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LVwG-S-2119/001-2020

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.02.2021 GeschäftszahlLVwG-S-2119/001-2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, p.A. C AG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29. September 2020, Zl. ***, betreffend zwei Bestrafungen nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht:

1.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wir der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis folgendermaßen abgeändert:Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wir der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis folgendermaßen abgeändert: a.

Die übertretenen Verwaltungsvorschriften (§ 44 Z 2 VStG) lauten § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm Art. 5 Abs. 1 lit. c iVm Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.Die übertretenen Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44, Ziffer 2, VStG) lauten Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004,. b.

Die verhängten Geldstrafen werden jeweils auf € 1.100,– und die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 17 Stunden herabgesetzt. c.

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wird auf € 220,– herabgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.420,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.420,– und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Wesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) schuldig befunden, weil er es als Vorstandsmitglied und damit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C AG zu verantworten habe, dass diese entgegen den Art. 5 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als ausführendes Luftfahrtunternehmen seit 2. Jänner 2018 an einer näher bezeichneten Adresse in *** den dort wohnhaften, von der Annullierung des Fluges *** von *** nach *** am 24. November 2017 betroffenen Fluggästen, D (Spruchpunkt 1.) und E (Spruchpunkt 2.), keine Ausgleichsleistungen eingeräumt habe.

Vielmehr seien solche mit einem Schreiben der C AG vom 2. Jänner 2018 im Rahmen des bei der F (in der Folge: F) anhängigen Schlichtungsverfahrens abgelehnt worden. In diesem Verfahren habe die C AG nicht den Nachweis erbringen können, dass die Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die sich auch dann nicht vermeiden hätten lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG) schuldig befunden, weil er es als Vorstandsmitglied und damit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C AG zu verantworten habe, dass diese entgegen den Artikel 5 und Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, als ausführendes Luftfahrtunternehmen seit 2. Jänner 2018 an einer näher bezeichneten Adresse in *** den dort wohnhaften, von der Annullierung des Fluges *** von *** nach *** am 24. November 2017 betroffenen Fluggästen, D (Spruchpunkt 1.) und E (Spruchpunkt 2.), keine Ausgleichsleistungen eingeräumt habe.

Vielmehr seien solche mit einem Schreiben der C AG vom 2. Jänner 2018 im Rahmen des bei der F (in der Folge: F) anhängigen Schlichtungsverfahrens abgelehnt worden. In diesem Verfahren habe die C AG nicht den Nachweis erbringen können, dass die Annullierung gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die sich auch dann nicht vermeiden hätten lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dadurch habe die C AG hinsichtlich beider Fluggäste § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm den Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verletzt, wofür über den Beschwerdeführer gemäß § 169 Abs. 1 LFG zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.500,– (Ersatzfreiheitsstrafen von 38 Stunden) verhängt wurden. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von EUR 500,– auferlegt.Dadurch habe die C AG hinsichtlich beider Fluggäste Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG in Verbindung mit den Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, verletzt, wofür über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 169, Absatz eins, LFG zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.500,– (Ersatzfreiheitsstrafen von 38 Stunden) verhängt wurden. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von EUR 500,– auferlegt.

In der Begründung hielt die belangte Behörde zum Sachverhalt fest, das Strafverfahren gehe auf eine Anzeige der F vom 31. Oktober 2019 zurück. Zuvor sei von dieser auf Grund einer Beschwerde von Herrn D vom 21. Dezember 2017 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, wobei die C AG nicht bereit gewesen sei, dem Ehepaar D und E wegen der Annullierung eines für den 24. November 2017 gebuchten Fluges von *** nach *** die geforderten Ausgleichszahlungen in der Höhe von jeweils € 250,– gemäß den Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu leisten. Dies habe die Gesellschaft mit Schreiben vom 2. Jänner 2018 Herrn D mitgeteilt und mit den für die Annullierung ausschlaggebenden „Wetterbedingungen (Nebel in ***)“ begründet.In der Begründung hielt die belangte Behörde zum Sachverhalt fest, das Strafverfahren gehe auf eine Anzeige der F vom 31. Oktober 2019 zurück. Zuvor sei von dieser auf Grund einer Beschwerde von Herrn D vom 21. Dezember 2017 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, wobei die C AG nicht bereit gewesen sei, dem Ehepaar D und E wegen der Annullierung eines für den 24. November 2017 gebuchten Fluges von *** nach *** die geforderten Ausgleichszahlungen in der Höhe von jeweils € 250,– gemäß den Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, zu leisten. Dies habe die Gesellschaft mit Schreiben vom 2. Jänner 2018 Herrn D mitgeteilt und mit den für die Annullierung ausschlaggebenden „Wetterbedingungen (Nebel in ***)“ begründet.

In einer Stellungnahme vom 6. März 2018 habe die Gesellschaft der F zunächst mitgeteilt, dass es am 24. November 2017 Ankunftsbeschränkungen gegeben habe. Aus diesem Grund hätten keine Flugzeuge in *** landen können und seien solche auch nicht zur Verfügung gestanden. Am 27. März 2018 habe sie sich konkret darauf berufen, dass der Vorflug *** zu dem vom Ehepaar D und E gebuchten Flug *** wetterbedingt erst um 17:47 Uhr statt um 15:50 Uhr gelandet sei. Daraufhin sei mit Schreiben vom 5. April 2018 die C AG um Mitteilung ersucht worden, welche Maßnahmen durch das Unternehmen ergriffen worden seien, um den Flug *** – wenn auch verspätet – durchzuführen oder warum eine Annullierung letztlich nicht vermeidbar gewesen sei. Im Antwortschreiben vom selben Tag sei die Flugverspätung abermals auf die Wetterbedingungen zurückgeführt worden.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei als Vorstandsmitglied zur Vertretung der C AG berufenes Organ. Als solches habe er das Unterbleiben der Ausgleichsleistungen an die beiden Betroffenen zu vertreten. Mit ihrem Vorbringen im Schlichtungsverfahren sei es der Gesellschaft nicht gelungen, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der genannten Verordnung nachzuweisen, die sie von der Leistung befreit hätten. Nebel im Zusammenhang mit der Verspätung eines Vorfluges sei für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände lediglich indikativ. Die Gesellschaft hätte nachweisen müssen, dass trotz dieser Ereignisse mit zumutbaren Maßnahmen (zB Benutzung eines nahegelegenen Ersatzflughafens oder verspätete Durchführung des Fluges bei günstigeren Wetterbedingungen) die Annullierung nicht zu vermeiden war.In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei als Vorstandsmitglied zur Vertretung der C AG berufenes Organ.

Als solches habe er das Unterbleiben der Ausgleichsleistungen an die beiden Betroffenen zu vertreten. Mit ihrem Vorbringen im Schlichtungsverfahren sei es der Gesellschaft nicht gelungen, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5, Absatz 3, der genannten Verordnung nachzuweisen, die sie von der Leistung befreit hätten. Nebel im Zusammenhang mit der Verspätung eines Vorfluges sei für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände lediglich indikativ. Die Gesellschaft hätte nachweisen müssen, dass trotz dieser Ereignisse mit zumutbaren Maßnahmen (zB Benutzung eines nahegelegenen Ersatzflughafens oder verspätete Durchführung des Fluges bei günstigeren Wetterbedingungen) die Annullierung nicht zu vermeiden war.

Auch in der am 28. April 2020 nach einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde erstatteten (mit 23.03.2020 datierten) Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer solche Umstände nicht dargetan. Somit hätten die Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. Die Verweigerung stelle eine nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm den Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von der belangten Behörde zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde könne als Verwaltungsbehörde die Gesellschaft nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichten und sei daher unzuständig, komme somit keine Berechtigung zu. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich bei der Ausgleichszahlung um einen zivilrechtlichen Anspruch handle.

Auch die vom Beschwerdeführer darüber hinaus behauptete Verfolgungsverjährung liege nicht vor, da es sich um ein Unterlassungsdelikt handle und die Leistung bis dato nicht erfolgt sei. Die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG beginne erst mit Beendigung der Unterlassung zu laufen.Auch in der am 28. April 2020 nach einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde erstatteten (mit 23.03.2020 datierten) Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer solche Umstände nicht dargetan. Somit hätten die Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. Die Verweigerung stelle eine nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG in Verbindung mit den Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, von der belangten Behörde zu ahndende Verwaltungsübertretung dar.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde könne als Verwaltungsbehörde die Gesellschaft nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichten und sei daher unzuständig, komme somit keine Berechtigung zu. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich bei der Ausgleichszahlung um einen zivilrechtlichen Anspruch handle. Auch die vom Beschwerdeführer darüber hinaus behauptete Verfolgungsverjährung liege nicht vor, da es sich um ein Unterlassungsdelikt handle und die Leistung bis dato nicht erfolgt sei. Die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG beginne erst mit Beendigung der Unterlassung zu laufen.

Hinsichtlich des Verschuldens berief sich die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Der dem Beschwerdeführer obliegende Entlastungsbeweis sei diesem nicht gelungen.Hinsichtlich des Verschuldens berief sich die belangte Behörde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Der dem Beschwerdeführer obliegende Entlastungsbeweis sei diesem nicht gelungen.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde lediglich aus, dass kein erschwerender und kein mildernder Umstand berücksichtigt worden seien. Da der Beschwerdeführer seine Einkommensverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, sei von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von € 6.000,– auszugehen gewesen. Dementsprechend sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.

2.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung des Strafverfahrens zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde bzw. die Reduzierung des Strafausmaßes auf Null beantragt.

Zur Begründung der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Rechtfertigung vom 23. März 2020 (bei der belangten Behörde erst am 28.04.2020 eingelangt). Im Übrigen wird lediglich das im Wesentlichen bereits in dieser Rechtfertigung enthaltene Vorbringen wiederholt, wonach tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG ein Zuwiderhandeln gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei. Dieses könne rechtskräftig aber nur in einem von den Betroffenen angestrengten Gerichtsverfahren, nicht aber von einer Verwaltungsbehörde oder der Schlichtungsstelle (F) festgestellt werden. Andernfalls führe die Bindungswirkung des Straferkenntnisses dazu, dass ein erst später angerufenes Zivilgericht die Ausgleichsleistung allein auf Basis des rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzusprechen hätte.

Es setze aber vielmehr umgekehrt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG den rechtskräftigen Zuspruch einer Ausgleichsleistung durch ein ordentliches Gericht voraus.Zur Begründung der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Rechtfertigung vom 23. März 2020 (bei der belangten Behörde erst am 28.04.2020 eingelangt). Im Übrigen wird lediglich das im Wesentlichen bereits in dieser Rechtfertigung enthaltene Vorbringen wiederholt, wonach tatbestandsmäßige Voraussetzung des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG ein Zuwiderhandeln gegen die Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, sei. Dieses könne rechtskräftig aber nur in einem von den Betroffenen angestrengten Gerichtsverfahren, nicht aber von einer Verwaltungsbehörde oder der Schlichtungsstelle (F) festgestellt werden.

Andernfalls führe die Bindungswirkung des Straferkenntnisses dazu, dass ein erst später angerufenes Zivilgericht die Ausgleichsleistung allein auf Basis des rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzusprechen hätte. Es setze aber vielmehr umgekehrt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG den rechtskräftigen Zuspruch einer Ausgleichsleistung durch ein ordentliches Gericht voraus.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2020 von der belangten Behörde vorgelegt. Gleichzeitig verzichtete diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3.Das Landesverwaltungsgericht beraumte dennoch (für den 26.11.2020) eine mündliche Verhandlung an. Mit Schreiben vom 23. November 2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er auf eine Verhandlung verzichte, da die Beschwerde nach seinem Dafürhalten lediglich die Klärung einer Rechtsfrage zum Inhalt habe. Im Hinblick darauf beraumte das Gericht die Verhandlung ab.
4.Da der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt somit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, wird dieser auch der vorliegenden Ent-scheidung zu Grunde gelegt. Zur Beweislastregel des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird auf die rechtliche Beurteilung (unten III.4.) verwiesen.4. Da der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt somit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, wird dieser auch der vorliegenden Ent-scheidung zu Grunde gelegt. Zur Beweislastregel des Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, wird auf die rechtliche Beurteilung (unten römisch drei.4.) verwiesen.

Ergänzend wird (mangels entgegenstehender Angaben des Beschwerdeführers) zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen von ca. € 76.000,– verfügt. Dies ist der aktuelle Wert des Medianvermögens in Österreich (vgl. den Beitrag „Vermögensverteilung in Österreich“ unter *** mwN). Weiters werden die Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegt, wonach er für seine Ehegattin und seinen Sohn sorgepflichtig ist.Ergänzend wird (mangels entgegenstehender Angaben des Beschwerdeführers) zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen von ca. € 76.000,– verfügt. Dies ist der aktuelle Wert des Medianvermögens in Österreich vergleiche den Beitrag „Vermögensverteilung in Österreich“ unter *** mwN). Weiters werden die Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegt, wonach er für seine Ehegattin und seinen Sohn sorgepflichtig ist.

Der Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

II.römisch zwei.

Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten: „[…] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. […] Anzuwendendes Recht § 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]

(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. […] Erkenntnisse § 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […] Kosten § 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. […]
(6)Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 idF BGBl. I 58/2018, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten: „I. Teil Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts […] Schuld § 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […] Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. […] Strafbemessung § 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. […] II. Teilrömisch zwei. Teil Verwaltungsstrafverfahren 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Paragraph 24, Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, Paragraph 39, Absatz 3 bis 5, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. […] § 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Paragraph 27, (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. […] Verjährung § 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. […] § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: […] 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; [...] § 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […] 4.die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; […] Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […] III. Teilrömisch drei. Teil Strafvollstreckung […] Vollstreckung von Geldstrafen § 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Paragraph 54 b, (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.

[…] IV. Teilrömisch vier. Teil Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten […] Kosten des Strafverfahrens § 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. […]“ 3. Gemäß § 1 Z 13 der NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung, LGBl. 4/2016 idF LGBl. 93/2019, liegt *** im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Mödling.3. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, der NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung, Landesgesetzblatt 4 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 93 aus 2019,, liegt *** im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Mödling.
4.Gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl I 33/2013, ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.4.

Gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 33 aus 2013,, ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

5.Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974, stellt es einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat.5. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, stellt es einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

6.Gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. 253/1957 idF BGBl. I 92/2017, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000 zu bestrafen, wer der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.6. Gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2017,, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000 zu bestrafen, wer der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
7.Die maßgeblichen Bestimmungen der soeben angeführten Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ABl. L 46 vom 17.02.2004, S. 1, lauten:7. Die maßgeblichen Bestimmungen der soeben angeführten Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004,, Amtsblatt , L 46 vom 17.02.2004, S. 1, lauten: „Artikel 1 Gegenstand
(1)Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt: […]
b)Annullierung des Flugs […] Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung; […]
l)„Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. […] Artikel 5AnnullierungArtikel 5, Annullierung
(1)Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen […]
c)vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i)sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii)sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. […]
(3)Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. […] Artikel 7 Ausgleichsanspruch
(1)Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a)250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger, […]
(3)Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen. […]“ 8. Gemäß § 907a Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl. I 50/2013, ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 1420 ABGB idF BGBl. I 33/2014 anzuwenden, wenn der Ort der Leistung nicht bestimmt ist.8. Gemäß Paragraph 907 a, Absatz eins, erster Satz des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2013,, ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 1420, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2014, anzuwenden, wenn der Ort der Leistung nicht bestimmt ist.

III.römisch drei.

Rechtliche Beurteilung 1. Zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde ist im Hinblick auf § 27 erster Halbsatz VwGVG bzw. § 27 Abs. 1 VStG festzuhalten, dass die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Organ der C AG zur Last gelegten beiden Taten zutreffend als Unterlassungsdelikte qualifiziert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Tatort eines Unterlassungsdelikts regelmäßig an jenem Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129, mwN).1. Zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde ist im Hinblick auf Paragraph 27, erster Halbsatz VwGVG bzw. Paragraph 27, Absatz eins, VStG festzuhalten, dass die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer als vertretungsbefugtem Organ der C AG zur Last gelegten beiden Taten zutreffend als Unterlassungsdelikte qualifiziert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Tatort eines Unterlassungsdelikts regelmäßig an jenem Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129, mwN).

Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handelt es sich bei den gemäß Abs. 1 zu leistenden Ausgleichszahlungen primär um Geldleistungen. Für solche sieht § 1420 iVm § 907a Abs. 1 ABGB eine Erfüllung durch Übergabe am Wohnort des Gläubigers vor. Dieser liegt im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Gläubiger in *** und somit gemäß § 1 Z 13 NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung im Sprengel der belangten Behörde.Nach Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, handelt es sich bei den gemäß Absatz eins, zu leistenden Ausgleichszahlungen primär um Geldleistungen. Für solche sieht Paragraph 1420, in Verbindung mit Paragraph 907 a, Absatz eins, ABGB eine Erfüllung durch Übergabe am Wohnort des Gläubigers vor. Dieser liegt im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Gläubiger in *** und somit gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung im Sprengel der belangten Behörde.

2.Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG jeglicher Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Verwaltungsübertretung erklärt wird, es sei denn, es würde sich um einen gerichtlich strafbaren Tatbestand handeln. Dass ein solcher vorliege, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Daher ist von der Strafbarkeit sowie der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG auch das unbegründete Unterbleiben der im vorliegenden Fall maßgeblichen Ausgleichsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c iVm Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung umfasst.2. Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG jeglicher Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, zur Verwaltungsübertretung erklärt wird, es sei denn, es würde sich um einen gerichtlich strafbaren Tatbestand handeln. Dass ein solcher vorliege, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Daher ist von der Strafbarkeit sowie der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG auch das unbegründete Unterbleiben der im vorliegenden Fall maßgeblichen Ausgleichsleistungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung umfasst.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ändert der Umstand, dass es sich bei den Ausgleichsleistungen um privatrechtliche Ansprüche handelt, die die Betroffenen vor den Zivilgerichten durchzusetzen haben, daran nichts. Die Frage der Berechtigung der Ansprüche (ob also die Ausgleichsleistungen den Betroffenen zustehen) stellt im Verwaltungsstrafverfahren ebenso wie im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSv § 38 AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet) dar. Zu deren selbständiger Beurteilung war die belangte Behörde – ebenso wie nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vgl. § 38 VwGVG) – mangels Anhängigkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach dem ersten Satz des § 38 AVG verpflichtet.Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ändert der Umstand, dass es sich bei den Ausgleichsleistungen um privatrechtliche Ansprüche handelt, die die Betroffenen vor den Zivilgerichten durchzusetzen haben, daran nichts.

Die Frage der Berechtigung der Ansprüche (ob also die Ausgleichsleistungen den Betroffenen zustehen) stellt im Verwaltungsstrafverfahren ebenso wie im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vorfrage iSv Paragraph 38, AVG (der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet) dar. Zu deren selbständiger Beurteilung war die belangte Behörde – ebenso wie nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vergleiche Paragraph 38, VwGVG) – mangels Anhängigkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 38, AVG verpflichtet.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entfaltet die Vorfragenbeurteilung durch die belangte Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für ein späteres Zivilverfahren über die Ausgleichszahlungen keine Bindungswirkung, weil eine solche sich nur so weit erstreckt, wie die Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung reicht. Diese umfasst jedoch nur den Spruch, nicht aber die Entscheidungsgründe, zu denen auch die Vorfragenbeurteilung zählt (VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014, mwN).

3.Das dem Beschwerdeführer (zweifach) zur Last gelegte Unterlassungsdelikt (vgl. schon oben 1.) hat die Form eines Dauerdelikts, bei dem das verpönte Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. zu insoweit vergleichbaren Delikten etwa VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097; 27.04.2004, 2003/05/0204, jeweils mwN). Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren behauptete Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG verneint hat. Nachdem (jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses) keine Ausgleichsleistungen an die beiden Betroffenen erbracht wurden, hat die Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.3.

Das dem Beschwerdeführer (zweifach) zur Last gelegte Unterlassungsdelikt vergleiche schon oben 1.) hat die Form eines Dauerdelikts, bei dem das verpönte Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört vergleiche zu insoweit vergleichbaren Delikten etwa VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097; 27.04.2004, 2003/05/0204, jeweils mwN). Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren behauptete Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG verneint hat. Nachdem (jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses) keine Ausgleichsleistungen an die beiden Betroffenen erbracht wurden, hat die Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu laufen begonnen.

Aus demselben Grund liegt auch keine Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG vor.Aus demselben Grund liegt auch keine Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG vor.

4.Darüber hinaus ist die belangte Behörde im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Nachweisobliegenheit (also die Beweislast) zutreffend unter Verweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 2013, 7 Ob 65/13d, davon ausgegangen, dass die C AG nicht von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen nach § 5 Abs. 1 lit. c iVm Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung befreit war. Mit der durch das Wetter (Nebel) verursachten Verspätung des Vorfluges um knapp zwei Stunden alleine hat die Gesellschaft jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung des Fluges nach *** zu vermeiden.

In der Beschwerde wird dazu kein weiteres Vorbringen erstattet.4. Darüber hinaus ist die belangte Behörde im Hinblick auf die durch Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Nachweisobliegenheit (also die Beweislast) zutreffend unter Verweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 2013, 7 Ob 65/13d, davon ausgegangen, dass die C AG nicht von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung befreit war. Mit der durch das Wetter (Nebel) verursachten Verspätung des Vorfluges um knapp zwei Stunden alleine hat die Gesellschaft jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung des Fluges nach *** zu vermeiden.

In der Beschwerde wird dazu kein weiteres Vorbringen erstattet.

Ergänzend sei auf den Erwägungsgrund 15 der Verordnung hingewiesen, der genau den hier eingetretenen Fall einer Folgeverspätung vor Augen hat. Auch dieser setzt für die Annahme eines außergewöhnlichen Ereignisses, welches das Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit, die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung durch das Unternehmen voraus.

5.Da alle weiteren Voraussetzungen für die an E und D zu leistenden Ausgleichsleistungen unbestritten vorliegen, diese von der C AG jedoch nicht bezahlt wurden, ist durch das dem Beschwerdeführer als Organ dieser Gesellschaft zweifach zur Last gelegte Verhalten jeweils der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm Art. 5 Abs. 1 lit. c iVm Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfüllt. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur ungenau angeführten verletzten Verwaltungsvorschriften sind entsprechend iSd § 44a Z 2 VStG zu konkretisieren (vgl. zu den Anforderungen VwGH 13.02.2020, Ra 2019/17/0116, mwN).5. Da alle weiteren Voraussetzungen für die an E und D zu leistenden Ausgleichsleistungen unbestritten vorliegen, diese von der C AG jedoch nicht bezahlt wurden, ist durch das dem Beschwerdeführer als Organ dieser Gesellschaft zweifach zur Last gelegte Verhalten jeweils der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, erfüllt. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur ungenau angeführten verletzten Verwaltungsvorschriften sind entsprechend iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu konkretisieren vergleiche zu den Anforderungen VwGH 13.02.2020, Ra 2019/17/0116, mwN).
6.Hinsichtlich des Verschuldens hat sich die belangte Behörde zu Recht auf § 5 Abs. 1 VStG gestützt. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren Umstände vorgebracht, die auf ein fehlendes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Tat hindeuten würden. Somit ist diese ihm auch subjektiv vorwerfbar.6. Hinsichtlich des Verschuldens hat sich die belangte Behörde zu Recht auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG gestützt. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren Umstände vorgebracht, die auf ein fehlendes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Tat hindeuten würden. Somit ist diese ihm auch subjektiv vorwerfbar.
7.Die Strafdrohung des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG schützt die vermögensrechtlichen Ansprüche von Fluggästen im Fall der im Titel der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 genannten Leistungsstörungen und damit auch die ordnungsgemäße Erbringung der den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen geschuldeten Beförderungsleistungen. Diesen Rechtsgütern kommt eine hohe Bedeutung zu, die insbesondere im Strafrahmen von € 22.000,– zum Ausdruck kommt, wenngleich anderen von § 169 Abs. 1 LFG (und damit dieser Strafdrohung) erfassten Verwaltungsübertretungen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen schützen, eine noch höhere Bedeutung zuzumessen ist.7. Die Strafdrohung des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG schützt die vermögensrechtlichen Ansprüche von Fluggästen im Fall der im Titel der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, genannten Leistungsstörungen und damit auch die ordnungsgemäße Erbringung der den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen geschuldeten Beförderungsleistungen. Diesen Rechtsgütern kommt eine hohe Bedeutung zu, die insbesondere im Strafrahmen von € 22.000,– zum Ausdruck kommt, wenngleich anderen von Paragraph 169, Absatz eins, LFG (und damit dieser Strafdrohung) erfassten Verwaltungsübertretungen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen schützen, eine noch höhere Bedeutung zuzumessen ist.

In die von § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG geschützten Rechtsgüter hat die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft durch die Taten zwar aus dem Blickwinkel der Höhe der vorenthaltenen Entschädigungen nicht allzu gravierend eingegriffen, umfassen diese doch Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der Höhe von € 250,– und damit die niedrigsten im Abs. 1 vorgesehenen Beträge. Allerdings wird die Beeinträchtigung durch den langen Tatzeitraum, über den die beiden Dauerdelikte aufrechterhalten wurden (fast 2 ¾ Jahre), erschwert.In die von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG geschützten Rechtsgüter hat die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft durch die Taten zwar aus dem Blickwinkel der Höhe der vorenthaltenen Entschädigungen nicht allzu gravierend eingegriffen, umfassen diese doch Ausgleichsansprüche nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, in der Höhe von € 250,– und damit die niedrigsten im Absatz eins, vorgesehenen Beträge. Allerdings wird die Beeinträchtigung durch den langen Tatzeitraum, über den die beiden Dauerdelikte aufrechterhalten wurden (fast 2 ¾ Jahre), erschwert.

Anhaltspunkte für ein untypisch niedriges Verschulden des Beschwerdeführers (etwa bloß leichte Fahrlässigkeit) sind nicht hervorgekommen, er hat dazu auch kein Vorbringen erstattet.

Aus diesen Gründen kommt eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grundlage der § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ebensowenig in Betracht wie Ausspruch einer Ermahnung nach dem letzten Absatz des § 45 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098, mwN, wonach dafür die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten).Aus diesen Gründen kommt eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grundlage der Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ebensowenig in Betracht wie Ausspruch einer Ermahnung nach dem letzten Absatz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098, mwN, wonach dafür die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten).

8.Die dargelegte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sowie das dargelegte Ausmaß seiner Beeinträchtigung sind nach § 19 Abs. 1 VStG auch Grundlage für die Strafbemessung. Unter dem Blickwinkel des § 19 Abs. 2 VStG ist zunächst festzuhalten, dass mildernd im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Z 2 StGB seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten ist, erschwerend jedoch im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Z 1 StGB die gleichzeitige Begehung zweier gleichartiger Delikte. Zum Ausmaß des Verschuldens ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen.8. Die dargelegte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts sowie das dargelegte Ausmaß seiner Beeinträchtigung sind nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch Grundlage für die Strafbemessung. Unter dem Blickwinkel des Paragraph 19, Absatz 2, VStG ist zunächst festzuhalten, dass mildernd im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten ist, erschwerend jedoch im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die gleichzeitige Begehung zweier gleichartiger Delikte. Zum Ausmaß des Verschuldens ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Bei Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten des Beschwerdeführers erscheinen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die jeweils den Strafrahmen des § 169 Abs. 1 LFG zu 11,3 % ausschöpfen und das Zehnfache des nicht bezahlten Ausgleichsbetrages betragen, überhöht. Angemessen erscheint dem Landesverwaltungsgericht ein Betrag von € 1.100,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden. Damit wird der jeweilige Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft. Die Geldstrafe liegt in einer Höhe von mehr als dem Vierfachen der den Betroffenen vorenthaltenen Beträge, womit eine ausreichende spezial- und generalpräventive Wirkung erzielt wird.Bei Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten des Beschwerdeführers erscheinen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die jeweils den Strafrahmen des Paragraph 169, Absatz eins, LFG zu 11,3 % ausschöpfen und das Zehnfache des nicht bezahlten Ausgleichsbetrages betragen, überhöht.

Angemessen erscheint dem Landesverwaltungsgericht ein Betrag von € 1.100,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden. Damit wird der jeweilige Strafrahmen zu 5 % ausgeschöpft. Die Geldstrafe liegt in einer Höhe von mehr als dem Vierfachen der den Betroffenen vorenthaltenen Beträge, womit eine ausreichende spezial- und generalpräventive Wirkung erzielt wird.

9.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 220,–.9. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf € 220,–.
10.Somit ist zusammengefasst der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe sowie der Verfahrenskosten entsprechend Folge zu geben. Weiters sind die übertretenen Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren.

Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

11.Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wird, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.11. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wird, hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
12.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG entfallen, da beide Parteien auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet haben.12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG entfallen, da beide Parteien auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet haben.

IV.römisch vier.

Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Zu § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG sowie zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Lösung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen ergibt sich insoweit aber aus dem klaren Wortlaut der angewendeten Bestimmungen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Auch zu den übrigen maßgeblichen Bestimmungen (insbesondere § 19 VStG, § 24 VStG iVm § 38 AVG, § 31 Abs. 1 und 2 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG, § 38 VwGVG) ist auf den klaren Gesetzeswortlaut und darüber hinaus auf die zitierte Judikatur zu verweisen. Bei der Strafbemessung handelt es sich außerdem um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).Zu Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, LFG sowie zur Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Lösung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen ergibt sich insoweit aber aus dem klaren Wortlaut der angewendeten Bestimmungen vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN).

Auch zu den übrigen maßgeblichen Bestimmungen (insbesondere Paragraph 19, VStG, Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG, Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG, Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, Paragraph 38, VwGVG) ist auf den klaren Gesetzeswortlaut und darüber hinaus auf die zitierte Judikatur zu verweisen. Bei der Strafbemessung handelt es sich außerdem um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2119.001.2020

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