LVwG-S-2119/001-2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlLVwG-S-2119/001-2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, p.A. C AG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. September 2020, Zl. ***, betreffend zwei Bestrafungen nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht:
1.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wir der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis folgendermaßen abgeändert:Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wir der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis folgendermaßen abgeändert: a.
Die übertretenen Verwaltungsvorschriften (§ 44 Z 2 VStG) lauten § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm Art. 5 Abs. 1 lit. c iVm Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.Die übertretenen Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44, Ziffer 2, VStG) lauten Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004,. b.
Die verhängten Geldstrafen werden jeweils auf € 1.100,– und die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 17 Stunden herabgesetzt. c.
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wird auf € 220,– herabgesetzt.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.420,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.420,– und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Wesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) schuldig befunden, weil er es als Vorstandsmitglied und damit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C AG zu verantworten habe, dass diese entgegen den Art. 5 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als ausführendes Luftfahrtunternehmen seit 2. Jänner 2018 an einer näher bezeichneten Adresse in *** den dort wohnhaften, von der Annullierung des Fluges *** von *** nach *** am 24. November 2017 betroffenen Fluggästen, D (Spruchpunkt 1.) und E (Spruchpunkt 2.), keine Ausgleichsleistungen eingeräumt habe.
Vielmehr seien solche mit einem Schreiben der C AG vom 2. Jänner 2018 im Rahmen des bei der F (in der Folge: F) anhängigen Schlichtungsverfahrens abgelehnt worden. In diesem Verfahren habe die C AG nicht den Nachweis erbringen können, dass die Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die sich auch dann nicht vermeiden hätten lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) schuldig befunden, weil er es als Vorstandsmitglied und damit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C AG zu verantworten habe, dass diese entgegen den Artikel 5 und Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, als ausführendes Luftfahrtunternehmen seit 2. Jänner 2018 an einer näher bezeichneten Adresse in *** den dort wohnhaften, von der Annullierung des Fluges *** von *** nach *** am 24. November 2017 betroffenen Fluggästen, D (Spruchpunkt 1.) und E (Spruchpunkt 2.), keine Ausgleichsleistungen eingeräumt habe.
Vielmehr seien solche mit einem Schreiben der C AG vom 2. Jänner 2018 im Rahmen des bei der F (in der Folge: F) anhängigen Schlichtungsverfahrens abgelehnt worden. In diesem Verfahren habe die C AG nicht den Nachweis erbringen können, dass die Annullierung gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die sich auch dann nicht vermeiden hätten lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Dadurch habe die C AG hinsichtlich beider Fluggäste § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm den Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verletzt, wofür über den Beschwerdeführer gemäß § 169 Abs. 1 LFG zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.500,– (Ersatzfreiheitsstrafen von 38 Stunden) verhängt wurden. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von EUR 500,– auferlegt.Dadurch habe die C AG hinsichtlich beider Fluggäste Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG in Verbindung mit den Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, verletzt, wofür über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 169, Absatz eins, LFG zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.500,– (Ersatzfreiheitsstrafen von 38 Stunden) verhängt wurden. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von EUR 500,– auferlegt.
In der Begründung hielt die belangte Behörde zum Sachverhalt fest, das Strafverfahren gehe auf eine Anzeige der F vom 31. Oktober 2019 zurück. Zuvor sei von dieser auf Grund einer Beschwerde von Herrn D vom 21. Dezember 2017 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, wobei die C AG nicht bereit gewesen sei, dem Ehepaar D und E wegen der Annullierung eines für den 24. November 2017 gebuchten Fluges von *** nach *** die geforderten Ausgleichszahlungen in der Höhe von jeweils € 250,– gemäß den Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu leisten. Dies habe die Gesellschaft mit Schreiben vom 2. Jänner 2018 Herrn D mitgeteilt und mit den für die Annullierung ausschlaggebenden „Wetterbedingungen (Nebel in ***)“ begründet.In der Begründung hielt die belangte Behörde zum Sachverhalt fest, das Strafverfahren gehe auf eine Anzeige der F vom 31. Oktober 2019 zurück. Zuvor sei von dieser auf Grund einer Beschwerde von Herrn D vom 21. Dezember 2017 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, wobei die C AG nicht bereit gewesen sei, dem Ehepaar D und E wegen der Annullierung eines für den 24. November 2017 gebuchten Fluges von *** nach *** die geforderten Ausgleichszahlungen in der Höhe von jeweils € 250,– gemäß den Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, zu leisten. Dies habe die Gesellschaft mit Schreiben vom 2. Jänner 2018 Herrn D mitgeteilt und mit den für die Annullierung ausschlaggebenden „Wetterbedingungen (Nebel in ***)“ begründet.
In einer Stellungnahme vom 6. März 2018 habe die Gesellschaft der F zunächst mitgeteilt, dass es am 24. November 2017 Ankunftsbeschränkungen gegeben habe. Aus diesem Grund hätten keine Flugzeuge in *** landen können und seien solche auch nicht zur Verfügung gestanden. Am 27. März 2018 habe sie sich konkret darauf berufen, dass der Vorflug *** zu dem vom Ehepaar D und E gebuchten Flug *** wetterbedingt erst um 17:47 Uhr statt um 15:50 Uhr gelandet sei. Daraufhin sei mit Schreiben vom 5. April 2018 die C AG um Mitteilung ersucht worden, welche Maßnahmen durch das Unternehmen ergriffen worden seien, um den Flug *** – wenn auch verspätet – durchzuführen oder warum eine Annullierung letztlich nicht vermeidbar gewesen sei. Im Antwortschreiben vom selben Tag sei die Flugverspätung abermals auf die Wetterbedingungen zurückgeführt worden.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei als Vorstandsmitglied zur Vertretung der C AG berufenes Organ. Als solches habe er das Unterbleiben der Ausgleichsleistungen an die beiden Betroffenen zu vertreten. Mit ihrem Vorbringen im Schlichtungsverfahren sei es der Gesellschaft nicht gelungen, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der genannten Verordnung nachzuweisen, die sie von der Leistung befreit hätten. Nebel im Zusammenhang mit der Verspätung eines Vorfluges sei für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände lediglich indikativ. Die Gesellschaft hätte nachweisen müssen, dass trotz dieser Ereignisse mit zumutbaren Maßnahmen (zB Benutzung eines nahegelegenen Ersatzflughafens oder verspätete Durchführung des Fluges bei günstigeren Wetterbedingungen) die Annullierung nicht zu vermeiden war.In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei als Vorstandsmitglied zur Vertretung der C AG berufenes Organ.
Als solches habe er das Unterbleiben der Ausgleichsleistungen an die beiden Betroffenen zu vertreten. Mit ihrem Vorbringen im Schlichtungsverfahren sei es der Gesellschaft nicht gelungen, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5, Absatz 3, der genannten Verordnung nachzuweisen, die sie von der Leistung befreit hätten. Nebel im Zusammenhang mit der Verspätung eines Vorfluges sei für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände lediglich indikativ. Die Gesellschaft hätte nachweisen müssen, dass trotz dieser Ereignisse mit zumutbaren Maßnahmen (zB Benutzung eines nahegelegenen Ersatzflughafens oder verspätete Durchführung des Fluges bei günstigeren Wetterbedingungen) die Annullierung nicht zu vermeiden war.
Auch in der am 28. April 2020 nach einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde erstatteten (mit 23.03.2020 datierten) Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer solche Umstände nicht dargetan. Somit hätten die Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. Die Verweigerung stelle eine nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm den Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von der belangten Behörde zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde könne als Verwaltungsbehörde die Gesellschaft nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichten und sei daher unzuständig, komme somit keine Berechtigung zu. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich bei der Ausgleichszahlung um einen zivilrechtlichen Anspruch handle.
Auch die vom Beschwerdeführer darüber hinaus behauptete Verfolgungsverjährung liege nicht vor, da es sich um ein Unterlassungsdelikt handle und die Leistung bis dato nicht erfolgt sei. Die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG beginne erst mit Beendigung der Unterlassung zu laufen.Auch in der am 28. April 2020 nach einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde erstatteten (mit 23.03.2020 datierten) Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer solche Umstände nicht dargetan. Somit hätten die Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. Die Verweigerung stelle eine nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG in Verbindung mit den Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, von der belangten Behörde zu ahndende Verwaltungsübertretung dar.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde könne als Verwaltungsbehörde die Gesellschaft nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichten und sei daher unzuständig, komme somit keine Berechtigung zu. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich bei der Ausgleichszahlung um einen zivilrechtlichen Anspruch handle. Auch die vom Beschwerdeführer darüber hinaus behauptete Verfolgungsverjährung liege nicht vor, da es sich um ein Unterlassungsdelikt handle und die Leistung bis dato nicht erfolgt sei. Die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG beginne erst mit Beendigung der Unterlassung zu laufen.
Hinsichtlich des Verschuldens berief sich die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Der dem Beschwerdeführer obliegende Entlastungsbeweis sei diesem nicht gelungen.Hinsichtlich des Verschuldens berief sich die belangte Behörde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Der dem Beschwerdeführer obliegende Entlastungsbeweis sei diesem nicht gelungen.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde lediglich aus, dass kein erschwerender und kein mildernder Umstand berücksichtigt worden seien. Da der Beschwerdeführer seine Einkommensverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, sei von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von € 6.000,– auszugehen gewesen. Dementsprechend sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.
Zur Begründung der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Rechtfertigung vom 23. März 2020 (bei der belangten Behörde erst am 28.04.2020 eingelangt). Im Übrigen wird lediglich das im Wesentlichen bereits in dieser Rechtfertigung enthaltene Vorbringen wiederholt, wonach tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG ein Zuwiderhandeln gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei. Dieses könne rechtskräftig aber nur in einem von den Betroffenen angestrengten Gerichtsverfahren, nicht aber von einer Verwaltungsbehörde oder der Schlichtungsstelle (F) festgestellt werden. Andernfalls führe die Bindungswirkung des Straferkenntnisses dazu, dass ein erst später angerufenes Zivilgericht die Ausgleichsleistung allein auf Basis des rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzusprechen hätte.
Es setze aber vielmehr umgekehrt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG den rechtskräftigen Zuspruch einer Ausgleichsleistung durch ein ordentliches Gericht voraus.Zur Begründung der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Rechtfertigung vom 23. März 2020 (bei der belangten Behörde erst am 28.04.2020 eingelangt). Im Übrigen wird lediglich das im Wesentlichen bereits in dieser Rechtfertigung enthaltene Vorbringen wiederholt, wonach tatbestandsmäßige Voraussetzung des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG ein Zuwiderhandeln gegen die Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, sei. Dieses könne rechtskräftig aber nur in einem von den Betroffenen angestrengten Gerichtsverfahren, nicht aber von einer Verwaltungsbehörde oder der Schlichtungsstelle (F) festgestellt werden.
Andernfalls führe die Bindungswirkung des Straferkenntnisses dazu, dass ein erst später angerufenes Zivilgericht die Ausgleichsleistung allein auf Basis des rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzusprechen hätte. Es setze aber vielmehr umgekehrt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG den rechtskräftigen Zuspruch einer Ausgleichsleistung durch ein ordentliches Gericht voraus.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2020 von der belangten Behörde vorgelegt. Gleichzeitig verzichtete diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Ergänzend wird (mangels entgegenstehender Angaben des Beschwerdeführers) zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen von ca. € 76.000,– verfügt. Dies ist der aktuelle Wert des Medianvermögens in Österreich (vgl. den Beitrag „Vermögensverteilung in Österreich“ unter *** mwN). Weiters werden die Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegt, wonach er für seine Ehegattin und seinen Sohn sorgepflichtig ist.Ergänzend wird (mangels entgegenstehender Angaben des Beschwerdeführers) zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen von ca. € 76.000,– verfügt. Dies ist der aktuelle Wert des Medianvermögens in Österreich vergleiche den Beitrag „Vermögensverteilung in Österreich“ unter *** mwN). Weiters werden die Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegt, wonach er für seine Ehegattin und seinen Sohn sorgepflichtig ist.
Der Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
II.römisch zwei.
Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten: „[…] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. […] Anzuwendendes Recht § 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
[…] IV. Teilrömisch vier. Teil Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten […] Kosten des Strafverfahrens § 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 33 aus 2013,, ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.
III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung 1. Zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde ist im Hinblick auf § 27 erster Halbsatz VwGVG bzw. § 27 Abs. 1 VStG festzuhalten, dass die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Organ der C AG zur Last gelegten beiden Taten zutreffend als Unterlassungsdelikte qualifiziert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Tatort eines Unterlassungsdelikts regelmäßig an jenem Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129, mwN).1. Zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde ist im Hinblick auf Paragraph 27, erster Halbsatz VwGVG bzw. Paragraph 27, Absatz eins, VStG festzuhalten, dass die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Organ der C AG zur Last gelegten beiden Taten zutreffend als Unterlassungsdelikte qualifiziert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Tatort eines Unterlassungsdelikts regelmäßig an jenem Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129, mwN).
Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handelt es sich bei den gemäß Abs. 1 zu leistenden Ausgleichszahlungen primär um Geldleistungen. Für solche sieht § 1420 iVm § 907a Abs. 1 ABGB eine Erfüllung durch Übergabe am Wohnort des Gläubigers vor. Dieser liegt im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Gläubiger in *** und somit gemäß § 1 Z 13 NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung im Sprengel der belangten Behörde.Nach Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, handelt es sich bei den gemäß Absatz eins, zu leistenden Ausgleichszahlungen primär um Geldleistungen. Für solche sieht Paragraph 1420, in Verbindung mit Paragraph 907 a, Absatz eins, ABGB eine Erfüllung durch Übergabe am Wohnort des Gläubigers vor. Dieser liegt im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Gläubiger in *** und somit gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung im Sprengel der belangten Behörde.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ändert der Umstand, dass es sich bei den Ausgleichsleistungen um privatrechtliche Ansprüche handelt, die die Betroffenen vor den Zivilgerichten durchzusetzen haben, daran nichts. Die Frage der Berechtigung der Ansprüche (ob also die Ausgleichsleistungen den Betroffenen zustehen) stellt im Verwaltungsstrafverfahren ebenso wie im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSv § 38 AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet) dar. Zu deren selbständiger Beurteilung war die belangte Behörde – ebenso wie nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vgl. § 38 VwGVG) – mangels Anhängigkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach dem ersten Satz des § 38 AVG verpflichtet.Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ändert der Umstand, dass es sich bei den Ausgleichsleistungen um privatrechtliche Ansprüche handelt, die die Betroffenen vor den Zivilgerichten durchzusetzen haben, daran nichts.
Die Frage der Berechtigung der Ansprüche (ob also die Ausgleichsleistungen den Betroffenen zustehen) stellt im Verwaltungsstrafverfahren ebenso wie im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSv Paragraph 38, AVG (der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet) dar. Zu deren selbständiger Beurteilung war die belangte Behörde – ebenso wie nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vergleiche Paragraph 38, VwGVG) – mangels Anhängigkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 38, AVG verpflichtet.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entfaltet die Vorfragenbeurteilung durch die belangte Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für ein späteres Zivilverfahren über die Ausgleichszahlungen keine Bindungswirkung, weil eine solche sich nur so weit erstreckt, wie die Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung reicht. Diese umfasst jedoch nur den Spruch, nicht aber die Entscheidungsgründe, zu denen auch die Vorfragenbeurteilung zählt (VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014, mwN).
Das dem Beschwerdeführer (zweifach) zur Last gelegte Unterlassungsdelikt vergleiche schon oben 1.) hat die Form eines Dauerdelikts, bei dem das verpönte Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört vergleiche zu insoweit vergleichbaren Delikten etwa VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097; 27.04.2004, 2003/05/0204, jeweils mwN). Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren behauptete Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG verneint hat. Nachdem (jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses) keine Ausgleichsleistungen an die beiden Betroffenen erbracht wurden, hat die Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.
Aus demselben Grund liegt auch keine Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG vor.Aus demselben Grund liegt auch keine Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG vor.
In der Beschwerde wird dazu kein weiteres Vorbringen erstattet.4. Darüber hinaus ist die belangte Behörde im Hinblick auf die durch Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Nachweisobliegenheit (also die Beweislast) zutreffend unter Verweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 2013, 7 Ob 65/13d, davon ausgegangen, dass die C AG nicht von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung befreit war. Mit der durch das Wetter (Nebel) verursachten Verspätung des Vorfluges um knapp zwei Stunden alleine hat die Gesellschaft jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung des Fluges nach *** zu vermeiden.
In der Beschwerde wird dazu kein weiteres Vorbringen erstattet.
Ergänzend sei auf den Erwägungsgrund 15 der Verordnung hingewiesen, der genau den hier eingetretenen Fall einer Folgeverspätung vor Augen hat. Auch dieser setzt für die Annahme eines außergewöhnlichen Ereignisses, welches das Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit, die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung durch das Unternehmen voraus.
In die von § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG geschützten Rechtsgüter hat die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft durch die Taten zwar aus dem Blickwinkel der Höhe der vorenthaltenen Entschädigungen nicht allzu gravierend eingegriffen, umfassen diese doch Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der Höhe von € 250,– und damit die niedrigsten im Abs. 1 vorgesehenen Beträge. Allerdings wird die Beeinträchtigung durch den langen Tatzeitraum, über den die beiden Dauerdelikte aufrechterhalten wurden (fast 2 ¾ Jahre), erschwert.In die von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG geschützten Rechtsgüter hat die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft durch die Taten zwar aus dem Blickwinkel der Höhe der vorenthaltenen Entschädigungen nicht allzu gravierend eingegriffen, umfassen diese doch Ausgleichsansprüche nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, in der Höhe von € 250,– und damit die niedrigsten im Absatz eins, vorgesehenen Beträge. Allerdings wird die Beeinträchtigung durch den langen Tatzeitraum, über den die beiden Dauerdelikte aufrechterhalten wurden (fast 2 ¾ Jahre), erschwert.
Anhaltspunkte für ein untypisch niedriges Verschulden des Beschwerdeführers (etwa bloß leichte Fahrlässigkeit) sind nicht hervorgekommen, er hat dazu auch kein Vorbringen erstattet.
Aus diesen Gründen kommt eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grundlage der § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ebensowenig in Betracht wie Ausspruch einer Ermahnung nach dem letzten Absatz des § 45 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098, mwN, wonach dafür die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten).Aus diesen Gründen kommt eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grundlage der Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ebensowenig in Betracht wie Ausspruch einer Ermahnung nach dem letzten Absatz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098, mwN, wonach dafür die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten).
Bei Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten des Beschwerdeführers erscheinen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die jeweils den Strafrahmen des § 169 Abs. 1 LFG zu 11,3 % ausschöpfen und das Zehnfache des nicht bezahlten Ausgleichsbetrages betragen, überhöht. Angemessen erscheint dem Landesverwaltungsgericht ein Betrag von € 1.100,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden. Damit wird der jeweilige Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft. Die Geldstrafe liegt in einer Höhe von mehr als dem Vierfachen der den Betroffenen vorenthaltenen Beträge, womit eine ausreichende spezial- und generalpräventive Wirkung erzielt wird.Bei Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten des Beschwerdeführers erscheinen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die jeweils den Strafrahmen des Paragraph 169, Absatz eins, LFG zu 11,3 % ausschöpfen und das Zehnfache des nicht bezahlten Ausgleichsbetrages betragen, überhöht.
Angemessen erscheint dem Landesverwaltungsgericht ein Betrag von € 1.100,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden. Damit wird der jeweilige Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft. Die Geldstrafe liegt in einer Höhe von mehr als dem Vierfachen der den Betroffenen vorenthaltenen Beträge, womit eine ausreichende spezial- und generalpräventive Wirkung erzielt wird.
Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.römisch vier.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Zu § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG sowie zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Lösung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen ergibt sich insoweit aber aus dem klaren Wortlaut der angewendeten Bestimmungen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Auch zu den übrigen maßgeblichen Bestimmungen (insbesondere § 19 VStG, § 24 VStG iVm § 38 AVG, § 31 Abs. 1 und 2 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG, § 38 VwGVG) ist auf den klaren Gesetzeswortlaut und darüber hinaus auf die zitierte Judikatur zu verweisen. Bei der Strafbemessung handelt es sich außerdem um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).Zu Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG sowie zur Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Lösung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen ergibt sich insoweit aber aus dem klaren Wortlaut der angewendeten Bestimmungen vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN).
Auch zu den übrigen maßgeblichen Bestimmungen (insbesondere Paragraph 19, VStG, Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG, Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG, Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, Paragraph 38, VwGVG) ist auf den klaren Gesetzeswortlaut und darüber hinaus auf die zitierte Judikatur zu verweisen. Bei der Strafbemessung handelt es sich außerdem um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2119.001.2020