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LVwG-Q-11/001-2021

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2021 GeschäftszahlLVwG-Q-11/001-2021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der mj. A, geb. ***, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B, ***, ***, zuletzt vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 6.5.2021, ***, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht erkannt:

1.

Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Absonderung der Beschwerdeführerin nicht bis zum Ablauf des 6.5.2021, sondern nur bis zum Ablauf des 5.5.2021 rechtmäßig war; ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 1, § 6, § 7 Epidemiegesetz 1950 – EpiG i.d.g.F.Paragraph eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 – EpiG i.d.g.F. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Mandatsbescheid vom 22.4.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: „belangte Behörde“), gestützt auf §§ 1, 5, 6, 7 und 43 Abs. 4 EpiG, §§ 1, 2, 4 und 5 Absonderungsverordnung und § 57 Abs. 1 AVG gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund ihrer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) ihre Absonderung in ***, ***, beginnend mit 22.4.2021 bis einschließlich 6.5.2021 angeordnet und u.a. ausgesprochen, dass die Wohnung außer zur Fahrt zu einer Teststation nicht verlassen werden darf und dass der Bescheid mit Ablauf des 6.5.2021 außer Kraft tritt.Mit Mandatsbescheid vom 22.4.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: „belangte Behörde“), gestützt auf Paragraphen eins, 5, 6, 7 und 43 Absatz 4, EpiG, Paragraphen eins,, 2, 4 und 5 Absonderungsverordnung und Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund ihrer möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) ihre Absonderung in ***, ***, beginnend mit 22.4.2021 bis einschließlich 6.5.2021 angeordnet und u.a. ausgesprochen, dass die Wohnung außer zur Fahrt zu einer Teststation nicht verlassen werden darf und dass der Bescheid mit Ablauf des 6.5.2021 außer Kraft tritt.

Dieser Mandatsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine positiv auf SARS-CoV-2 getestete Person der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihr am 22.4.2021 nahen Kontakt gehabt habe, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit der Ansteckung bestehe bzw. die Beschwerdeführerin als ansteckungsverdächtig einzustufen sei und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) ihre Absonderung an der angeführten Adresse anzuordnen sei. Die Dauer der Absonderung sei aufgrund der epidemiologischen Lage und der aktuell vorherrschenden SARS-CoV-2-Mutation nach den medizinischen Erfahrungen mit 14 Tagen nach dem letzten kontagiösen Kontakt festgelegt worden und erstrecke sich damit über den Zeitraum, innerhalb dessen bei einer tatsächlichen Infektion mit SARS-CoV-2 nach der medizinischen Erfahrung Krankheitssymptome ausgebildet würden.Dieser Mandatsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine positiv auf SARS-CoV-2 getestete Person der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihr am 22.4.2021 nahen Kontakt gehabt habe, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit der Ansteckung bestehe bzw. die Beschwerdeführerin als ansteckungsverdächtig einzustufen sei und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) ihre Absonderung an der angeführten Adresse anzuordnen sei.

Die Dauer der Absonderung sei aufgrund der epidemiologischen Lage und der aktuell vorherrschenden , SARS-CoV-2-Mutation nach den medizinischen Erfahrungen mit 14 Tagen nach dem letzten kontagiösen Kontakt festgelegt worden und erstrecke sich damit über den Zeitraum, innerhalb dessen bei einer tatsächlichen Infektion mit SARS-CoV-2 nach der medizinischen Erfahrung Krankheitssymptome ausgebildet würden.

Der am 26.4.2021 erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin, worin sie mit näherer Begründung die Aufhebung des Mandatsbescheides beantragte, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.5.2021 keine Folge, bestätigte den Bescheid vom 22.4.2021 vollinhaltlich und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.

In einer am 28.5.2021 gegen diesen Vorstellungsbescheid vom 6.5.2021 erhobenen, sehr umfangreichen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, damals noch vertreten durch D Rechtsanwälte, die Aufhebung der Absonderung. Mit Schriftsatz vom 7.10.2021 wurde, nunmehr durch Rechtsanwalt C, das Beschwerdevorbringen eingeschränkt und im Wesentlichen wie folgt präzisiert: Die Beschwerdeführerin hätte nicht abgesondert werden dürfen, da die einschlägigen Regelungen des Epidemiegesetzes und der AbsonderungsVO bei verfassungskonformer Interpretation nicht anzuwenden gewesen seien. Darüber hinaus habe die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde unzutreffend in die Kategorie „ansteckungsverdächtig" eingeordnet worden.

Der verwendete Test lasse keine Rückschlüsse darüber zu, ob die getestete Person tatsächlich infektiös oder aber nicht fähig sei, andere anzustecken. Durch den Freiheitsentzug, den die Beschwerdeführerin erlitten habe, werde das epidemiologische Geschehen in keiner Weise beeinflusst. Die Annahme der Übertragung durch asymptomatisch „erkrankte" Personen entbehre gesicherter wissenschaftlicher Evidenz. Die Beschwerdeführerin sei im gesamten Absonderungszeitraum nicht erkrankt gewesen und habe keinerlei Symptome aufgewiesen. Ohne Beweis für eine signifikante asymptomatische Ausbreitung gebe es keine Begründung für die Absonderung gesunder symptomloser Menschen. Symptomfreiheit sei ein Zeichen für das Fehlen der Virenlast, die wiederum Voraussetzung für die Infektiosität sei.

Das Argument der belangten Behörde, wonach die positiv getestete Person im Kindergarten ihre Maske nicht durchgängig getragen habe, sei nicht entscheidungswesentlich, unter anderem weil deren Nutzen in der konkreten Situation nicht belegt sei. Der Beschwerdeführerin sei - auch mit Verweis auf den Datenschutz der Indexperson - keinerlei Möglichkeit zur Nachfrage gegeben worden, wer die Indexperson sei, wie das positive Testergebnis der Indexperson zustande gekommen sei und worauf sich die Ansteckungsfähigkeit der Indexperson gegründet habe, die wiederum Voraussetzung für eine allfällige Ansteckungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Behörde habe nicht begründet, inwiefern nach dem Verhalten der Beschwerdeführerin eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen bestanden hätte und warum keine gelinderen Maßnahmen möglich gewesen seien.

Auch sei sie nicht auf die „Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden im Umgang mit SARS-COV-2-lnfektionen im Kindes- und Jugendalter" eingegangen, wonach selbst bei positiv getesteten Kindern unter 10 Jahren nur ein geringes Risiko einer Übertragung auf andere bestehe und „der Klassen- oder Gruppenverband bzw. die Betreuungspersonen in Bildungseinrichtungen (…) lediglich als Kategorie Il-Kontakt eingestuft werden" sollten. Die belangte Behörde sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass die These der asymptomatischen Ansteckung im wissenschaftlichen Diskurs in Zweifel gezogen werde und dass die Gefahr nicht einmal ansatzweise begründet werde, die von einer Kontaktperson eines aufgrund PCR-Tests positiv Getesteten ausgehe.

Sie habe auch nicht begründet, wie der angeblich kontagiöse Kontakt konkret ausgestaltet gewesen sei und ob er überhaupt den Kriterien entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen; ihr sei ja nicht einmal mitgeteilt worden, wer die positiv getestete Person sei. Dies erscheine in Hinblick auf einen Freiheitsentzug von vierzehn Tagen und den dabei fehlenden Rechtsschutz nicht nur problematisch, sondern seien die Beschwerdeführerin und damit indirekt auch ihre Betreuungsperson(en) in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keinerlei Abwägung zwischen dem Recht einer Person auf Datenschutz einerseits und dem Recht auf persönliche Freiheit bzw.

Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin andererseits vorgenommen. Sie habe auch nicht begründet, warum in konkreten Fall eine Absonderung im Ausmaß von vierzehn Tagen erforderlich gewesen sei und warum nur die Absonderung geeignet wäre, eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern, wenn das Kind - sofern man von der Möglichkeit einer asymptomatischen Ansteckung ausgehe - seine Eltern anstecken könne, die ihrerseits keiner Freiheitsentziehung ausgesetzt seien. So erscheine es geradewegs absurd bzw. denkunmöglich, dass ein Kleinkind etwa bei einem Spaziergang im Freien Dritte anstecke, wenn offenbar nicht einmal davon ausgegangen werde, dass es seine Eltern bzw. engsten Bezugspersonen, die es pflegen bzw. versorgen, anstecke.

Die Behörde sei nicht auf die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der verhängten Absonderungsmaßnahme und auf die möglichen physischen und psychischen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im konkreten Fall eingegangen. Wer Rechte anderer einschränke, müsse die tatsächlichen Gründe hierfür darlegen und beweisen und daraus folgend auch belegen, dass die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen seien. Der angefochtene Bescheid basiere lediglich auf Vermutungen, bestenfalls auf Plausibilitäten, aber nicht auf der erforderlichen medizinischen und epidemiologischen Evidenz. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen dahingehend zu treffen, ob von der Beschwerdeführerin oder der positiv getesteten Person eine tatsächliche Gefahr ausgehe.

Da sich die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft und unvollständig erwiesen und der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare und vollständige bzw. hinreichend begründete Beweiswürdigung enthalte, sei dieser auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 13.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der B als Partei und die Kindergartenbetreuerin E als Zeugin vernommen wurden und in der die medizinische Amtssachverständige F auf Befragen durch den Verhandlungsleiter und die Parteienvertreter gutachterliche Ausführungen erstattete.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die drei Jahre alte Beschwerdeführerin besuchte im Frühjahr 2021 unter der Woche täglich von 8.30 Uhr bis etwa 15 Uhr die Gruppe *** im NÖ Landeskindergarten *** in ***. Am Mittwoch, dem 21.4.2021, hatte sie letztmals Kontakt mit der (von 8 Uhr bis 13 Uhr anwesenden) Kinderbetreuerin E, die Stützkraft für ein Kind in dieser Gruppe war. Frau E trug an diesem Tag nahezu durchgehend eine FFP2-Maske, die sie jedoch zum Essen und Trinken sowie zum „Durchschnaufen“ kurzzeitig abnahm. Mit den Kindern kam sie in der Garderobe, am WC (wenn sie behilflich beim „Klogang“ war), in der Leseecke (beim Vorlesen) und im Gruppenraum zusammen; sie war immer von Kindern umgeben und es war ihr trotz Bemühens rein praktisch nicht möglich, dabei einen Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Die Beschwerdeführerin spielte gerne und viel mit Frau E, sodass an diesem Tag wechselseitige Kontakte mit einem Abstand ≤ 2 Meter durchaus länger als 10 oder 15 Minuten gedauert haben können.

E wurde am Donnerstag, 22.4.2021, noch bevor sie Kontakt zu Kindern hatte, morgens im Kindergarten mittels Antigen-Selbsttest positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Eine dann um 11:26 Uhr zum Zwecke der PCR-Testung bei ihr entnommene Probe erbrachte ein positives PCR-Test-Ergebnis auf SARS-CoV-2 (Ct-Wert: 16,0). Es war die Mutation B.1.1.7 („britische Variante“), bei der die Infektiosität von Kindern und Jugendlichen höher ist als beim „Wildtyp“. Frau E bekam am selben Tag Symptome wie hohes Fieber, Husten und Atemprobleme. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.4.2021, ***, wurde sie abgesondert; die Absonderung wurde am 3.5.2021, nachdem ein PCR-Test vom 2.5.2021 einen Ct-Wert von 34,0 ergeben hatte, wieder aufgehoben.

Am 25.4., 27.4., 30.4. und 1.5.2021 wurden vier (allesamt dreijährige) Kinder aus dieser Kindergartengruppe positiv auf SARS-CoV-2 getestet, wobei die Angehörigen jenes Kindes, das am 27.4.2021 positiv getestet wurde, nämlich dessen Mutter und Schwester (am 28.4.2021) und dessen Vater (am 30.4.2021), schlussendlich auch positiv getestet wurden.E wurde am Donnerstag, 22.4.2021, noch bevor sie Kontakt zu Kindern hatte, morgens im Kindergarten mittels Antigen-Selbsttest positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Eine dann um 11:26 Uhr zum Zwecke der PCR-Testung bei ihr entnommene Probe erbrachte ein positives PCR-Test-Ergebnis auf SARS-CoV-2 , (Ct-Wert: 16,0). Es war die Mutation B.1.1.7 („britische Variante“), bei der die Infektiosität von Kindern und Jugendlichen höher ist als beim „Wildtyp“.

Frau E bekam am selben Tag Symptome wie hohes Fieber, Husten und Atemprobleme. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.4.2021, ***, wurde sie abgesondert; die Absonderung wurde am 3.5.2021, nachdem ein PCR-Test vom 2.5.2021 einen Ct-Wert von 34,0 ergeben hatte, wieder aufgehoben. Am 25.4., 27.4., 30.4. und 1.5.2021 wurden vier (allesamt dreijährige) Kinder aus dieser Kindergartengruppe positiv auf SARS-CoV-2 getestet, wobei die Angehörigen jenes Kindes, das am 27.4.2021 positiv getestet wurde, nämlich dessen Mutter und Schwester (am 28.4.2021) und dessen Vater (am 30.4.2021), schlussendlich auch positiv getestet wurden.

COVID-19 wird durch respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, über größere Tröpfchen und kleinere Aerosole übertragen, wobei letztere auch über längere Zeit in der Luft schweben und noch bis zu drei Stunden in der Raumluft nachgewiesen werden können. Die Inkubationszeit von Beginn der Ansteckung bis zur Erkrankung beträgt 2 bis 14 Tage. Die Infektiosität ist in den zwei Tagen vor Symptombeginn am höchsten; im Fall der E war das am 20. und 21.4.2021, wobei ihre Virenlast am 22.4.2021 sehr hoch (Ct-Wert: 16,0) und sie damit hochinfektiös war. Die Beschwerdeführerin ist im Zeitraum ihrer Absonderung (22.4. – 6.5.2021) zwar nicht nachweislich an COVID-19 erkrankt, und sie zeigte in diesem Zeitraum auch keine Erscheinungen, die das Vorhandensein dieser Krankheit vermuten ließen; aufgrund des beschriebenen Kontaktes mit Frau E zuletzt am 21.4.2021 ist jedoch erfahrungsgemäß anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt war und seither (innerhalb von 14 Tagen ab dem Letztkontakt am 21.4.2021) die Weiterverbreitung von COVID-19 vermitteln konnte.

Diese Feststellungen gründen sich auf die unbestrittene Aktenlage und die Ergebnisse der Verhandlung vom 13.10.2021. Die beiden Befunde der G GmbH betreffend die PCR-Tests an E liegen in ihrem Absonderungsakt ***, in den das Gericht und die Amtssachverständige Einsicht hatten, auf, und Frau E hat in der Verhandlung ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der Ct-Werte erteilt. Die Umstände ihrer COVID-19-Erkrankung und ihrer Kontakte im Kindergarten ergeben sich aus den glaubhaften und lebensnahen Schilderungen der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugin; die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin bestätigten im Wesentlichen die beschriebene Situation im Kindergarten. Dass Frau E bei ihren ersten Angaben in der Verhandlung vom 13.10.2021, wonach ihr Letztkontakt im Kindergarten bereits am Dienstag, 20.4.2021, und ihr positiver Selbsttest sowie der PCR-Test bereits am Mittwoch, 21.4.2021, stattgefunden hätten, einem Irrtum unterlegen ist, hat sie am Ende nachvollziehbar aufgeklärt, sodass auch in Zusammenschau mit der Aktenlage (wonach die automatisch erstellte Meldung bei „1450“ und die PCR-Testung am Donnerstag, 22.4.2021, waren) zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass ihr Letztkontakt mit der Beschwerdeführerin im Kindergarten am Mittwoch, 21.4.2021, zwischen 8:30 Uhr und 13 Uhr stattgefunden hat (weil sie an diesem Tag noch ganz „normal“ Dienst im Kindergarten versah) und sie am Donnerstag, 22.4.2021, im Kindergarten den positiven Selbsttest erhielt und den Kindergarten verließ, noch bevor sie mit der Beschwerdeführerin in Kontakt kam.

Hingegen vermochte die pauschale Feststellung der Frau E gegen Ende ihrer Aussage in der Verhandlung vom 13.10.2021, dass sie „keine Frühstück- oder Jause-Esserin“ sei, ihre vorherige Angabe „Beim Essen haben wir die Maske natürlich auch abgenommen“ und ihre damit übereinstimmende telefonische Mitteilung vom 22.4.2021 dem Amtsarzt gegenüber, dass sie „beim gemeinsamen Essen die Maske abgenommen hat“, die also noch viel zeitnäher war, nicht zu widerlegen, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass sie ihre FFP2-Maske am 21.4.2021 nicht nur zum Trinken und Luftschnappen, sondern auch zum Essen kurzzeitig abgenommen hat.

Dass Frau E an der britischen Mutation B.1.1.7 des Coronavirus erkrankt war, ergibt sich aus der unbestrittenen diesbezüglichen Aussage der Amtssachverständigen, die dies dem Akt entnommen hat. Die allgemeinen Ausführungen der Amtssachverständigen zu COVID-19 insb. in Hinblick auf die Besonderheiten dieser Mutation, die Inkubationszeit, die Infektiosität, die Weiterverbreitung etc. waren glaubhaft, schlüssig und widerspruchsfrei; als Landessanitätsdirektorin und Mitglied der Corona-Kommission ist sie nachvollziehbar über die aktuellen Entwicklungen in der Pandemie bzw. den Stand der Wissenschaft informiert, und die Vertreter der Beschwerdeführerin sind ihren gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Mit den von ihnen vorgelegten „Empfehlungen für die Gesundheitsbehörden im Umgang mit SARS-CoV-2-Infektionen im Kindes- und Jugendalter“ konnten sie die Ausführungen der Sachverständigen, dass die Infektiosität bei der „britischen Variante“ unter Kindern und Jugendlichen höher ist als beim „Wildtyp“, nicht widerlegen, zumal dieses Dokument (Stand: 28.10.2020) aus einer Zeit stammt, in der die (siehe ***) erstmals Anfang 2021 in Österreich nachgewiesene Mutation B.1.1.7 noch kein Thema war.

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin selbst nicht nachweislich krank und auch nicht krankheitsverdächtig war, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben ihrer Mutter bzw. der Aktenlage. Dass die Beschwerdeführerin jedoch am 21.4.2021 – auch wenn die Betreuerin im Kindergarten teilweise eine FFP2-Maske trug – einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt und daher als ansteckungsverdächtig (als „Person mit Hoch-Risiko-Exposition“ bzw. „Kontaktperson Kategorie I“) zu beurteilen war, ergibt sich aus Folgendem: Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung (Stand 19.4.2021)“, der zwar (als interne Anordnung an nachgeordnete Organe) keine für das Landesverwaltungsgericht verbindliche Rechtsquelle darstellt, aber als Hilfsmittel für die Gesetzesauslegung herangezogen werden kann (vgl.

VwGH 4.4.2019, Ra 2017/11/0302), geht hervor, dass Personen, die sich im selben Raum (z.B. Klassenzimmer, Besprechungsraum) mit einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall (während der Periode der Ansteckungsfähigkeit = kontagiöser Kontakt) in einer Entfernung ≤ 2 Meter für 15 Minuten oder länger aufgehalten haben, als Kontaktpersonen (das sind Ansteckungsverdächtige) mit hohem Infektionsrisiko bzw. „Kategorie I-Kontaktpersonen“ zu qualifizieren sind. Es konnte von Frau E nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher längerer bzw. näherer kontagiöser Kontakt mit der Beschwerdeführerin am 21.4.2021 stattgefunden hat. Die Sachverständige hat sich darauf bezogen und, begründet mit den speziellen Verhältnissen in der Kindergartengruppe (hohe Viruslast bei Frau E, die die Maske nicht durchgängig trug; erhöhte Atemfrequenz herumtollender Kinder) auch bei einer Durchlüftung des Raumes, in dem ein stundenlanger Aufenthalt erfolgte, ein „großes Infektionsrisiko“ für die Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar bejaht.

Dass sich dieses Risiko mehrfach auch verwirklicht hat, hat sie zudem mit einer Aufstellung („Ansteckungsverlauf E“), aus der nachvollziehbar und namentlich die vier in den nächsten Tagen positiv getesteten, also infizierten Kinder bzw. die dann noch infizierten Angehörigen eines Kindes hervorgehen, anschaulich untermauert.Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin selbst nicht nachweislich krank und auch nicht krankheitsverdächtig war, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben ihrer Mutter bzw. der Aktenlage. Dass die Beschwerdeführerin jedoch am 21.4.2021 – auch wenn die Betreuerin im Kindergarten teilweise eine FFP2-Maske trug – einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt und daher als ansteckungsverdächtig (als „Person mit Hoch-Risiko-Exposition“ bzw. „Kontaktperson Kategorie I“) zu beurteilen war, ergibt sich aus Folgendem: Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung (Stand 19.4.2021)“, der zwar (als interne Anordnung an nachgeordnete Organe) keine für das Landesverwaltungsgericht verbindliche Rechtsquelle darstellt, aber als Hilfsmittel für die Gesetzesauslegung herangezogen werden kann vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2017/11/0302), geht hervor, dass Personen, die sich im selben Raum (z.B. Klassenzimmer, Besprechungsraum) mit einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall (während der Periode der Ansteckungsfähigkeit = kontagiöser Kontakt) in einer Entfernung ≤ 2 Meter für 15 Minuten oder länger aufgehalten haben, als Kontaktpersonen (das sind Ansteckungsverdächtige) mit hohem Infektionsrisiko bzw. „Kategorie I-Kontaktpersonen“ zu qualifizieren sind. Es konnte von Frau E nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher längerer bzw. näherer kontagiöser Kontakt mit der Beschwerdeführerin am 21.4.2021 stattgefunden hat. Die Sachverständige hat sich darauf bezogen und, begründet mit den speziellen Verhältnissen in der Kindergartengruppe (hohe Viruslast bei Frau E, die die Maske nicht durchgängig trug; erhöhte Atemfrequenz herumtollender Kinder) auch bei einer Durchlüftung des Raumes, in dem ein stundenlanger Aufenthalt erfolgte, ein „großes Infektionsrisiko“ für die Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar bejaht. Dass sich dieses Risiko mehrfach auch verwirklicht hat, hat sie zudem mit einer Aufstellung („Ansteckungsverlauf E“), aus der nachvollziehbar und namentlich die vier in den nächsten Tagen positiv getesteten, also infizierten Kinder bzw. die dann noch infizierten Angehörigen eines Kindes hervorgehen, anschaulich untermauert.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Vorausgeschickt sei, dass es – was die in der Beschwerde geltend gemachten allfälligen Mangelhaftigkeiten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betrifft – der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass allfällige Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0011). Vorausgeschickt sei, dass es – was die in der Beschwerde geltend gemachten allfälligen Mangelhaftigkeiten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betrifft – der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass allfällige Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert werden vergleiche VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0011).

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, in der geltenden Fassung (PersFrG) lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, in der geltenden Fassung (PersFrG) lauten wie folgt: „Artikel 1

(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. […] Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: […] 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; […] Artikel 6
(1)Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. […]“ Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) in der (gemäß § 50 Abs. 26 EpiG idgF anzuwendenden) Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 183/2021 lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) in der (gemäß Paragraph 50, Absatz 26, EpiG idgF anzuwendenden) Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, lauten wie folgt: „§ 1. Anzeigepflichtige Krankheiten […]
(2)Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern. § 6. Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger KrankheitenParagraph 6, Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten
(1)Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach Paragraph 5, etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen. […] § 7. Absonderung Kranker Paragraph 7, Absonderung Kranker
(1)Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a)Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […](1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […] § 43. Behördliche KompetenzenParagraph 43, Behördliche Kompetenzen […]
(4)Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.“ Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wurde auf Grund des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, verordnet:Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2020,, wurde auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, verordnet: „Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).“ Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915, in der anzuwendenden Fassung („Absonderungsverordnung“) lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39 aus 1915,, in der anzuwendenden Fassung („Absonderungsverordnung“) lauten wie folgt: „Auf Grund der §§ 7, 17 und 21 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, wird verordnet, wie folgt:„Auf Grund der Paragraphen 7, 17 und 21 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, wird verordnet, wie folgt: § 1. Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.Paragraph eins, Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (Paragraph eins, des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel römisch eins des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können. § 2. Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.Paragraph 2, Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Durch entsprechende Vorkehrungen ist Vorsorge zu treffen, daß nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde.

Auch kann angeordnet werden, daß Tiere, insbesondere Ungeziefer, Fliegen, Stechmücken u. dgl., vor allem sofern eine Weiterverbreitung der Krankheit durch diese in Betracht kommt, ferngehalten oder beseitigt werden.

Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen. […] § 4. […] Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.Paragraph 4, […] Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. § 5. Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.“Paragraph 5, Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in Paragraph 2, bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.“ Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 5 PersFrG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei. – Diese Bestimmung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für den präventiven Freiheitsentzug nach dem TuberkuloseG und dem EpiG. Demnach ist die Anhaltung aufgrund eines Wahrscheinlichkeitsurteils möglich, das von bestimmten krankheitsspezifischen Eigenschaften der betreffenden Person und einem prognostischen Element „Gefahr“ abhängt (vgl. LG St. Pölten 20.1.2021, 7 R 4/21z). Die betroffene Person muss gar nicht selbst an der Krankheit leiden, sondern es muss von ihr nur die Gefahr der Ausbreitung der Krankheit ausgehen; in diesem Zusammenhang spielen epidemiologische Merkmale der Krankheit (Übertragungswege, Infektiosität etc.) eine Rolle.

Aus einem solchen Grund angeordnete Freiheitsentziehungen sind aber nur zulässig, soweit sie im Sinne des Art. 1 Abs. 3 PersFrG notwendig bzw. verhältnismäßig sind.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, PersFrG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei. – Diese Bestimmung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für den präventiven Freiheitsentzug nach dem TuberkuloseG und dem EpiG. Demnach ist die Anhaltung aufgrund eines Wahrscheinlichkeitsurteils möglich, das von bestimmten krankheitsspezifischen Eigenschaften der betreffenden Person und einem prognostischen Element „Gefahr“ abhängt vergleiche LG St.

Pölten 20.1.2021, 7 R 4/21z). Die betroffene Person muss gar nicht selbst an der Krankheit leiden, sondern es muss von ihr nur die Gefahr der Ausbreitung der Krankheit ausgehen; in diesem Zusammenhang spielen epidemiologische Merkmale der Krankheit (Übertragungswege, Infektiosität etc.) eine Rolle. Aus einem solchen Grund angeordnete Freiheitsentziehungen sind aber nur zulässig, soweit sie im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG notwendig bzw. verhältnismäßig sind.

Die in Frage kommende gesetzliche Vorschrift findet sich in § 7 Abs. 1a EpiG. Zumal das EpiG – anders als das TuberkuloseG – keinen Rechtsschutz ex ante einräumt, muss im Fall einer Anhaltung („Absonderung“) nach § 7 Abs. 1a EpiG in jedem Einzelfall besonders genau geprüft werden, ob eine Absonderung im Sinne einer Anhaltung tatsächlich erforderlich ist oder ob nicht mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann (vgl. Hiersche/K. Holzinger/Eibl, Handbuch des Epidemierechts (2020), S. 122).Die in Frage kommende gesetzliche Vorschrift findet sich in Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG. Zumal das EpiG – anders als das TuberkuloseG – keinen Rechtsschutz ex ante einräumt, muss im Fall einer Anhaltung („Absonderung“) nach Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG in jedem Einzelfall besonders genau geprüft werden, ob eine Absonderung im Sinne einer Anhaltung tatsächlich erforderlich ist oder ob nicht mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann vergleiche Hiersche/K. Holzinger/Eibl, Handbuch des Epidemierechts (2020), S. 122).

Dies geht auch aus den Bestimmungen der Absonderungsverordnung hervor, wonach (gemäß § 2) fallweise auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen ist, welche Verfügungen zu treffen sind, (gemäß § 4) Kranke und Krankheitsverdächtige (mit COVID-19) abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind und (gemäß § 5) bei Ansteckungsverdächtigen Maßnahmen anzuwenden sind, die fallweise nach einem amtsärztlichen Gutachten erforderlich sind.Dies geht auch aus den Bestimmungen der Absonderungsverordnung hervor, wonach (gemäß Paragraph 2,) fallweise auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen ist, welche Verfügungen zu treffen sind, (gemäß Paragraph 4,) Kranke und Krankheitsverdächtige (mit COVID-19) abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind und (gemäß Paragraph 5,) bei Ansteckungsverdächtigen Maßnahmen anzuwenden sind, die fallweise nach einem amtsärztlichen Gutachten erforderlich sind.

Nach den obigen Feststellungen ist zwar nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin an COVID-19 erkrankt oder krankheitsverdächtig war, aber dass sie sehr wohl als ansteckungsverdächtig zu qualifizieren war, da erfahrungsgemäß anzunehmen war, dass sie zuletzt am 21.4.2021 im Kindergarten der Ansteckung, und zwar einem hohen Infektionsrisiko, ausgesetzt war und die Weiterverbreitung vermitteln konnte (vgl. § 1 Absonderungsverordnung). Nach den obigen Feststellungen ist zwar nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin an COVID-19 erkrankt oder krankheitsverdächtig war, aber dass sie sehr wohl als ansteckungsverdächtig zu qualifizieren war, da erfahrungsgemäß anzunehmen war, dass sie zuletzt am 21.4.2021 im Kindergarten der Ansteckung, und zwar einem hohen Infektionsrisiko, ausgesetzt war und die Weiterverbreitung vermitteln konnte vergleiche Paragraph eins, Absonderungsverordnung).

Nach § 7 Abs. 1a EpiG können u.a. ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.Nach Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG können u.a. ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Dass „nach der Art der Krankheit“ (COVID-19) eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, ist zweifelsfrei, zumal es sich – wie die Sachverständige ausgeführt hat – um eine aerogen übertragbare Infektionserkrankung handelt, die – notorisch – pandemisch ist und einen schweren bis tödlichen Verlauf nehmen kann. Was das „Verhalten des Betroffenen“ anlangt, ist zu berücksichtigen, dass man bei – nach der Lebenserfahrung und den gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen – dreijährigen Kindern im täglichen Leben das Unterlassen von Kontakten zu anderen Menschen bzw. das Einhalten von Mindestabständen zu diesen, das Tragen von FFP2-Masken und die Durchführung von Hygienemaßnahmen nicht anordnen bzw. nicht lückenlos durchsetzen kann.

Gemäß § 5 Absonderungsverordnung sind Ansteckungsverdächtige nicht zwingend abzusondern, sondern es ist im Einzelfall nach einem amtsärztlichen Gutachten zu entscheiden, welche der in § 2 Absonderungsverordnung normierten Maßnahmen (Absonderung oder Verkehrsbeschränkungen) zu verfügen sind. In letzterer Bestimmung ist als Grundlage für die Ermessensentscheidung normiert, dass „eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird“ bzw. dass „nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde“ (vgl. ebenso in § 7 Abs. 1a EpiG: „Zur Verhütung der Weiterverbreitung …“). Da durch den Hochrisikokontakt der Beschwerdeführerin mit Frau E eine hohe Wahrscheinlichkeit (die sich bei vier Kindergartenkindern derselben Gruppe verwirklicht hat) bestand, dass die Beschwerdeführerin selbst erkranken und die Krankheit weitervermitteln könnte, war es erforderlich, zur Hintanhaltung dieser Weiterverbreitung Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

Diese Kontaktvermeidung konnte bei der dreijährigen Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nur durch ihre Absonderung erreicht werden. Die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde angeordnete Heimquarantäne stellt eine gelindere Maßnahme im Vergleich zur zwangsweisen Absonderung in einer Krankenanstalt dar; eine solche hat nur dann zu erfolgen, wenn das Verhalten der betroffenen Person eine Weiterverbreitung nicht verhüten kann, z.B. wenn diese trotz angeordneter Heimquarantäne die Wohnung verlässt oder weiterhin soziale Kontakte pflegt (vgl. Pixner, Coronavirus: Ein Situationsbericht aus rechtlicher Perspektive, in JMG (Journal für Medizin und Gesundheitsrecht) 1/2020 S. 6). Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung (Stand 19.4.2021)“ heißt es u.a., dass „Kontaktpersonen der Kategorie I für 14 Tage nach dem letzten infektiösen Kontakt abzusondern“ sind; damit wurden im gegenständlichen Fall die dem aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien eingehalten (vgl. dazu Mokrejs-Weinhappel, Die gerichtliche Überprüfung von Anhaltungen wegen COVID-19 nach dem Epidemiegesetz – Ein Überblick, iFamZ 2/2020, S 84 ff., wonach es bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Absonderung wesentlich darauf ankommt, ob die dem aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien eingehalten wurden).

Gemäß Paragraph 5, Absonderungsverordnung sind Ansteckungsverdächtige nicht zwingend abzusondern, sondern es ist im Einzelfall nach einem amtsärztlichen Gutachten zu entscheiden, welche der in Paragraph 2, Absonderungsverordnung normierten Maßnahmen (Absonderung oder Verkehrsbeschränkungen) zu verfügen sind. In letzterer Bestimmung ist als Grundlage für die Ermessensentscheidung normiert, dass „eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird“ bzw. dass „nicht durch die Aus- und Abscheidungen des Ansteckungsverdächtigen die Krankheit weiterverbreitet werde“ vergleiche ebenso in Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG: „Zur Verhütung der Weiterverbreitung …“). Da durch den Hochrisikokontakt der Beschwerdeführerin mit Frau E eine hohe Wahrscheinlichkeit (die sich bei vier Kindergartenkindern derselben Gruppe verwirklicht hat) bestand, dass die Beschwerdeführerin selbst erkranken und die Krankheit weitervermitteln könnte, war es erforderlich, zur Hintanhaltung dieser Weiterverbreitung Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

Diese Kontaktvermeidung konnte bei der dreijährigen Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nur durch ihre Absonderung erreicht werden. Die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde angeordnete Heimquarantäne stellt eine gelindere Maßnahme im Vergleich zur zwangsweisen Absonderung in einer Krankenanstalt dar; eine solche hat nur dann zu erfolgen, wenn das Verhalten der betroffenen Person eine Weiterverbreitung nicht verhüten kann, z.B. wenn diese trotz angeordneter Heimquarantäne die Wohnung verlässt oder weiterhin soziale Kontakte pflegt vergleiche Pixner, Coronavirus: Ein Situationsbericht aus rechtlicher Perspektive, in JMG (Journal für Medizin und Gesundheitsrecht) 1 aus 2020, S. 6).

Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung (Stand 19.4.2021)“ heißt es u.a., dass „Kontaktpersonen der Kategorie römisch eins für 14 Tage nach dem letzten infektiösen Kontakt abzusondern“ sind; damit wurden im gegenständlichen Fall die dem aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien eingehalten vergleiche dazu Mokrejs-Weinhappel, Die gerichtliche Überprüfung von Anhaltungen wegen COVID-19 nach dem Epidemiegesetz – Ein Überblick, iFamZ 2 aus 2020,, S 84 ff., wonach es bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Absonderung wesentlich darauf ankommt, ob die dem aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien eingehalten wurden).

Durch noch gelindere Mittel wie Verkehrsbeschränkungen hätte die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen im konkreten Fall nicht beseitigt werden können, da der dreijährigen Beschwerdeführerin das Tragen einer FFP2-Maske beim Verlassen des Hauses nicht bescheidmäßig angeordnet werden konnte (vgl. § 17 Abs. 4 der am 22.4.2021 in Geltung stehenden 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) bzw. da deshalb zur Verhinderung der Weiterverbreitung nach dem Sachverständigengutachten (zumal die Gefahr, dass ein solches Kind keinen Abstand zu anderen Personen hält, sehr groß ist) jeder Kontakt zu anderen Personen außerhalb der Wohnung unterbunden werden hätte müssen, d.h. derart weitreichende Kontaktbeschränkungen auferlegt werden hätten müssen, die praktisch einer Absonderung gleichgekommen wären.

Dass durch die Absonderung ihres minderjährigen Kindes auch die Eltern indirekt in ihrer Freiheit beschränkt werden, ist Ausfluss ihrer Obsorgepflicht. Die in der Beschwerde angesprochenen „physischen und psychischen Auswirkungen des Freiheitsentzuges“ der Beschwerdeführerin sind kein Kriterium, auf das § 7 Abs. 1a EpiG oder die Absonderungsverordnung abstellen.Durch noch gelindere Mittel wie Verkehrsbeschränkungen hätte die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen im konkreten Fall nicht beseitigt werden können, da der dreijährigen Beschwerdeführerin das Tragen einer FFP2-Maske beim Verlassen des Hauses nicht bescheidmäßig angeordnet werden konnte vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, der am 22.4.2021 in Geltung stehenden 4.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) bzw. da deshalb zur Verhinderung der Weiterverbreitung nach dem Sachverständigengutachten (zumal die Gefahr, dass ein solches Kind keinen Abstand zu anderen Personen hält, sehr groß ist) jeder Kontakt zu anderen Personen außerhalb der Wohnung unterbunden werden hätte müssen, d.h. derart weitreichende Kontaktbeschränkungen auferlegt werden hätten müssen, die praktisch einer Absonderung gleichgekommen wären. Dass durch die Absonderung ihres minderjährigen Kindes auch die Eltern indirekt in ihrer Freiheit beschränkt werden, ist Ausfluss ihrer Obsorgepflicht. Die in der Beschwerde angesprochenen „physischen und psychischen Auswirkungen des Freiheitsentzuges“ der Beschwerdeführerin sind kein Kriterium, auf das Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG oder die Absonderungsverordnung abstellen.

Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Absonderung der Beschwerdeführerin in Form der „Heimquarantäne“ ist somit nicht als rechtswidrig zu beanstanden, weil sie aus all den genannten Gründen das gelindeste Mittel zur Verhütung der Weiterverbreitung darstellte.

Das EpiG gibt keine Absonderungsdauer vor. § 2 Absonderungsverordnung legt fest, dass die Absonderung „auf die Dauer der Ansteckungsgefahr“ zu erfolgen hat. Dementsprechend wurde die Dauer der Absonderung der Beschwerdeführerin am 22.4.2021 in Übereinstimmung mit den dem damals aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien mit 14 Tagen nach dem letzten infektiösen Kontakt verfügt, und die Sachverständige hat dies auch nachvollziehbar damit begründet, dass die Inkubationszeit aus medizinischer Sicht bis zu 14 Tage beträgt, d.h. dass die Beschwerdeführerin bis zu 14 Tage nach dem infektiösen Kontakt auch andere anstecken hätte können. Diese in § 2 Absonderungsverordnung normierte Frist ist nicht verfahrensrechtlicher, sondern materiell-rechtlicher Natur.

Dem öffentlichen Recht ist zwar eine allgemeine Bestimmung über die Berechnung von materiell-rechtlichen Fristen fremd, jedoch stimmt der subsidiär anwendbare § 902 Abs. 1 ABGB insofern mit § 32 AVG überein, als bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet wird, in den das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6, rdb.at). Dieser fristauslösende Tag des letzten infektiösen Kontaktes ist im gegenständlichen Fall laut den obigen Feststellungen der Mittwoch, der 21.4.2021. Die „14 Tage nach dem letzten Kontakt” errechnen sich daher so, dass der Tag des Kontakts (21.4.2021) nicht mitgezählt wird („Tag Null“), sodass der 5.5.2021 der 14. Tag danach war und die Absonderung mit dessen Ablauf (vgl. § 903 ABGB) zu enden gehabt hätte.

Weil die Dauer der Ansteckungsgefahr wissenschaftlich in (14) Tagen und nicht in (336) Stunden bemessen wird, sieht das erkennende Gericht keine Grundlage dafür, dass die Frist schon im Laufe des 5.5.2021 zu einer bestimmten Uhrzeit enden hätte sollen; es kann ja auch nicht exakt festgestellt werden, zu welcher Stunde der infektiöse Kontakt stattgefunden hat.Das EpiG gibt keine Absonderungsdauer vor. Paragraph 2, Absonderungsverordnung legt fest, dass die Absonderung „auf die Dauer der Ansteckungsgefahr“ zu erfolgen hat. Dementsprechend wurde die Dauer der Absonderung der Beschwerdeführerin am 22.4.2021 in Übereinstimmung mit den dem damals aktuellen Stand der Forschung entsprechenden Empfehlungen und Leitlinien mit 14 Tagen nach dem letzten infektiösen Kontakt verfügt, und die Sachverständige hat dies auch nachvollziehbar damit begründet, dass die Inkubationszeit aus medizinischer Sicht bis zu 14 Tage beträgt, d.h. dass die Beschwerdeführerin bis zu 14 Tage nach dem infektiösen Kontakt auch andere anstecken hätte können.

Diese in Paragraph 2, Absonderungsverordnung normierte Frist ist nicht verfahrensrechtlicher, sondern materiell-rechtlicher Natur. Dem öffentlichen Recht ist zwar eine allgemeine Bestimmung über die Berechnung von materiell-rechtlichen Fristen fremd, jedoch stimmt der subsidiär anwendbare Paragraph 902, Absatz eins, ABGB insofern mit Paragraph 32, AVG überein, als bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet wird, in den das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, Rz 6, rdb.at). Dieser fristauslösende Tag des letzten infektiösen Kontaktes ist im gegenständlichen Fall laut den obigen Feststellungen der Mittwoch, der 21.4.2021.

Die „14 Tage nach dem letzten Kontakt” errechnen sich daher so, dass der Tag des Kontakts (21.4.2021) nicht mitgezählt wird („Tag Null“), sodass der 5.5.2021 der 14. Tag danach war und die Absonderung mit dessen Ablauf vergleiche Paragraph 903, ABGB) zu enden gehabt hätte. Weil die Dauer der Ansteckungsgefahr wissenschaftlich in (14) Tagen und nicht in (336) Stunden bemessen wird, sieht das erkennende Gericht keine Grundlage dafür, dass die Frist schon im Laufe des 5.5.2021 zu einer bestimmten Uhrzeit enden hätte sollen; es kann ja auch nicht exakt festgestellt werden, zu welcher Stunde der infektiöse Kontakt stattgefunden hat.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem Kontakt (noch) am 22.4.2021 (anstatt richtigerweise am 21.4.2021) ausgehend die 14tägige Frist bis 6.5.2021 bemessen hat, hatte das Verwaltungsgericht – zumal die Absonderung zwischenzeitig beendet ist – vergangenheitsbezogen (vgl. VwGH 26.6.2001, 2001/04/0073) festzustellen, dass die Absonderung der Beschwerdeführerin nur bis Mittwoch, 5.5.2021 (und nicht bis Donnerstag, 6.5.2021) rechtmäßig war.Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem Kontakt (noch) am 22.4.2021 (anstatt richtigerweise am 21.4.2021) ausgehend die 14tägige Frist bis 6.5.2021 bemessen hat, hatte das Verwaltungsgericht – zumal die Absonderung zwischenzeitig beendet ist – vergangenheitsbezogen vergleiche VwGH 26.6.2001, 2001/04/0073) festzustellen, dass die Absonderung der Beschwerdeführerin nur bis Mittwoch, 5.5.2021 (und nicht bis Donnerstag, 6.5.2021) rechtmäßig war.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und diese Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen Sachverhaltsfragen und keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage vergleiche VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und diese Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen Sachverhaltsfragen und keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.Q.11.001.2021

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