bedenken einer nicht verfassungskonformen, stets gebotenen, Einzelfallprüfung durch das generelle und pauschale Verbot in § 7a Abs. 4 leg.cit. nicht.Wie das Höchstgericht in obig zitierter Entscheidung auch feststellt, bestehen die an das Höchstgericht herangetragenen Bedenken einer nicht verfassungskonformen, stets gebotenen, Einzelfallprüfung durch das generelle und pauschale Verbot in Paragraph 7 a, , Absatz 4, leg.cit. nicht. Es darf nicht lediglich § 7a Abs. 4 leg.cit. zum Ausmaß und zur Festlegung des Schutzbereiches einer rechtmäßigen Versammlung nicht allein ableitbar aus obig zitierter Norm, sondern sich dies jedenfalls auch in Zusammenschau mit den Absätzen 1 – 3 des § 7a leg.cit. ergibt. Es darf nicht lediglich Paragraph 7 a, Absatz 4, leg.cit. zum Ausmaß und zur Festlegung des Schutzbereiches einer rechtmäßigen Versammlung nicht allein ableitbar aus obig zitierter Norm, sondern sich dies jedenfalls auch in Zusammenschau mit den Absätzen 1 – 3 des Paragraph 7 a, leg.cit. ergibt. Selbst unter der theoretischen Annahme, Abs. 4 des § 7a Versammlungsgesetz erweise sich als verfassungswidrig, verbleibt in § 7a Abs. 3 leg.cit. der gesetzlich vorgesehene Schutzbereich von 50 Metern auch für den Fall, dass die Behörde keine Festlegung trifft. Selbst unter der theoretischen Annahme, Absatz 4, des Paragraph 7 a, Versammlungsgesetz erweise sich als verfassungswidrig, verbleibt in Paragraph 7 a, Absatz 3, leg.cit. der gesetzlich vorgesehene Schutzbereich von 50 Metern auch für den Fall, dass die Behörde keine Festlegung trifft. Es ist evident, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 7a leg.cit. eine Regelung treffen wollte, deren Nichtbefolgung strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Es ist evident, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 7 a, leg.cit. eine Regelung treffen wollte, deren Nichtbefolgung strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Entgegen der offenbaren Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei steht das Höchstgericht, sich dieser Rechtsansicht das LVwG NÖ rückhaltlos anschließt, auf den Rechtstandpunkt, dass die einzelnen Absätze des § 7a leg.cit. systematisch derart zusammenhängen, dass eine Anfechtung bloß des § 7a Abs. 4 leg.cit. als zu eng zurückzuweisen ist. Entgegen der offenbaren Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei steht das Höchstgericht, sich dieser Rechtsansicht das LVwG NÖ rückhaltlos anschließt, auf den Rechtstandpunkt, dass die einzelnen Absätze des Paragraph 7 a, leg.cit. systematisch derart zusammenhängen, dass eine Anfechtung bloß des Paragraph 7 a, Absatz 4, leg.cit. als zu eng zurückzuweisen ist. Des Weiteren ist das LVwG NÖ der Rechtsauffassung, dass durch gegenständliche Verordnung, gestützt auf die Bestimmung des § 7a Versammlungsgesetz, die europäische Menschenrechtskonvention Art. 11, Art. 11 Abs. 2 MRK nicht verletzt wurde. Des Weiteren ist das LVwG NÖ der Rechtsauffassung, dass durch gegenständliche Verordnung, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 7 a, Versammlungsgesetz, die europäische Menschenrechtskonvention Artikel 11,, Artikel 11, Absatz 2, MRK nicht verletzt wurde. Ein solches unter Gesetzesvorbehalt stehendes Grundrecht wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen wurde oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung eines Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird. Da die Bezirkshauptmannschaft Baden die auf die Bestimmung des § 7a Abs. 2 Versammlungsgesetz gestützte Verordnung bezüglich der Versammlung „***“, Versammlung der D, nicht auf Basis einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen hat, wobei die tatsächlich erfolgte Ausformung der Versammlung in Hinblick auf die Zahl der Teilnehmer – bspw. – zum Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung oder eines individuellen Bescheides nicht vorhersehbar ist, hegt das LVwG NÖ im Umfang des darauf basierenden, seitens des Vereins B bekämpften Bescheides der BH Baden, keinerlei verfahrensrechtliche Bedenken. Da die Bezirkshauptmannschaft Baden die auf die Bestimmung des , Paragraph 7 a, Absatz 2, Versammlungsgesetz gestützte Verordnung bezüglich der Versammlung „***“, Versammlung der D, nicht auf Basis einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen hat, wobei die tatsächlich erfolgte Ausformung der Versammlung in Hinblick auf die Zahl der Teilnehmer – bspw. – zum Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung oder eines individuellen Bescheides nicht vorhersehbar ist, hegt das LVwG NÖ im Umfang des darauf basierenden, seitens des Vereins B bekämpften Bescheides der BH Baden, keinerlei verfahrensrechtliche Bedenken. Es war daher gegenständlicher Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.894.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.