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LVwG-AV-271/001-2020

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.11.2020 GeschäftszahlLVwG-AV-271/001-2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 24.01.2020, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 20.09.2019, ***, wurde die Lenkberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers für Fahrzeuge der Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04) und B (Führerscheinnummer ***) gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 2 Z 2 FSG bis zur Befolgung der Anordnungen gemäß § 24 Abs 3 FSG (Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme), jedenfalls bis zum 19.02.2020 (Ende der Gültigkeit der Lenkberechtigung) entzogen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 20.09.2019, ***, wurde die Lenkberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers für Fahrzeuge der Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04) und B (Führerscheinnummer ***) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG bis zur Befolgung der Anordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG (Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme), jedenfalls bis zum 19.02.2020 (Ende der Gültigkeit der Lenkberechtigung) entzogen.

Darüber hinaus wurde gemäß § 3 Abs 2 und § 25 Abs 1 zweiter Satz FSG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit, die 18 Monate nach dem Tage der Zustellung dieses Bescheides liege, auch nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz FSG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit, die 18 Monate nach dem Tage der Zustellung dieses Bescheides liege, auch nach dem Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

Weiters wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer den Führerschein unverzüglich bei der bescheidausstellenden Behörde abzuliefern habe und innerhalb der Entziehungsdauer gemäß § 24 Abs 3 zweiter Satz Ziffer 3 FSG eine Nachschulung zu absolvieren und gemäß § 24 Abs 3 fünfter Satz erster Fall FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe.Weiters wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer den Führerschein unverzüglich bei der bescheidausstellenden Behörde abzuliefern habe und innerhalb der Entziehungsdauer gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz Ziffer 3 FSG eine Nachschulung zu absolvieren und gemäß Paragraph 24, Absatz 3, fünfter Satz erster Fall FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe.

Der Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Führerscheinbehörde vom 24.01.2020, ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.Der Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Führerscheinbehörde vom 24.01.2020, ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2019, um 19:00 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** in *** nächst dem Kreisverkehr bei der Fa. B in Fahrtrichtung *** gelenkt habe. Bei einem Überholmanöver bei Strkm. *** habe er den Gegenverkehr übersehen und sei es zu einer Streifenkollision mit von D auf der Gegenfahrbahn gelenkten PKW, behördliches Kennzeichen ***, gekommen. Nach dem Zusammenstoß sei der Beschwerdeführer von der Unfallstelle geflüchtet. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme nach diesem Verkehrsunfall mit Personenschaden sei der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in *** angetroffen worden und habe ein Alkotest mittels Alkomaten einen unteren Wert von 0,84 mg/l ergeben. Zu diesem Zeitpunkt hätte er angegeben, mit dem Unfall nichts zu tun zu haben. Erst am Folgetag (27.05.2019) habe er angegeben, der Lenker gewesen zu sein, Alkohol jedoch erst nach dem Verkehrsunfall konsumiert zu haben.

Die Nachtrunkangaben des Beschwerdeführers wurden nach Einholung eines medizinischen Gutachtens von der belangten Behörde als absolut unglaubwürdig eingestuft und wurde von einem Atemalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls von mindestens 1,05 mg/l ausgegangen.

Bei der Festsetzung der Dauer der Entziehungszeit sei, so die belangte Behörde, auch zu berücksichtigen gewesen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits vom 13.05.2018 bis zum 13.03.2019 und vom 18.02.2014 bis zum 03.02.2015 rechtskräftig wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden war.

2.

Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde, in eventu die schuld- und tatangemessene Reduzierung der Entziehungsdauer.

Der Beschwerdeführer monierte zusammengefasst, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei. Beantragte Zeugen seien nicht einvernommen worden. Zudem sei er bei seiner Einvernahme am 26.05.2019 nicht postulationsfähig gewesen, habe er doch einen Alkoholgehalt von 1,68 Promille aufgewiesen. Darüber hinaus habe er sich im berauschten Tiefschlaf befunden und sei von den Organen im Schlafzimmer aufgeweckt und befragt worden. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, vor Ort Feststellungen zum Alkoholkonsum zu treffen. Hinsichtlich seiner angeblichen Trunkenheit zum Unfallzeitpunkt verfüge die belangte Behörde über keine Beweisergebnisse. Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, dass er, ein türkischstämmiger Moslem, im Fastenmonat Ramadan in Anwesenheit von überwiegend muslimischen Gästen sowie seiner muslimischen Frau und seinen drei minderjährigen Kindern Alkohol in einem Ausmaß von 1,07 mg/l konsumiert hätte. Dies hätten weder die Ehegattin noch die anderen Gäste gutgeheißen.

Vielmehr habe er sich erst nach dem Unfall, bei dem er einen absoluten Schock erlitten habe, alleine im Garten betrunken. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, ihn nach den Gründen seines „Unfallschocks“ zu befragen. Bei entsprechender Befragung hätte er darlegen könne, dass er sich seinerzeit – wie auch heute – in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Seine Gattin sei an schwerer Epilepsie erkrankt und komme es immer wieder zu Ausfällen, bei denen die Gattin die Kontrolle über sich verliere. Dies führe dazu, dass er – der als Filialleiter einer sehr stressigen Supermarktfiliale einem großen beruflichen Stress ausgesetzt sei – sich niemals sicher sein könne, ob seine Frau und seine Kinder in Sicherheit seien oder ob seine Frau wieder einmal einen epileptischen Anfall erlitten habe.

Die Berechnung der belangten Behörde zum Atemalkoholgehalt sei nicht nachvollziehbar und gebe diese nicht an, inwieweit der Wert von 1,05 mg/l mit dem behaupteten Nachtrunk im Widerspruch stehe. Im Bescheid vom 20.09.2019 führe die belangte Behörde noch lapidar an, dass sich bei seinen Angaben ein negativer Wert errechnen würde. Sofern diese Behauptung in irgendeiner Weise überprüfbar sei, wäre dieser negative Wert derart minimal, dass dieser mit einigen Schlucken Wodka bereinigt wäre. Es könne von ihm nach einem derartigen Rausch und einem derartigen Vorfall nicht erwartet werde, Milliliter genau seinen Alkoholkonsum darzulegen.

Hinsichtlich der Verletzungen der am Unfall beteiligten Personen seien seitens der belangten Behörde überhaupt keine Beweisergebnisse angeführt worden. Der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Verletzungen sei anhand der Ausführungen im Bescheid nicht nachvollziehbar und somit auch nicht überprüfbar. Zudem habe die belangte Behörde verkannt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Unfallschock das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen könne. Er habe sich, wie bereits ausgeführt, in einer absoluten psychischen Ausnahmesituation befunden. Zum Glück sei er nicht allein am Unfallort gewesen und habe sich zumindest der Zeuge E um die Verletzten kümmern können.

Tatsächlich habe er aufgrund des schweren Schocks die Situation nicht richtig einschätzen können und sei aufgrund diffuser Ängste geflüchtet. Die Behörde wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss gekommen, dass die angeführten bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG nicht vorliegen und daher die Rechtsfolgen der §§ 24 ff FSG nicht und zumindest auf keinen Fall in dieser Schwere auszusprechen wären. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei gegenständlich daher rechtswidrig. Zum Beweis dafür, dass er am 26.05.2019 bis zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich ein Bier konsumiert habe und sohin aufgrund seiner Körpergröße und seines Gewichts nicht alkoholisiert gewesen sei bzw. alkoholisiert gewesen sein könnte, beantrage er die Einvernahme der Zeugen F, E, G und H.Hinsichtlich der Verletzungen der am Unfall beteiligten Personen seien seitens der belangten Behörde überhaupt keine Beweisergebnisse angeführt worden.

Der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Verletzungen sei anhand der Ausführungen im Bescheid nicht nachvollziehbar und somit auch nicht überprüfbar. Zudem habe die belangte Behörde verkannt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Unfallschock das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen könne. Er habe sich, wie bereits ausgeführt, in einer absoluten psychischen Ausnahmesituation befunden. Zum Glück sei er nicht allein am Unfallort gewesen und habe sich zumindest der Zeuge E um die Verletzten kümmern können. Tatsächlich habe er aufgrund des schweren Schocks die Situation nicht richtig einschätzen können und sei aufgrund diffuser Ängste geflüchtet.

Die Behörde wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss gekommen, dass die angeführten bestimmten Tatsachen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG nicht vorliegen und daher die Rechtsfolgen der Paragraphen 24, ff FSG nicht und zumindest auf keinen Fall in dieser Schwere auszusprechen wären. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei gegenständlich daher rechtswidrig. Zum Beweis dafür, dass er am 26.05.2019 bis zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich ein Bier konsumiert habe und sohin aufgrund seiner Körpergröße und seines Gewichts nicht alkoholisiert gewesen sei bzw. alkoholisiert gewesen sein könnte, beantrage er die Einvernahme der Zeugen F, E, G und H.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom 27.02.2020 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Mit E-Mail vom 27.07.2020 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** vom 08.06.2020, ***, sowie den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes *** vom 06.07.2020, ***, und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf gemäß § 81 Abs 2 StGB freigesprochen worden sei. Er verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.04.1988, 84/13/0135, wonach die Bindungswirkung von Strafurteilen sehr weit gehe und nicht nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsverfahren zu übernehmen seien.Mit E-Mail vom 27.07.2020 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** vom 08.06.2020, ***, sowie den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes *** vom 06.07.2020, ***, und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf gemäß Paragraph 81, Absatz 2, StGB freigesprochen worden sei. Er verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.04.1988, 84/13/0135, wonach die Bindungswirkung von Strafurteilen sehr weit gehe und nicht nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsverfahren zu übernehmen seien.

Mit E-Mail vom 04.09.2020 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren zu ***, gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt worden sei, da unter Bezugnahme auf das Urteil vom 06.07.2020 § 99 Abs 6 lit c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) anzuwenden sei.Mit E-Mail vom 04.09.2020 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren zu ***, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt worden sei, da unter Bezugnahme auf das Urteil vom 06.07.2020 Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) anzuwenden sei.

Am 30.10.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Bezug habenden Aktes der belangten Behörde, des Urteiles des Landesgerichtes *** vom 06.07.2020 und des E-Mails der belangten Behörde vom 04.09.2020 Beweis erhoben wurde. Ergänzend dazu wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das zur Strafsache gegen den Beschwerdeführer vom Landesgericht *** am 06.07.2020 erstellte Hauptverhandlungsprotokoll vorgelegt.

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und die Zeugen I, J und L einvernommen. Die Zeugin G, die Gattin des Beschwerdeführers, gab nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht an, dass sie keine Aussage machen wolle.Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und die Zeugen römisch eins, J und L einvernommen. Die Zeugin G, die Gattin des Beschwerdeführers, gab nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht an, dass sie keine Aussage machen wolle.

Bei seiner Befragung in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er am 26.05.2019, einem Sonntag, einige Freunde eingeladen hatte und habe man gemeinsam mit der Familie im Garten gegrillt und gegessen. Das wären sein Cousin F, E und H mit seinem ca. 6-jährigen Sohn, seine Gattin sowie sein 2-jährer Sohn und seine 8-jährige Tochter gewesen. Seine Freunde und seine Familie seien am Nachmittag immer um ihn herum gewesen, seine Gattin habe sich aber zwischendurch immer wieder auch im Haus aufgehalten.

Als die Gäste gekommen seien, habe er mit ihnen mit einem Bier angestoßen und habe er dann begonnen das Grillfleisch vorzubereiten. Er habe nur mit E, der selbst ein 6er-Tragerl Bier mitgebracht hatte, angestoßen. Zu diesem Zeitpunkt sei nur Bier getrunken worden. Er selbst habe nur eine Flasche Desperados getrunken, das sei eine Menge von 0,33 l gewesen, und habe er während des Nachmittags sonst keinen Alkohol konsumiert. Wein sei dabei nicht getrunken worden.

Vor seinen Kindern trinke er überhaupt nicht so viel. Am 26.05.2019 sei noch Ramadan gewesen und deshalb hätten auch sein Cousin F und H keinen Alkohol getrunken. Seine Frau, die eher religiös sei, wäre da sicher eingeschritten, wenn er sich vor den Kindern so betrunken hätte und hätte auch verhindert, dass er mit dem Fahrzeug in diesem Zustand fahren würde. Alle hätten sicher wahrnehmen können, wenn er tatsächlich so viel getrunken hätte.

Nachdem E den Biervorrat geleert und noch Nachschub gewollt habe, seien sie dann zur Tankstelle in *** gefahren. Da E zu diesem Zeitpunkt schon betrunken gewesen sei, sei er gefahren. Sein Cousin F sei mitgefahren. Sie hätten einen Sechserträger Bier mitgenommen.

Beim zweiten Mal sei er aber nur mit dem E alleine gefahren, da sei sonst niemand mehr im Fahrzeug mit gewesen. Wie sie dann beim zweiten Mal bei der Tankstelle gewesen seien, habe E gemerkt, dass er seine Geldbörse vergessen hatte. E sei ziemlich betrunken gewesen und habe gesagt, sie sollten die Geldbörse holen fahren. Er sei schon ziemlich „angefressen“ gewesen und sei halt schnell nach Hause gefahren. Dabei sei dann der Unfall passiert.

Nach dem Unfall sei er komplett weg gewesen. Er habe befürchtet, dass er jetzt eingesperrt werde, und sei sofort nach Hause gelaufen. Zu Hause angekommen sei er schnurstracks in den Keller gegangen, habe sich die Flaschen Wein und den Wodka geholt und im Garten zu trinken begonnen. Die Flasche Wein sei schon geöffnet gewesen und sei darin ca. noch die Hälfte an Wein vorhanden gewesen. Die Flasche Wodka habe er danach geöffnet und zur Hälfte getrunken. Seiner Gattin habe er nichts von dem Unfall gesagt, die habe das nicht gewusst. Was er danach dann gesagt habe, im betrunkenen Zustand, daran könne er sich nicht erinnern. Er sei damals so im Schock gewesen, dass er seinen besten Freund im Stich gelassen habe. Er habe das Ganze nur vergessen wollen.

Als die Polizei zu ihnen gekommen sei, habe er schon geschlafen, er sei betrunken eingeschlafen. Wie lange er geschlafen habe, wisse er nicht. Wie er die Augen geöffnet habe, seien die Polizisten dagestanden. Er könne sich nur erinnern, dass es schon dunkel gewesen sei. In der ganzen Situation habe er Angstgefühle verspürt. Erstens sei er Alleinverdiener, seine Frau könne nicht arbeiten, sie leide an Epilepsie und habe immer wieder Anfälle, die medikamentös behandelt werden müssten, und zusätzlich habe er dann noch Angst gehabt, dass er aufgrund der ganzen Situation auch noch eingesperrt werde, und er sich dann nicht mehr um die Familie kümmern könne. Hier in *** habe er keinen familiären Rückhalt, da seien sie ganz alleine auf sich gestellt.

Wenn ihm seine gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten gemachten und im Aktenvermerk vom 26.05.2019 festgehalten Angaben vorgehalten werden, so sei es richtig, wenn er den Polizeibeamten gegenüber angegeben habe, dass er bei der Firma K arbeite. Richtig sei auch, dass er angegeben habe, sein Arbeitskollege E sei bei ihnen zu Besuch gewesen und dass er gegen 14:00 Uhr zur Bäckerei gefahren sei, um Brot zu holen. Er hätte die Polizeibeamten aber dahingehend angelogen, als er gesagt habe, er wäre an diesem Tag nicht mit dem Auto gefahren und hätte auch keinen Unfall verursacht. Falsch sei auch seine Angabe, dass sie Wein und Bier getrunken hätten. Wie die Polizeibeamten gekommen seien, wäre er ja schon betrunken gewesen. Die Polizeibeamten hätten bei ihm auch den Alkohol gemessen.

Als er am nächsten Tag zu sich gekommen sei, sei er dann zur Polizei gegangen um seine Aussagen vom Vortrag zu berichtigen und auch einzugestehen, dass er den Unfall verursacht habe. Er habe auch Angaben zu seinem Alkoholkonsum am Vortag gemacht und auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Flaschen noch immer so im Garten stehen würden wie am Vortag. Es sei aber niemand gekommen, um sich das anzusehen. Die Weinflasche und die Wodkaflasche wären auch zu dem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, als die Polizeibeamten in der Nacht zu ihm gekommen seien.

Bei der Polizei sei eine Beschuldigteneinvernahme durchgeführt worden und sei dazu auch ein Protokoll angefertigt worden, welches er unterschrieben habe. Wenn ihm seine darin enthaltene Aussage vorgehalten werde, wonach bei der ersten Fahrt E gefahren sei, so könne er sich heute an diese Aussage nicht mehr erinnern. Wenn ihm seine protokollierten Angaben zum getätigten Nachtrunk vorgehalten werden, wonach er eine Flasche 0,7 l Grünen Veltliner und eine halbe Flasche Wodka getrunken habe, dann sei das nicht richtig, denn die Flasche Grüner Veltliner sei schon offen gewesen und sei da nur mehr ca. die Hälfte in der Flasche drinnen gewesen.

Wenn ihm die im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde getätigte Aussage des Zeugen F zu seinem Alkoholkonsum am Nachmittag vorgehalten wird, wonach dieser angab, er hätte zum Essen eine Dose Bier (0,5 l) getrunken, so gebe er an, dass das nicht stimme, denn er habe lediglich eine Flasche Desperados konsumiert, da seien nur 0,33 l drinnen.

4.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 29.05.2019, gegen 19:00 Uhr, auf der ***, nächst Strkm. ***, im Gemeindegebiet von ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, dessen Zulassungsbesitzer E sich als Beifahrer im Fahrzeug befand. Unter Missachtung der bestehenden Sperrlinie und des Umstandes, dass die Straße in diesem Bereich über eine Anhöhe führt, sodass dort keine ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr gegeben war, überholte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, wodurch es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam, im Zuge derer der Unfallgegner D und dessen Beifahrer M und N am Körper verletzt wurden. D erlitt bei diesem Unfall eine Zerrung des rechten Daumengrundgelenks und eine Prellung des rechten Knies, M eine Prellung und Abschürfung des Stirnbereiches, eine knöcherne Absprengung an der Basis des rechten Daumengliedes sowie eine Quetschung des rechten Fußes, verbunden mit der Ausbildung eines Knochenmarködems im zweiten bis fünften Mittelfußknochen, wobei die Dauer seiner Gesundheitsschädigung acht Wochen betrug, und N eine Kopfprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des Brustkorbs links und eine Bauchprellung.

Nach diesem Unfall unterließ es der selbst unverletzt gebliebene Beschwerdeführer die erforderliche Hilfe zu leisten, verließ die Unfallstelle und lief zu seiner ca. 15 Minuten von der Unfallörtlichkeit entfernten Wohnadresse in ***, ***.

Über Ersuchen der den Verkehrsunfall aufnehmenden PI *** wurde, da der Beschwerdeführer aufgrund der vor Ort getätigten Erhebungen im Verdacht stand, diesen Verkehrsunfall verursacht zu haben, von den im Streifendienst tätigen Zeugen L, I und J um 21:35 Uhr an dessen Adresse Nachschau gehalten und wurden der Beschwerdeführer bereits schlafend angetroffen. Über Ersuchen der den Verkehrsunfall aufnehmenden PI *** wurde, da der Beschwerdeführer aufgrund der vor Ort getätigten Erhebungen im Verdacht stand, diesen Verkehrsunfall verursacht zu haben, von den im Streifendienst tätigen Zeugen L, römisch eins und J um 21:35 Uhr an dessen Adresse Nachschau gehalten und wurden der Beschwerdeführer bereits schlafend angetroffen.

Der Beschwerdeführer machte auf die Zeugen einen alkoholisierten Eindruck und bestritt, mit dem Verkehrsunfall konfrontiert, zunächst jede Beteiligung daran. Er habe am Nachmittag mit Freunden gefeiert und sei Alkohol, Wein und Bier, konsumiert wurden. Im Verlauf der Amtshandlung gestand der Beschwerdeführer zu, beim Unfall als Beifahrer dabei gewesen zu sein, sich aber nicht erinnern zu können. Zu vor und nach dem Unfall konsumiertem Alkohol machte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben, weshalb von den einschreitenden Beamten auch keine Nachschau im Garten gehalten wurde.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zur Atemluftmessung mittels Alkomat aufgefordert, wobei die Messung vor Ort durchgeführt wurde. Die mit dem geeichten Alkomat der Marke Dräger, ***, vorgenommene Messung ergab am 26.05.2019, um 22:08 Uhr, einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,84 mg/l.

Am 27.05.2019 begab sich der Beschwerdeführer zur PI *** um bekannt zu geben, dass er den PKW *** gelenkt habe und doch der Unfalllenker am Vortag gewesen sei. Über die Befragung des Beschwerdeführers zum Sachverhalt wurde um 12:50 Uhr ein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung erstellt und machte er auch zu seinem Alkoholkonsum am 26.05.2019 Angaben. So wurde protokolliert, dass er vor dem Unfall, gegen 13:00 Uhr, eine kleine Flasche Bier (0,33 l Desperados) getrunken habe. Nach dem Unfall, gleich nachdem er zu Hause angekommen sei, habe er begonnen Alkohol zu trinken. Er habe eine Flasche 0,7 l Grünen Veltliner und eine halbe Flasche Wodka (Absolut, eine Flasche hat 0,7 l Inhalt) getrunken. Danach sei er eingeschlafen. Er wisse nicht, warum er weggelaufen sei, er sei im Schock gewesen, habe aber keine Ahnung warum. Er habe Angstgefühle bekommen, wisse aber nicht wovor. Heute habe er in Ruhe überlegt, seine Erinnerungen seien wiedergekommen und er habe zur Polizei gehen wollen um die Wahrheit anzugeben.

Der Beschwerdeführer hatte danach die Möglichkeit, das Vernehmungsprotokoll Seite für Seite durchzulesen, hatte die Möglichkeit Korrekturen vornehmen zu lassen, hat jedoch keine Änderungen vorgenommen und das fünfseitige Protokoll eigenhändig auf jeder Seite unterfertigt.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt im Besitz der bis 19.02.2020 befristeten Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, A und B.

Die polizeiärztliche Rückrechnung der Alkoholisierung des Beschwerdeführers auf den Tatzeitpunkt 26.05.2019, 19:00 Uhr, ergab ausgehend vom verwertbaren Messwert 0,84 mg/l und unter Außerachtlassung des behaupteten Nachtrunkes einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 1,05 mg/l. Zur Nachtrunkbehauptung wurde vom Polizeiarzt festgehalten, dass mit der angegebenen Trinkmenge – bei absoluter Nüchternheit zum Zeitpunkt des Unfalls – ein Messwert von 1,14 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft zu erwarten gewesen wäre, was dem tatsächlichen Messwert von 0,84 mg/l widerspreche und die Angaben des Nachtrunkes somit nicht glaubwürdig seien.

Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde F am 29.10.2019 zeugenschaftlich einvernommen und gab dieser zur Frage, ob der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum, in welchem er sich in seinem Nahbereich befunden habe, alkoholische Getränke konsumiert habe, an, dass dieser um ca. 15:30 Uhr zum Essen eine Dose Bier (0,5 l) getrunken habe.

Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** vom 08.06.2020, ***, wurde beantragt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles wegen des zweifachen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und des zweifachen Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu bestrafen sei.Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** vom 08.06.2020, ***, wurde beantragt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles wegen des zweifachen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB und des zweifachen Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB zu bestrafen sei.

Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** fand dazu am 06.07.2020 statt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu den am 26.05.2020 konsumierten alkoholischen Getränken an, dass er zwischen 13:00 und 14:00 Uhr, nachdem die Gäste eingetroffen seien, ein kleines Desperados, 0,33 l, getrunken habe. Danach habe er nichts mehr getrunken. Nach dem Essen, so gegen 16:00 Uhr, 17:00 Uhr seien sie das erste Mal zur Tankstelle gefahren. Nach dem Unfall sei er nach Hause gelaufen, es sei ihm schlecht gegangen und er habe sich einfach beruhigen wollen. Er sei in den Keller gegangen, dort habe er Wodka und Wein, und habe dann draußen im Garten zu trinken begonnen. Er habe mit Wein begonnen. Er glaube, ein paar Gläser, und dann Wodka. Er glaube, dass eine halbe Flasche Wein, 0,7 l, noch da gewesen sei. Er habe 0,35 l Wein, Grüner Veltliner, getrunken. Wie viel Wodka er getrunken habe, wisse er nicht mehr. Der Polizei habe er gesagt, dass die Flasche noch da und halb voll gewesen sei. Er habe ca. die Hälfte (0,35 l) der Flasche getrunken. Er habe den Wodka nicht pur getrunken. Er könne den sowieso nicht pur trinken. Er trinke nicht ständig Alkohol und vertrage das nicht. Es sei noch Orangensaft und Red Bull da gewesen. Deswegen wisse er auch nicht, wie viel er getrunken habe. Er habe nur am nächsten Tag gesehen, dass die halbe Flasche voll gewesen sei.

Der Zeuge E gab in der Hauptverhandlung zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers während des Grillnachmittags an, dass dieser ein Bier getrunken habe. Sie hätte angestoßen. Später hätten sie mit den Kindern gespielt und gegrillt. Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit am Griller gewesen. Er könne weder das bestätigen, noch etwas Anderes. Den Wodka habe er am Nachmittag nicht gesehen. Sie hätten nur Bier getrunken. Ob Wein getrunken worden sei, daran könne er sich nicht erinnern. Das ganze übrige gekaufte Bier habe er selbst getrunken. Bei der Polizeieinvernahme habe er zwei Promille gehabt. Er habe nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer dazwischen getrunken habe. Er könne nichts bestätigen.

Der Zeuge H gab bei seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung an, dass er am Nachmittag des 26.05.2019 mit seinem Sohn beim Beschwerdeführer gewesen sei. Bei seinem Eintreffen seien E und F bereits da gewesen. An Alkohol hätte er Bier gesehen. Die Stimmung sein normal und niemand betrunken gewesen. Der Beschwerdeführer und E hätten Bier getrunken. Er sei lediglich ca. eine Stunde geblieben. Solange er dort gewesen sei, hätten E und der Beschwerdeführer ein, zwei Biere getrunken. Anderen Alkohol habe er nicht gesehen. Als sie das erste Mal weggefahren seien, um Bier zu holen, sei er selbst nach Hause gefahren. Was nachher passiert sei, könne er nicht sagen.

Die Gattin des Beschwerdeführers machte auch im gerichtlichen Strafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch.

Vom medizinischen Sachverständigen wurde zur Alkoholisierung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nachfolgendes Gutachten abgegeben: „A, geboren am ***, hat seinen eigenen Angaben zufolge am 26.05.2019 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr 0,33 l Desperado Bier an alkoholischen Getränken zu sich genommen. Das entspricht einer reinen Alkoholmenge von annähernd 20 g. Sein damaliges Körpergewicht betrug 70 kg bei einer Körpergröße von 1,81 m. Daraus ergibt sich ein zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles bestehender nach der Widmarkformel berechneter Mindestblutalkohol von 0,0 Promille, was einer vollständigen Nüchternheit entspricht.

Eine am 26.05.2019 um 22.09 Uhr durchgeführte Alkomatuntersuchung ergab einen Alkoholkonzentrationswert in der Atemluft von 0,84 mg/l, was einem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Blutalkoholgehalt von 1,68 Promille entspricht. Laut seinen Angaben hat der Herr A im Sinne eines Nachtrunkes im Zeitraum von 19:30 Uhr bis 21:30 Uhr insgesamt 0,35 l Weißwein sowie 0,35 l Wodka an alkoholischen Getränken zu sich genommen. Das entspricht einer reinen Alkoholmenge von annähernd 150 g. Unter Berücksichtigung eines entsprechenden Resorptionsdefizites, das sich aus der Konsumationszeit bis zur Alkomatmessung ergibt, ergibt sich daraus nach der Widmarkschen Formel berechnet ein Mindestblutalkoholgehalt von 1,65 Promille, was sich im Prinzip mit der Alkomatmessung deckt.“ Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 06.07.2020, ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 26.05.2019 in *** „I./ als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen *** durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er ein anderes Fahrzeug unter Missachtung der bestehenden Sperrlinie und des Gegenverkehrs überholte, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden PKW des D, Kennzeichen *** kam, Nachgenannte grob fahrlässig am Körper verletzt, und zwar

a)den D, der eine Zerrung des rechten Daumengrundgelenks und eine Prellung des rechten Knies erlitt;
b)den M, der eine Prellung und Abschürfung des Stirnbereiches, eine knöcherne Absprengung an der Basis des rechten Daumengliedes sowie eine Quetschung des rechten Fußes verbunden mit der Ausbildung eines Knochenmarködems im zweiten bis fünften Mittelfußknochen erlitt, wobei die Dauer seiner Gesundheitsschädigung acht Wochen, sohin mehr als 24 Tage, betrug;
c)die N, die eine Kopfprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des Brustkorbs links und eine Bauchprellung erlitt;

II./ es unterlassen, D und N, deren Verletzung am Körper er durch die unter Punkt I./ geschilderte Tat verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.“römisch zwei./ es unterlassen, D und N, deren Verletzung am Körper er durch die unter Punkt römisch eins./ geschilderte Tat verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu I./ a) und c) zweifach das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB; zu I./ b) das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 3 erster Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB und zu II./ zweifach das Vergehen des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB begangen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB sowie unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 600 Tagessätzen à 10 Euro, sohin gesamt 6.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Tagen, verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen à 10 Euro, sohin gesamt 2.000 Euro unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu römisch eins./ a) und c) zweifach das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB; zu römisch eins./ b) das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB und zu römisch zwei./ zweifach das Vergehen des Imstichlassen eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB begangen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB sowie unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 600 Tagessätzen à 10 Euro, sohin gesamt 6.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Tagen, verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB ein Teil der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen à 10 Euro, sohin gesamt 2.000 Euro unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafbemessung erachtete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis als mildernd und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend.

Zur Frage der Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt führte das Gericht begründend aus, dass es laut Sachverständigem plausibel und mit den Messergebnissen vereinbar sei, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Nachmittags des 26.05.2019 eine Flasche Bier (0,33 l) konsumiert habe und sich erst nach seiner Heimkehr in Folge des Unfalls durch den Konsum von einer halben Flasche Wein (0,35 l) und einer halben Flasche Wodka (0,35 l) in einen Zustand der Berauschung versetzt habe, der zu dem von der Polizei ermittelten Testergebnis geführt habe. Da keine dem entgegenstehenden Beweisergebnisse vorgelegen hätten, sei das Gericht im Zweifel davon ausgegangen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht unter dem Einfluss von Alkohol gestanden sei.

Das bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 Abs 1 StVO wurde infolge dieses Urteils – wie bereits oben ausgeführt – gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Das bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO wurde infolge dieses Urteils – wie bereits oben ausgeführt – gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Der Beschwerdeführer war bereits mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 14.06.2018, ***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Ab 1 lit a iVm § 5 Abs 1, zweiter Satz StVO rechtskräftig bestraft und ihm mit Bescheid der Führerscheinbehörde vom 13.06.2018, ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von zehn Monaten, vom 13.05.2018 bis zum 13.03.2019, rechtskräftig entzogen worden. Ein erster Entzug der Lenkberechtigung, ebenfalls basierend auf einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO, war davor bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien zur Geschäftszahl *** auf die Dauer von acht Monaten, vom 18.02.2014 bis zum 18.10.2014, ausgesprochen worden.

Diese Entziehung hatte jedoch erst nach Absolvierung der angeordneten Nachschulung am 03.02.2015 geendet. Der Beschwerdeführer war bereits mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom 14.06.2018, ***, wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Ab 1 Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Satz StVO rechtskräftig bestraft und ihm mit Bescheid der Führerscheinbehörde vom 13.06.2018, ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von zehn Monaten, vom 13.05.2018 bis zum 13.03.2019, rechtskräftig entzogen worden. Ein erster Entzug der Lenkberechtigung, ebenfalls basierend auf einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO, war davor bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien zur Geschäftszahl *** auf die Dauer von acht Monaten, vom 18.02.2014 bis zum 18.10.2014, ausgesprochen worden.

Diese Entziehung hatte jedoch erst nach Absolvierung der angeordneten Nachschulung am 03.02.2015 geendet.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer getätigte widersprüchlichen Nachtrunkbehauptung konnte vom erkennenden Gericht keine konkrete Menge an konsumiertem Alkohol festgestellt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt im Lichte des oben wiedergegebenen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2019, gegen 19:00 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der ***, somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 1,05 mg/l, gelenkt hatte.

5.

Beweiswürdigung:

Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2019 ein Kraftfahrzeug auf der *** gelenkt hatte und dabei auf Höhe des Strkm. *** einen Verkehrsunfall verursachte, bei welchem Sachschaden entstand und mehrere Personen verletzt wurden.

Der Grad der Verletzungen der unfallbeteiligten Personen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Personen im Stich ließ, indem er die Unfallstelle verließ und nach Hause lief, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 06.07.2020.

Den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten ist weiters zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Befragung keinerlei Angaben über einen so genannten „Nachtrunk“ gemacht hat, sondern vielmehr überhaupt bestritt, der Unfalllenker gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat sich, mit dem Sachverhalt konfrontiert, zwar widersprüchlich verantwortet, hat aber auch Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und den mit Freunden und Verwandten verbrachten Nachmittag gemacht, und damit auf die Zeugin I nicht den Eindruck, er sei verwirrt, erweckt. Seine Aussagen seien, so die Zeugin, klar verständlich gewesen. Dies wurde auch vom Zeugen L bestätigt, wonach eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei und auch der Alkotest problemlos habe absolviert werden können.

Auch wenn der Beschwerdeführer auf den Zeugen L bei dieser Erstbefragung einen schlaftrunkenen und ziemlich alkoholisierten Eindruck erweckte, lässt sich aus seinen damals getätigten Antworten, die die Zeugen lebensnah schilderten, nicht ableiten, dass dessen Wahrnehmungs- und Denkleistung eingeschränkt war.Den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten ist weiters zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Befragung keinerlei Angaben über einen so genannten „Nachtrunk“ gemacht hat, sondern vielmehr überhaupt bestritt, der Unfalllenker gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat sich, mit dem Sachverhalt konfrontiert, zwar widersprüchlich verantwortet, hat aber auch Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und den mit Freunden und Verwandten verbrachten Nachmittag gemacht, und damit auf die Zeugin römisch eins nicht den Eindruck, er sei verwirrt, erweckt.

Seine Aussagen seien, so die Zeugin, klar verständlich gewesen. Dies wurde auch vom Zeugen L bestätigt, wonach eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei und auch der Alkotest problemlos habe absolviert werden können. Auch wenn der Beschwerdeführer auf den Zeugen L bei dieser Erstbefragung einen schlaftrunkenen und ziemlich alkoholisierten Eindruck erweckte, lässt sich aus seinen damals getätigten Antworten, die die Zeugen lebensnah schilderten, nicht ableiten, dass dessen Wahrnehmungs- und Denkleistung eingeschränkt war.

Das Ergebnis der vom Zeugen L durchgeführten Alkomatmessung wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit angezweifelt und ist, unter Berücksichtigung der dazu zeitnah erstatteten Anzeige, auch von Seiten des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden.

Die erstmals mehr als 17 Stunden nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme getätigten Nachtrunkbehauptungen des Beschwerdeführers stehen in klarem Widerspruch zu seiner im späteren strafgerichtlichen Verfahren gewählten Verantwortung, in welcher er die Menge an konsumiertem Wein deutlich reduzierte.

Der vom unbedenklichen Messergebnis ausgehenden und nachvollziehbaren polizeiärztlichen Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nachvollziehbar ist auch die Aussage des Polizeiarztes, dass die vom Beschwerdeführer am 27.05.2020 angegebene Trinkmenge nicht nachvollziehbar ist, da diese bei der Alkomatmessung einen (mit der Widmark-Formel errechneten und vom erkennenden Gericht nachgeprüften) Wert von 1,14 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft ergeben hätte.

Soweit es die hier im Vordergrund stehende Frage der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt betrifft und bei der Rückrechnung des Polizeiarztes die Nachtrunkbehauptung keine Berücksichtigung fand, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in Bezug auf die Glaubwürdigkeit einer Nachtrunkbehauptung ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist. Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat darauf bei der ersten sich bietenden Gelegenheit (von sich aus) hinzuweisen sowie die Menge des so konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (2008/02/0134; Ra 2019/02/0059).

Weder hat der Beschwerdeführer auf einen allfälligen Nachtrunk im Rahmen der Alkomatmessung von sich aus hingewiesen, noch konnte die konkret konsumierte Alkoholmenge aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben dazu nachvollziehbar abgeleitet werden.

Folgt man der zuletzt gewählten Verantwortung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Nachtrunkangaben, wird für das erkennende Gericht vielmehr der Eindruck erweckt, dass damit gerade noch jene Menge an Alkohol dargestellt werden soll, die im Ergebnis der durchgeführten Alkomatmessung ihre Deckung findet.

Die nochmalige Befragung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten und bereits im verwaltungsbehördlichen bzw. im strafgerichtlichen Verfahren einvernommenen Zeugen F, E und H konnte unterbleiben, da diese zum einen, wie ihren bisherigen Aussagen entnommen werden kann, zum Beweisthema des Nachtrunkes keinerlei Angaben hätten tätigen können, und zum anderen ihr fehlender Eindruck in Bezug auf eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Lenkzeitpunkt unerheblich ist, weil die allfälligen diesbezüglichen Aussagen der – medizinisch nicht ausgebildeten – Zeugen keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung des Beschwerdeführers zugelassen hätten (VwGH 2010/02/0279).

Da sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Nachtrunk im Ergebnis als nicht ausreichend konkret erweisen, fehlt es jedenfalls an den für die Glaubwürdigkeit erforderlichen Kriterien zur Anerkennung einer Nachtrunkbehauptung. Das erkennende Gericht geht daher in einer Gesamtschau im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachtrunkverantwortung davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachtrunk getätigt hat.

Soweit es die Aussagen der beantragten Zeugen zum behaupteten vernachlässigbaren Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor dem maßgeblichen Lenkzeitpunkt anlangt, ist auch hier, zumal dessen Nachtrunkangaben als bloße Schutzbehauptung zu werten sind, das Unterbleiben der Einvernahme derselben zu diesem Thema ohne Relevanz, ist es doch in der Regel keineswegs ausgeschlossen, dass ein unbeobachteter Alkoholkonsum stattfindet.

Nur der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass der Grillnachmittag laut Beschwerdeführer am 26.05.2019 um ca. 13:00 Uhr begonnen hatte. Der Beschwerdeführer will laut eigenen Angaben ausschließlich gegen 13:00 Uhr (Beschuldigteneinvernahme vom 27.05.2019, Seite 4) bzw. zwischen 13:00 und 14:00 Uhr (Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.07.2020, Seite 4) nach dem Eintreffen der ersten Gäste E und F eine kleine Flasche Bier (0,33 l) getrunken haben. Dem steht jedoch die zeugenschaftliche Aussage des F vom 29.10.2019 entgegen, wonach der Beschwerdeführer zum Essen, um ca. 15:30 Uhr, eine Dose Bier (0,5 l) getrunken habe. Der Zeuge H ist an diesem Nachmittag erst später zur Gruppe hinzugestoßen und blieb lediglich eine Stunde.

Zu der vom Beschwerdeführer konsumierten Menge an alkoholischen Getränken gibt er an, dass dieser ein, zwei Bier getrunken habe (Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.07.2020, Seite 34). E, der bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesgericht *** eingestand, an diesem Nachmittag 11 Flaschen Desperados (zwei Sechserträger Desperados abzüglich der dem Beschwerdeführer abgegebenen Flasche) getrunken zu haben, konnte zwar lediglich die vom Beschwerdeführer zu Beginn konsumierte Flasche bestätigen, gab jedoch zur Frage, ob der Beschwerdeführer sonst nichts mehr getrunken habe, an, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit am Griller gestanden sei und sie später mit den Kindern gespielt hätten.

Er habe nichts gesehen und könne nichts bestätigen (Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.07.2020, Seite 26). Damit haben die Zeugen den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht den gesamten Nachmittag über lückenlos beobachtet, weshalb es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen sein könnte, unbeobachtet alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Zudem haben alle drei vor dem erkennenden Gericht einvernommenen Polizeibeamten glaubwürdig bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung angegeben hatte, es sei während des gesamten Nachmittags Alkohol konsumiert worden (Zeugin J), Alkohol sei konsumiert worden und habe er zu viel getrunken (Zeuge L) bzw. sehr viel sei getrunken worden und hätten alle getrunken (Zeugin I).Nur der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass der Grillnachmittag laut Beschwerdeführer am 26.05.2019 um ca. 13:00 Uhr begonnen hatte.

Der Beschwerdeführer will laut eigenen Angaben ausschließlich gegen 13:00 Uhr (Beschuldigteneinvernahme vom 27.05.2019, Seite 4) bzw. zwischen 13:00 und 14:00 Uhr (Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.07.2020, Seite 4) nach dem Eintreffen der ersten Gäste E und F eine kleine Flasche Bier (0,33 l) getrunken haben. Dem steht jedoch die zeugenschaftliche Aussage des F vom 29.10.2019 entgegen, wonach der Beschwerdeführer zum Essen, um ca. 15:30 Uhr, eine Dose Bier (0,5 l) getrunken habe. Der Zeuge H ist an diesem Nachmittag erst später zur Gruppe hinzugestoßen und blieb lediglich eine Stunde. Zu der vom Beschwerdeführer konsumierten Menge an alkoholischen Getränken gibt er an, dass dieser ein, zwei Bier getrunken habe (Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.07.2020, Seite 34).

E, der bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesgericht *** eingestand, an diesem Nachmittag 11 Flaschen Desperados (zwei Sechserträger Desperados abzüglich der dem Beschwerdeführer abgegebenen Flasche) getrunken zu haben, konnte zwar lediglich die vom Beschwerdeführer zu Beginn konsumierte Flasche bestätigen, gab jedoch zur Frage, ob der Beschwerdeführer sonst nichts mehr getrunken habe, an, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit am Griller gestanden sei und sie später mit den Kindern gespielt hätten. Er habe nichts gesehen und könne nichts bestätigen (Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.07.2020, Seite 26). Damit haben die Zeugen den Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht den gesamten Nachmittag über lückenlos beobachtet, weshalb es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen sein könnte, unbeobachtet alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.

Zudem haben alle drei vor dem erkennenden Gericht einvernommenen Polizeibeamten glaubwürdig bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung angegeben hatte, es sei während des gesamten Nachmittags Alkohol konsumiert worden (Zeugin J), Alkohol sei konsumiert worden und habe er zu viel getrunken (Zeuge L) bzw. sehr viel sei getrunken worden und hätten alle getrunken (Zeugin römisch eins).

Im Hinblick auf die unglaubwürdige Nachtrunkbehauptung war das erkennende Gericht somit nicht verpflichtet, die beantragten Zeugen einzuvernehmen (VwGH 2006/02/0221).

Die Feststellungen zu den beiden ersten Entzügen der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass seine Lenkberechtigung bis 19.02.2020 befristet war, ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nach dem Unfall „unter Schock“ gestanden, geht ins Leere. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall in der Lage, von der Unfallörtlichkeit nach Hause zu laufen und nach eigenen Angaben im Keller nach alkoholischen Getränken zu suchen. Ein sogenannter „Unfallschock“ kann im Übrigen nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten „Unfallschrecks“ in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (VwGH 2002/03/0112).

6.

Rechtslage:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 99 Abs 1a StVO lautet: Paragraph 99, Absatz eins a, StVO lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise: “§ 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: (....) 2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), (....)“ „§ 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: (3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: (…) 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, (...) 5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen; (…)
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, (…) (4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, (…)
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. (5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. (…)“ „§ 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen (…)
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. (…) Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. (…) Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (…)“ „§ 25.

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. (2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“ (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, und 15.“ „§ 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 5. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 6. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 7. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(…)“ 7.

Erwägungen:

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde (im weiteren Sinn) in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Nur im Fall eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung nicht zum Tragen. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen.Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde (im weiteren Sinn) in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Nur im Fall eines freisprechenden Urteils kommt diese Bindungswirkung nicht zum Tragen. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Bindung der Verwaltungsbehörden an die Urteile von Strafgerichten, wenn diese bei der Beurteilung des Grades der Alkoholisierung von den Trinkangaben des Beschuldigten ausgegangen sind. Ein Freispruch von der Qualifikation nach § 81 Z 2 StGB stellt rechtlich kein Hindernis für die Verwaltungsbehörde dar, das Vorliegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO anzunehmen (VwGH 98/11/0257).Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Bindung der Verwaltungsbehörden an die Urteile von Strafgerichten, wenn diese bei der Beurteilung des Grades der Alkoholisierung von den Trinkangaben des Beschuldigten ausgegangen sind. Ein Freispruch von der Qualifikation nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB stellt rechtlich kein Hindernis für die Verwaltungsbehörde dar, das Vorliegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO anzunehmen (VwGH 98/11/0257).

Das Strafgericht hat nämlich lediglich die Frage zu prüfen und zu beurteilen, ob sich der Beschuldige iS des § 81 Z 2 (§ 88 Abs 3) StGB, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhersehen hat oder vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben , die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, nicht aber ist das Strafgericht (und der von diesem herangezogene Sachverständige) vor die Frage gestellt, ob beim Beschuldigten zur Tatzeit eine Alkoholbeeinträchtigung iS des § 5 Abs 1 StVO vorlag oder nicht.Das Strafgericht hat nämlich lediglich die Frage zu prüfen und zu beurteilen, ob sich der Beschuldige iS des Paragraph 81, Ziffer 2, (Paragraph 88, Absatz 3,) StGB, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhersehen hat oder vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben , die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, nicht aber ist das Strafgericht (und der von diesem herangezogene Sachverständige) vor die Frage gestellt, ob beim Beschuldigten zur Tatzeit eine Alkoholbeeinträchtigung iS des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorlag oder nicht.

Gegenständlich wurde infolge der gerichtlichen Entscheidung auch das bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 Z 1 StVO geführte Verwaltungsstrafverfahren unter Verweis auf § 99 Abs 6 lit c StVO auf Grundlage des § 45 Abs 1 Z 1VStG eingestellt. Daraus kann allerdings nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden, der Beschuldigte habe die Verwaltungsübertretung gar nicht begangen, zumal die Einstellung offensichtlich nach § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG erfolgte, wonach das Verhalten des Beschuldigten keine Verwaltungsübertretung bildet, weil es entweder nicht oder nicht nach dem Verwaltungsrecht strafbar ist.

Dies trifft – wie gegenständlich – auch auf den Fall zu, dass eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter eine gerichtliche zurücktritt, sodass im Ergebnis auch keine verfolgbare Verwaltungsübertretung anzunehmen ist (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] Rz 3 zu § 45).Gegenständlich wurde infolge der gerichtlichen Entscheidung auch das bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, StVO geführte Verwaltungsstrafverfahren unter Verweis auf Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins römisch fünf, S, t, G, eingestellt.

Daraus kann allerdings nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden, der Beschuldigte habe die Verwaltungsübertretung gar nicht begangen, zumal die Einstellung offensichtlich nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG erfolgte, wonach das Verhalten des Beschuldigten keine Verwaltungsübertretung bildet, weil es entweder nicht oder nicht nach dem Verwaltungsrecht strafbar ist. Dies trifft – wie gegenständlich – auch auf den Fall zu, dass eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter eine gerichtliche zurücktritt, sodass im Ergebnis auch keine verfolgbare Verwaltungsübertretung anzunehmen ist vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] Rz 3 zu Paragraph 45,).

Damit hat aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine inhaltliche Auseinandersetzung der Verwaltungsstrafbehörde mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und ist somit keine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Art 4 des 7. ZPEMRK erreicht, welcher die Wiederholung eines Strafverfahrens, welcher mir einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, verbietet.Damit hat aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine inhaltliche Auseinandersetzung der Verwaltungsstrafbehörde mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und ist somit keine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Artikel 4, des 7. ZPEMRK erreicht, welcher die Wiederholung eines Strafverfahrens, welcher mir einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, verbietet.

Daraus folgt für den konkreten Fall, dass – wie oben festgestellt – von einer Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO durch den Beschwerdeführer am 26.05.2019 ausgegangen werden kann, womit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach sich zieht. Aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 94 Abs 1 StGB wurde zudem in einer für das führerscheinrechtliche Verfahren bindenden Weise über die Begehung dieser Tat abgesprochen, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht und eine weitere bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG, nämlich jene nach der Ziffer 5, gegeben ist.Daraus folgt für den konkreten Fall, dass – wie oben festgestellt – von einer Begehung eines Delikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO durch den Beschwerdeführer am 26.05.2019 ausgegangen werden kann, womit eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach sich zieht.

Aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 94, Absatz eins, StGB wurde zudem in einer für das führerscheinrechtliche Verfahren bindenden Weise über die Begehung dieser Tat abgesprochen, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht und eine weitere bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG, nämlich jene nach der Ziffer 5, gegeben ist. § 26 Abs 2 FSG knüpft in weiterer Folge die dort normierten Deliktskombinationen an die Begehung von Alkoholdelikten innerhalb bestimmter Zeiträume an. Paragraph 26, Absatz 2, FSG knüpft in weiterer Folge die dort normierten Deliktskombinationen an die Begehung von Alkoholdelikten innerhalb bestimmter Zeiträume an.

Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 2013/11/0112).Bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins, bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 2013/11/0112).

In den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen.In den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen.

Was die gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsachen“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides zwar schon beinahe vier Monate zurück, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte jedoch zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsachen“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides zwar schon beinahe vier Monate zurück, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte jedoch zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.

Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung (2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO in § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung (2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

Wenn der Beschwerdeführer – wie hier festgestellt – zusätzlich auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so ist dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten zu berücksichtigen und rechtfertigt dies das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer (VwGH 2004/11/0001). Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich in § 26 Abs 1 Z 2 FSG, wo bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet.Wenn der Beschwerdeführer – wie hier festgestellt – zusätzlich auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so ist dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten zu berücksichtigen und rechtfertigt dies das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer (VwGH 2004/11/0001). Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, wo bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet.

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde, und der Gesetzgeber hat die (zusätzliche) Entziehungsdauer bei Verschuldung eines Verkehrsunfalles fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt (siehe dazu auch wiederum § 7 Abs 4 FSG, wonach es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, nicht aber auf deren Folgen ankommt). Daher betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Unfallfolgen bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 4 FSG außer Betracht zu bleiben haben bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens (VwGH 95/11/0408) und vermögen die Unfallfolgen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich zu erhöhen.

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde, und der Gesetzgeber hat die (zusätzliche) Entziehungsdauer bei Verschuldung eines Verkehrsunfalles fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt (siehe dazu auch wiederum Paragraph 7, Absatz 4, FSG, wonach es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, nicht aber auf deren Folgen ankommt). Daher betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Unfallfolgen bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG außer Betracht zu bleiben haben bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens (VwGH 95/11/0408) und vermögen die Unfallfolgen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich zu erhöhen.

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 13.06.2018 die Lenkberechtigung auf Dauer von zehn Monaten nach Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO entzogen. Somit hat der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO neuerlich ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen und ist ihm daher die Lenkberechtigung jedenfalls auf mindestens zwölf Monate zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat im alkoholbeeinträchtigten Zustand zudem auch einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei verletzte Personen im Stich gelassen. Dies zudem alles nur knapp zwei Monate nachdem ihm der Führerschein nach Ablauf des letzten Entzuges der Lenkberechtigung wieder ausgefolgt worden war.Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 13.06.2018 die Lenkberechtigung auf Dauer von zehn Monaten nach Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO entzogen.

Somit hat der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO neuerlich ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen und ist ihm daher die Lenkberechtigung jedenfalls auf mindestens zwölf Monate zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat im alkoholbeeinträchtigten Zustand zudem auch einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei verletzte Personen im Stich gelassen. Dies zudem alles nur knapp zwei Monate nachdem ihm der Führerschein nach Ablauf des letzten Entzuges der Lenkberechtigung wieder ausgefolgt worden war.

Bei der Wertung bestimmter Tatsachen hatte gegenständlich auch der Vorfall aus 2014 miteinzufließen, weshalb in Ansehung des Beschwerdeführers von einem Widerholungstäter auszugehen ist, den die bereits zweimalige Entziehung der Lenkberechtigung nicht davor abhalten konnte, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen, wobei der zuletzt festgestellte Alkoholisierungsgrad nicht unbeträchtlich war. Die Maßnahmen der Entziehung der Lenkberechtigung und die absolvierten Nachschulungen haben dabei nicht den beabsichtigten Effekt nach sich gezogen und zeigt dies die verwerfliche Einstellung des Beschwerdeführers zur Sicherheit im Straßenverkehr.

Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher in ähnlich gelagerten Fällen Entziehungszeiten von bis zu zwei Jahren für gerechtfertigt erachtete (84/11/9239; 93/11/0203; 2000/11/0089), gelangt das erkennende Gericht aus all den genannten Gründen zu der Ansicht, dass die Prognose der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach einer Entziehungsdauer von insgesamt 18 Monaten wiedererlangen können wird, zu Recht erfolgte.

Da gemäß § 24 Abs 3 FSG die Behörde dann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO erfolgt, in jedem Fall eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen hat, war der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten zu bestätigen.Da gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Behörde dann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO erfolgt, in jedem Fall eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen hat, war der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten zu bestätigen.

8.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.271.001.2020

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.