LVwG-AV-1329/001-2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.03.2020 GeschäftszahlLVwG-AV-1329/001-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der A GmbH in ***, 2. der B OG in *** und 3. der C OG in Wien, alle vertreten durch D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. September 2019, Zl. ***, betreffend einen baubehördlichen Abbruchauftrag, den BESCHLUSS:
1.
Die Beschwerde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig.
Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu Recht:
3.
Der Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Gesellschaft wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der bisherige Spruchpunkt I. und nunmehrige einzige Spruchpunkt wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft gänzlich Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. Mai 2019, GZ. ***, ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Gesellschaft wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Der bisherige Spruchpunkt römisch eins. und nunmehrige einzige Spruchpunkt wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft gänzlich Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. Mai 2019, GZ. ***, ersatzlos behoben wird.
4.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 6. Mai 2019 ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenüber der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft an, dass auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befindliche, jeweils näher beschriebene Pferdeboxen, ehemalige Wohnmobile (bezeichnet als „Holzgebäude und Blechhütte“) sowie eine überdachte Pferdeführanlage innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen seien. In der Begründung war lediglich der Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wiedergegeben.1. Mit Bescheid vom 6. Mai 2019 ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenüber der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft an, dass auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befindliche, jeweils näher beschriebene Pferdeboxen, ehemalige Wohnmobile (bezeichnet als „Holzgebäude und Blechhütte“) sowie eine überdachte Pferdeführanlage innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen seien. In der Begründung war lediglich der Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wiedergegeben.
Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Objekte bei einem am 8. April 2019 durchgeführten baubehördlichen Lokalaugenschein vorgefunden worden seien und für sie keine baubehördliche Genehmigung vorliege. Weiters wird ausgeführt, dass die Adressierung des erstinstanzlichen Bescheides auf einen veralteten behördlichen Informationsstand zurückzuführen sei, der nicht dem aktuellen Grundbuchsstand entspreche. Daher sei der Bescheid im Hinblick auf die Adressaten abzuändern gewesen.
Laut der Zustellverfügung dieses Bescheides erging dieser an alle drei beschwerdeführenden Gesellschaften, wobei bei der drittbeschwerdeführenden Gesellschaft die im Spruchpunkt II. genannten Gesellschafter als Vertreter angeführt sind.Laut der Zustellverfügung dieses Bescheides erging dieser an alle drei beschwerdeführenden Gesellschaften, wobei bei der drittbeschwerdeführenden Gesellschaft die im Spruchpunkt römisch zwei. genannten Gesellschafter als Vertreter angeführt sind.
II.römisch zwei.
Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten: „[…] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.
III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0009, mwN).1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Adressat eines Auftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0009, mwN).
Weiters war nach der ständigen Rechtsprechung nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 davon auszugehen, dass dann, wenn das Eigentum am Baugrundstück und das Eigentum am Bauwerk auseinanderfallen, sowohl der Eigentümer des Bauwerks als auch der Eigentümer des Baugrundstücks Parteistellung haben. Dies bedeutet aber nicht, dass der Auftrag in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Personen, die Verpflichtete sind, erlassen werden muss. Parteistellung als Adressat hat nach der Erlassung eines Bauauftrags desselben nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist (vgl. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0106, mwN; die dort angeführte frühere Rechtsprechung findet sich nunmehr bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 11. Auflage, § 35 NÖ BO 2014, Judikatur, Z 40, S 555).Weiters war nach der ständigen Rechtsprechung nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 davon auszugehen, dass dann, wenn das Eigentum am Baugrundstück und das Eigentum am Bauwerk auseinanderfallen, sowohl der Eigentümer des Bauwerks als auch der Eigentümer des Baugrundstücks Parteistellung haben.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Auftrag in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Personen, die Verpflichtete sind, erlassen werden muss. Parteistellung als Adressat hat nach der Erlassung eines Bauauftrags desselben nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist vergleiche VwGH 09.10.2014, 2013/05/0106, mwN; die dort angeführte frühere Rechtsprechung findet sich nunmehr bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 11. Auflage, Paragraph 35, NÖ BO 2014, Judikatur, Ziffer 40,, S 555).
Diese ständige Rechtsprechung zur NÖ BauO 1996 erscheint auf § 6 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 übertragbar, weil diese den früheren §§ 6 Abs. 1 bzw. 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 im Wesentlichen inhaltlich entsprechen.Diese ständige Rechtsprechung zur NÖ BauO 1996 erscheint auf Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 übertragbar, weil diese den früheren Paragraphen 6, Absatz eins, bzw. 35 Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 im Wesentlichen inhaltlich entsprechen.
Damit waren die erst- und die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft aber nicht mehr zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Die von ihnen erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Damit waren die erst- und die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft aber nicht mehr zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Die von ihnen erhobene Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit undeutlich formuliert, als der dort formulierte Auftrag seinem Wortlaut nach zunächst nicht an die drittbeschwerdeführende Gesellschaft adressiert scheint, sondern an deren Gesellschafter. Allerdings wird im Spruchtext zumindest auf deren – sich aus Paragraph 125, Absatz eins, UGB ergebende und nach dem Firmenbuch nicht veränderte – Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft sowie auf die Eigenschaft der Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** hingewiesen. Unter Zuhilfenahme der Begründung, die – insoweit im Einklang mit dem eingangs zitierten Erkenntnis vom 29. März 2017 – für die Passivlegitimation nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 auf das Eigentum an diesem Grundstück abstellt, sowie der Zustellverfügung, in der die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter als Empfängerin bezeichnet ist, ist der Spruch dahingehend auszulegen, dass er sich an die drittbeschwerdeführende Gesellschaft richtet.
Die Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Gesellschaft ist daher zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Auf diese ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG begrenzt (VwGH 21.02.2017, Ro 2017/12/0001, mwN). Eine Rechtsmittelinstanz darf daher keine Sachentscheidung hinsichtlich eines Auftrages gegenüber einer Person, der die Erstbehörde diesen Auftrag nicht erteilt hat, treffen (VwGH 22.04.2015, 2013/10/0155, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungsverfahrens grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Auf diese ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG begrenzt (VwGH 21.02.2017, Ro 2017/12/0001, mwN). Eine Rechtsmittelinstanz darf daher keine Sachentscheidung hinsichtlich eines Auftrages gegenüber einer Person, der die Erstbehörde diesen Auftrag nicht erteilt hat, treffen (VwGH 22.04.2015, 2013/10/0155, mwN).
Somit wäre es der Behörde bei der von ihr – in nachvollziehbarer Weise – vertretenen Rechtsansicht aber im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis nur offen gestanden, den Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos zu beheben. Mit der Erlassung eines, wenn auch hinsichtlich der betroffenen Objekte im Wesentlichen inhaltsgleichen Auftrages hat sie hingegen die Sache des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG überschritten. Dies steht abgesehen von der soeben zitierten Rechtsprechung auch im Einklang mit dem oben unter 1. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2014, wonach ein gegenüber einer Person erlassener Bauauftrag von allfälligen weiteren, dasselbe Grundstück bzw. Objekt betreffenden Bauaufträgen gegenüber anderen Personen trennbar ist und daher ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung eine von diesen separate Sache darstellt.Somit wäre es der Behörde bei der von ihr – in nachvollziehbarer Weise – vertretenen Rechtsansicht aber im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis nur offen gestanden, den Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos zu beheben.
Mit der Erlassung eines, wenn auch hinsichtlich der betroffenen Objekte im Wesentlichen inhaltsgleichen Auftrages hat sie hingegen die Sache des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten. Dies steht abgesehen von der soeben zitierten Rechtsprechung auch im Einklang mit dem oben unter 1. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2014, wonach ein gegenüber einer Person erlassener Bauauftrag von allfälligen weiteren, dasselbe Grundstück bzw. Objekt betreffenden Bauaufträgen gegenüber anderen Personen trennbar ist und daher ab dem Zeitpunkt seiner Erlassung eine von diesen separate Sache darstellt.
Festzuhalten ist, dass durch diese Spruchänderung die durch § 27 VwGVG bestimmte „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung (in ähnlicher Weise wie die zuvor erörterte Sache des Berufungsverfahrens nach § 66 Abs. 4 AVG) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011, mwN). Die belangte Behörde hat durch den Austausch des Adressaten des angefochtenen Bescheides unzulässigerweise die durch den erstinstanzlichen Bescheid bestimmte Sache des Berufungsverfahrens erweitert. Damit ist aber dieser geänderte Gegenstand des angefochtenen Bescheides (alleinige) Sache des Beschwerdeverfahrens.Festzuhalten ist, dass durch diese Spruchänderung die durch Paragraph 27, VwGVG bestimmte „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird.
Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung (in ähnlicher Weise wie die zuvor erörterte Sache des Berufungsverfahrens nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011, mwN). Die belangte Behörde hat durch den Austausch des Adressaten des angefochtenen Bescheides unzulässigerweise die durch den erstinstanzlichen Bescheid bestimmte Sache des Berufungsverfahrens erweitert. Damit ist aber dieser geänderte Gegenstand des angefochtenen Bescheides (alleinige) Sache des Beschwerdeverfahrens.
Diesen hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen seiner aus § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG erfließenden Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst auf Grund der Beschwerde der alleine dazu legitimierten drittbeschwerdeführenden Gesellschaft zu beseitigen. Somit ist die dieser gegenüber im angefochtenen Bescheid erstmals ausgesprochene Abbruchverpflichtung (Spruchpunkt II.) ersatzlos zu beheben. Freilich hängt damit Spruchpunkt I., welcher der Berufung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft seiner Formulierung nach nur „teilweise“ Folge gibt, untrennbar zusammen, weil die Behörde damit zum Ausdruck bringt, dass sie einerseits den Bescheid des Bürgermeisters gegenüber der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft beseitigen, also deren Berufung gänzlich Folge geben wollte.
Andererseits wollte sie aber auch gleichzeitig gegenüber der drittbeschwerdeführenden Gesellschaft einen neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheid erlassen.Diesen hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen seiner aus Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG erfließenden Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst auf Grund der Beschwerde der alleine dazu legitimierten drittbeschwerdeführenden Gesellschaft zu beseitigen. Somit ist die dieser gegenüber im angefochtenen Bescheid erstmals ausgesprochene Abbruchverpflichtung (Spruchpunkt römisch zwei.) ersatzlos zu beheben. Freilich hängt damit Spruchpunkt römisch eins., welcher der Berufung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft seiner Formulierung nach nur „teilweise“ Folge gibt, untrennbar zusammen, weil die Behörde damit zum Ausdruck bringt, dass sie einerseits den Bescheid des Bürgermeisters gegenüber der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft beseitigen, also deren Berufung gänzlich Folge geben wollte.
Andererseits wollte sie aber auch gleichzeitig gegenüber der drittbeschwerdeführenden Gesellschaft einen neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheid erlassen.
Wenn nun vom Verwaltungsgericht neben der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes II. der verbleibende Spruch (bisherige Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides abgeändert wird, sodass der Berufung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft gänzlich Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 6. Mai 2019 ersatzlos behoben wird, bedeutet dies nur eine mit der Behebung im untrennbaren Zusammenhang stehende sprachliche Richtigstellung, zu der das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 27 sowie des § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG verpflichtet ist. Durch die nunmehr korrigierte Spruch-formulierung werden Rechte der beiden gar nicht mehr beschwerdelegitimierten Gesellschaften gegenüber dem angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht verändert.Wenn nun vom Verwaltungsgericht neben der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. der verbleibende Spruch (bisherige Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides abgeändert wird, sodass der Berufung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft gänzlich Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 6. Mai 2019 ersatzlos behoben wird, bedeutet dies nur eine mit der Behebung im untrennbaren Zusammenhang stehende sprachliche Richtigstellung, zu der das Verwaltungsgericht im Rahmen des Paragraph 27, sowie des Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG verpflichtet ist.
Durch die nunmehr korrigierte Spruch-formulierung werden Rechte der beiden gar nicht mehr beschwerdelegitimierten Gesellschaften gegenüber dem angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht verändert.
IV. Zur Unzulässigkeit der Revisionrömisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist weder gegen die Zurückweisung noch gegen die Sachentscheidung zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Beide Entscheidungsteile stützen sich im Wesentlichen auf die angeführte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 (die auf § 6 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 übertragbar ist) sowie zu § 66 Abs. 4 AVG. Somit fehlt weder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsfragen noch weicht die vorliegende Entscheidung davon ab noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist weder gegen die Zurückweisung noch gegen die Sachentscheidung zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Beide Entscheidungsteile stützen sich im Wesentlichen auf die angeführte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 (die auf Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 übertragbar ist) sowie zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Somit fehlt weder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsfragen noch weicht die vorliegende Entscheidung davon ab noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1329.001.2019