LVwG-AV-619/002-2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2019 GeschäftszahlLVwG-AV-619/002-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.05.2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.05.2019, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Darüber hinaus wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, dies wurde unter Verweis auf § 13 Abs 2 VwGVG damit begründet, dass der Antragsteller verkehrsunzuverlässig sei und zur Verhinderung der Teilnahme verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit, somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes ***, AZ. ***, wegen § 142 (1) StGB,3 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Darüber hinaus wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, dies wurde unter Verweis auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG damit begründet, dass der Antragsteller verkehrsunzuverlässig sei und zur Verhinderung der Teilnahme verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit, somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes ***, AZ. ***, wegen Paragraph 142, (1) StGB, § 105 (1) StGB, § 133 (1) StGB, §§ 146, 147 (1) Z 1 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß § 7 Abs 3 Z 10 FSG gelten strafbare Handlungen gemäßParagraph 105, (1) StGB, Paragraph 133, (1) StGB, Paragraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG gelten strafbare Handlungen gemäß § 102, § 131, 142, 143 (Raub und schwerer Raub) StGB als bestimmte Tatsache. Es liege sohin eine bestimmte Tatsache vor und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verkehrszuverlässig sei, weshalb die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer zu entziehen sei. Die Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) sei eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Die Behörde sei aufgrund seines Verhaltens der Auffassung, dass seine Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müssen, um die Allgemeinheit zu schützen und bei ihm einen Wandel der Sinnesart herbeizuführen. Dabei sei auch der Zeitraum bereits berücksichtigt worden, der seit der Begehung der Tat bereits verstrichen sei.
Paragraph 102,, Paragraph 131, 142, 143, (Raub und schwerer Raub) StGB als bestimmte Tatsache. Es liege sohin eine bestimmte Tatsache vor und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verkehrszuverlässig sei, weshalb die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer zu entziehen sei. Die Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) sei eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Die Behörde sei aufgrund seines Verhaltens der Auffassung, dass seine Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müssen, um die Allgemeinheit zu schützen und bei ihm einen Wandel der Sinnesart herbeizuführen. Dabei sei auch der Zeitraum bereits berücksichtigt worden, der seit der Begehung der Tat bereits verstrichen sei.
2.
Zum Beschwerdevorbringen:
In der gegen diesen Bescheid durch seine Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Antragsteller das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben, das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen, in eventu in der Sache selbst dahingehend entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben, sowie der Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer habe am 22.03.2018, am 28.03.2018 und am 31.03.2018 Raubüberfälle in *** und *** begangen, sei am 06.04.2018 festgenommen worden und habe sich bis zur Hauptverhandlung am 27.09.2018 vor dem Landesgericht *** in Untersuchungshaft befunden.
Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme am 06.04.2018 habe er sich umfassend geständig gezeigt. In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** sei es daher ausschließlich um die Höhe der Strafe bzw. um die Frage gegangen, ob der Beschwerdeführer den Maßnahmenvollzug antreten müsse. Der Beschwerdeführer sei wegen §§ 142 Abs 1, 105 Abs 1, 133 Abs 1, 146 und 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB am 27.09.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt worden, sei ein Teil von 25 Monaten bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei noch am Tag der Hauptverhandlung aus der Haft entlassen worden, das Urteil hinsichtlich des Schuldspruches unmittelbar nach der Hauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen.
Die Staatsanwaltschaft habe Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe erhoben. Der Beschwerdeführer habe das Urteil angenommen, eine Nichtigkeitsbeschwerde sei durch keinen der Beteiligten erhoben worden, das Oberlandesgericht *** (GZ. ***) habe der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben und die Probezeit hinsichtlich der bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Z 2 StGB gemäß § 45 Abs 1 letzter Halbsatz StGB mit fünf (statt ursprünglich zehn) Jahren bestimmt. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Verurteilung entsprechend der Weisung des Landesgerichtes *** zunächst in ambulante Psychotherapie und unmittelbar nachdem mitgeteilt worden sei, dass ein Platz am *** frei sei, in stationäre Behandlung eben dort begeben.
Nach der Entlassung aus der stationären Therapie habe der Beschwerdeführer die ambulante Psychotherapie wiederaufgenommen und besuche seinen Psychotherapeuten C seitdem regelmäßig. Der Betroffene habe dem Landesgericht *** die Inanspruchnahme der Psychotherapie und Kontrolluntersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vierteljährlich nachzuweisen. Er habe mittlerweile eine Arbeit aufgenommen und fahre als Mitarbeiter im Außendienst täglich zwischen 200 und 300 Kilometer. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2019 darüber informiert, dass sie beabsichtige, den Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe durch seine rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme abgegeben und Therapie- und Behandlungsbestätigungen vorgelegt.
Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme am 06.04.2018 habe er sich umfassend geständig gezeigt. In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** sei es daher ausschließlich um die Höhe der Strafe bzw. um die Frage gegangen, ob der Beschwerdeführer den Maßnahmenvollzug antreten müsse. Der Beschwerdeführer sei wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 105, Absatz eins, 133, Absatz eins, 146 und 147 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB am 27.09.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt worden, sei ein Teil von 25 Monaten bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei noch am Tag der Hauptverhandlung aus der Haft entlassen worden, das Urteil hinsichtlich des Schuldspruches unmittelbar nach der Hauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen.
Die Staatsanwaltschaft habe Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe erhoben. Der Beschwerdeführer habe das Urteil angenommen, eine Nichtigkeitsbeschwerde sei durch keinen der Beteiligten erhoben worden, das Oberlandesgericht *** (GZ. ***) habe der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben und die Probezeit hinsichtlich der bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme gemäß Paragraph 21, Ziffer 2, StGB gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB mit fünf (statt ursprünglich zehn) Jahren bestimmt. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Verurteilung entsprechend der Weisung des Landesgerichtes *** zunächst in ambulante Psychotherapie und unmittelbar nachdem mitgeteilt worden sei, dass ein Platz am *** frei sei, in stationäre Behandlung eben dort begeben.
Nach der Entlassung aus der stationären Therapie habe der Beschwerdeführer die ambulante Psychotherapie wiederaufgenommen und besuche seinen Psychotherapeuten C seitdem regelmäßig. Der Betroffene habe dem Landesgericht *** die Inanspruchnahme der Psychotherapie und Kontrolluntersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vierteljährlich nachzuweisen. Er habe mittlerweile eine Arbeit aufgenommen und fahre als Mitarbeiter im Außendienst täglich zwischen 200 und 300 Kilometer. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2019 darüber informiert, dass sie beabsichtige, den Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe durch seine rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme abgegeben und Therapie- und Behandlungsbestätigungen vorgelegt.
Die Begründung des Entziehungsbescheides beschränke sich auf die Ausführung, dass eine Tatsche laut § 7 Abs 3 FSG vorliege, er verkehrsunzuverlässig sei. Unverständlich sei die Bezugnahme auf § 7 Abs 6 FSG, da diese über § 7 Abs 3Die Begründung des Entziehungsbescheides beschränke sich auf die Ausführung, dass eine Tatsche laut Paragraph 7, Absatz 3, FSG vorliege, er verkehrsunzuverlässig sei. Unverständlich sei die Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz 6, FSG, da diese über Paragraph 7, Absatz 3 Z 10 FSG keine Aussage treffe. Die Behörde setze sich nicht mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander. Unzutreffend sei die offenbar vorherrschende Auffassung der Behörde. § 25 Abs 3 FSG sehe eine Mindestentziehungsdauer in diesem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsche im Sinne des § 7 Abs 3 FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gelte nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz (vgl. § 26 Abs 3 FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert sei und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen habe (vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/11/0207). Grund für die Aufnahme der Delikte wie sieZiffer 10, FSG keine Aussage treffe. Die Behörde setze sich nicht mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander. Unzutreffend sei die offenbar vorherrschende Auffassung der Behörde. Paragraph 25, Absatz 3, FSG sehe eine Mindestentziehungsdauer in diesem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsche im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gelte nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert sei und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen habe vergleiche VwGH 26.01.2010, 2009/11/0207). Grund für die Aufnahme der Delikte wie sie § 7 Abs 3 FSG festhalte in den Katalog der Verkehrsunzuverlässigkeitsgründe seien die erleichternden Umstände, die das Lenken von KFZ bei der Begehung dieser strafbaren Handlungen biete. Wichtig sei daher die von der belangten Behörde vorzunehmende Wertung § 7 Abs 4 FSG der vorliegenden strafbaren Handlungen in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen. Für eine solche Wertung seien die Verwerflichkeit der Tat aber auch die seit der Begehung der strafbaren Handlung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit heranzuziehen. Während der VwGH bei Suchtmitteldelikten eine strenge Haltung einnehme, vertrete er bei Delikten nach § 83 StGB die Meinung, dass die Entziehungsbehörde das Strafmaß, die bedingte Nachsicht bei der gerichtlichen Verurteilung das Zurückliegen vorangegangener Körperverletzungen bzw. der diesbezüglichen Unbescholtenheit aber auch die Brutalität der Handlungen und die Gewaltbereitschaft des Täters zu berücksichtigen habe.
Diese Parameter seien auch im Zusammenhang mit Delikten nach § 172 StGB entsprechend zu werten. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Wertung angestellt. Die belangte Behörde hätte bei der Wertung berücksichtigen müssen: Paragraph 7, Absatz 3, FSG festhalte in den Katalog der Verkehrsunzuverlässigkeitsgründe seien die erleichternden Umstände, die das Lenken von KFZ bei der Begehung dieser strafbaren Handlungen biete. Wichtig sei daher die von der belangten Behörde vorzunehmende Wertung Paragraph 7, Absatz 4, FSG der vorliegenden strafbaren Handlungen in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen. Für eine solche Wertung seien die Verwerflichkeit der Tat aber auch die seit der Begehung der strafbaren Handlung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit heranzuziehen.
Während der VwGH bei Suchtmitteldelikten eine strenge Haltung einnehme, vertrete er bei Delikten nach Paragraph 83, StGB die Meinung, dass die Entziehungsbehörde das Strafmaß, die bedingte Nachsicht bei der gerichtlichen Verurteilung das Zurückliegen vorangegangener Körperverletzungen bzw. der diesbezüglichen Unbescholtenheit aber auch die Brutalität der Handlungen und die Gewaltbereitschaft des Täters zu berücksichtigen habe. Diese Parameter seien auch im Zusammenhang mit Delikten nach Paragraph 172, StGB entsprechend zu werten. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Wertung angestellt. Die belangte Behörde hätte bei der Wertung berücksichtigen müssen: a) Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Landesgericht *** gerichtlich unbescholten. b) Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Tat 20 Jahre alt und damit ein junger Erwachsener. c) Bei den Raubüberfällen hat der Beschwerdeführer jeweils keine echten Waffen, sondern Softguns verwendet. d) Die letzte Tat des Beschwerdeführers liegt bereits mehr als ein Jahr zurück (31.03.2018). e) Der Beschwerdeführer zeigte sich seit seiner Verhaftung am 06.04.2018 vollumfassend geständig und hat erheblich zur Wahrheitsfindung in gegenständlicher Strafsache beigetragen. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer auch Schadenwiedergutmachung an einen Teil der Geschädigten geleistet. f) Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht *** zu einer 30-m0natigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil von 25 Monaten gemäß S 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet und zur Gänze bedingt nachgesehen. Hiezu sei angemerkt, dass es sich um einen Fehler des Erstgerichts gehandelt hat, da jedenfalls eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe stattfinden hätte müssen, wenn die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zur Gänze bedingt nachgesehen wird (ä 45 Abs 1 StGB). Dieser Umstand wurde auch durch die OStA und das OLG *** angesprochen und wird angedacht, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen (5 23 Abs 1 StPO).30-m0natigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil von 25 Monaten gemäß S 43a Absatz 4, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zudem wurde die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet und zur Gänze bedingt nachgesehen. Hiezu sei angemerkt, dass es sich um einen Fehler des Erstgerichts gehandelt hat, da jedenfalls eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe stattfinden hätte müssen, wenn die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zur Gänze bedingt nachgesehen wird (ä 45 Absatz eins, StGB). Dieser Umstand wurde auch durch die OStA und das OLG *** angesprochen und wird angedacht, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen (5 23 Absatz eins, StPO). g) Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Verurteilung wohlverhalten, eine Psychotherapie begonnen und sich stationär im *** behandeln lassen. h) Der Beschwerdeführer ist wieder gut in die Gesellschaft integriert und hat wieder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen.
Die Behörde hätte sich auch mit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft auseinandersetzen müssen. Wenn es zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft gekommen sei, so seien die Überlegungen, die das Strafgericht zur bedingten Entlassung bewogen hätten, von Bedeutung auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose, weil der Bestrafte gemäß § 46 Abs 1 StGB nur dann zu entlassen sei, wenn im Ergebnis anzunehmen sei, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Die Prognose nachDie Behörde hätte sich auch mit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft auseinandersetzen müssen. Wenn es zu einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft gekommen sei, so seien die Überlegungen, die das Strafgericht zur bedingten Entlassung bewogen hätten, von Bedeutung auch für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose, weil der Bestrafte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB nur dann zu entlassen sei, wenn im Ergebnis anzunehmen sei, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Die Prognose nach § 7 Abs 4 FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestünden, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, seien zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen gehe es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen (VwGH 21.08.2014,Paragraph 7, Absatz 4, FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestünden, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, seien zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen gehe es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen (VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/007). Die belangte Behörde habe überhaupt nicht ausgeführt, inwiefern davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Das Landesgericht *** habe bereits im Urteil vom 27.09.2018 eine positive Prognose ausgesprochen, habe in seinem Urteil ausgeführt, dass aufgrund des reumütigen Geständnisses des bisherigen vorbildlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, seiner Therapiebereitschaft und das die Straftaten jeweils unter Einfluss seiner seelischen bzw. geistigen Abartigkeit begangen worden seien, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer entsprechenden Therapie keinen weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und die bloße Androhung der Vollziehung mit den erteilten Weisungen und der Betreuung durch die Bewährungshilfe genügen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich dazu bereit sämtliche Therapiebestätigungen und weitere zweckdienliche Unterlagen über Verlangen des Landesverwaltungsgerichtes vorzulegen. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung in gegenständlicher Sache nicht vorzunehmen sei. Die belangte Behörde führe als Rechtsgrundlage auch unter anderem § 26 Abs 2a FSG an, was verfehlt sei, da diese lediglich auf § 7 Abs 3 Z 3 FSG Bezug nehme, in gegenständlicher Sache jedoch laut der Behörde eine bestimmte Tatsache nachRa 2014/11/007). Die belangte Behörde habe überhaupt nicht ausgeführt, inwiefern davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde.
Das Landesgericht *** habe bereits im Urteil vom 27.09.2018 eine positive Prognose ausgesprochen, habe in seinem Urteil ausgeführt, dass aufgrund des reumütigen Geständnisses des bisherigen vorbildlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, seiner Therapiebereitschaft und das die Straftaten jeweils unter Einfluss seiner seelischen bzw. geistigen Abartigkeit begangen worden seien, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer entsprechenden Therapie keinen weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und die bloße Androhung der Vollziehung mit den erteilten Weisungen und der Betreuung durch die Bewährungshilfe genügen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich dazu bereit sämtliche Therapiebestätigungen und weitere zweckdienliche Unterlagen über Verlangen des Landesverwaltungsgerichtes vorzulegen. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung in gegenständlicher Sache nicht vorzunehmen sei. Die belangte Behörde führe als Rechtsgrundlage auch unter anderem Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG an, was verfehlt sei, da diese lediglich auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG Bezug nehme, in gegenständlicher Sache jedoch laut der Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 3 Z 10 FSG vorliege. Aus diesem Grund sei der Bescheid mangelhaft. Wenngleich private und berufliche Umstände laut ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben hätten, werde dennoch darauf hingewiesen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung den Betroffenen überaus hart treffe, da er als Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt sei, somit täglich 200 bis 300 Kilometer mit dem Auto fahre, von seiner Lenkberechtigung in einem unüblich hohen Maß abhängig sei und umgehend seinen Arbeitsplatz verlieren werde. Die Reintegration straffälliger Personen würde durch die Entziehung der Lenkberechtigung gefährdet sein. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Paragraph 3, Ziffer 10, FSG vorliege. Aus diesem Grund sei der Bescheid mangelhaft. Wenngleich private und berufliche Umstände laut ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben hätten, werde dennoch darauf hingewiesen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung den Betroffenen überaus hart treffe, da er als Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt sei, somit täglich 200 bis 300 Kilometer mit dem Auto fahre, von seiner Lenkberechtigung in einem unüblich hohen Maß abhängig sei und umgehend seinen Arbeitsplatz verlieren werde. Die Reintegration straffälliger Personen würde durch die Entziehung der Lenkberechtigung gefährdet sein. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 02.07.2019 mit, dass er auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichte. Beweis erhoben wurde sohin durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, darin einliegend das Urteil des Landesgerichtes *** vom 27.09.2018, GZ. ***, sowie das Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 12.04.2019, Zl. ***.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens trifft das erkennende Gericht nachstehende 4.
Feststellungen:
Mit Urteil des Landesgerichtes *** zur GZ. *** vom 27.09.2018 wurde A wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Veruntreuung nachMit Urteil des Landesgerichtes *** zur GZ. *** vom 27.09.2018 wurde A wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB sowie des schweren Betruges nach § 146 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB für schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und derParagraph 133, Absatz eins, StGB sowie des schweren Betruges nach Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB für schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und der § 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 25 Monaten gemäß § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und gemäß § 21 Abs 2 StGB iVm § 437 StPO die Unterbringung des A in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wurde. Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde gemäß § 45 Abs 1 StGB für eine Probezeit von 10 Jahren bedingt nachgesehen. Dem Verurteilten wurde ein Bewährungshelfer beigegeben und ihm die Weisung erteilt, sich in einer stationären Therapie zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Haftentlassung bei einer auf Spielsucht spezialisierten Einrichtung zu unterziehen, sich sofort einer Psychotherapie zu unterziehen und dem Beginn binnen 14 Tagen sowie in der Folge unaufgefordert vierteljährlich dem Gericht nachzuweisen, einen Nachweis vierteljährlicher Kontrolluntersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vorzulegen.
Das Gericht wertete als mildernd das Alter unter 21 Jahren, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein volles reumütiges Geständnis, seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung und die Tatsache, dass er die Taten unter Einfluss seiner Krankheit begangen habe. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Tatwiederholungen gewertet. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer spielsüchtig ist, Spielschulden aufbaute, im Jänner 2018 schließlich sein Auto verpfändete, um an Geld für Glücksspiel zu kommen. Aufgrund seiner Spielverluste hatte er Anfang des Jahres 2018 Probleme seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen für seine Kredite nachzukommen, weswegen er als Obmann eines Vereines die ihm anvertrauten Gelder veruntreute und den Geldbetrag für die Begleichung von Kreditraten verwendete und für weitere Glücksspiele verwendete.
Um an Geld zu gelangen veranlasste er auch den ehemaligen Kassier des Vereins ihn zur Übergabe der Kontokarte zu bewegen, um Geld vom Vereinskonto zu beheben, dies mit einem von ihm gefälschten Schreiben des Finanzamtes ***. Am 17.03.2018 überfiel er schließlich aufgrund seiner Schulden die *** in ***. Auch am 28.03.2018 überfiel er das Wettbüro der D GmbH. Schließlich überfiel er am 31.03.2018 dieses Wettbüro unter Verwendung einer täuschend echt aussehenden schwarzen Softairpistole. Zu den Tatorten fuhr der Beschwerdeführer mit einem PKW. Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 25 Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 437, StPO die Unterbringung des A in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wurde.
Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von 10 Jahren bedingt nachgesehen. Dem Verurteilten wurde ein Bewährungshelfer beigegeben und ihm die Weisung erteilt, sich in einer stationären Therapie zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Haftentlassung bei einer auf Spielsucht spezialisierten Einrichtung zu unterziehen, sich sofort einer Psychotherapie zu unterziehen und dem Beginn binnen 14 Tagen sowie in der Folge unaufgefordert vierteljährlich dem Gericht nachzuweisen, einen Nachweis vierteljährlicher Kontrolluntersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vorzulegen. Das Gericht wertete als mildernd das Alter unter 21 Jahren, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein volles reumütiges Geständnis, seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung und die Tatsache, dass er die Taten unter Einfluss seiner Krankheit begangen habe.
Als erschwerend wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Tatwiederholungen gewertet. , Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer spielsüchtig ist, Spielschulden aufbaute, im Jänner 2018 schließlich sein Auto verpfändete, um an Geld für Glücksspiel zu kommen. Aufgrund seiner Spielverluste hatte er Anfang des Jahres 2018 Probleme seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen für seine Kredite nachzukommen, weswegen er als Obmann eines Vereines die ihm anvertrauten Gelder veruntreute und den Geldbetrag für die Begleichung von Kreditraten verwendete und für weitere Glücksspiele verwendete. Um an Geld zu gelangen veranlasste er auch den ehemaligen Kassier des Vereins ihn zur Übergabe der Kontokarte zu bewegen, um Geld vom Vereinskonto zu beheben, dies mit einem von ihm gefälschten Schreiben des Finanzamtes ***.
Am 17.03.2018 überfiel er schließlich aufgrund seiner Schulden die *** in ***. Auch am 28.03.2018 überfiel er das Wettbüro der D GmbH. Schließlich überfiel er am 31.03.2018 dieses Wettbüro unter Verwendung einer täuschend echt aussehenden schwarzen Softairpistole. Zu den Tatorten fuhr der Beschwerdeführer mit einem PKW.
Das Landesgericht *** kam in seiner Urteilsbegründung zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Straftaten jeweils unter Einfluss seiner seelischen bzw. geistigen Abartigkeit begangen hat, weswegen eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Angeklagte im Falle einer entsprechenden Therapie keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und die bloße Androhung der Vollziehung in Verbindung mit den erteilten Weisungen und der Betreuung durch die Bewährungshilfe genügen werden, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, es auch nicht der Vollstreckung der ganzen verhängten Strafe bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch Andere entgegenzuwirken. Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher war gemäß § 45 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen, da aufgrund seines reumütigen Geständnisses, seiner Unbescholtenheit, seiner Therapiebereitschaft und der positiven Prognose des Sachverständigen anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit den erteilten Weisungen der zunächst stationären und sodann ambulanten Psychotherapie, der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und der Anordnung der Bewehrungshilfe ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten.
Die Unterbringung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher konnte daher gemäß § 45 Abs 1 StGB für die Dauer einer Probezeit von 10 Jahren bedingt nachgesehen werden. Das Oberlandesgericht *** gab der Berufung der Staatsanwaltschaft *** gegen das Urteil des Landesgerichtes *** mit der Maßgabe nicht Folge, dass die Probezeit hinsichtlich der bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme gemäßDas Landesgericht *** kam in seiner Urteilsbegründung zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Straftaten jeweils unter Einfluss seiner seelischen bzw. geistigen Abartigkeit begangen hat, weswegen eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Angeklagte im Falle einer entsprechenden Therapie keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und die bloße Androhung der Vollziehung in Verbindung mit den erteilten Weisungen und der Betreuung durch die Bewährungshilfe genügen werden, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, es auch nicht der Vollstreckung der ganzen verhängten Strafe bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch Andere entgegenzuwirken.
Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher war gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen, da aufgrund seines reumütigen Geständnisses, seiner Unbescholtenheit, seiner Therapiebereitschaft und der positiven Prognose des Sachverständigen anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit den erteilten Weisungen der zunächst stationären und sodann ambulanten Psychotherapie, der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und der Anordnung der Bewehrungshilfe ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher konnte daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB für die Dauer einer Probezeit von 10 Jahren bedingt nachgesehen werden.
Das Oberlandesgericht *** gab der Berufung der Staatsanwaltschaft *** gegen das Urteil des Landesgerichtes *** mit der Maßgabe nicht Folge, dass die Probezeit hinsichtlich der bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB gemäß § 45 Abs 1 letzter Halbsatz StGB mit fünf Jahren bestimmt wurde. Paragraph 21, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB mit fünf Jahren bestimmt wurde.
5.
Folgende Bestimmungen des FSG finden im Beschwerdefall Anwendung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß Abs. 3 leg. cit. begleitende Maßnahmen (…) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß Absatz 3, leg. cit. begleitende Maßnahmen (…) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.
Eine Lenkberechtigung darf zufolge § 3 Abs. 1 FSG nur Personen erteilt werden, die:Eine Lenkberechtigung darf zufolge Paragraph 3, Absatz eins, FSG nur Personen erteilt werden, die:
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich, (…).
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser Zeitraum ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser Zeitraum ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist gemäß Absatz 3, leg. cit. eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht *** den Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Straftaten nach § 142 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 25 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 45 Abs 1 StGB für eine Probezeit von 5 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Nach der unbestrittenen Aktenlage hat das Landesgericht *** den Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Straftaten nach Paragraph 142, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 25 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von 5 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 142 StGB begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache vor. Der Beschwerdeführer hat die Raubüberfällte unter Verwendung eines KFZ begangen, da er zu den von ihm überfallenen Wettbüros mit einem PKW fuhr. Der Beschwerdeführer überfiel drei Mal Wettbüros, indem er Softairpistolen verwendete, um die Überfallenen zur Herausgabe des Geldes zu veranlassen. Im Auto maskierte er sich jeweils. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 142, StGB begangen hat. , , Es liegt daher eine bestimmte Tatsache vor. Der Beschwerdeführer hat die Raubüberfällte unter Verwendung eines KFZ begangen, da er zu den von ihm überfallenen Wettbüros mit einem PKW fuhr. Der Beschwerdeführer überfiel drei Mal Wettbüros, indem er Softairpistolen verwendete, um die Überfallenen zur Herausgabe des Geldes zu veranlassen. Im Auto maskierte er sich jeweils.
Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Taten handelt es sich um schwerwiegende Delikte nach dem Strafgesetzbuch. Die Begehung dieser Verbrechen muss daher als besonders verwerflich gewertet werden. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die den Zweck verfolgt, verkehrsunzuverlässige Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen, nicht aber um eine Neben- oder Zusatzstrafe (vgl. VwGH 28.06.2001, 2000/11/0084). Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Taten handelt es sich um schwerwiegende Delikte nach dem Strafgesetzbuch. Die Begehung dieser Verbrechen muss daher als besonders verwerflich gewertet werden. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die den Zweck verfolgt, verkehrsunzuverlässige Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen, nicht aber um eine Neben- oder Zusatzstrafe vergleiche VwGH 28.06.2001, 2000/11/0084).
Hinsichtlich der gemäß § 7 Abs 4 vorzunehmenden Wertung der vorliegenden strafbaren Handlungen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer um eigener materieller Vorteile willen nicht von schweren Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen anderer Personen abhalten hat lassen und auch bereit gewesen ist, mit Gewalt zu drohen. Der Beschwerdeführer weist somit eine Sinnesart auf, die der von einem Teilnehmer am Verkehr voraussetzenden diametral entgegensteht. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, vorzunehmenden Wertung der vorliegenden strafbaren Handlungen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer um eigener materieller Vorteile willen nicht von schweren Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen anderer Personen abhalten hat lassen und auch bereit gewesen ist, mit Gewalt zu drohen. Der Beschwerdeführer weist somit eine Sinnesart auf, die der von einem Teilnehmer am Verkehr voraussetzenden diametral entgegensteht.
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie an die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 gebunden ist. Sie hatte demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Taten, derentwegen er rechtskräftig schuldig erkannt wurde, begangen hat. Das Verbrechen des Raubes ist wegen der durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bewirkten Willensbeugung des Opfers verwerflich. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB in drei Fällen für schuldig erkannt. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringeren Wertes begangen wurde, die Taten unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt.
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie an die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, gebunden ist. Sie hatte demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Taten, derentwegen er rechtskräftig schuldig erkannt wurde, begangen hat. Das Verbrechen des Raubes ist wegen der durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bewirkten Willensbeugung des Opfers verwerflich. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in drei Fällen für schuldig erkannt. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringeren Wertes begangen wurde, die Taten unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143,) handelt.
Einzuräumen ist, dass die Furcht der Raubopfer aufgrund der Drohung mit einer täuschend echt aussehenden Softairpistole, bei der es sich für einen Dritten bei Durchschnittsbetrachtung um eine Faustfeuerwaffe handelte, berechtigt war. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse ist im Sinne des § 7 Abs 4 FSG ein objektiver Maßstab anzulegen. Dies hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Wertungskriterien der Verwerflichkeit insofern beachtet, als eine dreimonatige Entziehungszeit festgesetzt wurde. Außerdem war zu beachten, dass der Beschwerdeführer unbescholten war und er mehrere strafbare Handlungen begangen hat.Einzuräumen ist, dass die Furcht der Raubopfer aufgrund der Drohung mit einer täuschend echt aussehenden Softairpistole, bei der es sich für einen Dritten bei Durchschnittsbetrachtung um eine Faustfeuerwaffe handelte, berechtigt war. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse ist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ein objektiver Maßstab anzulegen. Dies hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Wertungskriterien der Verwerflichkeit insofern beachtet, als eine dreimonatige Entziehungszeit festgesetzt wurde. Außerdem war zu beachten, dass der Beschwerdeführer unbescholten war und er mehrere strafbare Handlungen begangen hat.
Das Strafgericht wertete als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das volles reumütiges Geständnis, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung und die Tatsache, dass er die Taten unter Einfluss seiner Erkrankung begangen habe sowie das Alter unter 21 Jahren, wobei das Oberlandesgericht *** ausführte, dass der Milderungsgrund, dass der Angeklagte die Tat vor dem 21. Lebensjahr begangen hat, im Hinblick darauf, dass er die Taten erst kurz vor seinem 21. Lebensjahr verübte, ein vergleichsweise vermindertes Gewicht entfaltet. Erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Tatwiederholungen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern (vgl. VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0252).Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom Gesetz für den Besitz einer Lenkberechtigung geforderten Verlässlichkeit ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern vergleiche VwGH vom 12.04.1999, Zl. 98/11/0252).
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Raubüberfälle stets ein Kraftfahrzeug verwendet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird gerade die Begehung derartiger Verbrechen durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert, nämlich, um bei einem Raubüberfall möglichst rasch den Tatort verlassen zu können.
Unter den Wertungskriterien der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen ist die wiederholte Tatbegehung ins Treffen zu führen. Daraus wird offenbart, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den rechtlich geschützten Werten verbunden zeigte.
Das Gerichtsverfahren wurde am 12.04.2019 abgeschlossen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass Gegenstand des Verfahrens beim Oberlandesgericht nur die Strafhöhe war, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Berufung der Staatsanwaltschaft *** hatte und sicherlich bemüht war, sich bis zum Ausgang des Gerichtsverfahrens des anhängigen Verfahrens beim Oberlandesgericht auf jeden Fall wohlverhalten hat. Seit der Begehung des strafbaren Verhaltens hat sich der Beschwerdeführer der Aktenlage nach offenbar im Allgemeinen wohlverhalten und ist nicht negativ in Erscheinung getreten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Das Wohlverhalten bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens ist jedoch nur eingeschränkt zu werten, da dieses wohl durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens bedingt war.
Dieser Zeitraum des Wohlverhaltens von rund einem Monat (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) erscheint allerdings zu kurz, als dass der nunmehrige Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten (§ 25 Abs 3 FSG) kommt das erkennende Gericht aufgrund der oben genannten Erwägungen zum Ergebnis, dass die festgesetzte Entziehungsdauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides jedenfalls notwendig ist, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder zu erlangen und diese auch unter Beweis zu stellen.
Das Gerichtsverfahren wurde am 12.04.2019 abgeschlossen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass Gegenstand des Verfahrens beim Oberlandesgericht nur die Strafhöhe war, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Berufung der Staatsanwaltschaft *** hatte und sicherlich bemüht war, sich bis zum Ausgang des Gerichtsverfahrens des anhängigen Verfahrens beim Oberlandesgericht auf jeden Fall wohlverhalten hat. Seit der Begehung des strafbaren Verhaltens hat sich der Beschwerdeführer der Aktenlage nach offenbar im Allgemeinen wohlverhalten und ist nicht negativ in Erscheinung getreten (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt). Das Wohlverhalten bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens ist jedoch nur eingeschränkt zu werten, da dieses wohl durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens bedingt war.
Dieser Zeitraum des Wohlverhaltens von rund einem Monat (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) erscheint allerdings zu kurz, als dass der nunmehrige Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten (Paragraph 25, Absatz 3, FSG) kommt das erkennende Gericht aufgrund der oben genannten Erwägungen zum Ergebnis, dass die festgesetzte Entziehungsdauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides jedenfalls notwendig ist, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder zu erlangen und diese auch unter Beweis zu stellen.
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die Lenkberechtigung eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 u.a.).
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
6.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.619.002.2019