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LVwG-AV-232/001-2022

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlLVwG-AV-232/001-2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin B gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 18. Jänner 2022, Zl. ***, betreffend die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 9. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe, wobei sie unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2021, Zl. LVwG-AV-1353/001-2021, die Gewährung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nicht als Sach-, sondern als Geldleistung beantragte.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2022, Zl. ***, gewährte die belangten Behörde der Beschwerdeführerin gemäß den Bestimmungen des NÖ SAG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 jeweils monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie monatliche Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in jeweils unterschiedlicher Höhe, wobei sie davon ausging, dass die monatliche Miete, die die Beschwerdeführerin zu tragen hat, € 301,00 beträgt.

Ausführungen, aus welchen Gründen die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs trotz des Antrages als Sach- und nicht als Geldleistungen gewährt wurden, enthält dieser angefochtene Bescheid nicht.

Die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden von der belangten Behörde direkt an ihren Vermieter überwiesen.

Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Bescheid insofern, als die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sach- und nicht als Geldleistungen, wie beantragt, gewährt wurden.

Begründend führte sie aus, dass die Gewährung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung nicht den gesamten Betrag ihrer monatlichen Miete abdecken würde, weshalb von ihrer Erwachsenenvertreterin gesondert ein monatlich unterschiedlich hoher Beitrag für die restlich verbleibende Miete an den Vermieter zu überweisen sei. Diese Vorgehensweise sei umständlich und zeitaufwändig, da für diesen monatlichen Zusatzbetrag kein Dauerauftrag an den Vermieter eingerichtet werden könne. Würde die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistung ausbezahlt werden, könnte für die monatlichen Mietzinszahlungen ein Dauerauftrag eingerichtet werden, was ihre Verwaltung wesentlich vereinfachen würde.

Es werde nicht verkannt, dass die Gewährung der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung das Grundbedürfnis auf Wohnen sicherstellen soll. Dieses wäre aber auch durch die Einrichtung eines Dauerauftrages an den Vermieter sichergestellt. Im gegenständlichen Fall sei durch die Gewährung der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung weder eine höhere Effizienz der Erfüllung des Leistungszieles zu erwarten noch sei sie wirtschaftlich und zweckmäßig.

Ihre Einkommensverwaltung erfolge durch ihre Erwachsenenvertreterin, die gemäß § 258 Abs. 1 ABGB verpflichtet sei, mit ihrem Einkommen und Vermögen die ihren persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu zähle auch die Befriedigung des Wohnbedürfnisses durch z.B. Bezahlung der Miete. Jeder Erwachsenenvertreter sei der von ihm vertretenen Person zur Rechenschaft verpflichtet und unterliege gemäß § 259 ABGB der gerichtlichen Kontrolle, sodass sichergestellt sei, dass ihr Einkommen und Vermögen zweckentsprechend verwendet werde.Ihre Einkommensverwaltung erfolge durch ihre Erwachsenenvertreterin, die gemäß Paragraph 258, Absatz eins, ABGB verpflichtet sei, mit ihrem Einkommen und Vermögen die ihren persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu zähle auch die Befriedigung des Wohnbedürfnisses durch z.B. Bezahlung der Miete. Jeder Erwachsenenvertreter sei der von ihm vertretenen Person zur Rechenschaft verpflichtet und unterliege gemäß Paragraph 259, ABGB der gerichtlichen Kontrolle, sodass sichergestellt sei, dass ihr Einkommen und Vermögen zweckentsprechend verwendet werde.

Eine Gewährung der Sachleistung für den Wohnbedarf als Geldleistung würde sich weder nachteilig auf den Sozialhilfeträger noch auf sie selbst auswirken, im Gegenteil, sie wäre effizient, wirtschaftlich und zweckmäßig und somit auch gesetzeskonform. Weshalb nunmehr die Bezahlung der Miete durch die belangte Behörde zu monatlich variierenden Beträgen effizienter, wirtschaftlicher und zweckmäßiger sein soll als durch ihre Erwachsenenvertreterin sei nicht nachvollziehbar und dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen.

Die Gewährung der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung führe zu einem (durch die Gewährung von Geldleistung leicht vermeidbaren) Mehraufwand in der Tätigkeit ihrer Erwachsenenvertretung, dem kein erkennbarer Nutzen für sie selbst gegenüberstehe. Es werde vermutet, dass auch für die belangte Behörde ein Mehraufwand an Zeit und Kosten gegeben sei, wenn die Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts auf ihr Konto, verwaltet durch ihre Erwachsenenvertreterin, und die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistung zum Teil an ihren Vermieter angewiesen werde. Für die belangte Behörde seien somit monatlich zwei unterschiedliche Überweisungen zu tätigen. Würde die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs weiterhin als Geldleistung gewährt, wäre eine Überweisung ausreichend.

Zudem verwies sie auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2021, Zl. LVwG-AV-1353/001-2021, in welchem der Beschwerde betreffend die Zuerkennung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistung zugunsten einer anderen Beschwerdeführerin stattgegeben worden sei.

Sie beantrage daher, ihrer Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang insofern abzuändern, als die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geldleistungen gewährt werden.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

Gemäß § 12 Abs. 2 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer sozialen Notlage befindet und dass ihr deshalb Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zustehen und wurden ihr diese mit dem angefochtenen Bescheid auch zuerkannt. Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausschließlich deswegen, weil die ihr zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nicht - wie beantragt - als Geld-, sondern als Sachleistungen gewährt worden sind.

Somit sind die von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltselemente samt den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie der Umfang der ihr zuerkannten Leistungen der Sozialhilfe unstrittig und kann auch das erkennende Gericht diesbezüglich keine Rechtswidrigkeiten erkennen.

Zur Gewährung der der Beschwerdeführerin zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sach- und nicht als Geldleistungen ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 5. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/10/0134) hinzuweisen, wonach bei der Interpretation der Gesetzesbestimmung des § 12 Abs. 4 NÖ SAG auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen ist, wobei die Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können (vgl. auch VwGH vom 19. April 2021, Zl. Ro 2020/10/0024).Zur Gewährung der der Beschwerdeführerin zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sach- und nicht als Geldleistungen ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a.

VwGH vom 5. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/10/0134) hinzuweisen, wonach bei der Interpretation der Gesetzesbestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen ist, wobei die Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können vergleiche auch VwGH vom 19. April 2021, Zl. Ro 2020/10/0024).

Gemäß § 3 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Einführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, wird dazu ausgeführt (ErläutRV 514 BlgNR 26. GP 4):In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Einführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, wird dazu ausgeführt (ErläutRV 514 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 4): „Abs. 5 normiert einen Vorrang von Sachleistungen, der insbesondere in Bezug auf die Befriedigung des Wohnbedarfs gelten soll. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Geld- und Sachleistungen orientiert sich am Sozialversicherungsrecht. Das Wesen der Sachleistung besteht darin, dass der Bezugsberechtigte weder mittelbar noch unmittelbar Geld empfängt, sondern durch Sachleistungen versorgt wird. Als Sachleistung gilt somit auch die unmittelbare Bezahlung entgeltlicher Sachleistungen an Dritte, beispielsweise allgemeine Wohnkosten an den Vermieter einer Wohnung, Stromkosten an ein Versorgungsunternehmen oder die Bezahlung von Kaufpreisen für die Überlassung von Hausrat.“ Der allgemeine Grundsatz des § 3 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, dass Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistung zu gewähren sind, wurde im NÖ SAG insofern umgesetzt, als sämtliche Sozialhilfeleistungen - mit Ausnahme der Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts - als Sachleistung zu gewähren sind. Der allgemeine Grundsatz des Paragraph 3, Absatz 5, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, dass Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistung zu gewähren sind, wurde im NÖ SAG insofern umgesetzt, als sämtliche Sozialhilfeleistungen - mit Ausnahme der Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts - als Sachleistung zu gewähren sind.

Gemäß § 12 Abs. 4 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

In den Gesetzesmaterialien (Initiativantrag) zu § 12 Abs. 4 NÖ SAG wird ausgeführt (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 22):In den Gesetzesmaterialien (Initiativantrag) zu Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG wird ausgeführt (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 22): „Abs. 4 normiert, dass entsprechend § 3 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren sind. Dies gilt insbesondere für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs, hier sind primär Sachleistungen zu gewähren, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist. Als Sachleistungen gelten alle Leistungen, durch welche der Bezugsberechtigte weder mittelbar noch unmittelbar Geld empfängt, weshalb auch die unmittelbare Bezahlung an einen Dritten - zB zur Abdeckung der Wohnkosten an den Vermieter oder der Energiekosten an das Versorgungsunternehmen - als Sachleistung gilt.“„Abs. 4 normiert, dass entsprechend Paragraph 3, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren sind. Dies gilt insbesondere für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs, hier sind primär Sachleistungen zu gewähren, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist. Als Sachleistungen gelten alle Leistungen, durch welche der Bezugsberechtigte weder mittelbar noch unmittelbar Geld empfängt, weshalb auch die unmittelbare Bezahlung an einen Dritten - zB zur Abdeckung der Wohnkosten an den Vermieter oder der Energiekosten an das Versorgungsunternehmen - als Sachleistung gilt.“ Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zuerkannten Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele erwarten lassen, so ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass speziell für Leistungen für den Wohnbedarf - um die es nach der Beschwerde ausschließlich geht - gilt, dass solche in Form von Sachleistungen zu gewähren sind, sofern sie nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind.

Das NÖ SAG - in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes - normiert den Grundsatz des Vorrangs der Sachleistung. § 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SAG normiert, dass Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz NÖ SAG normiert, dass Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren sind. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind.

Ergänzend zum eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 4 NÖ SAG sprechen sowohl die Materialien zu dieser Bestimmung als auch jene zum wortgleichen § 3 Abs. 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz eindeutig dafür, dass nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - zwingend primär Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden sollen (vgl. zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2020: § 9 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz). Nur wenn sich diese als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erweisen, sind Geldleistungen zuzusprechen, wobei die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen von jeder Behörde oder von jedem Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen ist.Ergänzend zum eindeutigen Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG sprechen sowohl die Materialien zu dieser Bestimmung als auch jene zum wortgleichen Paragraph 3, Absatz 5, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz eindeutig dafür, dass nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - zwingend primär Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden sollen vergleiche zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2020: Paragraph 9, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz). Nur wenn sich diese als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig erweisen, sind Geldleistungen zuzusprechen, wobei die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen von jeder Behörde oder von jedem Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen ist.

Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs können daher nur dann zugesprochen werden, wenn die Unwirtschaftlichkeit oder Unzweckmäßigkeit des Zuspruchs von Sachleistungen geprüft und hinreichend begründet werden kann.

Es ist daher zu ermitteln, ob die Gewährung einer Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im konkreten Fall unwirtschaftlich bzw. unzweckmäßig ist.

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin zuerkannten Leistungen zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin als Sachleistungen gewährt, wobei sie keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Gewährung einer Sachleistung im konkreten Fall unwirtschaftlich bzw. unzweckmäßig ist.

Hinsichtlich der Unwirtschaftlichkeit oder Unzweckmäßigkeit ist weder im § 12 NÖ SAG selbst noch in den Begriffsbestimmungen und Verweisungen im § 4 NÖ SAG eine Definition enthalten, was Unwirtschaftlichkeit oder Unzweckmäßigkeit bedeutet bzw. wie sie auszulegen ist. Auch den Erläuterungen zum NÖ SAG ist nur zu entnehmen, dass § 12 Abs. 4 NÖ SAG normiert, dass entsprechend § 3 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistung zu gewähren sind. Dies gilt insbesondere für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs; hier sind primär Sachleistungen zu gewähren, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, wobei als Sachleistungen alle Leistungen gelten, durch welche der Bezugsberechtigte weder mittelbar noch unmittelbar Geld empfängt, weshalb auch die unmittelbare Bezahlung an einen Dritten - z.B. zur Abdeckung der Wohnkosten an den Vermieter oder der Energiekosten an das Versorgungsunternehmen - als Sachleistung gilt.

Eine konkrete Definition, was unter „Unwirtschaftlichkeit“ bzw. „Unzweckmäßigkeit“ zu verstehen ist, ist den Erläuterungen somit nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Unwirtschaftlichkeit oder Unzweckmäßigkeit ist weder im Paragraph 12, NÖ SAG selbst noch in den Begriffsbestimmungen und Verweisungen im Paragraph 4, NÖ SAG eine Definition enthalten, was Unwirtschaftlichkeit oder Unzweckmäßigkeit bedeutet bzw. wie sie auszulegen ist. Auch den Erläuterungen zum NÖ SAG ist nur zu entnehmen, dass Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG normiert, dass entsprechend Paragraph 3, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistung zu gewähren sind. Dies gilt insbesondere für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs; hier sind primär Sachleistungen zu gewähren, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, wobei als Sachleistungen alle Leistungen gelten, durch welche der Bezugsberechtigte weder mittelbar noch unmittelbar Geld empfängt, weshalb auch die unmittelbare Bezahlung an einen Dritten - z.B. zur Abdeckung der Wohnkosten an den Vermieter oder der Energiekosten an das Versorgungsunternehmen - als Sachleistung gilt.

Eine konkrete Definition, was unter „Unwirtschaftlichkeit“ bzw. „Unzweckmäßigkeit“ zu verstehen ist, ist den Erläuterungen somit nicht zu entnehmen.

Unter dem Aspekt, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 NÖ SAG entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes normiert, dass die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs jedenfalls in Form von Sachleistungen zu gewähren sind, wobei eine Abweichung davon lediglich möglich ist, wenn dies unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, und zudem der Landesgesetzgeber im letzten Satz dieser Bestimmung auch festgehalten hat, dass als Sachleistung auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, gilt, kommt darin ohne Zweifel zum Ausdruck, dass im gegenständlichen Fall die der Beschwerdeführerin zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs primär als Sachleistungen zuzuerkennen waren und gilt die Übermittlung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs an den Vermieter der Beschwerdeführerin als Sachleistung.

Unter dem Aspekt, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG entsprechend den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes normiert, dass die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs jedenfalls in Form von Sachleistungen zu gewähren sind, wobei eine Abweichung davon lediglich möglich ist, wenn dies unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, und zudem der Landesgesetzgeber im letzten Satz dieser Bestimmung auch festgehalten hat, dass als Sachleistung auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, gilt, kommt darin ohne Zweifel zum Ausdruck, dass im gegenständlichen Fall die der Beschwerdeführerin zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs primär als Sachleistungen zuzuerkennen waren und gilt die Übermittlung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs an den Vermieter der Beschwerdeführerin als Sachleistung.

Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass es für die belangte Behörde einen Mehraufwand bedeutet, dass diese für sie nun monatlich zwei Überweisungen vorzunehmen hat, nämlich die Überweisung der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts auf ihr Konto und die Überweisung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs auf das Konto ihres Vermieters, so ist seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass weder die Anlegung der beiden Konten noch die dann erfolgenden zwei automatischen Überweisungen pro Monat bei der belangten Behörde einen derartigen Mehraufwand nach sich ziehen, die den Schluss erlaubt, dass diese Vorgehensweise im Sinne des § 12 Abs. 4 NÖ SAG unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist.Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass es für die belangte Behörde einen Mehraufwand bedeutet, dass diese für sie nun monatlich zwei Überweisungen vorzunehmen hat, nämlich die Überweisung der Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts auf ihr Konto und die Überweisung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs auf das Konto ihres Vermieters, so ist seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass weder die Anlegung der beiden Konten noch die dann erfolgenden zwei automatischen Überweisungen pro Monat bei der belangten Behörde einen derartigen Mehraufwand nach sich ziehen, die den Schluss erlaubt, dass diese Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist.

Auch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass dem Landesgesetzgeber aufgrund des NÖ Mindestsicherungsgesetzes und der darauf fußenden langjährigen Erfahrung der Landesverwaltung im Zeitpunkt der Ausarbeitung und Erlassung des NÖ SAG bewusst und bekannt war, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 NÖ SAG in den überwiegendsten Fällen dazu führen wird, dass die Behörden, die die Leistungen der Sozialhilfe gewähren, die zuerkannten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts auf das jeweilige Konto der Sozialhilfebezieher und die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs auf das Konto des jeweiligen Vermieters der Sozialhilfebezieher, und somit zwei Überweisungen pro Monat, durchzuführen haben werden.

Somit kann dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er diese Konstellationen als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig im Sinne des § 12 Abs. 4 NÖ SAG ansehen wollte, hätte doch diese Bestimmung ansonsten seinen wesentlichen Anwendungsbereich verloren. Zudem hätte er mit dem letzten Satz des § 12 Abs. 4 NÖ SAG auch gleich regeln können, dass solche zweifache monatliche Überweisungen durch die belangte Behörde als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig gelten, was er aber unterlassen und daher vermieden hat. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass dem Landesgesetzgeber aufgrund des NÖ Mindestsicherungsgesetzes und der darauf fußenden langjährigen Erfahrung der Landesverwaltung im Zeitpunkt der Ausarbeitung und Erlassung des NÖ SAG bewusst und bekannt war, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG in den überwiegendsten Fällen dazu führen wird, dass die Behörden, die die Leistungen der Sozialhilfe gewähren, die zuerkannten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts auf das jeweilige Konto der Sozialhilfebezieher und die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs auf das Konto des jeweiligen Vermieters der Sozialhilfebezieher, und somit zwei Überweisungen pro Monat, durchzuführen haben werden.

Somit kann dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er diese Konstellationen als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG ansehen wollte, hätte doch diese Bestimmung ansonsten seinen wesentlichen Anwendungsbereich verloren. Zudem hätte er mit dem letzten Satz des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG auch gleich regeln können, dass solche zweifache monatliche Überweisungen durch die belangte Behörde als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig gelten, was er aber unterlassen und daher vermieden hat.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann daher dieses Argument der Beschwerdeführerin nicht zu der Ansicht führen, dass die ihr zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in rechtswidriger Weise als Sachleistungen gewährt worden sind.

Ebenso verhält es sich hinsichtlich ihres Argumentes, dass ihre Erwachsenenvertreterin, die ihre Vermögensverwaltung durchführt, aufgrund der ihr monatlich in unterschiedlicher Höhe zuerkannten Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nicht in der Lage ist, an ihren Vermieter einen Dauerauftrag einzurichten, sodass dieser Umstand dazu führt, dass ihre Erwachsenenvertreterin nun monatlich für die Bezahlung ihrer Miete einen unterschiedlichen Betrag an ihren Vermieter zu überweisen hat.

Das erkennende Gericht vermag zwar der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen, dass dieser Umstand bei ihrer Erwachsenenvertreterin einen gewissen Mehraufwand verursacht, es mag aber nicht zu erkennen, dass diese eine monatliche Überweisung durch ihre Erwachsenenvertreterin unwirtschaftlich oder unzweckmäßig im Sinne des § 12 Abs. 4 NÖ SAG sein soll. Das erkennende Gericht vermag zwar der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen, dass dieser Umstand bei ihrer Erwachsenenvertreterin einen gewissen Mehraufwand verursacht, es mag aber nicht zu erkennen, dass diese eine monatliche Überweisung durch ihre Erwachsenenvertreterin unwirtschaftlich oder unzweckmäßig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG sein soll.

Ebenso vermag das erkennende Gericht im Argument der Beschwerdeführerin, dass ihre Erwachsenenvertreterin der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und daher sichergestellt ist, dass die ihr zuerkannten Sozialhilfeleistungen auch ordnungsgemäß verwendet werden und die ihr zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs auch ihrem Vermieter tatsächlich zukommen, nicht zu erkennen, dass aus diesem Grund die Gewährung ihrer Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistungen mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll, zumal der Landesgesetzgeber darauf bei der Statuierung der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung keinen Bezug genommen hat, sodass auch dieses Argument die Rechtswidrigkeit der Gewährung ihrer Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistungen nicht darzulegen vermag. Die Argumentation, dass die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in allen Fällen, in denen sichergestellt ist, dass diese zuerkannten Leistungen auch tatsächlich für die Miete aufgewendet werden, als Geldleistungen und in allen Fällen, in denen eine solche Sicherheit nicht gegeben ist, als Sachleistungen zu gewähren sind, vermag somit ebenso nicht zu überzeugen.

Das Motiv des Landesgesetzgebers für die Regelung des § 12 Abs. 4 NÖ SAG kann somit nicht im befürchteten Missbrauch der Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch die Sozialhilfebezieher zu anderen Zwecken als zur Bezahlung des jeweiligen Wohnbedarfs gelegen sein, zumal ein solcher Missbrauch mit der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z. 1 NÖ SAG ohnedies umgehend abgestellt werden könnte. Das Motiv des Landesgesetzgebers für die Regelung des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG kann somit nicht im befürchteten Missbrauch der Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch die Sozialhilfebezieher zu anderen Zwecken als zur Bezahlung des jeweiligen Wohnbedarfs gelegen sein, zumal ein solcher Missbrauch mit der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ SAG ohnedies umgehend abgestellt werden könnte.

Das erkennende Gericht kommt aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen daher zum Schluss, dass die Gewährung der der Beschwerdeführerin zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sach- und nicht als Geldleistungen nicht als rechtswidrig anzusehen ist, wobei sowohl die zweifache Überweisung der belangten Behörde pro Monat, nämlich die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an die Beschwerdeführerin und die Leistungen zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs an ihren Vermieter, als auch die monatliche Überweisung des Restbetrages für ihre Miete an ihren Vermieter durch ihre Erwachsenenvertreterin zwar jeweils einen Mehraufwand bedeuten, jedoch ist dieser Mehraufwand sowohl bei der belangten Behörde als auch bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Erwachsenenvertreterin nicht als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig im Sinne des § 12 Abs. 4 NÖ SAG anzusehen.

Das erkennende Gericht kommt aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen daher zum Schluss, dass die Gewährung der der Beschwerdeführerin zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sach- und nicht als Geldleistungen nicht als rechtswidrig anzusehen ist, wobei sowohl die zweifache Überweisung der belangten Behörde pro Monat, nämlich die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an die Beschwerdeführerin und die Leistungen zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs an ihren Vermieter, als auch die monatliche Überweisung des Restbetrages für ihre Miete an ihren Vermieter durch ihre Erwachsenenvertreterin zwar jeweils einen Mehraufwand bedeuten, jedoch ist dieser Mehraufwand sowohl bei der belangten Behörde als auch bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Erwachsenenvertreterin nicht als unwirtschaftlich oder unzweckmäßig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, NÖ SAG anzusehen.

Die Beschwerdeführerin konnte somit im gegenständlichen Verfahren nicht darlegen, dass im gegenständlichen Fall die Zuerkennung von Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist.

Da die Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden ist, war ihre Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. September 2021, Zl. LVwG-AV-1353/001-2021, ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass für den gegenständlichen Fall keine Bindung an dieses Erkenntnis vorgesehen ist und daher eine solche Bindung auch nicht besteht.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und auch die Beschwerdeführerin eine solche in ihrer Beschwerde nicht beantragt hat; zum anderen haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde nur wegen der Gewährung der zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sach- und nicht als Geldleistungen angefochten hat und der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichts auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a.

VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft.

Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist vergleiche u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren weder neue noch ergänzende Beweise aufzunehmen; vielmehr sind die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Im vorliegenden Fall waren weder neue noch ergänzende Beweise aufzunehmen; vielmehr sind die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin die von ihr beantragten und zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu Recht als Sachleistungen gewährt wurden, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin die von ihr beantragten und zuerkannten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu Recht als Sachleistungen gewährt wurden, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110). Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf vergleiche u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.232.001.2022

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.