LVwG-S-1430/001-2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2020 GeschäftszahlLVwG-S-1430/001-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
2.
Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., 3.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe in ***, ***, vor der Stadtgemeinde *** und ***, ***, vor der Apotheke C, er sei zumindest am 31. Dezember 2018 in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 01. Jänner 2019, 00:14 Uhr, im Besitz von zumindest einen „Polenböller“ der Marke „Profi Cannon Shot Big Boy“ gewesen, obwohl dieser mangels erforderlicher CE-Kennzeichen (§ 22 PyrotechnikG), Registrierungsnummer (§ 21d PyrotechnikG) und Kennzeichnung (§ 24 Abs. 1 bis 6 PyrotechnikG) in Österreich verboten ist und keine gesetzliche Ausnahme zum Besitz bestand. Er habe den Polenböller auf der Straße aufgestellt und gezündet.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe in ***, ***, vor der Stadtgemeinde *** und ***, ***, vor der Apotheke C, er sei zumindest am 31. Dezember 2018 in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 01.
Jänner 2019, 00:14 Uhr, im Besitz von zumindest einen „Polenböller“ der Marke „Profi Cannon Shot Big Boy“ gewesen, obwohl dieser mangels erforderlicher CE-Kennzeichen (Paragraph 22, PyrotechnikG), Registrierungsnummer (Paragraph 21 d, PyrotechnikG) und Kennzeichnung (Paragraph 24, Absatz eins bis 6 PyrotechnikG) in Österreich verboten ist und keine gesetzliche Ausnahme zum Besitz bestand. Er habe den Polenböller auf der Straße aufgestellt und gezündet.
Es wurde ihm eine Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 3 PyrotechnikG 2010 zur Last gelegt und über ihn gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 PyrotechnikG 2010 eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- verhängt. Es wurde ihm eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, PyrotechnikG 2010 zur Last gelegt und über ihn gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, PyrotechnikG 2010 eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- verhängt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch D fristgerecht mit E-Mail vom 11. Juni 2019 und vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Juni 2019 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er weder im Besitz des Böllers gewesen sei noch sei von einer Innehabung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Selbst unter der Annahme des Vorliegens der Innehabung oder des Besitzes sei die verhängte Strafe zu hoch bemessen. Ergänzend wurde im Zuge der Verhandlung eine unzulässige Doppelbestrafung auf Grund des bereits abgeschlossenen Strafverfahrens vor dem Landesgericht *** eingewandt.
Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe bzw. eine Ermahnung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 18. Oktober 2019 und am 29. November 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte sowie den Akt des Landesgerichts ***, ***, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde, nach ausdrücklicher Zustimmung der Verfahrensparteien die Aussagen des E vom 12. Jänner 2019 bei der Polizeiinspektion *** und bei der belangten Behörde am 05. April 2019, verlesen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 18. Oktober 2019 und am 29. November 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte sowie den Akt des Landesgerichts ***, ***, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde, nach ausdrücklicher Zustimmung der Verfahrensparteien die Aussagen des E vom 12. Jänner 2019 bei der Polizeiinspektion *** und bei der belangten Behörde am 05. April 2019, verlesen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens kann als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer den Böller lediglich kurz im Bereich des Tatorts von E an sich nahm, ihn unmittelbar nachher auf die Straße stellte und nachdem ihn E örtlich leicht verstellte, gemeinsam mit diesem zündete. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer den Böller nicht inne und nicht in Besitz, sondern ausschließlich E. Dieser hatte die Böller auch besorgt und mitgenommen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
Gemäß Art 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Dem in Art. 4 des 7. ZP EMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 und andere) dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft. Dem in Artikel 4, des 7. ZP EMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 und andere) dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft. (vgl. VwGH 30. Oktober 2003, 2003/02/0118).vergleiche VwGH 30. Oktober 2003, 2003/02/0118).
Aus dem Gerichtsakt des Landesgerichtes *** *** ergab sich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 3 und Z 7, 174 Abs. 1 StGB geführt wurde. Der Beschwerdeführer war entsprechend dem Gerichtsakt verdächtig, gemeinsam mit E am 31.12.2018 in *** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am *** einen in Österreich nicht zugelassenen Böller der Marke „Profi Cannon Shot Big Boy“ gezündet zu haben und dadurch fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- übersteigendem Wert, und zwar Glasscheiben des Rathauses ***, der Apotheke „C“ und das Fahrzeug des F beschädigt sowie das Vergehen der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 174 Abs. 1 StGB begangen zu haben.Aus dem Gerichtsakt des Landesgerichtes *** *** ergab sich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, 174, Absatz eins, StGB geführt wurde. Der Beschwerdeführer war entsprechend dem Gerichtsakt verdächtig, gemeinsam mit E am 31.12.2018 in *** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am *** einen in Österreich nicht zugelassenen Böller der Marke „Profi Cannon Shot Big Boy“ gezündet zu haben und dadurch fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- übersteigendem Wert, und zwar Glasscheiben des Rathauses ***, der Apotheke „C“ und das Fahrzeug des F beschädigt sowie das Vergehen der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 174, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
Mit Beschluss des LG *** vom 8. April 2019, ***, wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 199, 201 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde die Erbringung einer gemeinnützigen Leistung im Ausmaß von 30 Stunden angeboten. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 wurde das Strafverfahren gemäß §§ 199, 201 Abs. 5 StPO endgültig eingestellt.Mit Beschluss des LG *** vom 8. April 2019, ***, wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 199, 201, Absatz eins, StPO vorläufig eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde die Erbringung einer gemeinnützigen Leistung im Ausmaß von 30 Stunden angeboten. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 wurde das Strafverfahren gemäß Paragraphen 199, 201, Absatz 5, StPO endgültig eingestellt.
Auch ergab sich zweifelsfrei aus den Angaben des Beschwerdeführers, wie auch dem Verwaltungsakt, insbesondere auch der Beschuldigteneinvernahme des E bei der Polizeiinspektion *** am 12. Jänner 2019 und vor der belangten Behörde, dass dieser die Böller besorgt und in Verwahrung hatte und nicht der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich kurzfristig einen Böller in der Hand gehabt, diesen aufgestellt und gemeinsam mit E gezündet. Der Aspekt der Zündung des Böllers am Tatort wurde bereits im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens abgehandelt. Dieses hat hinsichtlich des Tatortes unzweifelhaft die Aufstellung mitumfasst (insbesondere der Tatvorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengmittel).
Eine darüberhinausgehende Innehabung oder ein darüberhinausgehender Besitz des Böllers durch den Beschwerdeführer ergab sich auf Grund des Beweisverfahrens nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1430.001.2019