LVwG-AV-766/001-2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.02.2020 GeschäftszahlLVwG-AV-766/001-2019 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Spruchteil 1 des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.04.2019, ***, den BESCHLUSS:
1.
Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens *** vor dem Bezirksgericht *** bzw. eines allfälligen abschließenden Rechtsmittelverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausgesetzt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens *** vor dem Bezirksgericht *** bzw. eines allfälligen abschließenden Rechtsmittelverfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausgesetzt.
2.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit der Bauanzeige vom 04.12.2018, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 10.12.2018, wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Errichtung eines Zauns zur Einzäunung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, unter Anschluss einer Beschreibung des Vorhabens und von Lage-, Aufriss- und Grundrissskizzen in zweifacher Ausfertigung angezeigt.Mit der Bauanzeige vom 04.12.2018, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 10.12.2018, wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Errichtung eines Zauns zur Einzäunung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, unter Anschluss einer Beschreibung des Vorhabens und von Lage-, Aufriss- und Grundrissskizzen in zweifacher Ausfertigung angezeigt.
Dieses Grundstück grenzt im Südosten an die ***, im Nordosten an das Grundstück Nr. ***, und im Nordwesten an den *** mit der Grundstücksnummer ***. An der der *** gegenüberliegenden Seite verlaufen entlang des ***, lediglich unterbrochen durch die Grundstücke Nr. *** und ***, die im Eigentum der Marktgemeinde *** stehenden Grundstücke Nr. *** und ***, welche als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet sind. Südwestlich grenzt des Grundstück Nr. *** an das Grundstück Nr. *** und in der Verlängerung dieser Grundgrenze am westlichen Ende auf eine Länge von ca. 4 m auch an das Grundstück Nr. ***.
Auf den Grundstücken Nr. *** und *** befindet sich ein Weg, welcher entlang des *** auch über die Grundstücke Nr. *** und *** hinweg verläuft, wobei diese Wegfläche auch auf diesen beiden Grundstücken die Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweist. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Luftbild mit dargestellten Grundstücksgrenzen Laut Beschreibung soll ein Holzlattenzaun aus Lärchenholz in einer Höhe von 100 cm auf Nullhöhe gesetzt und mit in den Erdboden eingeschlagenen Pflöcken befestigt werden. Die Steher sollen dabei alle 250 cm gesetzt werden. Der Abstand der vertikal ausgeführten Lattung soll 3 bis 5 cm betragen. Der Bretterzaun soll sicht-, regen- und winddurchlässig sein.
Entsprechend den beigelegten Skizzen soll der Zaun als Einfriedung des Grundstückes Nr. *** an den Grundgrenzen zu den Nachbargrundstücken ***, *** und *** hergestellt werden. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Darstellung der geplanten Einfriedung laut Bauanzeige vom 04.12.2018 Der Beschwerdeführer ist seit 23.09.2017 als alleiniger Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, im Grundbuch eingetragen.
Mit Bescheid vom 08.03.2019, ***, stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz fest, dass „dem Baubewilligungswerber, A, hinsichtlich seiner schriftlichen Eingabe vom 4.12.2018, auf Anzeige der Errichtung eines Zaunes, gemäß § 15 NÖ Bauordnung, keine Antragslegitimation zusteht“ (Spruchteil 1.) und wies „den diesbezüglichen Antrag bzw. Anzeige vom 4.12.2018 gemäß § 15 NÖ Bauordnung als rechtlich unzulässig zurück“ (Spruchteil 2.).Mit Bescheid vom 08.03.2019, ***, stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz fest, dass „dem Baubewilligungswerber, A, hinsichtlich seiner schriftlichen Eingabe vom 4.12.2018, auf Anzeige der Errichtung eines Zaunes, gemäß Paragraph 15, NÖ Bauordnung, keine Antragslegitimation zusteht“ (Spruchteil 1.) und wies „den diesbezüglichen Antrag bzw. Anzeige vom 4.12.2018 gemäß Paragraph 15, NÖ Bauordnung als rechtlich unzulässig zurück“ (Spruchteil 2.).
Weiters wurde im Bescheidspruch (Spruchteil 3.) ausgeführt, dass „Soweit die Errichtung des geplanten Zaunes das von der Marktgemeinde *** ersessene Wegegrundstück nicht betrifft und lediglich die alte Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück *** betrifft,“ die geplante Zaunführung bzw. Errichtung desselben zur Kenntnis genommen werde.
In der Begründung ihrer Entscheidung führte die Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für dieses geplante Bauvorhaben nicht in dem Umfang gegeben seien, als in die Ersitzungsbesitzrechte der Eigentümerin, der Marktgemeinde ***, durch das geplante Bauvorhaben eingegriffen werde. Mit dem Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29.05.2017, ***, sei dem Beschwerdeführer untersagt worden, sowohl Holzpflöcke wie auch Hinweisschilder, wonach das Betreten des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, verboten sei, sowie auch einen provisorischen Zaun und weiters eine komplette Absperrung durch einen endgültigen Zaun zu errichten, und aufgetragen worden, die schon bestehenden Zäune und Absperrungen zu entfernen und den ursprünglichen früheren Zustand wiederherzustellen.
Weiters wäre dem Beschwerdeführer untersagt worden, derartige Störungshandlungen in Hinkunft zu unterlassen, auch dies bei sonstiger Exekution.In der Begründung ihrer Entscheidung führte die Baubehörde römisch eins. Instanz zusammengefasst aus, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für dieses geplante Bauvorhaben nicht in dem Umfang gegeben seien, als in die Ersitzungsbesitzrechte der Eigentümerin, der Marktgemeinde ***, durch das geplante Bauvorhaben eingegriffen werde. Mit dem Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29.05.2017, ***, sei dem Beschwerdeführer untersagt worden, sowohl Holzpflöcke wie auch Hinweisschilder, wonach das Betreten des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, verboten sei, sowie auch einen provisorischen Zaun und weiters eine komplette Absperrung durch einen endgültigen Zaun zu errichten, und aufgetragen worden, die schon bestehenden Zäune und Absperrungen zu entfernen und den ursprünglichen früheren Zustand wiederherzustellen.
Weiters wäre dem Beschwerdeführer untersagt worden, derartige Störungshandlungen in Hinkunft zu unterlassen, auch dies bei sonstiger Exekution.
Dieser Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** sei in Rechtskraft erwachsen, da dem dagegen erhobenen Rekurs durch das Landesgericht *** am 20.10.2017, ***, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Beschluss vollinhaltlich bestätigt worden sei.
Aufgrund dieser beiden gerichtlichen Entscheidungen stehe fest, dass der Marktgemeinde *** an dem Weggrundstück, wo der Zaun errichtet werden soll, ein gerichtlich festgestellter Ersitzungsbesitz zukomme.
Dieser der Marktgemeinde *** zustehende Ersitzungsbesitz, sei es in Form des ersessenen Eigentums oder in Form einer ersessenen Wegeservitut, könne nur durch ein Urteil in einem petitorischen Verfahren abgeändert werden. Solange diesbezüglich keine Entscheidung gefällt sei, sei der Beschwerdeführer aus zivilrechtlichen Gründen nicht befugt, einen Zaun zu errichten, weshalb über dessen Bauanzeige mangels Antragslegitimation nicht entschieden werden könne.
Zwischenzeitig seien beim Bezirksgericht *** zwei petitorische Verfahren zu dieser Frage anhängig, nämlich eine Klage des Beschwerdeführers zu *** auf Feststellung, dass weder ein Eigentumsrecht noch ein Servitutsrecht durch die Marktgemeinde *** ersessen worden sei. Die Marktgemeinde *** habe ihrerseits gegen den Beschwerdeführer Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechtes, in eventu eines Servitutsrechtes zu ***, eingebracht. Dieses Verfahren sei jedoch bis zur Erledigung des Hauptverfahrens ***, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen.Zwischenzeitig seien beim Bezirksgericht *** zwei petitorische Verfahren zu dieser Frage anhängig, nämlich eine Klage des Beschwerdeführers zu *** auf Feststellung, dass weder ein Eigentumsrecht noch ein Servitutsrecht durch die Marktgemeinde *** ersessen worden sei. Die Marktgemeinde *** habe ihrerseits gegen den Beschwerdeführer Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechtes, in eventu eines Servitutsrechtes zu ***, eingebracht. Dieses Verfahren sei jedoch bis zur Erledigung des Hauptverfahrens ***, gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO unterbrochen.
Daraus ergebe sich, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser beiden Verfahren in dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Bauverfahren kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt werden könne bzw. auch keinerlei Entscheidung erfolgen könne bzw. auch keine Kenntnisnahme des hinkünftig geplanten Zaunbauvorhabens auf dem streitgegenständlichen Wegegrundstück, da der Beschwerdeführer an den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29.05.2017 gebunden sei und nicht befugt sei, über das Wegegrundstück irgendwelche zivilrechtlichen Dispositionen im Sinne einer Zaunerrichtung treffen oder umsetzen könne.
Da dieser Mangel in absehbarer Zeit nicht verbesserungsfähig sei, sei das Ansuchen bzw. die Bauanzeige, soweit es sich um geplante Baumaßnahmen auf dem gegenständlichen Wegegrundstück beziehe, aus den oben genannten Gründen als rechtlich unzulässig zurückzuweisen.
Das Bezirksgericht *** hatte am 29.05.2017, ***, in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde *** wider die beklagten Parteien 1. A und 2. C, wegen Besitzstörung nachfolgenden Endbeschluss gefasst: „1.) Die beklagten Parteien haben dadurch, dass sie für die klagende Partei erkenn- und wahrnehmbar am 19.8.2016 zwei Holzpflöcke mit einem gelben Hinweisschild „Betreten des Grundstückes verboten“, weiters einen provisorischen Zaun errichtet haben und nunmehr am 30.10.2016 eine komplette Absperrung durch einen durchgehenden Zaun auf dem ehemaligen Weggrundstück Nr. ***, EZ ***, Grundbuch ***, welches im Teilungsplan des D vom 23.6.2016 als Teilfläche 1 des Grundstückes Nr. *** inneliegend in der EZ ***, Grundbuch *** ausgewiesen ist, den ruhigen Besitz der klagenden Partei an diesem Grundstück gestört.
2.) Die beklagten Parteien sind schuldig, die beiden aufgestellten Holzpflöcke mit dem gelben Hinweisschild „Betreten des Grundstückes verboten“, weiters den provisorischen Zaun bzw. die am 30.10.2016 errichtete komplette Absperrung durch einen Zaun wieder zu entfernen und sohin den früheren Zustand wiederherzustellen, dies bei sonstiger Exekution.
3.) Die beklagten Parteien sind weiters schuldig, derartige Störungshandlungen in Hinkunft zu unterlassen, dies bei sonstiger Exekution. (…)“ Das Bezirksgericht legte in seinem Beschluss im Wesentlichen dar, dass der klagsgegenständliche Bereich des Grundstückes der Beklagten seit über 40 Jahren durch Gemeindebürger der klagenden Partei als Spazier- und Radweg benutzt werde und ebenso als Bedienstreifen für den angrenzenden ***. Die klagende Partei übe in diesem Sinn seit nunmehr über 40 Jahren den Besitz an dieser Grundstücksfläche im Umfang des dargestellten Weg- und Benützungsrechtes aus. Durch die Besitzhandlungen hinsichtlich des Weges als Spazier- und Radweg sowie als Bedienstreifen sei eine Ersitzung eines entsprechenden Weg- und Benützungsrechtes zu Gunsten der klagenden Partei erfolgt. Die Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes werde dabei bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wobei die Unredlichkeit der klagenden Partei bzw. deren Organe jedoch nicht habe nachgewiesen werden können, zumal schon bevor das gegenständliche Grundstück durch die klagende Partei verkauft worden sei, entlang des *** ein Weg bestanden habe und der Voreigentümer der Beklagten den Wegbereich nie für sich beansprucht habe, sondern eine Einfriedung sogar innerhalb seines Grundstückes errichtet habe, die so den Wegbereich von seinem restlichen Grundstück abgegrenzt habe.
Die klagende Partei sei damit Ersitzungsbesitzerin des gegenständlichen Grundstücksteils der Beklagten, der als Weg durchgehend genutzt worden sei, bis die Beklagten durch Aufstellen der Hinweisschilder und letztlich durch Errichtung eines Zaunes zur Absperrung, eigenmächtig in diesen Besitz der klagenden Partei eingegriffen hätten.
Dem Rekurs der beklagten Parteien gegen diesen Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 20.10.2017, ***, nicht Folge gegeben.
In der Begründung seiner Entscheidung hielt das Rekursgericht fest, dass § 339 ABGB jeden Besitz ohne Rücksicht auf das dahinterstehende Recht schütze, was dem Zweck des Besitzschutzes, nämlich der Verhinderung von Eigenmacht und damit der Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens diene. Das Besitzstörungsverfahren sei dabei auf die Erörterung und den Beweis des letzten Besitzstandes und der Störung beschränkt. Selbst ein allfälliger, im Possessorium gar nicht zu prüfender lastenfreier Erwerb der Beklagten hindere einen anderwertigen Besitzstand nicht, schließe doch ein lastenfreier, als von Rechten Dritter freier Erwerb einen fremden rechtlosen Besitz nicht aus. Auch der unredliche, unrechtmäßige und sogar der unechte Besitz genieße nämlich possessorischen Schutz. (…) Nach den Feststellungen habe bis zu den Störungshandlungen eine ungestörte Nutzung des Weges durch die Klägerin bestanden, sodass diese zum Störungszeitpunkt „ruhigen“ Besitz am Grundstücksstreifen gehabt habe. Fragen der Nützlichkeit, Notwendigkeit oder Redlichkeit würden sich im Possessorium nicht stellen.In der Begründung seiner Entscheidung hielt das Rekursgericht fest, dass Paragraph 339, ABGB jeden Besitz ohne Rücksicht auf das dahinterstehende Recht schütze, was dem Zweck des Besitzschutzes, nämlich der Verhinderung von Eigenmacht und damit der Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens diene. Das Besitzstörungsverfahren sei dabei auf die Erörterung und den Beweis des letzten Besitzstandes und der Störung beschränkt.
Selbst ein allfälliger, im Possessorium gar nicht zu prüfender lastenfreier Erwerb der Beklagten hindere einen anderwertigen Besitzstand nicht, schließe doch ein lastenfreier, als von Rechten Dritter freier Erwerb einen fremden rechtlosen Besitz nicht aus. Auch der unredliche, unrechtmäßige und sogar der unechte Besitz genieße nämlich possessorischen Schutz. (…) Nach den Feststellungen habe bis zu den Störungshandlungen eine ungestörte Nutzung des Weges durch die Klägerin bestanden, sodass diese zum Störungszeitpunkt „ruhigen“ Besitz am Grundstücksstreifen gehabt habe. Fragen der Nützlichkeit, Notwendigkeit oder Redlichkeit würden sich im Possessorium nicht stellen.
In seiner Berufung gegen die Entscheidung der Baubehörde I. Instanz legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass die Abweisung der Anzeige zur Errichtung eines Zaunes gemäß § 15 NÖ BO und somit der Bescheid gemäß § 15 Abs 4 NÖ BO infolge bereits eingetretenem Fristablauf rechtwidrig sei und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.In seiner Berufung gegen die Entscheidung der Baubehörde römisch eins. Instanz legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass die Abweisung der Anzeige zur Errichtung eines Zaunes gemäß Paragraph 15, NÖ BO und somit der Bescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO infolge bereits eingetretenem Fristablauf rechtwidrig sei und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.04.2019, ***, wurde die Berufung, soweit die Errichtung des geplanten Zaunes das von der Marktgemeinde *** ersessene Weggrundstück betrifft und damit in die Ersitzungsbesitzrechte aufgrund des rechtskräftigen Endbeschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 29.05.2017, ***, eingegriffen werden soll, mangels Vorliegen einer entsprechenden Antragslegitimation abgewiesen (Spruchteil 1). Soweit die Errichtung des geplanten Zaunes hingegen die alte und in natura derzeit bestehende Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** betrifft, wurde die Berufung mangels Beschwer zurückgewiesen, da gegen dieses Bauvorhaben seitens der Baubehörde I. Instanz keine Untersagung vorgenommen worden sei (Spruchteil 2).Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.04.2019, ***, wurde die Berufung, soweit die Errichtung des geplanten Zaunes das von der Marktgemeinde *** ersessene Weggrundstück betrifft und damit in die Ersitzungsbesitzrechte aufgrund des rechtskräftigen Endbeschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 29.05.2017, ***, eingegriffen werden soll, mangels Vorliegen einer entsprechenden Antragslegitimation abgewiesen (Spruchteil 1).
Soweit die Errichtung des geplanten Zaunes hingegen die alte und in natura derzeit bestehende Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** betrifft, wurde die Berufung mangels Beschwer zurückgewiesen, da gegen dieses Bauvorhaben seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz keine Untersagung vorgenommen worden sei (Spruchteil 2).
Nach nochmaliger Zitierung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass jemand, der ein Bauwerk errichten wolle, auch zivilrechtlich befugt sein müsse, dieses Bauwerk auf eigenem oder fremden Grund zu errichten und bedürfe es hierfür entsprechender Nachweise. Einen solchen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, da vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** über den Verzicht der vom Bezirksgericht *** zugesprochenen Ersitzungsrechte niemals abgesprochen worden sei. Diese Ersitzungsrechte seien nach wie vor rechtswirksam aufrecht.
Die belangte Behörde verweist in weiterer Folge auf das beim Bezirksgericht *** aufgrund einer Klage des Beschwerdeführers anhängige Verfahren zu ***, welches auf die Feststellung gerichtet sei, dass die Marktgemeinde *** weder ein Eigentums- noch ein Servitutsrecht an diesem Weggrundstück ersessen habe. Diese Verfahren dokumentiere laut Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nicht als Eigentümer dieses Weggrundstückes ansehe oder darüber voll verfügungsberechtigt sei, da er ansonsten die Klage nicht eingebracht hätte. Solange aber über diesen Rechtszustand, der vorläufig durch einen rechtskräftigen Besitzstörungsbeschluss entschieden sei, durch die Zivilgerichte nicht endgültig abgesprochen worden sei, sei auch die Baubehörde nicht befugt, hinsichtlich dieses Weggrundstückes ein Bauverfahren durchzuführen.
Die Baubehörde sei aufgrund der in der österreichischen Verfassung geltenden Gewaltentrennung nicht berechtigt, über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sondern eben nur über Bauansuchen oder Bauanzeigen, sofern die zivilrechtlichen Voraussetzungen hierfür überhaupt vorliegen.
Die sechswöchige Prüffrist gemäß § 15 Abs 4 NÖ Bauordnung habe mit dieser zivilrechtlichen Vorfrage überhaupt nichts zu tun und sei ein Großteil des geplanten Zaunes auch bewilligungsfähig, was schon im erstinstanzlichen Bescheid dokumentiert werde und damit auch bewilligt worden wäre, da die zivilrechtliche Grenze und auch die Grenze in natura zwischen diesen beiden Nachbarliegenschaften (ausgenommen das Weggrundstück) unbestritten sei.Die sechswöchige Prüffrist gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ Bauordnung habe mit dieser zivilrechtlichen Vorfrage überhaupt nichts zu tun und sei ein Großteil des geplanten Zaunes auch bewilligungsfähig, was schon im erstinstanzlichen Bescheid dokumentiert werde und damit auch bewilligt worden wäre, da die zivilrechtliche Grenze und auch die Grenze in natura zwischen diesen beiden Nachbarliegenschaften (ausgenommen das Weggrundstück) unbestritten sei.
Hinsichtlich des nicht bewilligungsfähigen Teiles des Zaunes wegen bestehender Fremdrechte sei der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Eigentumsfreiheit in dem von ihm angestrengten Verfahren beim Bezirksgericht *** nachzuweisen. Dem stünden aber derzeit der rechtskräftige Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29.05.2017, aber auch die in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen durch die Marktgemeinde *** entgegen.
Da dieses Weggrundstück schon seit urdenklichen Zeiten begangen und befahren werde und die Marktgemeinde *** den Interessen der Bürger verpflichtet sei, müssten bei irgendwelchen Baumaßnahmen am Weggrundstück aufgrund des rechtskräftigen Endbeschlusses sofort entsprechende exekutive Maßnahmen in die Wege geleitet werden.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, insoweit sein Antrag in dessen 2. Absatz abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend aufzuheben bzw. abzuändern, dass seinem Antrag zur Gänze stattgegeben werde. Die Abweisung der Anzeige zur Errichtung eines Zaunes gemäß § 15 NÖ Bauordnung und somit der Bescheid sei gemäß § 15 Abs 4 NÖ Bauordnung infolge bereits eingetretenem Fristablauf rechtswidrig, weil verspätet erfolgt.Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, insoweit sein Antrag in dessen 2. Absatz abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und beantragt, den angefochtenen Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend aufzuheben bzw. abzuändern, dass seinem Antrag zur Gänze stattgegeben werde. Die Abweisung der Anzeige zur Errichtung eines Zaunes gemäß Paragraph 15, NÖ Bauordnung und somit der Bescheid sei gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ Bauordnung infolge bereits eingetretenem Fristablauf rechtswidrig, weil verspätet erfolgt.
Vom Gericht sei im Besitzstörungsverfahren kein Eigentum der Gemeinde an seinem Grundstück festgestellt worden. Weiters sei der bescheidausstellenden Behörde ein aktueller Grundbuchsauszug als Nachweis vorgelegt worden, aus dem sich sein Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft ergebe. Die Marktgemeinde *** sei in allen im Bescheid von ihr zitierten vorliegenden (Gerichts)Verfahren durch den Bürgermeister selbst vertreten, der wiederum Baubehörde erster Instanz sei. Die Marktgemeinde *** könne sich also keinesfalls auf Unkenntnis oder Irrtum stützen, da sie in beiden Angelegenheiten – sowohl in den im Bescheid erwähnten, abgeschlossenen, als auch den laufenden Gerichtsverfahren durch ein und dieselbe Person vertreten werde.
Das Verfahren gemäß § 15 NÖ Bauordnung sei von alldem aber ohnehin nicht betroffen. Die Zaunerrichtung wäre innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht untersagt worden und sei daher zulässig. Im Übrigen sei er auch zivilrechtlich befugt, den beantragten Zaun zu errichten. Die ohne jede Begründung erhobene – unrichtige – Behauptung der belangten Behörde, dass die Frist des § 15 Abs 4 NÖ Bauordnung „mit dieser zivilrechtlichen Vorfrage überhaupt nichts zu tun“ hätte, sei rechtswidrig erfolgt und sei auch im Gesetz nicht vorgesehen, selbst wenn er gar nicht Eigentümer der Liegenschaft wäre, was im Übrigen auch gar nicht widerlegt werde.Vom Gericht sei im Besitzstörungsverfahren kein Eigentum der Gemeinde an seinem Grundstück festgestellt worden.
Weiters sei der bescheidausstellenden Behörde ein aktueller Grundbuchsauszug als Nachweis vorgelegt worden, aus dem sich sein Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft ergebe. Die Marktgemeinde *** sei in allen im Bescheid von ihr zitierten vorliegenden (Gerichts)Verfahren durch den Bürgermeister selbst vertreten, der wiederum Baubehörde erster Instanz sei. Die Marktgemeinde *** könne sich also keinesfalls auf Unkenntnis oder Irrtum stützen, da sie in beiden Angelegenheiten – sowohl in den im Bescheid erwähnten, abgeschlossenen, als auch den laufenden Gerichtsverfahren durch ein und dieselbe Person vertreten werde. Das Verfahren gemäß Paragraph 15, NÖ Bauordnung sei von alldem aber ohnehin nicht betroffen.
Die Zaunerrichtung wäre innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht untersagt worden und sei daher zulässig. Im Übrigen sei er auch zivilrechtlich befugt, den beantragten Zaun zu errichten. Die ohne jede Begründung erhobene – unrichtige – Behauptung der belangten Behörde, dass die Frist des Paragraph 15, Absatz 4, NÖ Bauordnung „mit dieser zivilrechtlichen Vorfrage überhaupt nichts zu tun“ hätte, sei rechtswidrig erfolgt und sei auch im Gesetz nicht vorgesehen, selbst wenn er gar nicht Eigentümer der Liegenschaft wäre, was im Übrigen auch gar nicht widerlegt werde.
Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 10.07.2019 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Der Verfahrensakt sowie die Bezug habenden Beschlüsse des Bezirksgerichtes *** zu *** und des Landesgerichtes *** zu *** wurden über Aufforderung des erkennenden Gerichts in weiterer Folge mit Schreiben vom 24.07.2019 übermittelt.
Das erkennende Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde, die vorgelegten unbedenklichen Dokumente sowie das öffentliche Grundbuch.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG zufolge § 17 leg. cit. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…), um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge Paragraph 17, leg. cit. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…), um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung und Anordnung gemäß § 31 Abs 21 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgt die Entscheidung und Anordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 21, VwGVG durch Beschluss.
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde zufolge § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgeblichen Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde zufolge Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgeblichen Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 15 NÖ BO 2014 (Anzeigepflichtige Vorhaben) lautet auszugsweise:Paragraph 15, NÖ BO 2014 (Anzeigepflichtige Vorhaben) lautet auszugsweise: „(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.“ Zunächst ist vorauszuschicken, dass wenn die Baubehörde erster Instanz – wie im vorliegenden Fall – einen Antrag bzw. eine Anzeige als unzulässig zurückweist, Sache des Berufungsverfahrens vor der Baubehörde 2. Instanz und auch Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (VwGH Ra 2014/07/0002).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** war die Bauanzeige, soweit es die Errichtung der Einfriedung zu den Grundstücken Nr. *** und *** mangels Antragslegitimation zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung war von der Berufungsbehörde bestätigt worden. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat nun das Verwaltungsgericht zu entscheiden, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob die Entscheidung der belangten Behörde den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ob also die Bauanzeige zu Recht – also mangels Zustimmung des Grundeigentümers – zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund darf das Verwaltungsgericht daher nicht inhaltlich („in merito“) über den Sachantrag (die Bauanzeige) selbst entscheiden.
Der Begriff „Einfriedung“ ist in der NÖ BO 2014 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Es kommt nicht auf die Baumaterialien an und ebenso nicht auf die Ortsüblichkeit (Ra 2016/05/0118).
Aus § 4 Z 7 und Z 6 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass eine Einfriedung nur dann eine bauliche Anlage iSd § 14 Z 2 NÖ BO 2014 und damit eine baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstellt, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.Aus Paragraph 4, Ziffer 7 und Ziffer 6, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass eine Einfriedung nur dann eine bauliche Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 und damit eine baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstellt, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Die verfahrensgegenständliche Zaunkonstruktion mit einer Höhe von einem Meter ist zwar kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, jedoch ist weder eine vollflächige Ausführung geplant noch ist die Herstellung von Fundamenten vorgesehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für deren Herstellung kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist.
Zumal diese Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden soll, ist dieses Vorhaben gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 anzeigepflichtig. In Abs 3 leg. cit. ist vorgesehen, dass der Anzeige eines Vorhabens gemäß Abs 1 Z 1 lit b leg. cit., neben einer zur Beurteilung des Vorhabens ausreichenden, maßstäblichen Darstellung und Beschreibung des Vorhabens u.a. auch die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen ist.Zumal diese Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden soll, ist dieses Vorhaben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 2014 anzeigepflichtig. In Absatz 3, leg. cit. ist vorgesehen, dass der Anzeige eines Vorhabens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg. cit., neben einer zur Beurteilung des Vorhabens ausreichenden, maßstäblichen Darstellung und Beschreibung des Vorhabens u.a. auch die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen ist.
Die Zustimmung des Grundeigentums muss daher vom Anzeigenleger liquid nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass ein entsprechender Beleg vorgelegt werden muss, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Ohne einen solchen Nachweis darf auch nicht in das Anzeigeverfahren in der Sache eingegangen werden. Ein liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde.
Die Frage, wer Eigentümer der zu bebauenden Grundfläche ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd § 38 AVG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen aber Ausnahmen, wie zum Beispiel beim Erwerb der Erben durch die Einantwortung, beim Erwerb des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, beim Erwerb bei Enteignung durch Erlag der Entschädigungssumme und beim Erwerb durch Ersitzung nach Ablauf der Ersitzungszeit.Die Frage, wer Eigentümer der zu bebauenden Grundfläche ist, hat die Baubehörde als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß dem im Paragraph 431, ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen aber Ausnahmen, wie zum Beispiel beim Erwerb der Erben durch die Einantwortung, beim Erwerb des Erstehers bei der Zwangsversteigerung durch Zuschlag, beim Erwerb bei Enteignung durch Erlag der Entschädigungssumme und beim Erwerb durch Ersitzung nach Ablauf der Ersitzungszeit.
Der Baubehörde erster Instanz war aus dem beim Bezirksgericht *** und dem Landesgericht *** anhängigen Besitzstörungsverfahren bekannt, dass das Eigentum an dem nordwestlichen Grundstücksstreifen des Grundstückes Nr. ***, auf dem sich der Weg am *** befindet und an dessen Grenzen die Einfriedung errichtet werden soll, strittig ist und dazu beim Bezirksgericht *** Verfahren aufgrund einer Klage der Marktgemeinde *** auf Einverleibung des Eigentums aus der Ersitzung (***) und aufgrund einer Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass seitens der Marktgemeinde *** weder ein Eigentumsrecht noch ein Servitutsrecht ersessen wurde (***), anhängig sind.
Aufgrund der Aktenlage ist es nicht denkunmöglich, dass die Marktgemeinde *** am besagten Grundstücksstreifen Eigentum ersessen hat. Die in den §§ 1452 ff ABGB geregte Ersitzung stellt eine Ausnahme vom Intabulationsgrundsatz der §§ 431 und 481 Abs 1 ABGB sowie des § 4 GBG dar.Aufgrund der Aktenlage ist es nicht denkunmöglich, dass die Marktgemeinde *** am besagten Grundstücksstreifen Eigentum ersessen hat. Die in den Paragraphen 1452, ff ABGB geregte Ersitzung stellt eine Ausnahme vom Intabulationsgrundsatz der Paragraphen 431 und 481 Absatz eins, ABGB sowie des Paragraph 4, GBG dar.
Im Ergebnis ist es daher fraglich, ob tatsächlich eine liquide Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt, weshalb auch die Frist gemäß § 15 Abs 4 NÖ BO 2014 noch nicht zu laufen begann.Im Ergebnis ist es daher fraglich, ob tatsächlich eine liquide Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt, weshalb auch die Frist gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014 noch nicht zu laufen begann.
Von der Beantwortung der Frage, ob nun der Beschwerdeführer Eigentümer des gesamten Grundstücks Nr. *** ist, hängt es ab, ob tatsächlich die Zustimmung des Grundeigentümers zum geplanten Vorhaben vorliegt und stellt diese Frage daher im Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar.Von der Beantwortung der Frage, ob nun der Beschwerdeführer Eigentümer des gesamten Grundstücks Nr. *** ist, hängt es ab, ob tatsächlich die Zustimmung des Grundeigentümers zum geplanten Vorhaben vorliegt und stellt diese Frage daher im Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar.
Da aber genau zu dieser Frage nunmehr ein streitiges zivilgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht *** zu *** anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG für eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. Das Abwarten der Entscheidung in diesem zivilgerichtlichen Verfahren erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage durch das Verwaltungsgericht selbst, zumal die für die Ersitzung maßgebliche Sach- und Rechtslage offenkundig nicht geklärt ist, sodass dadurch der Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren deutlich erhöht erscheint, weshalb aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ der Beschluss auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zu fassen ist.Da aber genau zu dieser Frage nunmehr ein streitiges zivilgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht *** zu *** anhängig ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG für eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. Das Abwarten der Entscheidung in diesem zivilgerichtlichen Verfahren erscheint zweckmäßiger als eine Beurteilung der Vorfrage durch das Verwaltungsgericht selbst, zumal die für die Ersitzung maßgebliche Sach- und Rechtslage offenkundig nicht geklärt ist, sodass dadurch der Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren deutlich erhöht erscheint, weshalb aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ der Beschluss auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zu fassen ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, weil die für die Aussetzung maßgeblichen Sachverhaltselemente, insbesondere die Anhängigkeit der Verfahren betreffend die Ersitzungsklage beim Bezirksgericht *** unstrittig ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil die für die Aussetzung maßgeblichen Sachverhaltselemente, insbesondere die Anhängigkeit der Verfahren betreffend die Ersitzungsklage beim Bezirksgericht *** unstrittig ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der maßgebliche Sachverhalt sowie die diesem Sachverhalt zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der maßgebliche Sachverhalt sowie die diesem Sachverhalt zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.766.001.2019