LVwG-AV-273/001-2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.08.2019 GeschäftszahlLVwG-AV-273/001-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.01.2019 zu Zl. ***, womit dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 und Abs 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) idgF der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten wurde, nach Durchführung der explizit beantragten mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019, am Sitz der belangten Behörde, rechtlich erwogen wie folgt und zu Recht erkannt: HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.01.2019 zu Zl. ***, womit dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Waffengesetz 1996 (WaffG) idgF der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten wurde, nach Durchführung der explizit beantragten mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019, am Sitz der belangten Behörde, rechtlich erwogen wie folgt und zu Recht erkannt:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG idgF keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.01.2019 zu Zl. *** vollinhaltlich bestätigt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.01.2019 zu Zl. *** vollinhaltlich bestätigt.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24.01.2019 zu Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft Baden – gestützt auf die Rechtsgrundlage des § 12 Waffengesetz – dem nunmehrigen Beschwerdeführer A – mit sofortiger Wirkung den Besitz von Waffen und Munition verboten. Mit Bescheid vom 24.01.2019 zu Zl. *** hat die Bezirkshauptmannschaft Baden – gestützt auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 12, Waffengesetz – dem nunmehrigen Beschwerdeführer A – mit sofortiger Wirkung den Besitz von Waffen und Munition verboten.
Gestützt wurde der Spruch des Bescheides auf eine Prognosebeurteilung durch die Behörde, ein missbräuchlicher Gebrauch nicht ausgeschlossen werden könne und aufgrund der verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde, gegeben sei.
Diese rechtliche Konstellation sei aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes *** vom 16.07.2018 zur Anwendung zu bringen.
Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegendes Rechtsmittel, wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden rechtswidrig sei, unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit geltend gemacht würden.
Es sei durch gegenständliches Verfahren die Ausnahmesituation, in der sich der Rechtsmittelwerber aufgrund der unheilbaren Erkrankung seiner Gattin und ihres deutlich zum Ausdruck gebrachten Wunsches, ihrem Leiden ein Ende zu setzen nicht gewürdigt worden, sei der Umstand, dass die Suizid begehende Ehegattin Zugang zu der Faustfeuerwaffe des Rechtsmittelwerbers gehabt hätte, allein nicht kausal, könne insbesondere nicht von einer missbräuchlichen Verwendung pro futuro gesprochen werden.
Im Übrigen wäre gegenständlicher Vorfall zum Anlass genommen worden, die Bestimmungen der §§ 77 und 78 StGB zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, verletzen obgenannte Paragraphe das Grundrecht der Menschenwürde, das Recht auf Leben, die Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens gegeben sei, wäre das Diskriminierungsverbot verletzt und auch das Bestimmtheitsgebot nicht eingehalten worden. Im Übrigen wäre gegenständlicher Vorfall zum Anlass genommen worden, die Bestimmungen der Paragraphen 77 und 78 StGB zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, verletzen obgenannte Paragraphe das Grundrecht der Menschenwürde, das Recht auf Leben, die Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens gegeben sei, wäre das Diskriminierungsverbot verletzt und auch das Bestimmtheitsgebot nicht eingehalten worden.
Aus all diesen Gründen würde begehrt, gegenständliches Verfahren zu unterbrechen, hätte im Übrigen die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung damit das Auslangen finden können, dem Beschwerdeführer den Waffenbesitzschein zu entziehen, um auf diesem Weg eine Sicherungsmaßnahme zu setzen, werde sohin begehrt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen, eventualiter das gelindere Mittel – Entzug der Waffenbesitzkarte – anzuordnen.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß am Sitz der belangten Behörde am 10.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, dies in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, wurde Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, des Protokollsvermerkes und gekürzter Urteilsausfertigung gemäß § 270 Abs 4 StPO des Landesgerichtes ***, welche letztgenannte Unterlagen einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bilden, der Einvernahme des Einschreiters und den rechtlichen Ausführungen seines Vertreters, und wird folgender verfahrensrelevante Sachverhalt – im Übrigen unbestritten – gegenständlicher rechtlicher Erwägungen als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt: Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß am Sitz der belangten Behörde am 10.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, dies in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, wurde Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, des Protokollsvermerkes und gekürzter Urteilsausfertigung gemäß Paragraph 270, Absatz 4, StPO des Landesgerichtes ***, welche letztgenannte Unterlagen einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bilden, der Einvernahme des Einschreiters und den rechtlichen Ausführungen seines Vertreters, und wird folgender verfahrensrelevante Sachverhalt – im Übrigen unbestritten – gegenständlicher rechtlicher Erwägungen als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführet A war während des Zeitraumes 1976 bis Anfang des Jänners 2018 mit C verheiratet.
Als C, die an einer unheilbaren Erkrankung, verbunden mit äußerst starken, nicht mehr medikamentös beherrschbaren Schmerzen, litt, begann sie auch im Angesicht einer nur mehr kurzen Lebenserwartung, sich mit der Frage des Selbstmordes intensiv auseinanderzusetzen, sah sie dies als die für sie einzige in Frage kommende Möglichkeit, ihrem Leiden ein Ende zu setzen und war mit diesen ihren Gedanken und den darauf fußenden Internetrecherchen hinsichtlich einer konkreten Umsetzung dieser Selbstmordpläne ihr Ehegatte A vertraut und auch damit einverstanden.
Unter anderem sagte A seiner schwer kranken Ehegattin zu, ihr für den Fall des Misslingens der Selbsttötung den Gnadenschuss zu geben, war zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer A seit dem Jahr 2015 im Besitz einer Faustfeuerwaffe, einer Pistole Kaliber 38 special, für die er einen Waffenbesitzschein hatte und bis zu diesem Zeitpunkt es einen im Wohnhaus des Beschwerdeführers dokumentierten objektivierten Einbruch gegeben hat.
C hatte keinen Waffenbesitzschein, wusste jedoch über den Verwahrungsort der Faustfeuerwaffe Bescheid und hat sie diese auch in Händen gehabt, allerdings mit ihr weder ein Schusstraining noch regelmäßige Schussabgaben getätigt.
Über die Funktionsweise war sie aufgrund einer Unterrichtung durch ihren Mann in Kenntnis.
Diese in Rede stehende Pistole, mit der schlussendlich C Selbstmord beging, war in einem Safe verwahrt, für den der dazu passende Schlüssel in einem gesonderten Behältnis gelagert war.
C war sowohl in Kenntnis darüber, dass die Waffe im Safe gelagert sei und der Aufbewahrungsort des Schlüssels zum Safe ihr gleichfalls bekannt war.
Im Zuge der Recherchen, intensiver Gespräche zwischen den Ehepartnern A und C, war es eine ernstlich ins Auge gefasste Möglichkeit, dass sich C mit dieser im Haus befindlichen Faustfeuerwaffe das Leben nehmen könnte.
Schlussendlich erschien dies dem Ehepaar als einzige konkret in Frage kommende Variante, da eine Fahrt ins Ausland zur Beendigung des Lebens aufgrund der ständigen starken Schmerzen der C dieser nicht mehr zumutbar war.
Im Lichte dieser Situation hoffte A, dass seine Gattin auf diese Art – unter Zuhilfenahme seiner Faustfeuerwaffe – ihr Leben auf diese Art beenden würde, da es für eine andere Alternative keine praktikable Durchführungsart gab, war A mit dieser Absicht seiner Gattin, auf diese Art aus dem Leben zu scheiden, durchaus einverstanden, er sie jedoch nicht dezidiert dazu aufgefordert hat, seine Pistole zur Begehung des Suizids zu benutzen.
Als A immer deutlicher klar wurde, dass seine Gattin ihr Leben unter Zuhilfenahme seiner Pistole beenden würde, hat er keinerlei Maßnahmen gesetzt, um ihr den Zugang zu dieser Faustfeuerwaffe zu erschweren oder zu verunmöglichen.
Da C am *** ihren Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, in die Realität umsetzte, dies, indem sie sich mit der Faustfeuerwaffe ihres Gatten A eine tödliche Schussverletzung zufügte.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 16.07.2018 zu AZ. *** wurde A wegen des Verbrechens der Mitwirkung am Selbstmord nach § 78 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Paragraph 78, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Strafbemessung des Landesgerichtes *** wurden mildernde und erschwerende Umstände zu Grunde gelegt, mildernd die geständige Verantwortung, der Tod eines nahen Angehörigen und das schwere Leiden der Gattin, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Tat zum Nachteil eines Angehörigen, wobei in seiner Erklärung zum Urteil der Angeklagte nach umfassender Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger und in dessen Anwesenheit auf Rechtsmittel verzichtete.
Diese Fakten stehen unter Wertung und Würdigung sämtlicher verfahrensrelevanter Sachverhaltselemente nach durchgeführten Beweisverfahren und dem Akteninhalt als erwiesen und im Übrigen unbestritten fest.
Rechtlich folgt daher:
Vorliegender Beschwerde ist ein Erfolg zu versagen:
I.römisch eins.
Zum vorab gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens:
Diesem Antrag ist nicht zu folgen. § 38 AVG normiert unter anderem, dass, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Paragraph 38, AVG normiert unter anderem, dass, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.
Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zustehenden Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach ständiger Judikatur ist die Vorfrage eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage darstellt, sodass eine Vorfrage schon begrifflich nicht mit der Hauptfrage ident sein kann.
Eine Vorfrage liegt vielmehr dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein explizit angeführtes oder durch Auslegung zur ermittelndes Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichtes oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren sein kann (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, Ra2018/11/0225 vom 04.04.2019). Eine Vorfrage liegt vielmehr dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein explizit angeführtes oder durch Auslegung zur ermittelndes Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichtes oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren sein kann vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, Ra2018/11/0225 vom 04.04.2019).
Eine Bindungswirkung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (vgl. VwGH 11.07.2018, Ra2017/17/0052 u.a.). Eine Bindungswirkung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht vergleiche VwGH 11.07.2018, Ra2017/17/0052 u.a.).
Sind an dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis unterschiedliche Parteien beteiligt, so kann die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung keine Bindungswirkung für die Entscheidung im zweiten Verfahren entfalten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra2017/08/0022 und VwGH vom 27.02.2019, Ra2018/15/0089). Sind an dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis unterschiedliche Parteien beteiligt, so kann die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung keine Bindungswirkung für die Entscheidung im zweiten Verfahren entfalten vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra2017/08/0022 und VwGH vom 27.02.2019, Ra2018/15/0089).
Dass eine gleichartige ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra2015/09/0128). Dass eine gleichartige ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra2015/09/0128).
Vielmehr ist nach der ständigen Judikatur unter einer Vorfrage im Sinne obzitierter Norm des § 38 leg.cit. eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von andere Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Vielmehr ist nach der ständigen Judikatur unter einer Vorfrage im Sinne obzitierter Norm des Paragraph 38, leg.cit. eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von andere Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist.
Präjudiziell – und damit Vorfragentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070mwN). Präjudiziell – und damit Vorfragentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070mwN).
Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 20.03.2014, 2012/08/0154, mwN, zuletzt VwGH 29.08.2018, Ro2017/17/0022). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 20.03.2014, 2012/08/0154, mwN, zuletzt VwGH 29.08.2018, Ro2017/17/0022).
Aus obigen Ausführungen erhellt, dass gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berechtigt ist, die in gegenständlichem Rechtsmittel aufgeworfenen Vorfragen nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seinem Bescheid zu Grunde zu legen.
Es war daher gegenständlichem Unterbrechungsantrag, welcher im Beschlussform abgesondert bekämpfbar wäre, nicht zu folgen.
II.römisch zwei. § 12 Waffengesetz normiert inhaltlich, dass die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen hat, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Paragraph 12, Waffengesetz normiert inhaltlich, dass die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen hat, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Diese Norm des § 12 leg.cit. ermächtigt die Behörde zur Verhängung von individuellen Waffenverboten. Diese Norm des Paragraph 12, leg.cit. ermächtigt die Behörde zur Verhängung von individuellen Waffenverboten.
Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können.
Somit sind tatbildlich Gefahren, die für die geschützten Rechtsgüter durch den Missbrauch von Waffen drohen.
In ständiger Judikatur versteht der VwGH darunter die missbräuchliche Verwendung von Waffen, ihren gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch (vgl. VwGH vom 18.05.2011, 2011/03/0001 u.a.). In ständiger Judikatur versteht der VwGH darunter die missbräuchliche Verwendung von Waffen, ihren gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch vergleiche VwGH vom 18.05.2011, 2011/03/0001 u.a.).
In seiner Entscheidung vom 18.01.1995, 93/01/0870 u.a. hat das Höchstgericht den Missbrauch als qualifiziert rechtwidrige Verwendung von Waffen, darunter auch die Überlassung von Waffen an unbefugte Dritte, als missbräuchliche Verwendung von Waffen determiniert.
Da es sich gegenständlich um eine Entscheidung auf Prognosebasis handelt, die die behördliche Entscheidung stützen muss, kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Diese Prognose darf sich nur an objektivierbare und objektivierte „Tatsachen“ anlehnen und mit solchen begründet sein.
Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen reichen nicht aus. Auch wenn noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mi samt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss (zuletzt VwGH 08.06.2005, 2005/03/0012 u.a.) ist tatbildlich bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und kann diese auch aus anderen Umständen gefolgert werden.
Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht – so wie gegenständlich – besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (vgl. VwGH vom 22.02.2010, 2009/03/0145 u.a.). Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht – so wie gegenständlich – besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde vergleiche VwGH vom 22.02.2010, 2009/03/0145 u.a.).
Die Erlassung eines Waffenverbotes hat somit nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH vom 20.03.2018, Ra2018/03/0026 u.a.).
Der Prognoseentscheidung zu Grunde zu legen ist das Faktum, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.
Wesentlich ist, dass der betreffenden Person eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
Vielmehr – dies auch unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Landesgericht *** – wird die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung pro futuro gewähren (vgl. analog VwGH vom 20.11.2010, 2007/03/0130). Vielmehr – dies auch unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Landesgericht *** – wird die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung pro futuro gewähren vergleiche analog VwGH vom 20.11.2010, 2007/03/0130).
Durch die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Mitwirkung am Selbstmord nach § 78 StGB durch das Landesgericht *** vom 16.07.2018 zu AZ. *** wurde in einer für das Landesverwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen und ist das Gericht verpflichtet, die so entschiedene Frage seiner Entscheidung nach § 12 Abs 1 Waffengesetz zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom 12.04.2019, Ra2019/03/0028 und VwGH 26.04.2016, Ra2016/03/0009 u.a.). Durch die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Mitwirkung am Selbstmord nach Paragraph 78, StGB durch das Landesgericht *** vom 16.07.2018 zu AZ. *** wurde in einer für das Landesverwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen und ist das Gericht verpflichtet, die so entschiedene Frage seiner Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom 12.04.2019, Ra2019/03/0028 und VwGH 26.04.2016, Ra2016/03/0009 u.a.).
Auch in Hinblick auf den zeitlichen Ablauf, der rechtskräftig vorliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes *** zu obiger Zahl wegen obig in Rechtskraft erwachsenen Deliktes, ist auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose noch von keinem „Wohlverhalten“ des Rechtsmittelwerbers auszugehen, weil der dazu erforderliche „Beobachtungszeitraum“ – dies in aussagekräftiger Form – nicht ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können, da nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, der sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anschließt, ein Wohlverhalten auch von zwei Jahren keinesfalls ausreicht (vgl. VwGH Ra2017/03/0031 u.a.). Auch in Hinblick auf den zeitlichen Ablauf, der rechtskräftig vorliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes *** zu obiger Zahl wegen obig in Rechtskraft erwachsenen Deliktes, ist auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose noch von keinem „Wohlverhalten“ des Rechtsmittelwerbers auszugehen, weil der dazu erforderliche „Beobachtungszeitraum“ – dies in aussagekräftiger Form – nicht ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können, da nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, der sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anschließt, ein Wohlverhalten auch von zwei Jahren keinesfalls ausreicht vergleiche VwGH Ra2017/03/0031 u.a.).
Es war sohin in materiell-rechtlicher Hinsicht gegenständlicher Beschwerde ein Erfolg zu versagen, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch unter Berücksichtigung der tragischen menschlichen Komponenten dieses Einzelfalles es mit Sicherheit befürworten würde, dass auch in Hinblick auf den im Rahmen der Unmittelbarkeit in der durchgeführten Verhandlung gewonnenen positiven Eindruck in der Person des Rechtsmittelwerbers gegenständlich bei einer neuerlichen Antragstellung die Behörde – bezogen auf die besondere schicksalhafte Tragik und die belastenden Umstände der Geschehnisse, die im Verwaltungsverfahren zu einem Waffenverbot führten, von einem möglichst zeitlich kurzen Beobachtungszeitraum für die Frage der Beurteilung des Wohlverhaltens auszugehen haben wird.
III. römisch drei.
In Hinblick auf die obigen Rechtsausführungen, die ständige, auch durch aktuelle Judikatur dargelegte Rechtsansicht des Höchstgerichtes, war auch dem Eventualantrag, nämlich das gelindere Mittel – Entzug der Waffenbesitzkarte – nicht zu folgen, da dies der Interessenslage und der Intention des Gesetzgebers in Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Waffengesetz nicht gesetzeskonform entsprochen hätte. In Hinblick auf die obigen Rechtsausführungen, die ständige, auch durch aktuelle Judikatur dargelegte Rechtsansicht des Höchstgerichtes, war auch dem Eventualantrag, nämlich das gelindere Mittel – Entzug der Waffenbesitzkarte – nicht zu folgen, da dies der Interessenslage und der Intention des Gesetzgebers in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12, Waffengesetz nicht gesetzeskonform entsprochen hätte.
IV. römisch vier.
So in gegenständlicher ausführlicher, sachlich und kompetent verfassten Beschwerde die Verletzung von Grundrechten gerügt wird, sieht sich jedoch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht veranlasst, dahingehend von sich aus zusätzlich noch zu dem anhängigen Verfahren eine gesonderte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im Einzelnen dargelegt, als verletzt monierten, Grundrechte in die Wege zu leiten, dies im Lichte unter der obig angeführten, als einheitlich, übereinstimmend und nicht als gleichheitswidrig zu qualifizierenden Judikatur der Höchstgerichte und des Fehlens diskriminierender oder gleichheitswidriger Bestimmungen nach § 12 Waffengesetz. So in gegenständlicher ausführlicher, sachlich und kompetent verfassten Beschwerde die Verletzung von Grundrechten gerügt wird, sieht sich jedoch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht veranlasst, dahingehend von sich aus zusätzlich noch zu dem anhängigen Verfahren eine gesonderte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im Einzelnen dargelegt, als verletzt monierten, Grundrechte in die Wege zu leiten, dies im Lichte unter der obig angeführten, als einheitlich, übereinstimmend und nicht als gleichheitswidrig zu qualifizierenden Judikatur der Höchstgerichte und des Fehlens diskriminierender oder gleichheitswidriger Bestimmungen nach Paragraph 12, Waffengesetz.
Es war sohin der Beschwerde dem Grunde und auch den Eventualanträgen nach kein Erfolg beschieden, die im Lichte ständiger Judikatur getroffene Entscheidung mit ausführlicher Begründung der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bestätigen.
V.römisch fünf.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der obig zitierten ständigen auch aktuellen Judikatur des Höchstgerichtes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder gegenständlich zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der obig zitierten ständigen auch aktuellen Judikatur des Höchstgerichtes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder gegenständlich zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.273.001.2019