LVwG-AV-433/001-2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.07.2020 GeschäftszahlLVwG-AV-433/001-2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01. April 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
1.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.04.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B auf die Dauer ab Zustellung dieses Bescheides bis einschließlich 15.01.2021 entzogen und der Beschwerdeführer verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Mödling unter Hinweis zusammengefasst aus, dass mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 08.04.2015 der Beschwerdeführer wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Vergewaltigung, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, pornografische Darstellung von Minderjährigen und Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden wäre. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 9 Führerscheingesetz (FSG) habe insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gegen § 83 StGB begangen habe. Eine solche „Tatsache“ liege daher vor.Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Mödling unter Hinweis zusammengefasst aus, dass mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 08.04.2015 der Beschwerdeführer wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, Vergewaltigung, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, pornografische Darstellung von Minderjährigen und Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden wäre. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, Führerscheingesetz (FSG) habe insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gegen Paragraph 83, StGB begangen habe. Eine solche „Tatsache“ liege daher vor.
Die Wertung dieser „Tatsache“ ergebe, dass das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse nach § 7 Abs. FSG beim gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen komme. Das Kriterium der Verwerflichkeit falle zum Nachteil des Beschwerdeführers schwerwiegend ins Gewicht, hätte er doch mehrere Personen durch Gewalteinwirkung verletzt und daher eine schwere Gefahr für die Gesundheit dieser Personen in Kauf genommen. Selbst unter Berücksichtigung des seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon wieder seine Verkehrszuverlässigkeit erlangt habe, weil er den Ausgang des diese Tathandlungen betreffenden strafgerichtlichen Verfahrens während dieses Zeitraumes in Haft abzuwarten gehabt hätte.Die Wertung dieser „Tatsache“ ergebe, dass das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse nach Paragraph 7, Abs.
FSG beim gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen komme. Das Kriterium der Verwerflichkeit falle zum Nachteil des Beschwerdeführers schwerwiegend ins Gewicht, hätte er doch mehrere Personen durch Gewalteinwirkung verletzt und daher eine schwere Gefahr für die Gesundheit dieser Personen in Kauf genommen. Selbst unter Berücksichtigung des seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon wieder seine Verkehrszuverlässigkeit erlangt habe, weil er den Ausgang des diese Tathandlungen betreffenden strafgerichtlichen Verfahrens während dieses Zeitraumes in Haft abzuwarten gehabt hätte.
Allerdings habe der Beschwerdeführer anhand der von ihm vorgelegten Bestätigungen der Justizanstalt nachweisen können, dass ihm über den Freigang ab 05.03.2018 hinausgehend auch regelmäßige Ausgänge und Haftunterbrechungen seit 15.01.2018 gewährt worden sei. Ein Teil der Haft müsse daher in die Entzugszeit jedenfalls eingerechnet werden, zumal sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch wohlverhalten habe. Es seien daher die 36 Monate ab der ersten Strafunterbrechung, da sei der 15.01.2018, zu berechnen.
Die Überwindung der vom Beschwerdeführer gezeigten Neigung zur Begehung von Gewaltdelikten könne daher erst nach einem längeren Wohlverhalten nach dieser ersten Strafunterbrechung angenommen werden. Die festgesetzte Frist von 36 Monaten mit teilweiser Einrechnung der Haftzeiten müsse nach allgemeiner Erfahrung als Minimum des Erforderlichen angesehen werden, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne.
Die Begehung derartiger Delikte werde durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert, sodass es bei der Wertung einer derartigen Tatsache nicht darauf ankomme, ob konkret Kraftfahrzeuge verwendet worden seien oder nicht. Der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig.
Die belangte Behörde sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers der Auffassung, dass die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen. Private und berufliche Umstände hätten dabei außer Betracht zu bleiben.
2.
Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 14.04.2020 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Entziehungsdauer lediglich bis 20.07.2020 festzusetzen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nicht gegen mehrere Personen Gewalt ausgeübt habe, sondern es sich um eine einzelne Person gehandelt habe. Die Körperverletzungen hätte laut Gerichtsurteil ebenso gegen die gleiche Person zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten stattgefunden.
Die Behörde habe weiters die Einrechnung vollwertiger Vollzugslockerungen und damit eine tatsächlich stattgefundene Teilnahme am Straßenverkehr unterlassen. So habe der Beschwerdeführer auch schon am 20.07.2017, 15.09.2017, 23.10.2017 und 15.12.2017 am Straßenverkehr teilgenommen und dabei erhebliche Wegstrecken zurückgelegt.
Nicht zuletzt habe die Behörde eine unzweckmäßige Ermessensausübung vorgenommen. So habe der Beschwerdeführer seit dem 20.07.2017 ohne Zweifel ein mit Wohlverhalten tadelloses Verkehrsverhalten gezeigt und sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Allgemeinheit nach rund 32 Monaten wieder vor ihm geschützt werden müsse. Durch die Vollzugslockerungen ergebe sich schon, dass keine in der Person des Beschwerdeführers bestehende Sicherheitsbedenken bestanden hätten und mit hoher Wahrscheinlichkeit Missbräuche ausgeschlossen werden hätten können, der Beschwerdeführer also keine Gefahr für die Allgemeinheit und daher auch in Bezug auf den Straßenverkehr darstelle. Eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers liege somit nicht vor.
3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15.04.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verwaltungsakt.
4.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 04.11.2014, Zl. ***, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 08.04.2015 zur Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er in *** [abweichend vom Original nicht wiedergegeben] „… …“ Der Beschwerdeführer wurde somit wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 306 Abs. 1 StGB sowie einfach des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 Abs. 3 erster Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004, mehrfach des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Absatz 1 Z 1 StGB und zweifach des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und der Zahlung eines Geldbetrages an C in der Höhe von € 36.000,-- verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde somit wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 306, Absatz eins, StGB sowie einfach des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, Absatz 3, erster Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,, mehrfach des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz 1 Ziffer eins, StGB und zweifach des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und der Zahlung eines Geldbetrages an C in der Höhe von € 36.000,-- verurteilt.
Er verbüßte seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt *** und wurde dort, nachdem ihm schon beginnend mit Juli 2017 Freigänge und Ausgänge gewährt worden waren, am 27.09.2019 bedingt mit einer Probezeit von 5 Jahren unter der Anordnung einer Bewährungshilfe entlassen.
Das Datum der letzten den Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat war der 13.05.2014. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer danach weitere verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Vergehen oder Verbrechen begangen hat.
Mit Schreiben vom 07.10.2019 verständigte die Landespolizeidirektion Wien die Bezirkshauptmannschaft Mödling als zuständige Führerscheinbehörde von den Verurteilungen laut Urteil des Landesgerichtes *** vom 04.11.2014, woraufhin die Bezirkshauptmannschaft Mödling ein Ermittlungsverfahren einleitete und mit Bescheid vom 01.04.2020, Zl. *** dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeugklassen AM und B auf die Dauer ab Zustellung des Bescheides bis einschließlich 15.01.2021 entzog.
5.
Beweiswürdigung:
Sämtliche diese Feststellungen sind im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergeben sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem in diesem Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes *** vom 04.11.2014, des Berufungsurteiles des Oberlandesgerichtes *** vom 08.04.2015, der Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers vom 23.01.2020 – daraus insbesondere auch die Feststellung der letzten Tat des Beschwerdeführers am 13.05.2014 – und dem mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.04.2020.
Weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus sonstigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem 13.05.2014 weitere verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Übertretungen begangen hat und wird derartiges von der Bezirkshauptmannschaft Mödling auch nicht behauptet.
6.
Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten: § 3 Abs. 1 Z 2 FSG:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG: „(3) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (…) 2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), (…)“ § 7 Abs. 1, 3, 4 und 5 FSG:Paragraph 7, Absatz eins, 3, 4 und 5 FSG: „(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
Erwägungen:
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling stützte sich in ihrer Bescheidbegründung darauf, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine rechtskräftigen Verurteilungen „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG begangen habe, die nach entsprechender Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 FSG zu führen habe. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen führte die Bezirkshauptmannschaft Mödling in Bezug auf das Vorliegen solch „bestimmter Tatsachen“ dezitiert die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 8 FSG an, erkennbar wird zudem auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 9 FSG Bezug genommen.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling stützte sich in ihrer Bescheidbegründung darauf, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine rechtskräftigen Verurteilungen „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG begangen habe, die nach entsprechender Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG zu führen habe. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen führte die Bezirkshauptmannschaft Mödling in Bezug auf das Vorliegen solch „bestimmter Tatsachen“ dezitiert die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, FSG an, erkennbar wird zudem auch auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG Bezug genommen. § 7 Abs. 5 FSG in der Fassung vor der mit 01.10.2015 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 74/2015 lautete:Paragraph 7, Absatz 5, FSG in der Fassung vor der mit 01.10.2015 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015, lautete: „(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.“„(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.“ Die Erläuterungen zu dieser Novelle lauten auszugsweise wie folgt (RV 631 BlgNR 25. GP, 2):Die Erläuterungen zu dieser Novelle lauten auszugsweise wie folgt Regierungsvorlage 631 BlgNR 25. GP, 2): „Zu den Z 10, 21 und 30 (§ 7 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und § 26 Abs. 5): „Zu den Ziffer 10, 21 und 30 (Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 5,):
Zu § 26 Abs. 5: Zu Paragraph 26, Absatz 5 :, Es besteht derzeit ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen den Entzugsbestimmungen des § 26 Abs. 2 und der Definition der erstmaligen Übertretung in 26 Abs. 5. Während § 26 Abs. 2 für die Abstufung der Entziehungsdauer wegen erstmaligem oder wiederholtem Delikt auf die Begehung des Deliktes abstellt, stellt Abs. 5 für die Definition eines erstmaligen Deliktes auf die Tilgung von früheren Übertretungen ab. Es besteht derzeit ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen den Entzugsbestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und der Definition der erstmaligen Übertretung in 26 Absatz 5, Während Paragraph 26, Absatz 2, für die Abstufung der Entziehungsdauer wegen erstmaligem oder wiederholtem Delikt auf die Begehung des Deliktes abstellt, stellt Absatz 5, für die Definition eines erstmaligen Deliktes auf die Tilgung von früheren Übertretungen ab.
Da die Tilgungsfrist aber nicht ab der Begehung, sondern ab der Rechtskraft des Strafbescheides läuft, kann es zu problematischen Fällen kommen, etwa in jenen Fällen, in denen zwei gleichartige Geschwindigkeitsdelikte in einem Abstand von etwas mehr als fünf Jahren begangen wurden. Da die Delikte nicht innerhalb von fünf Jahren begangen wurden, ist § 26 Abs. 2 Z 2 nicht anwendbar, aber da das erste Delikt (etwa infolge der Erhebung eines Rechtsmittels) möglicherweise noch nicht getilgt ist, kann § 26 Abs. 2 Z 1 mangels Erstmaligkeit nicht angewendet werden. Daher sind die beiden Fristenläufe gleichzuschalten und es ist hinsichtlich der Erstmaligkeit auf fünf Jahre nach der Begehung abzustellen. Da die Tilgungsfrist aber nicht ab der Begehung, sondern ab der Rechtskraft des Strafbescheides läuft, kann es zu problematischen Fällen kommen, etwa in jenen Fällen, in denen zwei gleichartige Geschwindigkeitsdelikte in einem Abstand von etwas mehr als fünf Jahren begangen wurden. Da die Delikte nicht innerhalb von fünf Jahren begangen wurden, ist Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, nicht anwendbar, aber da das erste Delikt (etwa infolge der Erhebung eines Rechtsmittels) möglicherweise noch nicht getilgt ist, kann Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, mangels Erstmaligkeit nicht angewendet werden. Daher sind die beiden Fristenläufe gleichzuschalten und es ist hinsichtlich der Erstmaligkeit auf fünf Jahre nach der Begehung abzustellen.
Zu § 7 Abs. 5: Zu Paragraph 7, Absatz 5 :, Diese Fallkonstellation zeigt die Notwendigkeit auf, eine einheitliche Regelung für die Wertung aller Entzugsdelikte zu schaffen, weshalb in § 7 Abs. 5 anstatt der Tilgung (die sich wie gesagt auf die Rechtskraft bezieht) auf eine Frist fünf Jahre nach Begehung abgestellt wird.“Diese Fallkonstellation zeigt die Notwendigkeit auf, eine einheitliche Regelung für die Wertung aller Entzugsdelikte zu schaffen, weshalb in Paragraph 7, Absatz 5, anstatt der Tilgung (die sich wie gesagt auf die Rechtskraft bezieht) auf eine Frist fünf Jahre nach Begehung abgestellt wird.“ Grundsätzlich voranzustellen ist, dass es sich bei der Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. zB VwGH 06.07.2004, 2002/11/0108).Grundsätzlich voranzustellen ist, dass es sich bei der Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen vergleiche zB VwGH 06.07.2004, 2002/11/0108).
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache, so darf die Verkehrszuverlässigkeit auch dann nicht verneint werden, wenn im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen wurde (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263; VwGH 23.05.2006, 2004/11/0201).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache, so darf die Verkehrszuverlässigkeit auch dann nicht verneint werden, wenn im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen wurde (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263; VwGH 23.05.2006, 2004/11/0201).
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ist aufgrund des in den Feststellungen genannten Urteils – zu Recht – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die in diesem Urteil genannten strafbaren Handlungen gegen die Person und insbesondere auch die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung seiner Stieftochter begangen hat. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling als zuständige Führerscheinbehörde ist auch diese rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Strafgericht gebunden (vgl. zB abermals VwGH vom 23.05.2006, 2004/11/0201).Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ist aufgrund des in den Feststellungen genannten Urteils – zu Recht – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die in diesem Urteil genannten strafbaren Handlungen gegen die Person und insbesondere auch die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung seiner Stieftochter begangen hat. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling als zuständige Führerscheinbehörde ist auch diese rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Strafgericht gebunden vergleiche zB abermals VwGH vom 23.05.2006, 2004/11/0201).
Allerdings durfte die Bezirkshauptmannschaft Mödling aufgrund der – mit 01.10.2015 geänderten – Bestimmung des § 7 Abs. 5 FSG nicht (mehr) vom Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ im Sinne des § 7 FSG ausgehen.Allerdings durfte die Bezirkshauptmannschaft Mödling aufgrund der – mit 01.10.2015 geänderten – Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, FSG nicht (mehr) vom Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, FSG ausgehen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgte die letzte strafbare Handlung des Beschwerdeführers, die als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zu werten ist, am 13.05.2014.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgte die letzte strafbare Handlung des Beschwerdeführers, die als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG zu werten ist, am 13.05.2014.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des seit 01.10.2015 in Kraft stehenden § 7 Abs. 5 FSG gelten strafbare Handlungen – und zwar ungeachtet ihrer Verwerflichkeit, wie sie unzweifelhaft auch gegenständlich anzunehmen ist – dann nicht als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Absatz 1, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. Gegenständlich wurde das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling erst nach der Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 07.10.2019 eingeleitet – der erste nach Aktenlage sich ergebende Verfahrensschritt war die Beischaffung der Strafregisterauskunft vom 23.01.2020, somit jedenfalls länger als 5 Jahre nach der letzten Tatbegehung des Beschwerdeführers.Nach dem eindeutigen Wortlaut des seit 01.10.2015 in Kraft stehenden Paragraph 7, Absatz 5, FSG gelten strafbare Handlungen – und zwar ungeachtet ihrer Verwerflichkeit, wie sie unzweifelhaft auch gegenständlich anzunehmen ist – dann nicht als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Absatz 1, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. Gegenständlich wurde das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling erst nach der Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 07.10.2019 eingeleitet – der erste nach Aktenlage sich ergebende Verfahrensschritt war die Beischaffung der Strafregisterauskunft vom 23.01.2020, somit jedenfalls länger als 5 Jahre nach der letzten Tatbegehung des Beschwerdeführers.
Aufgrund der Begehung vor weit mehr als fünf Jahren stellen die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers keine „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG, insbesondere der Z 8 und 9, dar. Auch sonst liegt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes keine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vor.Aufgrund der Begehung vor weit mehr als fünf Jahren stellen die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers keine „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG, insbesondere der Ziffer 8 und 9, dar. Auch sonst liegt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes keine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vor.
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling durfte daher – mangels Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG – die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht verneinen und somit ungeachtet des sonstigen Beschwerdevorbringens keine Entziehung der Lenkberechtigung aus diesem Grund aussprechen.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling durfte daher – mangels Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG – die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht verneinen und somit ungeachtet des sonstigen Beschwerdevorbringens keine Entziehung der Lenkberechtigung aus diesem Grund aussprechen.
Der angefochtene Bescheid ist daher – aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs der Spruchteile – zur Gänze ersatzlos aufzuheben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche auch von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand – der festgestellte Sachverhalt ist, wie bereits ausgeführt, insgesamt auch als unstrittig zu beurteilen –, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche auch von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand – der festgestellte Sachverhalt ist, wie bereits ausgeführt, insgesamt auch als unstrittig zu beurteilen –, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
8.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützt vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.433.001.2020