Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

LVwG-AV-1417/001-2021

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2022 GeschäftszahlLVwG-AV-1417/001-2021; LVwG-AV-1482/002-2021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden des A, in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. Juli 2021, Zl. *** (LVwG-AV-1417/001-2021) und vom 10. August 2021, Zl. *** (LVwG-AV1482/002-2021), betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

1.

Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2021, Zl. *** wird insofern stattgegeben, als der Bescheid dahin abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer „Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts von 01.07.2021 bis 31.07.2021 in der Höhe von € 148,77“ und „Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von 01.07.2021 bis 31.07.2021 in der Höhe von € 265,85 von 01.08.2021 bis 31.12.2021 in der Höhe von € 265,85“ erhält.

2.

Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2021, Zl. *** wird insofern stattgegeben, als der Bescheid dahin abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer „Geldleistungen zur Unterstützung des Wohnbedarfs von 01.06.2021 bis 31.06.2021 in der Höhe von € 265,85“ erhält.

3.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Zum Verfahren LVwG-AV-1482/002-2021 Mit Bescheid vom 13. Jänner 2021, Zl. *** der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 31. Oktober 2020 von 1. Jänner bis 30. Juni 2021 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 569,68 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 379,78 zuerkannt.

Die belangte Behörde ging im Bescheid vom 13. Jänner 2021, Zl. *** davon aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ SAG alleinstehend – in keiner Haushaltsgemeinschaft lebend – sei.Die belangte Behörde ging im Bescheid vom 13. Jänner 2021, Zl. *** davon aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ SAG alleinstehend – in keiner Haushaltsgemeinschaft lebend – sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangen Behörde vom 10. August 2021, Zl. *** wurde der Bescheid vom 13. Jänner 2021 dahingehend abgeändert, als die dem Beschwerdeführer dort gewährten Leistungen insofern reduziert werden, als „zumindest ab 01.06.2021“ eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner am 17. Mai 2021 geehelichten Ehefrau bestehe und daher die jeweils reduzieren Richtsätze für in einer Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen anzuwenden seien. Sohin wurden dem Beschwerdeführer Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts von 1. Juni bis 30. Juni 2021 in der Höhe von € 398,77 und Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von 1. Juni bis 30. Juni 2021 in der Höhe von € 225,- (bei Miet- bzw. Wohnkosten von insgesamt € 450,-) zuerkannt.

1.2. Zum Verfahren LVwG-AV-1417/001-2021 Mit Mandatsbescheid vom 2. Juli 2021, Zl. *** wurden dem Beschwerdeführer als Soforthilfe für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Juli.2021 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von einmalig € 250,- gewährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2021, Zl. *** werden dem Beschwerdeführer Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts von 1. Juli bis 31. Juli 2021 in der Höhe von € 238,95 und von 1. August bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von € 398,77 und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von 1. Juli bis 31. Juli 2021 in der Höhe von € 134,82 und von 1. August bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von € 225,- (bei Miet- bzw. Wohnkosten von insgesamt € 450,-) zuerkannt.

2.

Zum Beschwerdevorbringen:

In seinen beiden rechtzeitigen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer jeweils inhaltlich gleichlautend vor, dass er mit seiner Ehefrau in keiner Haushaltsgemeinschaft im Sinne des NÖ SAG lebe. Sämtliche Unterhaltskosten seiner Frau würden von der Mutter des Beschwerdeführers übernommen werden, der Beschwerdeführer habe daher „keinerlei Nutzen oder Nachteil“, er selbst trage zum Unterhalt seiner Gattin nichts bei und bekomme keinerlei finanzielle Unterstützung durch seine Ehepartnerin. Seine Ehefrau koche für sich selbst, sofern sie sich an ihrem Hauptwohnsitz befinde „auf der ebenerdig gelegenen Kochstätte“ und wasche ihre Wäsche in Ermangelung einer funktionierenden Waschmaschine selbstständig per Hand. Der Beschwerdeführer koche für sich selbstständig auf einer Kochstätte im oberen Teil des Hauses, auch er wasche seine Wäsche mit der Hand. Weiters würden auch die beiden im Haus vorhandenen Waschgelegenheiten und WC getrennt benutzt werden. Lebensmittel würde der Beschwerdeführer alleine für sich auf seine Kosten besorgen.

Weiters habe der Beschwerdeführer „in Unwissenheit der Definition zu einer Haushaltsgemeinschaft“ die „Beilage A“ zu seinem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG ausgefüllt, die in einem gemeinsamen Haushalt bzw. in Wohngemeinschaft lebende Personen betreffe, anstatt richtigerweise „Beilage B“, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen betreffe. Er habe „in gutem Glauben, dass eine Haus-WG unbedingt mit meiner Frau bestehen müsse“ das Formular „Beilage A“ ausgefüllt.

3.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die verwaltungsbehördlichen Akten zu den Zlen. *** und *** Einsicht genommen und legt deren unbestrittene und unbedenklichen Inhalte seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und auch die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nehmen konnte.

3.3. Zu den (historischen) Haupt- und Nebenwohnsitzen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister (ZMR) eingeholt.

3.4. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde zudem die ihn betreffende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Juli 2017, LVwG-AV-118/001-2017 zum Akt genommen.

4.

Feststellungen:

4.1. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges der gegenständlichen Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-1417/001-2021 und LVwG-AV-1482/002-2021 und derselben Sach- und Rechtsfrage wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschluss gefasst, eine gemeinsame Verhandlung gemäß § 15 Abs. 1 NÖ LVGG iVm § 39 Abs. 2 AVG durchzuführen und zur Entscheidung zu verbinden. Sämtliche Verfahrensparteien stimmten dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu.4.1. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges der gegenständlichen Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-1417/001-2021 und LVwG-AV-1482/002-2021 und derselben Sach- und Rechtsfrage wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschluss gefasst, eine gemeinsame Verhandlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ LVGG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG durchzuführen und zur Entscheidung zu verbinden. Sämtliche Verfahrensparteien stimmten dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu.

4.2. Der Beschwerdeführer stellte jeweils am 31. Oktober 2020 (LVwG-AV-1482/002-2021) und am 16. Juni 2021 (LVwG-AV-1417/001-2021) einen Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG.

4.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer sozialen Notlage, weil es sich bei ihm um eine Person handelt, die ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 NÖ SAG für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.4.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer sozialen Notlage, weil es sich bei ihm um eine Person handelt, die ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 14 bis 18 NÖ SAG für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

4.4. Der Beschwerdeführer heiratete seine nunmehrige Ehefrau am 17. Mai 2021.

4.5. Zur Ehefrau des Beschwerdeführers scheinen im Zentralen Melderegister insbesondere folgende Wohnsitzmeldungen auf:  03.05. bis 06.07.2021: Hauptwohnsitz in ***, ***  06.07. bis 08.10.2021: Hauptwohnsitz in ***, ***  seit 08.10.2021: Hauptwohnsitz in ***, ***  07.07. bis 08.10.2021: Nebenwohnsitz in ***, *** 4.6. Der Beschwerdeführer hat seit 23. Mai 2016 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***, *** und hatte von 29. April 2020 bis 5. Jänner 2022 seinen Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet.

4.7. Die Unterkunftgeberin des Haupt- und Nebenwohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist jeweils die Mutter des Beschwerdeführers.

4.8. Der Beschwerdeführer trägt die Mietkosten für den Wohnsitz in ***, *** in der Höhe von € 450,- alleine. Seine Ehefrau leistet anstatt einer Mietzahlung Pflege- und Unterstützungsleistungen an die Unterkunftgeberin, die Mutter des Beschwerdeführers.

4.9. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG.4.9. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ SAG.

5.

Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalten der verwaltungsbehördlichen Verfahren der belangten Behörde zu den Zlen. *** (LVwG-AV-1417/001-2021) und *** (LVwG-AV-1482/002-2021) und hieraus insbesondere den vom Beschwerdeführer seinen jeweiligen Anträgen beigelegten Unterlagenkonvoluten. Dies betrifft insbesondere das Datum der Stellung seiner Anträge, die Feststellungen zum Hauptwohnsitz – hiezu wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zudem ein aktueller Auszug aus dem ZMR eingeholt –, der Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter und die Vielzahl der schriftlichen Stellungnahmen bzw. der E-Mail Korrespondenz des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

5.2. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen: In dieser wurde er insbesondere zu seinen Wohn- und Lebensverhältnissen, insbesondere in Bezug auf sein Zusammenleben mit seiner Mutter und seiner Ehefrau, befragt.

5.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG lebt, ergibt sich zum einen aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau – wenn sie ihn bei der Pflege seiner Mutter unterstützt – gemeinsam mit ihm in der Wohneinheit im Obergeschoß des Hauses lebe und mit ihm in einem Bett schlafe. Weiters wies der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrmals auf die bestehende Beziehung mit seiner Ehefrau hin – diese Beziehung bestehe seit 33 Jahren „eheähnlich“ und sei jedenfalls keine „Aufenthaltsehe“ –, die er am 17. Mai 2021 heiratete. Auch vor diesem Hintergrund steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau – unabhängig davon, ob an seinem gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz – in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.

Es ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere unglaubwürdig, dass der in einer sozialen Notlage befindliche Beschwerdeführer überhaupt einen „doppelten Haushalt“ an seinem gemeldeten Haupt- und Nebenwohnsitz führt und darüber hinaus dort mit seiner Ehefrau keine gemeinsame Wirtschaftsführung bestehe, hat er doch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrmals vorgebracht, dass er mit seiner am 17. Mai 2021 geehelichten Ehefrau in einer aufrechten Beziehung labe und daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch vom Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. 5.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ SAG lebt, ergibt sich zum einen aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau – wenn sie ihn bei der Pflege seiner Mutter unterstützt – gemeinsam mit ihm in der Wohneinheit im Obergeschoß des Hauses lebe und mit ihm in einem Bett schlafe.

Weiters wies der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrmals auf die bestehende Beziehung mit seiner Ehefrau hin – diese Beziehung bestehe seit 33 Jahren „eheähnlich“ und sei jedenfalls keine „Aufenthaltsehe“ –, die er am 17. Mai 2021 heiratete. Auch vor diesem Hintergrund steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau – unabhängig davon, ob an seinem gemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz – in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Es ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere unglaubwürdig, dass der in einer sozialen Notlage befindliche Beschwerdeführer überhaupt einen „doppelten Haushalt“ an seinem gemeldeten Haupt- und Nebenwohnsitz führt und darüber hinaus dort mit seiner Ehefrau keine gemeinsame Wirtschaftsführung bestehe, hat er doch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrmals vorgebracht, dass er mit seiner am 17. Mai 2021 geehelichten Ehefrau in einer aufrechten Beziehung labe und daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch vom Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist.

5.4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Mietkosten in der Höhe von € 450,- alleine trägt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass die Mutter und Unterkunftgeberin laut ihrer Erklärung die Unterhaltskosten für die Ehefrau des Beschwerdeführers – nach Aussagen des Beschwerdeführers in Gegenzug für Pflege- und Unterstützungsleistungen – trägt.

6.

Rechtslage:

6.1. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. 70/2019, idF LGBl. 90/2020 lauten:6.1. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), Landesgesetzblatt 70 aus 2019,, in der Fassung Landesgesetzblatt 90 aus 2020, lauten: „§ 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1)Im Sinne dieses Gesetzes 1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2.[…] 3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4.bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
(2)[…] § 14Paragraph 14 Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1.für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 % 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 % 3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a)bei einem Kind 25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind 20 %
c)bei drei Kindern pro Kind 15 %
d)bei vier Kindern pro Kind 12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 % 4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person 12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 % 5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(2)Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.(2) Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(3)(entfällt)
(4)Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.(4) Ein Zuschlag nach Absatz eins, Ziffer 5, gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 des BBG.
(5)Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.(5) Die Leistungen nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6)Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8)Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.(8) Die Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 5, sowie der Betrag nach Absatz 7, ebenfalls jährlich neu bemessen. § 25Paragraph 25 Entscheidungsfrist und Bescheid
(1)Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, aber spätestens drei Monate nach dessen Einlangen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(2)Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhalts oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu gewähren.(2) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhalts oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu gewähren.
(3)Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund von Anpassungen sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfsbedürftigen Person anzusehen sind.“ 6.2. Die relevanten Bestimmungen der für das Jahr 2021 geltenden NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), idF LGBl. 111/2020 lauten:6.2. Die relevanten Bestimmungen der für das Jahr 2021 geltenden NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), in der Fassung Landesgesetzblatt 111 aus 2020, lauten: „§ 1 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1)Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1.für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 569,68;
2.für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person € 398,77;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 256,36;
3.für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind……………………………………………………….....€ 237,37;
b)bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 189,89;
c)bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 142,42;
d)bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 118,68;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 113,94.
(2)Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1.für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 379,78;
2.für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 265,85;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 170,90.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Absatz 2, um 50 %.
(4)Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1.für die erste minderjährige Person € 113,94;
2.für die zweite minderjährige Person € 85,45;
3.für die dritte minderjährige Person € 56,97;
4.für jede weitere minderjährige Person € 28,48.
(5)Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 170,90.“ 7.

Erwägungen:

7.1. Zum Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft 7.1.1. Im Hinblick auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 22. Juli 2012, Zl. *** (betrifft LVwG-AV-1417/001-2021) und vom 10. August 2021, Zl *** (betrifft LVwG-AV-1482/002-2021), ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde angenommen – seit zumindest 1. Juni 2021 in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebt.

7.1.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG bilden eine Haushaltsgemeinschaft mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.7.1.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ SAG bilden eine Haushaltsgemeinschaft mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

In den Materialien zu dieser Bestimmung wird – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0092; 31.01.2018, Ra 2017/10/0213) – ausgeführt, dass eine Haushaltsgemeinschaft dann vorliegt, „wenn das Zusammenleben von mehreren Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht“, weiters sei „[i]m Einzelfall […] von der Behörde anzunehmen, dass mehrere in einer Wohngemeinschaft lebende Personen eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Sofern besondere Umstände vorliegen, welche eine gemeinsame Wirtschaftsführung ausschließen, sind diese von der Hilfe suchende Person darzulegen“ (s. LtG.-690/A-1/50-2019, 7 f.).

7.1.3. Das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich stellte bereits in seiner ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung vom 3. Juli 2017, LVwG-AV-118/001-2017 fest, dass am Wohnsitz in ***, *** zwei Wohneinheiten bestehen, die eine getrennte Wirtschaftsführung ermöglichen. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer alleine mit seiner Mutter an dieser Adresse wohnte und ihm im Obergeschoss eine eigene Wohneinheit zur Verfügung steht. Gegenständlich änderte sich der Sachverhalt jedoch dahingehend, dass neben dem Beschwerdeführer nunmehr auch seine Ehefrau an dieser Adresse wohnt.

7.1.4. Vom Beschwerdeführer wird nun bestritten, dass er – wie von der belangten Behörde seit 1. Juni 2021 angenommen – mit seiner Ehefrau in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. Begründend führt er diesbezüglich aus, dass er und seine Ehefrau alternierend an den gemeldeten Haupt- und Nebenwohnsitzen wohnten und wenn sie gemeinsam am Wohnsitz in ***, *** wohnten, dann würden sie – in Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – in den beiden getrennten Wohneinheiten leben und es würde keine gemeinsame Wirtschaftsführung bestehen.

7.1.5. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie bereits unter Pkt. 5 ausgeführt – vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau unglaubwürdig ist, würde auch dieser Umstand nichts an der Feststellung ändern, dass der Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG lebt: 7.1.5. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wie bereits unter Pkt. 5 ausgeführt – vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau unglaubwürdig ist, würde auch dieser Umstand nichts an der Feststellung ändern, dass der Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ SAG lebt:

7.1.5.1. Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Meldung als Hauptwohnsitz zwar ein Indiz dafür, dass sich der Hauptwohnsitz tatsächlich an der gemeldeten Anschrift befindet, zwingend ist dies aber nicht (vgl. VwGH 13.11.2012, 2010/05/0050 mwN). Darüber hinaus geht der Verwaltungsgerichtshof nämlich davon aus, dass unter Berücksichtigung des im § 44 ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe §§ 90, 91 ABGB) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass zwischen Ehegatten eine solche Lebensgemeinschaft besteht und ein gemeinsamer Hauptwohnsitz anzunehmen ist (vgl. VwGH 23.09.2002, 2002/05/0929; 13.11.2001, 2001/05/0941 jeweils mwN).

Vor diesem Hintergrund kann daher alleine aufgrund des (mehrfachen) Wechsels des gemeldeten Haupt- und Nebenwohnsitzes der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass sie keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit dem Beschwerdeführer hat.7.1.5.1. Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Meldung als Hauptwohnsitz zwar ein Indiz dafür, dass sich der Hauptwohnsitz tatsächlich an der gemeldeten Anschrift befindet, zwingend ist dies aber nicht vergleiche VwGH 13.11.2012, 2010/05/0050 mwN). Darüber hinaus geht der Verwaltungsgerichtshof nämlich davon aus, dass unter Berücksichtigung des im Paragraph 44, ABGB formulierten Begriffes der Ehe und der Verpflichtung der Ehegatten zu einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe Paragraphen 90, 91, ABGB) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass zwischen Ehegatten eine solche Lebensgemeinschaft besteht und ein gemeinsamer Hauptwohnsitz anzunehmen ist vergleiche VwGH 23.09.2002, 2002/05/0929; 13.11.2001, 2001/05/0941 jeweils mwN).

Vor diesem Hintergrund kann daher alleine aufgrund des (mehrfachen) Wechsels des gemeldeten Haupt- und Nebenwohnsitzes der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass sie keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit dem Beschwerdeführer hat.

7.1.5.2. Weiters würde der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur „alternierend“ an einem Wohnsitz lebten nichts daran ändern, dass jeweils eine gemeinsame Haushaltsführung besteht. Denn es ist – insbesondere bei Ehegatten – davon auszugehen, dass sie Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, auch benutzen, wenn der jeweils andere Ehegatte nicht anwesend ist, weshalb auch hierdurch eine deutliche Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten erreicht wird.

7.1.5.3. Schließlich gab der Beschwedeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, dass er Miete für den Wohnsitz in ***, *** an seine Mutter bezahle – darin seien auch Betriebskosten enthalten – und seine Ehefrau keine Mietkosten zu tragen habe, sich dafür jedoch um seine Mutter „kümmern“ müsse. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine „Erklärung“ seiner Mutter vor, wonach sie – „für sämtliche Unterhaltskosten seit dem 01.05.2021“ für ihre Schwiegertochter – der Ehefrau des Beschwerdeführers – aufkomme. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau „zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt“ (vgl.

LtG.-690/A-1/50-2019, 7). Denn hierbei kommt es nicht darauf an, von wem diese Kosten getragen werden, sondern darauf, dass die Haushaltskosten letztendlich für den Beschwerdeführer reduziert werden.7.1.5.3. Schließlich gab der Beschwedeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, dass er Miete für den Wohnsitz in ***, *** an seine Mutter bezahle – darin seien auch Betriebskosten enthalten – und seine Ehefrau keine Mietkosten zu tragen habe, sich dafür jedoch um seine Mutter „kümmern“ müsse. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine „Erklärung“ seiner Mutter vor, wonach sie – „für sämtliche Unterhaltskosten seit dem 01.05.2021“ für ihre Schwiegertochter – der Ehefrau des Beschwerdeführers – aufkomme.

Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau „zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt“ vergleiche LtG.-690/A-1/50-2019, 7). Denn hierbei kommt es nicht darauf an, von wem diese Kosten getragen werden, sondern darauf, dass die Haushaltskosten letztendlich für den Beschwerdeführer reduziert werden.

7.1.5.4. Darüber hinaus stellt das NÖ SAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht auf das Bestehen eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes ab, sondern alleine darauf, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Dabei ist auch vor dem Hintergrund der Ziele des § 1 NÖ SAG, wonach Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln etwa zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen, eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft und insbesondere das Bestehen einer gemeinsamen Wirtschaftsführung anzustellen.

Es dürfen jedenfalls keine Vorteile durch die Meldung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes bzw. Bewohnen mehrerer Haushalte (oder gar einer doppelten Haushaltsführung) erlangt werden, um so den Telos der diesbezüglichen Bestimmungen des NÖ SAG – der Unterstützung von Menschen in sozialer Notlage – zu umgehen.7.1.5.4. Darüber hinaus stellt das NÖ SAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht auf das Bestehen eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes ab, sondern alleine darauf, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Dabei ist auch vor dem Hintergrund der Ziele des Paragraph eins, NÖ SAG, wonach Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln etwa zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen, eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft und insbesondere das Bestehen einer gemeinsamen Wirtschaftsführung anzustellen.

Es dürfen jedenfalls keine Vorteile durch die Meldung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes bzw. Bewohnen mehrerer Haushalte (oder gar einer doppelten Haushaltsführung) erlangt werden, um so den Telos der diesbezüglichen Bestimmungen des NÖ SAG – der Unterstützung von Menschen in sozialer Notlage – zu umgehen.

7.1.6. Vor diesem Hintergrund gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ SAG lebt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei seiner Antragstellung die „falsche Beilage“ übermittelte, ist daher nicht weiter einzugehen.7.1.6. Vor diesem Hintergrund gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ SAG lebt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei seiner Antragstellung die „falsche Beilage“ übermittelte, ist daher nicht weiter einzugehen.

7.2. Zur weiteren Prüfung der angefochtenen Bescheide 7.2.1. Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit insgesamt zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das Verwaltungsgericht ist – dies ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG („auf Grund der Beschwerde“) stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat.

Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für die Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (dies freilich mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032; 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).7.2.1. Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit insgesamt zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das Verwaltungsgericht ist – dies ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG („auf Grund der Beschwerde“) stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für die Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (dies freilich mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032; 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hierbei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 mwN). Es darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072 mwN).Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hierbei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044 mwN). Es darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072 mwN).

Bei den gegenständlichen Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich jedoch um zeitraumbezogene Ansprüche, weshalb auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0090) und sohin insbesondere die für den im angefochtenen Bescheid abgesprochen Zeitraum geltende NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), idF LGBl. 111/2020, für das Jahr 2021 anzuwenden ist.Bei den gegenständlichen Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich jedoch um zeitraumbezogene Ansprüche, weshalb auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0090) und sohin insbesondere die für den im angefochtenen Bescheid abgesprochen Zeitraum geltende NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), in der Fassung Landesgesetzblatt 111 aus 2020,, für das Jahr 2021 anzuwenden ist.

7.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt unter Pkt. 4 auch zur Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Miete an die Vermieterin, die Mutter des Beschwerdeführers, bezahlt, sondern sich im Gegenzug um diese kümmert und sohin die Wohnkosten in der Höhe von € 450,- alleine vom Beschwerdeführer getragen werden.

7.2.2.1. Im Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2021, *** (betrifft LVwG-AV-1417/001-2021) bedeuten die obigen Erwägungen Folgendes:

Eingangs ist zu berücksichtigen, dass bei den Leistungen für den Zeitraum 1. bis 31. Juli 2021 von der belangten Behörde die Sofortleistungen in der Höhe von € 250,- der belangten Behörde aufgrund des Mandatsbescheids vom 2. Juli 2021, *** als Einkommen gewertet wurde. Mit diesem Mandatsbescheid wurden die Sofortleistungen ausschließlich als „Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts“ gewährt. Vor diesem Hintergrund ist dieser zweckgebundene Betrag auch alleine im Hinblick auf die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zu berücksichtigen und entsprechend in Abzug zu bringen.

Bei den dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. bis 31 Juli 2021 zustehenden Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG in der Höhe von € 398,77 ergibt dies sohin einen für diesen Zeitraum zustehenden Betrag in der Höhe von € 148,77.Bei den dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. bis 31 Juli 2021 zustehenden Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ SAG in der Höhe von € 398,77 ergibt dies sohin einen für diesen Zeitraum zustehenden Betrag in der Höhe von € 148,77.

Weiters sind im Hinblick auf die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 1. bis 31. Juli 2021 bzw. 1. August bis 31. Dezember 2021 vor dem Hintergrund der unter Pkt. 4 getroffenen Feststellung zu den Wohnkosten des Beschwerdeführers anstatt des von der belangten Behörde angenommen Betrages in der Höhe von € 225,- die gesamten Wohnkosten in der Höhe von € 450,- anzusetzen und dem Beschwerdeführer sohin der gesamte Betrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ Richtsatzverordnung idF LGBl. 111/2020 in der Höhe von € 265,85 zuzusprechen.Weiters sind im Hinblick auf die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 1. bis 31. Juli 2021 bzw. 1. August bis 31. Dezember 2021 vor dem Hintergrund der unter Pkt. 4 getroffenen Feststellung zu den Wohnkosten des Beschwerdeführers anstatt des von der belangten Behörde angenommen Betrages in der Höhe von € 225,- die gesamten Wohnkosten in der Höhe von € 450,- anzusetzen und dem Beschwerdeführer sohin der gesamte Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ Richtsatzverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 111 aus 2020, in der Höhe von € 265,85 zuzusprechen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2021, *** (betrifft LVwG-AV-1417/001-2021) war daher gemäß Spruchpunkt I. betreffend die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum 1. bis 31 Juli 2021 und die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum 1. bis 31 Juli 2021 bzw. 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 abzuändern.Der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2021, *** (betrifft LVwG-AV-1417/001-2021) war daher gemäß Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum 1. bis 31 Juli 2021 und die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum 1. bis 31 Juli 2021 bzw. 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 abzuändern.

7.2.2.2. Im Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2021, *** (betrifft LVwG-AV-1482/002-2021) bedeuten die obigen Erwägungen Folgendes:

Bei der Berechnung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind anstatt des Betrages in der Höhe von € 225,- die gesamten Wohnkosten in der Höhe von € 450,- anzusetzen und dem Beschwerdeführer sohin der gesamte Betrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ Richtsatzverordnung idF LGBl. 111/2020 in der Höhe von € 265,85 zuzusprechen.Bei der Berechnung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind anstatt des Betrages in der Höhe von € 225,- die gesamten Wohnkosten in der Höhe von € 450,- anzusetzen und dem Beschwerdeführer sohin der gesamte Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ Richtsatzverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 111 aus 2020, in der Höhe von € 265,85 zuzusprechen.

Da der Betrag in der Höhe von € 225,- – im Nachhinein – für den Zeitraum von 1. Juni bis 30. Juni 2021 bereits als Geldleistung ausbezahlt wurde, ist es wirtschaftlicher bzw. zweckmäßiger auch die nunmehr zugesprochenen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistung gemäß § 12 Abs. 4 NÖ SAG zu gewähren.Da der Betrag in der Höhe von € 225,- – im Nachhinein – für den Zeitraum von 1. Juni bis 30. Juni 2021 bereits als Geldleistung ausbezahlt wurde, ist es wirtschaftlicher bzw. zweckmäßiger auch die nunmehr zugesprochenen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG zu gewähren.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2021, *** war daher gemäß Spruchpunkt II. betreffend die Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum 1. bis 30 Juni 2021 abzuändern.Der Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2021, *** war daher gemäß Spruchpunkt römisch zwei. betreffend die Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum 1. bis 30 Juni 2021 abzuändern.

8.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, zumal sich die Entscheidung auch auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte (VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0092; 31.01.2018, Ra 2017/10/0213).Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht vergleiche etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, zumal sich die Entscheidung auch auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte (VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0092; 31.01.2018, Ra 2017/10/0213).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1417.001.2021

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.