LVwG-S-2087/001-2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2021 GeschäftszahlLVwG-S-2087/001-2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30. September 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Waffengesetz (WaffG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 26. November 2020 zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der Behörde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Stunden neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der Behörde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Stunden neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.09.2020 zur Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin A, vertreten durch Rechtsanwalt B folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 25.01.2020 bis zumindest 26.08.2020 Ort: Bezirkshauptmannschaft Tulln Tatbeschreibung:
Im Rahmen dienstlicher Wahrnehmung im Zuge einer Überprüfung gem. §25 WaffG wurde am 25.01.2020 an Ihrem Wohnsitz in ***, ***, festgestellt, dass in Summe 23 Faustfeuerwaffen (FFW) der Kategorie B, sohin mehr als 20 Stück Schusswaffen, in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander, nämlich alle zusammen in einem Stahlschrank im Arbeitszimmer, verwahrt wurden.
Auf Sie sind zwei FFW der Kategorie B registriert. Bei den weiteren 21 FFW handelt es sich um Waffen, welche im Besitz Ihres Gatten (19 Stück FFW der Kat. B) sowie Ihres Sohnes (2 Stück FFW der Kat. B) bzw. auf diese registriert sind.
Gemäß § 41 Abs. 1 WaffG, hat wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG, hat wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
Sie haben daher eine Übertretung des Waffengesetzes zu verantworten, da Sie mehr als 20 Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander, nämlich alle zusammen in einem Stahlschrank im Arbeitszimmer, verwahrt haben und es zumindest bis zum 26.08.2020 unterlassen haben, darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Tulln, in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 51 Abs. 1 Z 8 i.V.m. § 41 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG)Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 75,00 24 Stunden § 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr.€ 75,00 24 Stunden Paragraph 51, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
12/1997 idF BGBl. I Nr. 97/201812 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 85,00“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.10.2020 führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Meldungsverpflichtung nach § 41 Waffengesetz Personen betreffe, die 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Nahverhältnis verwahren würden. Auf die Beschwerdeführerin seien 2 Schusswaffen der Kategorie B registriert und seien diese ordnungsgemäß verwahrt gewesen. Es könne auch so sein, dass auf den Gatten der Beschwerdeführerin 19 Stück Schusswaffen der Kategorie B und auf den Sohn der Beschwerdeführerin 2 Stück Schusswaffen der Kategorie B registriert seien und diese Schusswaffen ebenso im Stahlschrank des Arbeitszimmers verwahrt gewesen wären.
Die Beschwerdeführerin selbst habe jedoch lediglich die 2 Stück Schusswaffen der Kategorie B im Stahlschrank verwahrt, sodass die Beschwerdeführerin keine Verpflichtung zur Meldung treffe. Die Beschwerdeführerin zähle weder die Schusswaffen ihres Gatten noch ihres Sohnes und sei sie weder Eigentümer noch Besitzer noch Inhaber der Schusswaffen des Gatten und/oder des Sohnes.In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.10.2020 führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Meldungsverpflichtung nach Paragraph 41, Waffengesetz Personen betreffe, die 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Nahverhältnis verwahren würden.
Auf die Beschwerdeführerin seien 2 Schusswaffen der Kategorie B registriert und seien diese ordnungsgemäß verwahrt gewesen. Es könne auch so sein, dass auf den Gatten der Beschwerdeführerin 19 Stück Schusswaffen der Kategorie B und auf den Sohn der Beschwerdeführerin 2 Stück Schusswaffen der Kategorie B registriert seien und diese Schusswaffen ebenso im Stahlschrank des Arbeitszimmers verwahrt gewesen wären. Die Beschwerdeführerin selbst habe jedoch lediglich die 2 Stück Schusswaffen der Kategorie B im Stahlschrank verwahrt, sodass die Beschwerdeführerin keine Verpflichtung zur Meldung treffe. Die Beschwerdeführerin zähle weder die Schusswaffen ihres Gatten noch ihres Sohnes und sei sie weder Eigentümer noch Besitzer noch Inhaber der Schusswaffen des Gatten und/oder des Sohnes.
Mit Schreiben vom 15.10.2020 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 26.11.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie der Sohn der Beschwerdeführerin C und der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B sowie der geladene Zeuge D teilgenommen haben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zln. LVwG-S-2087-2020, LVwG-S-2069-2020 und LVwG-S-2088-2020 sowie durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu den Zln. ***, *** und ***. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und des C sowie des Zeugen D.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien des Verfahrens übermittelt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 21.12.2020 wurde fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien des Verfahrens übermittelt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 21.12.2020 wurde fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt.
Zunächst ist von folgendem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen:
Am 25.01.2020 bis zumindest 26.08.2020 wurden an dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in ***, ***, mehr als 20 meldepflichtige Faustfeuerwaffen der Kategorie B in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander, nämlich gemeinsam in einem Stahlschrank im Arbeitszimmer des Wohnhauses verwahrt. Auf die Beschwerdeführerin waren zum Tatzeitpunkt 2 Faustfeuerwaffen der Kategorie B registriert. Bei den weiteren verwahrten Faustfeuerwaffen handelte es sich um Waffen, welche auf den Gatten der Beschwerdeführerin E sowie den Sohn der Beschwerdeführerin C registriert waren.
Alle diese Faustfeuerwaffen waren für die Beschwerdeführerin sichtbar in dem Stahlschrank verwahrt, zu welchem die Beschwerdeführerin Zugang hatte.
Bis zumindest 26.08.2020 wurde die zuständige Behörde nicht darüber in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für den Schutz vor unberechtigtem Zugriff der in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander verwahrten, mehr als 20 Stück Faustfeuerwaffen der Kategorie B gesetzt worden sind.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des Akteninhaltes, insbesondere aber auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin selbst, der Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin und des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen D.
Zudem ist dem Tatvorwurf, dass sich in diesem Schrank mehr als 20 Faustfeuerwaffen der Kategorie B befunden haben und dass die Beschwerdeführerin selbst in diesem Schrank 2 derartige Waffen verwahrt hat weder in der Beschwerde vom 12.10.2020 noch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entgegengetreten worden.
Somit ist es als erwiesen anzusehen, dass in diesem Stahlschrank im Arbeitszimmer des Wohnhauses mehr als 20 meldepflichtige Schusswaffen gemeinsam verwahrt worden sind und die Beschwerdeführerin im Besitz von 2 dieser Faustfeuerwaffen gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von Relevanz, ob am Tag der Kontrolle lediglich 19 oder 18 Stück Faustfeuerwaffen des Gatten der Beschwerdeführerin verwahrt waren, da insgesamt von der Beschwerdeführerin, dem Gatten der Beschwerdeführerin und dem Sohn der Beschwerdeführerin jedenfalls mehr als 20 meldepflichtige Schusswaffen im angegebenen Tatzeitraum gemeinsam in dem genannten Schrank verwahrt waren.
In rechtlicher Hinsicht war folgendes zu erwägen:
Wer gemäß § 41 Abs. 1 WaffG – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.Wer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
Meldepflichtig sind daher Ansammlungen von 20 oder mehr Schusswaffen, wenn diese „in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander“ verwahrt werden.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst § 41 WaffenG auch Fälle der gemeinsamen Verwahrung durch mehrere Waffenbesitzer, sohin auch die Verwahrung durch mehrere waffenbesitzende Familienangehörige, die ihre Waffen gemeinsam verwahren (vgl. Kepplinger/Löff in Praxiskommentar Waffengesetz, 6. Aufl, Seite 214).Nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst Paragraph 41, WaffenG auch Fälle der gemeinsamen Verwahrung durch mehrere Waffenbesitzer, sohin auch die Verwahrung durch mehrere waffenbesitzende Familienangehörige, die ihre Waffen gemeinsam verwahren vergleiche Kepplinger/Löff in Praxiskommentar Waffengesetz, 6. Aufl, Seite 214).
Normadressat ist derjenige, der die Waffen verwahrt, der über sie, wenn auch nur in bestimmtem Rahmen, verfügungsberechtigt ist. Keinen Einfluss auf die Meldepflicht hat, in wessen Eigentum die Waffen stehen (RV zum WaffG 1996, Nachdruck vom 11.12.1996, Seite 56).Normadressat ist derjenige, der die Waffen verwahrt, der über sie, wenn auch nur in bestimmtem Rahmen, verfügungsberechtigt ist. Keinen Einfluss auf die Meldepflicht hat, in wessen Eigentum die Waffen stehen Regierungsvorlage zum WaffG 1996, Nachdruck vom 11.12.1996, Seite 56). § 41 WaffG ist darüber hinaus als Erweiterung des § 280 StGB zu sehen. Strafrechtlich (siehe Wiener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 280, Rz 13ff) und im Übrigen auch zivilrechtlich (§ 957 ABGB) stellt die“ Verwahrung“ einer Sache primär auf die faktische Verfügungsgewalt ab (siehe Rummel, § 957 ABGB, Rz 1f).Paragraph 41, WaffG ist darüber hinaus als Erweiterung des Paragraph 280, StGB zu sehen. Strafrechtlich (siehe Wiener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, Paragraph 280,, Rz 13ff) und im Übrigen auch zivilrechtlich (Paragraph 957, ABGB) stellt die“ Verwahrung“ einer Sache primär auf die faktische Verfügungsgewalt ab (siehe Rummel, Paragraph 957, ABGB, Rz 1f).
Unbestritten steht fest, dass die insgesamt mehr als 20 Stück verfahrensgegenständlichen Schusswaffen der Kategorie B in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander, in einem einzigen Schrank, gemeinsam verwahrt wurden und die Beschwerdeführerin uneingeschränkt Zugriff auf diesen Schrank und alle darin befindlichen Waffen hatte.
Da es eben ausschließlich auf die faktische Verfügungsgewalt ankommt und alle Beschwerdeführer gleichsam auf die Waffen im Tatzeitraum zugreifen konnten, ist für jeden einzelnen – unabhängig davon wieviel Stück Waffen die Beschwerdeführerin in Besitz hatte – die Meldepflicht entstanden.
Was die subjektive Tatseite anlangt ist der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nach § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen. Einerseits wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, gewusst zu haben, dass sich auch die Waffen des Sohnes und des Gatten in diesem Schrank befinden und andererseits wurde angegeben, nicht gewusst zu haben, um wie viele Waffen es sich handelt. Durch bloßes Öffnen des Waffenschranks ist ohne weiteres die Anzahl der Waffen ersichtlich bzw. wäre die Beschwerdeführerin angehalten gewesen, eine diesbezügliche Nachzählung durchzuführen.Was die subjektive Tatseite anlangt ist der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht gelungen. Einerseits wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, gewusst zu haben, dass sich auch die Waffen des Sohnes und des Gatten in diesem Schrank befinden und andererseits wurde angegeben, nicht gewusst zu haben, um wie viele Waffen es sich handelt. Durch bloßes Öffnen des Waffenschranks ist ohne weiteres die Anzahl der Waffen ersichtlich bzw. wäre die Beschwerdeführerin angehalten gewesen, eine diesbezügliche Nachzählung durchzuführen.
Vorallem ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um Familienangehörige handelt, eine gemeinsame Verwahrung von Waffen stattgefunden hat und jedenfalls sich daraus eine besondere Sorgfaltspflicht und eine auch eine wechselseitige Informationspflicht ergibt.
Hinsichtlich der Strafhöhe war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sind die gesetzlich geschützten Interessen durchaus nicht unmaßgeblich beeinträchtigt worden.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sind die gesetzlich geschützten Interessen durchaus nicht unmaßgeblich beeinträchtigt worden.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln bereits der Milderungsgrund der Unbescholtenheit berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Weiters liegt auch kein Anwendungsfall nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat jeweils hoch sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht bloß als gering einzustufen sind.Weiters liegt auch kein Anwendungsfall nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat jeweils hoch sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht bloß als gering einzustufen sind.
Unter Zugrundelegung der spezial- und generalpräventiven Gründe, der von der Beschwerdeführerin glaubwürdig in der Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse, des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 3600,-, sowie des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe seitens der Verwaltungsbehörde im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurde, konnte mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht vorgegangen werden.
Da die seitens der Verwaltungsbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in einem Missverhältnis zu der ausgesprochenen Geldstrafe steht, war diese auf das im Spruch angeführte angemessene Ausmaß herabzusetzen.
Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt wurde, fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt wurde, fallen gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Es existiert im vorliegenden Fall keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, jedoch ist durch den Wortlaut und den Zweck der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen die Rechtslage eindeutig und liegt überdies keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2087.001.2020