LVwG-AV-1048/001-2018
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2019 GeschäftszahlLVwG-AV-1048/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.08.2018, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Wiederherstellungsmaßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 und am 11.07.2019 zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2. und 4. ersatzlos aufgehoben werden.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2. und 4. ersatzlos aufgehoben werden.
2.
Der Spruchpunkt 3. wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG dahingehend abgeändert, dass die weiß gestrichenen Faschen um die vier straßenseitigen Fenster im 1. Obergeschoß im selben Gelbton wie die restliche Fassade zu streichen sind. Gemäß § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist diese Maßnahme bis spätestens 30.04.2020 vorzunehmen.Der Spruchpunkt 3. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dahingehend abgeändert, dass die weiß gestrichenen Faschen um die vier straßenseitigen Fenster im 1. Obergeschoß im selben Gelbton wie die restliche Fassade zu streichen sind. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist diese Maßnahme bis spätestens 30.04.2020 vorzunehmen.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 29.08.2018 trug die Bezirkshauptmannschaft Baden der Beschwerdeführerin auf, an dem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude (Bürgerhaus) in ***, ***, Parz.Nr. .***, EZ ***, KG ***, folgende Maßnahmen vorzunehmen:
1.
Wiederherstellung der vier straßenseitigen Kastenfenster im Obergeschoß in ursprünglicher Kastenform und Teilung, 2.
Wiederherstellung der Gauben in originaler Teilung und ohne Balkoneinschnitt im Dachgeschoß, 3.
Wiederherstellung der ursprünglichen Fassadenfarbe (Anpassung an den Originalbestand), 4.
Vor Durchführung der Maßnahmen 1 bis 3 sei nachweislich eine Absprache mit dem Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für NÖ, vorzunehmen und seien die Maßnahmen nach dessen Vorgaben im dafür vorgesehenen Zeitraum durchzuführen.
Die Maßnahme 4 sei bis spätestens 31.10.2018, die Maßnahmen 1 bis 3 bis spätestens 31.05.2019 umzusetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen Nachstehendes vor:
C sei Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, GSt.Nr. .***, ***, KG ***. Die Gesellschaft A GmbH sei seit dem Jahr 2009 Fruchtgenussberechtigte. Dies sei im Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 28.01.2010 habe die Fruchtgenussberechtigte bei der zuständigen Baubehörde die baubehördliche Bewilligung für umfangreiche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beim Gebäude in ***, ***, beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei das Gebäude einsturzgefährdet und stark renovierungsbedürftig gewesen und habe massive Schäden aufgewiesen. Die Dachkonstruktion sei einsturzgefährdet gewesen. Auf Grund loser Dachziegel sei mehrmals Gefahr im Verzug gewesen. Deshalb seien Maßnahmen zur Sicherung des absturzgefährdeten Daches sowie der Ziegel erforderlich gewesen. An der Fassade und insbesondere am aufgebrachten Weintraubenmotiv seien deutliche Erosionsschäden zu erkennen gewesen, die von dem darüber liegenden undichten Dachausschnitt („Balkon“) hergerührt hätten. Das Dach, der Dachstuhl und die Deckung hätten sich in einem derart desolaten Zustand befunden. Die Sparren und Bundträme seien abgefault sowie abgebrannt gewesen und hätten keine tragende Funktion mehr erfüllt. Das Dach sei undicht und durch die gravierenden Witterungseinflüsse zur Gänze abzutragen und zu erneuern gewesen.
Im Zuge der Baumaßnahmen habe die Fruchtgenussberechtigte (die A GmbH) die Renovierung des im Erdgeschoß befindlichen Geschäftslokals, der zwei Wohnungen im 1. Obergeschoß, einen Dachgeschoßausbau sowie eine vollständige Erneuerung des Daches beabsichtigt.
Mit Bescheid vom 15.06.2010 habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Bewilligung für dieses Bauvorhaben erteilt.
Mit Schreiben vom 16.05.2011 sei dem Eigentümer – nicht jedoch der Beschwerdeführerin als Fruchtgenussberechtigter – mitgeteilt worden, dass eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Bürgerhauses *** beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 habe der Eigentümer das Bundesdenkmalamt auf die bereits laufende Bauführung durch die Beschwerdeführerin hingewiesen und um Fristverlängerung bezüglich einer Stellungnahme zum Gutachten des D aus dem Ermittlungsverfahren gebeten.
Im Zuge einer Aufnahme des Daches durch den Statiker sei der ohnehin augenscheinliche desolate Zustand des Dachstuhls bestätigt und als Gefahr im Verzug bewertet worden, sodass der Abbruch – wie im Übrigen auch baugenehmigt – umgehend veranlasst worden sei.
Am 19.06.2011 sei es zu einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr der Stadt *** gekommen, bei dem alle straßenseitigen Fenster im 1. Obergeschoß des Gebäudes in der *** entfernt worden seien. Daraus ergebe sich, dass die Fenster mehr als baufällig gewesen seien. Der Eigentümer habe in der Folge eine Stellungnahme beim Bundesdenkmalamt eingebracht und explizit auf die durch Bescheid vom 15.06.2010 bewilligte Bauführung der Beschwerdeführerin hingewiesen. Das Bauvorhaben sei zu diesem Zeitpunkt bereits voll im Gange gewesen.
Am 25.08.2011 sei bei einer Begehung mit Organen des Bundesdenkmalamtes und der Baubehörde *** auf der Baustelle eine plankonforme Ausführung der Bauarbeiten festgestellt worden.
Die Fertigstellung aller Arbeiten am Objekt sei bereits mit 09.08.2013 erfolgt. Die gesamte Bauführung sei laufend unter Begleitung und mit zahlreichen Begehungen der Organe des Bundesdenkmalamtes und Bauamtes erfolgt.
Das Bauamt sei ca. 75 m von der Baustelle entfernt. Die Meldung der Fertigstellung sei am 14.01.2014 an die Baubehörde erstattet worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gehe die belangte Behörde von einem gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsenen Denkmalschutzbescheid aus. Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes sei am 25.07.2011 erlassen und vermutlich mit RSb oder RSa nur an den Grundeigentümer gesendet worden, jedoch nicht an die Bauführerin bzw. Beschwerdeführerin. Von entscheidender Bedeutung sei diesbezüglich die bei der Post gemeldete Ortsabwesenheit des Eigentümers von Juni bis September 2011, sodass eine Zustellung im August 2011 habe nicht ordnungsgemäß erfolgen können.
Eine neuerliche Zustellung eines Unterschutzstellungsbescheides sei bis heute nicht erfolgt. Es sei daher die formale gesetzliche Bedingung der Zustellung des Bescheides an den Eigentümer nicht erfüllt und schon gar nicht an die Beschwerdeführerin. Der Bescheid könne daher nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Diese Verfehlung sei von der Behörde trotz Hinweises seitens des Eigentümers nicht behoben worden.
Ungeachtet des rechtlich relevanten Umstandes, dass daher - kein Parteirecht für die Beschwerdeführerin - die Grundlage für die Erlassung des Bescheides der belangten Behörde fehle (keine Rechtsgültigkeit des Denkmalschutzbescheides), werde dennoch von ihr der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden mittels Beschwerde angefochten.
Basierend auf einem rechtsungültigen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011, Zl. ***, sei festgestellt worden, dass die Erhaltung des Bürgerhauses in ***, ***, im öffentlichen Interesse gelegen sei und das Gebäude zur Gänze unter Denkmalschutz gestellt werde. In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesdenkmalamt von der bereits laufenden Bauführung gewusst habe, sei im Amtssachverständigengutachten nur die Objektbeschreibung aus der Literatur aus den Jahren 1968, 1954 und 2003 abgeschrieben und ein beliebiges Foto der Fassade mit einer schwammigen Zeitangabe „April oder Mai 2011“ als Grundlage für die Unterschutzstellung zum Akt genommen worden. Das Bundesdenkmalamt habe gegen § 1 Abs 6 DMSG verstoßen.
Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolge stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befinde. Dieser Zeitpunkt sei in diesem Verfahren nicht exakt definiert und führe nun 4,5 Jahre nach Fertigstellung zu einem undefinierten Bescheid. Basierend auf einem rechtsungültigen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011, Zl. ***, sei festgestellt worden, dass die Erhaltung des Bürgerhauses in ***, ***, im öffentlichen Interesse gelegen sei und das Gebäude zur Gänze unter Denkmalschutz gestellt werde. In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesdenkmalamt von der bereits laufenden Bauführung gewusst habe, sei im Amtssachverständigengutachten nur die Objektbeschreibung aus der Literatur aus den Jahren 1968, 1954 und 2003 abgeschrieben und ein beliebiges Foto der Fassade mit einer schwammigen Zeitangabe „April oder Mai 2011“ als Grundlage für die Unterschutzstellung zum Akt genommen worden.
Das Bundesdenkmalamt habe gegen Paragraph eins, Absatz 6, DMSG verstoßen. Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolge stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befinde. Dieser Zeitpunkt sei in diesem Verfahren nicht exakt definiert und führe nun 4,5 Jahre nach Fertigstellung zu einem undefinierten Bescheid.
Der Bescheid der belangten Behörde werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Die Einsicht ins Grundbuch zeige, dass zur Tagebuchzahl *** der Denkmalschutz gemäß § 3 Abs 2 DMSG hinsichtlich des Bürgerhauses auf dem Grundstück Nr. .*** vermerkt sei. Es sei also ein Denkmalschutz für bewegliche Denkmale eingetragen. Eine weitere Information zum Denkmalschutz liege nicht vor und sei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen. Die Einsicht ins Grundbuch zeige, dass zur Tagebuchzahl *** der Denkmalschutz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DMSG hinsichtlich des Bürgerhauses auf dem Grundstück Nr. .*** vermerkt sei. Es sei also ein Denkmalschutz für bewegliche Denkmale eingetragen. Eine weitere Information zum Denkmalschutz liege nicht vor und sei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen.
Anzumerken sei, dass das Bundesdenkmalamt der Volksanwaltschaft mitgeteilt habe, dass nunmehr ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gestellt worden sei, das Verfahren gemäß § 36 DMSG entsprechend der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 04.04.2018, LVwG-AV-193/001-2015, gegenüber dem Fruchtgenussberechtigten fortzusetzen. Dabei sei die Frage des Vorliegens eines rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheides erneut Vorfrage für die Verfügung gemäß § 36 DMSG gewesen. Dem Bundesdenkmalamt sei es bis heute nicht gelungen, die entsprechenden Beweise für die Zustellung des zitierten sogenannten rechtskräftigen Denkmalschutzbescheides bzw. die entsprechenden und Beweis machenden Dokumente vorzulegen.
Der aktuelle Grundbuchsauszug zeige, dass erst mit der Tagebuchzahl *** eine Berichtigung hinsichtlich der Gesetzesstelle im Hinblick auf den Denkmalschutz im Grundbuch erfolgt sei. Der Rechtsanspruch der Mitwirkung nach dem DMSG des Bauberechtigten, der Beschwerdeführerin, sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, LVwG-AV-193/001-2015 bestätigt worden. Bis dahin sei offenbar auch das Bundesdenkmalamt davon ausgegangen, dass keine Mitwirkung der Beschwerdeführerin möglich sei. Aufgrund der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 16.11.2011, GZ. ***, und seines nicht rechtskräftigen Bescheides vom 25.07.2011, GZ. ***, sei im A2-Blatt der Grundbuchseinlage die Ersichtlichmachung, dass an der Erhaltung des Bürgerhauses in ***, *** auf dem GSt.Nr. .***, ein öffentliches Interesse bestehe, gemäß § 3 Abs 2 DMSG von Amts wegen angeordnet worden.
Eine Verständigung der Beschwerdeführerin nach §§ 26 und 27 DMSG sei unterlassen worden. Anzumerken sei, dass das Bundesdenkmalamt der Volksanwaltschaft mitgeteilt habe, dass nunmehr ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gestellt worden sei, das Verfahren gemäß Paragraph 36, DMSG entsprechend der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 04.04.2018, LVwG-AV-193/001-2015, gegenüber dem Fruchtgenussberechtigten fortzusetzen. Dabei sei die Frage des Vorliegens eines rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheides erneut Vorfrage für die Verfügung gemäß Paragraph 36, DMSG gewesen. Dem Bundesdenkmalamt sei es bis heute nicht gelungen, die entsprechenden Beweise für die Zustellung des zitierten sogenannten rechtskräftigen Denkmalschutzbescheides bzw. die entsprechenden und Beweis machenden Dokumente vorzulegen.
Der aktuelle Grundbuchsauszug zeige, dass erst mit der Tagebuchzahl *** eine Berichtigung hinsichtlich der Gesetzesstelle im Hinblick auf den Denkmalschutz im Grundbuch erfolgt sei. Der Rechtsanspruch der Mitwirkung nach dem DMSG des Bauberechtigten, der Beschwerdeführerin, sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018, LVwG-AV-193/001-2015 bestätigt worden. Bis dahin sei offenbar auch das Bundesdenkmalamt davon ausgegangen, dass keine Mitwirkung der Beschwerdeführerin möglich sei. Aufgrund der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 16.11.2011, GZ. ***, und seines nicht rechtskräftigen Bescheides vom 25.07.2011, GZ. ***, sei im A2-Blatt der Grundbuchseinlage die Ersichtlichmachung, dass an der Erhaltung des Bürgerhauses in ***, *** auf dem GSt.Nr. .***, ein öffentliches Interesse bestehe, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DMSG von Amts wegen angeordnet worden.
Eine Verständigung der Beschwerdeführerin nach Paragraphen 26 und 27 DMSG sei unterlassen worden.
Das Landesverwaltungsgericht habe erkannt, dass die Beschwerdeführerin die Bauberechtigte sei und aufgrund eines 2009 eingetragenen Servituts im Grundbuch ersichtlich sei, dass sie die einzige Ansprechpartnerin für die Wiederherstellung des Objektes *** in *** sei. Somit könne die Beschwerdeführerin erst jetzt (2018) ein Parteienrecht erlangen und sei für sie erst jetzt der Zeitpunkt der etwaigen Unterschutzstellung anzusetzen.
Zu den einzelnen aufgetragenen Maßnahmen wurde wie folgt ausgeführt:
Richtig sei, dass in der Baubeschreibung vom 29.04.2010 ausgeführt werde: „Die im 1. OG vorhandenen Kastenfenster werden, vorausgesetzt die Fensterstöcke können in Takt gesetzt werden, belassen, Flügel erneuert und mit Thermoglas bestückt.“ Diese Ausführung basiere jedoch auf einer landläufigen Formulierung von Fenstern mit zwei Ebenen. Tatsächlich seien im gegenständlichen Bürgerhaus keine Kastenfenster verbaut worden. Wie auf dem beiliegenden Foto eindeutig zu erkennen sei, handle es sich um Rahmenfenster in einem Steingewände. Darüber hinaus seien im Zeitpunkt der vermeintlichen rechtskräftigen Unterschutzstellung – der genaue Zeitpunkt sei als Vorfrage zu klären – nachweislich keine Fenster mehr vorhanden gewesen. Die ehemals vorhandenen Rahmenfenster seien im Zuge des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund von Gefahr im Verzug am 19.06.2011 entfernt worden. Insofern sei das Lichtbild des Bundesdenkmalamtes mit der Überschrift „***, ***, Zustand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung 2011“ chronologisch falsch und stelle nicht den Zeitpunkt der Unterschutzstellung dar. Dieses Foto sei nachweislich vor der Entfernung der Fenster und somit vor der bescheidmäßigen vermeintlichen Unterschutzstellung des Gebäudes angefertigt worden. Die Entfernung der Fenster sei im Einklang mit dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 15.06.2010 gestanden und jedenfalls vor der Unterschutzstellung des Gebäudes durch das Bundesdenkmalamt erfolgt. Es sei daher unrichtig, dass im Gebäude Kastenfenster Bestandteil des Denkmals iSd § 1 Abs 1 DMSG gewesen seien. Paragraph eins, Absatz eins, DMSG gewesen seien.
Wiederherstellung des Erscheinungsbildes vom öffentlichen Gut:
Die Ausführung des Bundesdenkmalamtes im Schriftsatz vom 23.05.2014, dass es sich bei den Gauben um historische Prunkgauben im altdeutschen Heimatstil handle, werde ausdrücklich bestritten, sei nicht im Unterschutzstellungsbescheid enthalten und gehe über die ursprüngliche Beschreibung der Gauben hinaus. Sie sei auch für den Eigentümer rechtlich in keiner Weise verbindlich.
Unzweifelhaft sei bei der Baubehörde der Ausbau des Dachgeschoßes beantragt und durch den Bescheid vom 15.06.2010 bewilligt worden. Im Zuge der Baumaßnahmen habe die Bauherrschaft die krönenden, türmchenartig geprägten Dachgauben in dem historischen Erscheinungsbild belassen. Die optischen Auswirkungen der Renovierungsmaßnahmen seien mangels Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit im Sinn des Denkmalschutzgesetzes vernachlässigbar und würden das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.
Nach Zitierung des § 36 Abs 1 DMSG führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Behörde bei sorgfältiger Prüfung und Besichtigung des Denkmals hätte auffallen müssen, dass die in § 36 Abs 1 widerrechtlichen Veränderungen und Zerstörungen des Denkmals bereits vom Schuldtragenden (den Professionisten) auf dessen Kosten, soweit dies möglich gewesen sei, wiederhergestellt worden seien. Es sei sichtbar, dass die Türmchen bzw. das Dach mit dem Ausschnitt nicht 100 %-ig deckungsgleich ausgefallen seien, aber das Erscheinungsbild wenigstens die frühere Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden schutzwürdigen Art wiedergebe. Desgleichen seien die vier straßenseitigen Fenster vom Tischler erneuert bzw. in Angleichung an die links und rechts befindlichen Anrainer eingebaut worden.
Die OIB und Bautechnikverordnung seien maßgebliche Gründe für den Einbau gewesen. Seitens der Professionisten sei versucht worden, mit den möglichen zur Verfügung stehenden Maßnahmen den verloren gegangenen optischen Eindruck wiederherzustellen.Nach Zitierung des Paragraph 36, Absatz eins, DMSG führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Behörde bei sorgfältiger Prüfung und Besichtigung des Denkmals hätte auffallen müssen, dass die in Paragraph 36, Absatz eins, widerrechtlichen Veränderungen und Zerstörungen des Denkmals bereits vom Schuldtragenden (den Professionisten) auf dessen Kosten, soweit dies möglich gewesen sei, wiederhergestellt worden seien. Es sei sichtbar, dass die Türmchen bzw. das Dach mit dem Ausschnitt nicht 100 %-ig deckungsgleich ausgefallen seien, aber das Erscheinungsbild wenigstens die frühere Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden schutzwürdigen Art wiedergebe.
Desgleichen seien die vier straßenseitigen Fenster vom Tischler erneuert bzw. in Angleichung an die links und rechts befindlichen Anrainer eingebaut worden. Die OIB und Bautechnikverordnung seien maßgebliche Gründe für den Einbau gewesen. Seitens der Professionisten sei versucht worden, mit den möglichen zur Verfügung stehenden Maßnahmen den verloren gegangenen optischen Eindruck wiederherzustellen.
Dacheinschnitt:
Festzuhalten sei, dass bereits im ursprünglichen Gebäude ein Dacheinschnitt vorhanden gewesen sei. Dieser sei nachweislich undicht gewesen und habe daher zur massiven Schädigung der Fassade – insbesondere des Weintraubenmotivs – geführt. Die Sanierung des ursprünglich vorhandenen von der Straße aus nicht sichtbaren Dacheinschnitts sei bewilligungsgemäß erfolgt, zumal dieser Altbestand gewesen sei.
Der Auftrag der belangten Behörde zum Rückbau der getätigten Maßnahmen sei daher unrichtig. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass das Gebäude *** denselben Dacheinschnitt aufweise und dieser sogar mit einem modernen Flugdach überbaut sei. Das Nachbargebäude stehe ebenfalls unter Denkmalschutz.
Wiederherstellung der ursprünglichen Fassadenfarbe:
Die Beschwerdeführerin bestreite ausdrücklich, dass die aufgebrachte Farbe von der ursprünglichen abweiche. Vielmehr habe es im Rahmen der Restaurierung der Fassade mehrmals Begehungen der Baustelle in Begleitung der Organe des Bundesdenkmalamtes gegeben. Dieses habe nach Begutachtung verschiedener Musteranstriche auf dem bestehenden Farbton bestanden. Es sei daher rätselhaft und rechtlich nicht gerechtfertigt, dass die Behörde nunmehr den von ihr gewünschten, ordnungsgemäß aufgebrachten Farbton kritisiere und eine Wiederherstellung der ursprünglichen Fassadenfarbe verlange.
Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot:
Im Übrigen verstoße der angefochtene Bescheid auch gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Beschwerdeführerin könne dem Spruch des Bescheides nicht entnehmen, welchen Gebäudezustand sie wiederherzustellen habe. Ein bloßer Verweis auf den ursprünglichen oder originalen Zustand genüge den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nicht. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, welche konkreten Maßnahmen die Behörde fordere, zumal sie keine Feststellungen getroffen habe, welcher Zustand unter Denkmalschutz stehe, welcher Zustand vorgefunden worden sei (der von dem ursprünglichen Zustand abweiche) und welche Maßnahmen konkret gefordert würden. So sei bspw. nicht ersichtlich, in welcher Farbe die Fassade ursprünglich gewesen sei. Der bloße Hinweis auf die ursprüngliche Fassadenfarbe könne nicht genügen. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen des Bundesdenkmalamtes gerecht geworden und die Fassade in der von der Behörde aus mehreren Farbanstrichen gewählten gelben Farbe hergestellt worden sei.
Im Übrigen sei der Bescheid auch verfassungswidrig.
Willkür der Behörde:
Am Gebäude mit der Anschrift ***, ***, das seit dem Jahr 2000 unter Denkmalschutz stehe, seien nach der Unterschutzstellung zahlreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt worden, die mit jenen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fensteraufteilung vergleichbar seien, jedoch hinsichtlich Gauben und Fassadenfarbe völlig vom ursprünglichen Zustand abweichen würden. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sämtliche Baumaßnahmen am Gebäude *** von der Baubehörde und dem Denkmalamt rechtmäßig bewilligt worden seien. Das Gebäude in der *** habe sich vor den Umbaumaßnahmen durch eine schlichte Fassade aus dem 19. Jahrhundert ausgezeichnet, die durch drei barocke Fenster durchbrochen gewesen sei. Wie auf den Fotos der Beweisaufnahme ersichtlich sei, sei die Fassade in einem rosa Farbton gehalten.
Die Fenster seien fassadenbündig verbaut, in einem schwarzen Rahmen gefasst und von weißen Faschen umrandet gewesen. Das Geschäftsportal im Erdgeschoß sei zweigeteilt gewesen. Die rechte Seite – zu *** angrenzend – sei durch einen Rundbogen geprägt, der zu einer Geschäftsauslage verbaut gewesen sei. Die linke Seite habe ein typisches rechteckiges Geschäftsportal, bestehend aus Auslage und Zugang zu einem Geschäftslokal, aufgewiesen. Dacheinschnitte und Gauben habe es bei dem ursprünglichen Gebäude in der *** nicht gegeben. Im Zuge der – nach der Unterschutzstellung durch das Bundesdenkmalamt erfolgten – massiven Umbau- und Renovierungsarbeiten sei das Erscheinungsbild des Wohn- und Geschäftshauses *** deutlich verändert worden.
Die Fassade des Hauses Nr. *** sei nunmehr in einem weißen Farbton gehalten und habe mit der ursprünglichen Farbe (rosa) nichts mehr gemein. Die ehemals schwarz umrahmten, fassadenbündig verbauten Fenster seien teilweise neu angeordnet, deutlich hinter die Fassadenfluchtlinie versetzt und in einem weiß/grauen Rahmen gefasst worden. Umrandet seien die neuen Fenster von apricotfarbigen Faschen. Das Geschäftsportal sei gänzlich verändert worden. Anstelle des Rundbogens sei die gesamte Straßenfront mit einem grünen Geschäftsportal verbaut worden, das in verschiedene Teile unregelmäßig untergliedert sei. Von der Straße deutlich sichtbar seien die drei Dacheinschnitte. Diese seien neu und im Stil eines Gemeindebaus, wobei der ursprünglich historische Bauteil völlig außer Acht gelassen worden sei.
In das Erscheinungsbild und die Substanz des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes in der *** sei daher gravierend eingegriffen worden.
Der in Art. 7 B-VG enthaltene Gleichheitsgrundsatz verlange, dass alle geltenden Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern in gleicher Weise angewendet werden müssten. Neben der Gesetzgebung sei auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Ein willkürliches Verhalten könne der Behörde vorgeworfen werden, wenn sie die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen benachteilige, aus welchen Gründen auch immer.Der in Artikel 7, B-VG enthaltene Gleichheitsgrundsatz verlange, dass alle geltenden Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern in gleicher Weise angewendet werden müssten. Neben der Gesetzgebung sei auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Ein willkürliches Verhalten könne der Behörde vorgeworfen werden, wenn sie die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen benachteilige, aus welchen Gründen auch immer.
Sämtliche Umbaumaßnahmen am Gebäude in der *** seien durch die Baubehörde erster Instanz bewilligt worden und hätten sich am historischen Bestand des Bürgerhauses orientiert. Die Fassade sei aufwändig und originalgetreu restauriert worden. Eine allfällige Abweichung im gelben Farbton werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten und könne – im Hinblick auf die Umfärbung der Fassade des Nachbarhauses – nicht unrechtmäßig sein. Die Gauben hätten durch den Einbau von Isolierglas lediglich eine minimale optische Veränderung erfahren. Der Dacheinschnitt habe bereits beim ursprünglichen Gebäude bestanden, sei abgedichtet und saniert worden, damit es zu keiner weiteren Schädigung der Fassade und insbesondere des Weintraubenmotivs kommen könne.
Die Eingriffe in die Bausubstanz eines denkmalgeschützten Gebäudes in der *** seien offenbar für die Baubehörde *** und das Bundesdenkmalamt zulässig. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 7 Sämtliche Umbaumaßnahmen am Gebäude in der *** seien durch die Baubehörde erster Instanz bewilligt worden und hätten sich am historischen Bestand des Bürgerhauses orientiert. Die Fassade sei aufwändig und originalgetreu restauriert worden. Eine allfällige Abweichung im gelben Farbton werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten und könne – im Hinblick auf die Umfärbung der Fassade des Nachbarhauses – nicht unrechtmäßig sein.
Die Gauben hätten durch den Einbau von Isolierglas lediglich eine minimale optische Veränderung erfahren. Der Dacheinschnitt habe bereits beim ursprünglichen Gebäude bestanden, sei abgedichtet und saniert worden, damit es zu keiner weiteren Schädigung der Fassade und insbesondere des Weintraubenmotivs kommen könne. Die Eingriffe in die Bausubstanz eines denkmalgeschützten Gebäudes in der *** seien offenbar für die Baubehörde *** und das Bundesdenkmalamt zulässig. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 7, B-VG verletzt. Der angefochtene Bescheid sei daher verfassungswidrig.
Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Art. 5 StGG vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Trotzdem trage der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin verschiedene bauliche Maßnahmen auf und greife daher in das Eigentumsrecht ein. Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Interesse verfassungsrechtlich zugelassenen und gesetzlich vorgesehenen Schranken des (Liegenschafts-)Eigentums dürften daher von Verfassung wegen dem Eigentümer von der Behörde keine Lasten auferlegt werden, die ihn mit Rücksicht auf ihre Schwere einerseits und seinem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen andererseits unverhältnismäßig träfen und ihm daher wirtschaftlich nicht zumutbar seien.Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Artikel 5, StGG vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Trotzdem trage der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin verschiedene bauliche Maßnahmen auf und greife daher in das Eigentumsrecht ein. Auch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Interesse verfassungsrechtlich zugelassenen und gesetzlich vorgesehenen Schranken des (Liegenschafts-)Eigentums dürften daher von Verfassung wegen dem Eigentümer von der Behörde keine Lasten auferlegt werden, die ihn mit Rücksicht auf ihre Schwere einerseits und seinem aus dem Eigentum gezogenen Nutzen andererseits unverhältnismäßig träfen und ihm daher wirtschaftlich nicht zumutbar seien.
Gemäß § 36 Abs. 4 DMSG habe die Behörde bei Anträgen des Bundesdenkmalamtes gemäß § 36 Abs. 1 DMSG jedenfalls die Kriterien der Verhältnismäßigkeit sowie der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Das Ziel des Denkmalschutzes, nämlich die Erhaltung von Kulturgut, sei durch den Istzustand des Bürgerhauses *** gewahrt. Die gesetzten Baumaßnahmen hätten unwesentliche optische Veränderungen bewirkt und würden nicht in die Substanz des Denkmals eingreifen. Unabhängig davon seien die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar und würden die Interessen der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, DMSG habe die Behörde bei Anträgen des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DMSG jedenfalls die Kriterien der Verhältnismäßigkeit sowie der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Das Ziel des Denkmalschutzes, nämlich die Erhaltung von Kulturgut, sei durch den Istzustand des Bürgerhauses *** gewahrt. Die gesetzten Baumaßnahmen hätten unwesentliche optische Veränderungen bewirkt und würden nicht in die Substanz des Denkmals eingreifen. Unabhängig davon seien die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar und würden die Interessen der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigen.
Verstoß gegen das „Torpedierungsverbot“:
Gemäß Art. 15 Abs 1 B-VG sei das Baurecht sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung eine Landeskompetenz. Aufgrund der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom 15.06.2010 könne sich die Beschwerdeführerin auf die normative Wirkung dieses Rechtsaktes verlassen und dürfe auf diesen vertrauen. Demgegenüber sei der Denkmalschutz gemäß Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und könne nach Art 102 Abs 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Der Unterschutzstellungsbescheid und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden würden daher auf einer bundesrechtlichen Kompetenzgrundlage basieren. Der Bund habe im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens den bereits rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid zu berücksichtigen.
Nur so könne gewährleistet werden, dass kein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung und in weiterer Folge eine Rechts- und Verfassungswidrigkeit vorliege. Gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG sei das Baurecht sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung eine Landeskompetenz. Aufgrund der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom 15.06.2010 könne sich die Beschwerdeführerin auf die normative Wirkung dieses Rechtsaktes verlassen und dürfe auf diesen vertrauen. Demgegenüber sei der Denkmalschutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und könne nach Artikel 102, Absatz 2, B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.
Der Unterschutzstellungsbescheid und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden würden daher auf einer bundesrechtlichen Kompetenzgrundlage basieren. Der Bund habe im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens den bereits rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid zu berücksichtigen. Nur so könne gewährleistet werden, dass kein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung und in weiterer Folge eine Rechts- und Verfassungswidrigkeit vorliege.
Gegenständlich habe der Bescheid des Bundesdenkmalamtes den Baubescheid nicht berücksichtigt. Trotz der rechtskräftigen und dem Bundesdenkmalamt bekannten Baubewilligung habe es auf die bestehenden und bewilligten Änderungen keine Rücksicht genommen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung der Landeskompetenzen in baurechtlichen Angelegenheiten sei der Unterschutzstellungsbescheid und in weiterer Folge auch der darauf basierende angefochtene Bescheid rechts- und verfassungswidrig.
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:
Die Bezirkshauptmannschaft Baden habe es unterlassen, zu wesentlichen Punkten Feststellungen zu treffen:
Es gebe keine Feststellungen, welcher Zustand unter Denkmalschutz stehe, welcher Zustand vorgefunden worden sei (der von dem ursprünglichen Zustand abweiche), welche Maßnahmen konkret gefordert würden.
Aufgrund dieser fehlenden Feststellungen sei der angefochtene Bescheid jedenfalls unzureichend begründet iSd § 38 DMSG iVm § 58 AVG. Aufgrund dieser fehlenden Feststellungen sei der angefochtene Bescheid jedenfalls unzureichend begründet iSd Paragraph 38, DMSG in Verbindung mit Paragraph 58, AVG.
Es wurde daher der Antrag gestellt:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen und das Verfahren ersatzlos einstellen.
Mit Schreiben vom 04.10.2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Gericht zur Entscheidung vor.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 07.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher E (Baureferent bei der Stadtgemeinde ***) und D als Zeugen vernommen wurden.
In dieser Verhandlung wurde von den Parteienvertretern außer Streit gestellt, dass es im Frühjahr 2011 zu einem Feuerwehreinsatz kam, bei welchem von den im 1. Stock befindlichen vier straßenseitigen Fenstern des Bürgerhauses (in der ***) Fensterflügel abmontiert werden mussten, um die Sicherheit wiederherzustellen. Im Übrigen gab der Vertreter des Bundesdenkmalamtes als Amtspartei an, keinen Einwand zu haben, wenn die weiß gestrichenen Faschen um die straßenseitigen Fenster im Obergeschoß in dem gelben Farbton hergestellt werden würden, wie sich der Rest der Fassade zeigt. Dass das Gesimse samt den Bögen und Köpfen an der Fassade zur Straße hin auch in Gelb gestrichen werde, könne laut Vertreter der Amtspartei nicht verlangt werden, da das Gesimse und die darunterliegenden Bögen mit den Köpfen schon vor der Unterschutzstellung mehrfärbig gewesen seien. Die einheitliche Farbe, die im Bescheid der belangten Behörde vorgeschrieben werde, beziehe sich ausschließlich auf die Fassade den 1. Stock betreffend und zwar auf die Faschen, die die Fenster umrandeten. Angestrebt werde zwar eine Einheitlichkeit der gesamten Fassade, dies sei aber rechtlich nicht möglich. Wenn die Faschen, welche die Fenster im Obergeschoß umrandeten, im selben Gelbton wie die restliche Fassade gestrichen werden würden, dann wäre der Wiederherstellungsauftrag laut Spruchpunkt. 3. auf Grund des Unterschutzstellungsbescheides erfüllt.
Des Weiteren wurde F als Zeuge vernommen.
Er gab im Wesentlichen an, dass nach dem Feuerwehreinsatz im Frühjahr 2011 Doka-Platten in die Fensteröffnungen eingesetzt wurden, um die Öffnungen zu verschließen. Im Zuge dessen seien alle äußeren Flügel der straßenseitigen Fenster im Obergeschoß ausgehängt worden, sonst hätten die Doka-Platten nicht angebracht werden können. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Unterschutzstellungsbescheides seien die Gaupen im Dach unverändert gewesen. Wann mit dem Ausbau der Dachgaupen begonnen worden sei, nämlich im Sommer oder im Herbst 2011, konnte der Zeuge nicht angeben.
Am 11.07.2019 fand die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher G (Bundesdenkmalamt) als Zeugin vernommen wurde.
Diese gab an, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 25.07.2011 mittels RSb-Brief an C versendet worden sei. Da dieser nicht ortsanwesend gewesen sei, sei mittels Hinterlegung vorgegangen worden. Nachdem der Bescheid nicht behoben worden sei, sei er als nicht behoben zurückgekommen.
Aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt sich, dass am 28.07.2011 ein Zustellversuch erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 29.07.2011 ausgewiesen ist.
Laut Akt der Amtspartei informierte das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 04.10.2011 den Zeugen C, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 25.07.2011 mittels Hinterlegung zugestellt und nicht behoben worden sei. Das Schreiben vom 04.10.2011 wurde sowohl mit RSb mittels Hinterlegung als auch mit normaler Post an den Zeugen C zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Bezug habenden Rückschein im Originalakt, wo ein Zustellversuch am 07.10.2011 und der Beginn der Abholfrist mit 08.10.2011 ausgewiesen sind. Das Schreiben ist nicht als unbehoben zurückgekommen.
Die Zeugin vertrat daher die Ansicht, dass, sofern ursprünglich ein Zustellmangel vorgelegen habe, spätestens mit Zustellung des Schreibens vom 04.10.2011 der Zustellmangel gemäß § 7 Zustellgesetz geheilt gewesen sei. Die Zeugin nahm in den Originalakt Einblick und stellte fest, dass sich der Unterschutzstellungsbescheid nicht mehr im Akt befand, sodass davon auszugehen sei, dass er dem Schreiben vom 04.10.2011 beigelegt worden war. Die Zeugin vertrat daher die Ansicht, dass, sofern ursprünglich ein Zustellmangel vorgelegen habe, spätestens mit Zustellung des Schreibens vom 04.10.2011 der Zustellmangel gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz geheilt gewesen sei. Die Zeugin nahm in den Originalakt Einblick und stellte fest, dass sich der Unterschutzstellungsbescheid nicht mehr im Akt befand, sodass davon auszugehen sei, dass er dem Schreiben vom 04.10.2011 beigelegt worden war.
Des Weiteren wurde C als Zeuge vernommen. Dieser gab an, dass er davon ausgehe, dass er über die beabsichtigte Unterschutzstellung des Hauses in der *** Bescheid gewusst habe. Im Sommer 2011 habe er dann eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post abgegeben, welche sowohl ihn als auch seine Gattin und seinen Sohn, den Zeugen F, betroffen habe. Er gab an, vom 25.06.2011 bis 16.09.2011 durchgehend auf *** gewesen zu sein. Der Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes sei ihm im Sommer nicht zugestellt worden. Er halte sich regelmäßig im Sommer nicht in *** auf, da er das Klima wegen des Schwefels nicht vertrage. Des Weiteren gab er an, dass das Schreiben an das Bundesdenkmalamt vom Juli 2011 nicht von ihm, sondern vom Büro seines Sohnes verfasst worden sei. Er sei im Sommer 2011 in einer privaten Unterkunft gewesen, sodass er seinen Aufenthalt mit keinem Beleg nachweisen könne. Inwieweit er das Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 04.10.2011 erhalten hat, konnte der Zeuge nicht mehr angeben, auch wenn er im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur GZ. LVwG-AV-193/001-2015 am 27.11.2017 angegeben hat, dass er es erhalten habe.
Mit Schreiben vom 12.07.2019 ersuchte das Verwaltungsgericht die Stadtgemeinde ***, nachstehende Fragen zu beantworten:
Mit Schreiben vom 23.07.2019 teilte die Stadtgemeinde *** mit, dass der Bauwerber der Baubehörde mit Schreiben vom 26.04.2011 den Baubeginn mit 02.05.2011 bekanntgegeben habe. Als Bauführer sei Herr H, Ingenieurkonsulent für Bauwesen, bekanntgeben worden.
Für die Renovierungsarbeiten des Hauses ***sei mit Schreiben vom 23.05.2011 die Firma I Baugesellschaft m.b.H., ***, ***, namhaft gemacht worden. Seitens dieser Firma sei jedoch mit Schreiben vom 29.07.2011 die Bauführerschaft für die Umbauarbeiten wegen ausständiger Zahlungen und fehlender statischer Nachweise des Gebäudes zurückgelegt worden. Einem im Bauakt aufliegenden Foto sei zu entnehmen, dass die Firma J Baugesellschaft m.b.H., ***, ***, mit den Arbeiten betraut gewesen sei. Diese habe auch als Vertreter des Eigentümers das Putzschachtabnahmeprotokoll unterfertigt. Für die Renovierungsarbeiten des Hauses ***sei mit Schreiben vom 23.05.2011 die Firma römisch eins Baugesellschaft m.b.H., ***, ***, namhaft gemacht worden. Seitens dieser Firma sei jedoch mit Schreiben vom 29.07.2011 die Bauführerschaft für die Umbauarbeiten wegen ausständiger Zahlungen und fehlender statischer Nachweise des Gebäudes zurückgelegt worden. Einem im Bauakt aufliegenden Foto sei zu entnehmen, dass die Firma J Baugesellschaft m.b.H., ***, ***, mit den Arbeiten betraut gewesen sei. Diese habe auch als Vertreter des Eigentümers das Putzschachtabnahmeprotokoll unterfertigt.
Mit Schreiben vom 14.01.2014 sei von der Beschwerdeführerin die Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eingebracht worden.
Mit Schreiben vom 12.07.2019 teilte das Verwaltungsgericht dem Bundesdenkmalamt mit, dass die im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen – Wiederherstellung der vier straßenseitigen Kastenfenster im Obergeschoß in ursprünglicher Kastenform und Teilung sowie Wiederherstellung der Gaupen in originaler Teilung und ohne Balkoneinschnitt im Dachgeschoß – nicht entsprechend konkretisiert seien, sodass ein derartiger Auftrag nie vollstreckt werden könnte. Es wurde daher ersucht, die genannten Wiederherstellungsaufträge so zu konkretisieren, dass eine mit diesen Maßnahmen beauftragte Firma in der Lage sei, die ursprünglichen Kastenfenster herzustellen sowie die Gaupen in der ursprünglichen Teilung und ohne Balkoneinschnitt im Dachgeschoß zu errichten. Dazu wurde angeregt, den Wiederherstellungsauftrag anhand einer Skizze oder mittels eines Lichtbildes zu verdeutlichen.
Mit Schreiben vom 19.08.2019 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass vom Amtssachverständigen D die beim Objekt *** wiederherzustellenden Maßnahmen wie folgt definiert würden:
Gemäß vom Bundesdenkmalamt gemachter Fotos von den Originalfenstern könnten vom Bundesdenkmalamt verfasste Ausführungspläne für zeitnahe Fenster baugleicher Art als Grundlage herangezogen werden, die nur noch an die Gesamtmaße der Architekturlichte anzupassen seien.
Dazu wurden Fotos vom Urbestand der Fenster sowie Pläne und Textbeschreibung zur Fensterausführung 1a Fassadenaufsicht 1b Fensterdetail 1c Pläne Fenster 1d Word-Dokument beigelegt.
Zu den Gaupen äußerte sich das Bundesdenkmalamt nicht, sondern schickte lediglich eine handgefertigte Skizze sowie 3 Lichtbilder jeweils ohne Datum, die den Zustand der Dachgaupen vor den Umbaumaßnahmen zeigen.
Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtes teilte die Österreichische Post AG mit Schreiben vom 19.07.2019 mit, dass keine Informationen zum Zustellvorgang am 28.07.2011 im Hinblick auf den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011 vorlägen und der damalige Zustellers nicht mehr eruiert werden könne.
Mit Schreiben vom 22.08.2019 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit, dass dem Bundesdenkmalamt aufgetragen wurde, die im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen dem Gesetz entsprechend zu konkretisieren. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu dem Schreiben samt Urkunden binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 27.09.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 22.08.2019 im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Die Beschwerdeführerin, die A GmbH, sei niemals vom Bundesdenkmalamt mit einem Denkmalschutz konfrontiert worden und habe keinen Denkmalschutzbescheid erhalten. Der Wiederherstellungsbescheid könne sich daher nicht an die Beschwerdeführerin richten, sondern müsse an den Eigentümer adressiert werden. Die einzige Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, vom Denkmalschutz zu erfahren, sei das Grundbuch gewesen. Auch hier sei kein entsprechender Denkmalschutz eingetragen worden. Somit habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einem Denkmalschutz zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bauarbeiten gehabt. Erst im Juni 2018 sei der Denkmalschutz gemäß § 3 Abs 2 DMSG eingetragen worden, somit 4,5 Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahmen. Die Beschwerdeführerin, die A GmbH, sei niemals vom Bundesdenkmalamt mit einem Denkmalschutz konfrontiert worden und habe keinen Denkmalschutzbescheid erhalten. Der Wiederherstellungsbescheid könne sich daher nicht an die Beschwerdeführerin richten, sondern müsse an den Eigentümer adressiert werden. Die einzige Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, vom Denkmalschutz zu erfahren, sei das Grundbuch gewesen. Auch hier sei kein entsprechender Denkmalschutz eingetragen worden. Somit habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einem Denkmalschutz zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bauarbeiten gehabt. Erst im Juni 2018 sei der Denkmalschutz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DMSG eingetragen worden, somit 4,5 Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahmen.
Zu den Fenstern aus Sicht des vermeintlichen Denkmalschutzes:
Für den Unterschutzstellungszeitpunkt werde seitens des Bundesdenkmalamtes ein Foto vorgelegt, welches die Überschrift „***, ***, Zustand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung 2011“ trage. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sei bei den Vernehmungen festgestellt worden, dass der seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Feuerwehreinsatz am 19.06.2011, also eindeutig vor jeglicher vermeintlichen Unterschutzstellung, stattgefunden habe. Bei diesem Einsatz seien die Fenster aufgrund von Gefahr im Verzug abgebrochen und anschließend Doka-Platten eingesetzt worden. Diese Doka-Platten seien auf dem Foto des Bundesdenkmalamtes nicht zu sehen. Das Testat des Bundesdenkmalamtes als Zustand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung sei falsch.
Dies sei umso bedeutender, als nach § 1 Abs 6 DMSG die Erhaltung des Denkmals stets in jenem Zustand erfolge, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befinde. Für den Unterschutzstellungszeitpunkt werde seitens des Bundesdenkmalamtes ein Foto vorgelegt, welches die Überschrift „***, ***, Zustand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung 2011“ trage. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sei bei den Vernehmungen festgestellt worden, dass der seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Feuerwehreinsatz am 19.06.2011, also eindeutig vor jeglicher vermeintlichen Unterschutzstellung, stattgefunden habe. Bei diesem Einsatz seien die Fenster aufgrund von Gefahr im Verzug abgebrochen und anschließend Doka-Platten eingesetzt worden.
Diese Doka-Platten seien auf dem Foto des Bundesdenkmalamtes nicht zu sehen. Das Testat des Bundesdenkmalamtes als Zustand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung sei falsch. Dies sei umso bedeutender, als nach Paragraph eins, Absatz 6, DMSG die Erhaltung des Denkmals stets in jenem Zustand erfolge, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befinde.
Für eine Unterschutzstellung sei nichts mehr physisch vorhanden gewesen. Auch jetzt 2019 sei die Forderung einer Wiederherstellung widersinnig. Die Rechtssache sei sohin obsolet geworden und im Hinblick auf die Zeitkomponente bei weitem verjährt. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Unterschutzstellung des Objektes *** hätten sich keine Fensterflügel in den Fensteröffnungen befunden, zumal die Öffnungen mit gelben Doka-Platten verschlossen gewesen seien. Bestenfalls sei also der Zustand mit den Doka-Platten unter Schutz gestellt worden. In diesem Punkt sei sowohl der Denkmalschutzbescheid unrichtig, als auch der sich darauf beziehende Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde. Letzterer sei daher ersatzlos aufzuheben.
Zu den Fenstern aus technischer Sicht:
Beim Objekt *** seien niemals Kastenfenster verbaut worden, sondern Rahmenstockfenster auf zwei Ebenen vorhanden gewesen. Da die innere Ebene schon vor dem Feuerwehreinsatz abgebrochen gewesen sei, seien nach dem Feuerwehreinsatz die nun offenen Fensteröffnungen mit Doka-Platten verschlossen worden. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen und vehement bestrittenen Unterschutzstellung seien jedenfalls die Doka-Platten in den Fensteröffnungen eingesetzt gewesen und somit sei dieser Zustand denkmalgeschützt. Da dies keine Option für eine Nutzung darstelle, seien Rahmenstockfenster – wie historisch üblich – innenliegend und zweiflügelig aus Holz eingebaut worden.
Auch aus dieser Sicht seien die vorgelegten Skizzen von Fenstern nicht brauchbar bzw. würden eine willkürliche Zwangsherstellung von nicht denkmalpflegerischen Ansätzen darstellen. Daher seien diese Skizzen vehement abzulehnen und zurückzuweisen.
Zum Sachverhalt:
Das Haus *** sei (vor der Renovierung) von den Bürgern sowie auch der unabhängigen *** Zeitung als das hässlichste Haus der Stadt bezeichnet worden. Politisch sei auf einen Umbau gedrängt worden. Ohne Zuhilfenahme irgendwelcher Förderungen sei auf private Kosten das gesamte Gebäude unter schwierigsten Bedingungen revitalisiert worden. Heute erfreue es alle seine Nutzer. Es sei mit einer neuen adäquaten und nachhaltigen Nutzung wiederbelebt worden, wie es die moderne Denkmalpflege vorsehe. Als es noch ein abbruchreifes Objekt gewesen sei und die Bauarbeiten begonnen hätten, habe es keinen Denkmalschutz gegeben. Erst als der Umbau voll im Gange gewesen sei, sei das Objekt plötzlich für die Behörde interessant geworden.
Der Sachverhalt zeige unzählige mangelhafte und fehlerhafte Ausführungen des Denkmalamtes in diesem Verfahren. Mit dieser Kritik müsse das Amt umgehen können, zumal sie mehr als angebracht sei. Abzulehnen sei, dass Versäumnisse des Amtes auf den Bürger abgewälzt werden. Die Bürger hätten ein Recht auf eine ordentliche dem Gesetz entsprechende Bearbeitung, klare Anweisungen und rechtsrichtige Bescheide. Es sei abzulehnen, dass die Behörde nach 9 Jahren – wie in diesem Fall – den Bescheid pausenlos unter Zuhilfenahme des Landesverwaltungsgerichtes zu reparieren versuche, um sich irgendwie ins Spiel zu bringen. Die Pläne des Bundesdenkmalamtes seien wegen Themenverfehlung zurückzuweisen. Derartige Fenster seien niemals im Haus *** eingebaut gewesen.
Die Fotos des Bundesdenkmalamtes hätten keinen Verfasser, kein Datum, keine Genehmigung, würden den Denkmalschutz verletzen und seien mit Sicherheit lang vor der gegenständlichen Bauführung aufgenommen worden.
Der Wiederherstellungsbescheid der belangten Behörde sei daher auch aus diesen Gründen ersatzlos aufzuheben.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Akt der belangten Behörde und dem hg. Erkenntnis LVwG-AV-193/001-2015 nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde:
Der Zeuge C ist seit 1993 Eigentümer des GSt.Nr. .***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***. Mit dem in der Folge auch im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 05.10.2009 räumte er der Beschwerdeführerin für diese Liegenschaft mit Wirkung vom 01.10.2009 die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes iSd Bestimmungen des AGBG ein und erklärte die Beschwerdeführerin, dieses Recht anzunehmen. Mit Schreiben vom 28.01.2010 beantragte die Beschwerdeführerin unter Anschluss von Einreichplan und Baubeschreibung in 4-facher Ausfertigung bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Sanierung ***“. Das Projekt wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der baubehördlichen Vorprüfung überarbeitet. Schließlich wurden der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.06.2010, Zl. ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilten baubehördlichen Bewilligung für dieses Vorhaben der Einreichplan und die Baubeschreibung des H, jeweils vom 29.04.2010, zu Grunde gelegt.
Der mit der Genehmigungsklausel versehene Einreichplan ist sowohl vom Zeugen C als Eigentümer der Liegenschaft als auch von der Beschwerdeführerin als Bauwerberin unterfertigt. Als Ansprechperson gegenüber der Baubehörde fungierte während des gesamten Bauverfahrens ausschließlich der Zeuge F, der Prokurist der Beschwerdeführerin.
Der Baubeschreibung ist zur geplanten Sanierung des Hauses *** Nachstehendes zu entnehmen: „Das o.g. Projekt liegt im Stadtkern nahe dem Hauptplatz in *** und ist derzeit fassadenseitig (***) renovierungsbedürftig, insbesondere die auf der Fassade aufgebrachten Weintraubenmotive, die zum Teil schon Erosionsschäden aufweisen. Der Bauwerber hat gegenüber der Baubehörde schon mehrfach zugestanden, diese Fassade im Bestand wie vorhanden zu belassen und lediglich die notwendigen Reparaturen im Bereich der Motive nach den Kriterien der modernen Denkmalpflege zu veranlassen. Gerne nimmt er das Angebot der Denkmalpflege, bei der Durchführung der Arbeiten behilflich zu sein, an und hofft nun mit der nochmaligen schriftlichen Zusicherung alle Bedenken ausgeräumt zu haben. Die im ersten OG vorhandenen Kastenfenster werden, vorausgesetzt die Fensterstöcke können intakt gesetzt werden, belassen, Flügel erneuert und mit Thermoglas bestückt. Ebenso werden die beiden Gaupen wie derzeit vorhanden, belassen, sodass das Stadtbild unverändert erhalten bleibt.“ Aus dem bewilligten Einreichplan ist ersichtlich, dass in Bezug auf die Gauben im Dachgeschoß keine Änderungen geplant sind. Auf dem Plan ist in diesem Bereich – mit Ausnahme der Erneuerung des Daches – weder ein Abbruch derselben noch eine sonstige bauliche Umgestaltung ersichtlich. Hinsichtlich der straßenseiteigen Fenster im Obergeschoß ist für den Fall, dass die Fensterstöcke, wie in der Baubeschreibung dargestellt, nicht mehr intakt gesetzt werden können, der Einbau von fassadenbündig ausgeführten Fenstern geplant.
Nachdem sich das gegenständliche Objekt laut gültigem Flächenwidmungsplan in der Schutzzone Zentrum befindet, war von der Baubehörde der Stadtgemeinde *** im Baubewilligungsverfahren ein Sachverständiger des Bundesdenkmalamtes beigezogen worden. Auf Grund der aus den Einreichunterlagen ersichtlichen baulichen Maßnahmen bestanden aus diesem Blickwinkel keine fachlichen Bedenken.
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 08.11.2010, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs 2 NÖ BO 1996 das unverzügliche (längstens binnen einer Woche), zumindest provisorische, windsichere und regendichte Verschließen offener hofseitiger Dachflächen und eventuell offener Fensteröffnungen an der Hauptfassade des Hofbereiches sowie auch im Bereich der Gauben baupolizeilich aufgetragen.Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 08.11.2010, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BO 1996 das unverzügliche (längstens binnen einer Woche), zumindest provisorische, windsichere und regendichte Verschließen offener hofseitiger Dachflächen und eventuell offener Fensteröffnungen an der Hauptfassade des Hofbereiches sowie auch im Bereich der Gauben baupolizeilich aufgetragen.
Anhand von drei Fotos vom April/Mai 2011 ist der Zustand der der *** zugewandten Fassade des Hauses vor dem Umbau dokumentiert. Im 1. Obergeschoß ist das Haus mit vier fassadenbündigen Rahmenstockfenstern ausgestattet, wobei alle äußeren Fensterflügel zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden waren. Die Fassade weist einen gelblichen Farbton auf. Im Gegensatz zur heutigen Gestaltung der Fassade verfügten die Fenster im Obergeschoß über keine weißen Faschen. Die Dachgauben sind mit Sprossenfenstern ausgestattet. Das Dach weist im Mittelteil der Gauben keinen Terrasseneinschnitt auf.
Mit Schreiben vom 24.05.2011 erstattete die I Baugesellschaft, ***, die Anzeige des Baubeginns für das gegenständliche Bauvorhaben.Mit Schreiben vom 24.05.2011 erstattete die römisch eins Baugesellschaft, ***, die Anzeige des Baubeginns für das gegenständliche Bauvorhaben.
Mit Schreiben vom 16.05.2011 informierte das Bundesdenkmalamt den Zeugen C von der Absicht, das Haus *** unter Denkmalschutz zu stellen und übermittelte dazu das fachtechnische Gutachten.
Am 19.06.2011 wurde die Feuerwehr *** aufgrund eines Sturmschadens beim Haus *** gerufen. Einige Flügel der Fenster im 1. Obergeschoß drohten auf die dort vorbeiführende Fußgängerzone zu stürzen, sodass eine Gefährdung der Fußgänger nicht ausgeschlossen werden konnte. Unter Einsatz der Drehleiter wurden vier äußere Flügel der Rahmenstockfenster ausgehängt und auf der bereits eingerichteten Baustelle abgestellt. Die Bergung der Fensterflügel ist auf den dem erkennenden Gericht in der Verhandlung im hg. Verfahren zu LVwG-AV-193/001-2015 übergebenen Fotos dokumentiert.
Mit den beim Bundesdenkmalamt am 27.05.2011 und am 12.07.2011 eingelangten Schreiben des Zeugen C wurde jeweils um Erstreckung der Fristen zur Abgabe einer Stellungnahme im Denkmalschutzverfahren bis 15.07.2011 bzw. bis Ende September 2011 ersucht, zumal noch umfangreiche Erhebungen im Zusammenhang mit der Wertigkeit des vorhandenen Dachstuhls und der vorhandenen Fassade erforderlich seien.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens stellte das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 25.07.2011, GZ. ***, fest, dass „die Erhaltung des Bürgerhauses in ***, ***, Ger.- und Verwaltungsbezirk Baden, Niederösterreich, GSt.Nr. .***, EZ ***, GB ***, gemäß § 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.09.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. Nr. 2/2008 im öffentlichen Interesse gelegen“ sei. Das an den Zeugen C adressierte Bescheidexemplar wurde nach einem Zustellversuch an der Anschrift *** in *** am 28.07.2011 am Folgetag in der Postfiliale *** hinterlegt und, nachdem das Schriftstück nicht abgeholt worden war, nach dem Ende der Abholfrist am 16.08.2011 an das Bundesdenkmalamt retourniert.Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens stellte das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 25.07.2011, GZ. ***, fest, dass „die Erhaltung des Bürgerhauses in ***, ***, Ger.- und Verwaltungsbezirk Baden, Niederösterreich, GSt.Nr. .***, EZ ***, GB ***, gemäß Paragraph eins und 3 des Bundesgesetzes vom 25.09.1923, BGBl.
Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 2008, im öffentlichen Interesse gelegen“ sei. Das an den Zeugen C adressierte Bescheidexemplar wurde nach einem Zustellversuch an der Anschrift *** in *** am 28.07.2011 am Folgetag in der Postfiliale *** hinterlegt und, nachdem das Schriftstück nicht abgeholt worden war, nach dem Ende der Abholfrist am 16.08.2011 an das Bundesdenkmalamt retourniert.
Am 20.06.2011 hatte der Zeuge C bei der Postfiliale *** seine Ortsabwesenheitsmeldung von der Abgabestelle *** mit einem Rücksendeauftrag für RSa und RSb-Briefe, welche auch seine Gattin und seinen Sohn, den Zeugen F, mitumfasste, für den Zeitraum 25.06.2011 bis 16.09.2011 abgegeben.
C gab als Zeuge vernommen an, dass er sich in diesem Zeitraum nicht in *** aufgehalten habe, sondern bei Freunden auf *** gewesen sei. Diese Angaben ließen sich nicht widerlegen.
Somit konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge C am 28.07.2011, dem Zeitpunkt des Zustellversuches des Unterschutzstellungsbescheides, an der Abgabestelle anwesend war.
Anlässlich einer Begehung der Baustelle *** wurde durch die Baubehörde und das Bundesdenkmalamt am 25.08.2011 festgestellt, dass die Umbau- und Sanierungsarbeiten bisher nach Plan erfolgt, derzeit aber eingestellt seien.
Mit Schreiben vom 04.10.2011, GZ. ***, informierte das Bundesdenkmalamt den Zeugen *** über den oben beschriebenen Zustellvorgang sowie davon, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 25.07.2011 nochmals nachweislich übermittelt werde. Des Weiteren wurde angemerkt, dass der ordnungsgemäße Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung mache, ein Gegenbeweis nach § 292 Abs 2 ZPO möglich und der Bescheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 04.10.2011, GZ. ***, informierte das Bundesdenkmalamt den Zeugen *** über den oben beschriebenen Zustellvorgang sowie davon, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 25.07.2011 nochmals nachweislich übermittelt werde. Des Weiteren wurde angemerkt, dass der ordnungsgemäße Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung mache, ein Gegenbeweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich und der Bescheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Beschluss vom 24.11.2011, Zl. ***, ordnete das Bezirksgericht *** die Ersichtlichmachung, dass an der Erhaltung des Bürgerhauses in ***, ***, auf dem GSt.Nr. .***, ein öffentliches Interesse bestehe gemäß § 3 Abs 2 DMSG von Amts wegen an. Der Zeuge C ergriff weder gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011 noch gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24.11.2011 ein Rechtsmittel.Mit Beschluss vom 24.11.2011, Zl. ***, ordnete das Bezirksgericht *** die Ersichtlichmachung, dass an der Erhaltung des Bürgerhauses in ***, ***, auf dem GSt.Nr. .***, ein öffentliches Interesse bestehe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, DMSG von Amts wegen an. Der Zeuge C ergriff weder gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011 noch gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24.11.2011 ein Rechtsmittel.
Am 06.05.2013 stellte ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes, Landeskonservator für Niederösterreich, erstmals konsenslose Abweichungen vom baubehördlich bewilligten Umbau und Sanierungsprojekt fest, die schließlich bei einer Besprechung beim Bundesdenkmalamt am 28.11.2013 mit dem Zeugen C persönlich erörtert wurden.
Die Kritikpunkte des Bundesdenkmalamtes umfassten den Einbau von vier Isolierglasfenstern mit nicht historischer Teilung im 1. Obergeschoß und unrichtiger Anbringung in der Leibung, die Umgestaltung der Gauben durch neue Fenster ohne Sprossengliederung sowie die Herstellung eines Terrasseneinschnittes und die falsche Färbung der Fassade, insbesondere die weißen Faschen um die vier Fenster im Obergeschoß anstatt einer Fensterrahmung in der Fassadenfarbe.
Die im Zuge des Umbaus *** erforderlichen Entscheidungen traf der Zeuge F als Prokurist der Beschwerdeführerin, zumal diese als Bauherrin auftrat. So suchte er die neu eingebauten Fenster aus, plante und beauftragte die Umgestaltung der Gauben im Rahmen der Neuerrichtung des Dachstuhls und erteilte den Auftrag zum Streichen der Fassade mit der dafür ausgesuchten Farbe.
Am 15.01.2014 zeigte die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde die Fertigstellung des Umbaus und der Sanierung unter Vorlage des Bestandplanes vom 04.11.2013 an.
Da der Zeuge C den schriftlichen Aufforderungen des Bundesdenkmalamtes vom 08.08.2013 und vom 09.01.2014 zum Rückbau der ohne Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vorgenommenen Veränderungen am verfahrensgegenständlichen Objekt keine Folge leistete, wurde schließlich mit Schreiben vom 23.05.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 36 Abs 1 DMSG beantragt, dem Schuldtragenden auf seine Kosten die Wiederherstellung des der von ihm verschuldeten widerrechtlichen Veränderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes des Denkmals aufzutragen. Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde der Eigentümer als Schuldtragender angesehen und im Einzelnen die Wiederherstellung der Kastenfenster, der Gauben und der Fassadenfarbe beantragt.Da der Zeuge C den schriftlichen Aufforderungen des Bundesdenkmalamtes vom 08.08.2013 und vom 09.01.2014 zum Rückbau der ohne Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vorgenommenen Veränderungen am verfahrensgegenständlichen Objekt keine Folge leistete, wurde schließlich mit Schreiben vom 23.05.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DMSG beantragt, dem Schuldtragenden auf seine Kosten die Wiederherstellung des der von ihm verschuldeten widerrechtlichen Veränderung unmittelbar vorausgegangenen Zustandes des Denkmals aufzutragen. Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde der Eigentümer als Schuldtragender angesehen und im Einzelnen die Wiederherstellung der Kastenfenster, der Gauben und der Fassadenfarbe beantragt.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 07.01.2015, Zl. ***, iSd des vom Bundesdenkmalamt gestellten Antrages.
Mit Erkenntnis vom 04.04.2018, Zl. LVwG-AV-133/001-2015, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den vom Zeugen C angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos auf, zumal ihm nach Ansicht des Gerichtes kein Verschulden an den von der Beschwerdeführerin getroffenen Anordnungen zur Last gelegt werden konnte.
Mit Bescheid vom 29.08.2018, Zl. ***, trug die belangte Behörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf, die eingangs erwähnten Maßnahmen vorzunehmen.
Zu dem festgestellten Sachverhalt gelangt das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Soweit die Beweisergebnisse widerspruchsfrei sind, gründen sich die Feststellungen unmittelbar auf die in den unbedenklichen Verfahrensakten der belangten Behörde und der Baubehörde einliegenden oben zitierten Urkunden sowie auf das öffentliche Grund- und Firmenbuch.
Die der Beschwerdeführerin vom Zeugen C an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingeräumte Dienstbarkeit ergibt sich aus dem vorliegenden Notariatsakt des öffentlichen Notars K vom 05.10.2009.
Dass das Umbau- und Sanierungsprojekt am verfahrensgegenständlichen Haus federführend vom Zeugen F als Prokurist der Beschwerdeführerin umgesetzt wurde, ist zum einen durch den Schriftwechsel zwischen der Baubehörde und der Beschwerdeführerin, zum anderen durch die übereinstimmenden Aussagen der im Beschwerdeverfahren befragten bzw. vernommenen Zeugen zweifelsfrei erwiesen. So gab der Zeuge D an, dass im Bauverfahren bis zum Unterschutzstellungsbescheid immer mit dem Zeugen F Kontakt gepflegt worden sei, da man die Meinung vertreten habe, er sei der Eigentümer der Liegenschaft. Der Zeuge F gab auch freimütig zu, als Architekt die Anordnungen im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens selbst getroffen zu haben.
Der Umfang der baubehördlich bewilligten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ergibt sich nachvollziehbar aus dem Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und den Bezug habenden Projektunterlagen.
Das Ausmaß des Feuerwehreinsatzes vom 19.06.2011 stellte der Zeuge L im Verfahren LVwG-AV-133/001-2015 vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar dar.
Nicht widerlegt werden konnten die in der Verhandlung am 07.06.2019 unter Wahrheitspflicht getätigte Aussage des Zeugen F, dass nach dem Feuerwehreinsatz im Frühjahr 2011 (ein genauerer Zeitpunkt ließ sich nicht feststellen) Doka-Platten in die Öffnungen der im Obergeschoß straßenseitig befindlichen Fenster eingesetzt worden seien, um diese zu verschließen. Im Zuge dessen seien alle äußeren Fensterflügel ausgehängt worden, ansonsten die Doka-Platten nicht hätten angebracht werden können.
Wann mit dem Ausbau der Dachgauben begonnen wurde, nämlich im Sommer oder im Herbst 2011, konnte der Zeuge nicht angeben und ließ sich auch sonst nicht verfizieren.
Zur Zustellung des Unterschutzstellungsbescheides trotz Ortsabwesenheitsmeldung des C ist festzuhalten, dass dieser in der Verhandlung als Zeuge angab, vom 25.06.2011 bis 16.09.2011 durchgehend auf *** gewesen zu sein. Diese Angaben waren nicht zu widerlegen, wenngleich der Zeuge für diesen Aufenthalt keine entsprechenden Urkunden, wie Hotelrechnungen etc., vorlegen konnte. Der Zeuge rechtfertigte sich hinsichtlich fehlender Urkunden damit, dass er bei Freunden auf *** gewohnt habe und im Übrigen während des Sommers nie in *** aufhältig sei. Es ist nicht vorwerfbar, wenn ein Zeuge nach fast 8 Jahren keine Rechnungsbelege mehr vorweisen kann, die den Aufenthalt auf *** in der fraglichen Zeit bestätigen könnten.
Der Zustellvorgang am 28.07.2011 konnte vom Verwaltungsgericht durch Befragung eines Zustellorganes der Österreichischen Post AG nicht überprüft werden, zumal laut dieser keine Informationen mehr vorlagen und eine Ermittlung des damaligen Zustellers nicht mehr möglich war.
Das Verwaltungsgericht hatte daher davon auszugehen, dass der Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011 erst am 04.10.2011 dem Zeugen C zugestellt wurde, sodass er erst mit diesem Zeitpunkt rechtswirksam wurde.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 3 Abs 1 DMSG gilt bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG gilt bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Abs 1 bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellten Bescheide (§ 2 Abs. 3) über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (ebenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen. (…)Nach Absatz 3, leg. cit. ist die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Absatz eins, bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellten Bescheide (Paragraph 2, Absatz 3,) über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (ebenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen. (…) Gemäß § 26 Z 1 DMSG kommt bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs 1 und 2, 2a Abs 5 und 6, 3 Abs 1 und 5, 5 Abs 7, 6 Abs 2 und 9 Abs 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.Gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG kommt bei Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 2 a Absatz 5 und 6, 3 Absatz eins und 5, 5 Absatz 7, 6, Absatz 2 und 9 Absatz 3,, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, Parteistellung nur dem Eigentümer (Paragraph 27,), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (Paragraph 27,) zu.
Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen gemäß § 27 Abs 1 DMSG stets der grundbücherliche Eigentümer. (…) Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DMSG stets der grundbücherliche Eigentümer. (…) Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 1 DMSG verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiederherstellung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag.
Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal.Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DMSG verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiederherstellung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag.
Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal.
Das Vorliegen eines rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheides nach dem DMSG stellt im hier anhängigen Verfahren gegen den Wiederherstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Vorfrage gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) dar. Eine Vorfrage ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH Zl. 2008/18/0305).Das Vorliegen eines rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheides nach dem DMSG stellt im hier anhängigen Verfahren gegen den Wiederherstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) dar. Eine Vorfrage ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH Zl. 2008/18/0305).
Die im Zeitraum der Zustellung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011 maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) in der Fassung BGBl. I, 2010/111, lauteten wie folgt:Die im Zeitraum der Zustellung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011 maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) in der Fassung BGBl. römisch eins, 2010/111, lauteten wie folgt: § 13 Abs 1Paragraph 13, Absatz eins Das behördliche Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. (…) § 2Paragraph 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: (…) 4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; (…). § 17Paragraph 17
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO i.V.m. § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angaben über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (vgl. Erkenntnis des VwGH vom Zl. 2012/06/0094).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angaben über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus vergleiche Erkenntnis des VwGH vom Zl. 2012/06/0094).
Allein die Meldung der Ortsabwesenheit bei der Post ist kein Nachweis über die tatsächliche Abwesenheit des Zeugen C von der Abgabestelle.
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, konnte dieser seine Ortsabwesenheit zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft machen, weshalb die Zustellung des Unterschutzstellungsbescheides am 29.07.2011 (Zeitpunkt der Hinterlegung) nicht bewirkt wurde.
Auf Grund der Angaben des Zeugen C im Verfahren zu LVwG-AV-193/001-2015 ist ihm der Bescheid des Bundesdenkmalamtes als Beilage des Schreibens vom 04.10.2011 jedenfalls zugekommen, sodass die Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG eingetreten ist.Auf Grund der Angaben des Zeugen C im Verfahren zu LVwG-AV-193/001-2015 ist ihm der Bescheid des Bundesdenkmalamtes als Beilage des Schreibens vom 04.10.2011 jedenfalls zugekommen, sodass die Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustG eingetreten ist.
Die Zustellung des Denkmalschutzbescheides auch an die Fruchtgenussberechtigte ist entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, zumal sie nicht Bauberechtigte i.S. des § 27 Abs 1 DMSG ist. Die Zustellung des Denkmalschutzbescheides auch an die Fruchtgenussberechtigte ist entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, zumal sie nicht Bauberechtigte i.S. des Paragraph 27, Absatz eins, DMSG ist.
Soweit sich das Bezirksgericht *** im Rahmen der Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung im Grundbuch in der Rechtsgrundlage vergriffen hat, hat dies für die Rechtswirkung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes keinerlei Bedeutung, da die Eintragung im Grundbuch lediglich der Publizität dient und ausschließlich deklaratorisch ist.
Somit geht das Gericht davon aus, dass eine rechtsgültige Zustellung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011, Zl. ***, mit welchem das Haus ***, Gst.Nr. .***, KG ***, unter Denkmalschutz gestellt wurde, seit 04.10.2011 vorliegt.
Die Wiederherstellung eines widerrechtlich veränderten Denkmals ist gemäß § 36 Abs 1 DMSG dem Schuldtragenden auf seine Kosten aufzutragen. Im DMSG wird der Begriff „Schuldtragender“ nicht definiert. Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Wiederherstellungspflicht nach § 36 DMSG erforderliches Verschulden vorliegt, ist daher vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Erst die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber dem konkreten Täter ist Verschulden im subjektiven Sinn (vgl. das Erkenntnis des VwGH, Zl. 2006/07/0163, zu § 76 Abs 2 AVG).Die Wiederherstellung eines widerrechtlich veränderten Denkmals ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, DMSG dem Schuldtragenden auf seine Kosten aufzutragen.
Im DMSG wird der Begriff „Schuldtragender“ nicht definiert. Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Wiederherstellungspflicht nach Paragraph 36, DMSG erforderliches Verschulden vorliegt, ist daher vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Erst die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber dem konkreten Täter ist Verschulden im subjektiven Sinn vergleiche das Erkenntnis des VwGH, Zl. 2006/07/0163, zu Paragraph 76, Absatz 2, AVG).
Im vorliegenden Fall hat der Zeuge C der Beschwerdeführerin die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingeräumt. Bei einem Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft hat der Fruchtnießer anstelle des Eigentümers das Recht auf Ausübung der sonst diesem zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse. Gemäß § 513 ABGB trifft den Dienstbarkeitsberechtigten auch die Pflicht zur Instandhaltung. Er muss im Rahmen seiner Erhaltungspflicht auch schadhafte Teile des Objekts auswechseln oder fehlende Teile ergänzen und ist zu einer grundlegenden Erneuerung der Sache gegen Kostenersatz berechtigt, wenn der Eigentümer dies unterlässt (vgl. Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 RZ 4 und 5 zu § 513 bzw.
RZ 5 zu § 516; Stand 01.07.2016, rdb.at).Im vorliegenden Fall hat der Zeuge C der Beschwerdeführerin die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingeräumt. Bei einem Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft hat der Fruchtnießer anstelle des Eigentümers das Recht auf Ausübung der sonst diesem zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse. Gemäß Paragraph 513, ABGB trifft den Dienstbarkeitsberechtigten auch die Pflicht zur Instandhaltung. Er muss im Rahmen seiner Erhaltungspflicht auch schadhafte Teile des Objekts auswechseln oder fehlende Teile ergänzen und ist zu einer grundlegenden Erneuerung der Sache gegen Kostenersatz berechtigt, wenn der Eigentümer dies unterlässt vergleiche Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 RZ 4 und 5 zu Paragraph 513, bzw.
RZ 5 zu Paragraph 516,; Stand 01.07.2016, rdb.at).
Wie unstrittig feststeht, waren am Objekt *** umfangreiche Instandhaltungsarbeiten erforderlich. Der Zeuge C hat zu den von der Beschwerdeführerin als der Dienstbarkeitsberechtigten geplanten baulichen Maßnahmen durch Unterfertigung des Einreichplans seine Zustimmung erteilt. Der mit dem Antrag vom 28.01.2010 angestrebte baubehördliche Konsens hatte keine den denkmalpflegerischen Interessen widersprechenden Veränderungen am Gebäude zum Inhalt.
Gemäß § 4 Abs 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs 1 verboten. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten.
Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
1.
Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs 7 zu erfolgen.
Stehen nur Teile eines Objektes unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundeliegen des § 1 Abs 8 sinngemäßAls Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß Paragraph eins, Absatz 4, oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben.
Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 7, zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objektes unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundeliegen des Paragraph eins, Absatz 8, sinngemäß (...) Abs 2:Absatz 2 :
Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes – jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses – getroffen werden. Handlungen im Sinne des Absatz eins, sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes – jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses – getroffen werden.
Wie festgestellt wurde, war das Aushängen der Fensterflügel im 1. Obergeschoß aufgrund eines Sturmes notwendig, um zu verhindern, dass die Fensterflügel auf die angrenzende Straße hinabfallen. Diese Absicherungsmaßnahmen durften aber auch deshalb getroffen werden, da zu diesem Zeitpunkt das Haus in der *** noch nicht unter Denkmalschutz stand. Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung waren jedenfalls die äußeren Fenster nicht mehr vorhanden. Inwieweit die im Dach befindlichen Gauben zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung noch in der alten Form vorhanden waren, konnte nicht erhoben werden.
Selbst wenn sie noch vorhanden gewesen wären, fehlt es an einer entsprechenden Beschreibung des Bundesdenkmalamtes trotz Auftrages des Verwaltungsgerichtes.
Die übermittelten Lichtbilder sind als Grundlage für einen Wiederherstellungsauftrag nicht ausreichend.
Der angefochtene Bescheid liefert diesbezüglich auch keine konkrete Beschreibung, zumal beim erteilten Auftrag lediglich von der Wiederherstellung der Gauben in originaler Teilung und ohne Balkoneinschnitt im Dachgeschoß die Rede ist, ohne auszuführen, wie die originale Teilung ausgesehen hat.
Die Spruchpunkte 1. und 2. mussten aus den genannten Gründen aufgehoben werden.
Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 12.11.2018, LVwG-AV-1556/001-2017, den vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** erteilten baupolizeilichen Auftrag bestätigt hat, wonach der Zeuge C verpflichtet wurde, den bewilligten Zustand des Gebäudes in der *** hinsichtlich ● der nicht öffenbaren EI90-Ausführung des Fensters im Dachgeschoß der westlichen Brandwand ● der Adaptierung der vier straßenseitigen Fenster im 1. Obergeschoß gemäß den Schutzzonenbestimmungen (Ergänzung mit in Form, Material und Dimension den historischen Kastenfenstern angepassten Außenflügeln) herzustellen.
Zur Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen wurde der 25.02.2019 bestimmt. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Zu Spruchpunkt 3. ist Nachstehendes auszuführen:
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 gab der Vertreter der Amtspartei an, dass seitens des Bundesdenkmalamtes kein Einwand bestehe, wenn die weiß gestrichenen Faschen, die die vier Fenster im 1. Obergeschoß (zur Straße hin) umrahmen, im selben Farbton hergestellt werden, wie sich schon der Rest der Fassade zeigt. Wenn die Faschen, welche die Fenster im Obergeschoß umranden, auch im selben Gelbton wie die restliche Fassade gestrichen würden, wäre der Wiederherstellungsauftrag aufgrund des Unterschutzstellungsbescheides erfüllt.
Das Verwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Spruchpunkt 3. im angefochtenen Bescheid wie folgt zu lauten hat: „Die weiß gestrichenen Faschen um die vier straßenseitigen Fenster im 1. Obergeschoß sind im selben Gelbton wie die restliche Fassade zu streichen.“ Die im Spruch angeordnete Maßnahme unter Punkt 3. ist jedenfalls verhältnismäßig und unter Berücksichtigung der Umstände auch zumutbar, da weder die damit verbundenen Arbeiten besonders schwierig sind noch exorbitante Kosten entstehen.
Für diese Maßnahme wird gemäß § 59 Abs 2 AVG eine Frist bis 30.04.2020 gesetzt.Für diese Maßnahme wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist bis 30.04.2020 gesetzt.
Auch der Spruchpunkt 4. konnte ersatzlos behoben werden, zumal eine Absprache mit dem Bundesdenkmalamt zur Angleichung der Faschen an den übrigen Farbton nicht erforderlich ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1048.001.2018