LVwG-AV-835/001-2018
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.07.2019 GeschäftszahlLVwG-AV-835/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des B in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2018, Zl. ***, betreffend Abbruchaufträge nach der NÖ Bauordnung 2014, durch Verkündung nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2019 zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Glashauses gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Glashauses gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG eine Revision nicht zulässig.
Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde den folgenden Beschluss gefasst:
3.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
4.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Unbestrittener Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Auf dem erstgenannten Grundstück befindet sich ein Glashaus mit einer Grundfläche von 5,10 m * 5.10 m, auf dem zweitgenannten Grundstück eine Holzhütte mit einer Grundfläche von 4 m * 4 m, beides im nördlichen Teil des jeweiligen Grundstücks. Zwischen diesen beiden Grundstücken liegt das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf dem sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin befindet.
Dieser Bescheid war vom Vizebürgermeister unterfertigt.
II.römisch zwei.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen 1. Hinsichtlich des Glashauses liegt keine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin über die Errichtung vor. Die Ehefrau hat mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Errichtung des Glashauses in Auftrag gegeben, das über ein Streifenfundament mit dem Grundstück verbunden ist. Das Glashaus sollte auf Dauer auf dem Grundstück verbleiben. Die Ehegatten sind stillschweigend davon ausgegangen, dass die Eigentumsverhältnisse am Grundstück unverändert bleiben.
Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Verbindung mit dem Grundstück ergibt sich aus den Einreichunterlagen für das Glashaus im Baubewilligungsverfahren, die dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurden. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers das Glashaus zumindest mit Duldung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau in den mündlichen Verhandlungen. Letztere hat bei ihrer Einvernahme auch angegeben, dass das Glashaus nicht nur auf bestimmte Zeit errichtet werden sollte, sondern vielmehr dazu bestimmt war, auf Dauer auf dem Grundstück ihres Ehegatten zu verbleiben.
Es liegen nach der Aussage der Zeugin auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer unterschiedliche Vorstellungen (eine Willensdiskrepanz) über das rechtliche Schicksal der mit dem Glashaus verbauten Grundfläche vorlagen. Wenn der Beschwerdeführer und seine Gattin den Willen gehabt haben sollten, dass die Ehegattin ein vom Grundeigentum Superädifikat errichte, das „ihr gehöre“ (so die Ehegattin in der Zeugenaussage, die insofern mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt), spricht dies gerade dagegen, dass einer der beiden einen Eigentumsübergang der damit verbauten Fläche an die Ehegattin wollte. Im Übrigen ist ein solcher Wille wegen der dauerhaften Belassungsabsicht nicht möglich und daher rechtlich irrelevant (dazu unten IV.3.).Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Verbindung mit dem Grundstück ergibt sich aus den Einreichunterlagen für das Glashaus im Baubewilligungsverfahren, die dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurden.
Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers das Glashaus zumindest mit Duldung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau in den mündlichen Verhandlungen. Letztere hat bei ihrer Einvernahme auch angegeben, dass das Glashaus nicht nur auf bestimmte Zeit errichtet werden sollte, sondern vielmehr dazu bestimmt war, auf Dauer auf dem Grundstück ihres Ehegatten zu verbleiben. Es liegen nach der Aussage der Zeugin auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer unterschiedliche Vorstellungen (eine Willensdiskrepanz) über das rechtliche Schicksal der mit dem Glashaus verbauten Grundfläche vorlagen.
Wenn der Beschwerdeführer und seine Gattin den Willen gehabt haben sollten, dass die Ehegattin ein vom Grundeigentum Superädifikat errichte, das „ihr gehöre“ (so die Ehegattin in der Zeugenaussage, die insofern mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt), spricht dies gerade dagegen, dass einer der beiden einen Eigentumsübergang der damit verbauten Fläche an die Ehegattin wollte. Im Übrigen ist ein solcher Wille wegen der dauerhaften Belassungsabsicht nicht möglich und daher rechtlich irrelevant (dazu unten römisch vier.3.).
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, das durch die Aussage des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2019 sowie ein von diesem vorgelegtes Foto der Hütte bestätigt wurde. A war gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Nr. ***. 2011 veräußerten sie das Grundstück an den Beschwerdeführer. In seiner Aussage hat der Zeuge von einem Erwerb „1970, vielleicht auch 1972“ gesprochen. Aus dem Grundbuch ergibt sich jedoch als Kaufvertragsdatum der 4. Februar 1975.
Dass die Hütte nicht genutzt wird, wurde beim Ortsaugenschein festgestellt.
Die belangte Behörde ist diesen Beweisergebnissen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
III.römisch drei.
Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…] § 39. […]Paragraph 39, […]
Rechtliche Beurteilung 1. In der Beschwerde wird zunächst eine Befangenheit des bescheiderlassenden Vizebürgermeisters im erstinstanzlichen Verfahren behauptet. Selbst wenn dieser befangen gewesen wäre, wäre ein solcher Verfahrensmangel durch das Tätigwerden unbefangener Organe in den Folgeinstanzen als saniert anzusehen (vgl. VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0036 mwN). Eine Befangenheit der belangten Behörde der wird in der Beschwerde nicht behauptet.1. In der Beschwerde wird zunächst eine Befangenheit des bescheiderlassenden Vizebürgermeisters im erstinstanzlichen Verfahren behauptet. Selbst wenn dieser befangen gewesen wäre, wäre ein solcher Verfahrensmangel durch das Tätigwerden unbefangener Organe in den Folgeinstanzen als saniert anzusehen vergleiche VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0036 mwN). Eine Befangenheit der belangten Behörde der wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Die belangte Behörde hat auch zu Recht das Abbruchverfahren nicht bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausgesetzt, weil Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens ausdrücklich keine Relevanz beimisst. In diesem Punkt hat sich die Rechtslage im Vergleich zum früheren Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, auf den sich das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2017, ***, bezieht, geändert. Soweit der Beschwerdeführer dies als verfassungswidrig erachtet, genügt es auf den ihm gegenüber ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2018, ***, zu verweisen, wo der Gerichtshof entsprechende Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt hat.
Hinsichtlich der Holzhütte bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht sein Eigentum, während er hinsichtlich des Glashauses behauptet hat, bei diesem handle es sich um ein Superädifikat, das im Eigentum seiner Frau D stehe. Dies würde eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzen, die der Beschwerdeführer zu beweisen hat (OGH 22.03.1993, 1 Ob 513/93 ua.).
Eine schriftliche Vereinbarung liegt – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – nicht vor. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen um Zustimmung zur Errichtung des Glashauses gebeten, diese wurde ihr auch erteilt. Somit liegt hinsichtlich der Bauführung keine Willensdiskrepanz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vor. Diese hat außerdem angegeben, dass das Glashaus auf unbestimmte Zeit errichtet wurde. Somit fehlt jeder Anhaltspunkt für das Fehlen einer Belassungsabsicht, was nach § 435 ABGB neben einer entsprechenden Vereinbarung eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates wäre.Eine schriftliche Vereinbarung liegt – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – nicht vor. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen um Zustimmung zur Errichtung des Glashauses gebeten, diese wurde ihr auch erteilt. Somit liegt hinsichtlich der Bauführung keine Willensdiskrepanz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vor. Diese hat außerdem angegeben, dass das Glashaus auf unbestimmte Zeit errichtet wurde. Somit fehlt jeder Anhaltspunkt für das Fehlen einer Belassungsabsicht, was nach Paragraph 435, ABGB neben einer entsprechenden Vereinbarung eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates wäre.
Nachdem ein solches daher nicht vorliegt und auch ein Eigentumsübergang am verbauten Grundstück(-steil) nicht stattgefunden hat, fällt das Glashaus nach dem sich aus § 417 ABGB ergebenden Grundsatz „superficies solo cedit“ dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer zu. Die belangte Behörde hat daher rechtmäßig den Abbruchauftrag hinsichtlich beider Gebäude an den Beschwerdeführer adressiert (vgl. dazu das bereits oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2017; in diesem Punkt hat sich die Rechtslage gegenüber § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verändert).Nachdem ein solches daher nicht vorliegt und auch ein Eigentumsübergang am verbauten Grundstück(-steil) nicht stattgefunden hat, fällt das Glashaus nach dem sich aus Paragraph 417, ABGB ergebenden Grundsatz „superficies solo cedit“ dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer zu. Die belangte Behörde hat daher rechtmäßig den Abbruchauftrag hinsichtlich beider Gebäude an den Beschwerdeführer adressiert vergleiche dazu das bereits oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2017; in diesem Punkt hat sich die Rechtslage gegenüber Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nicht verändert).
Schalsteinen) sowie das Erfordernis einer sturm- und kippsicheren Errichtung außer Frage (vgl. auch VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034, zu einer Holzhütte, die eine kleinere Grundfläche als die beiden hier relevanten Gebäude aufwies).4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass beide Objekte kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind. Anders als in der Beschwerde behauptet hat der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0022, ausgeführt, dass eine kraftschlüssige Verbindung auch aus dem Druck des Eigengewichts des Objekts resultieren kann. Dies ist bei beiden Objekten, die ohne Frage ein massives Eigengewicht aufweisen, das eine Entfernung ohne Hilfsgeräte ausschließt, der Fall.
Auch dass für die Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich waren bzw. sind, steht schon im Hinblick auf die laut den Einreichunterlagen vom 3. Jänner 2013 und nach dem Augenschein auch tatsächlich vorhandenen Streifenfundamente (mit Betonstreifen bzw. Schalsteinen) sowie das Erfordernis einer sturm- und kippsicheren Errichtung außer Frage vergleiche auch VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034, zu einer Holzhütte, die eine kleinere Grundfläche als die beiden hier relevanten Gebäude aufwies).
Somit steht die Bewilligungspflicht für beide Objekte nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014, also nach heutiger Rechtslage, außer Frage.Somit steht die Bewilligungspflicht für beide Objekte nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014, also nach heutiger Rechtslage, außer Frage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtete etwa ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude nicht als alten Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung. Weiters hält er in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl. zu alldem VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0162, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist.
Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete etwa ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude nicht als alten Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung. Weiters hält er in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte vergleiche zu alldem VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0162, mwN).
Die belangte Behörde hat die nach dieser Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für einen vermuteten Konsens nur oberflächlich geprüft, wenn sie sich im angefochtenen Bescheid wie auch im Beschwerdeverfahren darauf beruft, „Erhebungen am Gemeindeamt“ und die „Einsichtnahme in Archive“ hätten diesbezüglich „kein positives Ergebnis“ bringen können.
Grundvoraussetzung für die von ihr getroffene rechtliche Beurteilung wären aber Feststellungen zum Errichtungsdatum der Holzhütte (nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls vor 1975) gewesen. Wenn das Errichtungsdatum nicht durch andere Beweismittel erhoben werden kann, kommt dafür auch ein dendrologisches Gutachten in Betracht.
In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob im Errichtungszeitpunkt überhaupt eine Bewilligungspflicht der Holzhütte gegeben war. Dies ist nämlich Bedingung für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0012). Sollte das Errichtungsdatum nach 1883 liegen, ist vom Erfordernis einer Baubewilligung auszugehen, weil bereits § 16 (unnummerierter) Abs. 1 NÖ BauO 1883 in der Stammfassung eine umfassende Bewilligungspflicht für Neubauten vorsah.In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob im Errichtungszeitpunkt überhaupt eine Bewilligungspflicht der Holzhütte gegeben war. Dies ist nämlich Bedingung für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0012). Sollte das Errichtungsdatum nach 1883 liegen, ist vom Erfordernis einer Baubewilligung auszugehen, weil bereits Paragraph 16, (unnummerierter) Absatz eins, NÖ BauO 1883 in der Stammfassung eine umfassende Bewilligungspflicht für Neubauten vorsah.
Ist eine Bewilligungspflicht auch im Errichtungszeitpunkt gegeben, wären konkrete Feststellungen zum Zustand und zur Vollständigkeit der Archive der Gemeinde im Hinblick auf die Führung der Bauakten im zeitlichen Umfeld der Errichtung zu treffen gewesen.
Im Hinblick auf die Holzhütte steht somit der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht fest. Die belangte Behörde ist insoweit ihrer aus den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG resultierenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.Im Hinblick auf die Holzhütte steht somit der maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht fest. Die belangte Behörde ist insoweit ihrer aus den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG resultierenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im Hinblick auf die dargestellte bloß oberflächliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu den Sachverhaltsvoraussetzungen des „vermuteten Konsenses“, den Umfang der noch zu pflegenden Ermittlungen und den Umstand, dass diese allesamt in Hausleiten (im Hinblick auf die Vollständigkeit der Archive sogar in den Räumlichkeiten der Gemeinde selbst) vorzunehmen sein werden, war insoweit von bloß ansatzweisen Ermittlungen und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG auszugehen. Im Hinblick auf die dargestellte bloß oberflächliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu den Sachverhaltsvoraussetzungen des „vermuteten Konsenses“, den Umfang der noch zu pflegenden Ermittlungen und den Umstand, dass diese allesamt in Hausleiten (im Hinblick auf die Vollständigkeit der Archive sogar in den Räumlichkeiten der Gemeinde selbst) vorzunehmen sein werden, war insoweit von bloß ansatzweisen Ermittlungen und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auszugehen.
Hinsichtlich der Holzhütte war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Hinsichtlich der Holzhütte war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
V.römisch fünf.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist weder hinsichtlich der Sachentscheidung noch hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Eine solche Rechtsfrage liegt nach Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall beruht die Lösung der Rechtsfragen jedoch einerseits auf dem klaren Wortlaut des § 4 Z 7 und 15, des § 14 Z 1 und des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mwN) und andererseits auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist weder hinsichtlich der Sachentscheidung noch hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Eine solche Rechtsfrage liegt nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall beruht die Lösung der Rechtsfragen jedoch einerseits auf dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 7 und 15, des Paragraph 14, Ziffer eins und des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mwN) und andererseits auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.835.001.2018