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LVwG-AV-1335/001-2021

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlLVwG-AV-1335/001-2021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der NÖ Landesgesundheitsagentur in ***, ***, vertreten durch A, p.A. *** in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Juli 2021, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG für den stationären Aufenthalt einer Patientin zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wendungen „§ 3 Abs. 3“ und „idgF“ in den Rechtsgrundlagen im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen haben.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wendungen „§ 3 Absatz 3 und „idgF“ in den Rechtsgrundlagen im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen haben.

2.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe 1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und zum Beschwerdevorbringen Mit Bescheid vom 13. Juli 2021, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Universitätsklinikums *** (in der Folge: Krankenanstalt) auf Ersatz der Kosten für den stationären Aufenthalt von B (in der Folge: Patientin) für die Zeit von 25. Juni 2021 bis 1. Juli 2021 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Patientin nach ihrer Krankmeldung beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) am 3. Mai 2021 nicht mehr gesundgemeldet und auch keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen habe. Sie sei somit von 25. Juni 2021 bis 1. Juli 2021 nicht beim AMS gemeldet gewesen, habe keine Leistung erhalten und sei daher auch nicht krankenversichert gewesen. Da die Hilfeleistung bei Anspruch auf eine Leistung vom AMS durch Dritte gedeckt gewesen wäre, wurde der Antrag der Krankenanstalt abgewiesen.

Dagegen erhob die Patientin mit E-Mail vom 4. August 2021 Beschwerde und berichtete darin über ihre akute psychische Krise zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme und davor, die Umstände der Gesundmeldung beim AMS und ihre derzeitige Situation (Umschuldung und Bezug von Arbeitslosengeld). Sie zog ihre Beschwerde mit Schreiben vom 11. August 2021 zurück.

Am 11. August 2021 übermittelte die Krankenanstalt der belangten Behörde ein E-Mail mit dem Betreff „BESCHWERDE [...]“ und verwies darin hinsichtlich des Gesundheitszustands der Patientin und der Gründe für das Nicht-Vorliegen einer Krankenversicherung auf die Beschwerde der Patientin vom 4. August 2021. Der Antrag auf Hilfeleistung sei aufgrund des Gesundheitszustands der Patientin gestellt worden. Es wurde um Übernahme des in einer näher genannten Rechnung angeführten Betrages über den NÖGUS ersucht. Dies könne nur geschehen, indem eine Kostenübernahme über die belangte Behörde mittels Bescheid erfolge.

2.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren Mit Schreiben vom 12. August 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung.

Mit Schreiben vom 30. September 2021 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Krankenanstalt unter anderem unter Hinweis auf § 44 Abs. 12 i.V.m. Anlage 1 Z 1 17. Unterpunkt NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz – NÖ LGA-G und auf §§ 46a ff. NÖ Krankenanstaltengesetz – NÖ KAG auf, dem erkennenden Gericht binnen gesetzter Frist eine vom vertretungsbefugten Organ der NÖ Landesgesundheitsagentur (in der Folge: NÖ LGA) unterschriebene Vollmacht zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vorzulegen, aus der sich das Datum der Bevollmächtigung ergebe, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Sollte die Vorlage einer Vollmacht aus Sicht der Krankenanstalt nicht erforderlich sein, möge dies ebenso wie der Grund für diese Annahme dem Gericht binnen gesetzter Frist mitgeteilt werden, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.Mit Schreiben vom 30.

September 2021 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Krankenanstalt unter anderem unter Hinweis auf Paragraph 44, Absatz 12, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer eins, 17. Unterpunkt NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz – NÖ LGA-G und auf Paragraphen 46 a, ff. NÖ Krankenanstaltengesetz – NÖ KAG auf, dem erkennenden Gericht binnen gesetzter Frist eine vom vertretungsbefugten Organ der NÖ Landesgesundheitsagentur (in der Folge: NÖ LGA) unterschriebene Vollmacht zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vorzulegen, aus der sich das Datum der Bevollmächtigung ergebe, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Sollte die Vorlage einer Vollmacht aus Sicht der Krankenanstalt nicht erforderlich sein, möge dies ebenso wie der Grund für diese Annahme dem Gericht binnen gesetzter Frist mitgeteilt werden, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.

Mit E-Mail vom 22. Oktober 2021 (und per Post) übermittelte die Krankenanstalt folgendes Schreiben vom selben Tag: „[...] Beiliegendes Schreiben bezüglich Abweisung des Antrags auf Kostenersatz von Frau [Patientin] wurde uns am 14. Oktober 2021 zugestellt. Laut Schreiben werden wir dazu aufgefordert, eine vom vertretungsbefugten Organ der NÖ Landesagentur unterfertigte Vollmacht vorzulegen.

Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der NÖ Landesgesundheitsagentur (LGA) kann ich Ihnen mitteilen, dass der kaufmännische Direktor des jeweiligen Krankenhauses diese Befugnis besitzt. Als Nachweis wird im Anhang die gültige Richtlinie der LGA übermittelt. Unter Punkt 4.4.2.5 wird die hier anwendbare Vertretungsbefugnis behandelt.

Da der zuständige Direktor (A) derzeit verhindert ist, wird dieses Schreiben, welches als Vollmacht zur Einbringung der im Betreff angeführten Beschwerde dient, von Hr. C (Stellv. Direktor) unterschrieben. Eine entsprechende Subvollmacht wird ebenfalls beigelegt.“ Beigeschlossen waren ein „Verzeichnis (Musterzeichnung – Land)“ für die Dienststelle „Universitätsklinikum ***“, gültig ab 1. September 2018, versehen mit dem Stempel der NÖ Landeskliniken-Holding (in der Folge: NÖ LKH), die Richtlinie „Vertretungsregelungen NÖ LGA“, Stand 1. Jänner 2021, sowie weitere Unterlagen.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin auf, die bislang von ihr getroffenen Maßnahmen zur Rechtsverfolgung in der gegenständlichen Angelegenheit bekanntzugeben und entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am 13. Juli 2021 per Bescheid darüber informiert worden sei, dass die Kosten des Krankenhausaufenthaltes der Patientin von der belangten Behörde nicht übernommen würden. Der Antrag sei gestellt worden, weil kein Versicherungsverhältnis der Patientin während des Krankenhausaufenthaltes gegeben gewesen sei. Als Ablehnungsgrund sei eine versäumte Kontaktaufnahme mit dem AMS genannt worden. Die nachgereichte Erklärung der Patientin – gemeint ist die Beschwerde der Patientin vom 4. August 2021 –, welche in Zusammenarbeit mit dem psychosozialen Dienst erstellt worden sei, sei von der belangten Behörde mit der Begründung abgelehnt worden, dass nur die antragstellende Partei – die Krankenanstalt – eine Beeinspruchung durchführen könne.

Die Patientin habe die Krankenanstalt deshalb gebeten, die Erklärung bei der belangten Behörde nachzureichen. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch der Bescheid bereits ausgestellt gewesen sei, sei nur die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid anzumelden, verblieben. Diese Beeinspruchung liege dem Landesverwaltungsgericht nun vor. Da die Beschwerdeführerin derzeit auf die Erledigung ihres Anliegens durch das Landesverwaltungsgericht warte, seien derzeit keine weiteren Schritte zur Eintreibung des ausständigen Betrages unternommen worden. Außerdem sei eine Bezahlung des ausstehenden Betrages durch die Patientin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich.

3.

Feststellungen Rechtsträgerin der gegenständlichen Krankenanstalt ist die NÖ LGA, eine Anstalt öffentlichen Rechts.

Von 25. Juni 2021 bis 1. Juli 2021 nahm die Krankenanstalt die oben genannte Patientin nach einem Suizidversuch stationär in ihrer psychiatrischen Abteilung auf. Die Patientin war in diesem Zeitraum nicht krankenversichert.

Die Krankenanstalt stellte der Patientin hiefür einen Betrag von 6.258 Euro in Rechnung.

Mit dem unter Punkt 1. angeführten, an die Krankenanstalt adressierten Bescheid vom 13. Juli 2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz der Kosten für den stationären Aufenthalt der Patientin im gegenständlichen Zeitraum ab.

Die Beschwerde wurde von der Krankenanstalt ohne Berufung auf die NÖ LGA und ohne Vorlage einer Vollmacht dieser Anstalt eingebracht.

Die Richtlinie „Vertretungsregelungen NÖ LGA“, Stand 1. Jänner 2021, lautet, soweit hier relevant, wie folgt: „1. Regelungsziel [...] Mit der gegenständlichen Richtlinie wird grundlegend festgelegt, welche Funktionsträger der NÖ LGA Zentrale, der Service- und Organisationsgesellschaften gem. §§ 25 ff NÖ LGA-G sowie der Gesundheitseinrichtunge gem. § 2 Zi 1 NÖ LGA zur Vertretung der NÖ LGA nach Außen in welchem Ausmaß befugt werden, sodass mit dieser internen Regelung der NÖ LGAMit der gegenständlichen Richtlinie wird grundlegend festgelegt, welche Funktionsträger der NÖ LGA Zentrale, der Service- und Organisationsgesellschaften gem. Paragraphen 25, ff NÖ LGA-G sowie der Gesundheitseinrichtunge gem. Paragraph 2, Zi 1 NÖ LGA zur Vertretung der NÖ LGA nach Außen in welchem Ausmaß befugt werden, sodass mit dieser internen Regelung der NÖ LGA ● einerseits die Vertretungsmacht von Personen, denen Prokura erteilt wurde, durch interne Regelungen der NÖ LGA eingeschränkt wird und ● andererseits Funktionsträgern der NÖ LGA Zentrale, der Service- und Organisationsgesellschaften gem. §§ 25 ff NÖ LGA-G sowie der Gesundheitseinrichtungen gem. § 2 Zi 1 NÖ LGA-G, die nicht Prokuristen der NÖ LAGA sind, in Entsprechung des § 54 Unternehmensgesetzbuch (‚UGB‘) Handlungsvollmachten eingeräumt werden, die diese Funktionsträger zur Vornahme bestimmter, in dieser Richtlinie definierter Geschäfte ermächtigen.andererseits Funktionsträgern der NÖ LGA Zentrale, der Service- und Organisationsgesellschaften gem. Paragraphen 25, ff NÖ LGA-G sowie der Gesundheitseinrichtungen gem. Paragraph 2, Zi 1 NÖ LGA-G, die nicht Prokuristen der NÖ LAGA sind, in Entsprechung des Paragraph 54, Unternehmensgesetzbuch (‚UGB‘) Handlungsvollmachten eingeräumt werden, die diese Funktionsträger zur Vornahme bestimmter, in dieser Richtlinie definierter Geschäfte ermächtigen.

2.Adressaten Adressaten dieser Richtlinie sind die Mitarbeiter, die bei ● der NÖ LGA, ● einer der Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA ● [...] beschäftigt sind. [...] 4.2. vom Vorstand direkt bevollmächtigte Funktionsträger Unabhängig von der im Punkt 4.4 dieser Richtlinie nach der sachlichen Zugehörigkeit und der nach dem Auftragswert festgelegten Zuordnung der Vertretungsmachten werden zur Fertigung folgende Funktionsträger direkt bevollmächtigt wie folgt: [...]
(3)Der Leitung der Abteilung Recht und Compliance der NÖ LGA wird die Prozessvollmacht erteilt und wird diese überdies ermächtigt, die NÖ LGA in allen Angelegenheiten sowohl vor Gerichten und vor Verwaltungsbehörden als auch außergerichtlich in einzelnen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Rechtsmittel zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzusehen, insbesondere iZm Schadensfällen aus einem Behandlungs- oder Betreuungsvertrag auf den Einwand der Verjährung zu verzichten (Abgabe ‚Verjährungsverzichte‘), Vergleiche jeder Art zu schließen, in Erbschaftsangelegenheiten bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärungen zu überreichen, sich auf schiedsrichterliche Entscheidung zu einigen und Schiedsrichter zu wählen sowie Rechtsanwälte, Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen.

4.3. Umfang der mit dieser Richtlinie erteilten Vertretungsmacht dem Grunde nach Der Umfang der mit dieser Richtlinie in Punkt 4.4 erteilten Vollmachten erstreckt sich in Entsprechung des § 54 Abs. 1 UGB dem Grunde nach auf alle entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Erfüllung der in § 3 NÖ LGA-G definierten Aufgaben gewöhnlich mit sich bringt (zB Auftragserteilung, Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Schenkung etc.); dies umfasst nichtDer Umfang der mit dieser Richtlinie in Punkt 4.4 erteilten Vollmachten erstreckt sich in Entsprechung des Paragraph 54, Absatz eins, UGB dem Grunde nach auf alle entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Erfüllung der in Paragraph 3, NÖ LGA-G definierten Aufgaben gewöhnlich mit sich bringt (zB Auftragserteilung, Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Schenkung etc.); dies umfasst nicht ● den Abschluss von Schiedsvereinbarungen gem. § 54 Abs. 1 UGB,den Abschluss von Schiedsvereinbarungen gem. Paragraph 54, Absatz eins, UGB, ● Rechtsakte in Personalangelegenheiten der Bediensteten gemäß NÖ LGA-G sowie zu Ausbildungsverhältnissen gem. Punkt 4.2 (1), ● den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

4.4. Umfang der mit dieser Richtlinie erteilten Vertretungsmacht nach der Höhe des Betrages [...] 4.4.2.5. unentgeltliche und entgeltliche Rechtsgeschäfte der NÖ LGA bis zu einem Auftragswert von EUR 50.000,00 Sämtliche unentgeltliche und entgeltliche Rechtsgeschäfte der NÖ LGA bis zu einem Auftragswert von EUR 50.000,00 sind a) wenn nur ein Klinikum budgetär betroffen ist, vom kaufmännischen Direktor des budgetär betroffenen Klinikums zu fertigen, [...] 4.5. Zeichnung durch die mit dieser Richtlinie bevollmächtigten Personen Die mit der gegenständlichen Richtlinie Bevollmächtigten haben mit dem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen wie folgt: [...]

c)Bevollmächtigte und deren Sub-Bevollmächtigte:

NÖ Landesgesundheitsagentur i.V. [Name] [Funktion] [...]“ Die Beschwerdeführerin hat in der gegenständlichen Angelegenheit bislang keine Maßnahmen zur Rechtsverfolgung der Patientin gegenüber getroffen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Rechtsverfolgung der Patientin gegenüber offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

4.

Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in die Eingaben der Krankenanstalt vom 22. Oktober und 22. Dezember 2021, jeweils samt Beilagen.

Aus §§ 2 Z 1, 3 Abs. 4 und 44 Abs. 12 NÖ LGA-G i.V.m. Anlage 1 Z 1 17. Unterpunkt NÖ LGA-G geht hervor, dass die gegenständliche Krankenanstalt eine Krankenanstalt im Sinne dieses Gesetzes und die NÖ LGA ihre Rechtsträgerin ist. Die NÖ LGA ist gemäß § 1 Abs. 2 NÖ LGA-G eine Anstalt öffentlichen Rechts. Aus Paragraphen 2, Ziffer eins, 3, Absatz 4 und 44 Absatz 12, NÖ LGA-G in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer eins, 17. Unterpunkt NÖ LGA-G geht hervor, dass die gegenständliche Krankenanstalt eine Krankenanstalt im Sinne dieses Gesetzes und die NÖ LGA ihre Rechtsträgerin ist. Die NÖ LGA ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NÖ LGA-G eine Anstalt öffentlichen Rechts.

Dauer und Art des Aufenthalts der gegenständlichen Patientin in der gegenständlichen Krankenanstalt beruhen auf dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2021 und der Aufnahmeanzeige der Krankenanstalt vom selben Tag und wurden von der Patientin in ihrer Beschwerde bestätigt. Den Grund für die Aufnahme hat die Patientin in ihrer Beschwerde dargelegt und wurde dieser indirekt, nämlich durch Verweis auf die Angaben der Patientin, von der Beschwerdeführerin bestätigt. Dass die Patientin im gegenständlichen Zeitraum über keine Krankenversicherung verfügt hat, hat die Beschwerdeführerin im erwähnten Antrag nachvollziehbar dargestellt.

Die Angaben zur Rechnung ergeben sich aus der von der Krankenanstalt ausgestellten Rechnung Nr. *** vom 16. Juli 2021.

Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid, zur gegenständlichen Beschwerde und zu den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie „Vertretungsregelungen NÖ LGA“ beruhen auf den zitierten Schriftstücken.

Dass die Beschwerdeführerin bislang keine Maßnahmen zur Rechtsverfolgung der Patientin gegenüber getroffen hat, hat sie in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2022 vorgebracht.

Die Patientin hat sich in ihrer Beschwerde vom 4. August 2021 darauf berufen, dass die Kosten für sie existenzbedrohend seien. Auch die Beschwerdeführerin ist davon ausgegangen, dass der Patientin eine Bezahlung des ausstehenden Betrages aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich ist. Woraus sich dies ergibt, ist dem Verwaltungsakt und den Eingaben der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, inwieweit sie sich überhaupt mit der finanziellen Lage der Patientin auseinandergesetzt hat. Selbst wenn sich die Patientin in einer Umschulung befindet und Arbeitslosengeld bezieht, bedeutet dies nicht, dass sie über keine weiteren finanziellen Mittel (z.B. Sparguthaben, Unterhaltszahlungen etc.) verfügt. Da die tatsächliche finanzielle Situation der Patientin nicht festgestellt werden konnte, konnte auch die Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden.

5.

Erwägungen 5.1 Zur Beschwerdeführerin Gesundheitseinrichtungen im Sinne des NÖ LGA-G sind Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, deren Rechtsträgerin die NÖ LGA ist (§ 2 Z 1 NÖ LGA-G). Die gegenständliche Krankenanstalt ist gemäß Z 1 17. Unterpunkt der Anlage 1 des NÖ LGA-G eine Gesundheitseinrichtung nach diesem Gesetz. Gesundheitseinrichtungen im Sinne des NÖ LGA-G sind Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, deren Rechtsträgerin die NÖ LGA ist (Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ LGA-G). Die gegenständliche Krankenanstalt ist gemäß Ziffer eins, 17. Unterpunkt der Anlage 1 des NÖ LGA-G eine Gesundheitseinrichtung nach diesem Gesetz.

Gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. ist die NÖ LGA Rechtsträgerin der von ihr betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. ist die NÖ LGA Rechtsträgerin der von ihr betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen.

Im Behörden- sowie im Beschwerdeverfahren trat die gegenständliche Krankenanstalt im eigenen Namen auf.

Weist eine schriftliche Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hin, wird aber die Vollmacht nicht vorgelegt, so liegt nach der Rechtsprechung ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG vor, wobei der Verbesserungsauftrag nicht dem (angeblich) Vertretenen, sondern dem (angeblichen) Vertreter zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/07/0164, und 7. Juli 2009, Zl. 2007/18/0021). Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist.

Unterbleibt die Vorlage der Vollmacht, ist die Eingabe dem Einschreiter persönlich und nicht dem angeblich Vertretenen zuzurechnen und dem Einschreiter gegenüber mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0336). Weist eine schriftliche Eingabe auf ein Vollmachtsverhältnis hin, wird aber die Vollmacht nicht vorgelegt, so liegt nach der Rechtsprechung ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG vor, wobei der Verbesserungsauftrag nicht dem (angeblich) Vertretenen, sondern dem (angeblichen) Vertreter zu erteilen ist vergleiche VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/07/0164, und 7. Juli 2009, Zl. 2007/18/0021).

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Unterbleibt die Vorlage der Vollmacht, ist die Eingabe dem Einschreiter persönlich und nicht dem angeblich Vertretenen zuzurechnen und dem Einschreiter gegenüber mangels Parteistellung zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0336).

Aufgrund des Verbesserungsauftrags vom 30. September 2021 wurde dem Landesverwaltungsgericht unter anderem die Richtlinie „Vertretungsregelungen NÖ LGA“ unter Berufung auf deren Punkt 4.4.2.5. übermittelt. Nach lit. a dieser Regelung sind sämtliche unentgeltliche und entgeltliche Rechtsgeschäfte der NÖ LGA bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro vom kaufmännischen Direktor des budgetär betroffenen Klinikums zu fertigen. Rechtsmittel sind zwar keine Rechtsgeschäfte, doch ergibt sich aus Punkt 4.3. der „Vertretungsregelungen NÖ LGA“, dass sich der Umfang der mit dieser Richtlinie in Punkt 4.4. erteilten Vollmachten in Entsprechung des § 54 Abs. 1 UGB dem Grunde nach auf alle entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die die Erfüllung der in § 3 NÖ LGA-G definierten Aufgaben gewöhnlich mit sich bringt (z.B.: Auftragserteilung, Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Schenkung etc.).

Ausgenommen sind unter anderem der Abschluss von Schiedsvereinbarungen gemäß § 54 Abs. 1 UGB und Rechtsakte in Personalangelegenheiten der Bediensteten gemäß NÖ LGA-G. Zu den Aufgaben der NÖ LGA zählen insbesondere die Gewährleistung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung (§ 3 Abs. 2 Z 1 NÖ LGA-G) und die Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Umsetzung der Aufgaben der NÖ LGA entsprechend der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung notwendig oder zweckmäßig sind (Z 5).Aufgrund des Verbesserungsauftrags vom 30. September 2021 wurde dem Landesverwaltungsgericht unter anderem die Richtlinie „Vertretungsregelungen NÖ LGA“ unter Berufung auf deren Punkt 4.4.2.5. übermittelt.

Nach Litera a, dieser Regelung sind sämtliche unentgeltliche und entgeltliche Rechtsgeschäfte der NÖ LGA bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro vom kaufmännischen Direktor des budgetär betroffenen Klinikums zu fertigen. Rechtsmittel sind zwar keine Rechtsgeschäfte, doch ergibt sich aus Punkt 4.3. der „Vertretungsregelungen NÖ LGA“, dass sich der Umfang der mit dieser Richtlinie in Punkt 4.4. erteilten Vollmachten in Entsprechung des Paragraph 54, Absatz eins, UGB dem Grunde nach auf alle entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die die Erfüllung der in Paragraph 3, NÖ LGA-G definierten Aufgaben gewöhnlich mit sich bringt (z.B.: Auftragserteilung, Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Schenkung etc.).

Ausgenommen sind unter anderem der Abschluss von Schiedsvereinbarungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, UGB und Rechtsakte in Personalangelegenheiten der Bediensteten gemäß NÖ LGA-G. Zu den Aufgaben der NÖ LGA zählen insbesondere die Gewährleistung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ LGA-G) und die Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Umsetzung der Aufgaben der NÖ LGA entsprechend der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung notwendig oder zweckmäßig sind (Ziffer 5,).

Die Versorgung der gegenständlichen Patientin und die Einforderung des entsprechenden Kostenersatzes bzw. die Erhebung einer Beschwerde als Rechtshandlung im Sinne des § 54 Abs. 1 UGB gehören grundsätzlich zu den in § 3 NÖ LGA-G genannten Aufgaben, sodass sich die Vertretungsmacht nach Punkt 4.4.2.5. lit. a – unabhängig von der generellen Prozessvollmacht der Leitung der Abteilung Recht und Compliance der NÖ LGA (Punkt 4.2. Abs. 3 der „Vertretungsregelungen NÖ LGA“) – auf die gegenständliche Angelegenheit bezieht. Die Versorgung der gegenständlichen Patientin und die Einforderung des entsprechenden Kostenersatzes bzw. die Erhebung einer Beschwerde als Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, UGB gehören grundsätzlich zu den in Paragraph 3, NÖ LGA-G genannten Aufgaben, sodass sich die Vertretungsmacht nach Punkt 4.4.2.5. Litera a, – unabhängig von der generellen Prozessvollmacht der Leitung der Abteilung Recht und Compliance der NÖ LGA (Punkt 4.2. Absatz 3, der „Vertretungsregelungen NÖ LGA“) – auf die gegenständliche Angelegenheit bezieht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung kommt nicht in Frage (vgl. u.a.

VwGH vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0096, m.w.N., und 25. Februar 1993, 92/18/0496). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung kommt nicht in Frage vergleiche u.a.

VwGH vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0096, m.w.N., und 25. Februar 1993, 92/18/0496).

Das mit 22. Oktober 2021 datierte Schreiben wirft insofern Fragen auf, als dieses von seinem Verfasser „als Vollmacht zur Einbringung der im Betreff angeführten Beschwerde“ erachtet wird. Die nachträgliche Genehmigung einer Vollmacht ist zwar nicht möglich, doch ist aufgrund der oben angeführten „Vertretungsregelungen NÖ LGA“, welche bereits mit 1. Jänner 2021 und sohin vor Einbringung der Beschwerde in Kraft traten, vom Vorliegen einer Vollmacht auszugehen. Adressaten dieser Regelungen sind zwar unter anderem die Mitarbeiter der NÖ LGA (Punkt 2.), doch dienen sie (unter anderem) der Festlegung, welche Funktionsträger der Gesundheitseinrichtungen zur Vertretung der NÖ LGA nach außen in welchem Ausmaß befugt werden (Punkt 1.).

Das dem Antrag gemäß § 38 NÖ SAG zugrundeliegende Rechtsgeschäft – die stationäre Aufnahme der Patientin – im Wert von 6.258 Euro liegt unter der in Punkt 4.4.2.5 lit. a der „Vertretungsregelungen NÖ LGA“ genannten Wertgrenze. Das dem Antrag gemäß Paragraph 38, NÖ SAG zugrundeliegende Rechtsgeschäft – die stationäre Aufnahme der Patientin – im Wert von 6.258 Euro liegt unter der in Punkt 4.4.2.5 Litera a, der „Vertretungsregelungen NÖ LGA“ genannten Wertgrenze.

In allen Eingaben wurden zwar die unter Punkt 4.5. der „Vertretungsregelungen NÖ LGA“ enthaltenen Vorgaben betreffend die Zeichnung durch die mit dieser Richtlinie bevollmächtigten Personen nicht eingehalten, doch ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und in Anbetracht der äußeren Umstände (die Schreiben vom 22. Oktober und 22. Dezember 2021 weisen unter anderem das Logo der NÖ LGA auf) gerade noch davon auszugehen, dass die Eingaben der NÖ LGA als Rechtsträgerin der Krankenanstalt zuzurechnen sind. Dass die Eingaben zum Teil von der zuständigen Sachbearbeiterin der Abteilung Finanzen stammen, schadet nicht, weil diese im dafür vorgesehenen Verwaltungsapparat für das zuständige Vertretungsorgan tätig wird.

Als Beschwerdeführerin ist daher die NÖ LGA, vertreten durch den kaufmännischen Direktor der gegenständlichen Krankenanstalt, anzusehen.

5.2 Zum angefochtenen Bescheid Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Fehlt es daran und damit an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 15. März 2018, Zl. Ra 2017/21/0254). Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Fehlt es daran und damit an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 15. März 2018, Zl. Ra 2017/21/0254).

Voraussetzung eines Bescheides ist ein individuell bestimmter Adressat. Zumindest einem Bescheidadressaten muss Rechts- und Parteifähigkeit zukommen. Ist ein Bescheid an eine Nicht-Person bzw. an eine nicht (mehr) existierende juristische Person adressiert, so entfaltet diese Entscheidung keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid bzw. als rechtliches Nichts anzusehen (vgl. z.B. VwGH vom 14. Dezember 1989, Zl. 98/16/0164, 29. September 1993, Zl. 93/03/0139, und 3. September 1998, Zl. 97/06/0217, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 55, Stand 1. Juli 2005, rdb.at).Voraussetzung eines Bescheides ist ein individuell bestimmter Adressat. Zumindest einem Bescheidadressaten muss Rechts- und Parteifähigkeit zukommen. Ist ein Bescheid an eine Nicht-Person bzw. an eine nicht (mehr) existierende juristische Person adressiert, so entfaltet diese Entscheidung keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid bzw. als rechtliches Nichts anzusehen vergleiche z.B. VwGH vom 14. Dezember 1989, Zl. 98/16/0164, 29. September 1993, Zl. 93/03/0139, und 3. September 1998, Zl. 97/06/0217, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 55, Stand 1. Juli 2005, rdb.at).

Der Bescheid wurde ausschließlich an die gegenständliche Krankenanstalt adressiert. Die Rechtspersönlichkeit einer Krankenanstalt könnte nur bejaht werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage verliehen worden wäre, also durch ein Gesetz selbst oder durch einen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gesetzten staatlichen Akt, allenfalls – bei konfessionellen Krankenanstalten – durch einen kirchlichen Akt. Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG und das hier maßgebliche NÖ KAG kennen zwar verschiedene Arten von Krankenanstalten, doch kommt keiner dieser Anstalten kraft Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit zu. Diese liegt immer beim Rechtsträger der Krankenanstalt, mag dieser eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft des öffentlichen oder des privaten Rechts oder eine Privatperson sein (vgl.

OGH vom 24. Februar 2000, Zl. 6 Ob 321/99w, sowie Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 26 ABGB Rz 8, Stand 1. Juli 2015, rdb.at). Der Bescheid wurde ausschließlich an die gegenständliche Krankenanstalt adressiert. Die Rechtspersönlichkeit einer Krankenanstalt könnte nur bejaht werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage verliehen worden wäre, also durch ein Gesetz selbst oder durch einen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gesetzten staatlichen Akt, allenfalls – bei konfessionellen Krankenanstalten – durch einen kirchlichen Akt. Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG und das hier maßgebliche NÖ KAG kennen zwar verschiedene Arten von Krankenanstalten, doch kommt keiner dieser Anstalten kraft Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit zu.

Diese liegt immer beim Rechtsträger der Krankenanstalt, mag dieser eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft des öffentlichen oder des privaten Rechts oder eine Privatperson sein vergleiche OGH vom 24. Februar 2000, Zl. 6 Ob 321/99w, sowie Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 26, ABGB Rz 8, Stand 1. Juli 2015, rdb.at).

Rechtsträgerin der gegenständlichen Krankenanstalt ist, wie bereits festgestellt, die NÖ LGA. Dass der Krankenanstalt selbst Rechtspersönlichkeit zukommt, wird weder behauptet noch ergibt sich dies aus dem Gesetz. Im vorgelegten „Verzeichnis (Musterzeichnung – Land)“, welche noch von der NÖ LKH stammt, ist die gegenständliche Krankenanstalt vielmehr als „Dienststelle“ bezeichnet.

Die unrichtige Anführung einer (prozessual) nicht rechtsfähigen Einrichtung anstelle des Rechtsträgers selbst als Adressat des verwaltungsbehördlichen Bescheides steht dem „richtigen Bescheidverständnis“ nicht im Weg, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann man nicht von einem (unzulässigen) „Umdeuten“, sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) „Deuten“ des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist (VwGH vom 25.

Mai 1992, Zl. 91/15/0085 [verstärkter Senat], 22. März 1993, Zl. 92/10/0077, m.w.N. und 27. März 2003, Zl. 2002/15/0061, m.w.N. sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 59, Stand 1. Juli 2005, rdb.at). Die unrichtige Anführung einer (prozessual) nicht rechtsfähigen Einrichtung anstelle des Rechtsträgers selbst als Adressat des verwaltungsbehördlichen Bescheides steht dem „richtigen Bescheidverständnis“ nicht im Weg, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat.

In einem solchen Fall kann man nicht von einem (unzulässigen) „Umdeuten“, sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) „Deuten“ des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist (VwGH vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085 [verstärkter Senat], 22. März 1993, Zl. 92/10/0077, m.w.N. und 27. März 2003, Zl. 2002/15/0061, m.w.N. sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 59, Stand 1. Juli 2005, rdb.at).

Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt die fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0088, m.w.N.).

Die objektive Rechtslage spricht im vorliegenden Fall dafür, dass sich die Behörde an den Rechtsträger selbst wenden wollte, ist die NÖ LGA doch gemäß §§ 3 Abs. 4 und 44 Abs. 12 i.V.m. Z 1 17. Unterpunkt der Anlage 1 NÖ LGA-G als Rechtsträgerin der gegenständlichen Krankenanstalt anzusehen. Die objektive Rechtslage spricht im vorliegenden Fall dafür, dass sich die Behörde an den Rechtsträger selbst wenden wollte, ist die NÖ LGA doch gemäß Paragraphen 3, Absatz 4 und 44 Absatz 12, in Verbindung mit Ziffer eins, 17. Unterpunkt der Anlage 1 NÖ LGA-G als Rechtsträgerin der gegenständlichen Krankenanstalt anzusehen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zwar mehrfach von der gegenständlichen Krankenanstalt als Antragstellerin die Rede und wird die NÖ LGA nicht ausdrücklich erwähnt. Die belangte Behörde führt jedoch § 38 Abs. 4 NÖ SAG an und stützt ihre Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags ausdrücklich auf diese Bestimmung, auch wenn es dieser gar nicht bedurft hätte, weil auch die Frist des § 38 Abs. 2 Z 1 NÖ SAG eingehalten wurde. Nach § 38 Abs. 4 NÖ SAG verlängert sich die Frist für die Einbringung des Antrags auf Kostenersatz bei „Krankenanstaltenträgern“ unter bestimmten Umständen. Es ist daher gerade noch davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat und den Bescheid gegenüber der NÖ LGA als Rechtsträgerin der gegenständlichen Krankenanstalt erlassen wollte (vgl. z.B.

VwGH vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0077, 27. März 2003, Zl. 2002/15/0061, 26. April 1995, Zl. 93/03/0191, und 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085). Es liegt daher ein Bescheid vor.In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zwar mehrfach von der gegenständlichen Krankenanstalt als Antragstellerin die Rede und wird die NÖ LGA nicht ausdrücklich erwähnt. Die belangte Behörde führt jedoch Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SAG an und stützt ihre Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags ausdrücklich auf diese Bestimmung, auch wenn es dieser gar nicht bedurft hätte, weil auch die Frist des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ SAG eingehalten wurde. Nach Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SAG verlängert sich die Frist für die Einbringung des Antrags auf Kostenersatz bei „Krankenanstaltenträgern“ unter bestimmten Umständen.

Es ist daher gerade noch davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat und den Bescheid gegenüber der NÖ LGA als Rechtsträgerin der gegenständlichen Krankenanstalt erlassen wollte vergleiche z.B. VwGH vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0077, 27. März 2003, Zl. 2002/15/0061, 26. April 1995, Zl. 93/03/0191, und 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085). Es liegt daher ein Bescheid vor.

5.3 In der Sache § 38 NÖ SAG lautet wie folgt: Paragraph 38, NÖ SAG lautet wie folgt: § 38Paragraph 38Ersatzansprüche Dritter(1)Absatz eins,War einer hilfsbedürftigen Person so dringend eine der Sozialhilfeleistung entsprechende Hilfe zu leisten, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

(2)Absatz 2,Kosten werden nur dann ersetzt, wenn 1.Ziffer eins der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, gestellt wurde, 2.Ziffer 2 die Person, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.die Person, die Hilfe nach Absatz eins, geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.
(3)Absatz 3,Die Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Sozialhilfe geleistet worden wäre.Die Kosten einer Hilfe nach Absatz eins, sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Sozialhilfe geleistet worden wäre.
(4)Absatz 4,Die Frist gemäß Abs. 2 verlängert sich bei Krankenanstaltenträgern um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfsbedürftigen Person in der Krankenanstalt.Die Frist gemäß Absatz 2, verlängert sich bei Krankenanstaltenträgern um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfsbedürftigen Person in der Krankenanstalt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Patientin von der Krankenanstalt dringend stationär aufzunehmen war. Die geleistete Hilfe entspricht grundsätzlich der Sozialhilfeleistung. Aus dem Akt hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass eine frühere Benachrichtigung der Behörde möglich gewesen wäre. Die Fristen des § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 NÖ SAG wurden eingehalten.Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Patientin von der Krankenanstalt dringend stationär aufzunehmen war. Die geleistete Hilfe entspricht grundsätzlich der Sozialhilfeleistung. Aus dem Akt hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass eine frühere Benachrichtigung der Behörde möglich gewesen wäre. Die Fristen des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, NÖ SAG wurden eingehalten.

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 NÖ SAG werden Kosten Dritter jedoch nur dann ersetzt, wenn die Person, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ SAG werden Kosten Dritter jedoch nur dann ersetzt, wenn die Person, die Hilfe nach Absatz eins, geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.

Was unter „angemessener Rechtsverfolgung“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. § 8 Abs. 3 NÖ SAG stellt hinsichtlich der Rechtsverfolgungspflicht von Hilfe suchenden Personen klar, dass die Geltendmachung gegenüber Dritter nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar sein darf (vgl. auch die Materialien zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, zu § 8 Abs. 3). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Angemessenheit der Rechtsverfolgung bei Ersatzansprüchen Dritter zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat bislang keinerlei Maßnahmen getroffen, um die Kosten von der Patientin ersetzt zu bekommen, sei dies auf gerichtlichem oder auf außergerichtlichem Weg (z.B. durch eine Ratenvereinbarung; vgl.

Ltg.-690/A-1/50-2019 zu § 8 Abs. 3 zum Abschluss einer angemessenen Unterhaltsvereinbarung statt einer gerichtlichen Verfolgung von Unterhaltsansprüchen). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin der Patientin gegenüber offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist, sodass die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 Z 2 NÖ SAG nicht erfüllt ist. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG subsidiär und nur insoweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.Was unter „angemessener Rechtsverfolgung“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt.

Paragraph 8, Absatz 3, NÖ SAG stellt hinsichtlich der Rechtsverfolgungspflicht von Hilfe suchenden Personen klar, dass die Geltendmachung gegenüber Dritter nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar sein darf vergleiche auch die Materialien zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, zu Paragraph 8, Absatz 3,). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Angemessenheit der Rechtsverfolgung bei Ersatzansprüchen Dritter zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat bislang keinerlei Maßnahmen getroffen, um die Kosten von der Patientin ersetzt zu bekommen, sei dies auf gerichtlichem oder auf außergerichtlichem Weg (z.B. durch eine Ratenvereinbarung; vergleiche Ltg.-690/A-1/50-2019 zu Paragraph 8, Absatz 3, zum Abschluss einer angemessenen Unterhaltsvereinbarung statt einer gerichtlichen Verfolgung von Unterhaltsansprüchen).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin der Patientin gegenüber offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist, sodass die Voraussetzung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ SAG nicht erfüllt ist. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen der Sozialhilfe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NÖ SAG subsidiär und nur insoweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

6.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt und hat das Landesverwaltungsgericht eine solche aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auch nicht für erforderlich erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt und hat das Landesverwaltungsgericht eine solche aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auch nicht für erforderlich erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

7.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie oben dargelegt, ist zu den gegenständlichen Rechtsfragen umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vorhanden, von der das Verwaltungsgericht nicht abgegangen ist.

Die Entscheidung stützt sich darüber hinaus auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006). Die Entscheidung stützt sich darüber hinaus auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vergleiche z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Rechte angemessen verfolgt hat, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären. Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft jedoch nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (z.B. VwGH vom 18. Oktober 2021, Zl. Ra 2019/09/0140, m.w.N.). Dies ist gegenständlich jedoch nicht geschehen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1335.001.2021

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.