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LVwG-AV-298/001-2020

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2020 GeschäftszahlLVwG-AV-298/001-2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A gesmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 31. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde II. Instanz vom 19. Dezember 2019, Zahl ***, mit welchem die Berufung vom 5. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz vom 24. September 2019, Zahl ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages für fünf freistehende Werbetafeln, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter , Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A gesmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 31. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 19. Dezember 2019, Zahl ***, mit welchem die Berufung vom 5. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 24. September 2019, Zahl ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages für fünf freistehende Werbetafeln, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Auftrag zum Abbruch auf die drei freistehenden Werbetafeln entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***, eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Ausführung des Auftrages wird eine Frist von drei Monaten eingeräumt.

2.

Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

1.

Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 24. September 2019, Zahl ***, wurde der A gesmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, „die fünf konsenslos errichteten, freistehenden Werbetafeln mit einer Breite von ca. 5,10 m entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf der Liegenschaft ***, GSt.Nr. .*** und .***“ abzubrechen. Zur Erfüllung des Auftrages wurde eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides eingeräumt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2019 das Rechtsmittel der Berufung.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei einer Exekution nicht zugänglich, da nicht dargestellt sei, welche Anlagen sich auf welchem Grundstück befänden.

Die ursprüngliche Werbeanlage sei mit Bescheid des Magistrats vom 17. Oktober 1975 baubewilligt und sohin konsensgemäß hergestellt worden.

Der Eigentümerin des Nachbargrundstückes sei im Rahmen eines baupolizeilichen Abbruchauftrages vom 29. August 2013 (im Auflagenpunkt 3) aufgetragen worden, nach Beendigung der Arbeiten, die auf dem Grundstück .*** befindliche Plakatwand wiederherzustellen. Im Zuge der Abbrucharbeiten sei die ursprüngliche konsensgemäße Anlage zur Gänze entfernt worden. Die Eigentümerin des Nachbargrundstückes habe sich jedoch entschlossen, den baupolizeilichen Auftrag zur Wiederherstellung der Werbeanlage nicht zu erfüllen. Die Werbeanlage sei daraufhin von der Beschwerdeführerin selbst wiederhergestellt worden. In Entsprechung des Auflagenpunktes 3 des an die Eigentümerin des Nachbargrundstückes ergangenen Abbruchauftrages vom 29. August 2013 sei die Werbeanlage daher konsensgemäß hergestellt worden. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Dezember 2019, Zahl ***, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Errichtung von baulichen Anlagen bedürfe einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung. Die ursprünglich vorhandene Werbeanlage sei mit Staffeln an der Feuermauer befestigt gewesen, nunmehr sei die Werbeanlage auf im Boden verankerten Stahlstehern montiert. Der baurechtliche Konsens der ursprünglichen Werbeanlage sei mit deren Zerstörung untergegangen.Die Errichtung von baulichen Anlagen bedürfe einer Baubewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung. Die ursprünglich vorhandene Werbeanlage sei mit Staffeln an der Feuermauer befestigt gewesen, nunmehr sei die Werbeanlage auf im Boden verankerten Stahlstehern montiert. Der baurechtliche Konsens der ursprünglichen Werbeanlage sei mit deren Zerstörung untergegangen.

Der baupolizeiliche Auftrag an die Eigentümerin des Nachbargrundstückes könne nicht so verstanden werden, dass mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auch die erloschene Baubewilligung neuerlich erteilt werde. Zudem habe sich dieser Auftrag lediglich auf Entfernung und Wiederherstellung einer Plakatwand auf dem Grundstück Nr. .*** bezogen und nicht auf alle fünf Werbetafeln, die auf den Grundstücken .*** und .*** vorhanden seien. Ein baupolizeilicher Auftrag an den Eigentümer des Nachbargrundstückes könne nicht in eine Baubewilligung umgedeutet werden, zudem sei die amtswegige Erteilung einer Baubewilligung gesetzlich nicht vorgesehen.

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei eindeutig und klar erkennbar, dass damit alle fünf an der Grundstücksgrenze der Grundstücke .*** und .*** vorhandenen Werbeanlagen zu entfernen seien.

Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde vom 31. Jänner 2020 wurden von der belangten Behörde unter Anschluss des baubehördlichen Verwaltungsaktes der Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 5. März 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 8. September 2020, fortgesetzt am 28. September 2020, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung am 28. September 2020 vom zuständigen Richter mündlich verkündet.

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

2.

Beschwerdevorbringen:

Im Rahmen der gegen den Berufungsbescheid mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2020 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene baupolizeiliche Auftrag insofern unbestimmt sei, als die gegenständlichen Anlagen sechs freistehende Werbetafeln umfassend, weshalb unklar sei, welche fünf dieser sechs Werbetafeln der Abbruchbescheid umfasse. Im Übrigen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Der Beschwerde angeschlossen waren zwei Fotos, die eine Plakatwand mit sechs Werbetafeln zeigen.

In rechtlicher Hinsicht ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Mit dem zwischenzeitigen Abbruch der Werbeanlage im Jahr 2013 sei auch der Pachtvertrag, der mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen worden sei, untergegangen, da auch die Werbeanlage als Pachtgegenstand untergegangen sei. Mangels Baubewilligung wäre die Werbeanlage rechtlich nicht mehr neu errichtbar gewesen. Durch den Untergang des Pachtvertrages sei die Superädifikatsvereinbarung erloschen. Die neue Anlage sei Auftrags der Beschwerdeführerin in Absprache mit der Eigentümerin errichtet worden, in der Form, dass sie fest (kraftschlüssig) mit dem Boden verbunden worden sei, und stehe damit im Eigentum der Grundeigentümerin.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen. Zwischen den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin und der Grundstückseigentümerin sei 1999 ein Bestandsvertrag zur Errichtung einer Werbeanlage abgeschlossen worden. In der Vereinbarung sei festgehalten worden, dass die Werbeanlage Eigentum der Firma C (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei).

Mit dem Untergang der Sache sei auch der Bestandsvertrag untergegangen. Unstrittig sei, dass die ursprünglich auf den Grundstücken .*** und .*** bestehende Werbeanlage bei Abbrucharbeiten vollständig zerstört worden sei und demgemäß ab Sommer 2013 nicht mehr bestanden habe. Die Erteilung einer Baubewilligung sei aufgrund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt Wiener Neustadt bereits zu jener Zeit rechtlich nicht mehr möglich gewesen. Demgemäß sei die im Pachtvertrag enthaltene Superädifikatsvereinbarung nach § 1112 ABGB erloschen.Mit dem Untergang der Sache sei auch der Bestandsvertrag untergegangen. Unstrittig sei, dass die ursprünglich auf den Grundstücken .*** und .*** bestehende Werbeanlage bei Abbrucharbeiten vollständig zerstört worden sei und demgemäß ab Sommer 2013 nicht mehr bestanden habe. Die Erteilung einer Baubewilligung sei aufgrund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt Wiener Neustadt bereits zu jener Zeit rechtlich nicht mehr möglich gewesen. Demgemäß sei die im Pachtvertrag enthaltene Superädifikatsvereinbarung nach Paragraph 1112, ABGB erloschen.

Die fünf verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen seien erst 2017 errichtet worden. Mangels einer neuerlichen Servitutsvereinbarung befänden sich diese Anlagen daher im Eigentum der Grundstückseigentümerin. Der Abbruchauftrag sei daher an die Grundstückseigentümerin zu richten.

Als Beilage wurde auch der angesprochene Bestandsvertrag aus dem Jahr 1999 vorgelegt. Dementsprechend stelle der Vermieter auf der gegenständlichen Liegenschaft der A gesmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin) „das notwendige Areal und das alleinige Recht zur Errichtung von Werbeflächen“ zur Verfügung. Die Werbeanlage sei Eigentum der A gesmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin). Diese Vereinbarung gelte für fünf Jahre und könne jährlich schriftlich gekündigt werden. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht erfolgen, so verlängere sich die Vereinbarung jeweils um ein Jahr. Sollten zwingende Gründe den Abbau der Werbeflächen vor Ablauf der Vereinbarungsdauer erforderlich machen, so reduziere sich die Miete entsprechend der abgebauten Werbefläche und dem verkürzten Nutzungszeitraum.

3.

Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Stadt Wiener Neustadt. Darüber hinaus führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beschwerdeverfahren am 8. September 2020, fortgesetzt am 28. September 2020, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Zuge der Verhandlung wurden von den Verfahrensparteien weitere Unterlagen vorgelegt, die ebenfalls ins Beweisverfahren einbezogen wurden.

Die Beschwerdeführerin legte durch ihren Vertreter ein aktuelles Foto der Werbeanlage vor, welches einen veränderten Bestand zeige. Zwei Werbetafeln seien im Zuge der Bauführung auf dem Nachbargrundstück von der Baufirma versetzt worden, die ursprünglichen Steher entfernt und die beiden Werbetafeln auf dem Baugerüst angebracht worden.

Im Zuge der fortgesetzten Verhandlung wurden seitens der belangten Behörde weitere Bauakten vorgelegt und seitens des Verwaltungsgerichtes ins Beweisverfahren miteinbezogen:

Der Bauakt zur Bewilligung der ursprünglich vorhandenen Werbetafeln auf dem Grundstück *** mit der Baubewilligung für die C GmbH (Rechtsvorgängerin der A gesmbH.) vom 17. Oktober 1975.

Außerdem vorgelegt wurde der Bauakt hinsichtlich des Nachbargrundstückes Nr. .*** für die D GmbH betreffend einen baupolizeilichen Auftrag für den Abbruch des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes. Der an die D GmbH ergangene baupolizeiliche Auftrag vom 20. Juni .2013 enthält die Auflage 3, die auf dem Grundstück .*** befindliche Plakatwand erforderlichenfalls zu entfernen und nach Arbeitsbeendigung sach- und fachgerecht wiederherzustellen.

Weiters wurden seitens der belangten Behörde vier am 8. September 2020 neu angefertigte Lichtbilder vorgelegt, auf welchen – wie auf dem von der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 vorgelegten Foto – ersichtlich ist, dass zwei der fünf verfahrensgegenständlichen Plakatwände, nämlich jene auf dem Grundstück .***, zwischenzeitig entfernt wurden. Diese beiden Plakatwände wurden nunmehr auf einem Baugerüst beim Nachbargebäude angebracht.

Vom Beschwerdeführervertreter wurde noch ein Lichtbild vom 8. Juli 2013 vorgelegt, auf dem der frühere Zustand der Werbeanlage zum Zeitpunkt des Abbruches ersichtlich ist und erkennbar ist, dass die Werbeanlage damals auf einer Holzkonstruktion montiert war.

4.

Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte Nachfolgendes festgestellt werden:

Bei den Abbruchobjekten handelt es sich um fünf Werbetafeln, die auf den beiden Grundstücken .*** und .*** errichtet wurden. Die Beschwerdeführerin ist nicht Eigentümerin dieser beiden Grundstücke.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 17. Oktober 1975 wurde der C gesellschaft m.b.H. die mit Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümer beantragte Baubewilligung erteilt, auf dem Grundstück Nr. *** Baufläche Plakattafeln längs der Brandwände der angrenzenden Häuser aufzustellen.

Entsprechend der bewilligten Baubeschreibung wurden an die bestehenden Feuermauern senkrecht Holzstaffeln gedübelt, darüber waagrecht ebenfalls Holzstaffeln, welche dann Zwischengitter und Plakatwände trugen.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 3. Mai 1978 wurde eine Bau- und Benützungsbewilligung zur für die auf den Grundstücken *** Baufläche und *** Baufläche bereits durchgeführte Aufstellung von Plakattafeln.

Entsprechend einem Bestandsvertrag aus dem Jahr 1999 stellte der damalige Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft als Vermieter der A gesmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin) „das notwendige Areal und das alleinige Recht zur Errichtung von Werbeflächen“ zur Verfügung. Die Werbeanlage sei Eigentum der A gesmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin).

Die mit Holzstaffeln an den Außenmauern der Nachbargebäude montierten Plakatwände mit insgesamt 6 Werbetafeln wurde im Zuge von Abbrucharbeiten auf dem Nachbargrundstück .*** im Jahr 2013 zerstört. Diese ursprünglich auf einer Holzkonstruktion an den Feuermauern des Nachbargebäudes angebrachten Werbeanlagen wurden somit im Zuge des Abbruchs des auf dem Grundstück Nr. .*** früher vorhandenen Gebäudes gänzlich abgetragen.

Die fünf verfahrensgegenständlichen Werbetafeln wurde erst 2017 errichtet.

Diese neue Anlage wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin in Absprache mit der Grundstückseigentümerin errichtet. Auf den Grundstücken Nr. .*** und .*** wurden nach dem Abbruch des Nachbargebäudes entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen zum Grundstück Nr. .*** fünf freistehende, auf im Boden verankerten Stahlstehern (kraftschlüssig) montierte Werbetafeln errichtet.

Eine Baubewilligung zur Errichtung dieser fünf Werbetafeln wurde nicht erteilt.

Zwei dieser fünf Werbetafeln (jene auf dem Grundstück .***) wurden im Zuge der Bauführung auf dem Nachbargrundstück von der Baufirma versetzt, d.h. die Stahlsteher wurden entfernt und die beiden Werbetafeln auf einem Baugerüst montiert. Wie im Ermittlungsverfahren (siehe Lichtbilder vom 8. September 2020) festgestellt werden konnte, sind von den ursprünglich fünf freistehenden Werbetafeln nur noch drei tatsächlich vorhanden. Diese befinden sich auf dem Grundstück .***.

5.

Beweiswürdigung:

Der angeführte Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakten in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Beschwerdevorbringen samt ergänzenden Stellungnahmen in Zusammenschau mit den im Rahmen der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung von beiden Verfahrensparteien vorgelegten Lichtbildern. Im Übrigen stehen diese Ausführungen auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführervertreters im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

6.

Anzuwendende Rechtsvorschriften:

6.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) 6.2. NÖ Bauordnung 2014: § 5. (1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.Paragraph 5, (1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach Paragraph 36,, sind schriftlich zu erlassen. (…) § 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum SchutZ. von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.Paragraph 35, (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum SchutZ. von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn (…) 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z. 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. (…) § 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…) 6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7.Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…) § 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1.Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2.die Errichtung von baulichen Anlagen; (…) 6.3. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB: § 435. Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.Paragraph 435, Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.

6.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

7.

Erwägungen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – entsprechend dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides – der baupolizeiliche Auftrag, „die fünf konsenslos errichteten, freistehenden Werbetafeln mit einer Breite von ca. 5,10 m entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf der Liegenschaft ***, GSt.Nr. .*** und .***“ abzubrechen.

Von den angesprochenen ursprünglich fünf freistehenden Werbetafeln sind nunmehr nur noch drei tatsächlich vorhanden. Diese befinden sich auf dem Grundstück .***. Die anderen beiden Werbetafeln auf dem Grundstück .*** sowie die Stahlsteher auf denen sie montiert waren, wurden im Zuge von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück bereits entfernt.

Diese beiden entfernten Werbetafeln wurden beim Nachbargebäude auf einem Baugerüst montiert. Inwieweit die Anbringung dieser Tafeln am Nachbargerüst überhaupt einen Konsens erfordert oder konsensgemäß erfolgt ist, ist allerdings nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der beiden bereits entfernten Werbetafeln auf dem Grundstück .*** erweist sich der Abbruchauftrag somit als gegenstandslos.

Ein Abbruchauftrag kann sich jedenfalls nur noch auf den zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung vorhandenen Bestand beziehen und war dementsprechend auch das Beschwerdeverfahren auf die drei auf dem Grundstück Nr. .*** noch vorhandenen, auf den verankerten Stahlstehern montierten Werbeanlagen einzuschränken.

Die verbleibenden verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen, bestehend aus drei auf Stahlstehern montierten Werbetafeln auf dem Grundstück Nr. .*** wurden – entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung – in Absprache mit der Grundstückseigentümerin von der Beschwerdeführerin auf fremdem Boden errichtet.

Ein Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten ist dem Eigentümer der Baulichkeit zu erteilen, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (VwGH 2010/06/0280). Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist daher eine bei Erlassung eines Bauauftrages zu lösende zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 2007/05/0206). Ein Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten ist dem Eigentümer der Baulichkeit zu erteilen, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (VwGH 2010/06/0280). Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist daher eine bei Erlassung eines Bauauftrages zu lösende zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 2007/05/0206).

Ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 kann – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – nur gegenüber dem Bauwerkseigentümer erlassen werden (vgl. VwGH Ro 2014/05/0009). Ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 kann – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – nur gegenüber dem Bauwerkseigentümer erlassen werden vergleiche VwGH Ro 2014/05/0009).

Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk nach dem Grundsatz superficies solo cedit als Zugehör gemäß § 297 ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers (VwGH 2012/06/0157).Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk nach dem Grundsatz superficies solo cedit als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers (VwGH 2012/06/0157).

Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will.Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den Paragraphen 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will.

Vom Fall des Superädifikates (§ 435 ABGB) abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude nicht verschiedenen Personen zustehen. Vom Fall des Superädifikates (Paragraph 435, ABGB) abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude nicht verschiedenen Personen zustehen.

Die Vorschrift des § 418 ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteils-rechtes im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund und wird der Eigentümerkonflikt derart gelöst, dass das Eigentum am Grund grundsätzlich mit dem am Gebäude zusammenfällt („superficies solo cedit“; vgl. VwGH 2010/15/0139). Die Vorschrift des Paragraph 418, ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteils-rechtes im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund und wird der Eigentümerkonflikt derart gelöst, dass das Eigentum am Grund grundsätzlich mit dem am Gebäude zusammenfällt („superficies solo cedit“; vergleiche VwGH 2010/15/0139).

Es finden sich hierzu jedoch Ausnahmen:

Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Bauwerk errichtet, erwirbt daran auch ohne Hinterlegung einer Urkunde (originär) das Eigentum (Superädifikat) (vgl. OGH vom 4. Januar 1934, 1 Ob 907/34; §§ 434 f ABGB). Superädifikate gelten als bewegliche Sachen und sind sonderrechtsfähig (vgl. z.B. OGH vom 28. Juni 2011, 9 Ob 29/11x).Wer auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Bauwerk errichtet, erwirbt daran auch ohne Hinterlegung einer Urkunde (originär) das Eigentum (Superädifikat) vergleiche OGH vom 4. Januar 1934, 1 Ob 907/34; Paragraphen 434, f ABGB). Superädifikate gelten als bewegliche Sachen und sind sonderrechtsfähig vergleiche z.B. OGH vom 28. Juni 2011, 9 Ob 29/11x).

Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück verbleiben soll (fehlende Belassungsabsicht). Fehlende Belassungsabsicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks (Bauweise) hervor, kann aber auch aus anderen Umständen, wie z.B. den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und Erbauer bestehen bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden. Das Fehlen der Belassungsabsicht des Bauwerks muss bereits zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten.

Nicht entscheidend ist für die Qualifikation als Superädifikat, ob die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust besteht (vgl. zum Ganzen Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 297 RZ. 8 (Stand 1.7.2018, rdb.at); vgl. auch VwGH 98/05/0080).Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück verbleiben soll (fehlende Belassungsabsicht). Fehlende Belassungsabsicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks (Bauweise) hervor, kann aber auch aus anderen Umständen, wie z.B. den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und Erbauer bestehen bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden.

Das Fehlen der Belassungsabsicht des Bauwerks muss bereits zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten. Nicht entscheidend ist für die Qualifikation als Superädifikat, ob die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust besteht vergleiche zum Ganzen Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 297, RZ. 8 (Stand 1.7.2018, rdb.at); vergleiche auch VwGH 98/05/0080).

Insofern ist auch in der Rechtsprechung des OGH mit Hinweis auf die einschlägige Literatur (vgl. etwa OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht nicht auf innere, psychologische Tatbestände abzustellen sei, sondern diese in äußerlich kundbarer Weise zutage treten müsse. Sie könne sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen, ebenso signifikanten Umständen ergeben; als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen demnach das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung sowie das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei sämtliche dieser Kriterien ins Kalkül zu ziehen seien.

Wenn ein Grundbenützungsverhältnis – nicht bloß theoretisch – Beendigungsgründe enthalte, die vor dem Ende der natürlichen Lebensdauer des Gebäudes wirken können, bringe dies im Allgemeinen die Absicht des Erbauers zum Ausdruck, sich mit einem vorzeitigen Ende des Gebäudes zufriedenzugeben. Bestehe die Möglichkeit der Beendigung des Benützungsverhältnisses durch den Grundeigentümer, fehle es an einer rechtlich durchsetzbaren Belassungsabsicht. Die Auflösungsmöglichkeit als solche müsse genügen.Insofern ist auch in der Rechtsprechung des OGH mit Hinweis auf die einschlägige Literatur vergleiche etwa OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht nicht auf innere, psychologische Tatbestände abzustellen sei, sondern diese in äußerlich kundbarer Weise zutage treten müsse.

Sie könne sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen, ebenso signifikanten Umständen ergeben; als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen demnach das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung sowie das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei sämtliche dieser Kriterien ins Kalkül zu ziehen seien. Wenn ein Grundbenützungsverhältnis – nicht bloß theoretisch – Beendigungsgründe enthalte, die vor dem Ende der natürlichen Lebensdauer des Gebäudes wirken können, bringe dies im Allgemeinen die Absicht des Erbauers zum Ausdruck, sich mit einem vorzeitigen Ende des Gebäudes zufriedenzugeben.

Bestehe die Möglichkeit der Beendigung des Benützungsverhältnisses durch den Grundeigentümer, fehle es an einer rechtlich durchsetzbaren Belassungsabsicht. Die Auflösungsmöglichkeit als solche müsse genügen.

Vor diesem Hintergrund kommt es daher zur Beurteilung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerks insbesondere auch auf das der Bauführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer bzw. den aus der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck des Bauwerks an (vgl. VwGH 2005/05/0180, wonach für die Qualifikation eines Bauwerks als Überbau das im Pachtvertrag festgelegte Nutzungsrecht sowie die Befristung des Pachtvertrags, in welchem auch nicht vereinbart wurde, dass eine zu errichtende Wegeanlage nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen solle, ausschlaggebend war; siehe auch VwGH 2000/05/0079, wonach ein Superädifikat laut Pachtvertrag auch dann vorliegt, wenn das vom Pächter zu errichtende Gebäude nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses Eigentum des Liegenschaftseigentümers werden soll).

Entscheidend dabei ist in jedem Fall die Dauer der Berechtigung (z.B. Dauer des Pachtvertrages, usw.) und nicht die etwa auf dauerndes Bestehen des Baues gerichtete Absicht.Vor diesem Hintergrund kommt es daher zur Beurteilung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerks insbesondere auch auf das der Bauführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer bzw. den aus der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck des Bauwerks an vergleiche VwGH 2005/05/0180, wonach für die Qualifikation eines Bauwerks als Überbau das im Pachtvertrag festgelegte Nutzungsrecht sowie die Befristung des Pachtvertrags, in welchem auch nicht vereinbart wurde, dass eine zu errichtende Wegeanlage nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen solle, ausschlaggebend war; siehe auch VwGH 2000/05/0079, wonach ein Superädifikat laut Pachtvertrag auch dann vorliegt, wenn das vom Pächter zu errichtende Gebäude nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses Eigentum des Liegenschaftseigentümers werden soll).

Entscheidend dabei ist in jedem Fall die Dauer der Berechtigung (z.B. Dauer des Pachtvertrages, usw.) und nicht die etwa auf dauerndes Bestehen des Baues gerichtete Absicht.

Gemäß § 435 ABGB handelt es sich bei Superädifikaten somit um Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen. Darüber hinaus bedarf es für das Vorliegen eines Superädifikates auch der Zustimmung des Grundeigentümers zur Bebauung des Grundstückes. Gemäß Paragraph 435, ABGB handelt es sich bei Superädifikaten somit um Bauwerke, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen. Darüber hinaus bedarf es für das Vorliegen eines Superädifikates auch der Zustimmung des Grundeigentümers zur Bebauung des Grundstückes.

Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen wurden im Auftrag der Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Grundeigentümerin errichtet. Ausgehend vom vorgelegten grundsätzlich befristeten Pachtvertrag für „das notwendige Areal zur Errichtung von Werbeflächen“, der auch eine jährliche Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragspartner enthält, ist jedenfalls nicht von einer Belassungsabsicht der Werbeanlagen auf Dauer auszugehen.

Es handelt sich dementsprechend um ein Superädifikat im Eigentum der Beschwerdeführerin, dies unabhängig von der Beurteilung der schuldrechtlichen Wirksamkeit des Bestandsvertrages zwischen Grundeigentümer und Beschwerdeführerin.

Im Übrigen ist Gegenstand des Bestandsvertrages, welcher auch eine Vereinbarung zum Eigentum an dort errichteten Werbeanlagen enthält, als Bestandsobjekt „das notwendige Areal und das alleinige Recht zur Errichtung von Werbeflächen“.

Durch die Entfernung von auf diesem Areal errichteten Werbeanlagen ist der Vertragsgegenstand jedenfalls nicht untergegangen, somit auch der Bestandsvertrag nicht erloschen. Im Übrigen enthält dieser Vertrag selbst Regelungen für den Fall der vorzeitigen Entfernung der Werbeanlagen wie eine anteilige Reduzierung der Miete und eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit.

Hat das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (VwGH 2003/06/0206, 2008/05/0087).

Es besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für die Errichtung von baulichen Anlagen eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996. Es besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für die Errichtung von baulichen Anlagen eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996.

Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Werbetafeln als bauliche Anlagen stellt sohin jeweils ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Errichtung dar.

Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (vgl. z.B. VwGH Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Es ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für die gegenständlichen Werbetafeln eine aufrechte Baubewilligung besteht.Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks vergleiche z.B.

VwGH Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Es ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für die gegenständlichen Werbetafeln eine aufrechte Baubewilligung besteht.

Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit der Bauwerke nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit auch nicht zu prüfen ist, ob die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte überhaupt errichtet werden hätten dürfen und ob sie dem aktuellen Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan entsprechen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchauftrags nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 liegen daher grundsätzlich vor.Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit der Bauwerke nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit auch nicht zu prüfen ist, ob die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte überhaupt errichtet werden hätten dürfen und ob sie dem aktuellen Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan entsprechen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchauftrags nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 liegen daher grundsätzlich vor.

Die Errichtung der Werbeanlagen auf Stahlstehern anstelle der ursprünglich an der Feuermauer des Nachbargebäudes montierten Werbeanlagen, deren Konsens mit ihrer Zerstörung untergegangen ist, hätte ursprünglich (ca. 2013) und auch jetzt einer Bewilligung gemäß § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung (für die Errichtung von baulichen Anlagen) bedurft. Eine solche Bewilligung liegt nicht vor und wird auch nicht durch einen an den Eigentümer des Nachbargrundstückes ergangenen Bauauftrag ersetzt.Die Errichtung der Werbeanlagen auf Stahlstehern anstelle der ursprünglich an der Feuermauer des Nachbargebäudes montierten Werbeanlagen, deren Konsens mit ihrer Zerstörung untergegangen ist, hätte ursprünglich (ca. 2013) und auch jetzt einer Bewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung (für die Errichtung von baulichen Anlagen) bedurft. Eine solche Bewilligung liegt nicht vor und wird auch nicht durch einen an den Eigentümer des Nachbargrundstückes ergangenen Bauauftrag ersetzt.

Der Abbruchauftrag wurde daher zu Recht an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der konsenslos errichteten Werbeanlagen erteilt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Frist zur Abbruchsdurchführung bzw. Entfernung der drei verbliebenen Werbetafeln entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. .*** war gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG (wonach Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) festzusetzen. Die Frist von drei Monaten übersteigt die von der Baubehörde erster Instanz ursprünglich eingeräumte Frist, welche von der Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde hinsichtlich ihres Ausmaßes bekämpft wurde. Diese Frist wird vom Verwaltungsgericht jedenfalls als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführerin den Auftrag erfüllen kann.Die Frist zur Abbruchsdurchführung bzw. Entfernung der drei verbliebenen Werbetafeln entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. .*** war gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG (wonach Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) festzusetzen. Die Frist von drei Monaten übersteigt die von der Baubehörde erster Instanz ursprünglich eingeräumte Frist, welche von der Beschwerdeführerin weder in der Berufung noch in der Beschwerde hinsichtlich ihres Ausmaßes bekämpft wurde. Diese Frist wird vom Verwaltungsgericht jedenfalls als ausreichend empfunden, damit die Beschwerdeführerin den Auftrag erfüllen kann.

8.

Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.298.001.2020

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.