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LVwG-AV-770/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlLVwG-AV-770/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.4.2017, Zl. ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.1.2017, Zl. ***, betreffend Beibringung eines Nachweises bzw. Gutachtens über die Standsicherheit der bestehenden Betonmauer auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht:

1.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung der erstinstanzliche Bescheid vom 16.1.2017, Zl. ***, ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung der erstinstanzliche Bescheid vom 16.1.2017, , Zl. ***, ersatzlos behoben wird.

2.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.1.2017, Zl. ***, ordnete dieser dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.g.F an, hinsichtlich der bestehenden Betonmauer auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, einen Nachweis bzw. ein Gutachten über die Standsicherheit von einem hierzu befugten Fachmann bzw. einer hierzu befugten Fachfirma bis spätestens 14.2.2017 vorzulegen. Bei Nichteinhaltung werde eine Ersatzvorahme durch die Baubehörde angeordnet werden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.1.2017, Zl. ***, ordnete dieser dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, i.d.g.F an, hinsichtlich der bestehenden Betonmauer auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, einen Nachweis bzw. ein Gutachten über die Standsicherheit von einem hierzu befugten Fachmann bzw. einer hierzu befugten Fachfirma bis spätestens 14.2.2017 vorzulegen. Bei Nichteinhaltung werde eine Ersatzvorahme durch die Baubehörde angeordnet werden.

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass am 31.3.2016 eine baubehördliche Überprüfung stattgefunden habe. Im Zuge der Übermittlung der dazugehörenden Niederschrift sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, binnen einer gesetzten Frist die gegenständliche Stützmauer unter Vorlage von Projektunterlagen neu zu errichten oder bei Bestehenlassen der Stützmauer einen Nachweis über deren Standsicherheit zu erbringen. Augenscheinlich habe sich der Beschwerdeführer für die Belassung der Stützmauer entschieden, wobei unter mehrmaliger Fristsetzung bis zur Bescheiderlassung kein Nachweis oder Gutachten über die Standsicherheit der Mauer vorgelegt worden sei.

Daher sei gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 spruchgemäß die Vorlage des Gutachtens angeordnet worden. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass am 31.3.2016 eine baubehördliche Überprüfung stattgefunden habe. Im Zuge der Übermittlung der dazugehörenden Niederschrift sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, binnen einer gesetzten Frist die gegenständliche Stützmauer unter Vorlage von Projektunterlagen neu zu errichten oder bei Bestehenlassen der Stützmauer einen Nachweis über deren Standsicherheit zu erbringen. Augenscheinlich habe sich der Beschwerdeführer für die Belassung der Stützmauer entschieden, wobei unter mehrmaliger Fristsetzung bis zur Bescheiderlassung kein Nachweis oder Gutachten über die Standsicherheit der Mauer vorgelegt worden sei.

Daher sei gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 spruchgemäß die Vorlage des Gutachtens angeordnet worden.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung und führte darin zusammengefasst aus, dass er nicht Eigentümer der Mauer sei und ihm somit gemäß § 34 NÖ BO auch keine Verpflichtung zur Überprüfung der Mauer und Vorlage eines Nachweises/Gutachtens aufgetragen werden könne. Des Weiteren verweist er darauf, dass die am 31.3.2016 stattgefunden baubehördliche Genehmigung (wohl gemeint: baubehördliche Überprüfung) bereits 10 Monate zurückliege und somit auch der Nachweis der ausreichenden Standfestigkeit der Mauer erbracht sei. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung und führte darin zusammengefasst aus, dass er nicht Eigentümer der Mauer sei und ihm somit gemäß Paragraph 34, NÖ BO auch keine Verpflichtung zur Überprüfung der Mauer und Vorlage eines Nachweises/Gutachtens aufgetragen werden könne. Des Weiteren verweist er darauf, dass die am 31.3.2016 stattgefunden baubehördliche Genehmigung (wohl gemeint: baubehördliche Überprüfung) bereits 10 Monate zurückliege und somit auch der Nachweis der ausreichenden Standfestigkeit der Mauer erbracht sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.4.2017, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.1.2017, Zl. *** vollinhaltlich bestätigt. Überdies wurde die Frist zur Beibringung des geforderten Nachweises bzw. Gutachtens bis zum 16.7.2017 erstreckt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft ***, ***, EZ ***, KG *** und somit auch Besitzer sämtlicher ober- und unterirdischer Bauwerke und Gebäude sei. Hinsichtlich der Besitzfrage (offensichtlich ist hier die Eigentumsfrage gemeint) sei in der Bauverhandlung vom 20.12.2012 einvernehmlich zwischen den betroffenen Grundeigentümern festgelegt worden, dass die gegenständliche Stützmauer zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gehöre und sei dies in der diesbezüglichen Niederschrift auch so festgehalten worden.

Auf Grund von offensichtlichen Baugebrechen (Teile der Mauer stürzten in den Garten der Anrainerin) habe eine behördliche Überprüfung am 31.3.2016 stattgefunden. Im Rahmen dieser Überprüfung sei ein Gutachten zum Nachweis der Standsicherheit eingefordert worden. Die dafür gesetzten Fristen seien ungenutzt verstrichen und habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Beibringung dieses Nachweises bzw. Gutachtens somit bescheidmäßig aufgetragen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Mauer seit Durchführung der baubehördlichen Begehung vom 31.3.2016 bis zur Bescheiderlassung am 16.1.2017 nicht eingestürzt sei, vermöge jedenfalls keinen entsprechenden Nachweis der Standsicherheit zu begründen.

Gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt und könne sie auch die Vorlage von Gutachten anordnen. In diesem Sinne sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Auf Grund von offensichtlichen Baugebrechen (Teile der Mauer stürzten in den Garten der Anrainerin) habe eine behördliche Überprüfung am 31.3.2016 stattgefunden. Im Rahmen dieser Überprüfung sei ein Gutachten zum Nachweis der Standsicherheit eingefordert worden. Die dafür gesetzten Fristen seien ungenutzt verstrichen und habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Beibringung dieses Nachweises bzw.

Gutachtens somit bescheidmäßig aufgetragen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Mauer seit Durchführung der baubehördlichen Begehung vom 31.3.2016 bis zur Bescheiderlassung am 16.1.2017 nicht eingestürzt sei, vermöge jedenfalls keinen entsprechenden Nachweis der Standsicherheit zu begründen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 habe die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt und könne sie auch die Vorlage von Gutachten anordnen. In diesem Sinne sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.

Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid, welcher am 9.5.2017 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.5.2017 Beschwerde und beantragte der Beschwerde stattzugeben und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung (evtl. vor Ort) abzuhalten.

Begründend führte der Beschwerdeführer wie bereits in der Berufung aus, dass er nicht Eigentümer der Stützmauer sei. Eine Überprüfung der Mauer und Vorlage eines Nachweises/Gutachtens im Sinne des § 34 NÖ BO könne aber nur dem Eigentümer vorgeschrieben werden. Aus dem Protokoll, auf welches im angefochtenen Bescheid Bezug genommenen wurde, sei nicht ableitbar, dass er die Eigentumsrechte übernommen habe, sondern hatte er nur die Bereitschaft, die Mauer im Zuge des gesamten Bauvorhabens zu sanieren. Begründend führte der Beschwerdeführer wie bereits in der Berufung aus, dass er nicht Eigentümer der Stützmauer sei. Eine Überprüfung der Mauer und Vorlage eines Nachweises/Gutachtens im Sinne des Paragraph 34, NÖ BO könne aber nur dem Eigentümer vorgeschrieben werden. Aus dem Protokoll, auf welches im angefochtenen Bescheid Bezug genommenen wurde, sei nicht ableitbar, dass er die Eigentumsrechte übernommen habe, sondern hatte er nur die Bereitschaft, die Mauer im Zuge des gesamten Bauvorhabens zu sanieren.

3.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie den Gerichtsakt, wobei sich der bisherige Verfahrensablauf aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken ergibt und im Wesentlichen unbestritten ist. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich (imap).

4.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***. An diese Grundstücke grenzen südlich die Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** (Nachbargrundstücke) an. Sämtliche dieser Grundstücke sind nicht im Grenzkataster eingetragen.

Die Grundstücke des Beschwerdeführers und die Nachbargrundstücke sind durch eine Mauer getrennt. Die Mauer befindet sich auf einem Betonsockel. In Richtung der der Nachbargrundstücke besteht die Mauer aus Ziegeln und weist eine Höhe von etwa 150 cm über dem Sockel auf. Die Mauer ist durch Pfeiler gegliedert.

Die ersten beiden Mauerwerksfelder der Ziegelmauer, gemessen ab der vorbeiführenden ***, waren am 31.3.2016 bereits eingestürzt. Die daran angrenzenden nächsten beiden Mauerfelder der Ziegelmauer weisen bereits eine Neigung in Richtung Nachbargrundstück auf, sodass deren Standsicherheit nicht mehr gewährleistet erscheint.

In Richtung der Grundstücke des Beschwerdeführers befindet sich direkt hinter der Ziegelmauer eine Mauer aus Beton, wobei die Mauerkrone ident mit dem Grundstücksniveau der Grundstücke des Beschwerdeführers ist. Da die südlich angrenzenden Nachbargrundstücke unter dem Niveau der Grundstücke des Beschwerdeführers liegen, hat die Mauer auch Stützfunktion. Diese Betonmauer besteht im Gegensatz zur Ziegelmauer jedoch weiterhin zur Gänze. Die Standsicherheit dieser Betonmauer konnte im Zuge der am 31.3.2016 stattgefundenen Überprüfung vom Bausachverständigen nicht festgestellt werden.

5.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Der Zustand und die Bauweise der verfahrensgegenständlichen Mauer stützen sich auf die Niederschrift zu der am 31.3.2016 stattgefundenen baubehördlichen Überprüfung. Weiters ergibt sich der Zustand der Ziegel- und Betonmauer aus dem im Akt befindlichen Fotos, welche mit dem jeweiligen Aufnahmedatum versehenen sind. Die Grundstücksnummern der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurden durch Einsichtnahme in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich (imap) sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch überprüft. Dadurch konnte auch festgestellt werden, dass die gegenständlichen Grundstücke nicht im Grenzkataster eingetragen sind.

6.

Rechtslage:

A.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. […] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39, (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. […] C.

NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 § 34 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2015Paragraph 34, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.

(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 70 i.d.F. LGBl. Nr. 50/2017Paragraph 70, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, Übergangsbestimmungen
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“ 7.

Erwägungen:

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. 50/2017 ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 i.d.F. vor dieser am 13.7.2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am 13.7.2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,.

Zur Feststellung eines Baugebrechens:

Nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür Sorge zu tragen, dass dieses einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür Sorge zu tragen, dass dieses einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Dieser entsprechende Zustand ergibt sich aus der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden, wie der Baubeschreibung und den Plänen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 [2018] Seite 467)Dieser entsprechende Zustand ergibt sich aus der Baubewilligung und aus den Bezug habenden Urkunden, wie der Baubeschreibung und den Plänen vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 [2018] Seite 467) Nach den Erläuterungen zu § 34 NÖ BO 2014 ist ein Baugebrechen im Sinn der baurechtlichen BestimmungenNach den Erläuterungen zu Paragraph 34, NÖ BO 2014 ist ein Baugebrechen im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen ● ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oderein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung , (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder ● eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder ● anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder ● auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks.

Für den Fall, dass der Eigentümer ein Baugebrechen nicht beseitigt, hat die Baubehörde einen entsprechenden baupolizeilichen Auftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu erteilen. Vor Erlassung eines auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteten Auftrages im Sinne des Abs. 2 hat die Baubehörde das Bauwerk jedoch zu überprüfen. Die Baubehörde muss also entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 [2018] Seite 462).Für den Fall, dass der Eigentümer ein Baugebrechen nicht beseitigt, hat die Baubehörde einen entsprechenden baupolizeilichen Auftrag nach , Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 zu erteilen. Vor Erlassung eines auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteten Auftrages im Sinne des Absatz 2, hat die Baubehörde das Bauwerk jedoch zu überprüfen. Die Baubehörde muss also entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 [2018] Seite 462).

Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 bietet keine Rechtsgrundlage dafür, vom Beschwerdeführer die Vorlage eines Gutachtens zu verlangen, in welchem erst die Frage des Vorliegens eines Baugebrechens beantwortet werden soll. Vielmehr bestimmt § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014, dass die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks zur Feststellung des Vorliegens eines Baugebrechens durchzuführen hat und darf sie erst im Fall der Feststellung eines Baugebrechens und der Weigerung des Bauwerkseigentümers, dieses zu beseitigen, dem Eigentümer z.B. die Vorlage eines Gutachtens, welches allfällige Sanierungsmaßnahmen zum Inhalt hat, auftragen. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 bietet keine Rechtsgrundlage dafür, vom Beschwerdeführer die Vorlage eines Gutachtens zu verlangen, in welchem erst die Frage des Vorliegens eines Baugebrechens beantwortet werden soll. Vielmehr bestimmt Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014, dass die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks zur Feststellung des Vorliegens eines Baugebrechens durchzuführen hat und darf sie erst im Fall der Feststellung eines Baugebrechens und der Weigerung des Bauwerkseigentümers, dieses zu beseitigen, dem Eigentümer z.B. die Vorlage eines Gutachtens, welches allfällige Sanierungsmaßnahmen zum Inhalt hat, auftragen.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Vorliegen eines Baugebrechens beziehen sich nur auf die Ziegelmauer, welche jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die belangte Behörde verzichtet im gegenständlichen Fall offenbar auf die Verfügung der Behebung des Baugebrechens dieser Ziegelmauer gemäß § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014, welche – nach der Feststellung, wie sich der bewilligte oder angezeigte Zustand darstellt und wie von diesem Zustand abgewichen wurde – darin liegen müsste, dass der bewilligte oder angezeigte Zustand erhalten bleiben soll und verlangt stattdessen einen Nachweis über die Standsicherheit der Betonmauer.Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Vorliegen eines Baugebrechens beziehen sich nur auf die Ziegelmauer, welche jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die belangte Behörde verzichtet im gegenständlichen Fall offenbar auf die Verfügung der Behebung des Baugebrechens dieser Ziegelmauer gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014, welche – nach der Feststellung, wie sich der bewilligte oder angezeigte Zustand darstellt und wie von diesem Zustand abgewichen wurde – darin liegen müsste, dass der bewilligte oder angezeigte Zustand erhalten bleiben soll und verlangt stattdessen einen Nachweis über die Standsicherheit der Betonmauer.

Aus dem gesamten Akteninhalt geht jedoch nicht hervor, dass hinsichtlich der Betonmauer ein Baugebrechen vorliegt. In der Niederschrift zur baubehördlichen Überprüfung am 31.3.2016 wurde lediglich festgehalten, dass nicht festgestellt werden könne, inwieweit diese Betonmauer die erforderliche Standsicherheit aufweist. Daraus lässt sich jedenfalls nicht bereits das Vorliegen eines Baugebrechens ableiten. Das Vorliegen eines Baugebrechens wäre jedoch Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinne des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 und in weiterer Folge für die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens darüber, ob das Baugebrechen behoben wurde. § 34 NÖ BO 2014 bietet hingegen keine Möglichkeit, Vorschreibungen zu treffen, welche die einmal erteilte Baubewilligung abändern würden (vgl.

VwGH vom 10.10.2006, 2005/05/0246). Aus dem gesamten Akteninhalt geht jedoch nicht hervor, dass hinsichtlich der Betonmauer ein Baugebrechen vorliegt. In der Niederschrift zur baubehördlichen Überprüfung am 31.3.2016 wurde lediglich festgehalten, dass nicht festgestellt werden könne, inwieweit diese Betonmauer die erforderliche Standsicherheit aufweist. Daraus lässt sich jedenfalls nicht bereits das Vorliegen eines Baugebrechens ableiten. Das Vorliegen eines Baugebrechens wäre jedoch Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinne des , Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 und in weiterer Folge für die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens darüber, ob das Baugebrechen behoben wurde.

Paragraph 34, NÖ BO 2014 bietet hingegen keine Möglichkeit, Vorschreibungen zu treffen, welche die einmal erteilte Baubewilligung abändern würden vergleiche VwGH vom 10.10.2006, 2005/05/0246).

Die belangte Behörde hätte zunächst festzustellen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Form das betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt wurde, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Baubewilligung abgewichen wurde, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entspricht. Sofern tatsächlich ein Baugebrechen dadurch vorliegen würde, dass die Ziegelmauer teilweise eingestürzt ist, somit von der Baubewilligung abgewichen wurde und ein konsenswidriger Zustand herrscht, könnte sich der baubehördliche Auftrag nicht darin erschöpfen, dass dieser konsenswidrige Zustand durch die Verwendung der Betonmauer als Stützmauer hingenommen wird.

Wie sich aus § 34 NÖ BO 2014 ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen. Dieser „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Baubewilligung und den Bezug habenden Urkunden, das heißt das Bauwerk ist wieder in den konsensgemäßen Zustand zu versetzen (vgl. VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205). Die belangte Behörde hätte zunächst festzustellen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Form das betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt wurde, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Baubewilligung abgewichen wurde, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw.

Genehmigungen vorliegen und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entspricht. Sofern tatsächlich ein Baugebrechen dadurch vorliegen würde, dass die Ziegelmauer teilweise eingestürzt ist, somit von der Baubewilligung abgewichen wurde und ein konsenswidriger Zustand herrscht, könnte sich der baubehördliche Auftrag nicht darin erschöpfen, dass dieser konsenswidrige Zustand durch die Verwendung der Betonmauer als Stützmauer hingenommen wird. Wie sich aus Paragraph 34, NÖ BO 2014 ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks gesetzlich dazu verpflichtet, sein Bauwerk in einem „entsprechenden Zustand“ zu halten und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen. Dieser „entsprechende Zustand“ ergibt sich aus der Baubewilligung und den Bezug habenden Urkunden, das heißt das Bauwerk ist wieder in den konsensgemäßen Zustand zu versetzen vergleiche VwGH vom 19.12.2000, 2000/05/0205).

Der gegenständliche Auftrag, ein Gutachten bzw. einen Nachweis über die Standsicherheit der gegenständlichen Betonmauer vorzulegen und ob somit überhaupt ein Baugebrechen vorliegt, findet – wie bereits dargelegt – in der Bestimmung des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 keine Rechtsgrundlage und erweist sich der angefochtene Bescheid daher aus diesem Grund als rechtswidrig. Der gegenständliche Auftrag, ein Gutachten bzw. einen Nachweis über die Standsicherheit der gegenständlichen Betonmauer vorzulegen und ob somit überhaupt ein Baugebrechen vorliegt, findet – wie bereits dargelegt – in der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 keine Rechtsgrundlage und erweist sich der angefochtene Bescheid daher aus diesem Grund als rechtswidrig.

Auch wenn dieser Umstand vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, so ist das Verwaltungsgericht im Rahmen von § 27 VwGVG nicht an das Vorbringen des Beschwerdeführers gebunden (VwGH vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0067), sondern durften und mussten der Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden (VwGH vom 9.9.2015, Ra 2015/03/0019).Auch wenn dieser Umstand vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, so ist das Verwaltungsgericht im Rahmen von Paragraph 27, VwGVG nicht an das Vorbringen des Beschwerdeführers gebunden (VwGH vom 26.3.2015, , Ra 2014/07/0067), sondern durften und mussten der Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden (VwGH vom 9.9.2015, , Ra 2015/03/0019).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich das Verwaltungsgericht, wenn ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne einer negativen Entscheidung abzuändern ist, nicht darauf beschränken, den Berufungsbescheid „ersatzlos“ zu beben. Vielmehr hat es selbst die negative Erledigung herbeizuführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 25.9.2018, Ra 2018/05/0023). In diesem Sinne war der zweitinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 25.9.2018, , Ra 2018/05/0023). In diesem Sinne war der zweitinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Unpräjudizielle Anmerkungen:

Die Ausführungs- und Erhaltungspflicht nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 trifft den Eigentümer des Bauwerks. Daher sind baupolizeiliche Aufträge gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 an den Eigentümer zu richten. Eigentümer ist derjenige, dem das zivilrechtliche Eigentum am betroffenen Bauwerk zukommt; dies wird in der Regel der Grundstückseigentümer sein. Bei Superädifikaten können jedoch Grundeigentümer und Eigentümer des Superädifikates verschiedene Personen sein. Wer Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage ist, muss von der Baubehörde – sofern notwendig – als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG geklärt werden (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 [2018] Seite 458f). Die Ausführungs- und Erhaltungspflicht nach Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 trifft den Eigentümer des Bauwerks. Daher sind baupolizeiliche Aufträge gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 an den Eigentümer zu richten. Eigentümer ist derjenige, dem das zivilrechtliche Eigentum am betroffenen Bauwerk zukommt; dies wird in der Regel der Grundstückseigentümer sein. Bei Superädifikaten können jedoch Grundeigentümer und Eigentümer des Superädifikates verschiedene Personen sein. Wer Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage ist, muss von der Baubehörde – sofern notwendig – als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG geklärt werden vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 [2018] Seite 458f).

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. OGH vom 28.1.2011, 6 Ob 256/10f, OGH vom 23.5.2013, 7 Ob 27/13s) die Ansicht, dass es sich bei der einvernehmlichen Festlegung der Grenze, wenn alle Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben haben, um einen außergerichtlichen Vergleich nach § 1380 ABGB handelt (RIS-Justiz RS0013881). Für die Irrtumsanfechtung eines vor einem Zivilgeometer geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über den Grenzverlauf gelten die Bestimmungen der §§ 1385 ff ABGB (RIS-Justiz RS0013881 [T1]). Wenn die Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Grenzverhandlung gemäß § 25 Abs 1 und 2 VermG zu einer Einigung über den Verlauf der Grenzen gelangen, geschieht dies mit konstitutiver Wirkung (Angst, Die zivil- und vermessungsrechtliche Bedeutung der Festlegung der Grundstücksgrenzen im Zuge von Grundstücksvermessungen, NZ 2010, 196;

Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht [2209] § 25 VermG Anm 20).Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. OGH vom 28.1.2011, 6 Ob 256/10f, OGH vom 23.5.2013, 7 Ob 27/13s) die Ansicht, dass es sich bei der einvernehmlichen Festlegung der Grenze, wenn alle Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben haben, um einen außergerichtlichen Vergleich nach Paragraph 1380, ABGB handelt (RIS-Justiz RS0013881). Für die Irrtumsanfechtung eines vor einem Zivilgeometer geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über den Grenzverlauf gelten die Bestimmungen der Paragraphen 1385, ff ABGB (RIS-Justiz RS0013881 [T1]).

Wenn die Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Grenzverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 VermG zu einer Einigung über den Verlauf der Grenzen gelangen, geschieht dies mit konstitutiver Wirkung (Angst, Die zivil- und vermessungsrechtliche Bedeutung der Festlegung der Grundstücksgrenzen im Zuge von Grundstücksvermessungen, NZ 2010, 196; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht [2209] Paragraph 25, VermG Anmerkung 20, ).

Der OGH geht auch in seiner Entscheidung vom 24.11.1998, 1 Ob 193/98h, davon aus, dass neben der gerichtlichen Grenzberichtigung eine einverständliche Grenzberichtigung durch die Nachbarn ohne Inanspruchnahme des Gerichts zulässig ist. Die Erklärung der Beklagten auf dem vom Geometer bei der "Grenzverhandlung" aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung ist somit ein außergerichtlicher Vergleich der Streitteile iSd § 1380 ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken iSd Vermessungsergebnisse des Geometers (SZ 40/29; 3 Ob 150/74, 1 Ob 29/80 zu vergleichbaren Fällen einer Einigung von Nachbarn, die gemeinsame Grundgrenze gemäß dem Stand der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken;

RIS-Justiz RS0013881; Hofmeister/Egglmeier aaO § 850 ABGB Rz 5; Gamerith in Rummel2, § 850 ABGB Rz 5).Der OGH geht auch in seiner Entscheidung vom 24.11.1998, 1 Ob 193/98h, davon aus, dass neben der gerichtlichen Grenzberichtigung eine einverständliche Grenzberichtigung durch die Nachbarn ohne Inanspruchnahme des Gerichts zulässig ist. Die Erklärung der Beklagten auf dem vom Geometer bei der "Grenzverhandlung" aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung ist somit ein außergerichtlicher Vergleich der Streitteile iSd Paragraph 1380, ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken iSd Vermessungsergebnisse des Geometers (SZ 40/29; 3 Ob 150/74, 1 Ob 29/80 zu vergleichbaren Fällen einer Einigung von Nachbarn, die gemeinsame Grundgrenze gemäß dem Stand der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken;

RIS-Justiz RS0013881; Hofmeister/Egglmeier aaO Paragraph 850, ABGB Rz 5; Gamerith in Rummel2, , Paragraph 850, ABGB Rz 5).

Aus der wiedergegebenen Judikatur ergibt sich, dass für eine verbindliche Einigung über den Verlauf einer Grenze im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches nach § 1380 ABGB die Einigung im Zuge einer Grenzverhandlung nach dem VermG erfolgen muss. Weiters ist es auch möglich, die strittige Grenze nach dem Stand der Katastralmappe festzulegen, wenngleich die Parteien auch keine Kenntnis darüber haben müssen, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft (vgl. dazu auch OGH vom 23.2.2017, 2 Ob 22/17z).Aus der wiedergegebenen Judikatur ergibt sich, dass für eine verbindliche Einigung über den Verlauf einer Grenze im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches nach Paragraph 1380, ABGB die Einigung im Zuge einer Grenzverhandlung nach dem VermG erfolgen muss. Weiters ist es auch möglich, die strittige Grenze nach dem Stand der Katastralmappe festzulegen, wenngleich die Parteien auch keine Kenntnis darüber haben müssen, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft vergleiche dazu auch OGH vom 23.2.2017, 2 Ob 22/17z).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.770.001.2017

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.