LVwG-AV-985/002-2018
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.02.2019 GeschäftszahlLVwG-AV-985/002-2018; LVwG-AV-985/001-2018; LVwG-AV-986/002-2018; LVwG-AV-986/001-2018; LVwG-AV-1113/002-2018; LVwG-AV-1113/001-2018; LVwG-AV-1234/002-2018; LVwG-AV-1234/001-2018; LVwG-AV-33/001-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, erhobene
1.
Der Beschwerde zu LVwG-AV-985/002-2018 gegen den Bescheid vom 10. August 2018, ***, betreffend bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen nach dem Forstgesetz an sechs Bäumen wird insofern Folge gegeben, als die Vorschreibung der Gebühr für die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23. Juli 2018, Zahl ***, ersatzlos entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruches lautet wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weist ihre Vorstellung gegen den Bescheid vom 23. Juli 2018, Zahl ***, ab und bestätigt den forstpolizeilichen Auftrag, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz auf folgendem Grundstück ehestbaldig, spätestens aber bis zum 19.
August 2018 durchzuführen:“Der Beschwerde zu LVwG-AV-985/002-2018 gegen den Bescheid vom 10. August 2018, ***, betreffend bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen nach dem Forstgesetz an sechs Bäumen wird insofern Folge gegeben, als die Vorschreibung der Gebühr für die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23. Juli 2018, , Zahl ***, ersatzlos entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruches lautet wie folgt:, „Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weist ihre Vorstellung gegen den Bescheid vom 23. Juli 2018, Zahl ***, ab und bestätigt den forstpolizeilichen Auftrag, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz auf folgendem Grundstück ehestbaldig, spätestens aber bis zum 19.
August 2018 durchzuführen:“ 2.
Die Beschwerde zu LVwG-AV-986/002-2018 gegen den Bescheid vom 21. August 2018, ***, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme von bekämpfungstechnischen Maßnahmen für sechs Bäume wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerde zu LVwG-AV-1113/002-2018 gegen den Bescheid vom 17. September 2018, ***, betreffend bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen nach dem Forstgesetz an einem Baum wird insofern Folge gegeben, als die Vorschreibung der Gebühr für die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28. August 2018, Zahl ***, ersatzlos entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruches lautet wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weist ihre Vorstellung gegen den Bescheid vom 28. August 2018, Zahl ***, ab und bestätigt den forstpolizeilichen Auftrag, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz auf folgendem Grundstück bis zum 23.
September 2018 durchzuführen:“ Der Beschwerde zu LVwG-AV-1113/002-2018 gegen den Bescheid vom 17. September 2018, ***, betreffend bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen nach dem Forstgesetz an einem Baum wird insofern Folge gegeben, als die Vorschreibung der Gebühr für die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28. August 2018, Zahl ***, ersatzlos entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruches lautet wie folgt:, „Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weist ihre Vorstellung gegen den Bescheid vom 28. August 2018, Zahl ***, ab und bestätigt den forstpolizeilichen Auftrag, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz auf folgendem Grundstück bis zum 23.
September 2018 durchzuführen:“ 4.
Die Beschwerde zu LVwG-AV-1234/002-2018 gegen den Bescheid vom 24. September 2018, ***, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme von bekämpfungstechnischen Maßnahmen für einen Baum wird abgewiesen.
5.
Der Beschwerde zu LVwG-AV-33/001-2019 gegen den Bescheid vom 22. November 2018, ***, betreffend die Vorschreibung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen an sechs Bäumen wird insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch hinsichtlich der Vorschreibung der Kommissionsgebühren aufgehoben wird, die Rechtsgrundlage § 11 VVG lautet und die Kosten in einer Höhe von € 709,80 zu tragen sind.Der Beschwerde zu LVwG-AV-33/001-2019 gegen den Bescheid vom 22. November 2018, ***, betreffend die Vorschreibung von Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen an sechs Bäumen wird insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch hinsichtlich der Vorschreibung der Kommissionsgebühren aufgehoben wird, die Rechtsgrundlage Paragraph 11, VVG lautet und die Kosten in einer Höhe von € 709,80 zu tragen sind.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
1.
Sachverhalt 1.1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.1.
Zu den bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen an sechs Bäumen (LVwG-AV-985/002-2018) Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: die belangte Behörde) vom 23. Juli 2018, ***, wurde der A (in der Folge: der Beschwerdeführer) gemäß § 172 Abs. 6 lit. c iVm §§ 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, bis spätestens 8. August 2018 auf dem Grundstück ***, KG ***, bei sechs Stück vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächsen bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: die belangte Behörde) vom 23. Juli 2018, ***, wurde der A (in der Folge: der Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, in Verbindung mit Paragraphen 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, bis spätestens 8. August 2018 auf dem Grundstück ***, KG ***, bei sechs Stück vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächsen bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer nach unverzüglicher Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 43 bis 45, § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz, §§ 1 bis 5 Forstschutzverordnung, § 13 Abs. 2 VwGVG, § 59 AVG, § 77 AVG aufgetragen, auf dem Grundstück Nummer *** in der Katastralgemeinde *** an sechs markierten Bäumen aufgrund eines Schädlingsbefalls bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen spätestens bis zum 19. August 2018 durchzuführen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft sechs von Borkenkäfern befallene Bäume befinden würden.
Diese Bäume seien am 19. Juli 2018 mittels Waldhammer und Farbspray markiert worden. Die Bäume seien bislang nicht entfernt worden, es drohe eine Massenvermehrung von Borkenkäfern. Die gesetzliche Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder Gefahr drohender Schädlingsvermehrung liege laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** beim Beschwerdeführer.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer nach unverzüglicher Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 43 bis 45, Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, Forstgesetz, Paragraphen eins bis 5 Forstschutzverordnung, Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 59, AVG, Paragraph 77, AVG aufgetragen, auf dem Grundstück Nummer *** in der Katastralgemeinde *** an sechs markierten Bäumen aufgrund eines Schädlingsbefalls bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen spätestens bis zum 19.
August 2018 durchzuführen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft sechs von Borkenkäfern befallene Bäume befinden würden. Diese Bäume seien am , 19. Juli 2018 mittels Waldhammer und Farbspray markiert worden. Die Bäume seien bislang nicht entfernt worden, es drohe eine Massenvermehrung von Borkenkäfern. Die gesetzliche Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder Gefahr drohender Schädlingsvermehrung liege laut Beschluss des Bezirksgerichtes *** beim Beschwerdeführer.
Dagegen richtet sich die gegenständliche zu LVwG-AV-985/002-2018 protokollierte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Der Bescheid sei nicht an ihn zu richten gewesen. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht *** über eine erfolgte Nachlaßseparation mit dem dem Beschwerdeführer die Verwaltung und Benützung entzogen worden sei sowie den Feststellungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. Dezember 2015, Zl. ***, hinsichtlich der Verwaltungsbefugnisse der Separationskuratorin.
Da er für die angeordneten Maßnahmen nicht zuständig sei, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben. Des Weiteren hätten Form und Inhalt von Bescheiden den Vorschriften des AVG zu entsprechen. Der Spruch habe die in Verhandlung stehenden Angelegenheiten und alle die Hauptfragen betreffenden Parteienanträge, ferner die allfälligen Kostenfragen, deutlich, unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zur Gänze zu erledigen. Die belangte Behörde habe in ihrer Begründung lediglich den Beschluss des Bezirksgerichtes *** zitiert und es gänzlich unterlassen, den sich daraus ergebenden Sachverhalt festzustellen. Damit sei nicht feststellbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde tatsächlich ausgehe.
Es bestünden nicht geklärte Vorfragen bzw. sei die Vorgeschichte nicht berücksichtigt worden und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn der Beschwerdeführer zulässiger Adressat wäre, könnte er dem gar nicht nachkommen, weil ihm gegenüber ein Betretungsverbot verhängt worden sei und er nicht die Möglichkeit habe, den Wald zu durchforsten. Es sei im Verfahren auch zu berücksichtigen, dass auch Schadholz einen monetären Wert habe und einer entsprechenden Verwertung zugeführt werden könne, was wiederum die Nachlaßseparation berühren würde.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde inklusive aufschiebender Wirkung nach allfälligen Verfahrensergänzungen Folge geben und den bekämpften Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
1.1.2.
Zur Anordnung der Ersatzvornahme von bekämpfungstechnischen Maßnahmen für sechs Bäume (LVwG-AV-986/002-2018) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2018, ***, wurde hinsichtlich der auferlegten Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an den von Schädlingen befallenen und gefährdeten sechs Bäumen in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 10. August 2018 angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist auch bis 20. August 2018 dem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen sei. Gemäß § 4 VVG könne die Behörde, wenn ein zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteter gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.
August 2018, ***, wurde hinsichtlich der auferlegten Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an den von Schädlingen befallenen und gefährdeten sechs Bäumen in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 10. August 2018 angedrohte Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG angeordnet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist auch bis 20. August 2018 dem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen sei. Gemäß Paragraph 4, VVG könne die Behörde, wenn ein zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteter gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligen.
Dagegen richtet sich gegenständliche zu LVwG-AV-986/002-2018 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerde wurde in einem Schreiben gemeinsam mit der unter Punkt 1.1.1 wiedergegebenen Beschwerde eingebracht und decken sich insofern das Beschwerdevorbringen wie auch die gestellten Anträge.
1.1.3.
Zu den bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen an einem Baum (LVwG-AV-1113/002-2018) Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 28. August 2018, ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. c iVm §§ 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, bis spätestens 9. September 2018 auf dem Grundstück *** in der Katastralgemeinde *** bei einem vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächs bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 28. August 2018, ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, in Verbindung mit Paragraphen 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, bis spätestens 9. September 2018 auf dem Grundstück *** in der Katastralgemeinde *** bei einem vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächs bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer nach unverzüglicher Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 43 bis 45, § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz, §§ 1 bis 5 Forstschutzverordnung, § 13 Abs. 2 VwGVG, § 57 Abs. 1 AVG, § 77 AVG aufgetragen, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an einem von Borkenkäfern befallenen, mit Waldhammer und Farbspray markierten Baum auf dem Grundstück Nummer *** in der Katastralgemeinde *** durchzuführen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer am 17. September 2018 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass der gegenständliche von Borkenkäfern befallene Baum nicht entfernt worden sei.
Bei Unterlassung von entsprechenden Forstschutzmaßnahmen drohe die Massenvermehrung von Borkenkäfern und sei daher auch die aufschiebende Wirkung auszuschließen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer nach unverzüglicher Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 43 bis 45, Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, Forstgesetz, Paragraphen eins bis 5 Forstschutzverordnung, Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 57, Absatz eins, AVG, Paragraph 77, AVG aufgetragen, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an einem von Borkenkäfern befallenen, mit Waldhammer und Farbspray markierten Baum auf dem Grundstück Nummer *** in der Katastralgemeinde *** durchzuführen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer am 17. September 2018 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass der gegenständliche von Borkenkäfern befallene Baum nicht entfernt worden sei. Bei Unterlassung von entsprechenden Forstschutzmaßnahmen drohe die Massenvermehrung von Borkenkäfern und sei daher auch die aufschiebende Wirkung auszuschließen.
Dagegen richtet sich die zu LVwG-AV-1113/002-2018 protokollierte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt und beantragt wird wie in jener zu Punkt 1.1.1.
1.1.4.
Zur Anordnung der Ersatzvornahme von bekämpfungstechnischen Maßnahmen für einen Baum (LVwG-AV-1234/002-2018) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2018, ***, wurde hinsichtlich der auferlegten Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an dem von Schädlingen befallenen und gefährdeten Baum in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 12. September 2018 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist auch bis 24. September 2018 dem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen sei. Gemäß § 4 VVG könne die Behörde, wenn ein zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteter gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.
September 2018, ***, wurde hinsichtlich der auferlegten Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an dem von Schädlingen befallenen und gefährdeten Baum in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 12. September 2018 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist auch bis 24. September 2018 dem behördlichen Auftrag nicht nachgekommen sei. Gemäß Paragraph 4, VVG könne die Behörde, wenn ein zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteter gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligen.
Dagegen richtet sich die zu LVwG-AV-1234/002-2018 protokollierte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt und beantragt wird wie in jener zu Punkt 1.1.1.
1.1.5.
Zum Kostenbescheid (LVwG-AV-33/001-2019) Am 27. August 2018 führte das von der belangten Behörde beauftragte Unternehmen die bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen auf dem Grundstück Nummer *** in der Katastralgemeinde *** an den sechs markierten Bäumen durch und stellte einen Betrag von € 709,80 in Rechnung.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57, 76 bis 78 AVG die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme ein Betrag von 723,60 (Kommissionsgebühren für ein Amtsorgan für eine halbe Stunde: € 13,80 und sonstige Barauslagen: € 709,80) vorgeschrieben. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2018, , ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57, 76 bis 78 AVG die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme ein Betrag von 723,60 (Kommissionsgebühren für ein Amtsorgan für eine halbe Stunde: € 13,80 und sonstige Barauslagen: € 709,80) vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer nach unverzüglicher Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 57, 59, 76 bis 78 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG die Tragung der Kosten für die Ersatzvornahme der Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an sechs von Borkenkäfern befallenen Bäumen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch ein externes Unternehmen (€ 709,80) sowie Kommissionsgebühren für ein Amtsorganen für eine halbe Stunde (€ 13,80), insgesamt sohin ein Betrag von € 723,60 auferlegt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die vorgeschriebenen Kosten aus dem Betrag des externen Unternehmens über € 709,80 und die Kommissionsgebühren für ein Amtsorgan für eine halbe Stunde in der Höhe von € 13,80 zusammensetzen würden.
Daher sei die Kostenvorschreibung spruchgemäß vorzuschreiben gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer nach unverzüglicher Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 57, 59, 76 bis 78 AVG und Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die Tragung der Kosten für die Ersatzvornahme der Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an sechs von Borkenkäfern befallenen Bäumen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch ein externes Unternehmen (€ 709,80) sowie Kommissionsgebühren für ein Amtsorganen für eine halbe Stunde (€ 13,80), insgesamt sohin ein Betrag von € 723,60 auferlegt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die vorgeschriebenen Kosten aus dem Betrag des externen Unternehmens über € 709,80 und die Kommissionsgebühren für ein Amtsorgan für eine halbe Stunde in der Höhe von € 13,80 zusammensetzen würden.
Daher sei die Kostenvorschreibung spruchgemäß vorzuschreiben gewesen.
Dagegen richtet sich die zu LVwG-AV-33/001-2019 protokollierte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt und beantragt wird wie in jener zu Punkt 1.1.1. Darüber hinaus merkte der Beschwerdeführer an, dass über seine fristgerecht eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 10. August 2018 und 21. August 2018 vom Landesverwaltungsgericht noch nicht entschieden worden sei. Der Kostenbescheid entbehre somit einer Rechtsgrundlage.
1.2.
Weitere Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nummer *** in der Katastralgemeinde ***.
In der Verlassenschaftsangelegenheit der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers wurde eine Separationskuratorin bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. Dezember 2015, Zl. ***, wurde über Antrag der Separationskuratorin hinsichtlich der gegenständlichen Waldgrundstücke unter anderem Folgendes festgestellt: „Die Separationskuratorin ist im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des auf diesen Liegenschaften befindlichen Waldes nur insoweit zuständig, als Maßnahmen zur Schlägerung, den Verkauf von nicht schadhaftem oder abgestorbenem (morschen) Stammholz und die Vereinnahmung von daraus erfließenden Erlösen zu ergreifen sind“.
Begründend wurde hiezu im zuletzt genannten Beschluss unter anderem Folgendes ausgeführt: „Was nun die Bewirtschaftung des auf den Liegenschaften befindlichen Waldes angeht, ist unter der Prämisse des Sicherungszweckes der Nachlassabsonderung und unter Beachtung der Grundsätze der klassischen Sachhaftung durch Pfandbestellung zu beachten, dass sich ein Pfandrecht auf alle zu dem freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile (§ 457 ABGB) erstreckt und daher das Pfandrecht auch unselbständige Bestandteile einer Sache erfasst. In diesem Sinne sind daher Bäume, sofern sie nicht geschlagen sind, Teile der als unbewegliche Sache anzusehenden Liegenschaft (§ 295 ABGB). Wird nun die Separation des Nachlasses bewilligt und fallen in diesen Liegenschaften, so sind auch alle damit verbundenen Bestandteile, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung darauf befunden haben, Teile der Separationsmasse und damit Bestandteile des den Separationsgläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds.
Die Entfernung von stehenden Bäumen (Stammholz) stellt einen substanziellen Eingriff in die Haftungsgrundlage für die Absonderungsgläubiger dar und ist, sofern es sich nicht um schadhaftes oder abgestorbenes Holz handelt, geeignet, den Liegenschaftswert und damit den Wert des Befriedigungsfonds zu schmälern. Die Entscheidung, Bäume zu fällen (und das als Verkaufserlös erzielte Surrogat dem Haftungsfond der Separationsgläubiger zuzuführen (= Verhinderung der Vermengung mit dem Erbenvermögen) sowie allfällige, forstrechtlich notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen) kommt daher ausschließlich der Separationskuratorin zu.“. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Begründend wurde hiezu im zuletzt genannten Beschluss unter anderem Folgendes ausgeführt: „Was nun die Bewirtschaftung des auf den Liegenschaften befindlichen Waldes angeht, ist unter der Prämisse des Sicherungszweckes der Nachlassabsonderung und unter Beachtung der Grundsätze der klassischen Sachhaftung durch Pfandbestellung zu beachten, dass sich ein Pfandrecht auf alle zu dem freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile (Paragraph 457, ABGB) erstreckt und daher das Pfandrecht auch unselbständige Bestandteile einer Sache erfasst.
In diesem Sinne sind daher Bäume, sofern sie nicht geschlagen sind, Teile der als unbewegliche Sache anzusehenden Liegenschaft (Paragraph 295, ABGB). Wird nun die Separation des Nachlasses bewilligt und fallen in diesen Liegenschaften, so sind auch alle damit verbundenen Bestandteile, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung darauf befunden haben, Teile der Separationsmasse und damit Bestandteile des den Separationsgläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds. Die Entfernung von stehenden Bäumen (Stammholz) stellt einen substanziellen Eingriff in die Haftungsgrundlage für die Absonderungsgläubiger dar und ist, sofern es sich nicht um schadhaftes oder abgestorbenes Holz handelt, geeignet, den Liegenschaftswert und damit den Wert des Befriedigungsfonds zu schmälern.
Die Entscheidung, Bäume zu fällen (und das als Verkaufserlös erzielte Surrogat dem Haftungsfond der Separationsgläubiger zuzuführen (= Verhinderung der Vermengung mit dem Erbenvermögen) sowie allfällige, forstrechtlich notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen) kommt daher ausschließlich der Separationskuratorin zu.“. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Im Zuge einer Kontrolle am 19. August 2018 durch den Bezirksförster nahm dieser wahr, dass auf dem gegenständlichen Grundstück sechs Bäume von Schädlingen, nämlich Buchdruckern, befallen waren. An den befallenen Bäumen zeigten sich befallstypische Bohrlöcher sowie Bohrmehl. Die Bäume wiesen einen unterschiedlichen Fortschritt des Befalls auf. Der Befall reichte von frischen Bohrlöchern bis hin zur bereits fressenden Larven. Dadurch drohte eine gefährliche Vermehrung von Forstschädlingen. Die im diesbezüglichen Bescheid vorgesehene Umsetzungsfrist für die bekämpfungstechnischen Maßnahmen war notwendig und angemessen.
Am 27. August 2018 wurde die in Auftrag gegebene Ersatzvornahme hinsichtlich der sechs von Borkenkäfern befallenen Bäume mit zwei Arbeitern und einem Praktikanten durchgeführt. Die Arbeiten begannen um 05:00 Uhr im Lager des beauftragten Unternehmens (Vorbereitung der Maschinen, Beladung des Fahrzeugs), am *** starteten die Arbeiten um ca. 06:00 Uhr. Der Bezirksförster traf um 07:30 Uhr vor Ort ein, zu dieser Zeit waren bereits vier der sechs gegenständlichen Käferbäume gefällt, die Fällung des fünften wurde gerade durchgeführt. Der Käferbaum mit der Nummer zwei konnte nicht wie geplant hangaufwärts geschlägert werden, da mehrere umstehende, von der Ersatzvornahme nicht betroffene Bäume im Weg standen. Nach persönlicher Nachfrage bei den angrenzenden Nachbarn erlaubten diese die kurzfristige Inanspruchnahme ihres Grundstücks, da der Käferbaum Nr. 2 bei Querschlägerung im Bestand mit der Kronenspitze noch auf das Nachbargrundstück fiel. Sämtliches Astmaterial wurde anschließend vom nachbarlichen Grundstück entfernt. Um 09:45 Uhr waren die Arbeiten vor Ort abgeschlossen.
Beim Verlassen des Grundstückes nach der Ersatzvornahme am 27. August 2018 stellte der Bezirksförster auf dem Grundstück Nummer *** in der Katastralgemeinde *** bei einem weiteren Baum ein Schädlingsbefall durch Buchdrucker fest. Bei diesem Baum war in den Astgabeln Bohrmehl ersichtlich und waren aus der Nähe die Bohrlöcher ersichtlich. Dadurch drohte eine gefährliche Vermehrung von Forstschädlingen.
Die in den Bescheiden, mit denen die Vornahme der bekämpfungstechnischen Maßnahmen angeordnet wurde, jeweils vorgesehene Umsetzungsfrist für die bekämpfungstechnischen Maßnahmen war notwendig und angemessen.
1.3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren LVwG-AV-985/002-2018, LVwG-AV-986/002-2018, LVwG-AV-1113/002-2018, LVwG-AV-1234/002-2018 sowie LVwG-AV-33/001-2019 verbunden und gemeinsam verhandelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. Februar 2019 eine gemeinsame öffentliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, Einsichtnahme in die Beschwerdeakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-968/001-2016, LVwG-AV-218/001-2017, LVwG-AV-968/002-2016 und LVwG-AV-218/003-2017, Einsichtnahme in den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. Dezember 2015, Zahl ***, Einvernahme des Bezirksförsters C, Beiziehung des Amtssachverständigen für Forstwesen D und die Einvernahme des Beschwerdeführers.LVwG-AV-1234/002-2018 sowie LVwG-AV-33/001-2019 verbunden und gemeinsam verhandelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am , 12. Februar 2019 eine gemeinsame öffentliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, Einsichtnahme in die Beschwerdeakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AV-968/001-2016, , LVwG-AV-218/001-2017, LVwG-AV-968/002-2016 und LVwG-AV-218/003-2017, Einsichtnahme in den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom , 10. Dezember 2015, Zahl ***, Einvernahme des Bezirksförsters C, Beiziehung des Amtssachverständigen für Forstwesen D und die Einvernahme des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ergänzte in der mündlichen Verhandlung seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass hinsichtlich des Kostenbescheides dieser im gesamten Umfang, das heißt auch der Höhe nach, bestritten werde. Weiters habe er im Jahr 2017 bereits ein ähnliches Verfahren, bei dem es um die Entfernung von zehn mit Schädlingen befallenen Bäumen ging, gehabt. In diesem Verfahren seien die Kosten für die Entfernung dieser Bäume mit ca. € 200,- festgesetzt worden. Wenn man dies umrechne dann könnten die Entfernungskosten für sechs Bäume nicht höher sein, sondern müssten geringer sein. Der Beschwerdeführer sei nur außerbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Es seien auch eine ganze Reihe diesbezügliche Verfahren noch offen.
Er verwies auch auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. April 2017 zu LVwG-AV-968/001-2016, vom 28. April 2017 zu LVwG-AV-218/001-2017, vom 14. Juni 2017 zu LVwG-AV-968/002-2016 und vom 14. Juni 2017 zu LVwG-AV-218/003-2017. Zu all diesen genannten Beschwerdeverfahren sei mittlerweile Beschwerde beim VfGH eingebracht worden.Der Beschwerdeführer ergänzte in der mündlichen Verhandlung seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass hinsichtlich des Kostenbescheides dieser im gesamten Umfang, das heißt auch der Höhe nach, bestritten werde. Weiters habe er im Jahr 2017 bereits ein ähnliches Verfahren, bei dem es um die Entfernung von zehn mit Schädlingen befallenen Bäumen ging, gehabt.
In diesem Verfahren seien die Kosten für die Entfernung dieser Bäume mit ca. € 200,- festgesetzt worden. Wenn man dies umrechne dann könnten die Entfernungskosten für sechs Bäume nicht höher sein, sondern müssten geringer sein. Der Beschwerdeführer sei nur außerbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Es seien auch eine ganze Reihe diesbezügliche Verfahren noch offen. Er verwies auch auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , 26. April 2017 zu LVwG-AV-968/001-2016, vom 28. April 2017 zu , LVwG-AV-218/001-2017, vom 14. Juni 2017 zu LVwG-AV-968/002-2016 und vom 14. Juni 2017 zu LVwG-AV-218/003-2017. Zu all diesen genannten Beschwerdeverfahren sei mittlerweile Beschwerde beim VfGH eingebracht worden.
Am verfahrensgegenständlichen Grundstück habe es in den letzten Jahrzehnten nie Probleme mit Schädlingsbefall gegeben. Das Grundstück sei vor ihm schon von seinen Eltern bewirtschaftet worden, daher kenne er das Grundstück schon sehr lange und habe es dort nie einen Befall durch Baumschädlinge gegeben. Der Betrieb stehe seit dem Jahr 1997 still. Der Beschwerdeführer gab an, dass es diverse Probleme mit Nachbarn gegeben habe und erläuterte ausführlich die Vorgeschichte dazu. Bis 1997 sei er Pächter der Landwirtschaft, einschließlich der dazugehörigen landwirtschaftlichen Grundflächen sowie der Wälder gewesen. Nachdem im Jahr 1997 eine Beschlagnahme der Tiere am Hof durchgeführt worden sei, habe auch der restliche Betrieb nicht fortgeführt werden können. Es sei ein jahrelanger Rechtsstreit um die Beschlagnahme gefolgt, in dem der Beschwerdeführer letztlich obsiegt habe. Das ändere aber nichts daran, dass man den Betrieb nicht mehr aufnehmen habe können. Nach einem Vorfall am 14. Oktober 2010 sei seine Mutter, die damalige Eigentümerin des Hofes und der Grundstücke, besachwaltet worden. Das dagegen eingeleitete Rechtsmittelverfahren sei allerdings nicht abgeschlossen worden, da seine Mutter zwischenzeitig verstorben sei.
Für das Wohngebäude bestehe nach wie vor ein baubehördliches Betretungsverbot. Dies gelte auch für ihn. Er sei auch behördlich von dort abgemeldet worden.
Mit dem Beschluss des BG *** sei er von der Benützung und Verwaltung der hofzugehörigen Liegenschaften ausgeschlossen worden. Er dürfe daher dort nichts machen.
Der Zeuge C gab in seiner Einvernahme an, dass seine Behörde kontaktiert worden sei, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Schädlingsbefall von Bäumen vorliegen würde. Er habe bei der Begehung vor Ort festgestellt, dass sich auf dieser Liegenschaft insgesamt sechs Bäume befinden würden, die von Buchdruckern befallen seien. Er habe dies dadurch erkannt, dass sich befallstypische Bohrlöcher in den Baumbäumen befunden hätten sowie auch Bohrmehl ersichtlich gewesen sei. Die Bäume hätten einen unterschiedlichen Fortschritt des Befalls aufgewiesen, sowohl die einzelnen Bäume für sich als auch die Bäume untereinander. Auf den einzelnen Bäumen seien für ihn mehrere Befallstadien ersichtlich gewesen, von frischen Bohrlöchern bis hin zu bereits fressenden Larven.
Er habe im Zuge der Kontrolle die von ihm als befallen festgestellten Bäume mit dem Waldhammer markiert und auf der anderen Seite des Stammes mit Farbe ein „X“ sowie eine fortlaufende Nummerierung angebracht. Die Bäume hätten einen Durchmesser von 30-40 cm bis hin zu 50-60 cm gehabt. Zum zweiten Behandlungsauftrag hinsichtlich des einzelnen befallenen Baumes führte der Zeuge aus, er habe dies bei der Ersatzvornahme zu den sechs befallenen Bäumen wahrgenommen und diesen einzelnen Baum ebenfalls mit Waldhammer sowie „X“ und der Nummer 7 markiert. Bei der Ersatzvornahme zu den sechs befallenen Bäumen sei es so gewesen, dass bei einem Baum Probleme aufgetreten seien. Der Baum habe nicht hangaufwärts in die vorgesehene Richtung gefällt werden können sondern habe eine Querfällung durchgeführt werden müssen.
Der Baum sei dann auch noch wie befürchtet so gefallen, dass der Baumwipfel ins Nachbargrundstück geragt habe. Er habe daraufhin den Eigentümer des Nachbargrundstückes kontaktiert um mit ihm abzuklären, ob es in Ordnung sei, wenn auch auf seinem Grundstück hantiert werde. Die vorgelegte Rechnung für die Ersatzvornahme habe er der Höhe nach als angemessen erachtet und akzeptiert. Es sei nämlich so gewesen, dass im Vergleich zu der im Jahr 2017 durchgeführten Ersatzvornahme die Fällung aufwendiger gewesen sei. Um sie bestandschonend durchführen zu können seien diesmal mehr Geräte im Einsatz gewesen und daraus erkläre sich für ihn auch der unterschiedliche Zeitaufwand bzw. auch der Unterschied in der Höhe der Rechnung.
Der Amtssachverständige D führte befragt zu Notwendigkeit der gegenständlichen angeordneten Maßnahmen einschließlich der vorgesehenen Umsetzungsfrist sowie zur Angemessenheit der Rechnung für die Ersatzvornahme aus forstfachlicher Sicht aus, dass jeder Waldeigentümer in geeigneter Weise Forstschädlinge, die sich bereits in Gefahr drohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen habe. Zur Vermeidung einer Massenvermehrung rindenbrütender Borkenkäfer sei es gerade in der Hauptflugzeit dieser Insekten, welche in der Regel von April bis Oktober andauert, unabdingbar, befallene Bäume schnellstmöglich zu fällen und entweder sofort aus dem Wald herauszubringen oder die gefällten Stämme durch Entfernen der Rinde (Schälen) oder durch Besprühen der Rindenoberfläche mit Insektiziden brutuntauglich zu machen bzw. dadurch die Käferbrut zu vernichten.
Der geschilderte Sachverhalt des als Zeugen einvernommenen Bezirksförsters zeige, dass der Befall eindeutig erkennbar und die Brut des Buchdruckers bereits das Larvenstadium erreicht hatte. Eine Fristsetzung, wie im gegenständlichen Fall erfolgt, erscheine aus forstfachlicher Sicht unbedingt notwendig und angemessen, zumal das Larvenstadium darauf hindeute, dass diese Larven in absehbarer Zeit (zwei Wochen) als fertige Käfer den befallenen Baum verlassen und andere Bäume befallen können. Die Situation im Jahr 2018 habe österreichweit und im speziellen in Niederösterreich gezeigt, dass nur eine schnellstmögliche Aufarbeitung bzw. Vernichtung der bereits vorhandenen Käferbrut einer Massenvermehrung, die auf andere Wälder übergreifen kann, verhindert werden könne.
Die durchgeführten Arbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme und die aufgelaufenen Kosten würden aufgrund des vorliegenden Aktenvermerkes und der Aussage des Bezirksforstorgans plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Die gefällten und behandelten Bäume hätten an sich einen Restmarktwert, der zumindest im Bereich des Industrieholzpreises anzusiedeln sei. Eine Entwertung durch den Käferbefall sei jedoch auf jeden Fall gegeben.
1.4.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Der Inhalt des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 10. Dezember 2015, Z. ***, ergibt sich aus Einsichtnahme in diesen vom Bezirksgericht *** beigeschafften Beschluss. Nach Auskunft des Bezirksgerichtes *** ist dieser Beschluss seit 4. Jänner 2016 rechtskräftig und unverändert in Geltung. Die Rechtkraft wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er einen Wiedereinsetzungsantrag einbrachte.
Die Feststellungen zu dem im Zuge der Kontrolle am 19. August 2018 festgestellten Schädlingsbefall der sechs Bäume sowie des einen weiteren Baumes auf dem gegenständlichen Grundstück basieren auf den Wahrnehmungen des Bezirksförsters. Der Bezirksförster konnte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er die Wahrnehmungen auch in dieser Form getätigt hat. Der Schädlingsbefall an sich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Umstand, dass mit dem Schädlingsbefall auch die Gefahr einer gefährlichen Vermehrung von Forstschädlingen bestand, stellte der Amtssachverständige für Forstwesen insofern schlüssig und nachvollziehbar dar, als er aus forstfachlicher Sicht ausführte, dass die Brut des Buchdruckers bereits teilweise das Larvenstadium erreicht hatte. Das Larvenstadium deute darauf hin, dass diese Larven in absehbarer Zeit als fertige Käfer den befallenen Baum verlassen und andere Bäume befallen können. Als zeitlicher Horizont wurde zwei Wochen angegeben, weshalb das Gericht von einer Gefahr einer gefährlichen Vermehrung von Forstschädlingen, nämlich den Buchdrucker, ausgeht. In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige für Forstwesen auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die jeweiligen Umsetzungsfristen für die Vornahme der bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen notwendig und angemessen waren.
Die Feststellungen zu den Arbeiten im Zuge der Ersatzvornahme am 27. August 2018 gründen sich auf den Aktenvermerk des Bezirksförsters vom 29. August 2018 sowie seine Aussage im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Der Aktenvermerk wurde zeitnah erstellt und konnte der Zeuge auch hier den Verlauf nachvollziehbar und glaubhaft darstellen, weshalb für das Gericht keine Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkamen.Die Feststellungen zu den Arbeiten im Zuge der Ersatzvornahme am , 27. August 2018 gründen sich auf den Aktenvermerk des Bezirksförsters vom 29. August 2018 sowie seine Aussage im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Der Aktenvermerk wurde zeitnah erstellt und konnte der Zeuge auch hier den Verlauf nachvollziehbar und glaubhaft darstellen, weshalb für das Gericht keine Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkamen.
2.
Rechtslage:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 43 Abs. 1 ForstG haben der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1a Abs. 4 und 5 und § 2 ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ForstG haben der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß Paragraph eins a, Absatz 4 und 5 und Paragraph 2, ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.
Gemäß § 44 Abs. 1 ForstG hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer WeiseGemäß Paragraph 44, Absatz eins, ForstG hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weisea) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
Gemäß § 45 Abs. 1 ForstG ist es verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ForstG ist es verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.
Gemäß § 172 Abs. 6 lit. c ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung. Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Forstschutzverordnung sind im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Forstschutzverordnung sind im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln.
Gemäß § 2 Abs. 2 Forstschutzverordnung hat die bekämpfungstechnische Behandlung auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Forstschutzverordnung hat die bekämpfungstechnische Behandlung auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden. § 3 Abs. 1 Forstschutzverordnung zählt die bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes beispielhaft auf.Paragraph 3, Absatz eins, Forstschutzverordnung zählt die bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes beispielhaft auf.
Gemäß § 76 AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 76, AVG hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG fallen die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß Paragraph 3, einzutreiben.
Gemäß § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Gemäß Paragraph eins, Landes-Kommissionsgebührenverordnung werden die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.
Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen.
3.
Erwägungen:
3.1.
Eigentümer Der Beschwerdeführer beruft sich in seinen Beschwerden darauf, dass er nicht zu verpflichten sei, weil eine Separationskuratorin bestellt sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer außerbücherlicher Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist.
In der Verlassenschaftsangelegenheit der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers wurde eine Separationskuratorin bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. Dezember 2015, Zl. ***, wurde über Antrag der Separationskuratorin hinsichtlich der gegenständlichen Waldgrundstücke unter anderem festgestellt, dass die Separationskuratorin im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des auf diesen Liegenschaften befindlichen Waldes nur insoweit zuständig sei, als Maßnahmen zur Schlägerung, den Verkauf von nicht schadhaftem oder abgestorbenem (morschen) Stammholz und die Vereinnahmung von daraus erfließenden Erlösen zu ergreifen sind. Begründend wurde hiezu im Beschluss ausgeführt, dass mit der Separation des Nachlasses alle damit verbundenen Bestandteile, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung darauf befunden haben, Teile der Separationsmasse und damit Bestandteile des den Separationsgläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds seien.
Die Entfernung von stehenden bäumen (Stammholz) stelle einen substanziellen Eingriff in die Haftungsgrundlage für die Absonderungsgläubiger dar und sei, sofern es sich nicht um schadhaftes oder abgestorbenes Holz handle, geeignet, den Liegenschaftswert und damit den Wert des Befriedigungsfonds zu schmälern. Die Entscheidung, Bäume zu fällen (und das als Verkaufserlös erzielte Surrogat dem Haftungsfond der Separationsgläubiger zuzuführen (= Verhinderung der Vermengung mit dem Erbenvermögen) sowie allfällige, forstrechtlich notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen) komme daher ausschließlich der Separationskuratorin zu.
Daraus folgt, dass sich die Zuständigkeit der Separationskuratorin aber nicht auf die Schlägerung und Entfernung von - etwa durch Käferbefall - schadhaftes Holz erstreckt. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis bezüglich schadhaftes Holz ändert auch der Umstand, dass schadhaftes Holz noch einen gewissen Restwert (Industriewert) besitzt, nichts an der Zuständigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Dezember 2015 ist nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin und dem Erben bindend und ändert nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ForstG zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung. Daraus folgt, dass sich die Zuständigkeit der Separationskuratorin aber nicht auf die Schlägerung und Entfernung von - etwa durch Käferbefall - schadhaftes Holz erstreckt. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis bezüglich schadhaftes Holz ändert auch der Umstand, dass schadhaftes Holz noch einen gewissen Restwert (Industriewert) besitzt, nichts an der Zuständigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Dezember 2015 ist nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin und dem Erben bindend und ändert nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 2 ForstG zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.
Der Beschwerdeführer war und ist damit als (außerbücherlicher) Waldeigentümer – auch im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des Forstgesetzes 1975 – berechtigterweise Adressat der verfahrensgegenständlichen Bescheide.
Eine ins Treffen geführte baubehördliche Sperre des Wohngebäudes bezieht sich auf eben dieses und ist nicht ersichtlich, dass damit auch das Betreten des Waldes verboten bzw. das Veranlassen von forstpolizeilichen Maßnahmen unmöglich sein soll.
3.2.
Zu den aufgetragenen bekämpfungstechnischen Maßnahmen Gegenständlich ergab sich, dass auf dem Grundstück ***, KG *** sechs Stück mit Forstschädlingen (Borkenkäfer) befallene Fichten vorhanden waren. Der Befall war derart, dass durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht waren.
Es waren daher zu Recht im Sinne des § 44 Abs. 2 Forstgesetz iVm § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz 1975 die bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen bei den befallenen Bäumen dem Eigentümer (Beschwerdeführer) vorzuschreiben. Auf Grund der Dringlichkeit war daher auch Gefahr im Verzug vorliegend und wurde korrekterweise seitens der belangten Behörde mittels Mandatsbescheid vorgegangen.Es waren daher zu Recht im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, Forstgesetz 1975 die bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen bei den befallenen Bäumen dem Eigentümer (Beschwerdeführer) vorzuschreiben. Auf Grund der Dringlichkeit war daher auch Gefahr im Verzug vorliegend und wurde korrekterweise seitens der belangten Behörde mittels Mandatsbescheid vorgegangen.
Dies galt auch für den einen weiteren von Forstschädlingen befallenen Baum.
Die belangte Behörde hat jeweils unmittelbar nach Erhebung der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Mandatsbescheide sind daher nicht außer Kraft getreten.
Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der gemäß § 57 Abs. 2 AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar (vgl. auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241).
Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar vergleiche auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241).
Dies hat die belangte Behörde auch mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10. August 2018 und 24. September 2018 wahrgenommen. In diesen Bescheiden wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG – wegen Gefahr im Verzug) ausgeschlossen.Dies hat die belangte Behörde auch mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10. August 2018 und 24. September 2018 wahrgenommen. In diesen Bescheiden wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – wegen Gefahr im Verzug) ausgeschlossen.
Der Spruch der angefochtenen Bescheide war geringfügig zu adaptieren. Es war klarzustellen, dass nicht „erneut“ ein Auftrag erlassen wurde, sondern über die Vorstellung abgesprochen wurde. Gegenständlich war auch keine neue Leistungsfrist notwendig. Die Vorstellungen hatten (wie auch die Beschwerden) keine aufschiebende Wirkung, sodass zu beurteilen war, ob die Vorschreibung seitens der belangten Behörde (durch Mandat) rechtmäßig (insbesondere auch notwendig als auch hinsichtlich der festgesetzten Leistungsfrist angemessen) war.
Hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühren für die Vorstellung wird festgehalten, dass die belangte Behörde die ordnungsgemäße Vergebührung sicherzustellen hat. Diese Gebühr ist jedoch nicht seitens der belangten Behörde (mit Bescheid) vorzuschreiben. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde auf die Nichtbezahlung der Gebühr (nach dem Gebührengesetz 1975) hinzuweisen. In weiterer Folge wäre – bei Nichtbezahlung – mit Notionierung an das zuständige Finanzamt vorzugehen. Ein normativer Ausspruch der belangten Behörde über die Gebühren – wie in den gegenständlichen Bescheiden – war daher aufzuheben.
Die festgesetzte Leistungsfrist ist, wie der Amtssachverständigte bestätigte, als notwendig und angemessen anzusehen.
3.3.
Zu den Ersatzvornahmen Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Der Beschwerdeführer wurde zum einen mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2018, in dem auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, sowie mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2018, in dem ebenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, zur Vornahme bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an jeweils näherbezeichneten Bäumen aufgrund von Schädlingsbefall durch Buchdrucker verpflichtet.
Der Beschwerdeführer ist der in diesen Bescheiden ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachgekommen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2018, ***, wurde hinsichtlich der auferlegten Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an den von Schädlingen befallenen und gefährdeten sechs Bäumen in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 10. August 2018 angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2018, ***, wurde hinsichtlich der auferlegten Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an den von Schädlingen befallenen und gefährdeten sechs Bäumen in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 10. August 2018 angedrohte Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG angeordnet.
Der Beschwerdeführer kam trotz Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist auch bis 20. August 2018 dem behördlichen Auftrag nicht nach.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2018, ***, wurde hinsichtlich der auferlegten Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an dem von Schädlingen befallenen und gefährdeten Baum in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 12. September 2018 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.
Der Beschwerdeführer kam trotz Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist auch bis 24. September 2018 dem behördlichen Auftrag nicht nach.
Damit lagen die Voraussetzungen nach § 4 VVG für die Behörde vor, die nicht erfüllte Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten zu bewerkstelligen.Damit lagen die Voraussetzungen nach Paragraph 4, VVG für die Behörde vor, die nicht erfüllte Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten zu bewerkstelligen.
3.4.
Zum Kostenbescheid für Ersatzvornahme Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 76 Abs. 2 (letzter Satz) AVG dann nicht anwendbar, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche „Sonderregelung“ findet sich nach dieser Judikatur in Ansehung der Barauslagen, die anlässlich der Vollstreckung eines behördlichen Beseitigungsauftrags durch die (Vorbereitung der) Ersatzvornahme entstanden sind, in „§§ 11 und 3 VVG“ (VwSlg 1569 A/1950; VwGH 17.12.1951, 2276/50; 20.3.2003, 2002/07/0118; 09.04.2013, 2011/04/0048).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, (letzter Satz) AVG dann nicht anwendbar, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche „Sonderregelung“ findet sich nach dieser Judikatur in Ansehung der Barauslagen, die anlässlich der Vollstreckung eines behördlichen Beseitigungsauftrags durch die (Vorbereitung der) Ersatzvornahme entstanden sind, in „§§ 11 und 3 VVG“ (VwSlg 1569 A/1950; VwGH 17.12.1951, 2276/50; 20.3.2003, 2002/07/0118; 09.04.2013, 2011/04/0048).
Zwar ist das von der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragte Unternehmen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages tätig geworden (siehe allgemein dazu etwa VwGH vom 19. März 2002, 2000/10/0015, mwH). Das ändert aber nichts daran, dass die für die Behörde dadurch anfallenden Barauslagen nicht zivilrechtlich einzuklagen, sondern dem Verpflichteten hoheitlich - mittels Bescheid - vorzuschreiben sind. Eine Verjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der aus einer Ersatzvornahme resultierenden Kosten ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 26. Mai 2011, 2008/07/0010, 29. Jänner 1996, 95/10/0066; 16. Oktober 2013, 2010/04/0024).Zwar ist das von der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragte Unternehmen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages tätig geworden (siehe allgemein dazu etwa VwGH vom 19. März 2002, 2000/10/0015, mwH). Das ändert aber nichts daran, dass die für die Behörde dadurch anfallenden Barauslagen nicht zivilrechtlich einzuklagen, sondern dem Verpflichteten hoheitlich - mittels Bescheid - vorzuschreiben sind. Eine Verjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der aus einer Ersatzvornahme resultierenden Kosten ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 26. Mai 2011, 2008/07/0010, 29. Jänner 1996, 95/10/0066; 16. Oktober 2013, 2010/04/0024).
Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten:Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. auch VwGH vom 6. Oktober 2013, 2010/04/0024) wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (vgl. dazu etwa VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0119, mwN). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (vgl.
VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2003/05/0238).Wie der Verwaltungsgerichtshof vergleiche auch VwGH vom 6. Oktober 2013, 2010/04/0024) wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte vergleiche dazu etwa VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0119, mwN).
Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind vergleiche VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen vergleiche VwGH Erkenntnis vom 29.
April 2005, Zl. 2003/05/0238).
Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinausgegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (siehe VwGH vom 26. März 2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (siehe VwGH vom 19.
März 2002, Zl. 2000/10/0015, mwN).Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinausgegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (siehe VwGH vom 26. März 2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (siehe VwGH vom 19.
März 2002, Zl. 2000/10/0015, mwN).
Aus der verbalen Spruchumschreibung des angefochtenen Bescheides ergab sich eindeutig, dass die Behörde die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 709,80 dem Beschwerdeführer vorschreiben wollte. Es war daher die Rechtsnorm (auf § 11 VVG) richtig zu stellen.Aus der verbalen Spruchumschreibung des angefochtenen Bescheides ergab sich eindeutig, dass die Behörde die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 709,80 dem Beschwerdeführer vorschreiben wollte. Es war daher die Rechtsnorm (auf Paragraph 11, VVG) richtig zu stellen.
Die Kommissionsgebühren waren nicht vorzuschreiben, da es sich – wie die belangte Behörde bereits im Mandatsbescheid (Begründung) ausführte – dabei um jene Kommissionsgebühren handelte, die bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2018, Zl. ***, vorgeschrieben wurden. Derartig bereits vorgeschriebene Gebühren sind nicht erneut vorzuschreiben.
Hinsichtlich der zum behördlichen Verfahren vorgebrachten Verfahrensmängel ist festzuhalten, dass allfällige Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024). Dem Beschwerdeführer wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit eingeräumt, seinen Standpunkt – einschließlich der Vorgeschichte – ausführlich darzulegen.
4.
Zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die Anträge, den Beschwerden aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
5.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.985.002.2018