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LVwG-AV-835/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.07.2019 GeschäftszahlLVwG-AV-835/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des B in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2018, Zl. ***, betreffend Abbruchaufträge nach der NÖ Bauordnung 2014, durch Verkündung nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2019 zu Recht erkannt:

1.

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Glashauses gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Glashauses gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG eine Revision nicht zulässig.

Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde den folgenden Beschluss gefasst:

3.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

4.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Unbestrittener Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Auf dem erstgenannten Grundstück befindet sich ein Glashaus mit einer Grundfläche von 5,10 m * 5.10 m, auf dem zweitgenannten Grundstück eine Holzhütte mit einer Grundfläche von 4 m * 4 m, beides im nördlichen Teil des jeweiligen Grundstücks. Zwischen diesen beiden Grundstücken liegt das Grundstück Nr. ***, KG ***, auf dem sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin befindet.

2.Nachdem der Beschwerdeführer als Bauwerber am 3. Jänner 2013 eine Baubewilligung für das Glashaus und die Holzhütte beantragt und sich in weiterer Folge herausgestellt hatte, dass beide Gebäude schon errichtet waren, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit an den Beschwerdeführer adressiertem Bescheid vom 27. Oktober 2017 deren Abbruch an. Dies begründete er damit, dass es sich um Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handle und der Neubau von Gebäuden gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig sei. Nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 habe die Baubauhörde den Abbruch von Bauwerken (insb. Gebäuden) anzuordnen, wenn keine Baubewilligung vorliegt.2. Nachdem der Beschwerdeführer als Bauwerber am 3. Jänner 2013 eine Baubewilligung für das Glashaus und die Holzhütte beantragt und sich in weiterer Folge herausgestellt hatte, dass beide Gebäude schon errichtet waren, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit an den Beschwerdeführer adressiertem Bescheid vom 27. Oktober 2017 deren Abbruch an. Dies begründete er damit, dass es sich um Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 handle und der Neubau von Gebäuden gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig sei. Nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 habe die Baubauhörde den Abbruch von Bauwerken (insb. Gebäuden) anzuordnen, wenn keine Baubewilligung vorliegt.

Dieser Bescheid war vom Vizebürgermeister unterfertigt.

3.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung behauptete Bewilligung für die als Hühnerstall genutzte Holzhütte, die seinen Behauptungen nach vormals als Weingartenhütte genutzt worden sein soll, liege nicht vor. Ebensowenig liege die behauptete Befangenheit des Vizebürgermeisters vor. Das Eigentum des Beschwerdeführers an beiden Gebäuden ergebe sich aus dem Grundsatz „superficies solo cedit“. Das Abbruchverfahren sei ungeachtet der Anhängigkeit von Baubewilligungsverfahren für die beiden Gebäude durchzuführen, daher komme auch eine Aussetzung bis zum Abschluss dieser Verfahren nicht in Betracht.
4.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt wird, dass vom Abbruch der beiden Objekte Abstand genommen wird. In eventu wird eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
5.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22. März 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Form eines Ortsaugenscheins durchgeführt. Am 6. Juni 2019 hat das Gericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In beiden Verhandlungen waren der Beschwerdeführer und Vertreter der belangten Behörde anwesend. In der Verhandlung am 6. Juni 2019 wurden weiters die Zeugen D und A einvernommen. Nach Schluss dieser Verhandlung wurde die vorliegende Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
6.Am 19. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. Dieser Antrag wurde am 27. Juni 2019 den übrigen Parteien übermittelt.
7.Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem Gerichtsakt und ist insoweit unbestritten.

II.römisch zwei.

Weitere Sachverhaltsfeststellungen 1. Hinsichtlich des Glashauses liegt keine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin über die Errichtung vor. Die Ehefrau hat mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Errichtung des Glashauses in Auftrag gegeben, das über ein Streifenfundament mit dem Grundstück verbunden ist. Das Glashaus sollte auf Dauer auf dem Grundstück verbleiben. Die Ehegatten sind stillschweigend davon ausgegangen, dass die Eigentumsverhältnisse am Grundstück unverändert bleiben.

Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Verbindung mit dem Grundstück ergibt sich aus den Einreichunterlagen für das Glashaus im Baubewilligungsverfahren, die dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurden. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers das Glashaus zumindest mit Duldung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau in den mündlichen Verhandlungen. Letztere hat bei ihrer Einvernahme auch angegeben, dass das Glashaus nicht nur auf bestimmte Zeit errichtet werden sollte, sondern vielmehr dazu bestimmt war, auf Dauer auf dem Grundstück ihres Ehegatten zu verbleiben.

Es liegen nach der Aussage der Zeugin auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer unterschiedliche Vorstellungen (eine Willensdiskrepanz) über das rechtliche Schicksal der mit dem Glashaus verbauten Grundfläche vorlagen. Wenn der Beschwerdeführer und seine Gattin den Willen gehabt haben sollten, dass die Ehegattin ein vom Grundeigentum Superädifikat errichte, das „ihr gehöre“ (so die Ehegattin in der Zeugenaussage, die insofern mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt), spricht dies gerade dagegen, dass einer der beiden einen Eigentumsübergang der damit verbauten Fläche an die Ehegattin wollte. Im Übrigen ist ein solcher Wille wegen der dauerhaften Belassungsabsicht nicht möglich und daher rechtlich irrelevant (dazu unten IV.3.).Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Verbindung mit dem Grundstück ergibt sich aus den Einreichunterlagen für das Glashaus im Baubewilligungsverfahren, die dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurden.

Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers das Glashaus zumindest mit Duldung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau in den mündlichen Verhandlungen. Letztere hat bei ihrer Einvernahme auch angegeben, dass das Glashaus nicht nur auf bestimmte Zeit errichtet werden sollte, sondern vielmehr dazu bestimmt war, auf Dauer auf dem Grundstück ihres Ehegatten zu verbleiben. Es liegen nach der Aussage der Zeugin auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer unterschiedliche Vorstellungen (eine Willensdiskrepanz) über das rechtliche Schicksal der mit dem Glashaus verbauten Grundfläche vorlagen.

Wenn der Beschwerdeführer und seine Gattin den Willen gehabt haben sollten, dass die Ehegattin ein vom Grundeigentum Superädifikat errichte, das „ihr gehöre“ (so die Ehegattin in der Zeugenaussage, die insofern mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt), spricht dies gerade dagegen, dass einer der beiden einen Eigentumsübergang der damit verbauten Fläche an die Ehegattin wollte. Im Übrigen ist ein solcher Wille wegen der dauerhaften Belassungsabsicht nicht möglich und daher rechtlich irrelevant (dazu unten römisch vier.3.).

2.Die Holzhütte wurde nicht vom Beschwerdeführer errichtet. Diese befand sich vielmehr bereits auf dem Grundstück, als dieses Anfang 1975 von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers käuflich erworben wurde. Derzeit wird die Hütte nicht benutzt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, das durch die Aussage des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2019 sowie ein von diesem vorgelegtes Foto der Hütte bestätigt wurde. A war gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Nr. ***. 2011 veräußerten sie das Grundstück an den Beschwerdeführer. In seiner Aussage hat der Zeuge von einem Erwerb „1970, vielleicht auch 1972“ gesprochen. Aus dem Grundbuch ergibt sich jedoch als Kaufvertragsdatum der 4. Februar 1975.

Dass die Hütte nicht genutzt wird, wurde beim Ortsaugenschein festgestellt.

Die belangte Behörde ist diesen Beweisergebnissen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

III.römisch drei.

Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten: „[…] II. Teil: Ermittlungsverfahrenrömisch zwei. Teil: Ermittlungsverfahren 1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens Allgemeine Grundsätze § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

[…] § 39. […]Paragraph 39, […]

(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. […]“ 3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 53/2018, lauten:3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 53 aus 2018,, lauten: „[…] § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […] 7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […] 15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; […] C) Bauvorhaben § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1.Neu- und Zubauten von Gebäuden; […] § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag […]
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn […] 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. […]“ IV.römisch vier.

Rechtliche Beurteilung 1. In der Beschwerde wird zunächst eine Befangenheit des bescheiderlassenden Vizebürgermeisters im erstinstanzlichen Verfahren behauptet. Selbst wenn dieser befangen gewesen wäre, wäre ein solcher Verfahrensmangel durch das Tätigwerden unbefangener Organe in den Folgeinstanzen als saniert anzusehen (vgl. VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0036 mwN). Eine Befangenheit der belangten Behörde der wird in der Beschwerde nicht behauptet.1. In der Beschwerde wird zunächst eine Befangenheit des bescheiderlassenden Vizebürgermeisters im erstinstanzlichen Verfahren behauptet. Selbst wenn dieser befangen gewesen wäre, wäre ein solcher Verfahrensmangel durch das Tätigwerden unbefangener Organe in den Folgeinstanzen als saniert anzusehen vergleiche VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0036 mwN). Eine Befangenheit der belangten Behörde der wird in der Beschwerde nicht behauptet.

2.Die belangte Behörde hat auch zu Recht das Abbruchverfahren nicht bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausgesetzt, weil § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens ausdrücklich keine Relevanz beimisst. In diesem Punkt hat sich die Rechtslage im Vergleich zum früheren § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996, auf den sich das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2017, ***, bezieht, geändert. Soweit der Beschwerdeführer dies als verfassungswidrig erachtet, genügt es auf den ihm gegenüber ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2018, ***, zu verweisen, wo der Gerichtshof entsprechende Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt hat.2.

Die belangte Behörde hat auch zu Recht das Abbruchverfahren nicht bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausgesetzt, weil Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens ausdrücklich keine Relevanz beimisst. In diesem Punkt hat sich die Rechtslage im Vergleich zum früheren Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, auf den sich das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2017, ***, bezieht, geändert. Soweit der Beschwerdeführer dies als verfassungswidrig erachtet, genügt es auf den ihm gegenüber ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2018, ***, zu verweisen, wo der Gerichtshof entsprechende Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt hat.

3.Die auf Grund der mündlichen Verhandlungen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen führen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Grundsatzes „superficies solo cedit“ Eigentümer der beiden vom angefochtenen Bescheid umfassten Gebäude ist.

Hinsichtlich der Holzhütte bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht sein Eigentum, während er hinsichtlich des Glashauses behauptet hat, bei diesem handle es sich um ein Superädifikat, das im Eigentum seiner Frau D stehe. Dies würde eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzen, die der Beschwerdeführer zu beweisen hat (OGH 22.03.1993, 1 Ob 513/93 ua.).

Eine schriftliche Vereinbarung liegt – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – nicht vor. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen um Zustimmung zur Errichtung des Glashauses gebeten, diese wurde ihr auch erteilt. Somit liegt hinsichtlich der Bauführung keine Willensdiskrepanz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vor. Diese hat außerdem angegeben, dass das Glashaus auf unbestimmte Zeit errichtet wurde. Somit fehlt jeder Anhaltspunkt für das Fehlen einer Belassungsabsicht, was nach § 435 ABGB neben einer entsprechenden Vereinbarung eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates wäre.Eine schriftliche Vereinbarung liegt – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – nicht vor. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen um Zustimmung zur Errichtung des Glashauses gebeten, diese wurde ihr auch erteilt. Somit liegt hinsichtlich der Bauführung keine Willensdiskrepanz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vor. Diese hat außerdem angegeben, dass das Glashaus auf unbestimmte Zeit errichtet wurde. Somit fehlt jeder Anhaltspunkt für das Fehlen einer Belassungsabsicht, was nach Paragraph 435, ABGB neben einer entsprechenden Vereinbarung eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates wäre.

Nachdem ein solches daher nicht vorliegt und auch ein Eigentumsübergang am verbauten Grundstück(-steil) nicht stattgefunden hat, fällt das Glashaus nach dem sich aus § 417 ABGB ergebenden Grundsatz „superficies solo cedit“ dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer zu. Die belangte Behörde hat daher rechtmäßig den Abbruchauftrag hinsichtlich beider Gebäude an den Beschwerdeführer adressiert (vgl. dazu das bereits oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2017; in diesem Punkt hat sich die Rechtslage gegenüber § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verändert).Nachdem ein solches daher nicht vorliegt und auch ein Eigentumsübergang am verbauten Grundstück(-steil) nicht stattgefunden hat, fällt das Glashaus nach dem sich aus Paragraph 417, ABGB ergebenden Grundsatz „superficies solo cedit“ dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer zu. Die belangte Behörde hat daher rechtmäßig den Abbruchauftrag hinsichtlich beider Gebäude an den Beschwerdeführer adressiert vergleiche dazu das bereits oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2017; in diesem Punkt hat sich die Rechtslage gegenüber Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nicht verändert).

4.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass beide Objekte kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind. Anders als in der Beschwerde behauptet hat der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0022, ausgeführt, dass eine kraftschlüssige Verbindung auch aus dem Druck des Eigengewichts des Objekts resultieren kann. Dies ist bei beiden Objekten, die ohne Frage ein massives Eigengewicht aufweisen, das eine Entfernung ohne Hilfsgeräte ausschließt, der Fall. Auch dass für die Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich waren bzw. sind, steht schon im Hinblick auf die laut den Einreichunterlagen vom 3. Jänner 2013 und nach dem Augenschein auch tatsächlich vorhandenen Streifenfundamente (mit Betonstreifen bzw.

Schalsteinen) sowie das Erfordernis einer sturm- und kippsicheren Errichtung außer Frage (vgl. auch VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034, zu einer Holzhütte, die eine kleinere Grundfläche als die beiden hier relevanten Gebäude aufwies).4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass beide Objekte kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind. Anders als in der Beschwerde behauptet hat der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0022, ausgeführt, dass eine kraftschlüssige Verbindung auch aus dem Druck des Eigengewichts des Objekts resultieren kann. Dies ist bei beiden Objekten, die ohne Frage ein massives Eigengewicht aufweisen, das eine Entfernung ohne Hilfsgeräte ausschließt, der Fall.

Auch dass für die Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich waren bzw. sind, steht schon im Hinblick auf die laut den Einreichunterlagen vom 3. Jänner 2013 und nach dem Augenschein auch tatsächlich vorhandenen Streifenfundamente (mit Betonstreifen bzw. Schalsteinen) sowie das Erfordernis einer sturm- und kippsicheren Errichtung außer Frage vergleiche auch VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034, zu einer Holzhütte, die eine kleinere Grundfläche als die beiden hier relevanten Gebäude aufwies).

Somit steht die Bewilligungspflicht für beide Objekte nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014, also nach heutiger Rechtslage, außer Frage.Somit steht die Bewilligungspflicht für beide Objekte nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014, also nach heutiger Rechtslage, außer Frage.

5.Hinsichtlich des Glashauses wird das Vorliegen einer Baubewilligung in der Beschwerde gar nicht behauptet. Insoweit lagen daher alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 vor. Somit war die Beschwerde im Hinblick auf das Glashaus gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.5. Hinsichtlich des Glashauses wird das Vorliegen einer Baubewilligung in der Beschwerde gar nicht behauptet. Insoweit lagen daher alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 vor. Somit war die Beschwerde im Hinblick auf das Glashaus gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
6.Hinsichtlich der Holzhütte wird hingegen in der Beschwerde das Vorliegen eines Konsenses behauptet, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zur Vorlage einer Baubewilligung nicht in der Lage ist. Er macht aber einen sogenannten „vermuteten Konsens“ geltend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtete etwa ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude nicht als alten Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung. Weiters hält er in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl. zu alldem VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0162, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist.

Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt der Herstellung desselben so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete etwa ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude nicht als alten Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung. Weiters hält er in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte vergleiche zu alldem VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0162, mwN).

Die belangte Behörde hat die nach dieser Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für einen vermuteten Konsens nur oberflächlich geprüft, wenn sie sich im angefochtenen Bescheid wie auch im Beschwerdeverfahren darauf beruft, „Erhebungen am Gemeindeamt“ und die „Einsichtnahme in Archive“ hätten diesbezüglich „kein positives Ergebnis“ bringen können.

Grundvoraussetzung für die von ihr getroffene rechtliche Beurteilung wären aber Feststellungen zum Errichtungsdatum der Holzhütte (nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls vor 1975) gewesen. Wenn das Errichtungsdatum nicht durch andere Beweismittel erhoben werden kann, kommt dafür auch ein dendrologisches Gutachten in Betracht.

In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob im Errichtungszeitpunkt überhaupt eine Bewilligungspflicht der Holzhütte gegeben war. Dies ist nämlich Bedingung für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0012). Sollte das Errichtungsdatum nach 1883 liegen, ist vom Erfordernis einer Baubewilligung auszugehen, weil bereits § 16 (unnummerierter) Abs. 1 NÖ BauO 1883 in der Stammfassung eine umfassende Bewilligungspflicht für Neubauten vorsah.In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob im Errichtungszeitpunkt überhaupt eine Bewilligungspflicht der Holzhütte gegeben war. Dies ist nämlich Bedingung für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0012). Sollte das Errichtungsdatum nach 1883 liegen, ist vom Erfordernis einer Baubewilligung auszugehen, weil bereits Paragraph 16, (unnummerierter) Absatz eins, NÖ BauO 1883 in der Stammfassung eine umfassende Bewilligungspflicht für Neubauten vorsah.

Ist eine Bewilligungspflicht auch im Errichtungszeitpunkt gegeben, wären konkrete Feststellungen zum Zustand und zur Vollständigkeit der Archive der Gemeinde im Hinblick auf die Führung der Bauakten im zeitlichen Umfeld der Errichtung zu treffen gewesen.

Im Hinblick auf die Holzhütte steht somit der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht fest. Die belangte Behörde ist insoweit ihrer aus den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG resultierenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.Im Hinblick auf die Holzhütte steht somit der maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht fest. Die belangte Behörde ist insoweit ihrer aus den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG resultierenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

7.Es war daher nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.7. Es war daher nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im Hinblick auf die dargestellte bloß oberflächliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu den Sachverhaltsvoraussetzungen des „vermuteten Konsenses“, den Umfang der noch zu pflegenden Ermittlungen und den Umstand, dass diese allesamt in Hausleiten (im Hinblick auf die Vollständigkeit der Archive sogar in den Räumlichkeiten der Gemeinde selbst) vorzunehmen sein werden, war insoweit von bloß ansatzweisen Ermittlungen und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG auszugehen. Im Hinblick auf die dargestellte bloß oberflächliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu den Sachverhaltsvoraussetzungen des „vermuteten Konsenses“, den Umfang der noch zu pflegenden Ermittlungen und den Umstand, dass diese allesamt in Hausleiten (im Hinblick auf die Vollständigkeit der Archive sogar in den Räumlichkeiten der Gemeinde selbst) vorzunehmen sein werden, war insoweit von bloß ansatzweisen Ermittlungen und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auszugehen.

Hinsichtlich der Holzhütte war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Hinsichtlich der Holzhütte war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

V.römisch fünf.

Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist weder hinsichtlich der Sachentscheidung noch hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Eine solche Rechtsfrage liegt nach Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall beruht die Lösung der Rechtsfragen jedoch einerseits auf dem klaren Wortlaut des § 4 Z 7 und 15, des § 14 Z 1 und des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mwN) und andererseits auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist weder hinsichtlich der Sachentscheidung noch hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Eine solche Rechtsfrage liegt nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG insbesondere dann vor, wenn die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall beruht die Lösung der Rechtsfragen jedoch einerseits auf dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 7 und 15, des Paragraph 14, Ziffer eins und des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mwN) und andererseits auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.835.001.2018

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.