LVwG-S-2913/001-2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.05.2020 GeschäftszahlLVwG-S-2913/001-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Mödling vom 12.12.2019, Zl. ***, betreffend Bestimmung von Gebühren, zu Recht:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. , II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bezieht sich zunächst auf die am 12.10.2019 von Organen der Polizeiinspektion *** vorgenommenen Amtshandlung. Dabei wurden im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in *** auf der *** am Samstag, 12.10.2019 um 16.45 Uhr vom amtshandelnden Polizeiorgan bei einer Person Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel wahrgenommen. Auf Grund der Suchtgiftsymptome wurde die Person um 17.30 Uhr der Polizeiärztin der LPD NÖ Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur klinischen Untersuchung vorgeführt. Im Zuge der Untersuchung wurde eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt.
Die Beschwerdeführerin legte eine Honorarnote vom 12.10.2019 vor, in welcher sie für die Untersuchung nach § 5 StVO folgenden Betrag in Rechnung stellte:Die Beschwerdeführerin legte eine Honorarnote vom 12.10.2019 vor, in welcher sie für die Untersuchung nach Paragraph 5, StVO folgenden Betrag in Rechnung stellte: ● Honorar € 232,40 ● Blutabnahme € 16,80 ● Harnabnahme mit Untersuchung € 33,40 ● Entschädigung für Zeitversäumnis (je begonnene Stunde) € 22,70 Gesamtbetrag € 305,30 Laut Formularvordruck entsprechen diese Beträge jeweils dem „Honorarsatz für Einzelleistungshonorierung als med. SV im polizeiärztlichen Dienst (gem. BMI-PA 1911/0019-II/1/b/2009 nach GebAG idgF)“ u.a. an Samstagen bzw. auch an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.12.2019 wurde die Gebühr für die von der Beschwerdeführerin am Samstag, 12.10.2019, um 17.30 Uhr durchgeführte klinische Untersuchung mit Blutabnahme und Harnabnahme wie folgt bestimmt: € 116,20 für die klinische Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG€ 116,20 für die klinische Untersuchung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG € 8,40 für die Blutabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 lit. a GebAG€ 8,40 für die Blutabnahme gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GebAG € 16,70 für die Harnabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 5 lit. a GebAG€ 16,70 für die Harnabnahme gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, GebAG € 22,70 für die Zeitversäumnis für An- und Abreise gemäß § 32 Abs. 1 GebAG€ 22,70 für die Zeitversäumnis für An- und Abreise gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG Der Gesamtbetrag der Gebühren wurde daher mit € 164,00 festgelegt und das darüberhinausgehende Begehren laut der auf € 305,30 lautenden Gebührennote vom 12.10.2019 abgewiesen.
Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der betroffene PKW-Lenker am Samstag, 12.10.2019 von Beamten der Polizeiinspektion angehalten worden sei. Auf Grund des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Suchtgift sei die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Untersuchung beauftragt worden. Die Untersuchung mit Blut- und Harnabnahme sei am 12.10.2019 durchgeführt worden und habe eine Beeinträchtigung durch Suchtgift ergeben. In der am 12.10.2019 übergebenen Honorarnote sei unter Hinweis auf einen Tarifkatalog des BMI, BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009 um Überweisung eines Betrages von insgesamt € 305,30 ersucht worden. Unter Verweis auf § 5a Abs. 2 StVO, § 53a Abs. 1 und 2 AVG und die in Betracht kommenden Bestimmungen des GebAG wurde dargelegt, dass eine Verdoppelung der Gebühr für eine Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG (€ 116,20) wie auch der Gebühr für die Harnabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 5 lit. a GebAG (€ 16,70) am Wochenende oder zur Nachtzeit im GebAG nicht vorgesehen sei.
Für die Blutabnahme sehe § 43 Abs. 1 Z 7 lit. a iVm lit. e GebAG eine Verdopplung des Betrages von € 8,40 lediglich für die Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor, nicht jedoch für die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Die Gebühr für Zeitversäumnis für An- und Abreise habe § 32 Abs. 1 GebAG entsprochen.Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der betroffene PKW-Lenker am Samstag, 12.10.2019 von Beamten der Polizeiinspektion angehalten worden sei. Auf Grund des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Suchtgift sei die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Untersuchung beauftragt worden. Die Untersuchung mit Blut- und Harnabnahme sei am 12.10.2019 durchgeführt worden und habe eine Beeinträchtigung durch Suchtgift ergeben.
In der am 12.10.2019 übergebenen Honorarnote sei unter Hinweis auf einen Tarifkatalog des BMI, BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009 um Überweisung eines Betrages von insgesamt € 305,30 ersucht worden. Unter Verweis auf Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO, Paragraph 53 a, Absatz eins und 2 AVG und die in Betracht kommenden Bestimmungen des GebAG wurde dargelegt, dass eine Verdoppelung der Gebühr für eine Untersuchung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG (€ 116,20) wie auch der Gebühr für die Harnabnahme gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, GebAG (€ 16,70) am Wochenende oder zur Nachtzeit im GebAG nicht vorgesehen sei. Für die Blutabnahme sehe Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, in Verbindung mit Litera e, GebAG eine Verdopplung des Betrages von € 8,40 lediglich für die Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor, nicht jedoch für die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
Die Gebühr für Zeitversäumnis für An- und Abreise habe Paragraph 32, Absatz eins, GebAG entsprochen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass die von ihr vorgelegte Honorarnote ihr als Amtsärztin der LPD NÖ als Sicherheitsbehörde vorausgefüllt zur Verwendung am 12.10.2019 zur Schwerpunktaktion bei der Hanfmesse *** beigegeben worden sei, weshalb eine dementsprechende Verrechnung erfolgt sei. Da die Honorarnote bereits einige Zeit vor der Schwerpunktaktion ausgegeben worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin mit den Tarifen vertraut machen können und habe ihre Teilnahme zugesagt. Durch die Korrektur der Honorarnote sei sie über Tatsachen getäuscht und zu einer Handlung verleitet worden. Durch dieses Verhalten sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden.
Somit sei der Tatbestand zumindest der Täuschung (§ 108 StGB) erfüllt und müsse der strafrechtliche Überhang geprüft werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin, dass die von ihr vorgelegte Honorarnote ihr als Amtsärztin der LPD NÖ als Sicherheitsbehörde vorausgefüllt zur Verwendung am 12.10.2019 zur Schwerpunktaktion bei der Hanfmesse *** beigegeben worden sei, weshalb eine dementsprechende Verrechnung erfolgt sei. Da die Honorarnote bereits einige Zeit vor der Schwerpunktaktion ausgegeben worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin mit den Tarifen vertraut machen können und habe ihre Teilnahme zugesagt. Durch die Korrektur der Honorarnote sei sie über Tatsachen getäuscht und zu einer Handlung verleitet worden.
Durch dieses Verhalten sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden. Somit sei der Tatbestand zumindest der Täuschung (Paragraph 108, StGB) erfüllt und müsse der strafrechtliche Überhang geprüft werden.
Folgender maßgeblicher Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführerin hat bei der LPD NÖ keine Planstelle inne, jedoch liegt ein Vertragsverhältnis mit der LPD NÖ für deren Zuständigkeitsbereich insofern vor, als die Beschwerdeführerin im Sinne einer Rufbereitschaft zu bestimmten Zeiten zur Verfügung steht und für tatsächlich erbrachte Leistungen im Sinne einer Einzelleistungshonorierung nach dem Tarifkatalog des BMI (BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009) entlohnt wird. Für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der NÖ Bezirkshauptmannschaften ist die Beschwerdeführerin vom Land NÖ zur Durchführung von Amtshandlungen gemäß § 5 Abs. 5 StVO iVm § 5 Abs. 9 StVO ermächtigt. Ein Vertragsverhältnis hinsichtlich einer über das GebAG hinausgehenden Entlohnung liegt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land NÖ nicht vor.
Der Beschwerdeführerin hat bei der LPD NÖ keine Planstelle inne, jedoch liegt ein Vertragsverhältnis mit der LPD NÖ für deren Zuständigkeitsbereich insofern vor, als die Beschwerdeführerin im Sinne einer Rufbereitschaft zu bestimmten Zeiten zur Verfügung steht und für tatsächlich erbrachte Leistungen im Sinne einer Einzelleistungshonorierung nach dem Tarifkatalog des BMI (BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009) entlohnt wird. Für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der NÖ Bezirkshauptmannschaften ist die Beschwerdeführerin vom Land NÖ zur Durchführung von Amtshandlungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, StVO ermächtigt. Ein Vertragsverhältnis hinsichtlich einer über das GebAG hinausgehenden Entlohnung liegt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land NÖ nicht vor.
Auf Grund von im Zuge einer Verkehrskontrolle bei einer Person wahrgenommenen Suchtgiftsymptomen führte die Beschwerdeführerin am Samstag, 12.10.2019, um 17.30 Uhr eine klinische Untersuchung dieser Person samt Blut- und Harnabnahme durch. Im Zuge der Untersuchung wurde eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt.
Mit Honorarnote vom 12.10.2019 begehrte die Beschwerdeführerin Gebühren für die klinische Untersuchung in Höhe von € 232,40, für die Harnabnahme mit Untersuchung € 33,40 und für die Blutabnahme € 16,80 (die Gebühr für Zeitversäumnis wurde im angefochtenen Bescheid antragsgemäß bestimmt). Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die zuvor genannten Beträge jeweils um die Hälfte gekürzt, da gemäß § 5a Abs. 2 StVO die Kosten einer Untersuchung bei einer festgestellten Suchtgiftbeeinträchtigung vom Untersuchten zu tragen seien, wobei diese nach den Bestimmungen des GebAG vorzuschreiben seien. Eine Verdopplung der in § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG vorgesehenen Gebühr von € 116,20 am Wochenende oder zur Nachtzeit sei im GebAG nicht vorgesehen, gleiches gelte für die gemäß § 43 Abs. 1 Z 5 lit. a GebAG mit € 16,70 festgelegte Gebühr für die Harnabnahme.
Für die Blutabnahme sehe § 43 Abs. 1 Z 7 lit. a iVm lit. e GebAG eine Verdopplung des Betrages von € 8,40 lediglich für die Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor, nicht jedoch für die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Die Gebühr für Zeitversäumnis für An- und Abreise wurde antragsgemäß bestimmt. Mit Honorarnote vom 12.10.2019 begehrte die Beschwerdeführerin Gebühren für die klinische Untersuchung in Höhe von € 232,40, für die Harnabnahme mit Untersuchung € 33,40 und für die Blutabnahme € 16,80 (die Gebühr für Zeitversäumnis wurde im angefochtenen Bescheid antragsgemäß bestimmt). Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die zuvor genannten Beträge jeweils um die Hälfte gekürzt, da gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO die Kosten einer Untersuchung bei einer festgestellten Suchtgiftbeeinträchtigung vom Untersuchten zu tragen seien, wobei diese nach den Bestimmungen des GebAG vorzuschreiben seien.
Eine Verdopplung der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG vorgesehenen Gebühr von € 116,20 am Wochenende oder zur Nachtzeit sei im GebAG nicht vorgesehen, gleiches gelte für die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, GebAG mit € 16,70 festgelegte Gebühr für die Harnabnahme. Für die Blutabnahme sehe Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, in Verbindung mit Litera e, GebAG eine Verdopplung des Betrages von € 8,40 lediglich für die Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor, nicht jedoch für die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Die Gebühr für Zeitversäumnis für An- und Abreise wurde antragsgemäß bestimmt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Unterlagen (Honorarnote und angefochtener Bescheid).
Die Zeitangaben hinsichtlich der Untersuchung ergeben sich ebenso wie die festgestellte Beeinträchtigung durch Suchtgift aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 14.10.2019 sowie dem polizeiamtsärztlichen Gutachten.
Die Feststellungen zur fehlenden Planstelle bei der LPD NÖ bzw. zu einer Rufbereitschaft zu bestimmten Zeiten auf Basis eines Vertragsverhältnisses mit der LPD NÖ und zur Ermächtigung zur Durchführung von Amtshandlungen gemäß § 5 Abs. 5 StVO iVm § 5 Abs. 9 StVO konnten auf Grund der Auskunft der LPD NÖ vom 13.01.2020 (zum Vertragsverhältnis LPD) sowie der Auskunft der Verkehrsabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16.01.2020 (hinsichtlich Ermächtigung für das Land NÖ) getroffen werden. Das Vorliegen eines Vertrages mit dem Land NÖ wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet. Die Feststellungen zur fehlenden Planstelle bei der LPD NÖ bzw. zu einer Rufbereitschaft zu bestimmten Zeiten auf Basis eines Vertragsverhältnisses mit der LPD NÖ und zur Ermächtigung zur Durchführung von Amtshandlungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, StVO konnten auf Grund der Auskunft der LPD NÖ vom 13.01.2020 (zum Vertragsverhältnis LPD) sowie der Auskunft der Verkehrsabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16.01.2020 (hinsichtlich Ermächtigung für das Land NÖ) getroffen werden. Das Vorliegen eines Vertrages mit dem Land NÖ wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet.
Dass die Untersuchung nicht im Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgte, wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen:
Zunächst sind die folgenden Rechtsvorschriften für den gegenständlichen Fall maßgeblich: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 5a Abs. 2 StVO lautet:Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO lautet:
Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.Ist bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, 4 a, 5, 6, oder 8 Ziffer 2, eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, vorzuschreiben.
Die hier zu berücksichtigenden Bestimmungen des GebAG lauten: § 34 Abs. 2:Paragraph 34, Absatz 2 :
In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Ärzte § 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgtParagraph 43, (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt Z 1. für die Untersuchung samt Befund und GutachtenZiffer eins, für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
Z 5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 16,70 €Ziffer 5 Punkt a,) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 16,70 € Z 7. für eine BlutentnahmeZiffer 7, für eine Blutentnahme
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge entsprechen jeweils dem Doppelten der in §§ 43 Abs. 1 Z 1 lit. d, 43 Abs. 1 Z 5 lit. a bzw. 43 Abs. 1 Z 7 lit. a GebAG vorgesehenen Gebührensätze. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf die in einem vorausgefüllten Formular genannten Gebührensätze eines Schreibens des BMI, GZ. BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009. Die Subsumtion unter die genannten Bestimmungen des § 43 GebAG bzw. die Höhe der dort festgelegten Gebühr bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Strittig ist allein, ob ihr eine Verdoppelung dieser Gebührensätze in Anwendung des Schreibens des BMI zusteht oder nicht.Die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge entsprechen jeweils dem Doppelten der in Paragraphen 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, 43 Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, bzw. 43 Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, GebAG vorgesehenen Gebührensätze. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf die in einem vorausgefüllten Formular genannten Gebührensätze eines Schreibens des BMI, GZ. BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009. Die Subsumtion unter die genannten Bestimmungen des Paragraph 43, GebAG bzw. die Höhe der dort festgelegten Gebühr bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Strittig ist allein, ob ihr eine Verdoppelung dieser Gebührensätze in Anwendung des Schreibens des BMI zusteht oder nicht.
Die Beschwerdeführerin ist im Zuständigkeitsbereich der LPD NÖ als Polizeiärztin tätig und wurde für den Zuständigkeitsbereich der NÖ Bezirkshauptmannschaften vom Land NÖ ermächtigt, Amtshandlungen gemäß § 5 Abs. 5 StVO iVm § 5 Abs. 9 StVO durchzuführen. Die Beschwerdeführerin ist im Zuständigkeitsbereich der LPD NÖ als Polizeiärztin tätig und wurde für den Zuständigkeitsbereich der NÖ Bezirkshauptmannschaften vom Land NÖ ermächtigt, Amtshandlungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, StVO durchzuführen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, die Honorarnote sei bereits vorausgefüllt von der LPD NÖ zur Verwendung bei der Schwerpunktaktion Hanfmesse beigegeben worden, so ist hierzu zunächst festzuhalten, dass ihr bewusst sein hätte müssen, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der LPD NÖ bzw. der seitens der LPD NÖ privatrechtlich vereinbarte Verrechnungsmodus außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der LPD NÖ keine Anwendung finden können.
Die Beschwerdeführerin wurde für die belangte Behörde als nichtamtliche Sachverständige im Sinne des § 53a AVG tätig. Hinsichtlich des Umfanges der Gebühr verweist Abs. 1 dieser Bestimmung ausdrücklich auf das Gebühren-anspruchsgesetz.Die Beschwerdeführerin wurde für die belangte Behörde als nichtamtliche Sachverständige im Sinne des Paragraph 53 a, AVG tätig. Hinsichtlich des Umfanges der Gebühr verweist Absatz eins, dieser Bestimmung ausdrücklich auf das Gebühren-anspruchsgesetz. § 5a Abs. 2 StVO sieht vor, dass die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind, wenn eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde. Dass gegenständlich eine derartige Beeinträchtigung festgestellt wurde, ist unstrittig der Fall, sodass die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Weiters legt Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO sieht vor, dass die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen sind, wenn eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde. Dass gegenständlich eine derartige Beeinträchtigung festgestellt wurde, ist unstrittig der Fall, sodass die Kosten von der untersuchten Person zu tragen sind. Weiters legt § 5a Abs. 2 StVO fest, dass die Kosten der Untersuchung nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorzuschreiben sind. § 34 Abs. 2 GebAG wiederum normiert, dass insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen ist.Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO fest, dass die Kosten der Untersuchung nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorzuschreiben sind. Paragraph 34, Absatz 2, GebAG wiederum normiert, dass insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen ist.
Außergerichtliche Erwerbseinkünfte stellen somit keinen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Gebühr einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO dar, was von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht behauptet wurde. Außergerichtliche Erwerbseinkünfte stellen somit keinen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Gebühr einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, StVO dar, was von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht behauptet wurde. § 43 GebAG legt die für Ärzte gültigen Pauschaltarife fest. Die belangte Behörde hat konkret für die Tätigkeiten der BeschwerdeführerinParagraph 43, GebAG legt die für Ärzte gültigen Pauschaltarife fest. Die belangte Behörde hat konkret für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin € 116,20 für die klinische Untersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG€ 116,20 für die klinische Untersuchung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG € 8,40 für die Blutabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 lit. a iVm lit. e GebAG€ 8,40 für die Blutabnahme gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, in Verbindung mit Litera e, GebAG € 16,70 für die Harnabnahme gemäß § 43 Abs. 1 Z 5 lit. a GebAG€ 16,70 für die Harnabnahme gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, GebAG herangezogen.
Dass die durchgeführten Tätigkeiten grundsätzlich unter die genannten Bestimmungen des § 43 GebAG zu subsumieren sind, wird nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin beruft sich lediglich darauf, dass die von ihr vorgelegte (bereits vorausgefüllte) Honorarnote dem Honorarsatz für Einzelleistungshonorierung als medizinische Sachverständige im polizeiärztlichen Dienst der LPD NÖ gemäß „BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009 nach GebAG idgF“ entspreche. Zu prüfen ist daher allein, ob ihr eine Verdoppelung dieser Gebührensätze in Anwendung des Schreibens des BMI zusteht oder nicht.Dass die durchgeführten Tätigkeiten grundsätzlich unter die genannten Bestimmungen des Paragraph 43, GebAG zu subsumieren sind, wird nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin beruft sich lediglich darauf, dass die von ihr vorgelegte (bereits vorausgefüllte) Honorarnote dem Honorarsatz für Einzelleistungshonorierung als medizinische Sachverständige im polizeiärztlichen Dienst der LPD NÖ gemäß „BMI-PA1911/0019-II/1/b/2009 nach GebAG idgF“ entspreche. Zu prüfen ist daher allein, ob ihr eine Verdoppelung dieser Gebührensätze in Anwendung des Schreibens des BMI zusteht oder nicht.
Das zitierte Schreiben des BMI vom 19.06.2009 bezieht sich – bezugnehmend auf vorangegangene Erlässe des BMI – ausdrücklich sowohl in seinem Text als auch in seinem als Anhang beigefügten Tarifkatalog ausdrücklich auf Honorarärzte, dies unter „sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes“. In diesem Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass Honorarärzte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß eingesetzt werden dürfen und dass planbare Leistungen wie z.B. Untersuchungen im Verwaltungsstrafverfahren und von Angehaltenen im Polizeianhaltezentrum grundsätzlich von den Amtsärzten der Behörde zu erbringen sind.
Als Adressaten dieses Schreibens sind die Sicherheitsdirektion Vorarlberg sowie alle Bundespolizeidirektionen ausgenommen Wien angeführt. Zwar erging das Schreiben „nachrichtlich“ auch an die Landespolizeikommanden ausgenommen Wien (mit 01.09.2012 wurden die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Landespolizeikommanden durch neun Landespolizeidirektionen ersetzt), jedoch ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde als Bezirkshauptmann-schaft an die darin enthaltene Berechnungsgrundlage der Gebühren gebunden sein sollte.
Dies zum einen schon deshalb, da Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Art. 11 B-VG in Vollziehung Landessache sind und die Handhabung der Verkehrspolizei gemäß § 94a StVO der Landesregierung obliegt. Die Zuständigkeit für allfällig zu erlassende Durchführungsverordnungen liegt grundsätzlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Da dem BMVIT in Angelegenheiten der Straßenpolizei keine Behörden untergeordnet sind, könnte von diesem diesbezüglich auch kein Erlass im Sinne einer generellen Weisung an unterstellte Behörden erlassen werden. Zum anderen mangelt es aber auch an einer rechtlichen Grundlage für die Festlegung von vom GebAG abweichenden Tarifen. Im Schreiben des BMI vom 19.06.2009 wird ohne Angabe einer Rechtsgrundlage auf frühere Erlässe verwiesen und mit einem Tarifkatalog eine Festsetzung von Gebühren für Honorararztleistungen „in Anlehnung an das GebAG“ vorgenommen.
Will man dieses Schreiben des BMI vom 19.06. 2009 als Erlass ansehen, so wäre ein solcher (abgesehen von der Zuständigkeitsfrage bzw. mangelnden Weisungsbefugnis gegenüber der belangten Behörde) in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für eine vom GebAG abweichende Gebührenfestlegung als rechtswidrig zu qualifizieren.Dies zum einen schon deshalb, da Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Artikel 11, B-VG in Vollziehung Landessache sind und die Handhabung der Verkehrspolizei gemäß Paragraph 94 a, StVO der Landesregierung obliegt. Die Zuständigkeit für allfällig zu erlassende Durchführungsverordnungen liegt grundsätzlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Da dem BMVIT in Angelegenheiten der Straßenpolizei keine Behörden untergeordnet sind, könnte von diesem diesbezüglich auch kein Erlass im Sinne einer generellen Weisung an unterstellte Behörden erlassen werden.
Zum anderen mangelt es aber auch an einer rechtlichen Grundlage für die Festlegung von vom GebAG abweichenden Tarifen. Im Schreiben des BMI vom 19.06.2009 wird ohne Angabe einer Rechtsgrundlage auf frühere Erlässe verwiesen und mit einem Tarifkatalog eine Festsetzung von Gebühren für Honorararztleistungen „in Anlehnung an das GebAG“ vorgenommen. Will man dieses Schreiben des BMI vom 19.06. 2009 als Erlass ansehen, so wäre ein solcher (abgesehen von der Zuständigkeitsfrage bzw. mangelnden Weisungsbefugnis gegenüber der belangten Behörde) in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für eine vom GebAG abweichende Gebührenfestlegung als rechtswidrig zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin war wie bereits oben ausgeführt zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit als nichtamtliche Sachverständige tätig. Ein Vertrag hinsichtlich einer über das GebAG hinausgehenden Entlohnung liegt zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde bzw. dem Land NÖ nicht vor und wäre für das erkennende Gericht auch ohne Belang. Für die Entlohnung sind daher ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der unmissverständliche und eindeutige Gesetzeswortlaut des § 5a Abs. 2 StVO die Vorschreibung der Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes festlegt, weshalb keinerlei andere Berechnung „in Anlehnung an“ oder „in Analogie zu“ diesen Bestimmungen in Frage kommt, wie das bei dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Tarifkatalog der Fall ist.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der unmissverständliche und eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO die Vorschreibung der Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes festlegt, weshalb keinerlei andere Berechnung „in Anlehnung an“ oder „in Analogie zu“ diesen Bestimmungen in Frage kommt, wie das bei dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Tarifkatalog der Fall ist.
Es sind somit ausschließlich die oben genannten in § 43 GebAG festgelegten Gebührensätze heranzuziehen. Da im konkreten Fall die Untersuchung um 17.30 Uhr stattfand, kommt eine Verdoppelung der Gebühr für die Blutabnahme nicht in Betracht, welche gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 lit. e ausschließlich für die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr normiert ist. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, sieht das GebAG ansonsten eine Verdoppelung der Gebühr für die Untersuchung oder die Harnabnahme, z.B. an Wochenenden, nicht vor.Es sind somit ausschließlich die oben genannten in Paragraph 43, GebAG festgelegten Gebührensätze heranzuziehen. Da im konkreten Fall die Untersuchung um 17.30 Uhr stattfand, kommt eine Verdoppelung der Gebühr für die Blutabnahme nicht in Betracht, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, Litera e, ausschließlich für die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr normiert ist. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, sieht das GebAG ansonsten eine Verdoppelung der Gebühr für die Untersuchung oder die Harnabnahme, z.B. an Wochenenden, nicht vor.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass bei festgestellter Beeinträchtigung durch Suchtgift die Untersuchungskosten von der untersuchten Person zu tragen sind und die Höhe der solcherart zu erstattenden Kosten nicht davon abhängen kann, ob die Untersuchung von einem Amtsarzt oder Honorararzt durchgeführt wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist keine andere Berechnung als nach den Bestimmungen des GebAG denkbar.
Bei Heranziehung der Gebührensätze des GebAG ergibt sich ein Gesamtbetrag der Gebühren in der Höhe von € 164,00.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal nur Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des IGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal nur Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde vergleiche z.B.
VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des IGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage erfolgte. Zwar gibt es – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zur Frage der Entlohnung von Polizeiärzten für nicht im Rahmen ihres Dienstverhältnisses durchgeführte Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO, doch ist dies durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 53a AVG sowie des § 5a Abs. 2 StVO klargestellt und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (VwGH Ra 2018/04/0110, Ra 2018/05/0011 u.a.).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage erfolgte.
Zwar gibt es – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zur Frage der Entlohnung von Polizeiärzten für nicht im Rahmen ihres Dienstverhältnisses durchgeführte Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, StVO, doch ist dies durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 53 a, AVG sowie des Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO klargestellt und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (VwGH Ra 2018/04/0110, Ra 2018/05/0011 u.a.).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2913.001.2019